Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 12.08.2009 – 6 A 2253/09
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag ist gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO unbegründet, weil die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten mitzuteilen, dass kein Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt, unzulässig war und aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte:
Bei den nach den §§ 24 Abs. 3 und § 73 Abs. 2 a) AsylVfG vorgeschriebenen Mitteilungen von Verfahrensergebnissen an die Ausländerbehörden handelt es sich nicht um selbständig anfechtbare Verwaltungsakte, sondern um unselbständige Verfahrenshandlungen im Verfahren vor dem Bundesamt, die gemäß § 44a Satz 1 VwGO nicht zum Gegenstand einer gesonderten Verpflichtungs- oder Leistungsklage gemacht werden können. Mit dem Ausschluss der Zulässigkeit von Klagen gegen unselbständige Verfahrenshandlungen will der Gesetzgeber es verhindern, dass noch nicht abgeschlossene und in ihrem Ergebnis noch offene Verwaltungsverfahren durch Verfahrensklagen verzögert werden. Eine die (negative) Sachentscheidung des Bundesamtes im Widerrufsverfahren betreffende Klage hat der Kläger aber nicht erhoben.
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