Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hamburg
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil vom 30.01.2026 – 12 K 8345/25
ECLI:DE:VGHH:2026:0130.12K8345.25.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Kraftfahrzeugreparaturhalle auf dem Flurstück A der Gemarkung Harburg durch die Beklagte.
Das 1.608 m² große Flurstück A (im Folgenden auch: Vorhabengrundstück) befindet sich zusammen mit den östlich hiervon gelegenen Flurstücken B, …, …, …, …, …, … und … zwischen der …straße im Süden und den Bahngleisen der Bahnstrecke mit der Streckennummer 1720 (Lehrte – Cuxhaven) im Norden. Sie waren vormals Teil des mittlerweile nicht mehr existierenden Bahnhofs ….
(…)
Mit Bescheid vom 29. Mai 2013 stellte das Eisenbahn-Bundesamt die Flurstücke A und B, die damals noch das einheitliche Flurstück C bildeten, gemäß § 23 AEG von Bahnbetriebszwecken frei. Auf den Flächen würden sich keine für den Bahnbetrieb notwendigen Eisenbahnbetriebsanlagen befinden und sie würden dauerhaft nicht mehr für Bahnbetriebszwecke benötigt. Durch die Freistellung von Bahnbetriebszwecken würden die Flächen aus dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg (§ 38 BauGB i.V.m. § 18 AEG) entlassen und die kommunale Planungshoheit werde wieder begründet.
Am 21. Januar 2014 erteilte die Beklagte der Klägerin (damals noch firmierend unter … UG) für das damals noch ungeteilte Flurstück C im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 HBauO 2005) eine Baugenehmigung zur Aufstellung von fünf Containern als Bürogebäude und – zeitlich begrenzt für die Dauer der Bauzeit – eines weiteren Containers. In der zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung (Bauvorlage 4/7) wird die Art der gewerblichen Tätigkeit mit „Zwischenlagerung und Verkauf von Lkw-Aufliegern“ angegeben. In der ebenfalls zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Baubeschreibung (Bauvorlage 4/6) heißt es, dass es sich bei der Klägerin um eine Firma für den Verkauf von Tiefladern handele. Diese Tieflader sollten (auf dem Flurstück) kurzzeitig abgestellt, verkauft und wieder abgefahren werden. Ausweislich eines durch einen Änderungsbescheid vom 2. September 2014 zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten, den ursprünglichen Lageplan (Bauvorlage 4/18) leicht modifizierenden Lageplans (Bauvorlage 4/30) befinden sich die fünf Bürocontainer an der östlichen Flurstücksgrenze. Westlich hiervon sind Stellplatzflächen für Lkw-Auflieger ausgewiesen. Die Flächen, die mittlerweile das Vorhabengrundstück ausmachen, sind in dem Lageplan als Freiflächen gekennzeichnet.
Mit Bescheid vom 9. November 2021 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung zur Aufstockung der Bürocontainer.
Ausweislich der Begründung der Bescheide vom 21. Januar und 2. September 2014 sowie 9. November 2021 erfolgte die Prüfung der Zulässigkeit der Vorhaben jeweils auf der Grundlage von § 34 BauGB („Beurteilung nach § 34 BauGB“).
Auf dem 2.490 m² großen Flurstück B, für das zwischenzeitlich die Hausnummer … vergeben wurde, wurde mittlerweile entsprechend den vorgenannten Bescheiden das Bürocontainergebäude mit einer Grundfläche von 91,26 m² errichtet und in Betrieb genommen. Südöstlich hiervon an der Grenze zu den Flurstücken …, … und … befindet sich ein einfacher Schuppen. Die westlich des Bürogebäudes auf dem Flurstück gelegenen Flächen werden als Stellplätze für Lkw- und Lkw-Auflieger sowie als Lagerfläche genutzt. Auch befindet sich dort – in der Mitte des Flurstücks nahe an der südlichen Flurstückgrenze – ein einfacher Schuppen sowie eine Folien- bzw. Zelthalle.
Für die östlich der Flurstücke A und B gelegenen Flurstücke …, …, …, …, … und … erteilte die Beklagte einer Fahrzeugvermietung (…) im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 HBauO 2005) am 12. August 2015 eine Baugenehmigung für eine Aufstellfläche für 25 Pkw und 15 Lkw (bis 12 t). Bei der Aufstellfläche handelt es sich ausweislich der vorgelegten Bauvorlagen um eine mit Betonpflaster befestigte Fläche, die vormals als Lagerplatz für Baufahrzeuge und Baumaterialien genutzt wurde. Ausweislich der Begründung der Baugenehmigung erfolgte auch hier die Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage von § 34 BauGB („Beurteilung nach § 34 BauGB“). Die Flurstücke werden entsprechend der Baugenehmigung genutzt.
Alle vorgenannten Flurstücke (…, …, …, …, …, …, …, A und B) liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Heimfeld vom 25. Februar 1958 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 21. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 77), der diese Flurstücke in seiner zeichnerischen Darstellung als Bahnanlagen kennzeichnet. Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung seiner Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485, m. spät. Änd.) weist die Flurstücke als „Flächen für Bahnanlagen“ aus. Das Landschaftsprogramm der Freien und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363 m. spät. Änd.) weist die Flurstücke als „Gleisanlagen, oberirdisch“ aus, für die als Entwicklungsziele die umweltfreundliche Pflege und Unterhaltung von Gleisanlagen und deren Randbereichen, die Anlage eines Vegetationsverbundes entlang der Verkehrswege sowie der Erhalt begrünter Flächenanteile vorgesehen sind.
Für die südlich der vorgenannten Flurstücke auf der gegenüberliegenden Seite der …straße liegenden Grundstücke setzt der Baustufenplan die Baustufe „G 2 g“ (Geschäftsgebiet, zwei Vollgeschosse, geschlossene Bauweise) fest. Dort befindet sich derzeit gewerbliche Bebauung, unmittelbar gegenüber dem Vorhabengrundstück etwa ein großflächiges Möbelhaus.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2023 erteilte die Beklagte der Klägerin – unter Einbeziehung eines am 12. April 2021 erteilten Vorbescheids – sodann die hier streitgegenständliche Baugenehmigung für die Errichtung einer Kraftfahrzeugreparaturhalle mit einer Grundfläche von 542 m² auf dem Vorhabengrundstück. Ausweislich der Begründung der Baugenehmigung erfolgte die Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens wiederum auf der Grundlage von § 34 BauGB („Beurteilung nach § 34 BauGB“). In Anbetracht der nördlich des Vorhabengrundstücks verlaufenden Bahnstrecke enthält die Baugenehmigung unter den Ziffern 30 bis 52 zahlreiche eisenbahnrechtliche Auflagen und Hinweise.
Die genehmigte Kraftfahrzeughalle wurde in der Folgezeit nicht errichtet. Das vollständig umzäunte und insbesondere auch vom Flurstück B durch einen Zaun getrennte Vorhabengrundstück ist nach Aussage der Klägerin derzeit von ihr an ein Unternehmen (unter-)vermietet, das das Grundstück als Stellplatzfläche für Pkw nutzt. Eine Baugenehmigung für diese Nutzung liegt – soweit ersichtlich – nicht vor.
Am 7. März 2024 beantragte die Klägerin sodann einen Vorbescheid betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Logistikhalle mit Vergnügungsstätte (Spielhalle) und Beherbergungsbetrieb auf dem Vorhabengrundstück.
Das im Rahmen der Prüfung des Vorbescheidantrags von der Bauprüfabteilung des Bezirksamts Harburg beteiligte Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirksamts Harburg teilte der Bauprüfabteilung mit Stellungnahme vom 19. Juni 2024 mit, dass das Vorhaben nach seiner Auffassung im Außenbereich (§ 35 BauGB) liege und daher abzulehnen sei.
Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2024 verneinte die Beklagte die im Vorbescheidsantrag gestellten einzelnen Fragen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit mit der Begründung, dass das Vorhaben im Außenbereich liege und dort nicht genehmigungsfähig sei, da ihm öffentliche Belange entgegenstünden. Der Flächennutzungsplan stelle die Vorhabenfläche als Bahnfläche dar.
Unter dem 25. Juli 2024 erhob die Klägerin gegen den ablehnenden Vorbescheid Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 22. August 2024 insbesondere damit begründete, dass die Beklagte in der Baugenehmigung vom 19. Oktober 2023 davon ausgegangen sei, dass die Vorhabenfläche im Innenbereich liege und die Zulässigkeit der Kraftfahrzeughalle daher nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. In dem nunmehr zu entscheidenden Antrag auf Erteilung des begehrten Vorbescheids müssten die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Die Sachlage habe sich nicht geändert.
Bereits am selben Tag beteiligte die Bauprüfabteilung des Bezirksamts Harburg das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirksamts Harburg erneut zu der Frage, ob das Bauvorhaben nach § 35 BauGB oder nach § 34 BauGB zu beurteilen sei.
Unter dem 11. September 2024 bekräftigte das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung seine Auffassung, dass das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2025 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den ablehnenden Vorbescheid vom 2. Juli 2024 zurück. Eine hiergegen am 16. Juni 2025 erhobene Klage (12 K 4237/25) nahm die Klägerin am 7. August 2025 zurück.
Bereits mit Schreiben vom 24. April 2025 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer von ihr beabsichtigten Rücknahme der Baugenehmigung vom 19. Oktober 2023. Die Baugenehmigung erweise sich als offensichtlich rechtswidrig, da die Kraftfahrzeugreparaturhalle im Außenbereich liege und dort keinesfalls zulässig sei. Es sei beabsichtigt, das Rücknahmeermessen zulasten der Klägerin auszuüben, da ein hohes Interesse der Allgemeinheit daran bestehe, der materiell baurechtswidrigen Errichtung der Kraftfahrzeugreparaturhalle im Außenbereich entgegenzusteuern und das geltende Baurecht durchzusetzen. Es gelte insoweit auch, einer negativen städtebaulichen Vorbildwirkung vorzubeugen. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben den Entwicklungszielen des Landschaftsschutzprogramms, das die Vorhabenfläche als oberirdische Gleisanlage ausweise. Es werde zwar nicht verkannt, dass die Rücknahme der Baugenehmigung für die Klägerin mit Nachteilen verbunden sei. Ihr Vertrauen in den Bestand der Baugenehmigung scheine aber noch keinen Grad angenommen zu haben, der einer Rücknahme der Baugenehmigung entgegengehalten werden könnte. Insbesondere scheine das Vorhaben bisher nicht realisiert worden zu sein.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 teilte die Klägerin mit, dass eine Rücknahme der Baugenehmigung rechtswidrig wäre. Ausweislich verschiedener in der Baugenehmigung getroffener Regelungen sei der Beklagten das Vorhandensein der – seit vielen Jahrzehnten von der Bahn nicht mehr genutzten – Bahngleise im Bereich des ehemaligen …-bahnhofs bekannt gewesen. Ungeachtet dessen habe sie keine Veranlassung gesehen, die Baugenehmigung abzulehnen, weil es sich bei der Vorhabenfläche um „Bahnfläche“ handele. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass die Vorhabenfläche wegen der Entfernung zu dem auf dem östlich gelegenen Nachbargrundstück bereits errichteten zweigeschossigen Bürogebäude keinem Bebauungszusammenhang mehr angehöre. Insoweit werde auch darauf hingewiesen, dass die Beklagte für dieses Bürogebäude zwei Baugenehmigungen – für die erstmalige Errichtung und für die Aufstockung – erteilt habe und in beiden Fällen keine Bedenken in Bezug darauf bestanden hätten, dass nach Osten hin das nächste Gebäude 200 m entfernt liege. Es erschließe sich daher nicht, aus welchen Gründen die hier gegenständliche Kraftfahrzeugreparaturhalle in nur 70 m Entfernung keinem Bebauungszusammenhang angehören solle. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, bereits 30.000 Euro für die Vorbereitung des Baugrundes aufgewandt habe.
Mit Rücknahmebescheid vom 22. Juli 2025 nahm die Beklagte die Baugenehmigung vom 19. Oktober 2023 zurück (Ziff. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziff. 2). Zur Begründung der Rücknahme führte sie im Wesentlichen aus:
Die Baugenehmigung werde nach § 48 Abs. 1 und 4 HmbVwVfG zurückgenommen, da sie rechtswidrig und ihre Rücknahme bei pflichtgemäßer Ermessensausübung auch geboten sei. Die Erteilung der Baugenehmigung vom 19. Oktober 2023 beruhe auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Das der Baugenehmigung zugrundeliegende Bauvorhaben sei fälschlicherweise dem Innenbereich zugeordnet worden. Richtigerweise sei es aber dem Außenbereich zuzuordnen. Nach dem danach anwendbaren § 35 BauGB sei es unzulässig. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der die Vorhabenfläche als Bahnfläche ausweise, und den Entwicklungszielen des Landschaftsschutzprogramms, der die Vorhabenfläche als oberirdische Gleisanlage ausweise. Für oberirdische Gleisanlagen sehe das Landschaftsschutzprogramm als Entwicklungsziele die umweltfreundliche Pflege und Unterhaltung von Gleisanlagen und deren Randbereichen, die Anlage eines Vegetationsverbundes entlang der Verkehrswege sowie den Erhalt begrünter Flächenanteile vor. Die Errichtung einer Kraftfahrzeugreparaturhalle widerspreche diesen Zielen.
Die danach rechtswidrige Baugenehmigung sei bei pflichtgemäßer Ermessensausübung zurückzunehmen. Im Rahmen der Abwägung zwischen den für die Aufhebung der Baugenehmigung einerseits und deren Aufrechterhaltung andererseits sprechenden Gründe komme der Durchsetzung des Baurechts ganz erhebliches und ausschlaggebendes Gewicht zu. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der hier betroffene Bereich abgesehen von der Bebauung unter der Anschrift … keinen weiteren prägenden Hochbau aufweise, der geeignet sei, einen Bebauungszusammenhang zu begründen. Mit der Errichtung der Kraftfahrzeugreparaturhalle hingegen würde weiter prägender Einfluss auf die nähere Umgebung in Richtung eines neu entstehenden Bebauungszusammenhangs genommen. Es würde eine negative Vorbildwirkung entstehen und der vom Gesetz nicht gewollten faktischen Änderung des Gebietscharakters vom unbeplanten Außen- zum Innenbereich Vorschub geleistet. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Bauausführung noch nicht begonnen habe und angesichts des zuletzt gestellten Vorbescheidantrags betreffend die Errichtung einer Logistikhalle mit Vergnügungsstätte (Spielhalle) sowie Beherbergungszimmern mit 22 Betten offensichtlich noch keine abschließende Entscheidung über die Entwicklung des Vorhabengrundstücks getroffen habe. Etwaige im Vertrauen auf den Bestand der streitgegenständlichen Baugenehmigung getätigte Investitionen würden sich daher allenfalls in einem überschaubaren Rahmen bewegen können. Die Behauptung der Klägerin, sie habe bereits 30.000 Euro für die Vorbereitung des Baugrundes aufgewendet, sei bisher nicht substantiiert worden. Doch auch wenn diese Behauptung der Wahrheit entspreche, würde das Interesse an der Durchsetzung des Baurechts gegenüber Vertrauensschutzgesichtspunkten überwiegen. Jedenfalls könnte diesen Vertrauensschutzgesichtspunkten nach § 48 Abs. 3 HmbVwVfG durch den etwaigen Ausgleich eines Vermögensnachteils Rechnung getragen werden. Im Ergebnis sei die Rücknahme der Baugenehmigung zur Durchsetzung des Baurechts geeignet, erforderlich und angemessen sowie zweckmäßig und geboten. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Insbesondere könnten etwaige Nebenbestimmungen die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht beseitigen, da bereits die Errichtung der Kraftfahrzeughalle als solche rechtswidrig sei.
Der Rücknahme stehe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG nicht entgegen. Die Jahresfrist beginne erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt habe und alle für dessen Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Die Frist beginne daher erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachverhaltsaufklärung objektiv in der Lage sei, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Vorliegend habe die Bauprüfabteilung des Bezirksamts Harburg erstmals am 22. August 2024, nämlich aufgrund der Begründung des Widerspruchs gegen den negativen Vorbescheid vom 2. Juli 2024, positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der hier konkret gegenständlichen Baugenehmigung erlangt. Erst durch diese Begründung sei überhaupt erst ein Bezug zu der hier gegenständlichen Baugenehmigung hergestellt worden. Richtigerweise dürfte die einjährige Entscheidungsfrist sogar erst mit dem Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 22. Mai 2025 zu laufen begonnen haben, da die Klägerin in dieser Stellungnahme ihre wesentlichen Einwände gegen die beabsichtigte Rücknahme vorgetragen sowie die von ihr (vermeintlich) getätigten Investitionen dargelegt habe.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidung beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Es bestehe ein hohes und überwiegendes öffentliches Interesse daran, die Errichtung einer materiell-rechtlich illegalen Kraftfahrzeugreparaturhalle von vornherein zu unterbinden, bevor etwaige und größere Substanzverluste in die Abwägung einzustellen wären. Es wäre sogar unbillig, die Errichtung einer sehr wahrscheinlich rechtswidrigen baulichen Anlage sehenden Auges zunächst hinzunehmen und sodann einen Rückbau mit erheblichen Substanzverlusten anzuordnen. Die Anordnung des Sofortvollzugs solle daher auch den Eintritt vollendeter Tatsachen verhindern. Das Suspensivinteresse der Klägerin habe insoweit zurückzutreten.
Am 11. August 2025 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung verwies sie zunächst auf ihr Schreiben vom 22. Mai 2025 und führte ergänzend aus, dass sich die Kraftfahrzeughalle nahtlos in die gewerbliche Bebauung in der näheren Umgebung einfüge und damit gebietstypisch sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2025, der Klägerin zugestellt am 1. Oktober 2025, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie vollumfänglich auf den Rücknahmebescheid, wobei sie sich auch dessen Ermessenserwägungen – auch bei nochmaliger Ermessensausübung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens – zu eigen machte. Die Ausführungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren würden eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. Insbesondere sei die Annahme eines Bebauungszusammenhangs weiterhin fernliegend. Die streitgegenständliche Kraftfahrzeugreparaturhalle sei in der maßgeblichen näheren Umgebung weder gebietstypisch noch füge sie sich in sonstiger Weise in diese ein.
Am 3. November 2025, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Baugenehmigung vom 19. Oktober 2023 sei nicht rechtswidrig. In dieser sei die Zulässigkeit der Errichtung der Kraftfahrzeugreparaturhalle zutreffend nach Maßgabe des § 34 BauGB beurteilt worden. Bereits angesichts der Dauer des Genehmigungsverfahrens könne davon ausgegangen werden, dass die Beklagte dies ordnungsgemäß geprüft habe. Eine Änderung der Sachlage sei nicht eingetreten. Die Kraftfahrzeugreparaturhalle werde im Innenbereich errichtet. Trotz Baulücken bestehe aufgrund der vorhandenen Bebauung und einheitlichen Nutzung ein Bebauungszusammenhang. Die im Bereich der …straße ab Hausnummer … bis zum ehemaligen Bahnhof … vorhandenen Gewerbebetriebe vermittelten den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Der Ortsteil, in dem sich das Vorhabengrundstück befinde, sei nach der Zahl der vorhandenen Bauten auch von einigem Gewicht und Ausdruck einer organischen und ausschließlich gewerblichen Entwicklung. Die Kraftfahrzeugreparaturhalle füge sich auch nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Bodenrechtliche Spannungen seien nicht zu befürchten. Die nähere Umgebung sei in östlicher Richtung durch Grundstücke geprägt, die in ähnlicher Weise gewerblich genutzt würden (An- und Verkauf sowie Reparatur von gewerblichen Kraftfahrzeugen und Lagerung von Containern). Die nächste Bebauung befinde sich in der …straße … in einer Entfernung von ca. 70 m. Zwischen dieser Bebauung und dem Vorhabengrundstück befänden sich Verkehrsflächen für den Lkw-Verkehr. Die gewerbliche Nutzung setze sich auf der südlichen Seite der …straße bis zur … Straße fort. Ihr Vorhaben liege nur ca. 20 m von dieser südlich gelegenen gewerblichen Bebauung entfernt. Die …straße habe keine trennende Wirkung. Sie werde nicht als Durchgangsstraße genutzt und sei hierzu auch nicht geeignet. Es handele sich um einen früheren „Sandweg“, der vor längerer Zeit einen Asphaltbelag bekommen habe. Die Straße lasse aufgrund ihrer geringen Breite keinen Gegenverkehr zu und es gebe auch keinen Gehweg.
Öffentliche Belange würden durch die Errichtung der Kraftfahrzeugreparaturhalle nicht beeinträchtigt. Die Erschließung sei gesichert. Die Belange der Deutschen Bahn seien nicht beeinträchtigt. Diese würden durch die Auflagen in den Ziffern 37 bis 52 der Baugenehmigung vom 19. Oktober 2023 gesichert. Im Übrigen sei das ehemalige Bahngelände entwidmet. Diese Entwidmung habe auch in dem von der Deutschen Bahn durchgeführten großflächigen Rückbau von Gleisanlagen im Bereich des ehemaligen Bahnhofs … ihren Niederschlag gefunden. Der Bahnhof … habe nicht nur als Personen-, sondern auch als Güterbahnhof mit Ausziehgleisen, Lagerhalle und einem Bahnausbesserungswerk bestanden. Er habe als Haltepunkt zwei durchgehende Gleise für den Verkehr von und nach Stade/Cuxhaven gehabt. Er sei in den 50/60er Jahren aufgegeben worden. Die Bahnhofsgleise seien restlos entfernt und die Grundstücke einschließlich des Vorhabengrundstücks veräußert worden. Übrig geblieben seien lediglich die beiden Schienenstränge für die Regionalbahnen, die nach Stade/Cuxhaven bzw. Richtung Osten zum Bahnhof Harburg führten. Die Entwicklungsziele nach dem Landschaftsschutzprogramm stünden der Errichtung der Kraftfahrzeugreparaturhalle nicht entgegen. Ein Vegetationsverbund entlang der Verkehrswege bestehe nicht. Die umweltfreundliche Pflege und Unterhaltung von Gleisanlagen und deren Randbereichen habe seit über 60 Jahren nicht stattgefunden. Es gebe keinen Plan, der sich mit dem Erhalt von Grünflächen im Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens befasse. Auch sind die dortigen Grünflächen niemals von der öffentlichen Hand gepflegt worden. Der Beklagten gehe es nicht darum, Vegetationsverbünde zu schützen. Der vermeintliche gesetzgeberische Wille zum Schutz der Vegetationsverbünde sei durch die Realität längst überholt. Die Beklagte habe durch die unterlassene Pflege deutlich gemacht, dass dem Landschaftsschutzprogramm keinerlei Bedeutung mehr zukomme. Von dem insoweit obsoleten Landschaftsschutzprogramm seien auch die Grundstücke zwischen ihrem Grundstück und dem ehemaligen Bahnhof … betroffen.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf dem Nachbargrundstück … in ca. 70 m Entfernung ein Bürogebäude genehmigt habe, für das sie später noch eine Genehmigung zur Aufstockung erteilt habe. Die Erteilung dieser Genehmigung sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden. Die Beklagte könne nicht überzeugend darlegen, aus welchen Gründen sie nunmehr die Errichtung der Kraftfahrzeugreparaturhalle in nur 70 m Entfernung von diesem Bürogebäude für unzulässig halte. Im Übrigen habe die Beklagte bei der Erteilung der Baugenehmigung vom 19. Oktober 2023 alle Umstände umfassend berücksichtigt, insbesondere den Umstand, dass sich auf dem Gelände in den Anfangsjahren der Bundesrepublik einmal Bahnschienen und auch Bahngebäude befunden hätten. Diesem Umstand sei in der Baugenehmigung ausdrücklich Rechnung getragen worden, insbesondere durch Auflagen im Hinblick auf die Belange der Deutschen Bahn. Das gesamte umliegende Gelände sei vollständig von – teilweise großflächigen – Gewerbebetrieben geprägt.
Schließlich sei die Beklagte ohnehin gemäß § 48 Abs. 4 HmbVwVfG schon aus Fristgründen an der Rücknahme der Baugenehmigung vom 19. Oktober 2023 gehindert. Seit Erteilung der Baugenehmigung gebe es keine neuen Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen könnten. Zudem sei der Beklagten bereits aufgrund des Schreibens ihres Fachamts Stadt- und Landschaftsplanung vom 19. Juni 2024 sowie eines weiteren Schreibens vom 27. Juli 2024 bekannt, dass die Errichtung der Kraftfahrzeugreparaturhalle nach § 35 BauGB zu erfolgen habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagten über alle Kenntnisse verfügt, die bei der Entscheidung über den Erlass des Rücknahmebescheids erforderlich gewesen seien. Im Rahmen der Anhörung hätten sich keine weiteren Erkenntnisse ergeben können, die zu einem Absehen von der Rücknahme hätten führen können. Es habe (aus Sicht der Beklagten) bereits von vornherein festgestanden, dass die Beurteilung nach § 35 BauGB zu erfolgen habe und das streitgegenständliche Vorhaben danach unzulässig sei.
Die Klägerin beantragt,
den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 22. Juli 2025 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. September 2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des Rücknahme- und des Widerspruchsbescheids.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Das Gericht hat die Bauakten der Flurstücke …, A und B beigezogen – für die Flurstücke …, …, …, …, … und … existieren keine Bauakten – und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. In dieser hat das Gericht das Vorhabengrundstück in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden als Einzelrichter, auf den der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 5. Januar 2026 übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO).
II.
Der Einzelrichter legt die Klage bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) dahingehend aus, dass sie sich lediglich gegen die Rücknahme der Baugenehmigung vom 19. Oktober 2023 (Ziffer 1 des Rücknahmebescheids vom 22. Juli 2025) richtet. Denn die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme (Ziffer 2 des Rücknahmebescheids vom 22. Juli 2025) kann nur mit den Rechtsbehelfen der §§ 80 f. VwGO erreicht werden, nicht aber mit der Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1994, 4 B 243.94, juris Rn. 3).
III.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rücknahme der Baugenehmigung vom 19. Oktober 2023 durch den Rücknahmebescheid vom 22. Juli 2025 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 25. September 2025 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Baugenehmigung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der – wie eine Baugenehmigung – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 HmbVwVfG zurückgenommen werden.
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen stellt sich die Rücknahme der Baugenehmigung als rechtmäßig dar. Die Baugenehmigung vom 19. Oktober 2023 war rechtswidrig (dazu 1.). Die Beklagte hat das ihr eröffnete Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt (dazu 2.). Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen (dazu 3.). Eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis ist ebenfalls nicht anzunehmen (dazu 4.).
1. Die Baugenehmigung vom 19. Oktober 2023 war rechtswidrig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung der Kraftfahrzeugreparaturhalle bemisst sich nach § 35 BauGB (dazu a) bis c)). Danach ist sie unzulässig, weil sie öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB beeinträchtigt (dazu d)).
a) Der (uneingeschränkten) Anwendung des § 35 BauGB steht zunächst nicht ein sich aus § 38 BauGB ergebender Fachplanungsvorbehalt entgegen, der u.a. für gemäß den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) planfestgestellte Bahnbetriebsflächen gilt. Ungeachtet der Frage, wie weit dieser Fachplanungsvorbehalt im Einzelnen greift, ist er im vorliegenden Fall jedenfalls dadurch entfallen, dass das Vorhabengrundstück mit Bescheid vom 29. Mai 2013 gemäß § 23 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden ist (vgl. VG Berlin, Urt. v. 6.6.2023, 19 K 254.19, juris Rn. 26; siehe zum Fachplanungsvorbehalt auch VGH München, Urt. v. 24.7.2014, 2 B 14.896, juris Rn. 14).
b) Der Anwendung des § 35 BauGB stehen auch keine vorrangigen Festsetzungen eines Bebauungsplans entgegen. Zwar weist der Baustufenplan Heimfeld das Vorhaben-grundstück als Bahnanlage aus. Es handelt sich hierbei nach der Zeichenerklärung des Baustufenplans jedoch lediglich um eine Bestandsdarstellung, d.h. um eine nachrichtliche Übernahme.
c) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung der Kraftfahrzeugreparaturhalle beurteilt sich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB. Denn die Vorhabenfläche liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, soweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwaiger vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst (noch) einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (BVerwG, Urt. v. 8.10.2015, 4 B 28.15, juris Rn. 5; Beschl. v. 15.9.2005, 4 BN 37.05, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Urt. v. 3.12.2018, 2 Bf 161/15, juris Rn. 30).
Maßgeblich für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs ist dabei die tatsächlich vorhandene Bebauung. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fällt allerdings nicht jede beliebige bauliche Anlage. Einen Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Beschl. v. 2.8.2023, 4 B 9.23, juris Rn. 6; Beschl. v. 30.8.2019, 4 B 8/19, juris Rn. 13; Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5.14, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Urt. v. 3.12.2018, 2 Bf 161/15, juris Rn. 31). Eine hinreichend prägende Wirkung ist dabei grundsätzlich nur bei solchen Bauwerken anzunehmen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.7.2018, 4 B 51.17, juris Rn. 6; Beschl. v. 5.4.2017, 4 B 46.16, juris Rn. 5 ff.; Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5.14, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Urt. v. 3.12.2018, 2 Bf 161/15, juris Rn. 31). Hingegen stellen etwa ein befestigter Stellplatz, ein befestigter Reitplatz oder ein Sportplatz, auch wenn sie im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB bauliche Anlagen sind (vgl. zu Stellplätzen OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2001, 2 Bf 14/97, juris Rn. 30 f.), grundsätzlich keine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB dar (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 19.9.1992, 4 C 15.90, juris Rn. 12; Beschl. v. 10.3.1994, 4 B 50.94, juris Rn. 4). Ihnen fehlt die maßstabbildende Kraft, weil sie sich dem Beobachter bei einer optischen Bewertung eher als unbebaut darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich solche baulichen Anlagen in einer Ortsrandlage befinden, weil sie regelmäßig nicht den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) des Ortsteils vermitteln können.
Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper, also dessen dem Bebauungszusammenhang abgewandter Seite; die sich daran anschließenden Flächen gehören bereits zum Außenbereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.10.2015, 4 B 28.15, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 25.2.2015, 2 Bf 213/11, juris Rn. 44; Beschl. v. 11.8.2022, 2 Bf 149/20.Z, n.v.). Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topographischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.10.2015, 4 B 28.15, juris Rn. 6; siehe auch OVG Bautzen, Urt. v. 17.8.2023, 1 A 213/21, juris Rn. 31). Auch Straßen oder Wege können für den Bebauungszusammenhang von Bedeutung sein. Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.1994, 4 B 50.94, juris Rn. 3; Beschl. v. 2.4.2007, 4 B 7.07, juris Rn. 5). Dabei kommt Straßen, die ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich einseitig bebaut sind, in der Regel eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.2.1988, 4 B 19.88, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 5.7.2001, 2 Bf 19/97, juris Rn. 37; VGH München, Urt. v. 24.7.2014, 2 B 14.896, juris Rn. 22; OVG Schleswig, Beschl. v. 20.8.2015, 1 LA 20/15, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2022, 7 A 2499/21, juris Rn. 7). Ein „Überspringen" des Bebauungszusammenhangs auf die andere Straßenseite erfordert regelmäßig besondere Anknüpfungspunkte, die es rechtfertigen, die dort gelegenen Flächen in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, weil sie am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen (vgl. OVG Schleswig, ebenda; OVG Münster, ebenda).
Eine ringsum von Bebauung umgebene unbebaute Fläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als bloße Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bauplanungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.9.2005, 4 BN 37.05, juris Rn. 3). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, ebenda). Allerdings wird das Vorliegen einer Baulücke mit zunehmender Größe der Freifläche weniger wahrscheinlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972, IV C 6. 71, juris Rn. 22). Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalls ankommt. Mit den Begriffen „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ soll eine gewisse – trotz Lücken – bestehende räumliche Verklammerung gekennzeichnet und damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gleichsam „gedanklich übersprungen“ werden kann, weil es ein verbindendes Element in Gestalt der Verkehrsanschauung gibt, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 15.84, juris Rn. 15).
Nach diesen Maßstäben und nach dem Eindruck, den der Einzelrichter bei der Inaugenscheinnahme des Vorhabengrundstücks im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, gehört die Vorhabenfläche keinem Bebauungszusammenhang an.
Die Vorhabenfläche gehört insbesondere nicht dem Bebauungszusammenhang südlich der …straße an. Die dort befindliche gewerbliche Bebauung – unmittelbar gegenüber der Vorhabenfläche etwa ein großflächiges Möbelhaus – setzt sich nördlich der …straße nicht fort. Die Flurstücke nördlich der …straße (Flurstücke …, …, …, …, …, …, …, A und B) weisen jedenfalls im Wesentlichen – mit Ausnahme des auf dem Flurstück 6060 vorhandenen Bürogebäudes (dazu noch sogleich) – keine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auf. Sie werden im Wesentlichen als (gewerbliche) Stellplatzflächen für Kraftfahrzeuge, insbesondere Lkw und Lkw-Auflieger, genutzt. Befestige Stellplätze stellen jedoch regelmäßig und so auch hier, auch wenn sie im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB bauliche Anlagen sind, keine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1992, 4 C 15.90, juris Rn. 12; Beschl. v. 10.3.1994, 4 B 50.94, juris Rn. 4). Auch eine Umzäunung ändert daran nichts.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der …straße auch keine verbindende Wirkung zu. Vielmehr hat die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ergeben, dass die …straße eine trennende Wirkung hat. Straßen, die – wie hier – ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich einseitig bebaut sind, kommt in der Regel eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.2.1988, 4 B 19.88, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 5.7.2001, 2 Bf 19/97, juris Rn. 37; VGH München, Urt. v. 24.7.2014, 2 B 14.896, juris Rn. 22; OVG Schleswig, Beschl. v. 20.8.2015, 1 LA 20/15, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2022, 7 A 2499/21, juris Rn. 7). Die konkreten örtlichen Verhältnisse an der …straße rechtfertigen insoweit keine andere Bewertung. Zwar ist die …straße nicht breit, keine Durchgangsstraße und wohl auch wenig befahren. Sie kann jedoch bereits deshalb keinen Bebauungszusammenhang zu einer nördlich von ihr befindlichen Bebauung herstellen, weil es an solcher (im Wesentlichen) fehlt. Während sich auf der südlichen Seite der …straße „klassische“ gewerbliche Hochbauten befinden, befinden sich auf nördlichen Seite im Wesentlichen Stellplatzflächen. Zwar befindet sich dort auf dem Flurstück … (…straße …) auch ein genehmigtes Bürogebäude. Dieses nimmt aufgrund seiner Solitärstellung nördlich der …straße allerdings nicht am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung südlich der …straße teil. Daran ändern auch die weiteren auf dem Flurstück B vorhandenen Baulichkeiten, nämlich eine Folienhalle und zwei Schuppen, nichts. Diese können einen Bebauungszusammenhang schon deshalb nicht herstellen, weil zu einer Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.4.2017, 4 B 46.16, juris Rn. 6). Die trennende Wirkung der …straße wird zudem noch durch die beidseits der …straße vorhandenen Baumreihen sowie den nördlich der …straße straßenparallel verlaufenden Graben verstärkt. Es entsteht so nicht der Eindruck eines die Straße überspringenden bzw. übergreifenden Bebauungszusammenhangs, sondern von zwei klar voneinander getrennten Bereichen. Insofern setzt sich die Bebauung südlich der …straße nicht zwangslos über die Straße zu dem Vorhabengrundstück fort (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation VGH München, Urt. v. 24.7.2014, 2 B 14.896, juris Rn. 22).
Auch wenn das Bürogebäude auf dem Flurstück B am Bebauungszusammenhang südlich der …straße teilnehmen sollte, könnte dieses jedenfalls dem Vorhabengrundstück keinen Bebauungszusammenhang vermitteln. Denn das Bürogebäude befindet sich ca. 70 m entfernt vom Vorhabengrundstück, das bisher keine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufweist und auch im Westen und Norden nicht unmittelbar von einer Bebauung in diesem Sinne umgeben ist.
Die Gleisanlagen, bei denen es sich ebenfalls nicht um eine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, haben sodann auch keine herandrückende Wirkung (vgl. zu solchen Fallgestaltungen etwa OVG Bautzen, Urt. v. 17.8.2023, 1 A 213/21, juris Rn. 31). Sie können die Flächen nördlich der …straße schon deshalb nicht an die Bebauung südlich der …straße herandrücken, weil sie optisch kaum wahrnehmbar sind. Im Übrigen scheitert eine herandrückende Wirkung auch daran, dass die …straße die Flächen nördlich und südlich der …straße voneinander trennt (s.o.).
Ein Bebauungszusammenhang besteht auch nicht unter Berücksichtigung der Flächen nördlich der Gleisanlagen. Das mehrere Hektar große Gelände, das sich jenseits der Gleisanlagen nördlich des Vorhabengrundstücks erstreckt, ist nicht im Zusammenhang bebaut, so dass sich für dieses Gebiet eine Anwendung des § 34 BauGB verbietet. Die auf dem ehemaligen Bahngelände vereinzelt vorhandene Bebauung ist im Verhältnis zu der Größe des ehemaligen Bahngeländes von ganz untergeordneter Bedeutung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 15.84, juris Rn. 18). Dementsprechend wird das ehemalige Bahngelände auch durch die Bebauung südlich der …straße in keiner Weise geprägt und würde sich seine Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der Bebauung südlich der …straße darstellen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 1.12.1972, IV C 6.71, juris Rn. 23; Beschl. v. 15.9.2005, 4 BN 37.05, juris Rn. 3; OVG Münster, Urt. v. 7.3.2019, 2 A 2312/17, juris Rn. 35; VGH München, Urt. v. 23.9.2011, 15 B 10.328, juris Rn. 14; OVG Greifswald, Beschl. v. 9.11.2011, 3 M 184/11, juris Rn. 44).
Schließlich führt auch der Umstand, dass die Flächen nördlich der …straße ersichtlich (größtenteils) als gewerbliche Stellplatzflächen genutzt werden, die gewöhnlich nicht im Außenbereich verortet werden und dort grundsätzlich als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB auch nicht zulässig sind, ebenfalls nicht zu einer Einordnung dieser Flächen als Innenbereichsflächen. Nach den Vorschriften des Baugesetzbuches ist Außenbereich alles, was außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 1.12.1972, IV C 6.71, juris Rn. 18). Angesichts dessen verbietet es sich, den Außenbereich begrifflich mit Vorstellungen zu verbinden, die ihm – anknüpfend vor allem an den Wortteil „außen" – ganz bestimmte Vorstellungsbilder zuordnen, etwa das der „freien Natur", der „Stadtferne" oder der „Einsamkeit". Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ist begrifflich nicht mehr und nicht weniger als die Gesamtheit der von den §§ 30 und 34 BauGB nicht erfassten Flächen. Hierzu gehören nach den vorstehenden Ausführungen auch die Flächen nördlich der …straße, und zwar unabhängig davon, ob die Nutzungen auf diesen Flächen genehmigt sind oder – wie wohl im Fall der Nutzung des Vorhabengrundstücks als Stellplatzfläche – nicht.
d) Die Kraftfahrzeugreparaturhalle ist nach § 35 BauGB unzulässig. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben nicht zulässig. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben beeinträchtigt jedoch öffentliche Belange. Insoweit kann dahinstehen, ob das Vorhaben deswegen öffentliche Belange beeinträchtigt, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB; vgl. hierzu auch VGH München, Urt. v. 23.9.2011, 15 B 10.328, juris Rn. 15; VG Berlin, Urt. v. 6.6.2023, 19 K 254.19, juris Rn. 48). Denn jedenfalls beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange, weil es den Darstellungen eines Landschaftsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363, m. spät. Änd.), das einen Landschaftsplan im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB darstellt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.2.2015, 2 Bf 213/11, juris Rn. 65), weist die Vorhabenfläche als „Gleisanlagen, oberirdisch“ aus und sieht für diese als Entwicklungsziele die umweltfreundliche Pflege und Unterhaltung von Gleisanlagen und deren Randbereichen, die Anlage eines Vegetationsverbundes entlang der Verkehrswege sowie den Erhalt begrünter Flächenanteile vor. Diese Entwicklungsziele werden durch die Errichtung der Kraftfahrzeugreparaturhalle offensichtlich beeinträchtigt.
Die Darstellung „Gleisanlagen, oberirdisch“ im Landschaftsprogramm ist auch noch wirksam. Zwar können auch Darstellungen eines Landschaftsprogramms funktionslos und damit unwirksam werden. Insoweit sind die für Flächennutzungspläne geltenden Grundsätze (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 31.10.1997, 4 B 185.97, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.1.2015, 2 Bf 156/13.Z, n.v.) entsprechend heranzuziehen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.1.2020, 7 K 7068/16, n.v.; Urt. v. 24.3.2022, 9 K 4872/14, n.v.).
Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Darstellung funktionslos geworden sein könnte, sind jedoch nicht ersichtlich. Tatsächliche (bauliche) Verhältnisse, die die Verwirklichung der Entwicklungsziele des Landschaftsschutzprogramms auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 14.4.2000, 4 C 5.99, juris Rn. 33), sind nicht festzustellen. Allein der Umstand, dass auf den Grundstücken nördlich der …straße (mittlerweile) gewerbliche Nutzungen vorhanden sind, reicht hierfür nicht aus. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungen teilweise schon nicht genehmigt sind, wie etwa die Nutzung des Vorhabengrundstücks als Stellplatzfläche. Zum anderen werden die Grundstücke im Wesentlichen als (offene) Lager- und Stellplatzflächen genutzt. Größere bauliche Anlagen, deren Rückbau auch auf längere Sicht unwahrscheinlich erscheint, befinden sich dort gerade nicht. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Flächen nördlich der …straße, zu der auch die Vorhabenfläche gehört, unter keinen Umständen mehr geeignet wären, zu einem Vegetationsverbund entlang der Verkehrswege beizutragen.
2. Die Beklagte hat das ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erforderlichen Ermessensausübung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes abzuwägen, wobei das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich gleichwertig sind, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 24.5.2012, 4 C 17.11, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.7.2015, OVG 2 S 74.14, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.8.2023, 2 M 73/23, juris Rn. 35). Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören. Von Bedeutung für den Vertrauensschutz des Bauherrn ist insbesondere, ob er im Vertrauen auf die Baugenehmigung (Investitions-)Entscheidungen getroffen hat.
Gemessen daran lässt die – ausführlich und nachvollziehbar begründete – Ermessensentscheidung der Beklagten keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, dass die Errichtung der streitgegenständlichen Kraftfahrzeugreparaturhalle einer vom Gesetz nicht gewollten faktischen Änderung des Gebietscharakters vom unbeplanten Außen- zum Innenbereich Vorschub leiste.
Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes der Rücknahme nicht entgegenstehen. Insbesondere hat die Klägerin das Vorhaben – die Errichtung der Kraftfahrzeugreparaturhalle – bislang nicht realisiert. Soweit sie geltend macht, dass ihr bereits Kosten für Vorbereitungsmaßnahmen entstanden sind, so hat sie dies bis zuletzt nicht näher dargelegt. Im Übrigen kann die Klägerin insoweit auf den Anspruch auf Ausgleich etwaiger Vermögensnachteile nach § 48 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG verwiesen werden.
Gründe, weshalb gleichwohl überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der Rücknahme der Baugenehmigung entgegenstehen sollen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Der Rücknahme der Baugenehmigung steht auch § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG nicht entgegen, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen, zurückgenommen werden kann.
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984, GrSen 1.84, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 24.1.2001, 8 C 8.00, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 20.9.2001, 7 C 6.01, juris Rn. 12 ff.). Erkennt eine Behörde nachträglich, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat, beginnt die Jahresfrist nicht etwa bereits mit dem Erlass des Verwaltungsakts, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt hat. Eine schuldhafte Unkenntnis der Beklagten genügt nicht. Zu den weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen gehören insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände. Diente eine Anhörung (§ 28 Abs. 1 (Hmb)VwVfG) des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen.
Gemessen hieran hat die Beklagte vorliegend die Jahresfrist eingehalten. Das Gericht geht insoweit in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass diese frühestens aufgrund der Begründung des Widerspruchs der Klägerin vom 22. August 2024 gegen den negativen Vorbescheid vom 2. Juli 2024 betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Logistikhalle mit Vergnügungsstätte (Spielhalle) und Beherbergungsbetrieb auf dem Vorhabengrundstück – in der sich die Klägerin ausdrücklich auf die zuvor erfolgte Erteilung der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung berief – die erforderliche positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 19. Oktober 2023 erlangt hat. Zwar hat das im Rahmen der Prüfung des Vorbescheidsantrags beteiligte Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung der Bauprüfabteilung bereits mit Stellungnahme vom 19. Juni 2024 mitgeteilt, dass das Vorhabengrundstück seiner Auffassung nach im Außenbereich liege und die Errichtung der Logistikhalle dort unzulässig sei. Diese Stellungnahme und die weiteren in den Sachakten der Beklagten zu diesem Vorbescheidsantrag enthaltenen Schreiben und Unterlagen aus der Zeit vor Eingang der Widerspruchsbegründung der Klägerin vom 22. August 2024 erwähnen die hier streitgegenständliche Baugenehmigung vom 19. Oktober 2023 jedoch nicht und lassen auch im Übrigen nicht erkennen, dass der Beklagten im positiven Sinne bewusst war, dass die Baugenehmigung vom 19. Oktober 2023 unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Fachamts Stadt- und Landschaftsplanung rechtswidrig ist.
Im Übrigen hat die Jahresfrist hier ohnehin erst mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 22. Mai 2025 auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 24. April 2025 zu laufen begonnen (vgl. zur Maßgeblichkeit des Eingangs der Stellungnahme BVerwG, Urt. v. 20.9.2001, 7 C 6.01, juris Rn. 13 f.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.8.2023, 2 M 73/23, juris Rn. 30). Denn bei der Rücknahmeentscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre der Klägerin liegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.9.2001, 7 C 6.01, juris Rn. 13). Erst im Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme der Klägerin konnte die Beklagte davon ausgehen, dass ihr auch die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen, u.a. im Hinblick auf etwaige bereits getätigte Investitionen der Klägerin, vollständig bekannt waren. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf eine interne Stellungnahme der Beklagten vom 18. Juni 2025 einwendet, dass aus Sicht der Beklagten von vornherein festgestanden habe, dass die Beurteilung nach § 35 BauGB zu erfolgen habe und bei der danach vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens kein Ermessensspielraum bestehe, so dass die Rücknahme (ungeachtet ihrer späteren Stellungnahme vom 22. Mai 2025 von vornherein und auf jeden Fall) „zu erfolgen hatte“, übersieht sie, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob der Beklagten – was in der genannten Stellungnahme verneint wird – bei der Zulassung von Vorhaben im Außenbereich ein Ermessen zusteht, sondern um die Frage, ob hinsichtlich der Rücknahme ein Ermessen besteht, was unzweifelhaft der Fall ist. Ebenso eindeutig ist, dass das Rücknahmeermessen nicht bereits aufgrund der Rechtswidrigkeit eines Außenbereichsvorhabens von vornherein auf eine Rücknahme beschränkt ist; vielmehr eröffnet die Rechtswidrigkeit des Vorhabens gerade erst die Befugnis zur Ausübung des Rücknahmeermessens.
4. Eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis ist ebenfalls nicht anzunehmen. Eine Verwirkung setzt voraus, dass zusätzlich Umstände eintreten, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht mehr ausgeübt werde und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.1999, 7 C 42.98, juris Rn. 27). Diese Voraussetzungen einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.