Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 16.05.2001 – 12 A 1401/99

Tatbestand

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Die O-GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) ist Eigentümerin des im Grundbuch von A eingetragenen Grundbesitzes, auf dem sie eine Tierkörperbeseitigungsanlage betrieb. Mit Beschluss des Amtsgerichts H vom 2.10.1995 wurde das Anschlusskonkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Kl. zum Konkursverwalter ernannt. Der Kl. zeigte dem Bekl. (Gewerbeaufsichtsamt) unter dem 11.10.1995 an, dass der Betrieb in A bereits am 30.9.1995 eingestellt worden sei. In seinem Bericht an die Gläubigerversammlung vom 7.11.1995 führte er aus, dass der Betrieb der Gemeinschuldnerin mit Konkurseröffnung eingestellt werden musste. Am 6.2.1996 wurde das Gewerbe der Gemeinschuldnerin bei der Beigel. abgemeldet. Als Datum der Betriebsaufgabe wurde der 30.9.1995 und als Grund für die Betriebsaufgabe "Konkurs" angegeben.

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Mit Schreiben an den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin vom 24.4.1996 entließ der Kl. das im Grundbuch von A eingetragene Betriebsgrundstück nebst aufstehenden Gebäuden und sämtlichen installierten Produktionsanlagen aus dem Konkursbeschlag und wies darauf hin, dass der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin über das vorgenannte Grundstück wieder verfügungsbefugt sei. Die Entlassung zeigte der Kl. mit Schreiben vom 7.5.1996 auch dem Bekl. an.

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Bei einer Ortsbesichtigung am 22.8.1996 stellten Mitarbeiter des Bekl. fest, dass auf dem Grundstück u.a. Abfälle lagerten und eine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen sei. Nachdem die Zustellung einer auf den 5.2.1997 datierenden Ordnungsverfügung gegen den späteren Notgeschäftsführer N der Gemeinschuldnerin wegen dessen Amtsniederlegung gescheitert war, ordnete der Bekl. mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 18.7.1997 gegenüber dem Kl. umfängliche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen an, die er auf die §§ 5 III und 17 BImSchG stützte. Die vom Kl. hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

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Aus den Gründen: Der Bescheid des Bekl. vom 18.7.1997 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung H vom 29.9.1997 rechtswidrig und verletzt den Kl. gemäß § 113 I 1 VwGO in seinen Rechten, soweit er hinsichtlich der Textziffer 1 nicht erledigt ist. Soweit er hinsichtlich der Textziffern 2 bis 13 erledigt ist, ist gemäß § 113 I 4 VwGO festzustellen, dass die vorgenannten Bescheide rechtswidrig waren. Der Kl. hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, weil von den Bescheiden, soweit die Anordnungen erledigt sind, noch Rechtswirkungen wegen der angefallenen Kosten für die durchgeführte Ersatzvornahme in Höhe von ca. 600.000,00 DM ausgehen können.

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Der Bekl. hat mit dem Kl. den falschen Adressaten seiner immissionsschutzrechtlichen Nachsorgeanordnung ausgewählt. Denn der Kl. ist zu keinem Zeitpunkt Betreiber der Tierkörperbeseitigungsanlage und damit Handlungsstörer gewesen (1.). Auch Zustandsstörer ist er spätestens seit Entlassung der gesamten Anlage aus dem Konkursbeschlag am 24.4.1996 - mehr als ein Jahr vor Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 18.7.1997 - nicht mehr (2.).

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Mit Beschluss des Amtsgerichts H vom 2.10.1995 wurde das Anschlusskonkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Kl. zum Konkursverwalter ernannt. Gemäß Art. 103 EGInsO in Verbindung mit § 6 I KO verliert die Gemeinschuldnerin mit der Eröffnung des Konkursverfahrens die Befugnis, ihr zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird ab diesem Zeitpunkt gemäß § 6 II KO durch den Kl. als Konkursverwalter ausgeübt.

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1. Dieser kann nach der Rechtsprechung des BVerwG jedenfalls dann richtiger Adressat einer immissionsschutzrechtlichen Nachsorgeanordnung sein, wenn er die Anlage nach Eröffnung des Konkursverfahrens selbst (weiter-)betreibt (BVerwGE 107, 299 = NJW 1999, 1416; OVG Lüneburg NJW 1998, 398; OVG Magdeburg, JMBl. LSA 2001,  49). In diesem Fall hilft ihm auch die Entlassung von Gegenständen aus dem Konkursbeschlag nicht weiter, weil die immissionsschutzrechtliche Ordnungspflicht in diesem Fall nicht an sein konkursrechtliches Verwaltungs- und Verfügungsrecht anknüpft, das er mit der Freigabeerklärung aufgibt, sondern an seine Stellung als Betreiber der Anlage, auf die diese Erklärung keinen Einfluss hat (BVerwG, aaO). Der Kl. als Konkursverwalter hat die streitbefangene Tierkörperbeseitigungsanlage der Gemeinschuldnerin jedoch zu keinem Zeitpunkt (weiter-)betrieben. Denn er hat mit Schreiben vom 11.10.1995 dem Bekl. mitgeteilt, dass der Betrieb in A bereits am 30.9.1995 - und damit zwei Tage vor Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens und seiner Ernennung zum Konkursverwalter - eingestellt worden war. Der Wortlaut der Erklärung ist eindeutig. Teilt ein gerichtlich bestellter Konkursverwalter der Behörde nur wenige Tage nach Konkurseröffnung mit, dass der Betrieb der Gemeinschuldnerin bereits vor Konkurseröffnung eingestellt worden sei, besteht eine Vermutung für die Richtigkeit des Inhalts dieser Mitteilung. Es obliegt dann der Behörde nachzuweisen, dass die Mitteilung falsch ist. Diesen Nachweis hat der Bekl. nicht erbracht, zumal auch nach einem in den Verwaltungsvorgängen des Bekl. enthaltenen Pressebericht vom 5.10.1995 ausgeführt ist, dass "das Unternehmen am Mittwoch [4.10.1995] geschlossen war" und der Kl. den 40 Mitarbeitern geraten habe, sich arbeitslos zu melden. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Bericht des Kl. an die Gläubigerversammlung vom 7.11.1995, dass er entgegen seiner Mitteilung vom 11.10.1995 den Betrieb fortgeführt hat. Dort ist auf Seite 8 ausdrücklich ausgeführt, dass "mit Konkurseröffnung der Betrieb der Gemeinschuldnerin eingestellt werden musste ... Die Betriebsstätte in A konnte sowohl wegen der wirtschaftlichen Gegebenheiten als auch wegen der technischen und rechtlichen Voraussetzungen nicht im Rahmen des Konkursverfahrens fortgesetzt werden."

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Dem Kl. kann auch nicht vorgehalten werden, dass er dem Bekl. die Einstellung des Betriebes erst unter dem 11.10.1995 angezeigt habe und deshalb die Vermutung entstehen könnte, er sei bis zu diesem Tag Betreiber der Anlage gewesen. Zum einen neigt die Kammer dazu, auch einen Konkursverwalter, der die Anlage sofort nach seiner Ernennung stilllegt, nicht als Betreiber anzusehen (offen gelassen vom BVerwG, aaO). Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Kl. den Betrieb der Gemeinschuldnerin zur Überzeugung der Kammer nicht erst nach Konkurseröffnung stillgelegt hat. Vielmehr war dieser nach seiner glaubhaften und unverzüglich nach Ernennung zum Konkursverwalter abgegebenen Erklärung bereits kurz vor Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens oder "mit Konkurseröffnung" stillgelegt worden. Aus dem Umstand, dass der Kl. die vor oder jedenfalls "mit" Konkurseröffnung erfolgte Betriebseinstellung erst unter dem 11.10.1995 - und damit acht Werktage nach seiner Ernennung zum Konkursverwalter - mitteilte, kann nicht geschlossen werden, dass er den Betrieb im Zeitraum zwischen dem 2. und 11.10.1995 abweichend von dem Inhalt seiner Erklärungen fortgeführt hat. Zum einen liegt für die entsprechende Annahme kein Anhaltspunkt vor. Zum anderen muss auch einem Konkursverwalter eine Zeitspanne eingeräumt werden, die Bestellung durch das Gericht entgegenzunehmen, sich mit der übernommenen Aufgabe vertraut zu machen, die tatsächlichen Gegebenheiten in Augenschein zu nehmen, die Akten zu studieren und die erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen. Ein Zeitraum von acht Werktagen ist bei einem Betrieb wie dem der Gemeinschuldnerin nicht außergewöhnlich lang, zumal der Kl. nicht am Betriebssitz der Gemeinschuldnerin ortsansässig ist. Hinzu kommt, dass der Tag nach seiner Ernennung zum Konkursverwalter auch noch ein gesetzlicher Feiertag war (3.10.1995).

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Die Absicht des Konkursverwalters, für die Anlage einen Käufer zu finden, gehört gemäß § 117 KO zu seinen originären Aufgaben. Aus ihr kann nicht geschlossen werden, dass der Kl. den Betrieb "ruhend" fortgeführt hat. Eine "ruhende" Betriebsfortführung kennt das BImSchG nicht. Wie aus § 18 I Nr. 2 BImSchG folgt, kann auch eine Anlage, deren Betrieb eingestellt worden ist, innerhalb von drei Jahren wieder aktiviert werden, ohne dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt. Vorliegend ist der Betrieb am 30.9.1995 jedoch endgültig eingestellt und vom Kl. innerhalb der Drei-Jahres-Frist nicht wieder aufgenommen worden.

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2. Aber auch in den Fällen, in denen die Anlage bereits vor oder mit Eröffnung des Konkursverfahrens stillgelegt worden war, der Konkursverwalter also zu keinem Zeitpunkt die Anlage selbst betrieben hat, darf die zuständige Behörde diesem gegenüber eine immissionsschutzrechtliche Nachsorgeanordnung erlassen. Die Verantwortung des Betreibers einer Anlage endet mit deren Stilllegung nicht. Vielmehr legt ihm § 5 III BImSchG auch nach diesem Zeitpunkt bestimmte Pflichten auf, insbesondere die hier durch die Textziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordnete ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle. Diese noch nicht erfüllten Pflichten trafen zunächst die Gemeinschuldnerin, nämlich in dem Zeitraum zwischen Stilllegung der Anlage am 30.9.1995 und Ernennung des Kl. zum Konkursverwalter am 2.10.1995. Durch die Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens ging das Recht der Gemeinschuldnerin, das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, gemäß § 6 KO auf den Kl. als Konkursverwalter über. Daher obliegt dem Konkursverwalter grundsätzlich auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die sich auf Gegenstände der Konkursmasse beziehen (BVerwG, Buchholz 402.41 Allg. PolizeiR Nr. 35 = NJW 1984, 2427; OVG Lüneburg, aaO). Diesen Standpunkt hat das BVerwG in seinem Urteil vom 10.2.1999 (BVerwGE 108, 269 = NVwZ 1999, 653) bekräftigt und entschieden, dass unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Gesamtvollstreckungsverwalter richtiger Adressat einer Ordnungsverfügung sein und insoweit die von ihm verwaltete Masse für die Beseitigung einer Gefahrenlage in Anspruch genommen werden kann. In einer jüngsten Entscheidung hat das BVerwG ergänzend ausgeführt, dass nichts anderes für den Fall der förmlichen Schließung einer früher von der Gemeinschuldnerin betriebenen und seit längerem faktisch stillgelegten Deponie gelte, auch wenn das Gelände, auf dem die Deponie betrieben worden sei, nicht zu den Massegegenständen gehöre; hiervon bleibe die Verpflichtung zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten unberührt, die im früheren Betrieb und damit auch im Betriebsvermögen der Gemeinschuldnerin begründet lägen (BVerwG, Buchholz 451.221 § 36 KrWG-AbfG Nr. 2; OVG Lüneburg, WM 1998, 1553; s. auch OVG Magdeburg, aaO).

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Der Inanspruchnahme des Kl. mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.7.1997 steht jedoch entgegen, dass dieser bereits mit Schreiben vom 24.4.1996 an den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin das im Grundbuch von A eingetragene Betriebsgrundstück nebst aufstehenden Gebäuden und sämtlichen installierten Produktionsanlagen aus dem Konkursbeschlag entlassen und damit freigegeben hat. Die Freigabe hat er zudem auch dem Bekl. angezeigt.

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Der Konkursverwalter kann sich nach der Rechtsprechung des BVerwG in seinem Urteil vom 20.1.1984 (Buchholz 402.41 Allg. PolizeiR Nr. 35 = NJW 1984, 2427) seiner Ordnungspflicht durch Freigabe des Gegenstandes entledigen. Er ist berechtigt, was in der Konkursordnung vorausgesetzt wird, einen zur Konkursmasse gehörenden Gegenstand aus der Konkursbefangenheit freizugeben. Die Freigabe löst den freigegebenen Gegenstand oder das freigegebene Recht aus dem Konkursbeschlag und lässt insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Gemeinschuldnerin wieder aufleben. Nach der Freigabe eines konkursbefangenen Gegenstandes oder Rechtes gehen die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die sich darauf beziehen, grundsätzlich von diesem Zeitpunkt wieder auf die Gemeinschuldnerin über (BVerwG, Urteil v. 20.1.1984, aaO mwN; s. bereits PrOVGE 68, 215 zur Gemeindegrundsteuer). Während das BVerwG in seinem Urteil vom 20.1.1984 sogar die Freigabe einzelner grundwassergefährdender Lagerbehälter für wirksam angesehen hatte, um die Ordnungspflicht des Konkursverwalters zu beenden, wird in der Rechtsprechung des Nds.OVG vor dem Hintergrund, dass die Nachsorgepflichten des zeitlich nach dem vorgenannten Urteil des BVerwG in Kraft getretenen § 5 III BImSchG nicht an die einzelnen Reststoffe, sondern an die Anlage anknüpfen, die Freigabe der gesamten Anlage gefordert, an der die Handlungspflicht haftet, um die Ordnungspflicht des Konkursverwalters entfallen zu lassen (OVGE 43, 357 = NJW 1993, 1671; NJW 1995, 413; WM 1998, 1554; NJW 1998, 399f.).

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Entgegen der Rechtsauffassung des Bekl. hat der Kl. am 24.4.1996 die gesamte Anlage freigegeben.

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Das Nds.OVG versteht unter "gesamter Anlage" in Bezugnahme auf die einschlägige Definition des Anlagenbegriffs in § 3 V Nr. 1 BImSchG die "Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen" (NJW 1998, 400). Diese hat der Kl. unzweifelhaft freigegeben. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Freigabeerklärung. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Kl. etwa nur Produktionsrückstände oder Reststoffe freigegeben hat, die Gegenstand der vorgenannten Entscheidungen des Nds.OVG waren und Anlass gaben, die Freigabe der gesamten Anlage zu fordern, soll eine Entlassung aus der immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflicht erfolgen. Ist das gesamte Buchgrundstück mit aufstehenden Gebäuden und fest installierten Produktionsanlagen freigegeben, ist auch die gesamte Anlage im Sinne des § 5 III Nr. 1 BImSchG freigegeben. Unschädlich ist danach, ob der Kl. - wie er selbst vorträgt - zwei Gabelstapler verkauft hat, bei denen es sich um ortveränderliche technische Einrichtungen im Sinne von § 3 V Nr. 2 BImSchG handeln kann (vgl. Landmann/Rohmer/Kutscheidt, UmweltR, § 3 BImSchG Rdnr. 27). Unschädlich ist zur Überzeugung der Kammer auch, dass der Kl. vor Entlassung der Anlage aus dem Konkursbeschlag zwei Kompressoren veräußert haben soll, die in seinem Bericht an die Gläubigerversammlung vom 7.11.1995 unter den Nrn. 66 und 77 zu Pos. 17 des Inventarverzeichnisses als "Betriebs- und Geschäftsausstattung der Betriebsstätte A" aufgeführt sind. Für die Frage ob es sich bei dem aus dem Konkursbeschlag entlassenen Gegenstand um die "gesamte Anlage" handelt, ist für die Kammer allein ausschlaggebend, dass noch der Zusammenhang zwischen Anlagengrundstück und aufstehenden Betriebsstätten und ortfesten Einrichtungen gegeben ist. Dies ist vorliegend auch dann der Fall, wenn lediglich untergeordnete Anlagenteile ausgesondert werden. Dass es sich vorliegend um solche untergeordneten Teile handelt, ergibt sich bereits daraus, dass der Kl. den Wert der gesamten unter Pos. 17 seines Inventarverzeichnisses gesondert aufgeführten 69 Gegenstände - von denen die beiden Kompressoren lediglich zwei Gegenstände darstellen - nur mit insgesamt 2.000,00 DM bewertet hat.

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Nach alledem war der Kl. zum Zeitpunkt seiner Heranziehung als Ordnungspflichtiger auch nicht mehr Handlungsstörer. Dies ist seit April 1996 wieder die Gemeinschuldnerin. Dies hatte der Bekl. auch erkannt. Denn er hatte den Kl. erst in Anspruch genommen, als die Zustellung einer weitgehend identischen Verfügung vom 5.2.1997 an den Notgeschäftsführers N der Gemeinschuldnerin gescheitert war.

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