Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hamburg
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 10.03.2026 – 5 E 1169/26
ECLI:DE:VGHH:2026:0310.5E1169.26.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin sucht um vorläufigen Rechtsschutz nach angesichts eines bestandskräftigen abfallrechtlichen Stellbescheids der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin sprach mit Stellbescheid vom 6. Dezember 2024 aus, die Aufstellung von einem Behälter Bioabfall von 240 l mit 14-täglicher Leerung sowie vier Behältern Altpapier von 240 l mit 4-wöchentlicher Leerung im Zeitraum vom 20. bis 31. Januar 2025 auf dem Standplatz A.-Straße Nr. B durchzuführen. Sie stütze sich darauf, dass bei routinemäßiger Überprüfung festgestellt sei, dass dieses Grundstück nicht an die getrennte Entsorgung von Bio- sowie Papierabfällen angeschlossen sei, wozu die Benutzer privater Haushalte nach der hamburgischen Bioabfallverordnung sowie der hamburgischen Altpapierverordnung verpflichtet seien. Bekanntgabeadressat des Stellbescheids war die Grundstücksverwalterin C. GmbH, Inhaltsadressat der als „Erbengemeinschaft D.“ Eigentümer des Grundstücks A.-Straße Nr. B. Mit sonst wortlautgleichem Stellbescheid vom 7. Juli 2025 änderte die Antragsgegnerin die Angabe des Grundstückseigentümers auf „Erbengemeinschaft E. und F.“.
In einem im Namen der „Erbengemeinschaft E./F.“ dagegen geführten Widerspruchsverfahren wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Oktober 2025 mitgeteilt: Es sei wohl möglich, Abfallbehälter rechter Hand neben dem Weg von der Haustür bis zum Durchgang in den Hintergarten aufzustellen. Es bestehe weiterer Abstimmungsbedarf in der Sache, (Nr. 1) welche Abfallbehälterkapazität unumgänglich erforderlich sei, (Nr. 2) ob ein vorhandener Abfallbehälter durch einen Bioabfallbehälter ersetzte werden könne und (Nr. 3) hinsichtlich einer ausreichenden Herstellungsfrist. Weil die Aufstellung der Abfallbehältnisse sich nicht als vollständig unmöglich bzw. unzumutbar darstelle, werde der Widerspruch zurückgenommen.
Die Antragsgegnerin schlug unter dem 7. November 2025 vor, das Widerspruchsverfahren für die Zeit der Klärung sowie die Bauzeit ruhend zu stellen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. November 2025 wurde darauf verwiesen, dass das Widerspruchsverfahren durch die Rücknahme des Widerspruchs einseitig und zwingend beendet sei und nicht ruhend gestellt werden könne. Ein Abstimmungsgespräch sei gewünscht.
Die Antragsgegnerin benachrichtigte daraufhin mit Schreiben vom 11. November 2025, dass aufgrund des erklärten Widerspruchs das Verfahren gebührenfrei eingestellt sei. Das Behältervolumen stehe damit nicht mehr zur Disposition. Hinsichtlich der darüber hinaus bestehenden Fragestellungen werde sich die Kundenberatung mit der Mandantschaft in Verbindung setzen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. November 2025 wurde ausgeführt, es werde davon ausgegangen, dass eine Abstimmung auch im Hinblick auf die Behälterkapazität „wie vereinbart“ stattfinden könne. Es liege eine schriftliche Zusicherung vor, über die Modalitäten des Aufstellens der Behälter einschließlich deren Kapazität noch eine Abstimmung herbeizuführen.
Die Antragsgegnerin stellte am 12. Februar 2026 die im Bescheid vom 6. Dezember 2024 festgesetzten Abfallbehälter auf dem Grundstück A.-Straße Nr. B ab.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Februar 2026 wurde gerügt, die Behälter seien derart positioniert, dass die Garageneinfahrt blockiert sei. Wenn überhaupt komme nur ein ganz bestimmter Standplatz für die Aufstellung in Betracht, der erst baulich hergerichtet werden müsse. Die Antragsgegnerin werde aufgefordert, die Behälter spätestens bis 17. Februar 2026, 14:00 Uhr, von dem Grundstück zu entfernen. Die Behälter könnten nach durchgeführter Abstimmung und bauseitiger Vorbereitung des künftigen Stellplatzes angeliefert und aufgestellt werden.
Zunächst im Namen einer „Erbengemeinschaft E. und F.“ ist am 20. Februar 2026 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und sodann am 24. Februar 2026 im Namen der Frau F. weiterverfolgt worden. Zur Begründung des Antrags ist insbesondere ausgeführt: Frau E. sei verstorben. Frau F. sei eine Grundstücks(mit)eigentümerin. Einzelne Miteigentümer seien bei Eigentumsstörung antragsbefugt. Der Rechtsstreit betreffe allein die rechtswidrige Art und Weise des Vollzugs des Stellbescheids durch Realakt. Es bestehe ein Folgenbeseitigungsanspruch. Die eigenmächtige Maßnahme der Antragsgegnerin überschreite den Regelungsgehalt des Stellbescheids. Die Blockade der Garageneinfahrt stelle einen unmittelbaren Eingriff in die Nutzungssphäre des Grundstückseigentümers dar. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe mit dem Schreiben vom 7. November 2025 ausdrücklich zugesichert, dass eine weitere Abstimmung über Standort und Modalitäten erfolgen werde und das Verfahren währen der Bauphase ruhen könne. Das Schreiben lege ein Stufenmodell zugrunde, Klärung der offenen Punkte durch Abstimmung, dann bauliche Herstellung der künftigen Stellfläche, danach erst Stellung der Behälter. Das Schreiben sei dahin zu verstehen, dass die Antragsgegnerin die Stellung der Behälter nicht sofort und einseitig durchsetzen wolle, sondern zunächst ein abgestimmtes Verfahren vorsehe, in dessen Verlauf die bauliche Herstellung geeigneter Standflächen erfolgen solle. Eine Bestandskraft des Stellbescheids schließe Anpassungen nicht aus. Die Antragstellerin nimmt Bezug auf den Rücknahme des Widerspruchs vorausgehenden Schriftverkehr. Die Antragstellerin habe eine zugesagte Abstimmung nach Rücknahme des Widerspruchs mehrfach eingefordert, was zeige, dass die Rücknahme des Widerspruchs nicht als „Abstimmungsverzicht“ verstanden hätte werden können. Der einzig denkbare Standort für eine sachgerechte Aufstellung sei erst noch baulich herzurichten. Die Beeinträchtigung durch die Maßnahme der Antragsgegnerin sei gegenwärtig und fortdauernd. Ein ihr aus der Einsicht in die Sachakte bekanntes Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2026 sei ihr vorprozessual nicht zugegangen.
Die Antragstellerin beantragt,
1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die am 12. Februar 2026 auf dem Grundstück A.-Straße Nr. B abgestellten Abfallbehälter unverzüglich zu entfernen,
2. der Antragsgegnerin zu untersagen, weitere Abfallbehälter ohne vorherige Abstimmung über Standort und bauliche Voraussetzungen auf dem Grundstück der Antragstellerin abzustellen,
3. der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Klärung der Standortfrage von Vollzugsmaßnahmen aus dem Stellbescheid vom 6. Dezember 2024 abzusehen,
4. festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet sei, die im Stellbescheid vom 6. Dezember 2024 festgesetzten Behälter vor baulicher Herrichtung eines geeigneten und abgestimmten Standplatzes bereitzuhalten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung tritt die Antragsgegnerin dem im Namen der Frau F. weiterverfolgten Antrag entgegen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unstatthaft, um die Vollziehung eines bestandskräftigen Bescheids abzuwehren. Die Antragsgegnerin habe vorprozessual mit einem Schreiben vom 28. Januar 2026 mitgeteilt, dass es nach nochmaliger Prüfung keiner Abstimmung vor Ort mehr bedürfe. Es liege keine Eigentumsstörung vor. Die Antragstellerin sei anschlussverpflichtet. Von einer Blockade der sehr breiten gemeinsamen Einfahrt der vier Garagen könne durch die randlich aufgestellten Abfallbehälter keine Rede sein. Auch könnten die Behälter aus dem Weg geräumt werden. Ohnehin handele es sich nicht um einen Dauerzustand, sondern nur um eine Zwischenlösung bis zur Herrichtung der von der Antragstellerin angekündigten dauerhaften Behälterstellflächen. Eine Zusicherung liege im Schreiben vom 7. November 2025 nicht vor.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie beigezogene Sachakte verwiesen.
II.
Die Entscheidung trifft gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer.
III.
Die Entscheidung ergeht über den Antrag der Frau F. Ursprünglich war ein Antrag im Namen einer „Erbengemeinschaft E. und F.“ gestellt worden. Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig (BGH, Beschl. v. 17.10.2006, VIII ZB 94/05, MDR 2007, 340 Ls.), die Auslegung als Rechtsschutzgesuch mehrerer Personen im Fall anwaltlicher Vertretung aber nicht möglich (OVG Münster, Urt. v. 23.9.2022, 21 D 14/19.AK, juris Rn. 30). Sodann ist der Antrag in Namen der Frau F. weitergeführt worden. Die Antragsgegnerin hat sich auf diesen Parteiwechsel entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO eingelassen.
IV.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft.
Zwar ist diese auf § 123 Abs. 1 VwGO gründende Form vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber einem Antrag nach oder analog §§ 80, 80a VwGO auf Anordnung, Wiederherstellung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Anfechtungsrechtsbehelfs nachrangig. Diese Nachrangigkeit trägt aus, soweit der durch einen Verwaltungsakt Beschwerte darauf zu verweisen ist, in der Hauptsache rechtzeitig vor Ablauf der Fristen aus §§ 70, 74 VwGO ein Begehren auf Aufhebung des Verwaltungsaktes nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Anfechtungswiderspruch und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Anfechtungsklage anzubringen. Doch liegt dieser Fall grundsätzlich dann nicht vor, wenn in der Hauptsache kein Anfechtungsbegehren, sondern ein Verpflichtungs- oder allgemeines Leitungsbegehren zu verfolgen wäre. So liegt es hier. Die Antragstellerin erstrebt vorläufigen Rechtsschutz angesichts des mit Rücknahme des Widerspruchs am 25. Oktober/10. November 2025 bestandskräftig gewordenen abfallrechtlichen Stellbescheids der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2024/7. Juli 2025. Sie begehrt in der Hauptsache zum einen eine mit ihr abgestimmte Anpassung des Stellbescheids und zum anderen Folgenbeseitigung und Unterlassung von Realakten. Inwieweit gerade der bestandskräftige Stellbescheid dergleichen ausschließt, ist allerdings eine Frage der Begründetheit. Der Weg über das Verpflichtungs- und allgemeine Leistungsbegehren nach Bestandskraft gewährt dabei dem durch einen Verwaltungsakt Beschwerten keine zweite Chance, soweit er den ihm im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit Anfechtungsbegehren eröffnet gewesenen effektiven Rechtsschutz gegen den Erlass des Verwaltungsaktes nicht (weiter) verfolgt hat.
b) Die Antragstellerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.
Wegen der dienenden Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes für den Rechtsschutz in der Hauptsache muss der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ein in der Hauptsache bestehendes Recht geltend machen. Maßgeblich ist das Recht, zu dessen Zweck eine Sicherung oder Regelung durch einstweilige Anordnung erstrebt wird. Denn gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht, so die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung vorliegen, nach Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des vom Antragsteller verfolgten Zwecks erforderlich sind (zu den Grenzen dieses Auswahlermessens: Dombert, in Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, Rn. 1, 12 ff.). Zum einen sucht die Antragstellerin in der Hauptsache einen Anspruch auf eine mit ihr abgestimmte Anpassung des Stellbescheids aus einer Zusicherung der Antragsgegnerin nach § 38 HmbVwVfG herzuleiten; einer Sicherung und Regelung in Bezug auf diese Hauptsache entsprächen die formulierten Entscheidungsinhalte Nr. 3 und 4 auf vorläufige Verschonung von Folgen aus dem bestandskräftigen Stellbescheid. Zum anderen sucht die Antragstellerin einen Anspruch auf Folgenbeseitigung und Unterlassung auf einen vor ihr vorgebrachtes Bruchteilseigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG zu stützen; einer (wenngleich nicht endgültigen, sondern vorläufigen) Vorwegnahme dieser Hauptsache entsprächen die formulierten Entscheidungsinhalte Nr. 1 und 2 auf Folgenbeseitigung und Unterlassung.
2. Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die tragenden Umstände glaubhaft gemacht sind, aus denen ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund folgen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
a) Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Der Anordnungsanspruch bezeichnet den materiellem Anspruch in der Hauptsache, zu dessen Sicherung oder vorläufiger Regelung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche dürften nicht bestehen.
aa) Nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes kann die Antragstellerin von der Antragsgegnerin in der Hauptsache keine mit ihr abgestimmte Anpassung des Stellbescheids verlangen.
Der Stellbescheid als Verwaltungsakt ist mit Bekanntgabe an die Grundstückseigentümer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG wirksam geworden. Entweder war der Bekanntgabeadressat C. GmbH als Hausverwaltung von den Grundstückseigentümer als Inhaltsadressaten des Bescheids bevollmächtigt. Oder zumindest ist spätestens im Widerspruchsverfahren der Stellbescheid den Grundstückseigentümern über den in ihrer Vertretung auftretenden Rechtsanwalt bekannt geworden. Der Stellbescheid ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG mit bekanntgegebenen Inhalt wirksam. Er bietet damit die Grundlage, eine Stellung von einem Behälter Bioabfall von 240 l mit 14-täglicher Leerung sowie vier Behältern Altpapier von 240 l mit 4-wöchentlicher Leerung ab dem Zeitraum vom 20. bis 31. Januar 2025 auf dem Standplatz A.-Straße Nr. B durchzuführen. Ein Verwaltungsakt ist ausweislich § 43 Abs. 3 HmbVwVfG grundsätzlich unabhängig davon wirksam, ob er rechtmäßig ist. Vorliegend dürften ohnehin auch aus Sicht der Antragstellerin keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Stellbescheids bestehen, weshalb der Widerspruch auch zurückgenommen worden ist. Mit Rücknahme des Widerspruch ist zudem die daran nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO anknüpfende aufschiebende Wirkung entfallen, so dass der Stellbescheid vollziehbar ist. Der Stellbescheid bleibt als Verwaltungsakt nach § 43 Abs. 2 HmbVwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Infolge der Bestandskraft kommt eine Aufhebung durch das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr in Betracht. Eine Aufhebung durch die Behörde bedürfte eines aufhebenden Verwaltungsakts. Ein Anspruch auf einen aufhebenden Verwaltungsakt dürfte hier eine entsprechende Zusicherung erfordern. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.
Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 4.4.2012, 4 C 8.09 u. a., juris Rn. 39 m. w. N., BVerwGE 142, 234) ist, ob eine behördliche Erklärung die Kriterien einer Zusicherung erfüllt, entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Zusicherungen sind durch ein spezifisches Abgrenzungsbedürfnis gegenüber nicht rechtsverbindlich gemeinten Erklärungen gekennzeichnet. Der Adressat der Erklärung muss - letztlich aus Gründen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots - Klarheit darüber haben, ob sich die Behörde durch eine Zusicherung rechtswirksam binden will.
Nach diesen Maßstäben dürfte es aus mehreren selbständig tragenden Gründen an einer Zusicherung der Antragsgegnerin fehlen, den bestandskräftigen Stellbescheid in Abstimmung mit der Antragstellerin anzupassen und noch dazu aufzuheben. Im Einzelnen:
Den verschiedenen behördlichen Schreiben vor Rücknahme des Widerspruchs dürfte bereits aus rechtskonstruktiven Gründen schwerlich ein behördlicher Wille entnommen werden können, eine Aufhebung des Bescheides nach dessen (damals erst noch zukünftiger) Bestandskraft zu versprechen. Der Stellbescheid vom 6. Dezember 2024/7. Juli 2025 ist mit Rücknahme des Widerspruchs unanfechtbar geworden. Entweder liegt eine Rücknahme des Widerspruchs bereits im anwaltlichen Schreiben vom 25. Oktober 2025, obwohl dort ein auch den Regelungsgehalt des Stellbescheids selbst betreffender Abstimmungsbedarf angemeldet worden war. Oder aber eine hinreichend klare Rücknahme ist zumindest im Schreiben vom 10. November 2025 zu sehen, in dem darauf verwiesen wird, das Widerspruchsverfahren sei einseitig und zwingend beendet, so dass es nicht ruhend gestellt werden könne.
Auch dem dazwischentretenden Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. November 2025 dürfte keine rechtsverbindliche Erklärung entnommen werden können, den Stellbescheid aufgrund einer zukünftigen Abstimmung mit den Eigentümern des Grundstücks abändern zu wollen. Gegen einen solchen behördlichen Willen spricht schon, dass ein Stellbescheid als Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 HmbVwVfG eine hoheitliche Maßnahme ist und weder zum Erlass noch zur Aufrechterhaltung des Einverständnisses der Betroffenen bedarf. Rechtswidrige Verwaltungsakte haben die Betroffenen bis zur Bestandskraft nicht zu dulden, sondern könne sie mit Widerspruch und Klage anfechten. Es besteht kein Anlass der Behörde dafür, im Zuge der Rücknahme eines Widerspruchs eine dem (Teil-)Erfolg eines Widerspruchs entsprechende (Teil-)Aufhebung des Verwaltungsaktes zu versprechen. Ein Abstimmungsbedarf war nicht von der Antragsgegnerin, sondern im Namen der Grundstückseigentümer angemeldet. Überdies drängt sich, soweit die Antragsgegnerin eine Abstimmung mit den Grundstückseigentümern nicht ausgeschlossen hat, nicht auf, dass die Antragsgegnerin dabei die durch die hamburgische Bioabfallverordnung sowie die hamburgische Altpapierverordnung vorgegeben Bahnen hätten verlassen wollen. Etwa kam und kommt in Betracht, so wie unter dem 5. Februar 2025 ausgeführt, dass ggf. unter Inkaufnahme höherer Gebühren durch die Grundstückseigentümer, die Anzahl der Papiertonnen zu senken und dafür die Leerungsfrequenz zu erhöhen.
Selbstständig tragend dürften die Grundstückseigentümer aus dem Schreiben vom 7. November schon deshalb keine Rechte herleiten können, weil sie das dort angedachte behördliche Vorgehen unter dem 10. November 2025 abgelehnt haben. Die Grundstückseigentümer konnten mit einer unter dem 10. November 2025 in anderer Vorgehensweise angedachten Abstimmung nicht selbst eine Zusicherung der Antragsgegnerin bewirken.
Selbständig tragend dürfte die Antragstellerin eine Anpassung nach ihren alleinigen Wünschen ohne Einbindung der weiteren Grundstückseigentümer jedenfalls nicht erlangen können. Jeder Miteigentümer kann zwar nach Maßgabe der §§ 1008, 1011 BGB Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, doch folgt der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf abgestimmte Anpassung des Stellbescheids jedenfalls nicht unmittelbar aus ihrem Miteigentum.
bb) Nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes kann die Antragstellerin ferner von der Antragsgegnerin in der Hauptsache keine Folgenbeseitigung oder Unterlassung wegen Störung ihres Miteigentums beanspruchen.
Ein Anspruch aus dem Institut des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie ein Anspruch aus dem Institut des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB würden entsprechend § 1004 Abs. 2 BGB voraussetzen, dass die Antragstellerin als Miteigentümer nicht zur Duldung einer Beeinträchtigung ihres Eigentums verpflichtet wäre. Dies dürfte aber der Fall sein.
Soweit der Regelungsgehalt des Stellbescheids reicht, dürfte die Antragstellerin durch ihn zur Duldung verpflichtet sein. Der Stellbescheid ist wirksam, vollziehbar und bestandskräftig. Die Anzahl der Behälter, ihr Volumen, ihre Leerungsfrequenz und der zeitliche Beginn der Duldungspflicht folgen aus dem Stellbescheid. Ein nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß dem Einwand „dolo agit qui petit, quod statim redditurus est“ etwaig entgegenzuhaltender Anspruch auf abgestimmte Anpassung des Stellbescheids dürfte die Antragstellerin nicht zustehen (s. o. aa)).
Soweit die Positionierung der Behälter gerügt wird, ergibt sich aus dem Stellbescheid zwar nicht die Position auf dem Grundstück. Doch folgt aus dem Stellbescheid, dass die Behälter zunächst an einer Position auf dem Grundstück abgestellt werden müssen. Die von der Antragsgegnerin an der Randlage gewählte Abladestelle dürfte nicht zu beanstanden sein. Die Antragsgegnerin verlangt von den Grundstückseigentümern auch nicht, die Behälter dort zu belassen, sondern nur überhaupt auf dem Grundstück vorzuhalten. Die Behälter sind beweglich. Sie sind jeweils mit Leerung neu zu positionieren.
b) Ein Anordnungsgrund fehlt unabhängig davon. Der Anordnungsgrund bezeichnet die eine Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung oder Regelung.
Angesichts eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise zur Sicherung oder Regelung dringlich. Wer effektiven Rechtsschutz gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes nicht (weiter) verfolgt, ist sehenden Auges einem vollziehbaren Verwaltungsakt ausgesetzt. Er bedarf insoweit grundsätzlich keiner einstweiligen Anordnung.
Falls der Antragstellerin die anfängliche Abladestelle der Behälter nicht zusagt, ist sie in einem mit den anderen Eigentümern von ihr zu suchenden Einvernehmen darauf verwiesen, die Behälter, und sei es als Zwischenlösung, vorübergehend an eine andere Position zu bewegen. Es wäre niemandem vermittelbar, wenn ein Gericht eine einstweilige Anordnung allein darauf stützen würde, dass ein Grundstückseigentümer die ihm zugeordneten Altpapier- und Bioabfallbehälter auf seinem Grundstück nicht selbst verschieben möchte.
V.
Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Feststellung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und lehnt sich an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 an.