Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 04.08.2023 – 5 B 3047/23
ECLI:DE:VGHANNO:2023:0804.5B3047.23.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der Antragsteller wurde am 26. Januar 2022 bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle als Fahrer eines PKW angetroffen und wies dabei Hinweise auf Cannabiskonsum auf. Die nach einer positiven Urinprobe durch die Polizei veranlasste Blutanalyse ergab eine Serumkonzentration von 1,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 9,5 ng/ml des THCMetaboliten THC-Carbonsäure (THC-COOH). Nach dem Einsatzbericht der Polizei hatte der Antragsteller den Konsum von Marihuana am Vorabend eingeräumt und angegeben, regelmäßig CBD-Produkte einzunehmen.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller am 14. November 2022 auf, bis zum 19. Dezember 2022 ein Gutachten einer amtlich anerkannten verkehrsmedizinischen Begutachtungsstelle zu der Fragestellung vorzulegen, ob bei ihm ein
"Cannabiskonsum vor[liege], der nach der FeV Anlage 4 die Fahreignung in Frage stellen kann".
Der Antragsteller hat ein solches Gutachten nicht vorgelegt. Die Antragsgegnerin hörte daraufhin den Antragsteller unter dem 7. März 2023 zu der Absicht an, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Antragsteller äußerte sich darauf nicht.
Mit Bescheid vom 17. April 2023 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und führte zur Begründung aus, dass er auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen müsse, weil der Antragsteller das angeforderte Gutachten nicht beigebracht habe.
Am 19. Mai 2023 hat der Antragsteller Klage erhoben - 5 A 3046/23 -, über die noch nicht entschieden ist, und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hält die Anforderung des verkehrsmedizinischen Gutachtens und daraus folgend auch die Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtswidrig. Die Gutachtenfrage erstrecke sich auch auf einen möglichen Mischkonsum von Cannabis mit anderen Substanzen. Eine Gutachtenanforderung hinsichtlich anderer Substanzen sei nach der Rechtsprechung bei einem allein festgestellten Cannabiskonsum nicht durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gedeckt.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 19. Mai 2023 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2023 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt die angefochtene Verfügung und tritt insbesondere dem Einwand entgegen, dass die Gutachtenanforderung wegen einer zu weiten Fragestellung rechtswidrig sei. Der Antragsteller lege die Gutachtenfrage willentlich unrichtig - d. h. zu weit - aus, um daraus deren Rechtswidrigkeit zu konstruieren. Bei objektiver und unbefangener Auslegung sein ein Mischkonsum von Cannabis mit anderen Substanzen nicht in die Gutachtenfrage hineinzulesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Juni 2023 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).
1. Der Antrag ist hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft und auch ansonsten zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung schriftlich zu begründen ist. Mit dem Hinweis auf das öffentliche Interesse an einem sicheren Straßenverkehr, der durch eine weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zum Abschluss des Klageverfahrens gefährdet sei, hat die Antragsgegnerin das Überwiegen des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug gegenüber dem Interesse des Antragstellers, Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, ausreichend dargelegt. Ob die gegebene Begründung inhaltlich trägt, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung des Formerfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vielmehr trifft das Gericht in der Sache eine eigene Abwägungsentscheidung.
b. Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO ganz oder teilweise wiederherzustellen, soweit das Interesse des Betroffenen, von einem Vollzug der angefochtenen Entscheidung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dem nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollzug überwiegt. Hierbei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens zu berücksichtigen, soweit diese sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits abschätzen lassen. Nach diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. April 2023 ist voraussichtlich rechtmäßig.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Inhaber einer Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn ein Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 zur FeV vorliegt, durch den die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV). Zur Klärung von Zweifeln an der Eignung einer Person kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die fehlende Fahreignung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung ihrerseits rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765, Rn. 19 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Antragsteller das geforderte Gutachten trotz berechtigter Aufforderung des Antragsgegners nicht beigebracht hat.
Die Gutachtenanforderung genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die Antragsgegnerin hat in der Anordnung gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV die zu klärende Frage der Eignung des Antragstellers dargelegt und auch die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung hinreichend erörtert. Sie benannte die im Wesentlichen zu Grunde gelegten Anknüpfungstatsachen, namentlich das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel am 26. Januar 2022, und das "Konsummuster" als konkreten Gegenstand der geäußerten Frage, ob bei dem Antragsteller ein Cannabiskonsum vorliege, der die Fahreignung in Frage stelle.
(2) Die Gutachtenanforderung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Sie beruht auf § 11 Abs. 2 FeV i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers bestehen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 zur FeV hinweisen; dort ist unter Nr. 9.2 der Konsum von Cannabis als die Fahreignung ggf. ausschließender Umstand aufgeführt. Nicht erforderlich ist, dass ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht "ins Blaue hinein" bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.2001 - BVerwG 3 C 13.01 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 3.9.2015 - 11 CS 15.1505 -, juris Rn. 13).
Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es genügt ein "Anfangsverdacht" (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.2001 - BVerwG 3 C 13.01 -, juris Rn. 22; Urteil vom 14.11.2013 - BVerwG 3 C 32.12 -, juris Rn. 17), also - wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird - das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. In Bezug auf Erkrankungen genügt es, wenn eine in der Überschrift eines Kapitels der Anlage 4 zur FeV genannte Erkrankung diagnostiziert wird. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Gutachtenanordnung ist deren Erlass (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 3 C 20.15 -, juris Rn. 14).
Zum Zeitpunkt der Gutachtenanordnung bestanden nach diesen Maßgaben hinreichende Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründeten, dass bei dem Antragsteller ein Mangel im Sinne der Anlagen 4 und 6 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, der Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen vermochte. Denn der Antragsteller hat nachweislich ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt und gegenüber den Polizeibeamten den Konsum am Vorabend eingeräumt.
Die Gutachtenfrage ist nach den Umständen des Einzelfalls vor dem Hintergrund der vorliegenden Anknüpfungstatsachen hinreichend bestimmt und eingegrenzt. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV soll der Betroffene durch die Mitteilung der zu begutachtenden Fragestellung, die ebenso die Gründe für die Fahreignungszweifel sowie die Fachrichtung des zur Begutachtung einzuschaltenden Facharztes bereits in der an ihn gerichteten Beibringungsanordnung anzugeben ist, in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der Beibringungsfrist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen Beibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.2.2015 - BVerwG 3 B 16.14 - juris Rn. 8 m. w. N.). An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung sind mangels selbstständiger Anfechtbarkeit der Gutachtenanordnung und wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtensverweigerung im Interesse effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, Rn. 42 zu § 11 FeV). Ferner muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht, bei einer unberechtigten Weigerung ohne weitere vertiefte Ermittlungen zu schlussfolgern, der Betroffene habe "gute Gründe" für seine Weigerung, weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit aufdecken und belegen würde (BVerwG, Urteil vom 5.7.2001 - BVerwG 3 C 13.01 -, juris Rn. 25). Ist die Fragestellung nur zum Teil gerechtfertigt, gehen Unklarheiten zulasten der Fahrerlaubnisbehörde. Dem Betroffenen kann nicht angesonnen werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als die Behörde. Ihm kann insbesondere nicht zugemutet werden, dem Gutachter etwa verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachterauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellungen zulässigerweise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürften (Dauer, a. a. O., Rn. 42 zu § 11 FeV). Eine zu weitreichende Fragestellung ist allerdings dann unschädlich, wenn sich die notwendige Eingrenzung der vom Gutachter zu klärenden Fragen mit hinreichender Deutlichkeit aus den von der Fahrerlaubnisbehörde dargelegten Gründen für ihre Eignungsbedenken entnehmen lässt (Dauer, a. a. O., Rn. 42 zu § 11 FeV).
Das ist hier der Fall, weil die Gutachtenanordnung ausdrücklich auf das "Konsummuster" des bei dem Antragsteller durch Blutserumanalyse nachgewiesenen Cannabisgebrauchs durch den Antragsteller zielt. Der Einwand des Antragstellers, dass die Fragestellung über die tatsächlich veranlassten Fragen hinausgehe, greift nicht durch. Die Gutachtenfrage ist zwar - anders als die Antragsgegnerin meint - objektiv durchaus so zu verstehen, dass sie sich auch auf die Prüfung eines Mischkonsums mit Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen richtet. Die Frage richtet sich auf einen Cannabiskonsum, der nach der FeV Anlage 4 die Fahreignung in Frage stellen kann. Damit erfasst sie auch die in Nr. 9.2.2 Anlage 4 aufgeführte gelegentliche Einnahme von Cannabis bei fehlender Trennung von Konsum und Fahren oder zusätzlichem Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Dieses Verständnis der Gutachtenfrage ist weder absichtsvoll noch sachwidrig überdehnt. Anders als der Antragsteller insinuiert, ist diese Fragestellung allerdings von den festgestellten Tatsachen gedeckt, weil sie nicht anlasslos auf Alkohol oder andere psychoaktive Stoffe gerichtet ist, sondern an die weiteren Umstände des - bei dem Antragsteller nachgewiesenen - Cannabiskonsums anknüpft, der bei gelegentlichem Konsum nur dann der Fahreignung nicht entgegensteht, wenn eben kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen hinzutritt. Genau auf diese Frage zielt sich die Konsummusteranalyse richtigerweise, nicht dagegen auf die Frage, ob der Antragsteller auch wegen eines isolierten Konsums von Alkohol oder anderen psychoaktiven Stoffen ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein könnte. Insofern sind die in den von dem Antragsteller vorgelegten Gerichtsentscheidungen streitgegenständlichen Fragestellungen, die sich auch auf das Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Substanzen "allgemein" richten, mit der hier gestellten Gutachterfrage nicht vergleichbar. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Rechtssatz, dass die Umstände eines nachgewiesenen gelegentlichen Cannabiskonsums einschließlich eines eignungsausschließenden Mischkonsums mit anderen Substanzen nicht weiter aufgeklärt werden dürften, lässt sich den zitierten Entscheidungen dagegen nicht entnehmen und wäre im Übrigen aus Sicht des Gerichts unzutreffend.
Die Antragsgegnerin durfte von der fehlenden Fahreignung des Antragstellers ausgehen, weil er das angeforderte Gutachten unstreitig nicht innerhalb der Frist beigebracht hat. Dabei wird der Antragsgegnerin durch § 11 Abs. 8 FeV trotz der Formulierung "darf" im letzten Halbsatz kein Ermessen eingeräumt. Die Vorschrift ist keine eigenständige Eingriffsermächtigung, die der Fahrerlaubnisbehörde aufgibt, in Wahrnehmung eines ihr zuerkannten Ermessens einzelfallbezogen zu entscheiden, ob und welche Maßnahmen sie an das Vorliegen bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen knüpft. Es handelt sich vielmehr der Sache nach um eine Beweisregel, die es der Fahrerlaubnisbehörde erlaubt, aus der Weigerung des Betroffenen, sich untersuchen zu lassen, oder der Nichtbefolgung der Beibringungsanordnung auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9.1.2020 - 3 M 216/19 - , Rn. 11, juris). Danach ist zwingend von der Ungeeignetheit des Betroffenen auszugehen, sodass die Fahrerlaubnis im Wege einer gebundenen Entscheidung zu entziehen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 FeV).
Dass sich der Antragsteller im Zuge des Eilverfahrens auch gegen die von der Antragsgegnerin festgesetzten Kosten wendet, ist aus der Begründung des Antrags nicht ersichtlich. Weil der Antrag ohne Darlegung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO schon unzulässig wäre, besteht auch kein Anlass, die Antragsschrift im vermeintlichen Rechtsschutzinteresse weit auszulegen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).
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