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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 07.07.2023 – 5 A 3344/22

ECLI:DE:VGHANNO:2023:0707.5A3344.22.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis durch die Beklagte.

Der 1989 geborene Kläger ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 29. Juni 2016 mit einem Visum für studienvorbereitende Maßnahmen (Studienkolleg) und anschließendem Studium in das Bundesgebiet ein.

Am 1. August 2016 wurde ihm eine bis zum 31. Juli 2017 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG a. F. erteilt. Am 26. Mai 2017 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (Bl. 184 des Verwaltungsvorgangs). Er legte dazu einen bedingten Zulassungsbescheid der Hochschule D. vor. Die Bedingung ist die erfolgreiche Teilnahme am Studienkolleg E.. Den Aufnahmetest des Studienkollegs am 24. Juni 2017 hat er nicht bestanden. Am 10. August 2017 wurde ihm eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt, die bis zum 9. Februar 2018 befristet gewesen ist und die "Studienbewerbung / Studienvorbereitung gestattet."

Am 1. Februar 2019 zog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der F.. Am 4. Februar 2019 begann er eine Ausbildung zum staatlich geprüften Physiotherapeuten an der G. Schule. Am 1. September 2019 zog er in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Die Schule kündigte den Ausbildungsvertrag zum 18. Februar 2021 wegen "durchgehend zu hoher Fehlzeit, sowie Nichtteilnahme an Klausuren und Prüfungen (ohne das Vorliegen eines ärztlichen Attests) und den daraus folgenden Ausbildungsdefiziten".

Mit E-Mail vom 10. September 2021 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er ab Februar 2022 eine schulische Berufsausbildung zum Umweltschutztechnischen Assistenten - UTA - antreten wolle und legte das von ihm ausgefüllte Anmeldungsformular vom 9. September 2021 vor.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis angehört.

Mit Bescheid vom H.. Juli 2022 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, ihm eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides gesetzt und ihm die Abschiebung in die Republik Sudan angedroht. Er habe keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 5 AufenthG, da er die Aufnahmeprüfung zum Kolleg nicht bestanden habe. Er gehe dem ursprünglich verfolgten Aufenthaltszweck nicht mehr nach. Eine Verlängerung komme auch nicht nach § 16b Abs. 1 AufenthG in Betracht, weil er nicht nachgewiesen habe, dass er für einen Studiengang immatrikuliert sei. Eine Verlängerung nach § 16a Abs. 2 AufenthG sei nicht möglich, weil er zum Zeitpunkt der ersten Ausbildung zum Physiotherapeuten nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 2 AufenthG gewesen sei. Hätte er seinerzeit eine solche beantragt und erhalten, würde ein Wechsel nach § 16 Abs. 4 AufenthG ausscheiden, da weder eine positive Prognose erkennbar sei, noch die Sechs-Monats-Frist eingehalten worden sei. Eine Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheide aus, weil er das 25. Lebensjahr bereits vollendet habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10. August 2022 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den vorläufigen Rechtsschutzantrag hat das Gericht mit bestandskräftigem Beschluss vom 3. Januar 2023 abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, er habe seine Ausbildung zum Physiotherapeuten aus Angst vor Corona unterbrochen. Er habe im Oktober 2021 den Aufnahmetest der Schule bestanden, bei der er die Ausbildung zum Umweltschutztechnischen Assistenten machen wolle. Er habe von seinem Vater Unterhaltszahlungen in Höhe von 11.845 Euro im Jahr 2021 erhalten, dies entspreche einem monatlichen Betrag von 987,00 Euro. Die schulische Ausbildung führe zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss. Aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse sei eine positive Prognose zu stellen, dass er seine Ausbildung innerhalb von zwei Jahren beenden könne.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom H.. Juli 2022 zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Da der Kläger die Umstände zu vertreten habe, die zur Beendigung der Berufsausbildung geführt haben und er nicht innerhalb der von § 16a Abs. 4 AufenthG geforderten sechs Monate einen anderen Ausbildungsplatz gefunden habe, könne er auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 4 AufenthG erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Gericht konnte in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 11).

Der mit der Versagungsgegenklage angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG (§ 16 Abs. 1 AufenthG a. F.), da sein Aufenthalt nicht mehr einem Studium im Sinne von § 16b AufenthG dient. Vielmehr gibt er an, nunmehr eine (andere) Berufsausbildung absolvieren zu wollen. Grundsätzlich kommt eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 1 AufenthG aber nur zum Zweck einer lückenlosen Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks in Betracht (BVerwG, Urteil vom 22.6.2011 - 1 C 5.10 -, juris Rn. 14; OVG Thüringen Beschluss vom 11.1.2021 - 3 EO 279/19 -, BeckRS 2021, 7116 Rn. 15, beck-online).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung gemäß § 16a Abs. 2 AufenthG.

Gemäß § 16a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung erteilt werden, wenn sie nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und sich der Bildungsgang nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates richtet.

Gemäß § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf während eines Aufenthalts nach § 16b Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Gemäß § 2 Abs. 12a AufenthG liegt eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

Wie die Beklagte in ihrem Bescheid zutreffend ausführt, kann der Kläger nicht bessergestellt werden, als jemand, der sich ordnungsgemäß verhalten hat. Für seine erste Berufsausbildung als Physiotherapeut hätte er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 2 Satz 1 AufenthG beantragen müssen. Wenn er diese erhalten hätte, hätte er der Beklagten gemäß § 82 Abs. 6 Satz 1 AufenthG innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitteilen müssen, dass die Ausbildung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Die Schule kündigte den Ausbildungsvertrag des Klägers bereits zum 18. Februar 2021.

Der Kläger kann auch aus § 16a Abs. 4 AufenthG keine Rechte herleiten. Gemäß § 16a Abs. 4 AufenthG ist dem Ausländer für die Dauer von bis zu sechs Monaten die Möglichkeit zu geben, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen, bevor die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich verkürzt wird. Wird das Ausbildungsverhältnis (auch) aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, beendet, finden die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften Anwendung (Samel, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, § 16a AufenthG Rn. 30). Hier hat der Kläger die Gründe, die zur Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses seitens der Schule geführt haben, mindestens auch zu vertreten. Er gibt an, seine Ausbildung zum Physiotherapeuten aus Angst vor einer Infektion mit dem Corona-Virus unterbrochen zu haben. Dieser Einwand greift nicht. Denn der Kläger hat seine hohen Fehlzeiten auch während der Pandemie zu vertreten. Es ist ihm zumutbar, sich während der Pandemie entweder zu seinem Ausbildungsplatz zu begeben oder seine Abwesenheit durch eine ärztliche Bescheinigung zu entschuldigen. Im Übrigen war die Frist von sechs Monaten (§ 16a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) auch bereits überschritten, als er der Beklagten eine Anmeldung für eine Ausbildung zum UTA vom 9. September 2021 vorlegte. Es kommt hinzu, dass die Schule zuletzt mit E-Mail vom 13. Oktober 2021 mitteilte, dass das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular inklusive Kostenübernahmeerklärung noch fehle (Bl. 221 des Verwaltungsvorgangs), sodass in tatsächlicher Hinsicht offen bleibt, ob er sich bei der Schule tatsächlich angemeldet hat.

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG ("Chancen-Aufenthaltsrecht"). Dem steht bereits das Zweckwechselverbot entgegen.

Gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltskarte im Bundesgebiet aufgehalten hat und er (Nr. 1) sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und (Nr. 2) nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

Ungeachtet der Frage, ob der Kläger sich seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltskarte im Bundesgebiet aufgehalten hat, steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bereits das Zweckwechselverbot aus § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es insoweit, einen Zweckwechsel vor erfolgreichem Abschluss des Studiums (also bei Abbruch oder erfolgloser Beendigung) nur noch in den Fällen des § 16b Abs. 4 AufenthG zu gestatten und im Übrigen auszuschließen (Nds OVG Beschluss vom 6.12.2022 - 13 ME 270/22 -, BeckRS 2022, 35271 Rn. 9, beck-online; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2020 - 13 ME 151/20 -, BeckRS 2020, 10902 Rn. 4, beck-online). Es ergeben sich keine tragenden Anhaltspunkte dafür, dass die neu eingeführte Regelung des § 104c AufenthG diesen Grundsatz durchbricht.

Vielmehr sprechen überzeugende Gesichtspunkte für die Geltung des Zweckwechselverbotes auch im Bereich von § 104c AufenthG. § 104c AufenthG ist seinem Wesen nach eine Überleitung zu den humanitären Titeln der § 25a und § 25b AufenthG. Die einjährige Geltung der Aufenthaltserlaubnis dient dazu, die übrigen Voraussetzungen des § 25a oder § 25b AufenthG und hierbei insbesondere den Identitätsnachweis und die Lebensunterhaltssicherung erfüllen zu können (siehe insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrecht, S. 40). Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist gemäß § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausdrücklich als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 einzuordnen. Nach § 104c Abs. 3 Satz 4 AufenthG ist allein der Übergang in die Vorschriften des § 25a und § 25b AufenthG möglich. § 104c AufenthG ist eine Soll-Vorschrift, deren Anwendung das Zweckwechselverbot nach seinem Wortlaut und der Begrenzung auf gesetzliche Ansprüche ausdrücklich entgegensteht. Es wäre darüber hinaus widersinnig, das Zweckwechselverbot zu überwinden, wenn nach Ablauf des einen Jahres der Fortführung des legalen Aufenthalts über § 25a oder § 25b AufenthG das Zweckwechselverbot in § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegenstehen würde (VG Hannover, Beschlüsse vom 3.1.23 - 5 B 3343/22 -, juris und vom 24.10.22 - 5 B 3666/22 -, n.v.; offen: Nds. OVG, Beschluss vom 6.12.2022 - 13 ME 270/22 -, juris Rn. 11).

3. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen aus §§ 58, 59 AufenthG.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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