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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 13.02.2024 – 5 B 5830/23
ECLI:DE:VGHANNO:2024:0213.5B5830.23.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er ist 1993 geboren, war Inhaber einer Ende März 2023 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A*+A1+AM+B+BE+C1+C+C1E+CE+L+T und zuletzt als Berufskraftfahrer tätig.
Der Arbeitgeber des Antragstellers teilte der Antragsgegnerin am 30. Mai 2023 per E-Mail mit, dass sich der Antragsteller aufgrund psychischer Probleme in stationäre Behandlung begeben habe. Er halte ihn deshalb als Kraftfahrer nicht mehr für geeignet. Das Leben des Antragstellers habe sich in letzter Zeit, auch für ihn als Dritten erkennbar, stark geändert. Die Frau des Antragstellers habe von Problemen im Freundes- und Familienkreis und mit Alkohol berichtet. Der Antragsteller sei in der Hooliganszene aktiv und er - der Arbeitgeber - habe ihn schon mit Verletzungen im Gesicht angetroffen. Offenbar habe sich nun etwas sehr Einschneidendes ereignet, infolge dessen der Antragsteller sich in stationäre Behandlung begeben habe. Die Frau des Antragstellers habe von ernsthaften Problemen gesprochen und die Behandlung als notwendig beschrieben, bevor der Antragsteller sich oder anderen etwas antue. Er könne mit diesen Kenntnissen den Antragsteller nicht weiter ruhigen Gewissens als Berufskraftfahrer einsetzen. Der Antragsteller sei ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt und fahre allein, so dass er auch mit seinen Gedanken allein sei.
Die Antragsgegnerin übersandte dem Antragsteller sodann unter dem 5. Juni 2023 einen Fragebogen, den dieser durch seinen behandelnden Hausarzt oder Psychologen/Psychiater ausfüllen lassen und bis 5. Juli 2023 zurückreichen solle. Zugleich wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie den Antragsteller zu einer fachärztlichen Untersuchung auffordern werde, wenn er den Fragebogen nicht fristgerecht zurücksende. Nachdem der Antragsteller den Fragebogen nicht zurückgesandt und sich auch ansonsten nicht geäußert hatte, ordnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. Juli 2023 die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens an. Zur Begründung führte sie aus, dass sie von einer stationären Behandlung in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Kenntnis erhalten habe und der Antragsteller auf ihr Schreiben weder einen ärztlichen Fragebogen zurückgesandt noch sonst reagiert habe. Als Frist für die Rückgabe der Einverständniserklärung in die Begutachtung setzte die Antragsgegnerin einen knappen Monat (bis 18. August 2023), als Frist für die Beibringung des Gutachtens zwei Monate (bis 19. September 2023). Mit der Anforderung des Gutachtens erging der Hinweis, dass die Antragsgegnerin annehmen dürfe, dass der Antragsteller nicht geeignet sei, wenn er das Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vorlege.
Am 24. Juli 2023 meldete sich die Ehefrau des Antragstellers telefonisch bei der Antragsgegnerin und teilte mit, dass die psychische Erkrankung des Antragstellers die Fahreignung nicht betreffe. Der Antragsteller habe massive Probleme mit seinem (ehemaligen) Arbeitgeber gehabt, die in gerichtliche Auseinandersetzungen gemündet hätten und in deren Folge er auch seine Arbeitsstelle verloren habe. Nach einem Aktenvermerk habe die Ehefrau des Antragstellers zunächst gebeten, die Gutachtenanforderung aufzuheben, was die Antragsgegnerin abgelehnt habe. Man sei übereingekommen, dass der Antragsteller die Einverständniserklärung für die Begutachtung einreiche, zugleich aber ihm vorliegende ärztliche Bescheinigungen einreichen könne. Wenn diese die Fahreignungszweifel ausräumten, werde sich die Antragsgegnerin melden.
Unter der E-Mail-Adresse seiner Ehefrau schrieb der Antragsteller am selben Tag an die Antragsgegnerin, dass er das erste Schreiben der Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen nicht habe beantworten können. Den Fragebogen habe er seinem Hausarzt und der Klinik vorgelegt, die sie nicht hätten ausfüllen können. Aufgrund seiner Krankschreibung werde er allerdings auf Veranlassung seiner Krankenkasse durch den Medizinischen Dienst begutachtet und könne dieses Gutachten einreichen, sobald es ihm vorliege. Er wolle vermeiden, sich auf eigene Kosten hinsichtlich seiner Fahreignung begutachten zu lassen.
Nachdem weder die Einverständniserklärung in die Begutachtung noch ein Gutachten innerhalb der gesetzten Fristen bei der Antragsgegnerin eingegangen waren, hörte diese den Antragsteller unter dem 4. Oktober 2023 zu der Absicht an, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Anhörung konnte unter der bisherigen Anschrift des Antragstellers nicht zugestellt werden und wurde unter dem 17. Oktober 2023 an eine neue Anschrift in der Region B-Stadt erneut versandt und dort am 19. Oktober 2023 zugestellt. Der Antragsteller äußerte sich am selben Tag per E-Mail und erklärte, er sehe keinen plausiblen Ansatzpunkt, sich zu äußern. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei in § 69 StGB, keiner der dort geregelten Entziehungstatbestände sei gegeben. Er habe ein Gutachten, das seine Fahreignung bestätige. Hierzu legt der Antragsteller eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vom 29. März 2023 vor, in der (für das damals laufende Erteilungsverfahren) in den Bereichen Tagessehschärfe, Farbensehen, Gesichtsfeld, Stereosehen und Kontrast- oder Dämmerungssehen die Anforderungen der Fahrerlaubnis-Verordnungen bestätigt werden, sowie eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, in der aufgrund der Angaben des Antragstellers und der "in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde" bescheinigt wird, dass keine Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Fahreignung ausschließen können.
Mit Bescheid vom 9. November 2023 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an. Zur Begründung führte sie aus, dass sie von fehlender Fahreignung des Antragstellers ausgehe, weil der Antragsteller trotz objektiver Veranlassung weder einen ärztlichen Fragebogen noch das angeforderte Gutachten vorgelegt habe.
Der Kläger hat am 11. Dezember 2023 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er aus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig sei. Er habe der Aufforderung, einen ärztlichen Fragebogen zurückzusenden, aufgrund seiner stationären Behandlung nicht nachkommen können. Die Behandlung sei wegen Schlafstörungen und nervlichen Belastungen erfolgt, die zwar Folge seiner jahrelangen nächtlichen Tätigkeit als Fernfahrer seien, aber keine Auswirkungen auf seine Fahreignung hätten. Die Behandlung sei im Übrigen erfolgreich abgeschlossen. Sein Arbeitgeber habe den Hinweis an die Behörde im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Streitigkeiten erteilt, die ihn weiter belastet hätten. Seine Fahreignung sei durch die vorgelegten ärztlichen Zeugnisse aus dem Fahrerlaubniserteilungsverfahren hinreichend belegt. Er habe zwischenzeitlich eine Umschulung begonnen und wolle in einem anderen Berufsfeld arbeiten.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 11. Dezember 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. November 2023 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt unter wesentlicher Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt ergänzend aus, dass die Antragsgegnerin und die am jetzigen Wohnsitz des Antragstellers zuständige Region B-Stadt im Rahmen einer verfahrensübergreifenden Absprache die gegenseitige Zustimmung erteilt hätten, begonnene behördliche Verfahren in Fahrerlaubnissachen fortzusetzen. Das betreffe auch Entziehungsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Januar 2024 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Antrag ist statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung schriftlich zu begründen ist. Mit dem Hinweis auf das öffentliche Interesse an einem sicheren Straßenverkehr, der durch eine weitere Teilnahme eines ungeeigneten Fahrzeugführers am Straßenverkehr bis zum Abschluss des Klageverfahrens gefährdet sei, hat die Antragsgegnerin das Überwiegen des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug gegenüber dem Interesse des Antragstellers, Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, ausreichend dargelegt. Ob die gegebene Begründung inhaltlich trägt, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung des Formerfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vielmehr trifft das Gericht in der Sache eine eigene Abwägungsentscheidung.
Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO ganz oder teilweise wiederherzustellen, soweit das Interesse des Betroffenen, von einem Vollzug der angefochtenen Entscheidung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dem nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollzug überwiegt. Hierbei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens zu berücksichtigen, soweit diese sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits abschätzen lassen. Nach diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. November 2023 ist voraussichtlich rechtmäßig.
In formeller Hinsicht geht das Gericht nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass die Antragsgegnerin auch nach dem Wegzug des Antragstellers aus ihrem Zuständigkeitsbezirk für den Erlass der Verfügung geblieben ist, weil § 73 Abs. 2 Satz 2 FEV diese Möglichkeit eröffnet und die Antragsgegnerin eine gefestigte Verwaltungspraxis geschildert hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Fortsetzung begonnener Verfahren durch die anfangs zuständige Behörde erscheint auch sachgerecht, so dass die behauptete allgemeine wechselseitige Zustimmung ohne weiteres plausibel erscheint. Das gilt insbesondere bei gebundenen Entscheidungen, die in der Sache nicht anders ausfallen könnten, wenn eine andere Behörde mit dem Fall befasst ist. So ist es hier, weil die Antragsgegnerin noch während ihrer originären Zuständigkeit die Vorlage eines Gutachtens angeordnet hat, das der Antragsteller nicht innerhalb der Frist vorgelegt hat. Der Fahrerlaubnisbehörde ist danach kein Ermessen eröffnet, sondern die Fahrerlaubnis ist wegen der Annahme der Nichteignung zwingend zu entziehen (dazu sogleich). Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass die Zustimmung auch im Nachhinein wirksam erteilt werden könnte, so dass sich die Abwägung im Eilrechtsschutz maßgeblich an der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung orientiert.
Die Entziehungsverfügung ist voraussichtlich materiell rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Inhaber einer Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn ein Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 zur FeV vorliegt, durch den die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV).
Die Fahrerlaubnisbehörde kann gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die fehlende Fahreignung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung ihrerseits rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765, Rn. 19 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Gutachtenanforderung genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller gem. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat in der Anordnung gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV die zu klärende Frage der Eignung des Antragstellers dargelegt und auch die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung hinreichend erörtert. Sie benannte die im Wesentlichen zu Grunde gelegten Anknüpfungstatsachen, namentlich den Hinweis auf die stationäre psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung des Antragstellers und den Umstand, dass er die dadurch veranlassten Zweifel nicht durch Rücksendung des ärztlichen Fragebogens ausgeräumt hat. Der Einwand des Antragstellers, dass er die Aufforderung, den Fragebogen zurückzusenden, während seines Klinikaufenthalts erhalten habe, greift dagegen nicht durch. Zum einen hat seine Ehefrau während des Verfahrens mit der Antragsgegnerin Kontakt aufgenommen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch die erste Kontaktaufnahme der Antragsgegnerin mit dem Antragsteller nicht komplett unbeachtet geblieben ist. Sodann hat der Antragsteller selbst später per E-Mail mitgeteilt, dass er den Fragebogen seinen Ärzten vorgelegt habe, die ihn aber nicht hätten beantworten können, ohne dass er dafür nachvollziehbare Gründe genannt hätte. Ärztliche Bescheinigungen, nach deren Prüfung die Antragsgegnerin von der Gutachtenanforderung noch hätte Abstand nehmen können, hat der Antragsteller nicht vorgelegt.
Der Versand eines ärztlichen Fragebogens ist die niedrigstschwellige, aber im Hinblick auf die hohen Gefahren, die von der Teilnahme nicht geeigneter Personen am Straßenverkehr ausgehen würden, auch regelmäßig veranlasste Handlungsmöglichkeit der Fahrerlaubnisbehörde, Hinweisen Dritter auf etwaige Eignungsmängel nachzugehen. Diese Maßnahme ermöglicht der Behörde, die subjektive Einschätzung von Hinweisgebern durch ärztlichen Sachverstand zu objektivieren und den weiteren Handlungsbedarf der Fahrerlaubnisbehörde zu bestimmen, ohne den Betroffenen bereits in diesem Verfahrensstadium mit den möglichen Folgen einer förmlichen Anforderung eines Gutachtens zu belasten. Auch die von dem Antragsteller dem Hinweisgeber zugeschriebenen Belastungstendenzen hätte die Antragsgegnerin auf diesem Wege verifizieren können, wenn die behandelnden Ärzt*innen die Anfangszweifel an der Fahreignung vollständig ausgeräumt hätten. Lässt der Antragsteller diese - noch freiwillige - Mitwirkung aus, ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei fortbestehenden Eignungszweifeln die weitere Mitwirkung durch die förmliche Anforderung eines Gutachtens durchsetzt. So war es hier, weil der Antragsteller sich auf die Übersendung des Fragebogens gar nicht geäußert hat, so dass die Antragsgegnerin die - in diesem Stadium nur anfänglichen, aber nicht offensichtlich haltlosen - Zweifel an der Fahreignung nur durch Anforderung des Gutachtens hat aufklären können. Auch die darauf erfolgten Äußerungen des Antragstellers haben die Gutachtenanforderung nicht erledigt, sondern im Gegenteil bestätigt. Der Antragsteller hat mitgeteilt, dass er den ärztlichen Fragebogen nicht zurückreichen könne, zugleich aber eingeräumt, dass er in stationärer psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung war. Er hat damit die Anknüpfungstatsachen für die Zweifel an seiner Fahreignung bestätigt, zugleich aber die Zweifel nicht ausgeräumt. Seine eigene Einschätzung, dass die Behandlung mit der Fahreignung nicht in Zusammenhang stehe, genügt dabei nicht, um die Zweifel auszuräumen, weil sie weder fachlich hinterlegt noch frei von eigenen Interessen ist.
Nachdem der Antragsteller das angeforderte Gutachten nicht beigebracht hat, durfte die Antragsgegnerin von der fehlenden Fahreignung des Antragstellers ausgehen. Dabei wird der Antragsgegnerin durch § 11 Abs. 8 FeV trotz der Formulierung "darf" im letzten Halbsatz kein Ermessen eingeräumt. Die Vorschrift ist keine eigenständige Eingriffsermächtigung, die der Fahrerlaubnisbehörde aufgibt, in Wahrnehmung eines ihr zuerkannten Ermessens einzelfallbezogen zu entscheiden, ob und welche Maßnahmen sie an das Vorliegen bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen knüpft. Es handelt sich vielmehr der Sache nach um eine Beweisregel, die es der Fahrerlaubnisbehörde erlaubt, aus der Weigerung des Betroffenen, sich untersuchen zu lassen, oder der Nichtbefolgung der Beibringungsanordnung auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9.1.2020 - 3 M 216/19 - , Rn. 11, juris). Danach ist zwingend von der Ungeeignetheit des Betroffenen auszugehen, sodass die Fahrerlaubnis im Wege einer gebundenen Entscheidung zu entziehen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 FeV).
Die weiteren Einwände des Antragstellers, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis als strafrechtliche Sanktion nicht vorlägen und seine Fahreignung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen sei, greifen demgegenüber ebenfalls nicht durch. Die von dem Antragsteller angeführten strafrechtlichen Vorschriften sind einem anderen Regelungskreis zuzuordnen als dem hier Maßgeblichen. Die Befugnisse der Fahrerlaubnisbehörde stehen selbständig neben den strafrechtlichen Sanktionen und erlauben bzw. gebieten das behördliche Einschreiten zur Gefahrenabwehr unabhängig von strafrechtlichen Voraussetzungen. Soweit der Antragsteller auf die ärztliche Bescheinigung vom 29. März 2023 Bezug nimmt, bildet diese schon angesichts ihres Ausstellungsdatums die stationäre psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung nicht ab, die erst viel später begonnen hat und den Anlass für die Eignungszweifel darstellt. Es handelt sich außerdem um die Bescheinigung über die Regelvoraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis, die anlasslos zu prüfen sind; die in der Bescheinigung ausgeführte Geltungsdauer betrifft daher auch nur deren Verwendbarkeit in einem Erteilungsverfahren und bietet - wie jede ärztliche Stellungnahme - als Momentaufnahme keinerlei tatsächliche Gewähr dafür, dass der beschriebene Zustand sich nicht im Nachhinein (zum Schlechten) verändert. Konkret begründete Zweifel an der Fahreignung lassen sich mit dem Hinweis auf die Gültigkeit der Bescheinigung für sich genommen nicht ausräumen. Im Übrigen hat der Antragsteller keinerlei ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, anhand derer sich seine Behauptung nachprüfen ließe, dass die Behandlung erfolgreich abgeschlossen sei und die Behandlung keinen Zusammenhang mit der Fahreignung aufweise.
Dass sich der Antragsteller im Zuge des Eilverfahrens auch gegen die von der Antragsgegnerin festgesetzten Kosten wendet, ist aus der Begründung des Antrags nicht ersichtlich. Weil der Antrag ohne Darlegung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO schon unzulässig wäre, besteht auch kein Anlass, die Antragsschrift im vermeintlichen Rechtsschutzinteresse weit auszulegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 und 46.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).
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