Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 22.11.2023 – 5 B 5161/23
ECLI:DE:VGHANNO:2023:1122.5B5161.23.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Dem Antragsteller wurde am 1. Oktober 2018 die Fahrerlaubnis für die Klassen AM, B und L erteilt. Am 3. Januar 2020 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 36 km/h. Es wurde eine mit einem Punkt bewertete Eintragung in das Fahreignungsregister vorgenommen. Mit Schreiben vom 2. April 2020 ordnete der Antragsgegner daraufhin die Teilnahme an einem Aufbauseminar an (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG). Der Antragsteller nahm daraufhin an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teil.
Am 15. Dezember 2020 fuhr der Antragsteller in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zu einem Unfall. Es wurde eine mit einem Punkt bewertete Eintragung in das Fahreignungsregister vorgenommen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG.
Das Amtsgericht B-Stadt hat den Antragsteller am 17. März 2022 wegen der Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. Tatzeitpunkt war der 16. August 2021. Unmittelbar im Anschluss an das Rennen wurde der Antragsteller von der Polizei angehalten. Mit dem Urteil wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen (§§ 69, 69a StGB). Es wurde eine mit drei Punkten bewertete Eintragung in das Fahreignungsregister vorgenommen.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 ordnete der Antragsgegner die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) bis zum 25. August 2022 an. Das Gutachten vom 5. Dezember 2022 kommt zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.
Am 16. Dezember 2022 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für die Klassen AM, B und L neu erteilt.
Am 30 März 2023 missachtete der Antragsteller die Vorfahrt eines bevorrechtigten Fahrzeugs. Es kam zu einem Unfall. Es wurde eine mit einem Punkt bewertete Eintragung in das Fahreignungsregister vorgenommen.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 ordnete der Antragsgegner die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) bis zum 23. August 2023 an. Der Antragsgegner bezieht sich zur Begründung auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG, das Urteil des Amtsgerichts vom 17. März 2022 und den jüngsten Verstoß vom 30. März 2023. Der Antragsteller hat kein Gutachten vorgelegt.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2023 äußerte sich der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen dahingehend, dass er den Verkehrsunfall am 30. März 2023 nicht verursacht habe, es sich um einen leichten Verstoß im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung handele, er beruflich unterwegs gewesen sei, ein Riesenschaden von 7.000,00 Euro projiziert worden sei, obwohl die Polizei festgestellt habe, dass außer einem eingeknickten Nummernschild keine Beschädigung am gegnerischen Fahrzeug verursacht worden seien und die Ermessensausübung fehlerhaft sei.
Mit Schreiben vom 28. August 2023 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller ließ mit Schreiben vom 11. September 2023 ergänzend vortragen, der Antragsgegner habe den Vorfall am 30. März 2023 inzident zu überprüfen.
Mit Bescheid vom 18. September 2023 hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung nahm der Antragsgegner Bezug auf § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 8 und 46 Abs. 1 FeV. Der Antragsteller habe das angeordnete Gutachten nicht vorgelegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete der Antragsgegner im Wesentlichen dahingehend, dass aufgrund der dargestellten Verstöße davon ausgegangen werden müsse, dass verkehrsrechtliche Vorschriften vom Antragsteller regelmäßig missachtet würden. Er habe die Maßnahmen des Systems der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a StVG fast vollständig durchlaufen. Der Entziehung der Fahrerlaubnis auf der letzten Stufe sei er zuvorgekommen, indem er eine schwerwiegende Verkehrsstraftat begangen habe, woraufhin ihm die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden sei. Es sei deshalb mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er auch künftig gegen Verkehrsregeln verstoßen werde. Es müsse jederzeit und unvorhersehbar mit weiteren Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer gerechnet werden.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 19. Oktober 2023 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. In einem von der Stadt neu angelegten, relativ kleinen Kreisel, der in der Bevölkerung Unverständnis ausgelöst habe, habe sich am 30. März 2023 ein Unfall ereignet. Zuvor habe dort die Vorfahrtregelung rechts vor links gegolten. Angeblich habe der Kreisel zu einer Verkehrsberuhigung beitragen sollen. Durch Verkehrszeichen geregelt, sei die Verkehrssituation nicht. Mit Bußgeldbescheid vom 21. April 2023 sei dem Antragsteller vorgehalten worden, die Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrers missachtet zu haben. Der Antragsteller habe diesen Bescheid nicht angegriffen und bestreite die Höhe des Sachschadens. Dem Vernehmen nach solle ein Schaden von 7.000,00 Euro abgerechnet worden sein. Aufgrund der Bilddokumentation sei dieser Schaden nicht nachvollziehbar. Das Fahrzeug des Antragstellers habe eine Beschädigung am rechten Seitenteil. Der Antragsteller legte hierzu Bilddokumente vor, auf denen erkennbar sein soll, dass er durchaus mit Erfolg hätte gegen den Bußgeldbescheid angehen können. Es handele sich um ein maximal fahrlässig herbeigeführtes Ereignis.
Die Anordnung der MPU sei ermessensfehlerhaft, weil es sich nicht um einen erheblichen Verstoß handele. Der Antragsteller habe nämlich im Vorfeld der Neuerteilung ein positives Gutachten vorgelegt. Er habe sich insoweit im Klageweg gegen den Kostenbescheid gewandt und ist der Auffassung, dass im Rahmen einer inzidenten Prüfung auch die Anordnung der MPU hätte überprüft werden können und müssen. Eine Entscheidung sei in dem Klageverfahren bisher nicht ergangen. Der Antragsteller habe sich bei der akademi.one auf die MPU vorbereitet und damit nachgewiesen, dass es keine offenkundigen und in seiner Persönlichkeit liegenden Umstände gebe, die eine Regelanordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigten. Es handele sich um einen Unfall in einem kleinen Kreisel, der in einem Wohn/-Mischgebiet neu errichtet worden sei und ohnehin viel Ungewissheit bei den Verkehrsteilnehmern hervorrufe. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nutze diesen Kreisel täglich. In der gleichen Situation, rechts vor links, sei ihm häufiger schon die Vorfahrt genommen worden. In einer 30 Zone, bei einem Kreisel, der gar nicht mit einem Fahrzeug wie dem des Unfallgegners komplett umfahren werden könne, und weil der Kreisel insoweit häufig von Verkehrsteilnehmern überfahren werde, könne sich ein solches Ereignis ereignen, ohne dass gleich ein Persönlichkeitsmangel hervortreten müsse. Damit sei auch die Schlussfolgerung, dass gegenüber der Öffentlichkeit nicht zu verantworten sei, dass der Antragsteller weiterhin ein Kraftfahrzeug führen dürfe und ernsthafte Zweifel hieran vorlägen, ungerechtfertigt. Es lägen keine weiteren Verkehrsverstöße seit 2021 vor.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. September 2023 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Dem Fahrerlaubnisregister sei zu entnehmen, dass der Antragsteller nach der (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung innerhalb der (neuen) Probezeit mit dem Vorfall vom 30. März 2023 erneut auffällig geworden sei. Durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bestünden nicht. Die Tat stelle eine schwerwiegende Zuwiderhandlung dar und habe damit die von § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG vorgesehene Rechtsfolge ausgelöst. Offenkundige, die Persönlichkeit des Klägers betreffende Umstände, die ein Absehen von der gesetzlich vorgesehenen Regelanordnung zur Beibringung des Gutachtens rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich und der Vortrag des Rechtsbeistandes verhalte sich hierzu nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), ist unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung schriftlich zu begründen ist. Hierzu hat der Antragsgegner ausgeführt, dass aufgrund der dargestellten Verstöße davon ausgegangen werden müsse, dass verkehrsrechtliche Vorschriften vom Antragsteller regelmäßig missachtet würden. Er habe die Maßnahmen des Systems der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a StVG fast vollständig durchlaufen. Der Entziehung der Fahrerlaubnis auf der letzten Stufe sei er zuvorgekommen, indem er eine schwerwiegende Verkehrsstraftat begangen habe, woraufhin ihm die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden sei. Es sei deshalb mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er auch kündigt gegen Verkehrsregeln verstoßen werde. Es müsse jederzeit und unvorhersehbar mit weiteren Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer gerechnet werden. Ob diese Erwägungen inhaltlich zutreffen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Dies ist stattdessen Gegenstand der gesonderten, folgenden (materiellen) Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO (Nds. OVG, Beschluss vom 18.3.2021 - 12 ME 40/21 -, n.v.).
Auch in materieller Hinsicht erweist sich der angefochtene Bescheid nach dem im Eilverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab als rechtmäßig. Die bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht zu treffende Ermessensentscheidung setzt eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen voraus, in die auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit einzubeziehen sind. Bei einem nach summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg versprechenden Rechtsbehelf überwiegt im Hinblick auf die Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmende Garantie effektiven Rechtsschutzes das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes öffentliche Vollzugsinteresse, so dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich wiederherzustellen ist. Ergibt eine summarische Einschätzung des Gerichts hingegen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet, denn ein begründetes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung entfällt nicht dadurch, dass der Verwaltungsakt offenbar zu Unrecht angegriffen wird.
Ausgehend von diesen Abwägungsgrundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn bei summarischer Prüfung bleibt die Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg. Der in der Hauptsache angefochtene Bescheid ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller (daher) nicht in seinen Rechten.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, welche die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist nach ständiger Rechtsprechung die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 4.12.2006 - 12 LA 426/05 -, juris Rn. 12).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist hier § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Grundsätzlich gilt zwar für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe der abgestufte Maßnahmenkatalog des § 2a Abs. 2 StvG. § 2a Abs. 4 StVG erklärt die allgemeinen Regelungen des § 3 StVG aber für parallel anwendbar. Insbesondere ist auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 7 StVG beginnende neue Probezeit § 2a Abs. 2 StVG gar nicht anzuwenden (§ 2a Abs. 5 Satz 4 StVG). Vielmehr kommt § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG zur Anwendung. Gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG hat die zuständige Behörde in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Die Klärung der Fahreignung und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei festzustellender Ungeeignetheit erfolgen insoweit auch im Anwendungsbereich des § 2a StVG nach den allgemeinen Grundsätzen (Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 2a StVG (Stand: 15.11.2023), Rn. 283). Mithin richtet sich die Klärung von Eignungszweifeln hier ergänzend nach den §§ 11 bis 14 FeV.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 19).
Vorliegend durfte der Antragsgegner aus der Nichtvorlage des rechtmäßig angeordneten Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war.
1. Die Gutachtenanordnung ist materiell rechtmäßig.
Der Antragsgegner stützt seine Anordnung zutreffend auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG.
Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Vorfalls am 30. März 2023 innerhalb der Probezeit nach vorangegangener Entziehung und Neuerteilung. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob ihm die Fahrerlaubnis zuvor durch behördliche oder - wie hier - gerichtliche Entscheidung entzogen worden war (Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 2a StVG (Stand: 15.11.2023), Rn. 320).
Am 30. März 2023 kam es erneut zu einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung durch den Antragsteller. Gemäß § 34 Abs. 1 StVG erfolgt die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach Anlage 12 zur FeV. Der Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über die Vorfahrt ist nach Nr. 2.1 der Anlage zu 12 zu § 34 FeV ein schwerwiegender Verstoß. Vorliegend wurde in das Fahreignungsregister eingetragen, dass der Antragsteller die Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs missachtete und es zum Unfall kam. Die Vorfahrtregelung erfolgte ausweislich der Eintrag durch Zeichen 205/206. Gemäß § 8 Abs. 1a Satz 1 StVO hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt, wenn das Zeichen 205 unter dem Zeichen 215 angeordnet ist. Der Vortrag des Antragstellers, es handele sich um ein maximal fahrlässig herbeigeführtes Ereignis in einem neu angelegten Kreisel, greift gegenüber der normierten Bewertung des Verkehrsverstoßes in der Anlage 12 zu § 34 FeV nicht durch.
Ohne Erfolg führt der Antragsteller weiter zu den konkreten Gegebenheiten am Unfallort aus. Denn die Fahrerlaubnisbehörde ist an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Einer rechtskräftigen Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit kommt im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems und bei den Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei einer Fahrerlaubnis auf Probe Bindungswirkung zu (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG, § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Zwar ist § 2a Abs. 2 StVG im Falle der mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Abs. 1 Satz 7 beginnenden neuen Probezeit nach dem Wortlaut des § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG nicht anzuwenden. Dieser Wortlaut ist jedoch teleologisch zu reduzieren. Es ist nicht erkennbar, warum rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis auf der jeweils dritten Stufe der Maßnahmenkataloge und damit auf einer höheren Eingriffsstufe bindend sein sollen, im Falle der insoweit milderen Anordnung einer MPU jedoch nicht. Da die Bindungswirkung überdies - mit kleineren Einschränkungen - bereits Stand der Rechtsprechung war, bevor § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG durch das das StVGuaÄndG346 vom 24. April 1998 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 angefügt worden ist, spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber bei dieser Ergänzung schlicht die notwendige Anpassung von § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG versäumt hat (Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 2a StVG (Stand: 15.11.2023), Rn. 330).
Die von dem Antragsgegner zur Beibringung des Gutachtens gesetzte Frist ist angemessen. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV setzt die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen eine Frist, innerhalb derer er sich auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Die Gutachtenanordnung gehört als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung verdächtigen Fahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein solcher Fahrer die Fahreignung wiedererlangt haben mag (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.9.2015 - 10 S 1667/15 -, juris Rn. 5). Vielmehr muss sie so bemessen sein, dass dem Betroffenen eine fristgerechte Vorlage des Gutachtens möglich und zumutbar ist. Die Frist muss lediglich so bemessen sein, dass die Begutachtungsstelle zur Erstellung des Gutachtens über die aktuelle Fahreignung tatsächlich in der Lage ist. Diese Maßstäbe gelten insbesondere bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn also eine möglichst schnelle Klärung erforderlich ist, ob der Betroffene weiter am Straßenverkehr teilnehmen kann (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 Rn. 45, m.w.N.). Der Antragsgegner ordnete am 23. Mai 2023 die Vorlage des Gutachtens bis zum 23. August 2023 an. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Frist, innerhalb derer eine fristgerechte Vorlage möglich und zumutbar ist.
Auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist der Antragsteller entsprechend Satz 2 der Vorschrift in der Gutachtenanordnung hingewiesen worden. Der Antragsgegner ist seiner Mitteilungspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 HS 2 FeV nachgekommen. Die Fragestellung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Hahn/Kalus, in: MüKo StVR, 1. Aufl. 2016, § 13 FeV Rn. 37).
2. Die Anordnung ist nicht ermessensfehlerhaft.
Anders als § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG räumt § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG der Fahrerlaubnisbehörde zwar einen engen Ermessensspielraum bei der Anordnung der Beibringung des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung ein, indem diese Maßnahme nur "in der Regel" zu ergreifen ist. Damit hat § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG den Charakter einer Sollvorschrift. Diese gesetzliche Ausgestaltung stellt klar, dass die Fahrerlaubnisbehörde in aller Regel die Beibringung des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen hat und nur in atypischen Fällen hiervon abgesehen werden kann (Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 2a StVG (Stand: 15.11.2023), Rn. 333). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu diesem Rechtsinstitut ausgeführt: "Im Regelfall bedeutet das ,Soll' ein ,Muss'. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden" (BVerwG, Urteil vom 2.7.1992 - 5 C 39/90 -, juris Rn. 16).
Als Tatsachen, die ein Abweichen von der Regel des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG rechtfertigen und damit auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eröffnen können, kommen nur in der Person des Betroffenen liegende Umstände in Betracht, nicht aber die Art und Bedeutung der begangenen Zuwiderhandlungen (Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 2a StVG (Stand: 15.11.2023), Rn. 333). Solche Tatsachen sind hier im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden, sodass auf Tatbestandsebene kein atypischer Fall vorgelegen hat und daher auf Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung nicht eröffnet gewesen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2022 - 13 S 1790/22 -, juris Rn. 10).
3. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde insoweit nicht eingeräumt.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).
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