Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 05.05.2006 – 6 B 2834/06
Gründe
I. Der Antragsteller ist Studierender der Universität Hannover und Organisator der für den 6. Mai 2006 im Hannover Congress Centrum geplanten Veranstaltung „Festkommers 175 Jahre Universität Hannover“
Für den Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) der Universität Hannover ist unter der Internetadresse htttp://www.asta-hannover.de/ eine Homepage des AStA eingerichtet. Auf dieser findet sich unter der Rubrik „Aktuelles“ ein mit dem Zusatz „Geschrieben von E. F. am 28.04.2006“ versehener Beitrag mit der Kopfzeile „Verbindungen kappen - Burschen anfechten - den Festkommers entweihen!“ und dem weiteren Text:
„Am 06.Mai trifft sich im Hannoverschen Congresscentrum (HCC) die selbsternannte zukünftige Elite Deutschlands. 21 Burschenschaften, Corps, Turnerschaften, Landmannschaften und andere studentische Verbindungen jeder „Couleur“ wollen sich anlässlich des 175-Jährigen Bestehens der Universität Hannover bei ihrem „Festkommers“ selbst feiern. Solch reaktionär-männerbündische Rituale werden wir nicht hinnehmen. Darum ruft das Bündnis gegen Elitenbildung, Sexismus und Nationalismus zu Protest und Gegenaktionen auf!
Demonstration: Sa. 06.05.06, Beginn: 16.00 Steintor (City, Nähe Bahnhof), anschließend Demozug zum Congresscentrum , Kundgebung. Im Anschluss After-Show-Party mit Live Acts.”
Im weiteren Text enthält der Beitrag Ausführungen zu studentischen Verbindungen und dazu, warum sich ein Bündnis gegen Elitenbildung, Sexismus und Nationalismus unter diesen Stichwörtern gegen den am 6. Mai 2006 geplanten Festkommers wendet.
Der Antragsteller hat am 2. Mai 2006 unter Hinweis auf seine Mitgliedschaft in der Studierendenschaft der Universität Hannover um einstweiligen Rechtsschutz gegen den Demonstrationsaufruf auf der Internet-Seite des AStA nachgesucht. Er macht geltend, der AStA dürfe sich nicht kämpferisch gegen Studentenverbindungen und deren Arbeit wenden. Er habe Anspruch darauf, dass sich der AStA auf die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder der Studierendenschaft beschränke. Es sei zu befürchten, dass es zu gewalttätigen Gegenaktionen gegen die geplante Veranstaltung, die Studentenverbindungen und die Kommersbesucher kommen werde. Im Vorfeld der Veranstaltungen sei es bereits zu zahlreichen Anschlägen gegen Verbindungshäuser mit teilweise erheblichen Sachbeschädigungen gekommen.
Der Antragsteller beantragt,
dem Allgemeinen Studentenausschuss als Vertreter der Studierendenschaft zu untersagen, zur Demonstration gegen die Veranstaltung „Festkommers 175 Jahre Universität Hannover“ am 6. Mai 2006 im Congress Centrum und gegen Studentenverbindungen aufzurufen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin macht geltend, dass das Verhalten des AStA nicht rechtswidrig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Auf der Internet-Seite des AStA der Universität Hannover werde neben anderen Beiträgen lediglich der Text eines Bündnisses von 27 unterschiedlichen Organisationen gegen den Festkommers am 6. Mai 2006 wiedergegeben. Alle Textpassagen seien dem Aufruf des Bündnisses entnommen und damit nicht ein Aufruf des AStA. Außerdem sei die Wiedergabe des Aufrufs ausdrücklich mit „Geschrieben von E. F.“ gekennzeichnet und damit nicht zwangsläufig eine Verlautbarung des Kollektivorgans AStA. Außerdem bestehe kein Anlass zu der Annahme, dass durch den Textabdruck zu Gewalttätigkeiten gegen die Veranstaltung aufgerufen werde. Vielmehr sei es diffamierend, wenn der AStA von dem Antragsteller mit angeblichen Anschlägen gegen Verbindungshäuser in Verbindung gebracht werde.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich zutreffend gegen den AStA der Universität Hannover als Vertreter der Studierendenschaft und damit gegen die nach § 61 VwGO beteiligungsfähige Körperschaft selbst richtet, ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig.
Zwar dient auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht dazu, ein Recht endgültig zuzusprechen oder abschließend über die Regelung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Verfahrensbeteiligten zu entscheiden. Dieser Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme einer regelmäßig nur im Hauptsacheverfahren zu erstreitenden endgültigen Entscheidung wird zur Verwirklichung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) durchbrochen, wenn ein Hauptsacheverfahren nicht mehr rechtzeitig Rechtsschutz bieten kann, weil das verfolgte Abwehrrecht ohne sofortige Gerichtsentscheidung wegen Zeitablaufs oder drohender Gefahr endgültig verloren ginge. Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Der verfolgte Abwehranspruch des Antragstellers richtet sich gegen eine Äußerung der Antragsgegnerin, die sich auf ein einmaliges Ereignis, nämlich Protest und Gegenaktionen gegen eine Veranstaltung am 6. Mai 2006 bezieht und sich nach Ablauf der Veranstaltung in der Sache erledigt haben wird.
Der Antragsteller hat für die beanspruchte einstweilige Anordnung auch einen Anspruchsanspruch und einen Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
§ 20 Abs. 1 NHG bestimmt im Einklang mit § 41 Abs. 1 HRG, dass die Studierenden einer Hochschule als Studierendenschaft eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung bilden. Die Studierendenschaft hat nach § 20 Abs. 1 Satz 4 und 5 NHG insbesondere die hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Aufgabe, die politische Bildung der Studierenden und die Verwirklichung der Aufgaben der Hochschule zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie für ihre Mitglieder ein politisches Mandat wahr.
Aus dem Wesen der Mitgliedschaft eines jeden Studierenden in dieser Körperschaft folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 59, 231, 240 = NJW 1980 S. 2595, 2597, m.w.N.) ein aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitender Abwehranspruch eines jeden Mitglieds gegen Aktivitäten der Studierendenschaft, die ihr vom Gesetzgeber nicht übertragen worden sind.
Auf diesen Abwehranspruch kann sich auch der Antragsteller mit Erfolg berufen, denn die in der Antragsbegründung genannten Äußerungen der Studierendenschaft, die insoweit von dem aus ihr heraus gewählten AStA vertreten wird, auf der Homepage des AStA der Universität Hannover gehen über das ihr in § 20 Abs. 1 Satz 6 NHG eingeräumte hochschulpolitische Mandat hinaus. Angesichts der bereits eingetretenen Beeinträchtigung des Rechts des Antragstellers ist im vorliegenden Fall auch die für einen persönlichen Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.
Zum Inhalt des Abwehranspruchs folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 8.7.1999, NVwZ 2000 S. 342 ff.), wonach es einem AStA zwar im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung verwehrt ist, einen allgemeinpolitischen Meinungskampf zu führen oder sonstige politische Forderungen ohne konkreten studien- oder hochschultypischen Inhalt in die Hochschule hineinzutragen, das im Interesse der Studierenden wahrgenommene hochschulpolitische Mandat ihn aber nicht zwingt, sich in der politischen Auseinandersetzung um Hochschulthemen neutral zu verhalten. Vielmehr darf er als aus Wahlen mehrheitlich hervorgegangenes Gremium im Rahmen der Meinungsbildung innerhalb der Studierendenschaft in einem öffentlichen Diskussionsprozess eigene Positionen beziehen, solange der AStA sich dabei als gewählter Vertreter der gesamten Studierendenschaft versteht. Dieses hindert den AStA zwar nicht, die Einstellung einzelner Gruppierungen der Studierendenschaft in einem offenen Diskussionsprozess anzugreifen und insoweit im hochschulbezogenen Meinungskampf unter studentischen Gruppierungen einseitig und kämpferisch Stellung nehmen (a.A.: Hess. VGH, Beschluss vom 6.4.1998, NVwZ 1998 S. 873; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 19.7.2004, NVwZ-RR 2005 S. 114 f.). Die Grenze seines Mandats für die Studierendenschaft, das sich grundsätzlich an der Pluralität der Meinungen und Einstellungen sowie an der Chancengleichheit im hochschulinternen Diskussionsprozess auszurichten hat, wird aber dann überschritten, wenn der AStA mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln die Meinungsbildung innerhalb der Studentenschaft einseitig dominieren will (OVG Bremen, a.a.O., S. 343).
Dieses ist nach Überzeugung der Kammer mit den oben wiedergegebenen Inhalten des Beitrages des AStA-Mitgliedes E. F. auf der für den AStA eingerichteten Internet-Seite geschehen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass im weiteren Wortlaut des Beitrags auch wertend zu studentischen Verbindungen Stellung genommen wird. Über das Mandat des AStA für die gesamte Studierendenschaft geht es jedoch hinaus, dass der Beitrag sich den Aufruf eines Bündnisses gegen Elitenbildung, Sexismus und Nationalismus zu Eigen macht und ausdrücklich zu Protest und Gegenaktionen gegen die von Burschenschaften und studentischen Verbindungen organisierte Veranstaltung aufruft. Dass es sich dabei um einen eigenen Aufruf des AStA handelt und nicht lediglich um eine Information über die Aktion „Verbindungen kappen“, kann nach Überzeugung der Kammer keinem Zweifel unterliegen. Abgesehen davon, dass der AStA der Universität Hannover ausweislich der Aufzählung auf der Internet-Seite dieser Aktion zu ihren Unterstützern zählt, ist der Beitrag des Referenten E. F. gestalterisch als eigener Aufruf des AStA hervorgehoben und abgefasst worden. Durch die Kopfzeile „Verbindungen kappen - Burschen anfechten - den Festkommers entweihen!“ erhält der Aufruf zu Protest und Gegenaktionen zusätzlich einen kämpferischen Inhalt, der für sich in Anspruch nimmt, die hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange aller Studierenden mit einer, die abweichende Meinung und Einstellung von Studierenden in Verbindungen ausschließenden Gültigkeit wahrzunehmen. Die darin zum Ausdruck kommende Intoleranz gegenüber dem Verhalten Andersdenkender („... werden wird nicht hinnehmen“) lässt sich mit dem gesetzlichen Auftrag der Studierendenschaft, die hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange aller Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen, nicht vereinbaren. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Aufruf für sich gesehen geeignet ist, gewalttätige „ Gegenaktionen“ zu provozieren, braucht im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet zu werden.
Der Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung folgt aus der durch den drohenden Zeitablauf bedingten Eilbedürftigkeit einer Regelung und des insoweit drohenden Verlustes der Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für den Antragsteller.
Die Androhung eines Ordnungsgeldes stützt sich auf § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 928, 890 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 1 EGStGB. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes erscheint angesichts der in § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG wertmäßig unterstellten Bedeutung der Sache angemessen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE060030826&psml=bsndprod.psml&max=true