Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hamburg
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil vom 11.02.2026 – 16 K 7052/25
ECLI:DE:VGHH:2026:0211.16K7052.25.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer Billigkeitsleistung in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale für das erste und zweite Quartal 2021 ("Neustarthilfe").
Am 5. Mai 2021 beantragte die Klägerin über ihre damalige prüfende Dritte, die Steuerberaterin Frau xxx, bei der Beklagten im dafür vorgesehenen Online-Portal die Gewährung einer Neustarthilfe für das erste und zweite Quartal 2021 (Januar bis Juni 2021) in Höhe von 5.233,50 EUR zuzüglich erstattungsfähiger Kosten für die prüfende Dritte in Höhe von 200,- EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Antragsformular Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2021 bewilligte die Beklagte der Klägerin die beantragte Förderung in Höhe von 5.433,50 EUR und wies unter Ziffer 3 der Nebenbestimmungen darauf hin, dass bis zum 31. Dezember 2021 über ihr Online-Tool eine Endabrechnung einzureichen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestimmungen im Bewilligungsbescheid Bezug genommen.
In den FAQ des Bundes zum Förderprogramm der Neustarthilfe (Stand: 16. April 2021) wurde unter Ziffer 4.8 ("Wie funktioniert die Endabrechnung?") die Frist zur Einreichung der Endabrechnung zunächst auf den 31. Dezember 2021 bestimmt. Zudem hieß es dort wie folgt: "Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen." Diese FAQ wurden am 29. Oktober 2021, am 23. Februar 2022 und am 13. Dezember 2022 im Hinblick auf die "Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte" in Ziffer 4.8 geändert. In der Fassung vom 29. Oktober 2021 wurde die Frist zunächst auf den 30. Juni 2022, in der Fassung vom 23. Februar 2022 sodann auf den 31. Dezember 2022 und in der Fassung vom 13. Dezember 2022 schließlich auf den31. März 2023 festgesetzt. Wegen der weiteren Bestimmungen in den FAQ wird auf diese ergänzend Bezug genommen.
Bis zum 31. März 2023 reichte die Klägerin keine Endabrechnung ein.
Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 23. April 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 5. Mai 2021 auf Gewährung einer Neustarthilfe ab (Ziffer 1), wies darauf hin, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid mit Bekanntgabe dieses Schlussbescheids durch diesen vollständig ersetzt werde (Ziffer 2), und forderte die ausgezahlte Billigkeitsleistung in Höhe von 5.433,50 EUR vollständig zurück (Ziffer 3). Zur Begründung gab die Beklagte an, dass die Klägerin ihrer Pflicht zur Einreichung der Endabrechnung nicht nachgekommen sei.
Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihre prüfende Dritte, am 21. Mai 2024 Widerspruch und teilte mit, dass die Begründung des Widerspruchs kurzfristig durch die Vorlage der Endabrechnung erfolgen werde.
Mit Widerspruchs- und Rückforderungsbescheid vom 11. August 2025, der prüfenden Dritten der Klägerin am 19. August 2025 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung gab sie an, dass die Klägerin im Hinblick auf die Gewährung einer Förderung im Programm der Neustarthilfe nicht berechtigt sei. Sie habe innerhalb der Frist keine Endabrechnung eingereicht und sei daher nicht förderberechtigt. Die Frist zur Endabrechnung stelle nach der Verwaltungspraxis der Beklagten eine materielle Ausschlussfrist dar. Eine Fristversäumung lasse das materielle Recht der Bewilligung erlöschen. Die auf Antrag gewährte Billigkeitsleistung sei als Vorschuss ausgezahlt worden. Die Klägerin habe sich mit ihrem Antrag vom 5. Mai 2021 verpflichtet, eine Endabrechnung einzureichen, und sei auch gemäß Ziffer 3.4 als auch 4.8 FAQ zur Neustarthilfe (FAQ) verpflichtet gewesen, über einen prüfenden Dritten eine Endabrechnung bis zum 31. März 2023 über das Endabrechnungsonline-Tool einzureichen. Dies gehe zudem auch aus Ziffer 2 der Hauptbestimmungen und Ziffer 3 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides vom 8. Mai 2021 hervor. Die Bestimmungen legten fest, dass die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung ergingen. Erfolge keine Endabrechnung, sei der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen. Die Klägerin könne die Endabrechnung auch nicht nachreichen, da die Frist mit Ablauf des 31. März 2023 bereits verstrichen sei. Auch auf die Unkenntnis der Notwendigkeit zur Einreichung der Endabrechnung könne sie sich nicht berufen, da auf diese sowohl in den Haupt- als auch aus den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides ausdrücklich hingewiesen worden sei. Eine erneute Informationspflicht zur Einreichung der Endabrechnung habe nicht bestanden. Weitere Unterlagen oder Erklärungen seien nicht eingereicht worden, sodass nach Aktenlage zu entscheiden gewesen sei. Eine Anhörung sei vor Erlass des Schluss-Ablehnungsbescheid entbehrlich gewesen. Die Frist zur Stellungnahme im Verwaltungsverfahren habe die Klägerin verstreichen lassen. Es habe der Klägerin freigestanden, sich innerhalb der Frist der Endabrechnung zu allen maßgeblichen Umständen des Einzelfalls zu äußern und alle relevanten Tatsachen vorzutragen. Diesen Vortrag hätte die Beklagte zur Grundlage ihrer Schlussentscheidung gemacht. Von dieser Gelegenheit habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht, sodass die Beklagte ohne erneute Anhörung habe entscheiden können. Das Fristversäumnis liege im Einfluss- und Verantwortungsbereich der Klägerin. Auch eine hypothetische Anhörung nach Fristablauf und vor Erlass des Schluss-Bescheides hätte die Beklagte zu keiner abweichenden Entscheidung bewegt, da eine Äußerung der Klägerin den Fristablauf nicht hätte heilen können. Eine Anhörung wäre daher sinnwidrig gewesen. Die Beklagte habe im Übrigen in allen Verwaltungsvorgängen der nicht fristgerechten Einreichung der Endabrechnungen im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen einen Schluss-Ablehnungsbescheid erlassen. So habe die Beklagte in einer Vielzahl von Verwaltungsverfahren gleichartige Verwaltungsakte erlassen, sodass vor deren Erlass eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. HmbVwVfG entbehrlich gewesen sei. Die nicht fristgerechte Einreichung der Endabrechnung stelle einen generellen, typischen Sachverhalt dar, der erfahrungsgemäß keiner weiteren individuellen Feststellungen bedurft hätte. Die Rückforderung in Höhe von 5.433,50,- EUR erfolge aufgrund der Vorläufigkeit der vorherigen Bewilligung dem Grunde und der Höhe nach analog § 49a HmbVwVfG. Die Beklagte habe die ursprüngliche Bewilligung - wie im gesamten Subventionsverfahren auf Gewährung einer Billigkeitsleistung in den Hilfsprogrammen der Corona-Neustarthilfen - gegenüber der Klägerin erkennbar unter den Vorbehalt der Vorläufigkeit gestellt und auf die Pflicht zur Einreichung der Endabrechnung unmissverständlich hingewiesen. Vorliegend habe die Beklagte im Rahmen einer nach ergangener Bewilligung durchgeführten Kontrolle festgestellt, dass die Klägerin keine Endabrechnung eingereicht habe und daher nicht berechtigt sei, eine Förderung im Hilfsprogramm der Neustarthilfe in Höhe von 5.433,50,- EUR zu erhalten. Aufgrund der Vorläufigkeit der vorherigen Bewilligung sei die Beklagte berechtigt wie verpflichtet, die zu Unrecht ausgeschütteten Fördermittel ungeachtet der §§ 48, 49 HmbVwVfG zurückzufordern. Im Übrigen ließe sich die Rückforderung auch auf § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HmbVwVfG stützen, da die Klägerin durch die Nichteinreichung gegen eine Auflage aus dem Bewilligungsbescheid verstoßen habe.
Die Klägerin hat am 15. September 2025 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der angegriffene Schlussbescheid bereits deshalb rechtswidrig sei, weil er vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden sei, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Eine Heilung scheide aus. Nach § 35a VwVfG könne ein Verwaltungsakt vollautomatisch erlassen werden, sofern dies durch eine Rechtsvorschrift zugelassen sei und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum bestehe. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 VwVfG müsse die Behörde für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden, wenn sie automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten einsetze. Nach den eigenen Darstellungen der Beklagten, wonach aus den Angaben des Antragstellers im Rahmen der nachträglich geforderten elektronischen Rückmeldung durch das System automatisch ein entsprechender Schlussbescheid generiert worden sei, sei der Erlass des Schlussbescheides vollständig durch automatische Einrichtungen und nicht lediglich teilautomatisiert erlassen worden. Der hier somit vollständig durch automatische Einrichtungen erlassene Bescheid sei rechtwidrig, da dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen und bei der konkreten Ausgestaltung nicht sichergestellt sei, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden würden. Dieser Mangel sei auch nicht unschädlich im Sinne des § 46 VwVfG. Es sei jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Mangel im Rahmen des § 35a VwVfG die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Vielmehr sei bei dem vollständig durch automatische Einrichtungen erfolgten Erlass gerade nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 3 VwVfG sichergestellt, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche und nach den bindenden Vorgaben des Ausgangsbescheides relevante Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden würden.
Die mit der nicht fristgerecht eingereichten Endabrechnung begründete Ablehnung und die Auffassung, es handele sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist, umgehe die eigentliche rechtliche Thematik. Die Überbrückungshilfe in Form der Neustarthilfe sei in Form einer Billigkeitsleistung nach § 56 LHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erlitten hätten. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten habe ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden sollen. Durch den Förderzweck werde deutlich, dass die Beklagte kein freies Ermessen habe, ob sie die Klägerin fördere. Vielmehr habe sie ihr Ermessen pflichtgemäß zur Erreichung des Förderzwecks ausüben müssen. Die Klägerin sei unstreitig antragsberechtigt gewesen. Gemäß § 114 VwGO habe das Gericht nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten und ob sie die nach dem Zweck der Ermessenserwägung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt habe. Eine Überprüfung dürfe nur anhand derjenigen Erwägungen überprüft werden, die die Behörde tatsächlich angestellt habe, wozu auch die nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobenen Erwägungen zählten. Das Gericht sei nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht ausschlaggebend gewesen seien, im Ergebnis aufrechtzuerhalten. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Beurteilung einer Frist als Ausschlussfrist griffen nicht. Ausschlussfristen seien materiell-rechtliche Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge habe. Sie seien für Behörden und Beteiligte verbindlich und stünden nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist könne der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsehe. Die Ausschlusswirkung einer Fristenregelung sei durch Auslegung nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck einer Norm zu ermitteln. Sie sei anzunehmen, wenn der materiell-rechtliche Anspruch mit der Beachtung der Frist "stehe und falle". Eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung zum Verlust einer materiellrechtlichen Rechtsposition führe, bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Damit diese Außenwirkung erlange, sei es notwendig, dass diese vorschriftsmäßig bekanntgemacht worden sei. Eine gesetzliche Grundlage für die Corona-Hilfen existiere nicht, sodass es bereits an einer formalen Grundlage fehle, um die Frist zur Einreichung als Ausschlussfrist einzuordnen. Die Bewilligung der Überbrückungshilfe sei auf Grundlage des § 56 LHO erfolgt, der keine Regelung zu einer Rückforderung oder einer Qualifikation als Ausschlussfrist enthalte. Die Auslegung des Bewilligungsbescheides hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf desselben vorbehalten worden sei, habe nach §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen, also nach dem objektiven Erklärungswert, zu erfolgen. Zweifel gingen zu Lasten der Behörde. Im Bewilligungsbescheid habe sich die Beklagte eine Nachprüfung lediglich vorbehalten, ohne auf die Folgen der Fristversäumnis hinzuweisen. Die Frist sei gerade nicht als Ausschlussfrist bezeichnet worden, mit deren Verstreichen die Förderung ohne weitere Prüfung zurückzuzahlen sei. Diese Klarheit sei indessen geboten gewesen, um der Klägerin die Bedeutung der Frist vor Augen zu führen. Einer Einstufung der Frist als materielle Ausschlussfrist stehe die Tatsache entgegen, dass seitens der Bundes- bzw. Landesregierung die Fristen mehrfach verlängert worden seien und den aufgrund der Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geratenen Unternehmen unbürokratisch hätte geholfen werden sollen. Das für das Allgemeinwohl bedeutsame Ziel einer unbürokratischen Hilfe, die damit in Einklang stehenden mehrfachen Fristverlängerungen sowie Neuauflagen von Coronahilfsmaßnahmen widersprächen dem Charakter einer Ausschlussfrist. Diese Zielsetzung werde in der Einleitung zu den Vollzugshinweisen nochmals betont. Es werde nirgends aufgezeigt, dass die Beklagte aufgrund von Rechtsvorschriften oder europarechtlicher Vorgaben zu einer schnellen Rückforderung verpflichtet sei. Eine entsprechende Zielsetzung bestehe vor dem Hintergrund, dass Zielsetzung der Corona-Hilfen die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bei corona-bedingten Umsatzausfällen sei, gerade nicht. Es sei der Beklagten und den einzelnen Bundesländern ohne weiteres möglich gewesen, die Frist zur Schlussabrechnung explizit als Ausschlussfrist zu bezeichnen. In diesem Fall wäre der Klägerin die Bedeutung der Frist verdeutlicht worden. Diese Bedeutung ergebe sich nicht aus einem Vorbehalt der Nachprüfung. Ein solcher besage nicht zwangsläufig, dass es sich bei einer Frist um eine Ausschlussfrist handele. Es könne sich ebenso um eine Frist zur Vornahme der Abrechnung handeln, bei deren Verstreichen die Beklagte die Klägerin zu einer Rücknahme anhören dürfe und die Klägerin im Rahmen der Anhörung die Schlussabrechnung nachreichen dürfe. Zweifel im Hinblick auf die Auslegung der Frist gingen zu Lasten der Behörde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Schlussbescheides vom 23. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2025 zu verpflichten, ihr die beantragte Neustarthilfe in Höhe von 5.433,50 EUR endgültig zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass die Bescheide nicht vollautomatisiert im Sinne des § 35a VwVfG erlassen worden seien. Für den Fall, dass durch den Antragstellenden keine Endabrechnung eingereicht worden sei, sei durch das System zwar eine künstliche Endabrechnung im System angelegt worden (Kennzeichnung "EAA"). Dies habe aber nicht dazu geführt, dass die Schlussbescheide vollständig automatisiert erstellt worden seien. Die Erstellung einer solch künstlichen Endabrechnung im I…-Portal sei notwendig gewesen, um im Anschluss – nach Prüfung durch die Beklagte – einen Schluss-Ablehnungsbescheid zu erstellen und diesem dem Antragstellenden bzw. prüfenden Dritten zuzustellen. Die Erstellung und Prüfung der Schlussbescheide sei daher nicht vollautomatisiert erfolgt. Die Klägerin habe die Endabrechnung unstreitig nicht fristgerecht bei der Beklagten eingereicht. Für die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sei auf die tatsächlich praktizierte und ständige Verwaltungspraxis der Beklagten abzustellen. Die Beklagte habe in allen Verwaltungsvorgängen der nicht fristgerecht eingereichten Endabrechnungen im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe einen Schluss-Ablehnungsbescheid erlassen. Die Verwaltungspraxis orientiere sich hierbei an den FAQ und den Vollzugshinweisen zur Neustarthilfe. Grundsätzlich seien nachträglich eingereichte Endabrechnungen nicht berücksichtigungsfähig. In einigen Ausnahmefällen habe die Beklagte unter strengen Maßgaben ein Nachholen der Einreichung mittels "Papierabrechnung" ermöglicht. Eine solche nachträgliche Einreichung habe immer und ausnahmslos individuell begründet und nachgewiesen werden müssen. Eine unverschuldete Fristversäumnis sei nur bei einzelnen, streng definierten Gruppen angenommen worden. Grundvoraussetzung hierfür sei immer gewesen, dass die Antragstellenden sich vor Fristablauf oder unmittelbar direkt nach Fristablauf bei der Beklagten oder dem Service-Desk gemeldet und ihre Situation dargelegt hätten. Die Beklagte habe beispielsweise eine nachträgliche Einreichung wegen eines unverschuldeten Fristversäumnisses angenommen, wenn der prüfende Dritte maximal einen Monat vor Fristablauf verstorben sei. In diesen Fällen sei den Antragstellenden eine weitere Frist eingeräumt worden, um sich einen neuen prüfenden Dritten zu suchen und über diesen die Endabrechnung einzureichen. Gleiches sei auch beim Tod des Antragstellenden angenommen worden, oder wenn der prüfende Dritte oder der Antragstellende selbst schwer erkrankt seien. Nicht ausreichend sei die Erkrankung von Familienangehörigen und Freunden gewesen. Die Klägerin habe bisher nicht substantiiert nachweisen können, wieso ihr eine fristgerechte Einreichung der Endabrechnung nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe mit Bescheid vom 8. Mai 2021 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung ergangen. Die Vorläufigkeit ergebe sich aus Ziffer 2 des Bewilligungsbescheides, nach der die Neustarthilfe unter dem Vorbehalt der Endabrechnung bewilligt werde. Dieser Vorbehalt gelte nicht nur für den Fall, dass sich im Rahmen der Endabrechnung ein geringerer Anspruch ergebe, sondern auch für den Fall, dass entgegen der Ziffer 3 der Nebenbestimmungen keine Endabrechnung vorgelegt werde. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesamtzusammenhang, weil ein Antragstellender es sonst in der Hand gehabt habe, durch den Verzicht auf eine Endabrechnung dem Vorbehalt in Ziffer 2 zu entkommen. Hinzu komme, dass die Endabrechnung die Grundlage für die Höhe der Neustarthilfe darstelle, sodass für die endgültige Festsetzung der Subvention ohne Endabrechnung jede Grundlage fehle. Auf die durch die Klägerin aufgeworfene Frage der Einordnung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung als materielle Ausschlussfrist komme es nicht entscheidungserheblich an, weil selbst gegen die Statuierung einer solchen Ausschlussfrist, auch durch eine Verwaltungspraxis, keine Bedenken bestünden. Die Entscheidung der Beklagten sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Anwendung der Fristenregelung und der damit verbundene Ausschluss der Klägerin sei weder ermessensfehlerhaft noch willkürlich. Die Entscheidung verstoße weder gegen Treu und Glauben noch gegen das Willkürverbot noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Einhaltung der Frist sei für die Klägerin auch möglich und zumutbar gewesen. Die Frist für die Endabrechnung samt Folgen bei Nichteinhaltung sei in den Antragsunterlagen, dem Bescheid, den FAQ und den Vollzugshinweisen enthalten gewesen.
Auf entsprechende Bitte des Gerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz 20. Januar 2026 mitgeteilt, dass die Beklagte selbst keine Erinnerungsschreiben an Antragstellende versendet habe. Es habe jedoch mehrere Erinnerungsmails durch die Portalbetreiberin I… AG gegeben. Diese habe am 23. Januar 2023, 3. März 2023, 28. März 2023, 21. April 2023 und 11. August 2023 jeweils standardisierte Erinnerungsmails an die jeweiligen prüfenden Dritten versendet. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags der Klägerin am 5. Mai 2021 hätten die FAQ mit Stand 16. April 2021 gegolten. Zu diesem Zeitpunkt habe noch eine allgemeine Abgabefrist für die Endabrechnung für alle Anträge (Direktantrag oder über prüfenden Dritten) bis zum 31. Dezember 2021 gegolten. Am 29. Oktober 2021 seien die FAQ geändert worden und die Frist zur Einreichung der Endabrechnung für Anträge über Prüfende Dritte bis zum 30. Juni 2022 verlängert worden. Am 23. Februar 2022 sei die Frist zur Einreichung bei Anträgen über prüfende Dritte bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden. Zuletzt sei die Frist für Anträge über prüfende Dritte am 13.Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 verlängert worden. Die jeweiligen FAQ könnten im FAQ-Archiv unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/faqs-archiv.html abgerufen werden. Eine gesonderte Information zu den jeweiligen Verlängerungen sei seitens der I… AG nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Schlussablehnungs-Bescheid der Beklagten vom 23. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2025 erweist sich sowohl in formeller (hierzu unter 1.) als auch in materieller Hinsicht (hierzu unter 2.) als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich weder wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 35a HmbVwVfG [hierzu unter a)] noch wegen eines Anhörungsmangels nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG [hierzu unter b)]. als rechtswidrig.
a) Die angefochtenen Bescheide sind entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht bereits wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 35a HmbVwVfG rechtswidrig.
Gemäß § 35a HmbVwVfG kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Der Erlass eines Verwaltungsakts erfolgt vollständig durch eine automatische Einrichtung, wenn diese gerade die eigentliche Entscheidung bewerkstelligt, ohne dass ein Verwaltungsmitarbeiter mitwirkt und damit keine Bearbeitungsschritte durch einen Menschen dazwischentreten (Hornung in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 35a Rn. 66; Glaesner/Leymann in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 7. EL Mai 2025, § 35a VwVfG Rn. 7).
Es ist bereits nicht ersichtlich, dass dies auf den Schluss-Ablehnungsbescheid vom 23. April 2024 zuträfe. Die Beklagte hat sowohl mit Schriftsatz vom 18. November 2025 als auch durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Schluss-Ablehnungsbescheid nicht vollautomatisiert im Sinne des § 35a HmbVwVfG erlassen worden sei, sondern lediglich, mangels Einreichung einer Endabrechnung, das System eine künstliche Endabrechnung, die durch die Kennzeichnung "EAA" in der Akte kenntlich gemacht worden sei, erzeugt habe, die notwendig gewesen sei, um im Anschluss, nach Prüfung durch die Beklagte, einen Schluss-Ablehnungsbescheid erstellen zu können. Dem ist der Klägervertreter weder substantiiert entgegengetreten noch hat das Gericht Anhalt, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln.
Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen die Norm des § 35a HmbVwVfG jedenfalls unbeachtlich, weil der Schluss-Ablehnungsbescheid im Widerspruchsverfahren durch einen Amtswalter überprüft worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.5.2017, 2 B 44.16, juris Rn. 7; Urt. v. 23.8.2011, 9 C 2.11, juris Rn. 20; Urt. v. 23.7.1980, 8 C 90.79, juris Rn. 19), der das erkennende Gericht folgt, bildet das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich diese Einheit fort. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt. Daher liegt für den Fall, dass jedenfalls im Widerspruchsverfahren eine Einzelfallentscheidung über die Ablehnung durch einen Behördenmitarbeiter getroffen worden ist, kein Erlass eines Verwaltungsakts durch eine vollständig automatische Einrichtung im Sinne des § 35a HmbVwVfG vor (so auch VGH München, Beschl. v. 26.1.2021, 7 ZB 20.2029, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.11.2020, 2 S 2134/20, juris Rn. 15 f.; Hornung, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 35a Rn. 106). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Denn der Widerspruchsbescheid vom 11. August 2025 ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung durch zwei Amtswalter erstellt worden. Dies lässt sich bereits daran erkennen, dass dieser zwei Unterschriften ausweist (Bl. 11 d. Sachakte). Dass sämtliche Widerspruchsbescheide bei der Beklagten durch zwei Amtswalter zu unterschreiben sind, entspricht zudem der Erkenntnislage der Kammer aus anderen Verfahren.
b) Auch liegt kein Verstoß gegen die Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG vor, obwohl die Klägerin vor Erlass des Schluss-Ablehnungsbescheids vom 23. April 2024 nicht angehört worden ist.
Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte nach § 28 Abs. 2 Hs. 1 HmbVwVfG von der Anhörung absehen durfte, weil eine solche nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten war (vgl. in diesem Sinne: VG Würzburg, Urt. v. 8.7.2024, W 8 K 24.111, juris Rn. 25 f.), oder ob, wie die Beklagte meint, die Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG entbehrlich war, weil sie mit den Schlussablehnungsbescheiden nach nicht fristgerecht eingereichter Endabrechnung gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen hat.
Denn jedenfalls hat sie den Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG durch die Anhörung der Klägerin im Widerspruchsverfahren geheilt.
2. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.
Sowohl die Ablehnung der begehrten Neustarthilfe und die damit einhergehende Ersetzung des Bewilligungsbescheids vom 8. Mai 2021 [hierzu unter a)] als auch die hiermit zugleich verfügte Rückforderung der Neustarthilfe [hierzu unter b)] sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a) Die mit Bescheid der Beklagten vom 23. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2025 ausgesprochene Ablehnung der begehrten Neustarthilfe und die damit einhergehende Ersetzung des Bewilligungsbescheids vom 8. Mai 2021 sind rechtmäßig.
Die Beklagte durfte den Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2021 durch den Schlussablehnungs-Bescheid vom 23. April 2024 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ersetzung von vorläufigen Verwaltungsakten durch Schlussbescheide ersetzen, ohne an die Voraussetzungen der §§ 48, 49 HmbVwVfG gebunden zu sein [hierzu unter aa)]. Die mit Bescheid vom 23. April 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. August 2025 ausgesprochene Ablehnung erweist sich – unter Zugrundelegung der für die beantragte Förderung maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten – als rechtmäßig [hierzu unter bb)].
aa) Die Beklagte durfte den Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2021 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ersetzung von vorläufigen Verwaltungsakten durch Schlussbescheide ersetzen, ohne an die Voraussetzungen der §§ 48, 49 HmbVwVfG gebunden zu sein.
Die Möglichkeit, zunächst einen sogenannten vorläufigen Verwaltungsakt zu erlassen, der zu einem späteren Zeitpunkt durch einen abschließenden Verwaltungsakt ersetzt wird, ist – insbesondere im Zusammenhang mit der Bewilligung staatlicher Förderungsleistungen – allgemein anerkannt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Ls. und Rn. 16, Urt. v. 14.4.1983, 3 C 8.82,juris Rn. 26 ff.). Der Regelungsgehalt eines vorläufigen Bescheides im Zusammenhang mit der Bewilligung staatlicher Förderungsleistungen beschränkt sich darauf, dem Leistungsempfänger den Förderungsbetrag bis zur abschließenden Regelung des Sachverhaltes zuzuweisen. Dieser Vorbehalt schränkt die Bindungswirkung des Verwaltungsaktes in der Form ein, dass er sich auf andere Weise i.S.d. § 43 Abs. 2 HmbVwVfG erledigt, wenn er durch einen endgültigen Verwaltungsakt ersetzt wird. Der Vorbehalt ist damit unselbständiger Bestandteil der Hauptregelung des Ausgangsbescheides und betrifft dessen innere Wirksamkeit. Da dem Leistungsempfänger allein eine vorläufige Rechtsposition zugewiesen ist, muss sich die Schlussentscheidung nicht an den Voraussetzungen der §§ 48 f. HmbVwVfG messen lassen. Einer Aufhebung des (vorläufigen) Bewilligungsbescheides bedarf es folglich nicht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.4.1983, 3 C 8.82, juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Ls. und Rn. 16). Die Vorläufigkeit eines Verwaltungsaktes ebenso wie deren Umfang muss sich dabei allerdings aus diesem selbst ergeben. Der Vorbehalt muss dabei, schon um dem in § 37 Abs. 1 HmbVwVfG zum Ausdruck kommendem Bestimmtheitsgebot zu genügen, eindeutig gefasst sein. Dies kann ausdrücklich oder in sonstiger unmissverständlicher Weise erfolgen. Wird ein Verwaltungsakt nicht hinreichend deutlich unter Vorbehalt gestellt, ist von einer endgültigen Regelung auszugehen, auch weil bei Auslegung eines Verwaltungsaktes Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 247; OVG Münster, Urt. v. 28.9.1990, 15 A 708/88, juris Rn. 589 m.w.N.) Eine vom ursprünglichen Bescheid abweichende Regelung in einem diesen ersetzenden Schlussbescheid kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn und soweit sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die frühere Regelung unter Vorbehalt gestellt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, a.a.O, juris Rn. 17). Eine Behörde darf vorbehaltlich spezialgesetzlicher Ermächtigungen eine Regelung in einem Verwaltungsakt nicht nach Belieben nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Das ist bei einer tatsächlichen Ungewissheit nur dann der Fall, wenn sie Umstände betrifft, die erst künftig eintreten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, a.a.O, juris Rn. 21). Das Vorliegen einer solchen Ungewissheit ist aber nur Voraussetzung dafür, einen vorläufigen Verwaltungsakt erlassen zu dürfen. Es besagt hingegen nicht, dass eine Regelung auch tatsächlich unter dem Vorbehalt einer abschließenden Regelung getroffen wurde. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts einschließlich entsprechender Nebenbestimmungen ist dabei analog der §§ 133, 157 BGB nicht der innere Wille der Behörde, sondern der im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Maßgeblicher Auslegungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 23.1.2019, 10 C 5/17, juris Rn. 25; Urt. v. 15.3.2017, 10 C 1/16, NVwZ 2017, 1893, juris Rn. 14 ff., OVG Münster, Urt. v. 17.3.2023, 4 A 1986/22 und 4 A 1988/22, juris Rn. 140 f.; VG Gelsenkirchen, Urt. v.23.9.2022, 19 K 297/22, juris, Rn. 126 f.; Stelkens in: Stelkens/Bonk/ Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 71). Neben dem Inhalt des Bewilligungsbescheides sowie des Antragsformulars können auch weitere Erkenntnisse den auslegungsrelevanten Empfängerhorizont des Leistungsempfängers beeinflussen und damit für die Auslegung des Bescheides relevant werden. Dabei kann allerdings nur auf solche Quellen – namentlich behördliche Verlautbarungen – abgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des in Rede stehenden Bewilligungsbescheides bereits veröffentlicht waren und daher dem Leistungsempfänger bekannt oder zumindest für ihn erkennbar waren. Nicht nach außen kundgetane Vorbehalte sind unerheblich. Insbesondere ist eine erst nach Erlass eines Bewilligungsbescheids entwickelte Verwaltungspraxis zur Auslegung des Regelungsinhalts insoweit irrelevant, als sie dem Empfänger unbekannt und ihm auch nicht zugänglich ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.3.2023, 4 A 1986/22 und 4 A 1988/22, juris Rn. 142 f.).
Diesen Maßstab zugrunde gelegt, enthielt der Bescheid vom 8. Mai 2021 aus Sicht eines objektiven Empfängers hinreichend klar erkennbar (§§ 133, 157 BGB) einen Vorläufigkeitsvorbehalt im Hinblick auf die durch die Beklagte vorzunehmende Überprüfung und endgültige Festsetzung der Neustarthilfe im Rahmen der Endabrechnung:
Der vorläufige Charakter der Mittelzuweisung folgt bereits aus den klaren und unmissverständlichen (Neben-)Bestimmungen des Bescheids selbst. Dies ergibt sich zunächst ausdrücklich aus Ziffer 2 des Tenors des Bescheides vom 8. Mai 2021, in dem es heißt: "Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung." Hierbei handelt es sich dem Wortlaut nach um einen umfassenden Vorläufigkeitsvorbehalt, der (anders als im Bereich der Überbrückungshilfen, vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 8.5.2024, 16 K 2025/23, Rn. 42 ff.) nicht auf einzelne Aspekte der Bewilligung beschränkt ist. Darüber hinaus spricht für das Vorliegen einer (umfassenden) Vorläufigkeit, dass sich die Beklagte in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen vorbehält, "weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Voraussetzung für die Gewährung der Neustarthilfe von Bedeutung sind, anzufordern". Daran anknüpfend behält sich die Beklagte in Ziffer 10 der Nebenbestimmungen vor, "im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe" durchzuführen. Auch aus diesen Formulierungen wird das Ansinnen der Beklagten, die Voraussetzungen uneingeschränkt auch im weiteren Verlauf des Verfahrens prüfen zu können, deutlich. Für diese Auslegung spricht weiter, dass es in Ziffer 1 des Tenors des Bescheides sowie in Ziffer 3.1 und 3.4 der FAQ zum Programm der Neustarthilfe (Stand: 16.4.2021) heißt, dass die Neustarthilfe als "Vorschuss" ausgezahlt werde. Ebenso legt die Tatsache, dass der Bescheiderlass drei Tage nach Antragstellung erfolgte, den Schluss nahe, dass Ziel der Beklagten die schnelle Bescheidung und damit die Zurverfügungstellung zeitnaher und effektiver Hilfen war, was notwendigerweise zu einer fehlenden konkreten Prüfung der Antragsvoraussetzungen führte und damit eine Vorläufigkeit der Bescheide, um eine spätere Prüfung durchführen zu können, voraussetzte. Dies verdeutlicht auch der Hinweis in Ziffer 3.1 und 3.4 der FAQ, wonach erst nach Ablauf des Förderzeitraums die finale Höhe der Neustarthilfe durch Einreichung der Endabrechnung berechnet und in diesem Rahmen geprüft werde, ob der Antragsteller den Vorschuss in voller Höhe behalten dürfe.
Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Reichweite des Vorläufigkeitsvorbehalts einen differenzierenden Ansatz zugrunde legt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2.2.2026, 4 E 9/25, juris), kann offenbleiben, ob dem zu folgen ist. Denn der Vorläufigkeitsvorbehalt bezog sich – da diese Grundvoraussetzung für die Prüfung der konkreten Umsatzzahlen im Rahmen des Endabrechnungsverfahrens war – jedenfalls auf die Einreichung der Endabrechnung.
Die Beklagte war zu einem solchen Vorgehen auch berechtigt. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids war der Beklagten eine endgültige Ermittlung des Sachverhaltes nicht möglich; zugleich bestand in Anbetracht der Vielzahl von Anträgen und des legitimen Interesses der Antragsteller an einer raschen und effektiven Hilfe ein sachlicher Grund, gleichwohl eine vorläufige Entscheidung zu treffen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 79).
bb) Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin vom 5. Mai 2021 mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht endgültig abgelehnt.
Dabei kann dahinstehen, ob eine endgültige Bewilligung der Neustarthilfe bereits deswegen ausscheiden muss, weil sich diese wegen einer fehlenden Prüfung von Liquiditätsengpässen von vorneherein als beihilferechtswidrig darstellte (so – allerdings nur mit Verweis auf den Wortlaut einer einzelnen Passage des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission– VG Köln, Urt. v. 5.12.2025, 16 K 717/24, juris Rn. 67).
Denn ein Anspruch auf eine staatliche Billigkeitsleistung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz nur dann, wenn die in den einschlägigen Förderbestimmungen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden [dazu unter (1)]. Da die so zu bestimmende Fördervoraussetzung – hier: die fristgerechte Einreichung einer Endabrechnung – im Fall der Klägerin nicht vorlag, war die Ablehnung rechtmäßig [dazu unter (2)].
(1) Ein Anspruch auf eine staatliche Billigkeitsleistung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den einschlägigen Förderbestimmungen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 154/23, juris Rn. 48; VG Hamburg, Urt. v. 30.7.2025, 16 K 131/24, juris Rn. 38; Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, juris Rn. 31).
Die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung erfolgt nach Maßgabe von § 56 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, zuletzt geändert am 23.7.2025, HmbGVBl. S. 488) in Verbindung mit der (ergänzenden) Verwaltungsvereinbarung "erweiterte Novemberhilfe", "erweiterte Dezemberhilfe", "Überbrückungshilfe III", "Überbrückungshilfe III Plus" und "Überbrückungshilfe IV" zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen in der Fassung der Änderungsvereinbarung zur ergänzenden Verwaltungsvereinbarung "erweiterte Novemberhilfe", "erweiterte Dezemberhilfe", "Überbrückungshilfe III", "Überbrückungshilfe III Plus" und "Überbrückungshilfe IV" zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen vom 3. Juni 2022 (im Folgenden: "Verwaltungsvereinbarung") sowie der dazugehörigen Anlage, den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden: "Vollzugshinweise" – zuletzt mit Stand vom 2.7.2025 im Internet veröffentlicht; Anhaltspunkte dafür, dass etwaige frühere Fassungen der Vollzugshinweise hinsichtlich der hier maßgeblichen Ziffern inhaltlich abwichen, sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich).
Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maß-nahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilli-gung der beantragten Neustarthilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Mittelgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Förderbestimmungen – hier die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen – im billigen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, § 56 LHO. Bei diesen Förderbestimmungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die unmittelbar außenwirksame Rechte und Pflichten entstehen lassen, sondern um interne Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung vorhandener Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der für die Verteilung zuständigen Behörde zu regeln bzw. zu lenken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38/08, juris Rn. 9; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 18 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 6.5.2025, 14 S 536/25, juris Rn. 7; OVG Münster, Urt. v. 5.3.2024, 21 A 1986/21, juris Rn. 47; OVG Saarlouis, Urt. v. 4.6.2012, 3 A 33/12, juris Rn. 48). Es ist allein die Sache des Mittelgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, die Fördervoraussetzungen zu bestimmen sowie die Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten und auch zu ändern (vgl. VGH München, Beschl. v. 8.11.2021, 6 ZB 21.1889, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 22.3.2021, 14 A 1131/18, juris Rn. 53). Dementsprechend heißt es unter Art. 1 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe I Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise), dass ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistungen nicht besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle gemäß Art. 1 Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe I Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 der Vollzugshinweise) aufgrund ihres "pflichtgemäßen" Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Die Förderbestimmungen vermögen daher – anders als Gesetze – eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1/17, juris Rn. 15; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 19). Das Gericht ist somit grundsätzlich an die Förderbestimmungen gebunden, wie sie der Mittelgeber versteht; einer eigenständigen richterlichen Auslegung sind die Förderbestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften insoweit nicht unterworfen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die von dem Mittelgeber gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung mit dem Vollzug betraute Bewilligungsstelle – hier in Person der Beklagten – die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allg. BVerwG, Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5/95, juris Rn. 21; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15/14, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.2.2025, 1 Bf 44/24.Z, n.v., BA S. 9; VGH Mannheim, Urt. v. 13.7.2023, 14 S 2699/22, juris Rn. 63; VGH München, Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 5 f.).
Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt hier namentlich für die im Internet veröffentlichten FAQ des Mittelgebers, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.7.2024, 16 K 4318/23, juris Rn. 26 m.w.N.). Insoweit ist aber zu beachten, dass maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut der einschlägigen Vollzugshinweise und FAQ ist, sondern ausschließlich das Verständnis des Mittelgebers und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihm mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, III C 111/79, juris Rn. 24; Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38/08, juris Rn. 9 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2021, 13 S 3017/21, juris Rn. 33). Letzterer ist dabei, dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen sowie den FAQ und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, nicht etwa der Tag der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 27.2.2023, 22 ZB 22.2554, juris Rn. 14; Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 10; Beschl. v. 18.5.2020, 6 ZB 20.438, juris Rn. 15; VG München, Urt. v. 21.7.2023, M 31 K 22.3462, juris Rn. 25 f.; jeweils m.w.N.).
(2) In Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Ablehnung des klägerischen Antrages nach der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen der Kammer entspricht es der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, im Förderprogramm der Neustarthilfe, Anträge, die durch prüfende Dritte gestellt wurden und für die bis zum 31. März 2023 entgegen der bestehenden Verpflichtung keine Endabrechnung eingereicht wurde, abzulehnen [hierzu unter (a)]. Die im Einklang mit dieser ständigen Verwaltungspraxis erfolgte Ablehnung der begehrten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden [hierzu unter (b)].
(a) Es entspricht der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, im Förderprogramm der Neustarthilfe Anträge, die durch prüfende Dritte gestellt wurden und für die bis zum 31. März 2023 keine Endabrechnung eingereicht wurde, abzulehnen und nur in streng definierten Ausnahmefällen Fristverlängerungen zu gewähren und eine nachträgliche Einreichung der Endabrechnung zu ermöglichen.
Die Beklagte hat im Schluss-Ablehnungsbescheid vom 23. April 2024, im Widerspruchsbescheid vom 11. August 2025, mit Schriftsatz vom 18. November 2025 sowie durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt, dass im Rahmen des Programms der Neustarthilfe eine Verpflichtung zur Einreichung einer Endabrechnung bestand und in ständiger Verwaltungspraxis für den Fall, dass durch prüfende Dritte ein solcher Antrag gestellt und bis zum 31. März 2023 keine Endabrechnung eingereicht wurde, diese Anträge abgelehnt wurden. Hierzu hat die Beklagte insbesondere ausgeführt, dass sie in allen Verwaltungsvorgängen der nicht fristgerecht eingereichten Endabrechnung einen ablehnenden Schluss-Ablehnungsbescheid erlassen und die Neustarthilfe zurückgefordert hat (vgl. hierzu Schriftsatz vom 18. November 2025).
Diese geschilderte ständige Verwaltungspraxis findet sich wieder in den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen, dem Bewilligungsbescheid selbst und in den FAQ zum Programm der Neustarthilfe und ist der für diese Verfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Hamburg ausschließlich zuständigen Kammer zudem aus einer Vielzahl gleichgelagerter Klageverfahren bekannt.
Das Förderprogramm der Überbrückungshilfe in der Förderphase 3 (Überbrückungshilfe III) sieht unter anderem für Soloselbständige alternativ zur eigentlichen Überbrückungshilfe als anteiliger Erstattung einzelner konkreter Fixkosten die Gewährung einer einmaligen Betriebskostenpauschale ("Neustarthilfe") für die Monate Januar bis Juni 2021 in Höhe von 50 % des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes, maximal aber 7.500,- EUR, vor (vgl. Art. 1 Abs. 1 S. 2 lit. c), Art. 2 Abs. 1e) UAbs. 2 der Verwaltungsvereinbarung). Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung regelt weiter, dass die Freie und Hansestadt Hamburg beim Vollzug u.a. des Hilfsprogrammes Neustarthilfe (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c) der Verwaltungsvereinbarung) die Vorgaben des Bundes "beachtet". In Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung heißt es, dass sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe der Billigkeitsleistung und weitere Einzelheiten zu den Billigkeitsleistungen aus der Anlage "Vollzugshinweise" "ergeben". Bund und Länder stimmen zudem gemeinsame FAQ ab (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung).
Im Hinblick auf die Pflicht zur Einreichung einer Endabrechnung hat der jeweilige Antragstellende bereits bei Antragstellung ("Allgemeine Erklärungen des Antragstellers oder Vertretungsbefugten") versichert, dass er nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens bis zum 31. Dezember 2021, eine Endabrechnung vorlegen werde. Weiterhin wird in dem Teil des Antragsformulars, das durch den prüfenden Dritten auszufüllen ist (Bl. 8 f. d. Sachakte) unter dem Punkt "Eventueller Rückzahlungsbetrag" gebeten, den Antragstellenden auf die Verpflichtung, bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung einzureichen, hinzuweisen. Zudem heißt es im Bewilligungsbescheid (Ziffer 3 Abs. 1 der Nebenbestimmungen), dass die oder der Begünstigte bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung verpflichtet worden sei. In Ziffer 3 Abs. 2 der Nebenbestimmungen des Bescheides sowie in Ziffer 4.8. der FAQ (Stand: 16. April 2021) heißt es weiter, dass die Endabrechnung bis zum 31. Dezember 2021 einzureichen sei. In Ziffer 3.1.2 sowie in Ziffer 3.4 der FAQ heißt es darüber hinaus, dass nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) der Antragstellende eine Endabrechnung erstelle. Diese Fristen wurden jeweils durch Ziffer 4.8 der FAQ zunächst bis zum 30. Juni 2022 (Ziffer 4.8. der FAQ, Stand: 29.10.2021), bis zum 31. Dezember 2022 (Ziffer 4.8 der FAQ, Stand: 23.2.2022) und schließlich bis zum 31. März 2023 (Ziffer 4.8 der FAQ, Stand: 13.12.2022) verlängert. Darüber hinaus sah Ziffer 3.1 der FAQ vor, dass die Neustarthilfe als "Vorschuss" ausgezahlt wird. Insbesondere sahen Ziffer 4.8 der FAQ sowie Art. 4 Abs. 6 UAbs. 3 der Verwaltungsvereinbarung vor, dass für den Fall, dass keine Endabrechnung erfolge, der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen sei.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. November 2025 darüber hinaus nachvollziehbar ausgeführt, dass von der oben beschriebenen Verwaltungspraxis nur in streng definierten Fällen abgewichen und eine entsprechende Fristverlängerung gewährt wurde. So führte sie aus, dass sie in einigen Ausnahmefällen unter strengen Maßgaben eine spätere Einreichung mittels "Papierabrechnung" ermöglicht habe. Diese Ausnahmefälle hätten ausnahmslos individuell begründet werden müssen und seien nur bei streng definierten Gruppen angenommen worden. So habe sie lediglich in Fällen der unverschuldeten Fristversäumnis eine nachträgliche Einreichung ermöglicht und eine solche beispielsweise in Fällen des Todes des prüfenden Dritten innerhalb eines Monats vor Fristablauf, in Fällen des Todes des Antragstellers selbst und in Fällen, in denen prüfender Dritter oder Antragsteller schwer erkrankt seien, angenommen. Eine schwere Erkrankung Familienangehöriger oder von Freunden sei nicht ausreichend gewesen. Weitere Voraussetzung der Fristverlängerung sei stets gewesen, dass die Antragstellenden sich hierzu vor Fristablauf oder unmittelbar nach Fristablauf bei der Beklagten oder dem Service-Desk gemeldet und ihre Situation ausreichend dargelegt hätten.
Anhaltspunkte für die Annahme einer von diesen Maßstäben tatsächlich abweichenden (ständigen) Verwaltungspraxis der Beklagten sind weder von der Klägerin dargelegt worden noch dem Gericht aus gleichgelagerten Verfahren bekannt. Insbesondere gibt der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 20. Januar 2026, dass am 21. April 2023 und am 11. August 2023, also nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung, noch E-Mails mit der Erinnerung an die Einreichung der Endabrechnung verschickt worden seien, keinen Anhalt, an der oben beschriebenen Verwaltungspraxis zu zweifeln. Denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat hierzu auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, dass diese Erinnerungsmails lediglich in den Fällen, in denen eine nachträgliche Einreichung der Endabrechnung zugebilligt worden oder in denen eine Bescheiderstellung nach dem 1. März 2023 erfolgt sei und die Fristen für die Endabrechnung daher noch über den 31. März 2023 hinausliefen, verschickt worden seien.
(b) Die in Einklang mit der vorstehend beschriebenen Praxis erfolgte Ablehnung der beantragten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die mit einer nicht fristgerecht eingereichten Endabrechnung einhergehende Ablehnung des Förderantrags und die daraus resultierende Einschränkung des Kreises der Förderberechtigten begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken [dazu unter (aa)]. Auch die Ablehnung im konkreten Fall der Klägerin erweist sich nicht als gleichheitswidrig oder sonst ermessensfehlerhaft [dazu unter (bb)].
(aa) Die durch die Verwaltungspraxis der Beklagten durch die Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung und die Ablehnung des Förderantrags im Fall der Fristversäumung erfolgende Einschränkung des Kreises der Förderberechtigten begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Aufgrund des freiwilligen Charakters der begehrten Billigkeitsleistung und des weiten Spielraums des Mittelgebers bei der Gestaltung der Förderbedingungen ist eine gerichtliche Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1.17, juris Rn. 15 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Es ist – wie bereits dargestellt – allein Sache des Mittelgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsvoraussetzungen nach seinem eigenen, autonomen Verständnis festzulegen. Ihm steht es dabei insbesondere frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. – wie hier über die Beklagte – handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, 1 BvR 1934/93, juris Rn. 49; VGH München, Beschl. v. 8.11.2021, 6 ZB 21.2023, juris Rn. 13; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 1953/22, juris Rn. 36). Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die - wie hier im Fall der Neustarthilfe - weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.11.2022, 10 LA 79/22, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2025, 16 K 3619/24, juris Rn. 67).
Dass die dieser Verwaltungspraxis zugrundeliegenden Förderbestimmungen selbst gleichheitswidrig, da willkürlich wären, ist nicht ersichtlich. Denn es gibt sachliche Gründe dafür, dass die Beklagte die prüfenden Dritten bzw. die Antragsteller zur Einreichung einer Endabrechnung verpflichtet hat, hierfür eine Frist setzt und hiernach in Fällen, in denen bis zum Ablauf dieser Frist keine Endabrechnung eingereicht wird, Anträge ablehnt.
Zunächst ist es unter Zugrundelegung des oben geschilderten Maßstabs und in Ansehung des Zuwendungszwecks nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Antragstellenden bzw. prüfenden Dritten zur Einreichung einer Endabrechnung verpflichtet hat. Sie darf im Hinblick auf ihr Ermessen bei der Verteilung der für bestimmte Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel insbesondere Verfahrensregelungen treffen (VGH Mannheim, Beschl. v. 8.3.2024, 14 S 10/24, juris Rn.12). Durch die so im Rahmen der Verwaltungspraxis etablierte Vorgehensweise stellte die Beklagte durch ein gesondertes Verfahren, in dem die tatsächlich im Förderzeitraum erwirtschafteten Umsätze abgefragt wurden, sicher, dass nur die Antragstellenden, die tatsächlich die für die Förderung der Neustarthilfe erforderlichen Umsatzrückgänge zu verzeichnen hatten, diese auch endgültig behalten durften. Auch ist, anders als die Klägerin meint, rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die Einreichung der Endabrechnung ausschließlich über ein Online-Portal erfolgen konnte. Inwiefern dies zu beanstanden sein sollte, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies vor dem Hintergrund, dass es der Beklagten freisteht, entsprechende Verfahrensregelungen bei der Verteilung öffentlicher Mittel zu treffen, sonst ersichtlich.
Auch die Etablierung einer Frist zur Einreichung der Endabrechnung und eine Ablehnung des Antrags bei Versäumnis dieser erweist sich nicht als willkürlich. Bei der Neustarthilfe handelt es sich um eine Förderung, die potentiell auf eine Vielzahl von möglichen Förderungsempfängern abzielt. Wie bereits erläutert, darf die Beklagte im Hinblick auf ihr Ermessen bei der Verteilung der für bestimmte Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel insbesondere Verfahrensregelungen treffen und dabei auch Fristen festlegen. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren – wie hier im Rahmen der Gewährung der Neustarthilfe – der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (VGH Mannheim, Beschl. v. 8.3.2024, 14 S 10/24, juris Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 7.11.2023, 1 A 1632/21, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2025, 16 K 3619/24, juris Rn. 69; Urt. v. 8.1.2025, 9 K 3950/24, juris Rn. 56). Daher kann die Klägerin auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass es sich bei der Frist zur Einreichung der Endabrechnung um eine "materielle Ausschlussfrist" handele, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, welche hier nicht vorliege. Wie bereits dargestellt, ergibt sich im Bereich der Billigkeitsleistungen das materielle Recht vor dem Hintergrund der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1, Art. 28 GG) aus der Verwaltungspraxis selbst und gerade nicht aus formellen Gesetzen. Die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu gesetzlich geregelten materiell-rechtlichen Ausschlussfristen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2023, 3 C 27.22, juris, Rn. 16; Urt. v. 22.10.1993, 6 C 10/92, juris Ls. 1) ist daher in den Bereichen des Subventionsrechts, in denen sich das materielle Recht nach der Verwaltungspraxis und nicht nach formellen Gesetzen richtet, nicht einschlägig, sodass für eine durch die Verwaltungspraxis statuierte Frist auch keine gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist es, wie bereits erläutert, nicht zu beanstanden und auch nicht willkürlich, durch die Verwaltungspraxis selbst Ausschlussfristen zu statuieren, um so eine sachgerechte Finanzplanung des öffentlichen Zuwendungsgebers und damit auch die Einhaltung des Budgetrechts zu sichern (VGH Mannheim, Beschl. v. 8.3.2024, 14 S 10/24, juris Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 7.11.2023, 1 A 1632/21, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2025, 16 K 3619/24, juris Rn. 69; Urt. v. 8.1.2025, 9 K 3950/24, juris Rn. 56; VG Aachen, Urt. v. 8.11.2024, 7 K 1022/24, juris Rn. 59).
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch die mehrmalige Verlängerung der Fristen zur Einreichung der Endabrechnung durch prüfende Dritte nicht zu beanstanden. Sofern die Klägerin vorträgt, dass die mehrmalige Verlängerung der Fristen gegen das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist spreche, kann auch dem entgegengehalten werden, dass es sich bei der durch die Verwaltungspraxis statuierten Frist zur Einreichung einer Endabrechnung nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist im Sinne der oben erläuterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern um eine durch die Verwaltungspraxis der Beklagten und damit nur nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 28 GG verbindliche, statuierte Frist handelt. Auch im Übrigen ist an der mehrmaligen Fristverlängerung im Kontext des Willkürverbots nichts zu erinnern. Denn die verwaltungsgerichtlich überprüfbaren Grenzen des der Behörde bei der Verteilung für bestimmte Zwecke bereitgestellter öffentlicher Mittel zustehenden Ermessens sind grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Bewilligungsbehörde ihrer Förderpraxis Fristen zugrunde legt, die im Ergebnis verhindern, dass der Förderzweck erreicht werden kann (VGH Mannheim, Beschl. v. 8.3.2024, 14 S 10/24, juris Rn. 12). Eine solche Wirkung hat die gesetzte Frist, auch durch entsprechende Verlängerungen, nicht. Denn die mehrmalige Verlängerung der Frist reichte der Klägerin, anders als etwa die Verkürzung einer ursprünglich gesetzten Frist, ausschließlich zum Vorteil, da hierdurch für sie über einen längeren Zeitraum die Möglichkeit der Einreichung der Endabrechnung bestand.
Auch der Einwand der Klägerin, dass die Frist zur Endabrechnung weder in dem Bewilligungsbescheid noch in den FAQ hinreichend deutlich als eine Ausschlussfrist, deren Versäumnis den Verlust der Rechtsposition, nämlich die Ablehnung des Antrags, zur Folge habe, zu erkennen gewesen und damit nicht transparent durch die Beklagte kommuniziert worden sei, überzeugt nicht. Denn die Beklagte hat die Pflicht zur Einreichung der Endabrechnung, wie bereits oben dargestellt, hinreichend deutlich gegenüber den Antragstellern und prüfenden Dritten kommuniziert [vgl. hierzu bereits unter I. 2. b) dd) (1)]. Insbesondere hat sie durch die Ziffer 4.8 der öffentlich einsehbaren FAQ gegenüber den Antragstellern und prüfenden Dritten klar zum Ausdruck gebracht, dass bei nicht erfolgter Endabrechnung der Vorschuss vollständig zurückgezahlt werden müsse. Dass sie dabei weder in den entsprechenden Bewilligungsbescheiden noch in den FAQ den Begriff der "Ausschlussfrist" verwendete, ist vor dem Hintergrund des ihr zustehenden weiten Spielraums bei der Gestaltung der Förderbedingungen und vor dem Hintergrund der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat die Beklagte glaubhaft vorgetragen, dass die prüfenden Dritten durch die I…-AG, einen externen Dienstleister des Bundes, am 23. Januar 2023, am 3. März 2023 und am 28. März 2023 E-Mails erhalten hätten, die an die Einreichung der Endabrechnung erinnert hätten, und hat hierzu eine entsprechende E-Mail beispielhaft zur Akte gereicht. Diese (aus Sicht der Kammer überobligatorischen) Erinnerungs-E-Mails verdeutlichen, dass die Beklagte die Wichtigkeit der Einhaltung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung mehrfach und mit Hilfe verschiedener Kommunikationswege gegenüber den Antragstellenden und prüfenden Dritten kommuniziert hat.
Auch die von der Beklagten beschriebene Begrenzung von Fristverlängerungen auf eng begrenzte Ausnahmefälle – wie Tod des prüfenden Dritten oder schwere Krankheit der Antragstellenden – ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn auch hierfür sind mit dem Interesse der Beklagten und des Mittelgebers an einem effizienten Einsatz der Verwaltungsressourcen, einer zeitnahen Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und der Schaffung einer belastbaren Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sachliche Gründe gegeben. Dabei begegnet es auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten keinen Bedenken, dass die Beklagte dieses Interesse nur in wenigen – an der Vorschrift des § 32 HmbVwVfG orientierten – Ausnahmefällen, in denen eine fristgerechte Einreichung der Endabrechnung aus tatsächlichen Gründen unmöglich bzw. nahezu unmöglich gewesen und dies durch die Antragstellenden unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses glaubhaft gemacht worden ist, hinter dem Interesse der Antragstellenden zurückstehen lässt.
(bb) Auch die Ablehnung im konkreten Fall erweist sich nicht als gleichheitswidrig oder sonst ermessensfehlerhaft.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte – gerade mit Blick auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Erfordernis einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis – im konkreten Fall der Klägerin ihren Antrag vom 5. Mai 2021 mit Schlussablehnungsbescheid vom 23. April 2024 abgelehnt hat. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass weder die Klägerin selbst noch die eingesetzte prüfende Dritte bis zum 31. März 2023 eine Endabrechnung für das Programm der Neustarthilfe für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 eingereicht hat. Die am 10. Februar 2026, also einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, ausschließlich bei Gericht eingereichte Endabrechnung erfolgte, unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine vollständige Endabrechnung handelte, weit nach Ablauf dieser Frist. Auch hat die Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren Umstände vorgetragen, die nach der Verwaltungspraxis der Beklagten eine nachträgliche Einreichung der Endabrechnung rechtfertigen könnten. Insbesondere der Vortrag, dass die prüfende Dritte es wegen ihrer Belastung mit anderen Verfahren versäumt habe, die Endabrechnung einzureichen, kann nach der oben beschriebenen ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht die Möglichkeit eröffnen, die Endabrechnung nachträglich einzureichen, da kein Fall der durch die Beklagte beispielhaft aufgezählten Ausnahmekonstellationen vorliegt. Hinzukommt, dass die Klägerin diese Umstände auch nicht, wie nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten vorausgesetzt, vor Fristablauf bzw. unmittelbar nach Fristablauf der Beklagten oder dem Service-Desk, sondern erst im Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung vor Gericht mitteilte.
b) Auch die mit dem Schlussablehnungs-Bescheid erfolgte Rückforderung der mit Bescheid vom 8. Mai 2021 bewilligten und der Klägerin ausgezahlten Förderung erweist sich als rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 49a Abs. 1 HmbVwVfG in entsprechender Anwendung. Diese Vorschrift, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Rn. 24), der die Kammer folgt, entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Billigkeitsleistung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt ("Schlussbescheid"). So liegt der Fall hier. Wie bereits unter I. 2. a) aa) ausgeführt, handelt es sich bei dem Bescheid vom 8. Mai 2021 um einen lediglich vorläufigen Bewilligungsbescheid. Da dieser rechtmäßig durch den Schlussablehnungs-Bescheid vom 23. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2025 ersetzt wurde, ist die Rückforderung nicht zu beanstanden.
Über die Rechtmäßigkeit der Zinsforderung nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG war nicht zu entscheiden, weil sich der Hinweis auf die Verzinsung des Rückforderungsbetrags nach § 247 BGB in dem angefochtenen Bescheid für den Adressaten bei objektiver Würdigung lediglich als Hinweis auf die Rechtslage und daher ohne Regelungswirkung darstellt. Denn in dem Schlussbescheid vom 23. April 2024 heißt es ebenso wie im Widerspruchsbescheid vom 11. August 2025, dass die Klägerin "zur Zahlung der Zinsen (…) gesondert aufgefordert" werde.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.