Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hamburg
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil vom 07.03.2026 – 12 K 8131/25
ECLI:DE:VGHH:2026:0307.12K8131.25.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen Anordnungen der Beklagten zur Beseitigung eines Wintergartens und einer Terrassenüberdachung auf ihrem Grundstück.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A-Weg 25a-e in Hamburg-… (Flurstück … der Gemarkung …). Das Grundstück ist (von Westen nach Osten) ca. 15 m breit und (von Norden nach Süden) ca. 151 m tief.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans Harburg vom 28. Dezember 1954 (Amtl. Anz. 1955 S. 141), zuletzt geändert am 13. September 1960 (HmbGVBl. S. 408), der für dieses die Baustufe "W 1 o" (Wohngebiet, ein Vollgeschoss, offene Bauweise) festsetzt.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2020 erteilte die Beklagte den Klägern im vereinfachten
Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO 2005 eine Baugenehmigung für den Neubau von zwei Doppelhäusern (A-Weg 25a/b und A-Weg 25c/d) und einem Einfamilienhaus (A-Weg 25e) auf dem Grundstück. Nach den zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Lageplänen und Grundrissen (Bauvorlagen 10/38, 10/39, 10/44, 10/45, 10/50, 10/51, 10/52) sind die drei Wohnhäuser hintereinander angeordnet und jeweils 9 m breit. Zum östlichen Nachbargrundstück A-Weg 23 haben sie einen Abstand von 3 m. Hier verläuft entlang der Grundstücksgrenze eine Zufahrt, über die die einzelnen Häuser bzw. die zwischen diesen Häusern angeordneten Stellplätze mit dem Pkw erreichbar sind. Die Wohn- und Essbereiche der beiden Doppelhäuser A-Weg 25a/b und A-Weg 25c/d sind nach Westen in Richtung des Nachbargrundstücks A-Weg 27/27a ausgerichtet. Vor ihnen befindet sich jeweils eine Terrasse mit einer Tiefe von 2 m und einer Breite von 3,75 m. Der Abstand der Gebäudeaußenwände der Häuser A-Weg 25a/b und A-Weg 25c/d zum westlichen Nachbargrundstück A-Weg 27/27a beträgt zwischen 2,69 m und 2,81 m.
Die genehmigte Bebauung auf dem Grundstück stellt sich – soweit hier relevant – zeichnerisch wie folgt dar:
…
(Auszug aus der Bauvorlage 10/36)
Die genehmigten Grundrisse der Erdgeschosse der Doppelhäuser stellen sich dabei wie folgt dar:
…
(Auszug aus der Bauvorlage 10/38 – Erdgeschoss DH 1)
Die drei Häuser wurden in der Folge errichtet. Entgegen den genehmigten Bauvorlagen wurden die Terrassen der beiden Doppelhäuser jedenfalls nahezu entlang der gesamten jeweiligen (westlichen) Gebäudeseite errichtet, wobei die Terrassen der jeweiligen Doppelhaushälften durch eine verklinkerte Mauer voneinander getrennt wurden.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde an der westlichen Seite des Doppelhauses A-Weg 25c/d ein nahezu die gesamte Terrassenfläche der südlichen Doppelhaushälfte (25d) einnehmender verglaster Wintergarten angebaut, der bis (nahezu) an die Grenze zum Grundstück A-Weg 27/27a heranreicht.
Ebenfalls zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde an der westlichen Seite des Doppelhauses A-Weg 25a/b eine jedenfalls nahezu die gesamte Terrassenfläche der nördlichen Doppelhaushälfte (25a) einnehmende Terrassenüberdachung angebracht, die bis (nahezu) an die Grenze zum Grundstück A-Weg 27/27a heranreicht.
Auf dem Grundstück A-Weg 27/27a (Flurstück … der Gemarkung …)
befindet sich ein Doppelhaus in etwa auf Höhe des Doppelhauses 25a/b. Unmittelbar südlich davon befindet sich grenzständig zum Grundstück der Kläger ein eingeschossiges Gebäude mit Dachgeschoss, das auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 14. Juni 1990 errichtet worden ist. Nach den zum Bestandteil dieser Baugenehmigung gewordenen Bauvorlagen befinden sich im Erdgeschoss eine Garage, ein Fahrradabstellraum und ein Raum für Gartenmöbel; das Dachgeschoss ist als Hobbyraum ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 hörte die Beklagte die Kläger aufgrund einer Beschwerde der Eigentümer des westlichen Nachbargrundstücks A-Weg 27/27a (u.a.) zu einem möglichen bauaufsichtlichen Einschreiten im Hinblick auf den Wintergarten an.
Mit E-Mail vom 9. August 2023 teilten die Kläger mit, dass es sich bei dem von der
Beklagten bezeichneten Wintergarten um eine nicht beheizte Terrassenüberdachung handele, die zum Teil mit Glasschiebewänden geschlossen werden könne. Sie habe eine Tiefe von ca. 2,70 m zur Grundstücksgrenze und eine Höhe von ca. 2,60 m. Nach Rücksprache mit ihrem direkt angrenzenden Nachbar würde dieser für die Terrassenüberdachung seine Zustimmung erteilen.
Mit Schreiben vom 18. September 2023 hörte die Beklagte die Kläger erneut zu einer beabsichtigten Beseitigungsanordnung im Hinblick auf den Wintergarten an. Dieser sei ohne Genehmigung errichtet worden und halte die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m zum benachbarten Grundstück A-Weg 27/27a nicht ein. Der Wintergarten sei daher formell und materiell rechtswidrig.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 teilten die Kläger mit, dass sie die Schiebefenster zur Grundstücksgrenze entfernen würden, so dass nur noch eine Überdachung verbleibe.
Unter dem 17. Dezember 2024 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass beim Wintergarten bisher lediglich einige Glasscheiben entfernt worden seien. Der Wintergarten löse weiterhin Abstandsflächen zum Nachbargrundstück A-Weg 27/27a aus.
Mit Beseitigungsanordnung vom 4. Dezember 2024 forderte die Beklagte die Kläger auf, den Wintergarten bis zum 31. Januar 2025 zu beseitigen. Der Wintergarten sei ohne Genehmigung errichtet worden sei und halte die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m zum benachbarten Grundstück A-Weg 27/27a nicht ein. Auch eine Terrassenüberdachung löse Abstandsflächen aus. Aufgrund der materiellen Rechtswidrigkeit des Wintergartens komme eine nachträgliche Genehmigung nicht in Betracht. Für den Fall, dass die Kläger der Anordnung nicht fristgerecht nachkommen würden, setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,- fest.
Ebenfalls unter dem 4. Dezember 2024 hörte die Beklagte die Kläger zu einem beabsichtigten Einschreiten im Hinblick auf die Terrassenüberdachung an. Diese sei ohne Genehmigung errichtet worden und halte die Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,50 m zum benachbarten Grundstück A-Weg 27/27a (Flurstück 3461) nicht ein. Die Terrassenüberdachung sei daher formell und materiell rechtswidrig.
Am 7. Januar 2025 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Beseitigungsanordnung vom 4. Dezember 2024. Die Beseitigungsanordnung sei rechtswidrig. Sie, die Kläger, seien nicht die richtigen Adressaten, da sie den Wintergarten nicht errichtet hätten. Die Anordnung sei zudem nicht hinreichend bestimmt und auch materiell-rechtlich rechtswidrig. Für den Wintergarten könne nachträglich eine Baugenehmigung erteilt werden. Er widerspreche weder dem geltenden Bebauungsplan noch anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in einem solchen Maße, dass eine Legalisierung ausgeschlossen sei. Der Wintergarten füge sich in die umgebende Bebauung ein, beeinträchtige keine Nachbarn und stehe nicht im Widerspruch zu städtebaulichen Belangen. Aufgrund der sehr schmalen Grundstückszuschnitte im A-Weg sei eine Grenzbebauung bzw. eine grenznahe Bebauung üblich. Zudem sei der Wintergarten auf der Grundfläche der ohnehin schon vorhandenen Terrasse errichtet worden. Es sei damit auf der ohnehin schon zum Baukörper gehörenden Grundfläche eine weder baurechtlich noch nachbarrechtlich störende Gestaltung vorgenommen worden. Die Beseitigungsanordnung verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie stelle eine erhebliche Belastung für sie, die Kläger, da. Zudem wirke sich der Wintergarten nicht nachteilig auf die Umgebung aus. Er beeinträchtige weder die Sicherheit noch das Stadtbild noch laufe er den öffentlichen oder nachbarlichen Interessen in einer Weise zuwider, die eine sofortige Beseitigung erfordere. Vielmehr trage er zur Wohnqualität und Energieeffizienz des Wohngebäudes bei, an das er angebaut sei. Darüber hinaus sei eine nachträgliche Genehmigung möglich. Selbst wenn diese von einer nachbarschaftlichen Zustimmung abhängen sollte, wäre diese jedenfalls abzuwarten. Eine nachbarliche Zustimmung sei hier ohnehin zu unterstellen bzw. wäre eine Verweigerung der Zustimmung unbeachtlich, da die Nachbarn selbst eine übermäßige Grenzbebauung mit einem kleinen Wohnhaus vorgenommen hätten, in dessen Erdgeschoss sich eine Garage befinde.
Mit weiterer Beseitigungsanordnung vom 8. April 2025 forderte die Beklagte die Kläger auf, auch die Terrassenüberdachung zu beseitigen, und zwar bis zum 31. Mai 2025. Die Terrassenüberdachung sei ohne Genehmigung errichtet worden und halte die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m zum benachbarten Grundstück A-Weg 27/27a nicht ein. Die Terrassenüberdachung sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Sie löse Abstandsflächen aus. Die Abstandsflächenregelungen nach § 6 HBauO 2005 entfalteten nachbarschützende Wirkung unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung. Eine Unterschreitung der Mindestabstandsflächentiefe könne nicht zugelassen werden. Für den Fall, dass die Kläger der Anordnung nicht fristgerecht nachkommen würden, setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,- gegen die Kläger fest.
Am 9. Mai 2025 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Beseitigungsanordnung vom 8. April 2025. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen wörtlich ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren gegen die Beseitigungsanordnung vom 4. Dezember 2024, wobei sie lediglich das Wort "Wintergarten" durch das Wort "Terrassenüberdachung" ersetzten.
Mit Schreiben vom 1. August 2025 teilte die Beklagte den Klägern zunächst mit, dass im Hinblick auf die geltend gemachte Unbestimmtheit der Anordnungen klarstellend darauf hingewiesen werde, dass die Anordnung vom 4. Dezember 2024 ("Wintergarten") sich gegen das westliche Bauvorhaben an dem Gebäude mit der Anschrift A-Weg 25d und die Anordnung vom 8. April 2025 ("Terrassenüberdachung") sich gegen das westliche Bauvorhaben an dem Gebäude mit der Anschrift A-Weg 25a richte. Hinsichtlich beider baulichen Anlagen fügte die Beklagte dem Schreiben Lichtbilder aus dem Jahr 2024 bei. Ferner wies sie darauf hin, dass sie die Widersprüche voraussichtlich zurückweisen werde. Sowohl der Wintergarten als auch die Terrassenüberdachung seien im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Sie lösten als Bestandteil des jeweiligen Hauptgebäudes Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 HBauO 2005 aus, hielten aber den Mindestabstand von 2,50 m nicht ein. Die westlichen Grundstücksnachbarn hätten für die Unterschreitung des Mindestabstands keine Zustimmung erteilt und es greife auch kein sonstiger Privilegierungstatbestand ein. Im Rahmen des Ermessens sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um Unterschreitungen des Mindestabstands im Bagatellbereich handele. Die Unterschreitungen seien vielmehr besonders krass, da der Wintergarten und die Terrassenüberdachung nahezu bis zur Grundstücksgrenze reichten. Die Anordnung ihrer Beseitigung sei daher dringend geboten. Die wirtschaftlichen Interessen der Kläger oder ihrer Mieter hätten dahinter zurückzustehen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung bestehe nicht, zumal die Kläger bisher auch keine Baugenehmigung beantragt hätten. Der Anordnung der Beseitigung der beiden Anlagen stehe auch nicht entgegen, dass die Eigentümer des Nachbargrundstücks A-Weg 27/27a selbst ein grenzständiges Gebäude errichtet hätten. Denn dieses Gebäude sei mit Baugenehmigung vom 14. Juni 1990 genehmigt worden. Als Grundstückseigentümer seien die Kläger schließlich für rechtswidrige Zustände auf ihrem Grundstück verantwortlich und insoweit als Zustandsstörer zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände verpflichtet.
Mit Schreiben vom 17. September 2025 wiesen die Kläger darauf hin, dass auf dem Nachbargrundstück A-Weg 27/27a eine Garage mit Hobbyraum genehmigt worden sei, diese Garage aber tatsächlich nicht als Garage mit Hobbyraum, sondern als Garage mit Wohnung einschließlich französischem Balkon genutzt und auch an Dritte vermietet werde. Es erscheine entweder willkürlich, dass die Beklagte gegen die Terrassenüberdachung und den Wintergartenanbau, nicht aber gegen die ungenehmigte Wohnnutzung auf dem Nachbargrundstück vorgehe, oder man müsse angesichts der beschriebenen Nutzung auf dem Nachbargrundstück zu der Erkenntnis gelangen, dass Grenzbebauungen und Überdachungen aufgrund der relativ schmalen Grundstückszuschnitte am A-Weg üblich seien. Wenn auf dem Nachbargrundstück eine Grenzbebauung mit Wohnnutzung geduldet werde, seien auch die Terrassenüberdachung und der Wintergarten als Minus hierzu sowie als quartiersübliche Bebauung nicht zu beanstanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2025, den Klägern zugestellt am 24. September 2025, wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Beseitigungsanordnungen vom 4. Dezember 2024 und vom 8. April 2025 zurück, wobei sie die in den Beseitigungsanordnungen unter der Überschrift "Aufforderung zur Beseitigung" jeweils enthaltene Fristsetzung jeweils durch folgende Formulierung ersetzte: "Sie werden aufgefordert, die bauliche Anlage spätestens binnen eines Monats nach Bestandskraft dieser Anordnung zu beseitigen." Zur Begründung verwies die Beklagte vollumfänglich auf ihre Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 1. August 2025, welches sie dem Widerspruchsbescheid als Anlage beifügte, sowie auf die Ausführungen in den Beseitigungsanordnungen. Die Stellungnahme der Kläger vom 17. September 2025 führe zu keinem anderen Ergebnis.
Am 24. Oktober 2025 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:
Die Anordnungen seien unbestimmt. In beiden Fällen bleibe unklar, welche konkreten baulichen Bestandteile (z.B. Glaselemente, Unterkonstruktion, Wände, Überdachung) beseitigt werden müssten. Sie, die Kläger, seien damit nicht in der Lage, den Umfang der behördlich verlangten Rückbaumaßnahmen zweifelsfrei zu erkennen. Die Bezugnahme der Beklagten auf Lichtbilder ersetze keine klare textliche Beschreibung.
Es liege auch kein erheblicher Verstoß gegen § 6 HBauO 2005 vor. Sowohl die Terrassenüberdachung als auch der Wintergarten befänden sich vollständig auf genehmigten Terrassenflächen. Es handele sich nicht um eigenständige Baukörper, sondern um untergeordnete Bauteile an bestehenden Wohnhäusern oder (noch eher) um untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 6 Abs. 8 HBauO 2005. Die Konstruktionen wiesen jeweils eine einfache Gestaltung, eine geringe Tiefe und eine optisch zurückhaltende Ausführung aus. Sie dienten nicht der Wohnraumerweiterung, sondern ausschließlich dem Schutz der genehmigten Terrassenflächen vor Witterungseinflüssen. Die räumliche und funktionale Unterordnung spreche klar gegen eine Einordnung als Hauptanlage. In Bezug auf den Wintergarten sei insoweit zu berücksichtigen, dass er keinen vollwertigen Aufenthaltsraum darstelle. Er sei unbeheizt und damit nicht ganzjährig nutzbar. Er diene ausschließlich dem Witterungsschutz sowie als thermische Pufferzone. Eine Abstandsflächenpflicht entfalle damit. Zwar könne eine Terrassenüberdachung nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich ein Teil der Hauptanlage sein. Jedoch sei hier eine relevante Abstandsflächenunterschreitung nicht feststellbar, jedenfalls nicht in einem Maße, das ein Einschreiten zwingend erforderlich mache. Eine konkrete Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen sei nicht dargelegt.
Die Grundstücke am A-Weg wiesen durchweg eine sehr schmale Breite auf. In der Nachbarschaft fänden sich vergleichbare grenzständige Bebauungen, teils mit Nutzung als Garage mit Hobbyraum oder sogar als Wohnraum (einschließlich französischer Balkone und Vermietung). Auch auf dem Nachbargrundstück A-Weg 27/27a sei eine grenzständige Bebauung genehmigt worden. Wenn dort eine solche Bebauung genehmigt oder jedenfalls geduldet werde, sei es nicht sachgerecht, gegenüber ihnen eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Es liege insoweit eine ungleiche Ermessensausübung und damit ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.
Die Beseitigungsanordnungen seien darüber hinaus unverhältnismäßig. Ein vollständiger Rückbau würde einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen. Zudem seien sie, die Kläger, bereit, nachträglich eine Baugenehmigung für die Terrassenüberdachung und den Wintergarten zu beantragen. Sie hätten dies bisher nur deshalb nicht getan, weil die Beklagte dies im Widerspruchsverfahren für unzulässig gehalten habe. Dennoch wäre eine Duldung bis zur Entscheidung über einen solchen Antrag ein milderes Mittel.
Es bestehe auch kein öffentliches Interesse an der sofortigen Beseitigung der beiden Anlagen. Es lägen keine unzumutbaren nachbarlichen Beeinträchtigungen, keine Gefahrenlagen, etwa im Hinblick auf Statik oder Brandschutz, und auch keine negativen städtebaulichen Auswirkungen vor. Im Gegenteil verbessere der Wintergarten die Energieeffizienz des Wohnhauses durch seine Funktion als thermische Pufferzone.
Es stelle auch einen Ermessensfehler der Beklagten dar, dass sie keine Duldung des Wintergartens und der Terrassenüberdachung bis zu einer Entscheidung über einen Bauantrag, keine Genehmigung unter Auflagen und keine teilweise Rückbauverfügung (z.B. Reduzierung einzelner Bauteile) erwogen habe.
Darüber hinaus sei es ermessensfehlerhaft, gegen die Terrassenüberdachung und den Wintergarten auf ihrem Grundstück vorzugehen, nicht aber gegen die ungenehmigte Nutzung des ersten Obergeschosses des Grenzgebäudes auf dem Nachbargrundstück A-Weg 27/27a. Dieses Gebäude sei als Garage mit Hobbyraum im ersten Obergeschoss genehmigt worden. Das erste Obergeschoss werde jedoch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt. Dieses Nebengebäude verfüge darüber hinaus auch noch über ein ungenehmigtes Fenster, welches sich direkt in der zu ihrem Grundstück ausgerichteten Wand befinde und aus dem man von der Erdgeschossfläche direkt auf ihr Grundstück blicken könne. Die Beklagte sei hiergegen bisher nicht vorgegangen, obwohl sie, die Kläger, die Beklagte hierauf hingewiesen hätten.
Soweit die Beklagte behaupte, eine rechtswidrige Bebauung des Nachbargrundstücks sei unerheblich, da die Kläger gegen die dortige Baugenehmigung von 1990 nicht vorgegangen seien, sei dies unbeachtlich. Sie seien nicht verpflichtet, sich gegen jede unzulässige Bebauung in der Umgebung zu wehren. Entscheidend sei, dass das Verhalten der Beklagten in vergleichbaren Fällen nicht einheitlich sei, was für eine fehlerhafte Ermessensausübung spreche.
Sie, die Kläger, seien schließlich zwar grundsätzlich als Zustandsstörer heranziehbar. Dies treffe allerdings nur zu, wenn tatsächlich eine öffentlich-rechtlich unzulässige bauliche Situation vorliege. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Jedenfalls könne ihnen kein Verstoß von solcher Qualität vorgeworfen werden, dass eine sofortige Beseitigung ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände gerechtfertigt wäre.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 4. Dezember 2024 und 8. April 2025 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. September 2025 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über ihre Anträge auf nachträgliche Genehmigung der baulichen Anlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass eine nachträgliche Genehmigung schon deshalb nicht als milderes Mittel in Betracht komme, weil die baulichen Anlagen materiell rechtswidrig seien. In Bezug auf den Hilfsantrag sei die Klage bereits unzulässig. Es sei bisher kein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt worden. Es fehle damit an dem erforderlichen Vorverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Sachakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Die Klage hat keinen Erfolg. Mit ihrem Hauptantrag ist sie zulässig, aber unbegründet (dazu 1.). Mit ihrem Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, über die Anträge der Kläger auf nachträgliche Genehmigung der Terrassenüberdachung und des Wintergartens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist sie hingegen bereits unzulässig (dazu 2.).
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, soweit die Kläger die Aufhebung der angefochtenen Beseitigungsanordnungen begehren. Denn ein solcher Anspruch steht ihnen nicht zu. Die Bescheide der Beklagten vom 4. Dezember 2024 und vom 8. April 2025, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2025, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Anordnung der Beseitigung der Terrassenüberdachung und des Wintergartens (dazu a)) als auch im Hinblick auf die jeweils festgesetzten Zwangsgelder (dazu b)).
a) Die Beseitigungsanordnungen sind sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnungen ist § 76 Abs. 1 Satz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, berichtigt S. 563, mit späteren Änderungen; im Folgenden HBauO 2005), da das Verfahren bereits vor Inkrafttreten der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93; im Folgenden HBauO 2025) am 1. Januar 2026 eingeleitet worden ist (vgl. § 87 Abs. 1 HBauO 2025).
Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 stellen sich die Beseitigungsanordnungen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig dar. Sie genügen dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit (dazu aa)). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 liegen vor (dazu bb)). Die Kläger sind ordnungspflichtig (dazu cc)). Ermessensfehler der Beklagten sind nicht festzustellen (dazu dd)).
aa) Die Beseitigungsanordnungen genügen dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit.
Nach § 37 Abs. 1 HmbVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Regelungsgebietes und auch den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.12.2025, 2 Bs 150/25, n.v.; Urt. v. 8.11.2021, 2 Bf 448/18, juris Rn. 45). In jedem Fall muss für den Adressaten erkennbar sein, was genau von ihm gefordert wird (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.8.2022, 7 K 5524/19, n.v.).
Nach diesen Maßstäben sind die Beseitigungsanordnungen für einen verständigen Adressaten hinreichend bestimmt. Die Beseitigungsanordnungen beziehen sich unmissverständlich auf die nachträglich errichtete Terrassenüberdachung an der Doppelhaushälfte A-Weg 25a und den nachträglich errichteten Wintergarten an der Doppelhaushälfte A-Weg 25d und verpflichten die somit dazu, sämtliche Bauteile zu entfernen, die diese Terrassenüberdachung bzw. diesen Wintergarten konstruktiv und funktional ausmachen, und damit insbesondere zum Rückbau der Rahmen- und Dachkonstruktion (Pfosten, Stützen, Dachträger, usw.) sowie sämtlicher Verglasungselemente und der Dacheindeckung.
Es ist darüber hinaus eindeutig, dass sich die Beseitigungsanordnungen nicht auch auf die jeweilige Terrassenfläche als solche oder die jeweilige Trennwand zur Terrasse der jeweiligen benachbarten Doppelhaushälfte beziehen. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Beklagte sowohl hinsichtlich der Terrassen als solchen als auch hinsichtlich der Terrassentrennwände ausweislich der beigezogenen Sachakten mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. März 2024 auf einen entsprechenden Antrag der Eigentümer des westlichen Nachbargrundstücks A-Weg 27/27a ein bauaufsichtliches Einschreiten ausdrücklich abgelehnt hat.
bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 liegen vor. Die Errichtung der Terrassenüberdachung und des Wintergartens steht jeweils im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften (dazu (1)). Auf andere Weise als durch deren Beseitigung können rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden (hierzu (2)).
(1) Die Errichtung sowohl der Terrassenüberdachung als auch des Wintergartens steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Errichtung dieser beiden baulichen Anlagen verfahrens- bzw. genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig war. Auch an verfahrensfreie Vorhaben werden durch öffentlich-rechtliche Vorschriften Anforderungen gestellt, die bei ihrer Realisierung zu beachten sind und bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse bei Verstößen hiergegen nach sich ziehen können (vgl. die Sätze 2 und 4 im Hinweis zur Anlage 2 zur HBauO 2005; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2015, 2 Bf 76/14.Z, n.v.). Allein entscheidend für die Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Beseitigungsanordnung ist in tatbestandlicher Hinsicht, dass die in Rede stehende Anlage materiell baurechtswidrig ist und nicht von einer sie legalisierenden Entscheidung, insbesondere einer Baugenehmigung oder einer isolierten Abweichungsentscheidung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 HBauO 2005, abgedeckt wird (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 1.3.2019, 7 K 2991/16, n.v.). Dies ist hier der Fall. Sowohl der Wintergarten als auch die Terrassenüberdachung verstoßen gegen Bestimmungen des materiellen Baurechts und sind auch nicht von einer sie legalisierenden Entscheidung abgedeckt.
Sowohl die Terrassenüberdachung als auch der Wintergarten sind materiell illegal, da sie die Mindestabstandsfläche von 2,50 m gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i.V.m. Satz 2), Abs. 5 HBauO 2005 zum Nachbargrundstück A-Weg 27/27a nicht einhalten.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Gemäß Satz 2 der Vorschrift gilt dies entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Abstandsflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 HBauO 2005 grundsätzlich auf dem (eigenen) Grundstück liegen. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 HBauO 2005 mindestens 2,50 m. Wird diese Mindesttiefe unterschritten, kann hierfür gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 HBauO 2005 nur dann eine Abweichung erteilt werden, wenn der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks zustimmt.
Gemessen hieran verstoßen sowohl die Terrassenüberdachung als auch der Wintergarten gegen die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen des Abstandsflächenrechts. Insoweit ist zunächst unstreitig, dass sie einen Abstand von 2,50 m zum Nachbargrundstück A-Weg 27/27a nicht einhalten und die Eigentümer dieses Grundstücks keine Zustimmung erteilt haben. Auch lösen sowohl die Terrassenüberdachung (hierzu (a)) als auch der Wintergarten (hierzu (b)) Abstandsflächen aus.
(a) Die Terrassenüberdachung löst entweder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO 2005 Abstandsflächen aus.
Es kann dahinstehen, ob die Terrassenüberdachung zusammen mit der Terrasse, die sie überdacht, (als überdachte Terrasse) Bestandteil des Hauptgebäudes ist und daher bereits als solcher – ungeachtet fehlender Außenwände auf drei Seiten (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 14.2.2024, AN 3 S 23.2673, juris Rn. 50 ["Beim Fehlen von Außenwänden, die in der Regel für die Berechnung von Abstandsflächen maßgeblich sind, sind die Außenwände zu fingieren (…)"]) – nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 Abstandsflächen auslöst (dies im dortigen konkreten Fall annehmend VGH Mannheim, Urt. v. 30.10.1985, 3 S 2310/85, BRS Bd. 44 Nr. 102; OVG Saarlouis, Urt. v. 9.12.1988, 2 R 235/86, juris Rn. 18; OVG Greifswald, Urt. v. 11.4.2023, 3 LB 467/20, juris Rn. 59; VG Düsseldorf, Urt. v. 23.6.2022, 9 K 1919/21, juris Rn. 29; VG Ansbach, Urt. v. 12.1.2017, AN 3 K 15.00868, juris Rn. 103; allgemein zur Frage der Einordnung (überdachter) Terrassen als Bestandteil des Hauptgebäudes in bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Hinsicht auch VGH München, Urt. v. 14.5.2024, 1 N 23.2256, juris Rn. 24; OVG Münster, Urt. v. 30.1.2024, 10 A 875/21, juris Rn. 49; OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005, 2 Bf 283/03, juris Rn. 39 ff.; Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05, juris Rn. 53; Beschl. v. 4.10.2018, 2 Bs 156/18, n.v.).
Denn wenn die Terrassenüberdachung bzw. die überdachte Terrasse nicht bereits Bestandteil des Hauptgebäudes wäre, wäre sie ein (eigenständiges) Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 (dies im dortigen konkreten Fall annehmend VG Ansbach, Urt. v. 14.9.2022, AN 3 K 21.00008, juris Rn. 49; Urt. v. 21.6.2023, AN 17 K 22.01747, juris Rn. 25 ff.; VG Köln, Gerichtsbescheid v. 23.5.2022, 23 K 2933/20, juris Rn. 21 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 6.2.2013, Au 4 K 12.1310, juris Rn. 23; VG München, Urt. v. 19.11.2012, M 8 K 11.5706, juris Rn. 44; VG Würzburg, Urt. v. 6.8.2009, W 5 K 08.1814, juris Rn. 44 ff.) oder zumindest eine Anlage mit gebäudegleicher Wirkung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO 2005 (dies im dortigen konkreten Fall annehmend VG Düsseldorf, Urt. v. 21.2.2008, 9 K 1154/07, juris Rn. 17 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2009, 10 A 1118/08, juris Rn. 8, 16) und würde als solches bzw. als solche – wiederum ungeachtet fehlender Außenwände auf drei Seiten – Abstandsflächen auslösen. Denn durch die Terrassenüberdachung bzw. die überdachte Terrasse werden die mit dem Abstandsflächengebot verfolgten Schutzziele – nämlich eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht nur des eigenen Gebäudes bzw. Grundstücks, sondern auch der Nachbargebäude und Nachbargrundstücke, sowie der Brandschutz und die Wahrung eines Sozialabstands – in einer Weise und in einem Ausmaß nachteilig beeinflusst, wie dies grundsätzlich auch bei Gebäuden der Fall ist (vgl. zu diesem Maßstab und den genannten Schutzzielen OVG Hamburg, Urt. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18, juris Rn. 40). Die gegenteiligen Ausführungen der Kläger entbehren jeglicher Substanz.
Die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO 2005, wonach Abstandsflächen nicht erforderlich sind vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder darf, ist für die Terrassenüberdachung schon deshalb nicht einschlägig, weil aufgrund der im Baustufenplan Harburg für das Vorhabengrundstück festgesetzten offenen Bauweise nicht an die Grenze gebaut werden darf und schon gar nicht gebaut werden muss.
Die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO 2005, wonach Vorbauten unter den dort genannten Voraussetzungen bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben, ist für die Terrassenüberdachung nicht einschlägig, da sie sowohl mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortritt (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b) HBauO 2005) als auch den Mindestabstand von 2,50 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze nicht einhält (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. c) HBauO 2005).
Die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO 2005, wonach u.a. eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, ist ebenfalls nicht einschlägig. Selbst wenn man die Terrassenüberdachung bzw. die durch sie entstehende überdachte Terrasse als (eigenständiges) Gebäude im Sinne dieser Vorschrift ansehen wollte, würde es sich bei ihr jedenfalls um ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Sinne dieser Vorschrift handeln (OVG Greifswald, Urt. v. 11.4.2023, 3 LB 467/20, juris Rn. 74; VG Ansbach, Urt. v. 21.6.2023, AN 17 K 22.01747, juris 29; Urt. v. 14.9.2022, AN 3 K 21.0008, juris Rn. 60 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 6.8.2009, W 5 K 08.1814, juris Rn. 44 ff.; siehe auch VG Augsburg, Urt. v. 27.1.2021, Au 4 K 20.793, juris Rn. 23). Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 5 HBauO 2005 sind Aufenthaltsräume solche Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet sind (ebenso nunmehr § 2 Abs. 5 HBauO 2025). Dabei ist es kein notwendiges Merkmal eines Raumes, dass dieser teilweise oder ganz umschlossen ist. Dass der Raum zum "nicht nur vorübergehenden" Aufenthalt bestimmt und geeignet ist, erfordert nicht, dass ein dauernder Aufenthalt von Menschen gewollt und möglich ist. Es genügt eine wiederkehrende Benutzung, ohne dass sie täglich erfolgen muss. Eine beschränkte Nutzung während bestimmter Zeiten, z.B. in den Sommermonaten, genügt (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 6.8.2009, W 5 K 08.1814, juris Rn. 45; VG Ansbach, Urt. v. 21.6.2023, AN 17 K 22.01747, juris Rn. 29; Harms, in: Alexejew, HBauO, 30. Lfg. Januar 2019, § 2 Rn. 89).
(b) Auch der Wintergarten löst entweder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO 2005 Abstandsflächen aus. Auf die Ausführungen unter (a), die für den Wintergarten erst recht gelten (vgl. zu einer Einordnung eines Wintergartens als Bestandteil des Hauptgebäudes und als Aufenthaltsraum VG Hamburg, Urt. v. 23.11.2023, 6 K 2971/21, juris Rn. 30 ff.), kann insoweit verwiesen werden, so dass es auf den Umstand, dass die Kläger mittlerweile seitliche Glaselemente entfernt haben (könnten), ersichtlich nicht ankommt.
Lediglich vorsorglich weist das Gericht insoweit darauf hin, dass die in den Sachakten der Beklagten befindliche (vorläufige) Auskunft einer Mitarbeiterin der Bauprüfabteilung der Beklagten mit E-Mails vom 11. Oktober 2023 und 23. Januar 2024 an die Kläger, wonach der Wintergarten nach Entfernung aller Fenster als bloße Terrassenüberdachung keine Abstandsflächen auslöse, nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich rechtsfehlerhaft ist. Im Übrigen hat auch die Beklagte die Fehlerhaftigkeit ihrer Rechtsauffassung im Anschluss offensichtlich erkannt und besteht schon mangels Schriftform der Auskunft keine Bindung der Beklagten an diese vorläufige und fehlerhafte Rechtsauffassung (vgl. § 38 HmbVwVfG).
(2) Sowohl in Bezug auf die Terrassenüberdachung als auch in Bezug auf den Wintergarten können rechtmäßige Zustände nicht "auf andere Weise" im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 als durch die angeordnete Beseitigung hergestellt werden. Die Erteilung einer Baugenehmigung für diese beiden baulichen Anlagen würde angesichts der Unterschreitung des Mindestabstands von 2,50 m zum Nachbargrundstück A-Weg 27/27a eine Abweichungsentscheidung der Beklagten nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO 2005 erfordern. Mit einer solchen ist angesichts der nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO 2005 erforderlichen Zustimmung der Eigentümer dieses Nachbargrundstücks, die gegenüber der Beklagten ausweislich der beigezogenen Sachakten ausdrücklich die Beseitigung dieser Anlagen verlangt haben und damit entgegen der Ankündigung der Kläger gerade keine Zustimmung erteilt haben, jedoch nicht zu rechnen. Ohne die Zustimmung der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 HBauO 2005 eine Abweichung rechtmäßiger Weise nicht erteilt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2023, 2 Bs 41/23, juris Rn. 33; VG Hamburg, Urt. v. 12.8.2022, 7 K 5524/19, n.v.; Niere, in: Alexejew, HBauO, 26. Lfg. August 2010, § 71 Rn. 56).
cc) Als Grundstückseigentümer sind die Kläger gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSOG zustandsverantwortlich und damit taugliche Adressaten der Beseitigungsanordnungen.
dd) Die Ermessensausübung der Beklagten, die nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Prüfung unterliegt, ist nicht zu beanstanden.
Die Ermächtigungsgrundlage des § 76 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 sieht vor, dass die Bauaufsichtsbehörde die (vollständige oder teilweise) Beseitigung der Anlage anordnen kann. Der der Beklagten eingeräumte Ermessensspielraum bezieht sich dabei sowohl darauf, ob und wann die Behörde einschreitet (sog. Entschließungsermessen), als auch darauf, wie und wem gegenüber sie handelt (sog. Auswahlermessen) (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2023, 2 Bs 41/23, juris Rn. 42; Urt. v. 11.11.2009, 2 Bf 201/06, juris Rn. 40).
Gemessen daran ist die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte sich für ein Einschreiten (gerade) gegen die Kläger entschieden hat (dazu (1) und (2)). Auch liegt weder ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch gegen das Gleichbehandlungsgebot vor (dazu (3) und (4)).
(1) Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte sich für ein Einschreiten entschieden hat. Denn aus dem Ermessenszweck des § 76 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist, folgt, dass das bauaufsichtliche Einschreiten die Regel ist, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind. Rechtmäßige Zustände können nämlich, wenn eine nachträgliche Legalisierung der Anlage nicht in Betracht kommt, regelhaft nur durch ein bauaufsichtliches Einschreiten hergestellt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2023, 2 Bs 41/23, juris Rn. 42; Urt. v. 11.11.2009, 2 Bf 201/06, juris Rn. .40).
(2) Auch die Entscheidung der Beklagten, die Kläger zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände heranzuziehen, ist frei von Ermessensfehlern. Denn die Kläger sind als Grundstückseigentümer und Vermieter der Wohnungen, bei denen der Wintergarten und die Terrassenüberdachung errichtet worden sind, grundsätzlich in der Lage, die Beseitigungsanordnungen zuverlässig umzusetzen. Es erschließt sich insoweit nicht, aus welchen Gründen vorrangig die Mieter der Wohnungen, gegen die ggf. eine Duldungsanordnung erlassen werden kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.6.2004, 2 Bf 182/02, juris Rn. 49), herangezogen werden sollten, zumal diese den Wintergarten und die Terrassenüberdachung nicht eigenmächtig errichtet haben, sondern – nach den eigenen Angaben der Kläger im Erörterungstermin vom 21. Januar 2026 – mit Zustimmung der Kläger.
(3) Die Beklagte hat auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, aus dem sich ergibt, dass eine Beseitigungsanordnung nicht über das zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands erforderliche Maß hinausgehen darf. Insbesondere war die Beklagte nicht gehalten, den Klägern als milderes Mittel einen teilweisen Rückbau der Terrassenüberdachung und des Wintergartens aufzugeben. Unabhängig davon, ob überhaupt ein teilweiser Rückbau möglich ist, der noch eine sinnvolle Konstruktion zurücklässt, die nicht gegen das Abstandsflächenrecht verstößt, ist es jedenfalls nicht Sache der einschreitenden Behörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht durch den Betroffenen minder belastende Maßnahmen – z.B. eine Umgestaltung der Anlage – abgeholfen werden könnte (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Urt. v. 11.11.2009, 2 Bf 201/06, juris Rn. 29; Beschl. v. 10.6.2013, 2 Bs 132/08, n.v.; Beschl. v. 24.10.2017, 2 Bs 215/17, n.v.; Beschl. v. 14.2.2022, 2 Bf 78/21.Z, n.v.; Beschl. v. 6.2.2023, 2 Bf 133/22.Z, n.v.). Derartige Überlegungen anzustellen, ist vielmehr Sache des jeweiligen Betroffenen. Zur Wahrung seiner Interessen reicht es aus, dass die Behörde an der Beseitigungsanordnung nicht festhalten darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ebenfalls geeignetes Mittel konkret anbietet. Der Betroffene hat selbst seine Interessenlage einzuschätzen und dabei zu bestimmen, welche der Möglichkeiten zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ihn am wenigsten belastet. Vorliegend haben die Kläger zu keinem Zeitpunkt ein zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ebenfalls geeignetes Mittel konkret angeboten. Insbesondere genügt eine (teilweise) Entfernung der Glaswände des Wintergartens nach den Ausführungen unter bb) ersichtlich nicht, um ordnungsgemäße Zustände herzustellen.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnungen ergibt sich auch nicht daraus, dass als milderes Mittel die Erteilung von Baugenehmigungen für die Terrassenüberdachung und den Wintergarten in Betracht kommt. Denn sowohl die Terrassenüberdachung als auch der Wintergarten sind offensichtlich nicht genehmigungsfähig (s.o. bb)).
Sonstige Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnungen bestehen nicht. Die Behauptung der Kläger, ihnen entstünde durch den Rückbau ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden ist unsubstantiiert und unglaubhaft. Im Übrigen wäre der wirtschaftliche Schaden typische Folge der Beseitigung der rechtswidrig errichteten baulichen Anlagen und daher grundsätzlich hinzunehmen.
b) Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Selbst wenn aufgrund der Angaben der Kläger Anhaltspunkte dafür vorliegen sollten, dass der Hobbyraum im Dachgeschoss des grenzständig errichteten Gebäudes auf dem westlichen Nachbargrundstück A-Weg 27/27a rechtswidrig zu Wohnzwecken genutzt wird, können die Kläger daraus nichts für sich herleiten. Dies gilt bereits deshalb, weil der Vertreter der Beklagten im Erörterungstermin am 21. Januar 2026 mitgeteilt hat, dass er der Frage einer etwaigen illegalen Wohnnutzung in dem Nebengebäude auf dem westlichen Nachbargrundstück noch nachgehen werde bzw. diese Frage an das zuständige Fachamt der Beklagten weiterleiten werde. Im Übrigen darf die Beklagte – etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel – auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.2.1992, 7 B 106.91, juris Rn. 2; Beschl. v. 24.7.2014, 4 B 34.14, juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 7.6.2017, 9 ZB 15.255, juris Rn. 5). Vorliegend liegen zur Überzeugung des Gerichts sachliche Gründe dafür vor, vorrangig gegen die ungenehmigte Terrassenüberdachung und den ungenehmigten Wintergarten auf dem Grundstück der Kläger vorzugehen. Zum einen ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des baulichen Zustands in Rede steht, etwa Fälle – wie hier – der Errichtung neuer materiell rechtswidriger baulicher Anlagen (vgl. VGH München, Beschl. v. 7.6.2017, 9 ZB 15.255, juris Rn. 5). Zum anderen hat die Überdachung der Terrassen der Doppelhaushälften A-Weg 25a und 25d, die aufgrund ihres Anschlusses an die zentralen Wohn- und Essbereiche dieser Doppelhaushälften, ihrer (nahezu) grenzständigen Errichtung und ihrer Ausrichtung nach Westen – ungeachtet ihrer Ebenerdigkeit – gleichsam einer Aussichtsplattform auf das westliche Nachbargrundstück nahekommen, zur Überzeugung des Vorsitzenden erheblich größere nachteilige Auswirkungen auf den nachbarlichen Frieden als eine mögliche Wohnnutzung im Dachgeschoss des Nebengebäudes A-Weg 27/27a, von dem aus deutlich geringere Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger bestehen dürften, da das Dachgeschoss im Osten nur über ein Dachflächenfenster verfügt.
b) Auch gegen die mit den Beseitigungsanordnungen verbundenen Zwangsgeldfestsetzungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVG und können danach mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt erfolgen. Darauf, ob die Voraussetzungen des § 8 HmbVwVG für den Beginn der Vollstreckung vorliegen, kommt es für die Rechtmäßigkeit der mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt verbundenen Zwangsgeldfestsetzung ausweislich des § 14 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG nicht an. Auch an der Rechtmäßigkeit der Höhe der festgesetzten Zwangsgelder (§ 14 Abs. 4 HmbVwVG), die sich deutlich am unteren Ende des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von bis zu einer Million Euro bewegen und von den Klägern auch nicht gerügt wurde, und der sonstigen Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen (§ 12 Abs. 1 HmbVwVG) bestehen keine Zweifel.
2. Die Klage ist unzulässig, soweit die Kläger hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehren, über ihre Anträge auf nachträgliche Genehmigung der Terrassenüberdachung und des Wintergartens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Denn die Kläger haben bisher keinen entsprechenden förmlichen Antrag bei der Beklagten gestellt.
Während aus Gründen der Prozessökonomie von der Notwendigkeit eines Vorverfahrens über die gesetzlich geregelten Fälle des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinaus Ausnahmen zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2018, 7 C 21.16, juris Rn. 19), gilt dies grundsätzlich nicht für den vorangehenden, ein Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag. Für die Verpflichtungsklage ist es anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Voraussetzung folgt aus §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Nach diesem ist es zunächst Sache der Verwaltung, sich mit den Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.5.1993, 1 B 201.92, juris Rn. 7; Urt. v. 28.11.2007, 6 C 42.06, juris Rn. 23). Die Antragstellung ist damit grundsätzlich eine nicht mehr nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, die nicht durch die Klage ersetzt wird, welche deshalb als unzulässig abzuweisen ist (BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20.19, juris Rn. 38; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008, 4 Bf 69/08, juris Rn. 49; VGH Mannheim, Urt. v. 1.8.2024, 6 S 254/23, juris Rn. 117; OVG Münster, Beschl. v. 24.8.2023, 1 A 1066/21, juris Rn. 17; VGH München, Beschl. v. 12.8.2016, 15 ZB 15.696, juris Rn. 25; OVG Berlin, Urt. v. 6.6.1995, 8 B 32.95, juris Rn. 22).
Ohne, dass es nach dem Vorstehenden noch darauf ankommen würde, wäre die Klage, wenn sie hinsichtlich der begehrten Verpflichtung zulässig wäre (quod non), insoweit offensichtlich unbegründet, da sowohl die Terrassenüberdachung als auch der Wintergarten aus den unter 1. a) bb) genannten Gründen ersichtlich nicht genehmigungsfähig sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.