Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 02.02.2004 – 7 A 5799/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, begehrt einmalige Leistungen zum Kauf einer Armbanduhr und eines Portemonnaies.
Ende Mai 2003 beantragte der Kläger bei der Stadt Hildesheim, die namens und im Auftrag des Beklagten den Sozialhilfefall des Klägers regelt, eine entsprechende Beihilfe. Die Stadt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10.06.2003 ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2003, zugestellt am 03.10.2003, zurück.
Der Kläger hat am 03.11.2003 Klage erhoben.
Er trägt vor, der geltend gemachte Bedarf sei angemessen. Die beantragten Gegenstände gehörten zum notwendigen Lebensunterhalt. Es handele sich auch um Gebrauchsgüter von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2003 den Beklagten zu verpflichten, ihm einmalige Beihilfen für die Anschaffung einer Armbanduhr und eines Portemonnaies zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Er tritt der Klage entgegen.
Die Kammer hat die Sache mit Beschluss 02.02.2004 vom dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß
§ 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung weiterhin ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten einmaligen Leistungen.
Zwar hat der Beklagte bei entsprechendem Bedarf gem. § 21 Abs.1 und 1a Nr. 6 BSHG einmalige Leistungen zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert zu bewilligen.
Grundsätzlich gehört sowohl eine Armbanduhr als auch eine Geldbörse zum notwendigen Lebensunterhalt, weil sich dieser nicht nur auf das reine Existenzminimum beschränkt, sondern einen Hilfeempfänger befähigen soll, grundsätzlich so zu leben, wie vergleichbare Bevölkerungskreise in unteren Einkommensgruppen ebenfalls leben. Nur dies entspricht der Zielbeschreibung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wonach es Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Hilfeempfänger die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Armbanduhr und Portemonnaie sind weiterhin dem Begriff des langlebigen Gebrauchsgutes zuzurechnen. Gleichwohl fallen sie nicht unter § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG, weil diese Gegenstände nicht zwangsläufig immer einen höheren Anschaffungswert haben.
Die Preise für Armbanduhren haben, wohl bedingt durch die technische Entwicklung, eine starke Preisentwicklung nach unten erfahren. Im Urteil vom 25. September 2001 - 7 A 2845/01 - hat die Kammer durch einen Einzelrichter u.a. ausgeführt:
"Quarzuhren sind zu geringsten Preisen bei hoher Ganggenauigkeit zu erwerben. Das untere Preissegment bewegt sich im von der Beklagten angenommenem Rahmen von 10.- DM bis 20.- DM. Die von der Klägerin als Billiguhren bezeichneten Uhren sind sogar ab 5.- DM erhältlich, weisen dann allerdings gelegentlich Gehäuse auf, die schon geringer Belastung nicht immer standhalten. Ohne weiteres kann aber eine Armbanduhr für weniger als 20.- DM beschafft werden. Beispielhaft sei eine Uhr eines Versandhauses angeführt (Quelle, Katalog Herbst/Winter 2000, Seite 751 Nr. 16). Dem Gericht ist darüber hinaus durch aufmerksame Beobachtung des Marktes bekannt, dass Uhren der entsprechenden Preisklasse sowohl in den Kaufhäusern der Stadt Hannover, wie in anderen Geschäften, in denen u.a. Uhren angeboten werden erhältlich sind. Auch gibt es ganzjährig immer wieder Sonderangebote. Es ist auch durchaus zumutbar, auf entsprechende Angebote zu warten, wenn in dem Angebot in dieser Preisklasse nicht sofort ein der Klägerin zusagendes Modell vorhanden ist, wobei es letztlich aber nicht auf besondere Designwünsche sondern auf Funktionstauglichkeit ankommt. Der Besitz einer Uhr ist nicht unabweisbar sondern nur unbequem und auf Dauer unzumutbar. Der Ersatz einer Uhr erfolgt aber regelmäßig nach reiflicher Überlegung und Sichtung der Angebote. Kurzzeitige Erschwernisse verletzen nicht die Würde. Die Beschaffung eines mit unter 20.- DM geringwertigen Gebrauchsgutes ist regelmäßig, so auch hier, aus dem Regelsatz zu finanzieren. Geringwertige Gebrauchsgüter, die im weitesten Sinne dem Hausrat zuzurechnen sind, sind im Warenkorb des Regelsatzes enthalten. Soweit teilweise Uhren als nicht geringwertig angesehen wurden, gilt das im Regelfall angesichts der Preisentwicklung nicht mehr. Ausnahmen können sich allenfalls dann ergeben, wenn z.B. aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen besondere Anforderungen an die Uhren zu stellen sind und deshalb das untere Preissegment verlassen werden muss."
Die Preise für Armbanduhren im unteren Preissegment sind stabil geblieben. Auch heute noch ist es möglich, Armbanduhren für etwa zehn Euro zu erwerben. Das Gericht hält daher an seiner Rechtsprechung fest. Gebrauchsgegenstände von geringem Anschaffungswert wie eine Armbanduhr sind pauschal durch den Regelsatz abgegolten und aus diesem zu bezahlen.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Geldbörse. Auch eine einfache Geldbörse ist bereits ohne weiteres für zehn Euro oder weniger zu erhalten (vgl. schon VG Göttingen, Urt. v. 12.02.1999 - 2 A 2232/98 -, Info also 2000, 49, 50).
Diese Rechtsprechung kann der Kläger nicht dadurch unterlaufen, in dem er den Bedarf für eine Armbanduhr und eine Geldbörse gleichzeitig geltend macht. Es ist dem Kläger vielmehr zuzumuten, die Gegenstände nach und nach aus dem in Rahmen des Regelsatzes ihm vom Beklagten bereitgestellten Mitteln anzuschaffen.
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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