Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hamburg

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 30.03.2026 – 12 AE 1983/26

ECLI:DE:VGHH:2026:0330.12AE1983.26.00

Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem sein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint, ihm die Abschiebung nach Griechenland angedroht und gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wurde.

2

Der am … 1997 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischer Religionszugehörigkeit. Nachdem er im Oktober 2019 zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern nach Griechenland eingereist war, gewährten die griechischen Behörden ihm am 16. September 2020 internationalen Schutz und stellten ihm eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit vom 16. September 2020 bis zum 15. September 2023 sowie einen Reiseausweis für Flüchtlinge mit einer Gültigkeit vom 22. Dezember 2022 bis zum 21. Dezember 2025 aus. Am 3. April 2021 reiste der Antragsteller zusammen mit seinen Familienmitgliedern, denen die griechischen Behörden ebenfalls internationalen Schutz gewährt hatten, in das Bundesgebiet ein und stellte am 27. Mai 2021 einen förmlichen Asylantrag.

3

In der persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags bei der Antragsgegnerin am 27. Mai 2021 trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, in Griechenland sei das Leben schwierig gewesen. Sie hätten zunächst Leistungen vom griechischen Staat erhalten, diese seien jedoch später eingestellt worden. Zudem hätten sie keine Arbeit gefunden. Es habe für sie in Griechenland keine Zukunft gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der persönlichen Anhörung verwiesen.

4

Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller am 14. August 2023 gemäß § 25 AsylG auch zu seinen materiellen Asylgründen angehört hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 27. Oktober 2023 den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziff. 2), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 1 und 3) und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Sie forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Irak an (Ziff. 5). Schließlich ordnete sie ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 6). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, der Asylantrag könne trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht als unzulässig abgelehnt werden, weil angesichts der zu erwartenden Lebensverhältnisse in Griechenland der Eintritt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh beachtlich wahrscheinlich sei. Der Kläger sei aber kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen somit ebenfalls nicht vor. Ferner seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht gegeben. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor.

5

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 6. November 2023 Klage (Az. 8 A 4762/23), mit der er begehrte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise, festzustellen, dass zu seinen Gunsten die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen.

6

Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Juni 2025 hob das Verwaltungsgericht Hamburg die Ziffern 4 bis 6 des Bescheids vom 27. Oktober 2023 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:

7

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus. Denn sein Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Nach dieser Vorschrift sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies sei hier der Fall. Griechenland habe den Antragsteller am 16. September 2020 als Flüchtling anerkannt. Zwar wäre der Unzulässigkeitsgrund des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund vorrangigen Unionsrechts nicht anzuwenden, wenn die Lebensverhältnisse in Griechenland den Antragsteller der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK zu erfahren. Dies sei hier aber nicht der Fall.

8

Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf den Irak. Denn über ein solches Abschiebungsverbot sei nicht zu entscheiden. Sei ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, sei dem Ausländer gemäß § 35 AsylG die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher gewesen sei. Dies sei hier Griechenland. Ein Anspruch auf eine von der Abschiebungsandrohung entkoppelte Feststellung eines Abschiebungsverbots im Hinblick auf den Irak bestehe nicht.

9

Die Androhung der Abschiebung in den Irak sei rechtswidrig. § 29 und § 35 AsylG gewährten dem Bundesamt kein Wahlrecht in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung. Lägen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, habe das Bundesamt den Asylantrag des Ausländers als unzulässig abzulehnen und diesem die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt habe, anzudrohen. Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat sei dann unzulässig.

10

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nach §§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 1 AufenthG die Abschiebungsandrohung voraussetze, sei mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos und zur Klarstellung aufzuheben. Gleiches gelte für die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen würden. Denn diese sei, wie sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ergebe, auf den Irak bezogen. Eine vom Ausgang des Asylverfahrens entkoppelte Feststellung eines Abschiebungsverbots sei jedoch nicht zulässig.

11

Das Urteil ist seit dem 6. Dezember 2025 rechtskräftig.

12

Mit Bescheid vom 9. März 2026, dem Antragsteller zugestellt am 17. März 2026, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Sie forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Griechenland an (Ziff. 3). Schließlich ordnete sie ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 4). Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, weil dem Antragsteller bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitige humanitäre Lage in Griechenland rechtfertige nicht die Annahme, dass dem Antragsteller dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) drohe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

13

Am 20. März 2026 erhob der Antragsteller Klage (Az. 12 A 1982/26) und hat zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil über seinen Asylantrag schon mit Bescheid vom 27. Oktober 2023 eine abschließende Sachentscheidung getroffen worden sei. Die Antragsgegnerin habe den Antrag damals nicht als unzulässig behandelt, sondern ihn in eigener Zuständigkeit umfassend materiell geprüft. Gegen diesen Bescheid habe er Klage zum Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Mit Urteil vom 30. Juni 2025 (Az. 8 A 4762/23) seien zwar einzelne Regelungen des Bescheides – namentlich die Abschiebungsandrohung sowie damit zusammenhängende Nebenentscheidungen – aufgehoben worden, im Übrigen sei die ablehnende Sachentscheidung über den Asylantrag jedoch bestehen geblieben. Damit sei über seinen Asylantrag bestandskräftig entschieden worden. Vor diesem Hintergrund fehle es dem nunmehr angefochtenen Bescheid bereits an einer verfahrensrechtlichen Grundlage. Die Antragsgegnerin habe erneut über denselben Asylantrag entschieden, ohne dass ein neuer Antrag gestellt worden sei oder ein gesetzlich vorgesehenes Wiederaufgreifen des Verfahrens stattgefunden habe. Eine solche erneute Entscheidung über einen bereits bestandskräftig beschiedenen Antrag sei unzulässig. Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes diene der Rechtssicherheit und entfalte Bindungswirkung auch für die Verwaltung selbst. Sei ein Verwaltungsverfahren, wie hier, durch eine Sachentscheidung abgeschlossen worden, sei die Behörde grundsätzlich gehindert, denselben Lebenssachverhalt erneut zum Gegenstand einer Entscheidung zu machen. Dies gelte insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, eine gerichtliche Überprüfung stattgefunden habe und das Ergebnis in Bestandskraft erwachsen sei. Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf berufen, dass der Asylantrag nach ihrer nunmehrigen Rechtsauffassung ursprünglich als unzulässig hätte behandelt werden können. Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Einordnung desselben Antragsgegenstandes durch Erlass eines neuen Bescheides sei mit dem Grundsatz der Bestandskraft und dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin laufe im Ergebnis auf eine unzulässige „Zweitverbescheidung“ hinaus, bei der derselbe Streitgegenstand erneut aufgegriffen und abweichend rechtlich bewertet werde, ohne dass hierfür eine verfahrensrechtliche Grundlage bestehe. Da bereits die Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig sei, fehle es zugleich an einer tragfähigen Grundlage für die Abschiebungsanordnung nach Griechenland.

14

Der Antragsteller beantragt,

15

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Androhung der Abschiebung nach Griechenland im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2026 anzuordnen.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

19

Das Gericht hat die Asyl- und Ausländerakten des Antragstellers beigezogen und diese sowie die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf der Gerichtshomepage veröffentlichten Erkenntnisquellen betreffend das Land Griechenland zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht.

II.

20

1.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Vorsitzenden als Einzelrichter.

21

2.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, aber unbegründet.

22

Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung u.a. im hier  vorliegenden Fall der Ablehnung des Asylantrags als nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides) nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Hiervon ist auszugehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris, Rn. 99); geringe Zweifel reichen hingegen nicht aus (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a.a.O., Rn. 97; vgl. auch BT-Drucks. 12/4450, S. 24).

23

Nach diesem Maßstab darf die Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland nicht angeordnet werden, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung sind §§ 35 Var. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Daran, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, bestehen keine  hinreichenden Zweifel. Insbesondere dürfte der Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sein (dazu 1.) und Abschiebungsverbote in Bezug auf Griechenland dürften einer Abschiebung ebenso wenig entgegenstehen wie familiäre Bindungen bzw. der Gesundheitszustand des Antragstellers (dazu 2. und 3.). Der Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung nach Griechenland dürfte schließlich auch nicht – wie der Antragsteller geltend macht – entgegenstehen, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. Oktober 2023 bereits eine abschließende und bestandskräftige Sachentscheidung über seinen Asylantrag getroffen hätte (dazu 4.).

24

1.

Zunächst dürfte der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sein.

25

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier der Fall. Dem Antragsteller wurde bereits am 16. September 2020 durch Griechenland internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt.

26

Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig dürfte auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts mit Blick auf die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller in Griechenland erwarten würden, ausgeschlossen sein.

27

Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung gleichwohl aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 23.10.2025, 1 C 11.25, juris Rn. 17; Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 18). Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta der EU (GRCh) – aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh kein anderer Maßstab – aussetzen würden.

28

Für eine solche Fallkonstellation ist hier indes nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer übereinstimmt, drohen jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden und auch im Übrigen nicht vulnerablen Männern bei einer Rückkehr nach Griechenland grundsätzlich keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2025, 1 C 11.25, juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 16.4.2025, 1 C 18.24, juris Rn. 24 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 21.7.2025, 12 A 4453/25, juris Rn. 74 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht zu dieser Personengruppe gehört. Dies wird vom Antragsteller im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Aus diesem Grund sieht der Einzelrichter insoweit von weiteren Ausführungen ab und verweist ergänzend auf das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer 8 vom 30. Juni 2025 (8 A 4762/23).

29

2.

Auch liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG voraussichtlich nicht vor.

30

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG dürfte nicht bestehen.Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Wie oben dargelegt, dürfte dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Griechenland keine gegen Art. 3 EMRK (dessen Maßstab jenem des Art. 4 GRCh entspricht, vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) verstoßende Behandlung drohen.

31

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dürfte ebenfalls nicht vorliegen. Individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers im Sinne dieser Vorschrift, insbesondere lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich alsbald nach der Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), hat der Antragsteller nicht dargelegt.

32

3.

Die Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland dürfte sich schließlich auch nicht im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand oder seine familiären Belange als rechtswidrig erweisen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 3 AsylG erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung nur, wenn der Abschiebung familiäre Belange oder der gesundheitliche Zustand des Ausländers nicht entgegensteht. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Zwar befinden sich die Mutter und Geschwister des Antragstellers im Bundesgebiet und können auch Beziehungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern dem Schutzbereich der Vorschrift unterfallen (vgl. zu Art. 8 EMRK: EGMR, Urt. v. 17.4.2003, 52853/99, juris Rn. 44; zu Art. 6 GG: BVerfG, Beschl. v. 27.8.2010, 2 BvR 130/10, juris Rn. 44). Diesen kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Erforderlich sind zusätzliche Abhängigkeitsaspekte, bei denen es sich nicht um die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen handelt (EGMR, ebenda). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.

33

4.

Der Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung nach Griechenland dürfte schließlich auch nicht – wie der Antragsteller geltend macht – entgegenstehen, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. Oktober 2023 bereits eine abschließende und bestandskräftige Sachentscheidung über seinen Asylantrag getroffen habe.

34

Es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 27. Oktober 2023, mit denen die Antragsgegnerin den Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2) und ihm die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt hat (Ziff. 1 und 3), zunächst bestandskräftig geworden sind, und zwar die Ziffer 2 nach Ablauf der Klagefrist gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2023 und die Ziffern 1 bis 3 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Juni 2025. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus mit der Begründung abgelehnt hat, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig und dürfe daher schon gar nicht materiell geprüft werden, führt insbesondere nicht dazu, dass die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 27. Oktober 2023 sich „auf andere Weise“ im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt hätten (vgl. zu dieser Fallgruppe BVerwG, Urt. v. 9.5.2012, 6 C 3.11, juris Rn. 18 ff.).

35

Die Antragsgegnerin hat die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 27. Oktober 2023 jedoch durch den Erlass des hier angefochtenen Bescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in rechtmäßiger Weise zurückgenommen. Zwar hat die Antragsgegnerin die Rücknahme der Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 27. Oktober 2023 nicht ausdrücklich erklärt. Sie hat diese jedoch konkludent aufgehoben (dazu a)). Dies geschah auch in rechtmäßiger Weise (dazu b)).

36

a)

Die Antragsgegnerin hat die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 27. Oktober 2023 durch den Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheids konkludent aufgehoben.

37

In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass ein Verwaltungsakt auch konkludent zurückgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.5.2012, 6 C 3.11, juris Rn. 39; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 48 Rn. 336; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 48 Rn. 100; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 244).

38

Dass dies hier geschehen ist, ergibt sich durch Auslegung des angefochtenen Bescheids. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Maßgebend ist der objektiv erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.5.2012, 6 C 3.11, juris Rn. 39).

39

Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizonts kam in den in dem hier angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen unter den hier vorliegenden Umständen bei verständiger Würdigung hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 27. Oktober 2023 keine Wirksamkeit mehr zukommen sollte. Ausweislich der Begründung des Bescheids vom 27. Oktober 2023 hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers zunächst als zulässig angesehen und inhaltlich geprüft (und sodann abschlägig beschieden). In dem hier angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin den Asylantrag hingegen als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eingestuft und eine inhaltliche Prüfung ausdrücklich abgelehnt („Da der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, wird er nicht materiell geprüft.“). Die Regelungen des hier angefochtenen Bescheids stehen damit in einem eindeutigen und unauflösbaren Widerspruch zu den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 27. Oktober 2023, was bereits für sich genommen für eine konkludente Rücknahme dieser Ziffern spricht (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, VwVfG, § 48 Rn. 336 [„Eine konkludente Rücknahme kann in der Regel angenommen werden, wenn ein neuer Verwaltungsakt in Widerspruch zu einem früheren rechtswidrigen Verwaltungsakt ergeht, indem zum Regelungsgegenstand eine andere Regelung getroffen wird.“].

40

Dass die Antragsgegnerin aus Sicht eines objektiven Empfängers die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 27. Oktober 2023 (konkludent) aufheben wollte, ergibt sich auch aus den den Beteiligten bekannten äußeren Umständen (vgl. zur Berücksichtigung solcher Umstände bei der Auslegung BVerwG, Urt. v. 3.12.2003, 6 C 20.02, juris Rn. 17; OVG Weimar, Urt. v. 17.5.2023, 4 KO 590/22, juris Rn. 23; OVG Münster, Beschl. v. 27.4.2020, 2 B 422/20, juris Rn. 8 a.E.; Beschl. v. 26.9.2008, 13 B 1395/08, juris Rn. 20). Denn in dem am 5. Dezember 2025 rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Juni 2025 hat das Verwaltungsgericht Hamburg ausdrücklich festgestellt, dass der Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei und dem Bundesamt insoweit kein Wahlrecht zustehe: Lägen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, habe das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig abzulehnen und diesem die Abschiebung in den Staat anzudrohen, der ihm internationalen Schutz gewährt habe (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28.18, juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 13.9.2020, 2 BvR 2082/18, juris Rn. 28).

41

Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts muss daher offensichtlich erscheinen, dass das Bundesamt mit dem hier angefochtenen Bescheid die Feststellungen des Verwaltungsgerichts umsetzen wollte, wonach ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliege und eine materielle Prüfung der Asylgründe unzulässig sei.

42

b)

Die konkludente Aufhebung erfüllt auch die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Rücknahme nach § 48 VwVfG.

43

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

44

Bei dem Bescheid vom 27. Oktober 2023 handelt es sich um einen rechtswidrigen und nicht begünstigenden Verwaltungsakt (dazu aa) und bb)). Ermessenfehler, die zur Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidung führen könnten, liegen nicht vor (dazu cc)). Etwaige Verfahrens- oder Formfehler wären jedenfalls unbeachtlich (dazu dd)).

45

aa)

Bei dem Bescheid vom 27. Oktober 2023, dessen Ziffern 1 bis 3 die Antragsgegnerin konkludent zurückgenommen hat, handelte es sich sowohl zum Zeitpunkt seines Erlasses als auch zum Zeitpunkt der Rücknahme seiner Ziffern 1 bis 3 durch den hier angefochtenen Bescheid um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Denn der Asylantrag des Antragstellers war bereits im Oktober 2023 nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig einstufen und daran hat sich bis zum Erlass des hier angefochtenen Bescheids nichts geändert. Zwar hatte das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Juni 2025 nur darüber zu entscheiden, ob der Asylantrag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig war (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG). Der Asylantrag ist aber weiterhin nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig einzustufen (siehe oben unter 1.) und war auch bereits im Oktober 2023 nach dieser Vorschrift als unzulässig einzustufen. Denn schon zu diesem Zeitpunkt drohten jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden und auch im Übrigen nicht vulnerablen Männern bei einer Rückkehr nach Griechenland grundsätzlich keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 5.9.2023, B 7 K 23.30517, juris Rn. 50 ff.; Urt. v. 6.11.2023, B 7 K 23.30771, juris Rn. 36 ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 6.2.2024, 6 L 249723.A, juris, VG Ansbach, Beschl. v. 23.2.2024, An 17 S 23.50064, juris Rn. 23 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28.2.2024, 8 K 727/23.A, juris Rn. 19 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 16.5.2024, 5 K 22/19.A, juris Rn. 31 ff; VG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 12 A 4032/22, juris Rn. 62 ff.).

46

War der Asylantrag daher stets nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig einzustufen, hätte die Antragsgegnerin ihn nicht materiell prüfen und inhaltlich bescheiden dürfen, sondern ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig ablehnen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28.18, juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 13.9.2020, 2 BvR 2082/18, juris Rn. 28).

47

Der Bescheid kann dementsprechend auch nicht deshalb als rechtmäßig angesehen werden, weil er den Asylantrag abgelehnt hat und es insoweit keinen Unterschied mache, ob die Ablehnung als unzulässig oder (materiell) unbegründet erfolgt sei. Denn eine Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig stellt sich gegenüber einer Ablehnung als materiell unbegründet als ein Aliud dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4.16, juris Rn. 16; Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34.19, juris Rn. 10).

48

bb)

Der Bescheid vom 27. Oktober 2023 stellt, insbesondere was seine hier allein in Rede stehenden Ziffern 1 bis 3 angeht, keinen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Nach der Legaldefinition in § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist ein begünstigender Verwaltungsakt ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Dementsprechend unterliegt die Rücknahme der Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 27. Oktober 2023 nicht den für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte geltenden Einschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 VwVfG, sondern steht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich (allein) im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.5.2012, 6 C 3.11, juris Rn. 45).

49

cc)

Ermessenfehler, die zur Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidung führen könnten, liegen nicht vor.

50

Das ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich zustehende Ermessen hat die Antragsgegnerin (wohl) nicht ausgeübt. Weder aus der Begründung des Bescheids noch aus den Sachakten der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die Antragsgegnerin überhaupt erkannt hat, dass ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich ein Ermessen zusteht.

51

Allerdings ist das Fehlen von Ermessenserwägungen hinsichtlich der Rücknahme bei Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null ausnahmsweise unbeachtlich (vgl. Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 48 Rn. 102; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 85; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 29.6.2022, 2 WDB 3.22, juris Rn. 26).

52

Das der Antragsgegnerin in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen war vorliegend dahin einschränkt, dass der Antragsgegnerin keine andere Entscheidung als die Rücknahme verbleibt.

53

Eine Ermessensschrumpfung kann sich insbesondere aus dem einschlägigen Fachrecht ergeben. Dieses kann dem Rücknahmeermessen eine Richtung vorgeben, so dass das Ermessen in diesem Rahmen nur durch eine bestimmte Entscheidung, namentlich die für die Rücknahme des Verwaltungsakts, ausgeübt werden kann (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 86).

54

Hier ergibt sich aus dem einschlägigen Fachrecht, dass das Ermessen der Antragsgegnerin dahin eingeschränkt war, dass sie die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 27. Oktober 2023 zurücknehmen musste. Denn dem zwingenden Charakter der Unzulässigkeitsgründe muss jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden auch im Rahmen der Rücknahmeentscheidung Rechnung getragen werden (vgl. insoweit auch BVerwG, Urt. v. 26.7.2006, 6 C 20.05, juris Rn. 105 [zu § 23a Abs. 1 PartG 1994]). Die vorliegende Konstellation ist dadurch gekennzeichnet, dass auf die Klage des Antragstellers gegen den ursprünglichen Bescheid vom 27. Oktober 2023 lediglich dessen Ziffern 4 bis 6 aufgehoben wurden, weil der Antragsteller zwar keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Gewährung internationalen Schutzes hat, aufgrund der Unzulässigkeit seines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aber keine Androhung der Abschiebung in sein Heimatland (Irak) erfolgen kann. Würde die Antragsgegnerin die deshalb nur noch verbleibenden Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 27. Oktober 2023 nicht aufheben, verbliebe es bei einem so im Asylgesetz nicht vorgesehenen „Rumpfbescheid“, aufgrund dessen der Antragsteller trotz fehlender Schutzgewährung und damit fehlendem Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet weder in sein Heimatland noch in den Staat, der im Schutz gewährt hat, abgeschoben werden könnte. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von dem (bisher wohl nur hypothetischen) Fall, in dem ein (materiell) ablehnender Bescheid (insgesamt) bestandskräftig wird und das Bundesamt ggf. Jahre später erkennt, dass es tatsächliche eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hätte treffen müssen. Ob das Ermessen der Antragsgegnerin auch in einem solchen Fall – vorbehaltlich einer etwaigen Verwirkung – dahin reduziert ist, den ursprünglichen Bescheid zurückzunehmen, bedarf hier keiner Erörterung.

55

Da es sich bei dem Bescheid vom 27. Oktober 2023 um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt handelt, stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte der Rücknahme grundsätzlich und jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht entgegen (vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 42). Zwar mag der Antragsteller nach Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 dieses Bescheids zunächst einen faktischen Vorteil gehabt haben, da eine Abschiebung in den Irak dadurch ausgeschlossen worden ist und auf der Grundlage des noch verbleibenden „Rumpfbescheids“ auch eine Abschiebung nach Griechenland nicht in Betracht gekommen ist. Die Hoffnung oder Erwartung des Antragstellers, dass ihm trotz Erfolglosigkeit seines Asylbegehrens keine Abschiebung droht, ist jedoch von vornherein nicht schutzwürdig.

56

dd)

Etwaige Verfahrens- oder Formfehler, insbesondere auch eine unterlassene Anhörung vor Erlass der (konkludenten) Rücknahmeentscheidung und eine fehlende Begründung derselben, wären jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren und die Form zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Ermessensentscheidungen im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null BVerwG, Beschl. v. 15.1.1988, 7 B 182.87, juris Rn. 5; Beschl. v. 29.6.2022, 2 WDB 3.22, juris Rn. 26).

III.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen nach § 166Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nichtvorliegen. Der Antragsteller hat – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht – keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt.