Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 06.10.2022 – 5 B 3587/22

ECLI:DE:VGHANNO:2022:1006.5B3587.22.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die 1998 geborene Antragstellerin ist seit dem 23. Dezember 2016 Inhaberin der Fahrerlaubnis Klasse B. Am 6. Februar 2022 erhielt die Polizei den telefonischen Hinweis eines Verkehrsteilnehmers, dass die Fahrerin eines Autos während der Fahrt einen Joint rauche und kontinuierlich in der linken Hand halte. Sie habe das Fahrzeug schließlich auf einem Parkplatz abgestellt. Ausweislich des Polizeiberichts trafen die dorthin entsandten Polizeibeamten die Antragstellerin rechts neben ihrem PKW stehend an. Die Antragstellerin habe angegeben, das Fahrzeug selbst geführt zu haben, aber bestritten, während der Fahrt einen Joint geraucht und Rauschmittel konsumiert zu haben. Bei einer Durchsuchung des Fahrzeugs wurden zwei fertig gebaute Joints und ein zur Hälfte gerauchter Joint im Aschenbecher gefunden. Der Begleiter der Antragstellerin habe angegeben, dass er Eigentümer der Joints sei. Ein Drogentest der Antragstellerin sei positiv auf THC und Opiate gewesen, die Antragstellerin sei daraufhin zur Entnahme einer Blutprobe der Dienststelle zugeführt worden. Während der Blutprobe habe sie angegeben, am letzten Freitag (4. Februar 2022) einen Joint geraucht zu haben. Auf dem Anhörungsbogen gab sie an, auch am Sonnabend, 5. Februar 2022 Marihuana geraucht zu haben. Am Sonntagmorgen, den 6. Februar 2022 habe sie sich wieder fahrtüchtig gefühlt und während der Fahrt keine weiteren Drogen konsumiert.

Die Analyse der Blutprobe der Antragstellerin ergab eine Serumskonzentration von 22 ng/ml THC, 4,4 ng/ml 11-OH-THC und 391 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH).

Am 3. Juni 2022 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu der Absicht an, ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil der Wert für das THC-Abbauprodukt THC-COOH von 391 ng/ml einen regelmäßigen Cannabis-Konsum belege, der die Fahreignung ausschließe. Die Antragstellerin ließ daraufhin anwaltlich vertreten Akteneinsicht nehmen, äußerte sich aber nicht.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2022, zugestellt am 11. August 2022, entzog der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und setzte Gebühren und Auslagen in Höhe von 155,63 EUR gegen sie fest. Zur Begründung führt er aus, dass der regelmäßige Konsum von Cannabis die Fahreignung ausschließe. Ein regelmäßiger Konsum sei nach der Rechtsprechung bei einem THC-COOH-Wert von mehr als 150 ng/ml nach spontaner Blutentnahme nachgewiesen. Zudem sei bei einem Wert von mehr als 1 ng/ml THC von einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

Am 25. August 2022 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und nachgehend am 29. August 2022 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist - 5 A 3637/22 -. Zur Begründung ihrer Klage und des Eilantrags macht sie geltend, dass sie während der Autofahrt am 6. Februar 2022 nicht geraucht und keine Drogen konsumiert habe. Dies könne ihr Begleiter bestätigen. Sie sei seit dem Vorfall drogenfrei, dies werde ein Sachverständigengutachten belegen. Sie sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen, weil sie außerhalb ihres Wohnorts arbeite. Sie sei unbestraft und deutsche Staatsangehörige. Zur Linderung einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung und einer ADHS-Erkrankung nehme sie CBD-Öl ein, das jedoch keine psychoaktive Wirkung habe und auch keine THC-Werte im Blut verursache. THC könne sich jedoch im Bauchfett speichern und freisetzen, ohne dass sie THC konsumiere. Bei einem THC-COOH-Wert von 75 ng/ml gingen die Gerichte von einem gelegentlichen Konsum aus, der die Fahreignung erst bei einem fehlenden Trennungsvermögen ausschließe. Sie sei als medizinische Fachangestellte durchaus in der Lage, zwischen dem Führen eines PKW mit oder ohne Konsum berauschender Mittel unterscheiden und habe daher auch das erforderliche Trennungsvermögen.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 29. August 2022 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 28. Juli 2022 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf die angefochtene Verfügung. Eine seit dem 6. Februar 2022 eingehaltene Drogenfreiheit sei für die Entziehung der Fahrerlaubnis unbeachtlich und erst im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis relevant.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, über den nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer vom 27. September 2022 der Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung schriftlich zu begründen ist. Mit dem Hinweis auf das öffentliche Interesse an einem sicheren Straßenverkehr, der durch eine weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zum Abschluss des Klageverfahrens gefährdet sei, hat die Antragsgegnerin das Überwiegen des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug gegenüber dem Interesse des Antragstellers, Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, ausreichend dargelegt.

Auch in materieller Hinsicht erweist sich der angefochtene Bescheid nach dem im Eilverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab als rechtmäßig. Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO ganz oder teilweise wiederherzustellen, soweit das Interesse des Betroffenen, von einem Vollzug der angefochtenen Entscheidung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dem nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollzug überwiegt. Hierbei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens zu berücksichtigen, soweit diese sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits abschätzen lassen. Nach diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2022 ist rechtmäßig.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich die Inhaberin der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Inhaber einer Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn ein Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 zur FeV vorliegt, durch den die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV). Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei einem regelmäßigen Konsum von Cannabis ausgeschlossen, ohne dass es zur Abklärung des Trennungsvermögens der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedürfte.

Der Einzelrichter folgt der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach eine Serumskonzentration von mehr als 150 ng/ml THC-COOH nach spontaner Blutentnahme einen regelmäßigen Konsum mit hinreichender Sicherheit nachweist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.7.2003 - 12 ME 287/03 -, juris). Dieser Wert ist in der Blutprobe der Antragstellerin, in der eine THC-COOH-Serumskonzentration von 391 ng/ml festgestellt worden ist, bei weitem überschritten. Soweit die Antragstellerin insinuiert, dass bei einem Wert bis 75 ng/ml von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden kann, liegen diese Ausführungen neben der Sache; sie betreffen den von Rechtsprechung und Literatur für angekündigte Blutproben angenommen Schwellwert, der im Übrigen überschritten wäre. Maßgeblich ist außerdem nicht die Serumkonzentration von 11-OH-THC (4,4 ng/ml), sondern die Konzentration des Abbauprodukts THC-COOH (391 ng/ml), das sich infolge der langsamen Metabolisierung bei regelmäßigem Konsum im Blutserum anreichert. Soweit die Antragstellerin die Analysewerte auf die Einnahme von CBD-Öl zurückführt, ändert dies nichts an dem damit einhergehenden regelmäßigen Konsum und den zum Ausschluss der Fahreignung führenden Wirkstoff- bzw. Metabolitenkonzentrationen. Die Einnahme von CBD-Öl ist auch keine medizinisch indizierte und ärztlich verordnete Dauerbehandlung mit Arzneimitteln im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV, die eine zusätzliche verkehrspsychologische Untersuchung erforderlich machen würde.

Zwar entfällt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch bei dem regelmäßigen Konsum von Betäubungsmitteln nur im Regelfall (Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 der Anlage 4 zur FeV). Von einer fortbestehenden Fahreignung kann indes nur dann ausgegangen werden, wenn im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die entgegen den in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck gekommenen Erfahrungssätzen ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, dass der Verkehrsteilnehmer trotz des Drogenkonsums (wieder) zur Teilnahme am Straßenverkehr durch das Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. In Betracht kommen Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen. Solche Umstände sind für den Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners weder substantiiert dargelegt worden noch sonst erkennbar. Dass die Antragstellerin seit dem Vorfall am 6. Februar 2022 abstinent ist, ist lobenswert, jedoch weder geeignet, um die Zweifel an ihrer Fahreignung auszuräumen, noch sonst erheblich. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, welche die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist nach ständiger Rechtsprechung die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - BVerwG 3 C 25.04 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 4.12.2006 - 12 LA 426/05 -, juris Rn. 12). Eine seitdem begonnene Abstinenz oder Therapie ist deshalb erst im Verfahren um die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen. Eine vor der Behördenentscheidung begonnene Abstinenz hat die Antragstellerin im Übrigen weder in der Anhörung noch sonst rechtzeitig mitgeteilt oder überhaupt nachgewiesen.

Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 FeV. Ein Ermessen ist der Behörde insoweit nicht eröffnet. Der Antragsgegner kann daher auch nicht dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin den Weg zu ihrer Arbeits- und Ausbildungsstelle bisher mit dem Auto bewältigt.

Unbeschadet der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache geht auch die reine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Interesse der Antragstellerin am Erhalt seiner Fahrerlaubnis muss gegenüber dem Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten. Würde die Antragstellerin während der Dauer des Hauptsacheverfahrens weiter unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehmen, so würde eine Gefährdung von Leib und Leben und damit der höchsten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer eintreten. Bleibt es hingegen bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung, ist es der Antragstellerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht erlaubt, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Es wäre ihr indes möglich, auf andere Fortbewegungsmittel (Bus, Bahn, Taxi usw.) auszuweichen. Ausgehend von der hohen Gefahr, die von Fahrzeugführern ausgeht, die ihre Fahrzeuge unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr führen, ist es dem Antragsteller zumutbar, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auf andere Fortbewegungsmöglichkeiten auszuweichen. Dies gilt zumal, da die Antragstellerin ausweislich der Angaben in der Antragsschrift wieder unter der ursprünglichen Anschrift in D. wohnhaft ist, die sich weniger als 2 km von ihrer Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte befindet. Auch die zwischenzeitlich angegebene Wohnanschrift in E. ist mit weniger als 7 km Entfernung noch in zu bewältigender Entfernung gelegen.

Dass sich die Antragstellerin im Zuge des Eilverfahrens auch gegen die von dem Antragsgegner festgesetzten Kosten wendet, ist aus der Begründung des Antrags nicht ersichtlich. Weil der Antrag ohne Darlegung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO weitestgehend (mit Ausnahme der Auslagen für die Zustellung der Verfügung) unzulässig wäre, besteht auch kein Anlass, die Antragsschrift im vermeintlichen Rechtsschutzinteresse weit auszulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).

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