Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 13.07.2023 – 12 B 5359/22

ECLI:DE:VGHANNO:2023:0713.12B5359.22.00

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, von einer Überstellung des Antragstellers nach Griechenland abzusehen, bis über die Klage des Antragstellers entschieden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung.

Der Antragsteller ist am D. geboren und stammt aus den palästinensischen Gebieten. Er reiste am 17.07.2020 in das Bundesgebiet ein, nachdem ihm in Griechenland internationaler Flüchtlingsschutz zuerkannt worden war und er einen bis zum 18.11.2022 befristeten griechischen Aufenthaltstitel sowie einen Reiseausweis für Flüchtlinge erhalten hatte.

Mit Schreiben vom 13.10.2020 beantragte der Antragsteller beim Landkreis C-Stadt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er gab an, seiner Abschiebung stehe ein Abschiebungsverbot entgegen, da er in Griechenland keinen Zugang zu Obdach, Nahrung und Sozialleistungen haben werde. Für anerkannte Flüchtlinge existiere die Möglichkeit einer menschenwürdigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Griechenland bestenfalls auf dem Papier. Faktisch bestehe weder Zugang zu einem ausreichenden Sozialsystem noch zum Gesundheitssystem oder die Möglichkeit an kultureller Teilhabe. Das Asylsystem in Griechenland leide an systematischen Mängeln. Er könne bei einer Rückkehr nach Griechenland keine staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen. Im Rahmen des ESTIA-Programms würden anerkannte Flüchtling nicht wieder aufgenommen, weshalb er auch keine Möglichkeit habe, an dem Integrationsprogramm Helios 2 teilzunehmen. Dafür sei die staatliche Registrierung in einem Unterbringungszentrum notwendig, welche ihm nicht mehr offenstehe. Notwendig sei zudem ein sechs Monate gültiger Mietvertrag. Obdachlosenheime seien quasi nicht vorhanden und Wohngeld werde erst nach fünf Jahren legalem Aufenthalt gezahlt. Leistungen seien nach dem ESTIA-Programm für anerkannte Flüchtlinge außerhalb einer staatlich registrierten Unterkunft voraussichtlich nicht zu erhalten. Es sei auch kein parastaatliches Netzwerk vorhanden, das anerkannte Flüchtlinge mit angemessenem Wohnraum versorge.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Landkreis C-Stadt dem Antragsteller mit, dass er verpflichtet sei, bei Entscheidungen über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einzuholen.

Mit Schreiben vom 19.10.2020 wandte sich der Landkreis C-Stadt an das Bundesamt und bat um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 17.11.2020 bestätigte das Bundesamt den Eingang des Schreibens.

Am 16.02.2021 bat der Antragsteller den Landkreis C-Stadt um Sachstandsmitteilung. Mit Schreiben vom 17.02.2021 und 05.05.2021 teilte der Landkreis dem Antragsteller mit, dass sich das Verfahren beim Bundesamt noch in der Prüfung befinde.

Unter dem 12.11.2021 erhielt der Landkreis C-Stadt vom Bundesamt die Mitteilung, dass eine Stellungnahme derzeit nicht erfolgen könne.

Auf eine Anfrage des Landkreises C-Stadt beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und für Sport, ob auch ohne eine Stellungnahme des Bundesamtes entschieden werden könne, teilte das Ministerium unter dem 27.09.2021 und dem 10.12.2021 mit, dass ohne eine Stellungnahme des Bundesamtes keine Entscheidung möglich sei.

Zum 01.01.2022 verzog der Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin.

Unter dem 25.04.2022 nahm das Bundesamt gegenüber der Antragsgegnerin dahingehend Stellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenland nicht vorlägen.

Am 31.05.2022 hat der Antragsteller Untätigkeitsklage erhoben.

Nach vorangegangener Anhörung hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.12.2022 den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, ihn zur Ausreise binnen Frist von 30 Tagen aufgefordert und ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Das "Einreise- und Aufenthaltsverbot" hat die Antragsgegnerin auf drei Monate nach erfolgter Abschiebung befristet. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden könne. Nach der Rechtsprechung setze die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine positive Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der in Bezug genommenen Absätze des § 60 AufenthG voraus, das Bundesamt habe aber dahingehend Stellung genommen, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorlägen. Weder habe der Antragsteller vorgetragen, dass ihm in Griechenland eine durch einen Akteur verursachte Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe, noch sei ersichtlich, dass dem Antragsteller in Griechenland eine individuelle Gefahr für Leib und Leben drohe. Der Antragsteller sei auf das Bundesamt zu verweisen.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2022 hat der Antragsteller den Bescheid der Antragsgegnerin zum Gegenstand seiner Klage gemacht und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Er trägt vor, es entspreche gefestigter niedersächsischer Rechtsprechung, dass einer Überstellung nach Griechenland Abschiebungsverbote entgegenstünden. Da ihm in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei, drohe ihm dort nun staatliche Gleichgültigkeit, der er hilflos ausgeliefert sei. Die Lebensbedingungen, die er in Griechenland vorfinden würde, deckten nicht die elementarsten Grundbedürfnisse.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, hilfsweise, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis über die Hauptsache entschieden ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, eine Aufenthaltserlaubnis könne nicht erteilt werden, da das Bundesamt mitgeteilt habe, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Griechenland nicht vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Sämtlicher Akteninhalt war Gegenstand der Entscheidung.

II.

Auf den Hilfsantrag des Antragstellers ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.

Soweit der Antragsteller vorrangig beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, ist der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO unstatthaft. Die Statthaftigkeit eines solchen Antrages setzt voraus, dass die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Beendigung einer gesetzlichen Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder einer Fiktion des Fortbestandes des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG bewirkt hat. Nur dann kann eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfallen lassen (vgl. z.B. VG Hannover, Beschl. vom 31.05.2023 - 12 B 1786/23 -, juris Rn. 14). Im Fall des Antragstellers ist aber keine Fiktionswirkung eingetreten.

Zwar gilt gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als erlaubt. Der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 13.10.2020 aber nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Befreiung von Drittausländern wie dem Antragsteller - die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedsstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels und eines Reisedokuments sind - von der Visumpflicht nach Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) betrifft nur Kurzaufenthalte, die 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreiten. Ein Drittausländer ist jedoch dann nicht aufgrund eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel berechtigt, in das Bundesgebiet einzureisen und sich in der Folge hier aufzuhalten, wenn er bereits mit der Absicht der Begründung eines Daueraufenthalts einreist (OVG Bremen, Beschl. vom 09.03.2020 - 2 B 318/19 -, BeckRS 2020, 3969 Rn. 9; OVG Berlin-Brandenbg, Beschl. vom 28.02.2019 - OVG 11 S 21.18 -, juris Rn. 8ff.; BayVGH, Beschl. vom 28.02.2019 - 10 ZB 18.1626 -, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschl. vom 01.06.2018 - 1 Bs 126/17 -, juris Rn. 16ff.; OVG NRW, Beschl. vom 11.11.2015 - 18 B 387/15 -, juris Rn. 5, 11; HessVGH, Beschl. vom 04.06.2014 - 3 B 785/14 -, juris Rn. 6f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 07.07.2014 - 2 M 23/14 -, juris Rn. 16).

Dementsprechend war auch der Aufenthalt des Antragstellers nicht rechtmäßig, nachdem er am 17.07.2020 ersichtlich zum Daueraufenthalt in das Bundesgebiet eingereist war. Drei Monate nach seiner Einreise hatte er beim Landkreis C-Stadt eine Aufenthaltserlaubnis beantragt mit der Begründung, er habe in Griechenland keinen Zugang zu Obdach, Nahrung und Sozialleistungen. Dieser Vortrag dokumentiert, dass schon das Ziel der Weiterreise des Antragstellers von Griechenland nach Deutschland ein langfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet war.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, von einer Überstellung des Antragstellers nach Griechenland abzusehen, bis über seine Klage entschieden ist, ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines seiner Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Ein Anordnungsgrund ist in Fällen einer drohenden Abschiebung regelmäßig gegeben, seit gesetzlich vorgesehen ist, dass der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt wird, § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt unter anderem vor, wenn sich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt (vgl. nur Nds. OVG, Beschl. vom 08.12.2022 - 13 ME 274/22 -; V.n.b.).

Allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt zwar grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist. Eine Ausnahme zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG kann jedoch dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (sog. Verfahrensduldung, vgl. wiederum Nds. OVG, Beschl. vom 08.12.2022 - 13 ME 274/22 -). Diese Fallkonstellation betrifft unter anderem den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (vgl. VG Hannover, Beschl. vom 03.05.2023 - 5 B 3486/22 -; V.n.b.).

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.

Im Falle des Antragstellers besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Griechenland.

Eine förmliche Entscheidung des Bundesamtes zu Abschiebungsverboten hinsichtlich Griechenland liegt im Falle des Antragstellers nicht vor, da der Antragsteller keinen Asylantrag beim Bundesamt gestellt und kein förmliches Asylverfahren betrieben hat. Eine solche Entscheidung des Bundesamtes ist jedoch auch nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Wittmann in GK-AufenthG, Stand August 2021, § 25 Rn. 125; Fränkel in NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 20). Bei Ausländern, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben, hat die Ausländerbehörde eine eigene Prüfungskompetenz (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.06.2006 - 1 C 14/05 -, juris Rn. 12; anders noch Nds. OVG, Beschl. vom 14.06.2006 - 9 ME 187/06 -, juris Rn. 4). Dass die zuständige Ausländerbehörde das Vorliegen von Abschiebungsverboten selbständig prüft, wenn der Ausländer kein Asylverfahren betrieben hat, ergibt sich bereits aus § 72 Abs. 2 AufenthG, der genau für diese Prüfungen eine Beteiligung des Bundesamtes vorschreibt (Wittmann in GK-AufenthG, Stand August 2021, § 25 Rn. 127). Die Vorschrift des § 72 Abs. 2 AufenthG wäre obsolet, würde man eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde gänzlich ausschließen (vgl. Zeitler in HTK-AuslR, Stand 13.01.2018, § 25 zu Abs. 3 Satz 1 Rn. 29).

Der Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch nicht entgegen, dass das Bundesamt in seiner an die Antragsgegnerin gerichteten Stellungnahme vom 25.04.2022 ausgeführt hat, ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Griechenland liege nicht vor. Eine Stellungnahme, zu deren Einholung die zuständige Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 25 Abs. 3 AufenthG gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG verpflichtet ist, entfaltet weder für die Ausländerbehörde noch für das Gericht eine Bindungswirkung (OVG NRW, Beschl. vom 19.11.2020 - 18 B 1639/20 -, BeckRS 2020, 31382, Rn. 10; BayVGH, Beschl. vom 27.04.2016 - 10 CS 16.485 -, BeckRS 2016, 45987 Rn. 18; Samel/Kolber in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 72 Rn. 10; Wittmann in GK-AufenthG, Stand August 2021, § 25 Rn. 126).

Nach einhelliger Auffassung in der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung besteht für Rückführungen nach Griechenland ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urt. vom 15.11.2022 - 2 A 81/22 -, juris Rn. 19-37, die über juris abrufbaren Fußnoten werden hier nicht mitzitiert) hat dazu Folgendes ausgeführt:

"Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, liegen hier vor. Zu Art. 3 EMRK ist in der Rechtsprechung geklärt, dass mangelhafte Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmung darstellen können, wenn die Missstände ein bestimmtes Mindestmaß an Schwere erreichen, das von allen Umständen des Falles abhängt und das erreicht sein kann, wenn die betroffenen Personen ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Im Hinblick auf den fundamentalen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, kommt die Feststellung eines mit den Lebensbedingungen in einem anderen Mitgliedstaat begründeten Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, die der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu der mit Art. 3 EMRK wortgleichen und gleichbedeutenden Schutzgewährung des Art. 4 GRCh konkretisiert hat. Danach fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht ist, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen noch nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ob in dem Mitgliedstaat der Schutzgewährung systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die die schutzberechtigte Person einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden, ist auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen, denn ihm droht im Falle der Rückkehr nach Griechenland zur Überzeugung des Senats die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh.

1. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnissen ist es grundsätzlich auch für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte, die - wie der Kläger - alleinstehend, gesund und arbeitsfähig sind, hinreichend wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhalten und über einen absehbaren Zeitraum obdachlos sein werden.

Abschiebungen bzw. Überstellungen nach Griechenland erfolgen in aller Regel nach Athen. Nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte finden sich deshalb hauptsächlich in Athen wieder oder in der Region Attika um Athen. Die Rolle des griechischen Staates bei der Umsetzung einer Rückführung beschränkt sich darauf, dass der Rückführung zugestimmt und am Flughafen in Athen die Ankunft der betreffenden Person bestätigt wird. Für die aus dem Ausland zurückkehrenden Personen werden meist keinerlei Informationen bereitgestellt. In gewissen Fällen wird ihnen ein Informationsblatt in griechischer Sprache übergeben, in dem darauf hingewiesen wird, die Asylbehörden zu kontaktieren, falls die betreffende Person nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Im Übrigen erhalten die abgeschobenen international Schutzberechtigten von den griechischen Behörden bei der Ankunft am Flughaften von Athen keine Informationen, wohin sie sich wenden können und welche Rechte ihnen als international Schutzberechtigte zustehen; sie werden nicht an andere Behörden verwiesen, sondern sich selbst überlassen. Insbesondere sind sie für ihre Unterkunft selbst verantwortlich und müssen sich Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt verschaffen. In Griechenland wird für international Schutzberechtigte von staatlicher Seite kein Wohnraum bereitgestellt und es existiert auch keine staatliche Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum. Es gibt auch keine staatlichen Sozialwohnungen.

Zurückgeführte international Schutzberechtigte können in Griechenland grundsätzlich nicht in einer Flüchtlingseinrichtung unterkommen. Sie können keine Unterkunft über das von der EU finanzierte Unterkunftsprogramm ESTIA (Emergency Support to Integration and Accommodation) erhalten. Dieses Programm ist nur für Asylbewerber vorgesehen. International Schutzberechtigte wie der Kläger werden in das Programm nicht aufgenommen. Verlassen Personen nach Zuerkennung ihres Schutzstatus die im Rahmen des ESTIA-Programms zur Verfügung gestellte Wohnung, um einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat zu stellen, verzichten sie in eigener Verantwortung auf diesen Sozialvorteil. Aus einem anderen europäischen Land zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte können im Rahmen des ESTIA-Programms keine Unterkunft erhalten.

Zurückgeführte anerkannte Schutzberechtigte haben keinen Zugang zum Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte "Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection" (HELIOS II). HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte. Das Programm beinhaltet neben Integrationskursen und einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum und Mietzuschüsse. Allerdings haben Zugang zu den HELIOS-Fördermaßnahmen nur international Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde und die zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager (Open Accomodation Center), einem der Hotspot-Lager auf den ostägäischen Inseln (Reception and Identification Center [RIC]), einer Wohnung des ESTIA-Programms oder einem Hotel im Rahmen des sog. FILOXENIA-Programms registriert waren und dort tatsächlich gelebt haben. Die Anmeldung für das HELIOS-Programm muss nach überwiegender Ansicht innerhalb eines Jahres, nach anderer Ansicht sogar spätestens 30 Tage nach Zustellung des Anerkennungsbescheids erfolgen. Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die - wie der Kläger - entweder vor dem 1.1.2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem 1.1.2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht fristgerecht für HELIOS registriert haben. Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sind vor diesem Hintergrund schon deshalb in aller Regel vom HELIOS-Programm ausgeschlossen, weil ihre Rückkehr aus dem Ausland selten innerhalb eines Jahres nach Erlangen des griechischen Anerkennungsbescheids erfolgt. HELIOS bot daher in der Vergangenheit keine realistische Unterstützungsmöglichkeit für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückgeschickt wurden. Das HELIOS-Programm lief im Juni 2022 aus. Über den Start von möglichen Folgeprogrammen ist nichts bekannt.

Die Anmietung von Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt ist für nach Griechenland zurückkehrende anerkannte Flüchtlinge faktisch aussichtslos. Die meisten Schutzberechtigten können aufgrund des Mangels an erschwinglichen Immobilien und der hohen Nachfrage, insbesondere in Attika, keine Mietwohnungen finden. Zuletzt sind die Mietpreise innerhalb eines Zweijahreszeitraums im Zentrum Athens um 20 bis 30 % gestiegen, in den Vororten von Attika um 10 bis 15 %. Unabhängig von der Frage der Finanzierbarkeit, die eine Integration auf dem griechischen Arbeitsmarkt voraussetzt, wird das private Anmieten von Wohnraum für beziehungsweise durch anerkannte Schutzberechtigte durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten sowie gelegentlich zusätzlich durch Vorurteile erschwert. Hinzu kommt teilweise eine Diskriminierung seitens der staatlichen Behörden.

International Schutzberechtigte haben zwar Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose. Diese sind aber nur begrenzt vorhanden. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. In Athen gibt es vier Asyle für Obdachlose, die für griechische Staatsbürger und sich legal aufhaltende Drittstaatsangehörige zugänglich sind. Es gilt als äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen. Der Zugang zu den Obdachlosenunterkünften ist zudem durch eine Reihe weiterer Kriterien eingeschränkt. Die meisten Unterkünfte nehmen aufgrund des Mangels an Dolmetschern nur griechisch- oder englischsprachige Personen auf. Die staatlichen Unterkünfte verlangen aktuell die Vorlage einer Steueridentifikationsnummer (AFM), eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie medizinische Gutachten, einschließlich eines negativen COVID-19-Tests. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom und/oder Wasser oder werden obdachlos.

Da es für zurückkehrende anerkannte Flüchtlinge auch nicht wahrscheinlich ist, über oder bei einer Nichtregierungsorganisation eine Unterkunft erhalten, sind in Griechenland zahlreiche international Schutzberechtigte obdachlos. Zwar stellt Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen und Migranten nach Ansicht des Auswärtigen Amtes kein augenscheinliches Massenphänomen dar. Dies sei auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Landsmannschaften zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden könne. Die Gesamtzahl der anerkannten Schutzberechtigten, die in Griechenland leben und derzeit auf Wohnungssuche sind, lässt sich kaum feststellen. Auch verändert sich diese Zahl fortwährend durch die derzeit hohe Zahl von griechischen Asylentscheidungen. Aber auch Abwanderung und Sekundärmigration aus Griechenland verändern die Zahl der anerkannten Schutzberechtigten. Diesem Personenkreis werden in zunehmender Zahl Aufenthaltstitel beziehungsweise Flüchtlingspässe ausgestellt, die eine zeitlich begrenzte Weiterreise innerhalb des Schengenraums visumfrei ermöglichen. Bereits im Sommer 2020 haben hunderte anerkannte Flüchtlinge in Athen auf der Straße gelebt. Nach dem ab dem 1.1.2020 in Kraft getretenen griechischen Asylgesetz müssen alle anerkannten Schutzberechtigten unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Schutzberechtigung, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen, die Unterkünfte für Asylbewerber (etwa die des Hilfsprogramms "ESTIA") verlassen. Die griechische Regierung setzte die Änderung seit Juni 2020 durch. Trotz zahlreicher Warnungen der griechischen Zivilgesellschaft und des UNHCR sind infolge der Änderung des Asylgesetzes 11.237 Menschen aufgefordert worden, ihre Unterkünfte am 1.6.2020 zu verlassen. Es gab vereinzelt, insbesondere bei Personen ohne besonderen Schutzbedarf, zum Beispiel bei allein reisenden Männern, auch Räumungen durch die Polizei. Letztlich verließen die meisten Betroffenen ihre Wohnungen nach nachdrücklicher Aufforderung. Im Juli 2021 wurde von anerkannten Flüchtlingen berichtet, die, nachdem sie die Unterkünfte verlassen mussten, auf der Straße gelebt hatten. Daneben ist davon auszugehen, dass es auch nicht sichtbare Obdachlosigkeit gibt, wenn Obdachlose in ihren prekären Unterkünften bleiben, von einem Ort zum anderen ziehen, in besetzten oder überfüllten Häusern leben oder bei extremer Kälte in Metrostationen in der Athener Innenstadt oder in verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Wasser und Strom schlafen. Insbesondere bei einer Überstellung aus dem EU-Ausland bleibt Schutzberechtigten oft keine andere Möglichkeit als auf der Straße zu leben. Eine Studie über Personen mit internationalem Schutzstatus hat viele Fälle von Menschen festgestellt, die keine andere Wahl hatten, als auf der Straße zu schlafen, nachdem sie aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Griechenland zurückgebracht worden waren. Auch in Bezug auf Wasser, Nahrung und sanitäre Einrichtungen waren sie auf sich allein gestellt. Bei der Wiedereinreise nach Griechenland erhielten sie keine Informationen oder Unterstützung. Zwar ist nicht verlässlich feststellbar, wie viele anerkannte Schutzberechtigte, deren Anzahl auch infolge von Abwanderung bzw. Sekundärmigration variiert, sich derzeit in Griechenland auf Wohnungssuche befinden. Jedoch ist die Anzahl international Schutzberechtigter aufgrund von beschleunigten Asylverfahren im Jahr 2020 sprunghaft gestiegen: Insgesamt wurde in jenem Jahr 35.372 Menschen internationaler Schutz zuerkannt. Das sind doppelt so viele Menschen wie im Jahr 2019.34 Angesichts der weiterhin hohen Zahl monatlich neu anerkannter Schutzberechtigter besteht auch künftig eine erhebliche ungedeckte Nachfrage dieser Personengruppe nach Wohnraum; mit einer Entspannung der Situation auf dem Wohnungsmarkt ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Bei Annahme einer Rückführungsmöglichkeit würde die Situation durch eine hohe Zahl zurückkehrender Sekundärmigranten weiter verschärft. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann nicht angenommen werden, dass sich die Situation in Griechenland grundlegend verbessert hat. Vielmehr besteht das hohe Risiko von Obdachlosigkeit für Personen mit internationalem Schutz weiterhin fort. Selbst Personen, die das HELIOS-Programm durchlaufen haben, sind nach dem Auslaufen ihrer Mietzuschüsse oftmals nicht in der Lage, weiterhin eine Wohnung zu mieten und werden obdachlos oder kehren als nicht registrierte Besucher in die Lager zurück.

Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland eine menschenwürdige Unterkunft bekommen kann. Ihm wird es dort nicht möglich sein, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden noch zu finanzieren. In Wohnungen oder Unterkünften des für Asylbewerber vorgesehenen Hilfsprogramms "ESTIA" kann er als bereits anerkannter Schutzberechtigter nicht unterkommen. Da der Kläger weder aus einer Unterkunft des "ESTIA"-Hilfsprogramms noch aus einem Aufnahmelager heraus eine Wohnung oder Unterkunft sucht, zählt er von vornherein nicht zu der Personengruppe, die eine Unterstützung durch das "Helios-II"-Programm erfahren könnte. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass er in einer durch NGOs zur Verfügung gestellten Wohnung oder Unterkunft oder einer Unterkunft für Obdachlose unterkommen kann. Der Kläger kann auch nicht auf "informelle Möglichkeiten" der Unterkunft in verlassenen oder besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre zum einen illegal und zum anderen wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände unzumutbar.

2. Der Kläger wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Griechenlang auch nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und sich mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen.

Besondere staatliche Hilfsangebote für Rückkehrer, die diesen zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr den Zugang zu Nahrungsmitteln gewährleisten, sind nicht bekannt. Vielmehr gilt für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich die Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen und EU-Bürgern mit Aufenthaltsrecht in Griechenland, das heißt sie müssen nach der Anerkennung weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Zwar haben international Schutzberechtigte in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt. De facto ist es für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte jedoch unwahrscheinlich, eine Arbeit zu finden. Eine legale Beschäftigung aufzunehmen, ist bereits insoweit erschwert, als Voraussetzung dafür das Vorliegen einer Steuernummer, einer Sozialversicherungsnummer und die Eröffnung eines Bankkontos ist, was sehr viele Schutzberechtigte faktisch vom Arbeitsmarkt ausschließt. Auch im Übrigen sind die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt. Staatlicherseits geplant sind ein Berufsausbildungsprogramm für 8.000 anerkannte Flüchtlinge in Attika und Zentral-Makedonien sowie ein Beschäftigungsprogramm in der Landwirtschaft für 8.000 Flüchtlinge. Diese Maßnahmen sind jedoch noch nicht umgesetzt. Initiativen zur Arbeitsvermittlung bestehen vor allem durch Nichtregierungsorganisationen. Diese sind jedoch nicht flächendeckend verfügbar und nur zum Teil erfolgreich. Die Angebote der Zivilgesellschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen genügen bei weitem nicht, um international Schutzberechtigte adäquat in den griechischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland generell sehr schwierig ist, weil Griechenland bereits vor der COVID-19-Pandemie die höchste Arbeitslosenquote in der EU hatte. Griechenland weist mit einer für das Jahr 2022 prognostizierten Arbeitslosenquote von 14,65 % noch immer eine der höchsten Arbeitslosenquoten in der EU auf. Aufgrund der Konkurrenzlage auf dem griechischen Arbeitsmarkt gestaltet sich die Arbeitssuche für anerkannte Schutzberechtigte äußerst schwierig. Angesichts der Arbeitsmarktlage und ohne griechische Sprachkenntnisse ist es nur schwer möglich beziehungsweise beinahe aussichtslos, Arbeit zu finden, um den Lebensunterhalt oder die Kosten für die Anmietung von Wohnraum aus eigener Kraft bezahlen zu können. Drittstaatsangehörige sind in den statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor klar überrepräsentiert. Zusätzlich verschlechterte die COVID-19-Pandemie die marginalen Möglichkeiten von anerkannten Schutzberechtigten, einer Tätigkeit in Griechenland nachzugehen, erheblich. Die Versorgungssituation der griechischen Bevölkerung gestaltet sich infolge der COVID-19-Pandemie und der insgesamt angespannten Wirtschaftslage schwierig. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland sowie Sprachbarrieren haben auch allein Reisende männliche Schutzberechtigte derzeit nur geringe Chancen, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden. Faktische Zugangschancen bieten sich in Einzelfällen und bei guten Sprachkenntnissen bei Nichtregierungsorganisationen als Dolmetscher, kultureller Mediator oder Team-Mitarbeiter. Im Fall des Klägers, der kein griechisch spricht, kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er eine solche ohnehin nur in Einzelfällen verfügbare Beschäftigung erhalten kann. Erreichbar sein können allenfalls Hilfsarbeiterjobs, insbesondere in der Landwirtschaft. In diesem Zusammenhang wird allerdings von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen berichtet. Ungeachtet der Frage, in welchem Umfang die Arbeitsbedingungen in einem solchen Hilfsarbeiterjob in der Landwirtschaft einem anerkannten Schutzberechtigten zumutbar sind, ergibt sich aus den vorhandenen Erkenntnissen jedoch bereits nicht, dass die erforderliche Wahrscheinlichkeit besteht, einen solchen Job zu bekommen. In der Regel sind diejenigen, die es schaffen, einen Arbeitsplatz zu finden, in der Schattenwirtschaft, nicht selten zu illegalen Arbeitsbedingungen vor allem in den Bereichen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen beschäftigt. Unabhängig davon, welche Maßstäbe für die Verweisung eines anerkannten Schutzberechtigten auf die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft im Einzelnen bestehen, bietet für nach Griechenland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte aus den dargelegten Gründen grundsätzlich auch die Schattenwirtschaft nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit, eine Tätigkeit zu finden, mit der sie das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige verdienen können. Dies gilt insbesondere auch für den Kläger, der weder über spezifische berufliche Qualifikationen noch über ausreichende Kenntnisse der griechischen Sprache oder private Netzwerke verfügt.

Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte. Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich Anspruch auf Sozialleistungen wie etwa die soziale Grundsicherung, die Arbeitslosenversicherung, das Wohngeld oder die Elternprämie. In der Praxis haben sie jedoch erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu diesen Rechten, die sie faktisch von der Inanspruchnahme ausschließen. In Griechenland ist der Zugang zu Sozialleistungen sowie zur öffentlichen Gesundheitsversorgung von der Vorlage zahlreicher behördlicher Dokumente und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig. Dies stellt international Schutzberechtigte in der Praxis vor enorme Hürden. Sie sind oftmals nicht in der Lage, die erforderlichen Dokumente beizubringen, wozu neben Steuernummer, Sozialversicherungsnummer, Bankkonto und Mietvertrag auch Familienstandsurkunden und Geburtsurkunden gehören. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht. Bei der Ausstellung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) für Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, kommt es zu erheblichen Verzögerungen, die mehrere Monate und in einigen Fällen sogar ein Jahr betragen können. Aufgrund des erheblichen Rückstaus der Fälle bei der Fremdenpolizeidirektion Attika müssen Personen mit internationalem Schutzstatus, die bei ihrer Rückkehr nach Griechenland nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind, mit besonders langen Wartezeiten für die Ausstellung oder Verlängerung ihrer ADET rechnen; ohne diese haben sie keinen Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Vor allem aber hängt die Gewährung von Sozialleistungen von einem mehrjährigen legalen Aufenthalt ab, der wiederum durch entsprechende Dokumente, etwa eine Steuererklärung, nachzuweisen ist. So erhalten etwa Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten für eine Dauer von maximal einem Jahr. Eine vorausgehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Griechenland können zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in der Regel - so auch der Kläger - nicht vorweisen. Sie erfüllen des Weiteren in der Regel nicht die Voraussetzungen für das garantierte Mindesteinkommen. Für den Bezug der sozialen Grundsicherung ist ein zweijähriger ununterbrochener und legaler Aufenthalt in Griechenland in Form der Steuererklärung der Vorjahre nachzuweisen. Aus dem Ausland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte wie der Kläger sind daher zunächst von einem Bezug ausgeschlossen. Auch andere Sozialleistungen wie eine Familienförderung (monatlich ca. 10,- € je Kind) oder der 2019 eingeführte Wohngeldzuschuss (70,- € für eine Einzelperson, höchstens 210,- € für einen Haushalt) verlangen den Nachweis eines - im Fall des Klägers nicht gegebenen - legalen Aufenthalts von 10 beziehungsweise 5 Jahren Dauer. Die Sozialrente für Personen, die keine oder keine ausreichende Altersversorgung haben, erfordert einen legalen Aufenthalt von mindestens 15 Jahren in Griechenland. Zwar stellt die griechische Arbeitsagentur seit Juni 2018 für alle anerkannt Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Diese berechtigt zu mehreren Leistungen: Kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, kostenloser Eintritt in Museen, Ermäßigung für Gas-, Wasser- und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants, einige Mobilfunkangebote, einige ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen. Allein mit Hilfe der Arbeitslosenkarte kann ein ansonsten mittelloser anerkannter Schutzberechtigter sein Existenzminimum aber nicht sichern.

Auch die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wird den Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland voraussichtlich nicht in die Lage versetzen, dort seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Die Unterstützung der Nichtregierungsorganisationen ist zwar von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten. Nichtregierungsorganisationen können diese aber nicht flächen- und bedarfsdeckend unterstützen, sondern nur ein "elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen" bieten. So gibt es etwa in Athen Angebote von Nichtregierungsorganisationen für Obdachlose (Suppenküchen), die eine elementare Versorgung mit Lebensmitteln anbieten. Der Zugang zu Lebensmitteln, die von den wenigen in Betrieb befindlichen Suppenküchen der Obdachlosenunterkünfte ausgegeben werden, ist in der Praxis jedoch eingeschränkt. Von den fünf Suppenküchen in der Region Attika nehmen manche für einige Monate keine neuen Personen auf, andere fordern eine Anmeldung und verfügen über keine Übersetzungsdienste, andere fordern eine Steuererklärung, eine registrierte Adresse oder eine Bescheinigung über die Obdachlosigkeit sowie eine Sozialversicherungsnummer. Unabhängig davon reicht das zur Verfügung gestellte Essen bei weitem nicht aus, um alle Bedürftigen zu versorgen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Flüchtlingen auf freiwilliger Basis beziehungsweise aufgrund eines Abkommens mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an. Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von Residence Permit Card (RPC), Sozialversicherungsnummer (AMKA), Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und dies ist mit großem Zeitaufwand verbunden. Deshalb kommen nur wenige Berechtigte in den Genuss solcher Unterstützungshandlungen. Insgesamt stellt die tägliche Lebenshaltung viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Neben der Versorgung mit Lebensmitteln gestaltet sich zum Beispiel auch die Bereitstellung von Hygiene- und Toilettenartikel sehr schwierig; hierfür gibt es nur wenige Anlaufstellen.

Nach Griechenland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte sind daher regelmäßig nicht in der Lage, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln oder durch staatliche oder sonstige Unterstützungsleistungen ihr Existenzminimum zu sichern.

3. Ausgehend von den erwähnten Erkenntnissen ist es beachtlich wahrscheinlich, dass den nach Griechenland zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten für einen unbestimmten, nicht lediglich kurzen Zeitraum eine Situation extremer materieller Not droht, weil sie weder eine angemessene Unterkunft finden noch aus eigener Erwerbstätigkeit oder zumindest mithilfe staatlicher oder sonstiger Unterstützung die notwendigen Mittel aufbringen können, um ihre Existenz zu sichern. Der griechische Staat hat an dieser Situation einen nicht unerheblichen Anteil. Angesichts seiner Überforderung mit der insbesondere seit 2015/16 zuströmenden hohen Zahl an Schutzsuchenden hat er - wohl auch zur Verhinderung von Migrationsanreizen - im Umgang mit anerkannten Schutzberechtigten zuletzt eher auf eine restriktive, "harte" Linie gesetzt, mit der Folge, dass die Betroffenen im Wesentlichen sich selbst überlassen sind und nicht oder kaum auf staatliche Hilfe hoffen können. Auch wenn es zumindest punktuell auch gegenläufige Tendenzen gab (etwa durch ein befristetes Pilotprogram zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit im Winter 2020/2021), kommt die Haltung des griechischen Staates für die Betroffenen einer Gleichgültigkeit zumindest sehr nahe. Offenbar ist er bislang weder willens noch in der Lage gewesen, Politik, Gesetzgebung und Verwaltung darauf auszurichten, dafür Sorge zu tragen, dass zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten das erforderliche Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung zuteilwird, um sie vor einer Situation extremer materieller Not zu bewahren. Stattdessen unterstützt er die Schutzberechtigten bei der Ausstellung von Reisedokumenten, wozu nach Presseberichten mehrere Stellen eingerichtet wurden. Die Initiative mehrerer europäischer Mitgliedstaaten, die die EU-Kommission angesichts der Sekundärmigration aus Griechenland in einem Schreiben vom 1.6.2021 aufgefordert haben, dafür zu sorgen, dass die Aufnahmebedingungen in Griechenland europäischen Mindeststandards entsprechen, hat bisher nicht zu einer greifbaren Verbesserung der Lage geführt.

Für die Annahme, von der für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland bestehenden Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten und obdachlos zu werden, seien alleinstehende gesunde und arbeitsfähige Personen ausgenommen, besteht keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Maßgeblich ist insoweit, dass auch diese Personen angesichts der Arbeitsmarktlage sowie der geschilderten verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme einer angestellten Beschäftigung regelmäßig nicht imstande sein werden, alsbald ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und deshalb ebenfalls in vollem Umfang von Hilfeleistungen abhängig sein werden. Mit ausreichenden Hilfen, insbesondere zur Sicherstellung einer hinreichenden Unterbringung, können sie nach dem zuvor Gesagten weder von staatlicher Seite noch durch die in Griechenland tätigen nichtstaatlichen Hilfsorganisationen rechnen."

Die vorstehenden Ausführungen - einschließlich der vom Oberverwaltungsgericht in Fußnoten in Bezug genommenen Erkenntnismittel - macht sich die erkennende Kammer zu eigen (so auch VG Hannover, Beschl. vom 16.06.2023 - 15 B 3168/23 -; VG Braunschweig, Beschl. vom 15.06.2023 - 2 B 140/23; VG Oldenburg, Beschl. vom 06.06.2023 - 11 B 1504/23 -).

Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 25.04.2022 steht im Übrigen im Widerspruch mit seiner eigenen Entscheidungspraxis seit mindestens Juli letzten Jahres. Der für Asylverfahren von Klägern mit dem Herkunftsland Irak zuständigen Kammer ist bekannt, dass das Bundesamt seitdem und bis heute Verfahren von irakischen Staatsangehörigen, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, durchentscheidet mit der Begründung, dass "die hierzu vorliegenden Erkenntnisse" keine andere Einschätzung erlaubten als die, dass "angesichts der zu erwartenden Lebensverhältnisse in Griechenland der Eintritt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 EU-GRCh) beachtlich wahrscheinlich ist" (vgl. z.B. Bundesamtsbescheid vom 07.07.2022 - 8299614-438, Gegenstand des Klageverfahrens 12 A 3036/22; Bundesamtsbescheid vom 15.06.2023 - 10073241-438, Gegenstand des Klageverfahrens 3 A 3623/23).

Weitere Erteilungsvoraussetzungen bestehen nicht, da gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen ist.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist schließlich auch nicht ausgeschlossen. Zwar wird nach Satz 2 derselben Vorschrift die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Da der Antragsteller in Griechenland internationalen Flüchtlingsschutz erhalten hat, ist aber davon auszugehen, dass ihm die Ausreise in sein Herkunftsland nicht möglich ist. Dass der Antragsteller wiederholt oder gröblich gegen Mitwirkungspflichten verstoßen hat, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegt einer der weiteren Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Obgleich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt worden ist, hat der Antragsteller das wesentliche Ziel des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, die Beendigung seines Aufenthalts abzuwenden, erreicht.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG; die Höhe des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Nrn. 8.1, 8.3 und 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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