Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hamburg
Verwaltungsgericht Hamburg EuGH-Vorlage vom 25.03.2026 – 12 A 8224/25
ECLI:DE:VGHH:2026:0325.12A8224.25.00
Tenor
1.
Ist Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig ablehnen darf, wenn der durch den anderen Mitgliedstaat gewährte internationale Schutz in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit des (erneuten) Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Zeitpunkt fortbesteht?
2.
Falls Frage 1 zu bejahen ist: Ist hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn der Antragsteller auf den ihm in dem anderen Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutz verzichtet hat? Kommt es insoweit auf weitere Umstände an, etwa darauf, ob der Verzicht bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls allein dem Zweck diente, sich die Möglichkeit zu verschaffen, in einem anderen Mitgliedstaat mit Erfolg erneut internationalen Schutz zu beantragen?
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem ihr Asylantrag mit der Begründung als unzulässig abgelehnt wurde, dass Frankreich ihr in der Vergangenheit bereits internationalen Schutz gewährt habe.
Die im Jahr 1996 geborene Klägerin ist armenische Staatsangehörige kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Sie stellte erstmals am 17. Februar 2015 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann und dem im Jahr 2012 geborenen gemeinsamen Sohn einen Asylantrag, wobei die Familie zunächst Aliaspersonalien verwendete und wahrheitswidrig angab, aus Syrien zu stammen.
Nach Aufklärung ihrer wahren Personalien und Staatsangehörigkeit im Rahmen des Asylverfahrens nahm die Familie ihren Asylantrag zurück und machte nur noch Abschiebungsverbote in Bezug auf Armenien geltend.
Mit Bescheid vom 4. März 2016 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Armenien nicht vorliegen.
In der Folge trennten sich die Klägerin und ihr Ehemann, wobei der gemeinsame Sohn bei dem Ehemann der Klägerin verblieb.
Am 5. September 2017 wurde die Klägerin nach Armenien abgeschoben.
Im Jahr 2019 reiste die Klägerin mit finanzieller Unterstützung ihrer zum damaligen Zeitpunkt in Frankreich lebenden Eltern nach Frankreich ein und stellte dort am 3. September 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Anhörung am 15. Januar 2021 gab sie u.a. an, dass sie sich während ihres Aufenthalts in Armenien aus Angst vor ihrem zwischenzeitlich ebenfalls nach Armenien zurückgekehrten Ehemann, von dem sie zwischenzeitlich geschieden worden sei und der sie mit dem Tod bedroht habe, bei ihrem Onkel mütterlicherseits versteckt gehalten habe.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2021 erkannte die französische Asylbehörde der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin glaubhaft angegeben habe, zu befürchten, bei einer Rückkehr nach Armenien schwerwiegenden Übergriffen durch ihren Ex-Ehemann ausgesetzt zu sein, vor denen sie der armenische Staat nicht hinreichend schützen könne.
Mit Schreiben vom 1. März 2023 verzichtete die Klägerin auf den ihr in Frankreich zuerkannten subsidiären Schutzstatus, was die französischen Behörden mit Bescheid vom 3. Januar 2025 bestätigten (decision constatant la renonciation à la protection).
Im April 2023 kehrte die Klägerin nach Armenien zurück und reiste von dort am
27. September 2023 mit einem am 3. Mai 2023 ausgestellten armenischen Reiseausweis und einem griechischen Schengenvisum der Kategorie C (kurzfristiger Aufenthalt) erneut in das Bundesgebiet ein. Am 5. Dezember 2023 stellte sie dort einen weiteren förmlichen Asylantrag.
In ihrer schriftlichen Folgeantragsbegründung gab die Klägerin im Wesentlichen an, dass sie wegen ihrer Familie in Frankreich auf ihr Asylrecht habe verzichten und nach Armenien zurückkehren müssen. In Armenien hätten ihre Verwandten versucht, sie mit einem 45 Jahre alten Mann zwangszuverheiraten. Aus diesem Grund sei sie erneut aus Armenien geflohen. Ihr Bruder und ihr Onkel drohten ihr nunmehr unter Berufung auf jesidische Traditionen, sie zu töten. Sie wolle nicht nach Frankreich zurück, da sich dort auch Verwandte von ihr befänden. Auch diese könnten sie wegen ihres Ungehorsams bestrafen. Sie habe in Hamburg mittlerweile einen Lebensgefährten, mit dem sie zusammenleben wolle.
Auf ein Informationsersuchen des Bundesamts nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) vom 23. April 2025 teilten die französischen Behörden unter Übersendung der französischen Asylakte der Klägerin mit, dass sie der Klägerin am 31. Mai 2021 internationalen Schutz gewährt hätten und die Klägerin auf diesen am 3. Januar 2025 verzichtet habe („The applicant applied for asylum in France on 03/09/2019. She has obtained subsidiary protection by French authorities on 31/05/2021. Ms. [L. B.] has renounced the international protection she enjoyed on 03/01/2025.”).
In ihrer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags beim Bundesamt am 20. Mai 2025 gab die Klägerin im Wesentlichen und soweit hier relevant an, dass sie im Jahr 2019 nach Frankreich eingereist sei. Sie habe dort internationalen Schutz erhalten und zusammen mit ihren Eltern gelebt. Auf ihren Schutzstatus habe sie im Jahr 2023 verzichtet. Ihre Verwandten und ihre Mutter hätten sie nach dem Tode ihres Vaters dazu gezwungen, auf ihren Schutzstatus zu verzichten und mit ihrer Mutter nach Armenien zurückzukehren, da Frauen nach ihrer Tradition nicht alleine leben dürften. Sie habe Angst, nach Frankreich zurückzukehren, da sie dort viele Verwandte habe.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2025, der Klägerin zugestellt am 23. Oktober 2025, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Sie forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 3). Schließlich ordnete sie ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 4). Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, weil der Klägerin bereits in Frankreich internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Die Klägerin habe zwar freiwillig auf ihren Schutz verzichtet, der Schutz gelte aber trotzdem als fortbestehend. Der Wunsch der Klägerin, ihr Asylverfahren in Deutschland zu betreiben, könne nach der schon erfolgten Schutzgewährung in Frankreich nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bestehe für Schutzsuchende keine Möglichkeit, einen bestimmten Mitgliedstaat für das Asylverfahren zu wählen und gegebenenfalls ein weiteres Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat durchführen zu lassen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitige humanitäre Lage in Frankreich rechtfertige nicht die Annahme, dass der Klägerin dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) drohe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Am 28. Oktober 2025 hat die Klägerin Klage erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2026 hat die Klägerin im Wesentlichen und soweit hier relevant Folgendes angegeben: Ihr Ex-Ehemann habe sie entsprechend den jesidischen Bräuchen zwecks Heirat entführt, als sie 15 Jahre alt gewesen sei. Sie habe ihn nicht heiraten wollen, doch ihre Eltern hätten darauf bestanden. Aus der Ehe sei ein Sohn hervorgegangen, der 2012 geboren worden sei. Im Jahr 2013 sei sie gemeinsam mit ihrem Ex-Ehemann und ihrem Sohn nach Deutschland gekommen. Sie seien jedoch aufgegriffen und 2014 nach Armenien abgeschoben worden. Anschließend seien sie erneut nach Deutschland eingereist. Sie habe von Anfang an beabsichtigt, sich in Deutschland von ihrem Ehemann zu trennen; tatsächlich sei es 2016 zur Trennung gekommen. Im Jahr 2017 sei sie allein nach Armenien abgeschoben worden. Ihre Eltern hätten zu diesem Zeitpunkt noch in Lübeck gelebt. Nachdem die Asylanträge ihrer Eltern abgelehnt worden seien, seien diese nach Frankreich gezogen. Sie selbst habe nach ihrer Abschiebung nach Armenien bei ihrem Onkel gelebt. In der jesidischen Gemeinschaft sei es Frauen verboten, allein zu leben. Während ihres Aufenthalts in Armenien sei sie misshandelt und eingeschüchtert worden; man habe ihr nicht erlaubt, das Haus zu verlassen, so dass sie stets zu Hause habe bleiben müssen. Ihr Onkel habe sie geschlagen, um sie am Hinausgehen zu hindern. Zudem habe sie Angst vor ihrem Ex-Ehemann gehabt, insbesondere nachdem sie versucht habe, Kontakt zu ihrem Kind aufzunehmen. Dieser habe ihr gedroht, sie zu töten, falls sie sich ihm nähern sollte. Ihr Vater habe schließlich ihre Ausreise nach Frankreich organisiert. In Frankreich habe sie mit ihren Eltern in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Ihre Eltern hätten ihr nicht erlaubt, eine Schule zu besuchen. Sie habe mit ihrer Mutter viele Probleme gehabt. Seit ihrer Scheidung von ihrem Ehemann sei sie auch von ihrem Vater misshandelt worden. In Frankreich habe sie schließlich eine Aufenthaltserlaubnis sowie einen Reisepass erhalten. Nach dem Tod ihres Vaters habe ihr Bruder als neues Familienoberhaupt gegen ihren Willen durchgesetzt, dass die gesamte Familie nach Armenien zurückkehre. Ihre Familie habe sie in diesem Zusammenhang gezwungen, bei den französischen Behörden ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie ihre freiwillige Rückkehr nach Armenien erkläre. Nach ihrer Rückkehr nach Armenien sei sie von ihrer Familie erneut misshandelt worden. Sie habe sich dort für etwa zwei bis vier Monate aufgehalten. In dieser Zeit sei sie täglich geschlagen worden; man habe ihr weder erlaubt, das Haus zu verlassen noch in Ruhe zu leben. Zudem habe ein wohlhabender, etwa 45-jähriger Mann sie heiraten wollen. Sie habe diese Ehe abgelehnt, doch ihr Bruder habe erklärt, es spiele keine Rolle, ob sie dies wolle oder nicht; sie müsse ihn heiraten. Auch in diesem Zusammenhang sei sie geschlagen und misshandelt worden. Sie habe schließlich die Polizei angerufen. Diese habe ihr jedoch gesagt, dass sie getötet werden würde, wenn sie in Armenien bleibe. Mit der Hilfe eines Freundes ihres verstorbenen Vaters sei sie dann erneut aus Armenien geflohen. In Deutschland habe sie einen Lebensgefährten, einen kurdischen Syrer. Sie lebten jedoch nicht in derselben Wohnung und seien nicht offiziell verheiratet. Abschließend erklärte sie, sie wolle nicht nach Frankreich zurückkehren, da sich dort viele ihrer Familienangehörigen aufhielten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin gegen die im Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2025 enthaltene Androhung ihrer Abschiebung nach Frankreich angeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogenen Asyl- und Ausländerakten der Klägerin sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zu den im Beschluss-tenor formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen betreffen die Auslegung von Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60; nachfolgend Richtlinie 2013/32/EU).
1.
Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung des Bundesamts richtet sich im nationalen Recht nach dem Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam (BGBl. 2025 I Nr. 364), sowie nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarz-arbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369).
Den danach maßgeblichen rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden die folgenden Vorschriften des nationalen Rechts:
§ 29 AsylG – Unzulässige Anträge
(1)
Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder
eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits inter-
nationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
…
4.
…
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein
weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(…)
§ 34 AsylG – Abschiebungsandrohung
(1)
Das Bundesamt erlässt (…) eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist,
4.
der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und
5.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(…)
§ 35 AsylG – Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags
In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
§ 71a AsylG – Zweitantrag
(1)
Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(…)
§ 77 AsylG – Entscheidung des Gerichts
(1)
In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. (…)
(…)
2.
Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof.
a)
Sollte Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen sein, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig ablehnen darf, wenn der durch den anderen Mitgliedstaat gewährte internationale Schutz in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit des (erneuten) Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Zeitpunkt fortbesteht, dürfte der in Deutschland von der Klägerin gestellte Antrag grundsätzlich nicht als unzulässig abgelehnt werden. Denn der der Klägerin in Frankreich gewährte internationale Schutz besteht nicht mehr fort. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass dieser Schutz bereits seit dem 1. März 2023 nicht mehr besteht und der diesbezügliche Bescheid der französischen Asylbehörde vom 3. Januar 2025 (decision constatant la renonciation à la protection) – wie sich bereits aus dessen Begründung ergeben dürfte („vu la demande de renonciation présentée par courier en date du 01/03/2023; constate que Mme [L. B.] a renoncé à la protection internationale dont elle béneficiait“) – lediglich deklaratorischen Charakter hat. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, bestünde der internationale Schutz der Klägerin jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht mehr.
Das Bundesamt geht im Einklang mit der bisher wohl einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland allerdings davon aus, dass es – jedenfalls im Falle eines freiwilligen Verzichts auf den in einem anderen Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutz – genügt, dass ein anderer Mitgliedstaat in der Vergangenheit internationalen Schutz gewährt hatte. Nach der Auffassung des Bundesamts und der bisherigen deutschen Rechtsprechung ist Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU und damit auch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dahingehend auszulegen, dass Fälle des freiwilligen Verzichts des
Betroffenen auf den durch den anderen Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutz so zu behandeln sind wie Fälle, in denen der Schutz fortbesteht (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 3.11.2025, 13 A 11083/25.OVG [ECLI:DE:OVGRLP:2025:1103.13A11083.25.OVG.00],
juris Rn. 54; OVG Bremen, Urt. v. 29.10.2025, 1 LB 174/24 [ECLI:DE:OVGHB:2025:1029. 1LB174.24.00], juris Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.4.2025, 3 B 41/23
[ECLI:DE:OVBEBB:2025: 0423.3B41.23.00], juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschl. v. 12.3.2025, A 4 S 256/24 [ECLI:DE:VGHBW:2025:0312.A4S256. 24.00], juris Rn. 23; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.8.2024, 2 A 48/24 [ECLI:DE:OVGSL:2024:0829.2A48.24.00], juris Rn. 12; VGH München, Urt. v. 28.3.2024, 24 B 22.31136 [ECLI:DE:BAYVGH: 2024:0328. 24B22.31136.00], juris Rn. 15; OVG Schleswig, Urt. v. 22.6.2023, 4 LB 6/22 [ECLI:DE: OVGSH:2023:0622.4LB6. 22.00], juris Rn. 62; VGH Kassel, Urt. v. 26.10.2021, 8 A 1852/20.A [ECLI:DE:VGHHE: 2021:1026.8A1852.20.A.00], juris Rn. 29).
b)
Nach Auffassung der Kammer ist Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz – jedenfalls im Grundsatz – nur dann als unzulässig betrachten darf, wenn ein anderer Mitgliedstaat nicht nur in der Vergangenheit internationalen Schutz gewährt hat, sondern dieser auch noch fortbesteht.
Soweit die bisherige deutsche Rechtsprechung teilweise auf den Wortlaut der genannten Vorschriften verweist, der darauf abstellt, dass ein anderer Mitgliedstaat in der Vergangenheit internationalen Schutz „gewährt hat“ (so VGH München, ebenda; OVG Saarlouis, ebenda), ergibt sich hieraus nach Auffassung der Kammer nicht, dass es genügt, dass in der Vergangenheit Schutz gewährt wurde. Zwar hätte der Richtliniengeber insoweit eine eindeutigere Formulierung wählen können (etwa „wenn der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießt“); die gewählte Formulierung spricht nach Auffassung der Kammer aber dennoch für die Notwendigkeit eines Fortbestehens des internationalen Schutzes. Denn sowohl im Deutschen als auch im Englischen wird die gewählte Zeitform (Perfekt bzw. present perfect) regelmäßig für Sachverhalte verwendet, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurden, deren Ergebnis oder Folge aber gegenwärtig noch besteht (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Perfekt_im_Deutschen; https://en.wikipedia.org/wiki/Present_perfect).
Für die Notwendigkeit eines Fortbestandes des internationalen Schutzes spricht zudem der Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2013/32/EU. Nach dessen Satz 2 sollen die Mitgliedstaaten insbesondere nicht verpflichtet sein, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen, wenn der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Sowohl die Formulierung „anderweitig ausreichenden Schutz gewährt“ als auch das Erfordernis der Gewährleistung der Rückübernahme in diesen Staat machen nach Auffassung der Kammer deutlich, dass der Richtliniengeber grundsätzlich von einem Fortbestand des internationalen Schutzes ausgeht. Besteht der Schutz nämlich nicht mehr fort, wird Schutz nicht mehr gewährt und erscheint auch fraglich, ob die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. So dürfte im vorliegenden Fall wohl jedenfalls eine Rückübernahme auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhältigen Personen vom 6. Januar 2006 (BGBl. II 2006, Nr. 4, S. 99 ff.) aufgrund des Verzichts der Klägerin auf den ihr in Frankreich gewährten internationalen Schutz und ihres zwischenzeitlichen Aufenthalts in Armenien nicht in Betracht kommen (vgl. hierzu auch Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115/EG; siehe zum Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch EuGH, Urt. v. 24.2.2021, C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127], Rn. 45).
c)
Nach Auffassung der Kammer gilt grundsätzlich auch nichts anderes in Fällen, in denen der vom anderen Mitgliedstaat gewährte internationale Schutz nach einer auf Art. 45 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU beruhenden nationalen Vorschrift dieses Mitgliedstaats aufgrund eines eindeutigen Verzichts erloschen ist.
aa)
Die bisherige deutsche Rechtsprechung, der das Bundesamt in der hier angefochtenen Entscheidung folgt, begründet ihre Auffassung, dass Fälle des Verzichts des Betroffenen auf den durch den anderen Mitgliedstaat gewährten Schutz so zu behandeln seien wie Fälle, in denen der Schutz fortbesteht, im Wesentlichen mit teleologischen Gesichtspunkten. Sie beruft sich darauf, dass Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU nach Maßgabe der Erwägungsgründe Nr. 13 und 43 ff. das zentrale Anliegen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems umsetze, (unerwünschte) Sekundärmigration nach erfolgter Schutzgewährung zu vermeiden. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn ein Asylbewerber durch freiwilligen Verzicht auf seinen ihm von einem anderen Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutz erreichen könnte, dass er im Bundesgebiet erneut einen Anspruch auf internationalen Schutz geltend machen kann, möglicherweise allein mit dem Ziel, seine wirtschaftliche und persönliche Situation zu verbessern (vgl. nur VGH Mannheim, Beschl. v. 12.3.2025, A 4 S 256/24 [ECLI:DE: VGHBW:2025:0312.A4S256.24.00], juris Rn. 23; VGH München, Urt. v. 28.3.2024, 24 B 22.31136 [ECLI:DE:BAYVGH: 2024:0328.24B22.31136.00], juris Rn. 15).
Der genannten Rechtsprechung liegen dabei wohl regelmäßig Fälle zugrunde, in denen einer Person in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden war und diese Person sodann auf diesen Schutz verzichtet und im Bundesgebiet erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ohne zuvor das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben. Eine Einschränkung auf diese Fallkonstellation lässt sich dieser Rechtsprechung aber nicht entnehmen; vielmehr stellt sie ausschließlich auf den (freiwilligen) Verzicht als solchen ab, und zwar unabhängig davon, ob möglicherweise gute Gründe für diesen Verzicht vorlagen – z.B. ein Regierungswechsel im Heimatland –, ob der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hatte oder ob die Gründe, die er nunmehr zur Begründung seines erneuten Antrags auf internationalen Schutz geltend macht, (im Wesentlichen) identisch sind mit den Gründen, aufgrund derer ihm in dem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden war.
bb)
Die Kammer kann das der bisherigen deutschen Rechtsprechung zugrunde liegende Ansinnen zwar nachvollziehen. Denn es dürfte ein gewichtiges, auch unionsrechtliches Interesse daran bestehen, dass Drittstaatsangehörige nicht unmittelbar nach erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat auf diesen Schutz verzichten und in einen anderen Mitgliedstaat reisen, um dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dennoch vermag die Kammer dieser Rechtsprechung nicht bzw. jedenfalls nicht in Gänze zu folgen. Indem diese einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz im Falle eines vorherigen Verzichts auf den in einem anderen Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutz kategorisch als unzulässig ansieht, ist ihr zufolge ein erneuter Antrag auf internationalen Schutz auch dann unzulässig, wenn der Antragsteller aus nachvollziehbaren Gründen, z.B. wegen eines Regierungswechsels in seinem Heimatland, auf den ihm gewährten internationalen Schutz verzichtet hat, sodann in sein Heimatland zurückgekehrt ist und Jahre später aus gänzlich anderen Gründen, z.B. wegen eines Bürgerkriegs, erneut in einem (anderen) Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt. Das mit Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU verfolgte Anliegen, (unerwünschte) Sekundärmigration nach erfolgter Gewährung internationalen Schutzes zu vermeiden, erscheint hier nicht berührt. Auch unabhängig hiervon erscheint der Kammer zweifelhaft, ob der Richtliniengeber mit Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU eine derart weitreichende Perpetuierung der Unzuständigkeit sämtlicher Mitgliedstaaten mit Ausnahme desjenigen ermöglichen wollte, der internationalen Schutz gewährt hatte. Dies erschiene allenfalls dann sachgerecht, wenn die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats ihrerseits dauerhaft fortbestünde. Davon geht die Kammer aber nicht bzw. jedenfalls nicht für alle denkbaren Fallkonstellationen aus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hatte, nach einem wirksam erklärten Verzicht und einem (ggf. langjährigen) Aufenthalt des Antragstellers außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten für einen späteren erneuten Antrag auf internationalen Schutz stets weiterhin zuständig wäre bzw. bliebe. Hiergegen spricht auch ein Blick auf Art. 12 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), die in den dort geregelten Fällen gerade eine dauerhafte Zuständigkeit des einmal zuständigen bzw. zuständig gewesenen Mitgliedstaats ausschließen (siehe hierzu auch noch sogleich unter dd)).
cc)
Die Kammer hält es jedoch für denkbar, dass es unionsrechtlich zulässig oder sogar geboten sein könnte, einen Verzicht auf den in einem anderem Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutz in bestimmten Fallkonstellationen so zu behandeln, als ob er nicht erfolgt wäre. Dies könnte insbesondere in Fällen gelten, in denen der Verzicht allein dem Zweck diente, sich die Möglichkeit zu verschaffen, in einem anderen Mitgliedstaat mit Erfolg erneut internationalen Schutz zu beantragen. Dies dürfte namentlich die in deutschen Asylverfahren regelmäßig anzutreffenden Fälle betreffen, in denen einer Person in einem ersten Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde und diese Person sodann – ohne dass die Gründe, aufgrund derer Schutz gewährt wurde, entfallen sind – auf diesen Schutz verzichtet und – ohne zuvor das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben – einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat stellt. Rechtstechnisch könnte insoweit auf die Möglichkeit der sog. teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU oder unmittelbar auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 18.12.2014, C-202/13 [ECLI:EU:C:2014:2450], juris Rn. 54) zurückgegriffen werden.
dd)
Andererseits könnte nach Auffassung der Kammer auch erwogen werden, Fälle des Verzichts auf den internationalen Schutzstatus nicht unter Rückgriff auf Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU zu lösen, sondern insoweit auf die Dublin-III-Verordnung zurückzugreifen. Insbesondere erscheint es denkbar, Fälle des Verzichts auf einen gewährten internationalen Schutz wie solche der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO) zu behandeln. So wird in der deutschen Rechtsprechung zu Zweitanträgen nach § 71a Abs. 1 AsylG (vgl. zu dieser Vorschrift EuGH, Urt. v. 19.12.2024, C-123/23 und C-202/23 [ECLI:EU:C:2024:1042]) vertreten, dass ein Widerruf der Zuerkennung des internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat mit einem „erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren“ in diesem Mitgliedstaat gleichgesetzt werden müsse (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 30.6.2022, 15 B 869/22 [ECLI:DE:VGOLDBG:2022:0630.15B869.22.00] juris Rn. 33). Zur Begründung wird ausgeführt:
„Wurde dem Ausländer in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben, seine Asylgründe umfassend vorzutragen und ihm sodann auf seinen Antrag hin der begehrte Schutz gewährt, hat eine […] inhaltliche Vollprüfung bereits stattgefunden. Daran ändert es nichts, wenn dieser Schutz nachträglich im Wege des Widerrufs wieder entzogen wird. Könnte der Ausländer nach Widerruf des gewährten Schutzstatus mit denselben Asylgründen in einem anderen Mitgliedstaat in den Genuss eines weiteren vollständigen Asylverfahrens kommen, würde eine Doppelprüfung stattfinden, die § 71a Abs. 1 AsylG gerade verhindern soll. Hinzu kommt, dass anderenfalls derjenige, der sich - wie der Antragsteller - aufgrund einer Verurteilung wegen besonders schwerer Straftaten seiner erfolgreichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begeben hat -, bessergestellt würde als der Antragsteller, dessen erstes Schutzgesuch direkt abgelehnt worden ist.“
Diese Erwägungen ließen sich nach Auffassung der Kammer möglicherweise auch auf den freiwilligen Verzicht übertragen und für eine entsprechende Anwendung des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO fruchtbar machen. Gleiches gilt für die Erwägungen, die die bisherige deutsche Rechtsprechung veranlasst haben, bei Anwendung des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU den freiwilligen Verzicht so zu behandeln, als wäre er nicht erfolgt. Auch diese könnten für eine entsprechende Anwendung von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO auf Fälle des freiwilligen Verzichts sprechen.
d)
Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter a) bis c) bedürfen die vorgelegten Fragen einer Klärung durch den Gerichtshof. Sie sind entscheidungserheblich. Im Einzelnen:
Die Kammer hält die Klage der Klägerin für begründet.
Nach Auffassung der Kammer ist Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich nur dann als unzulässig ablehnen darf, wenn der durch den anderen Mitgliedstaat gewährte internationale Schutz in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit des (erneuten) Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Zeitpunkt noch fortbesteht (dazu oben b)). In Fällen, in denen der vom anderen Mitgliedstaat gewährte internationale Schutz nach einer auf Art. 45 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU beruhenden nationalen Vorschrift dieses Mitgliedstaats aufgrund eines eindeutigen Verzichts erloschen ist, gilt nach Auffassung der Kammer jedenfalls im Grundsatz nichts anderes (dazu oben c) aa) und bb)).
Soweit die Kammer erwägt, Fälle des Verzichts auf den durch einen anderen Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutz bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU in bestimmten Fallkonstellationen so zu behandeln, als bestünde der internationale Schutz fort (dazu oben c) cc)), so läge eine solche Fallkonstellation hier nach Auffassung der Kammer nicht vor. Weder ist ersichtlich, dass die Klägerin bei Verzicht auf den ihr in Frankreich gewährten internationalen Schutz bereits beabsichtigt hätte, in Deutschland erneut internationalen Schutz zu beantragen, noch kann ihr (sonst) ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Allenfalls kann ihr ein Verschulden gegen sich selbst vorgeworfen werden, weil sie möglicherweise hätte wissen müssen oder können, dass sie bei einer Rückkehr nach Armenien zwar nicht mehr durch ihren Ex-Ehemann bedroht werden würde, ihr aber aufgrund ihrer Lebenssituation als alleinstehende Frau durch ihre traditionell-patriarchalisch geprägte jesidische Familie Unterdrückung, Bevormundung und auch (häusliche) Gewalt drohen würde.
Soweit die Kammer erwägt, Fälle eines Verzichts auf den durch einen anderen Mitgliedstaat gewährten internationalen Schutz wie solche der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO) zu behandeln, kommt eine Umdeutung der hier angefochtenen Entscheidung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG – wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist – schon deshalb nicht in Betracht, weil Frankreich für die Durchführung des erneuten Asylverfahrens der Klägerin nicht (mehr) zuständig sein dürfte. Insoweit kann offenbleiben, ob eine solche Zuständigkeit Frankreichs hier überhaupt bestanden hat. Dass diese nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO bestanden haben könnte, was vorausgesetzt hätte, dass die Klägerin im – gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO aufgrund des zwischenzeitlichen mehr als dreimonatigen Aufenthalts außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zwischen April und September 2023 maßgeblichen – Zeitpunkt der erneuten Antragstellung im Bundesgebiet am 5. Dezember 2023 über einen gültigen französischen Aufenthaltstitel verfügte, erscheint der Kammer angesichts des bereits am 1. März 2023 erklärten Verzichts auf den dort gewährten internationalen Schutz sehr fraglich. Sollte der ihr erteilte Aufenthaltstitel in diesem Zeitpunkt bereits erloschen gewesen sein, hätte sich eine Zuständigkeit jedenfalls nicht aus Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 1 Dublin III-VO ergeben, weil die Klägerin zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hatte. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da eine zunächst begründete Zuständigkeit Frankreichs zwischenzeitlich jedenfalls infolge des Ablaufs der Dreimonatsfrist für das insoweit erforderliche Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO erloschen wäre.
Die Klage wäre aber entgegen der Auffassung der Kammer unbegründet, wenn die Vorlagefragen dahingehend zu beantworten wären, dass Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen ist, dass es genügt, dass ein anderer Mitgliedstaat in der Vergangenheit internationalen Schutz gewährt hat oder Fälle des Verzichts auf den internationalen Schutz bei Anwendung des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU stets so zu behandeln wären, als bestünde der internationale Schutz fort.