Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 26.05.2023 – 5 A 316/21

ECLI:DE:VGHANNO:2023:0526.5A316.21.00

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Januar 2021 zu den Nummern 3. bis 5. verpflichtet, in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Sudan festzustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt (noch) die Feststellung von Abschiebungshindernissen im Hinblick auf Sudan. Er ist nach eigenen Angaben sudanesischer Staatsangehöriger, 1975 im XXX geboren und am 1. Februar 2018 auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab er an, den Sudan im Jahr 2000 verlassen zu haben und seitdem in Ägypten gelebt zu haben. Dort sei ihm eine Niere entfernt worden. Er habe weiterhin Hüftprobleme und eine Sehschwäche auf dem rechten Auge.

Seinen am 20. Februar 2018 gestellten Asylantrag lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 28. März 2018 als unzulässig ab; zugleich ordnete sie die Abschiebung des Klägers in die Schweiz an. Nachdem die Abschiebung nicht innerhalb der Überstellungsfristen erfolgt war, hob die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2021 den Bescheid vom 28. März 2018 auf (Nr. 1), lehnte das Schutzgesuch als unzulässigen Zweitantrag ab (Nr. 2), verneinte die Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf den Sudan (Nr. 3), forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Sudan an, falls er nicht innerhalb einer Woche ab Vollziehbarkeit des Bescheides ausreise (Nr. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 5).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger bereits in der Schweiz erfolglos um Asyl nachgesucht habe und sein Antrag daher als Zweitantrag zu prüfen sei. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens habe er nicht dargelegt. Sein gesamtes Vorbringen sei bereits Gegenstand des Asylverfahrens in der Schweiz gewesen. Die humanitären Bedingungen im Sudan seien noch hinnehmbar. Der Kläger könne seinen Lebensunterhalt mit Erwerbstätigkeit bestreiten. Er habe nach eigenen Angaben in Khartum gelebt und könne dort wieder Fuß fassen.

Der Kläger hat am 15. Januar 2021 rechtzeitig Klage erhoben. Er macht geltend, dass aufgrund der humanitären Situation im Sudan in seiner Person Abschiebungsverbote gegeben seien. Er sei infolge einer Augenverletzung kaum sehfähig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Januar 2021 zu verpflichten, in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Blick auf Sudan festzustellen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Januar 2021 übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG), und im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die ist Klage zulässig und begründet.

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten in seiner Person im Hinblick auf Sudan. Der ablehnende Bescheid erweist sich insoweit als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.6.2011 - Az. 8319/07 und 11449/07 -, Sufi u. Elmi v. the United Kingdom, NVwZ 2012, 681 ff.; Urteil vom 27.5.2008 - Az. 26565/05 -, N. v. the United Kingdom, NVwZ, 2008, 1334 ff. [EGMR 27.05.2008 - EGMR (Große Kammer) Nr. 26565/05] und Urteil vom 6.2.2011 - Az. 44599/98 -, NVwZ, 2002, 453 ff..; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 43; Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 52). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 - BVerwG 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 5.09 -, juris Rn. 22). Es ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 - BVerwG 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 20.2.2013 - BVerwG 10 C 23.12 - , juris Rn. 32). Dabei ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent. Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann daher nicht verlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 - BVerwG 1 B 2.19 -, juris Rn. 6 mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 9.1.2018 - 36417/16 -, X v. Sweden, Rn. 50; Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 52).

Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - BVerwG 10 C 15.12. -, juris Rn. 26 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - , juris Rn. 53 und Beschluss vom 11.3.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 139). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.).

Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen schließlich ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse eine Behandlung dieses Maß erreichen und überschreiten. Das ist der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (BVerwG, Beschluss vom 23.8.2018 - BVerwG 1 B 42.18 - , juris Rn. 11). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - BVerwG 1 B 25.18 -, juris). Zu den Umständen und Faktoren gehören etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, das Vermögen und die familiären oder freundschaftlichen Verbindungen des Betroffenen (Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2022 - 4 LA 250/20 -, juris unter Verweis auf OVG Saarland, Beschluss vom 15.7.2021 - 2 A 96/21 -, juris).

Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 - 1 C 10/21 -, juris, Rn. 25).

Nach diesem Maßstab droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr schon aufgrund der humanitären Lage im Sudan eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte, weil er Gefahr läuft, seinen existenziellen Lebensbedarf nicht bestreiten zu können.

Die Lage im Sudan stellt sich nach den Erkenntnissen des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung folgendermaßen dar:

Die sudanesische Versorgung ist von einem großen Ungleichgewicht zwischen Import und Export geprägt, das auf dem geringen Niveau industrieller Prozesse im Lande beruht und u.a. den Bedarf an Grundnahrungsmitteln über den Import sichert. Auch globale Krisen haben daher eine große Wirkung auf die Versorgungslage. Spätestens seit der Abspaltung des Südsudan im Jahr 2011 befindet sich die sudanesische Ökonomie in einer Krisensituation, da die Einnahmen aus Ölabbau und -export weitgehend wegfielen (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 4 f.). Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 15. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass das Land nach der Abspaltung des Südsudan im Jahr 2011 und dem Sturz von Diktator Omar al-Bashir im April 2019 in eine schwere Krise gestürzt ist, wobei die COVID-19-Pandemie und Überschwemmungen die Lage noch verschlimmert haben. Knappheit ist im Sudan die Norm, egal bei welcher Art von Gütern, und Rationierung ist die tägliche Routine für die Sudanesen, die stundenlang vor Tankstellen, Bäckereien und Apotheken für das Nötigste anstehen müssen. Die Stromversorgung ist so miserabel, dass es in der Hauptstadt Khartum fast nur Elektrizität von Dieselgeneratoren gibt. Das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen der sudanesischen Bürger zählt nicht zu den Prioritäten der Regierung. Im Vergleich zu den Ausgaben für Militär und Polizei sind die Ausgaben für Sozialversicherungsmaßnahmen gering. Gesetzliche Grundlagen und entsprechende Institutionen zur sozialen Sicherung existieren, sie sind jedoch in der Praxis nur auf die Beschäftigung im öffentlichen Sektor (Behörden, Polizei, Armee) ausgerichtet und umfassen nur einen Teil der formal Beschäftigten in der Wirtschaft. Zudem greift das System nur im Großraum Khartum. Das staatlich verwaltete Wohlfahrtssystem leidet unter Korruption und Missbrauch, wodurch die Armen und Bedürftigen von den Geldern nicht profitieren. Im Falle von Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter oder Krankheit gibt es keine Formen der Entschädigung durch die Regierung. Das Pensionssystem ist brüchig und deckt nur einen kleinen Teil der Gesellschaft ab. Die Krankenversicherung ist unzuverlässig und für den Großteil der Gesellschaft unzugänglich. Statt der Staatsbürgerschaft wurde eine Kombination aus ethnischer, religiöser und politischer Zugehörigkeit zum ausschlaggebenden Kriterium für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und öffentlichen Ämtern im Sudan. Die nichtstaatliche Selbsthilfe, vor allem die traditionelle familiäre Unterstützung, aber auch die von religiösen Gemeinschaften, verliert durch die wachsende Verarmung der Bevölkerung zunehmend an Bedeutung. Gerade die Jugendarbeitslosigkeit hält sich auf einem hohen Niveau. Größere sozialpolitische Wirkungen erreicht der sudanesische Staat durch eine breite Palette an Subventionen (z.B. Treibstoff, Kochgas, einige Lebensmittel wie Brot und Zucker), die jedoch den Staatshaushalt stark belasten (BFA, Länderinformationsblatt Sudan, 15.2.2021, S. 30 f.). Die CoronaPandemie und die Maßnahmen zu deren Eindämmung belasteten die prekären Arbeitsverhältnisse und die Gesundheitseinrichtungen insbesondere im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 und wirken sich weiterhin auf die einkommensschwachen Haushalte aus, die in dieser Zeit Kredite aufnehmen oder Vermögenswerte veräußern mussten, und führen weiter zu Bildungsrückständen der jüngeren Generationen (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 17-4).

Im Jahr 2021 verschlechterten sich die sozioökonomischen Zustände trotz der Bemühungen sudanesischer Einrichtungen und internationaler Organisationen weiter (siehe UNITAMS, Situation in the Sudan [...], Report of the Secretary-General, S/2021/470, 17.5.2021, S. 7: "[S]ocioeconomic conditions continued to deteriorate") und führten zu schweren wirtschaftlichen Verwerfungen mit Versorgungsengpässen, einer Verdopplung der Preise für Sorghum, Hirse und andere wichtige Waren sowie Inflationsraten von 413 % im Juni 2021 (siehe UNITAMS, Situation in the Sudan [...], Report of the Secretary-General, S/2021/766, 1.9.2021, S. 5: "severe economic hardship"). Auf Grund der durch den Militärputsch vom 25. Oktober 2021 eingetretenen politischen Krise wurde die sudanesische Wirtschaft schwer getroffen. In Folge unterbrochener Marktzugänge sowie verringerter Erwerbs- und Handelsmöglichkeiten stiegen die Preise und es kam zu Versorgungsengpässen bei Gütern des täglichen Bedarfs, darunter Medikamenten, Weizen, Kraftstoff und landwirtschaftlichen Produktionsmitteln, sowie zu Kaufkraftverlusten und steigender Nahrungsmittelunsicherheit. Die im Jahr 2021 eingeleitete Wirtschaftsreformen, darunter die Abwertung des offiziellen Wechselkurses und die Abschaffung von Kraftstoffsubventionen, hatten zum massiven Anstieg der Inflationsrate beigetragen. So stieg die durchschnittliche Inflationsrate, die im Jahr 2020 noch 163 % betragen hatte, im Jahr 2021 auf 359 %. Im Juli 2021 betrug die Inflationsrate 423 %, im Dezember 2021 noch 318 %. Die politische Unsicherheit führte zu einer steigenden Nachfrage nach US-Dollar. In der Folge sank im Januar 2022 der Wert des sudanesischen Pfundes auf dem Schwarzmarkt um mehr als 5 %. Als Reaktion auf den Militärputsch [vom 25. Oktober 2021] wurde ein signifikanter Teil der internationalen Unterstützung für den Sudan ausgesetzt, darunter das im Februar 2021 mit Unterstützung der Weltbank und des Welternährungsprogramms eingerichtete Family Support Programme mit über 9,2 Millionen registrierten Empfängern. Im Januar 2022 wurden die Stromtarife um bis zu 600 % erhöht. Am 5. Februar 2022 kam es zu einem massiven Anstieg der Kraftstoffpreise (siehe UNITAMS, Situation in the Sudan [...], Report of the Secretary-General, S/2022/172, 2.3.2022, S. 5).

Nach Angaben der Sudanesischen Zentralbank stieg der Verbraucherpreisindex zwischen Januar und September 2021 von 10.248,8 auf 31.423,30 (https://cbos.gov.sd/sites/default/files/Economic%20and%20statistic%20review%20q3%202021%D9%85.pdf, S. 50). Die Preise für die Grundnahrungsmittel Sorghum, Hirse und Weizen im Sudan stiegen nach Angaben des Food Price Monitoring and Analysis (FPMA) Bulletins vom 10. März 2022 im Februar 2022 auf ein außergewöhnlich hohes Niveau, so etwa die Preise für Sorghum und Hirse auf bis zum Doppelten ihrer bereits erhöhten Vorjahreswerte. Gründe hierfür waren v. a. Lieferengpässe, die erhöhte politische Instabilität seit Oktober 2021, lokale Konflikte und anhaltende makroökonomische Schwierigkeiten wie Treibstoffknappheit und hohe Preise landwirtschaftlicher Betriebsmittel (S. 6) (https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/FPMA%20Bulletin%20%232%2C%2010%20March%202022.pdf). Dementsprechend ist nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. Juni 2022 inzwischen die Versorgungslage in großen Teilen des Landes kritisch. Grund hierfür sind die anhaltende Wirtschaftskrise, die politische Instabilität seit Mitte 2021 und die wiederholte Blockade des einzigen Seehafens in Port Sudan auf Grund von politischen Protesten einzelner ethnischer Gruppen. Auch Missernten und der durch den Ukraine-Krieg international gestiegene Weizenpreis verschärfen die ohnehin angespannte Versorgungslage. Angesichts der politischen Krise, die durch den Militärputsch am 25. Oktober 2021 ausgelöst wurde, können Bauern und Landwirte nicht mal mehr auf die ohnehin schon eingeschränkte staatliche Unterstützung bei der Beschaffung von Saatgut und Düngemitteln vertrauen. Den Vereinten Nationen und anderen Hilfsorganisationen zufolge ist damit zu rechnen, dass im Laufe des Jahres 2022 knapp die Hälfte der Bevölkerung (über 18 Millionen Sudanesen) auf humanitäre Hilfe (insbesondere Nahrungsmittel) angewiesen sein wird. Dies entspricht einer Verdopplung der Zahl an Hilfsbedürftigen im Vergleich zum Vorjahr. Von der Nahrungsmittelunsicherheit besonders betroffen sind i. d. R. vulnerable Gruppen wie Kinder und Alleinerziehende (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, Mai 2022, S. 21).

Am 15. April 2023 brachen zwischen den sudanesischen Streitkräften (SAF) unter Abdelfattah al-Burhan einerseits und den von Mohamed Hamdan Dagalo ("Hemedti") angeführten Rapid Support Forces (RSF) andererseits in mehreren Städten, darunter auch Khartum, Kämpfe aus (UNHCR, Positions on Returns to Sudan, Mai 2023, S. 1). Infolgedessen hat sich die bereits vor Ausbruch der Kämpfe angespannte humanitäre Lage insbesondere in Khartum rapide verschlechtert. Obwohl der auf Grund der Kämpfe stark eingeschränkte Zugang zum Internet sowie der Betrieb des Bankensystems im Land teilweise wieder stabilisiert werden konnten, bleibt das Gesundheitssystem stark angeschlagen. Die WHO bestätigte Angaben der sudanesischen Ärztegewerkschaft, wonach zwei Drittel der Krankenhäuser den Betrieb einstellen mussten. Zudem sei das Gesundheitssystem laut der Ärztegewerkschaft nahe am Zusammenbruch. In Khartum komme es immer wieder vor, dass Gesundheitseinrichtungen von den kämpfenden Parteien militärisch genutzt würden. Bisher seien dadurch ca. 26 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen verzeichnet worden, in deren Folge auch dort angestellte oder behandelte Menschen ums Leben gekommen seien. Weiteren Angaben der UN zufolge sei es zurzeit dennoch möglich, Hilfsgüter auf dem Seeweg nach Port Sudan zu verschiffen. Jedoch müssten diese zunächst gelagert werden, da eine Verteilung aufgrund der anhaltenden Kämpfe zu gefährlich sei. Vorherige Hilfskonvois des Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) seien nach Angaben der UN auf dem Weg nach Darfur überfallen und ausgeraubt worden. Insgesamt sei bisher knapp ein Viertel der vorrätigen Hilfsgüter auf diese Weise entwendet worden, weshalb der Nothilfekoordinator für Sudan wiederholt auf eine Zusage humanitärer Korridore durch die kämpfenden Akteure in Sudan drängte (BAMF Briefing Notes, 8.5.2023, S. 15). Angaben der International Organization for Migration (IOM) zufolge hat sich die Zahl der Binnenvertriebenen im Sudan innerhalb einer Woche mehr als verdoppelt, von 334.000 Personen am 1. Mai 2023 auf etwa 736.000 Personen am 9. Mai 2023. In 15 der 18 Bundesstaaten des Landes wurden Binnenvertriebene registriert. Die Bundesstaaten, die die meisten Binnenvertriebenen beherbergen, sind White Nile (25,6 % aller Binnenvertriebenen), West-Darfur (21,2 % aller Binnenvertriebenen) und Northern (14,4 % aller Binnenvertriebenen). Die meisten Binnenvertriebenen kamen mit 502.200 Personen, was etwa 68,2 % aller Binnenvertriebenen entspricht, aus Khartum, gefolgt von West-Darfur (21,8 % aller Binnenvertriebenen) und Süd-Darfur (6 % aller Binnenvertriebenen). Darüber hinaus sind nach Angaben des UNHCR mehr als 150.000 Menschen aus dem Sudan in die Nachbarländer Tschad, Südsudan, Zentralafrikanische Republik, Ägypten und Äthiopien gezogen. Nach wie vor werden Gesundheitseinrichtungen von Konfliktparteien angegriffen und besetzt. Laut WHO sind in Khartum weniger als ein Fünftel aller Gesundheitseinrichtungen weiterhin voll funktionsfähig, 60 % funktionieren überhaupt nicht. In vielen Teilen des Landes herrscht weiterhin ein Mangel an Nahrungsmitteln, Wasser, Treibstoff und Bargeld (OCHA, Sudan: Clashes between SAF and RSF - Flash Update No. 11 (10 May 2023)). Im Großraum Khartum kommt es infolge der zwischen SAF und RSF ausgebrochenen Kämpfe seit mehreren Tagen zu Plünderungen von Banken, Gebäuden, Geschäften und mehreren Märkten, darunter auch dem Souk Libya. Lebensmittelgeschäfte und Bäckereien sollen geöffnet sein; es wird jedoch ein erheblicher Anstieg der Preise für Grundnahrungsmittel beklagt (Radio Dabanga, Libya Market plundered, police remain absent in Sudan capital, 11.5.2023). In El Geneina wurde das Lehrkrankenhaus beschädigt, zudem wurde Angaben von Ärzte ohne Grenzen zufolge Teile des Krankenhauses geplündert. Auch in Nyala kam es zu Plünderungen von Einrichtungen von Ärzte ohne Grenzen (Human Rights Watch, Sudan: Explosive Weapons Harming Civilians, Limited Access to Water, Electricity, Medical Care Fuels Humanitarian Crisis [...], 4.5.2023, S. 9).

Gemessen an diesen tatsächlichen Umständen und angesichts der weiteren Verschlechterungen der Situation in der jüngeren Vergangenheit ist das Gericht der Auffassung, dass derzeit im Sudan so außergewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen vorliegen, dass ausnahmsweise auch ein erwachsener, alleinstehender, leistungsfähiger sudanesischer Mann ohne besondere individuell begünstigende Faktoren seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene auf absehbare Zeit nicht wird befriedigen können und daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Schon bisher konnte ein alleinstehender erwachsener, leistungsfähiger sudanesischer Mann seinen eigenen existentiellen Lebensbedarf nur bestreiten, wenn er über besondere individuelle Fähigkeiten und daraus resultierend bessere Voraussetzungen für den sudanesischen Arbeitsmarkt verfügt oder in ein schutz- und unterstützungsfähiges sowie - williges soziales Netzwerk zurückkehrt. Der Kläger verfügt, soweit ersichtlich, weder über besondere Vorteile auf dem Arbeitsmarkt, noch kehrt er in ein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk zurück. Im Gegenteil hat er durch sein Alter von bald 50 Jahren, seine eingeschränkte Sehfähigkeit und orthopädische Probleme eher unterdurchschnittliche Chancen, seinen Lebensunterhalt aus einer für ihn Kläger erreichbaren Arbeit, die regelmäßig dem Niedriglohnsektor zuzurechnen sein wird, zu erwirtschaften. Nachdem er den Sudan vor 23 Jahren verlassen und lange Jahre in Ägypten gelebt hat, ist auch nicht erkennbar, dass er über reaktivierungsfähige Verbindungen zum Arbeitsmarkt verfügen würde, die diese Nachteile ausgleichen.

Der Einzelrichter geht sodann davon aus, dass die andauernden Auseinandersetzungen zwischen der RSF und den sudanesischen Streitkräften einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt darstellen, der schon für sich genommen die Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung durch die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung begründet.

Bereits am 16. April 2023 berichteten internationale Medien von 17 getöteten Zivilisten in Khartum und 56 getöteten Zivilisten landesweit. Mindestens 595 Menschen seien verletzt worden (BBC, Sudan: Army and RSF battle over key sites, leafing 56 civilians dead, vom 16.4.23, www.bbc.com/news/world-africa-65284945; Zugriff zuletzt am 24.4.2023).

Durch den Ausbruch dieses Konflikts wird die ohnehin schon angespannte Sicherheitslage in Sudan in einer Intensität und einem Ausmaß verschärft, dass von einer Gefährdung weiter Teile der Zivilbevölkerung auszugehen ist. Bereits in den ersten Tagen des Konflikts sind nach Medienberichten in Darfur dutzende und in Khartum hunderte Zivilpersonen zu Tode gekommen, es kam verbreitet zu Plünderungen und Übergriffen an belebten Orten wie Märkten (https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/deadly-sudan-army-rsf-clashesspark-human-tragedy-widespread-looting-in-darfur, www.bbc.com/news/world-africa65293537 vom 17.4.2023, Zugriff zuletzt am 24.4.2023; UNHCR Report vom 15. Mai 2023, https://data.unhcr.org/en/documents/download/100697, abgerufen am 26.5.2023).

Am 20. April 2023 berichtete "Zeit Online" unter Berufung auf die Schätzungen von Botschaften von bereits von 270 getöteten Zivilisten (Konfliktparteien ignorieren erneut Zeitplan für Waffenruhe, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-04/sudan-kaempfe-waffenruhescheitert-tausende-fliehen; Zugriff am 24.4.23). Die Nutzung von schweren Waffen, gepanzerten Fahrzeuge und Kampfflugzeugen im dicht besiedelten Khartum hat viele zivile Todesopfer zur Folge (Amnesty International, Sudan: Parties to the conflict must ensure protection of civilians as deaths mount, vom 17.4.23, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2023/04/sudan-conflict/, Zugriff am 24.4.23). Auch wenn sich die kriegerischen Auseinandersetzungen im Wesentlichen auf den (bisher relativ stabilen) Ballungsraum Khartum-Omdurman beschränken, werden Zusammenstöße aus allen Landesteilen berichtet. Auch in relativ ruhigen Provinzen sind Bedrohungen durch Verbrechen und Unruhen signifikant gestiegen (UNHCR Report vom 15. Mai 2023, https://data.unhcr.org/en/documents/download/100697, abgerufen am 26.5.2023).

Zwischenzeitlich sind durch westliche Militäreinsätze mehr als 1.000 EU-Bürger evakuiert worden. Während westliche Staaten ihr diplomatisches Personal ausfliegen, versuchen Einheimische und Staatsangehörige der Nachbarländer weiterhin, auf dem Landweg vor den anhaltenden Kämpfen zu fliehen. Am 11. Mai 2023 bezifferte UNHCR die Zahlen der sudanesischen Flüchtlinge auf ca. 143.000, der Flüchtlinge anderer Nationalitäten auf 9.500 und die der in Nachbarländer zurückkehrenden Flüchtlinge auf knapp 52.000.

Die Sicherheitslage hat sich auch durch mehrere Vereinbarungen über Waffenruhen nicht erkennbar gebessert. Der sudanesische Ärzteverband teilte am 24. Mai 2023 mit, dass seit Beginn der Kämpfe 865 Todesfälle und 3,634 Verletzungen registriert worden seien. Eine von Montag, dem 22. Mai 2023 vereinbarte einwöchige Waffenruhe ist bereits am Mittwoch, den 24. Mai 2023 durch heftige Kämpfe unterbrochen worden, die Konfliktparteien werfen einander Artilleriebeschuss und Luftangriffe bzw. den Überfall auf eine Münze und die Bombardierung von Stellungen und Ortschaften vor (vgl. https://www.dabangasudan.org/en/allnews/article/sudan-capital-calm-again-after-fierce-fighting-on-wednesday, abgerufen am 26.5.2023). Auch in einem Bericht über den Tod einer bekannten Sängerin werden andauernde Luftangriffe auf bewohnte Stadtteile beschrieben (https://www.ecoi.net/de/dokument/2092071.html), die die Zivilbevölkerung einem realen Risiko aussetzen, durch "Kollateralschäden" getötet oder verletzt zu werden. Die Krankenhausversorgung soll zwischenzeitlich zu 80 % ausgefallen sein (UNHCR Report vom 15. Mai 2023, https://data.unhcr.org/en/documents/download/100697).

Auch das niedersächsische Innenministerium hat zwischenzeitlich einen bis 31. Juli 2023 befristeten Abschiebestopp in den Sudan erlassen und zur Begründung ausgeführt, dass die unvorhersehbare dramatische Entwicklung in der Republik Sudan derzeit noch nicht einschätzbare negative Auswirkungen auf die humanitären Rahmenbedingungen für abgeschobene sudanesische Staatsangehörige habe. Angesichts dessen und der noch unübersichtlichen Lage vor Ort seien Rückführungen in die Republik Sudan aus humanitären Gründen nicht zu vertreten.

Die Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des angefochtenen Bescheides) folgt aus § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG; zugleich entfällt auch die Grundlage des unter Nr. 6 des angefochtenen Bescheides (konkludent) ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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