Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 24.05.2024 – 9 A 709/23

In der Verwaltungsrechtssache

1. Frau C.

c/o A.

2. E.

Frau N. u. Herr O. E.

c/o A.

3. E.

Frau N. u. Herr O. E.

c/o A.

4. E.

Frau N. u. Herr O. E.

c/o A.

5. E.

Frau N. u. Herr O. E.

c/o A.,

C-Straße, A-Stadt

Staatsangehörigkeit: serbisch,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter:

zu 1-5: Rechtsanwalt D. ,

D-Straße, D-Stadt - -

gegen

Landkreis Hameln-Pyrmont - Amt für Zuwanderung -

vertreten durch den Landrat,

Süntelstraße 9, 31785 Hameln - -

- Beklagter -

wegen (Serbien) FreizügG/ EU Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

hat das Verwaltungsgericht Hannover - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2024 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Lange als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens ihrer Freizügigkeitsberechtigung als Familienangehörige eines Unionsbürgers.

Die Klägerin zu 1.), eine im Jahr 1975 geborene serbische Staatsangehörige, und ihre Kinder, die im Jahr 2004 geborene Klägerin zu 2.), die im Jahr 2005 geborene Klägerin zu 3.), der im Jahr 2009 geborene Kläger zu 4.) und die im Jahr 2010 geborene Klägerin zu 5.), allesamt ebenfalls serbische Staatsangehörige, reisten am 06.01.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Bereits am 18.12.2018 hatte die Klägerin zu 1.) in Serbien den ungarischen Staatsangehörigen A. geheiratet. Mit Schreiben vom 14.02.2019 teilte die Klägerin zu 1.) dem Beklagten mit, dass sie zu ihrem Ehegatten nachgezogen sei und für sich das Recht der Freizügigkeit beanspruche. Zudem legte sie den Arbeitsvertrag ihres Ehemanns vom 25.01.2019 über den Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (mit einer Probezeit von 6 Wochen) ab dem 28.01.2019 vor. Außerdem legte sie mit weiterem Schreiben vom 26.03.2019 die Einverständniserklärung des in Deutschland wohnhaften Vaters der Kläger zu 2.) bis 5.) vor, demzufolge den Kindern ein Visum auf die Kindesmutter erteilt werden könne. Am 28.03.2019 fand eine getrennte Ehegattenbefragung der Klägerin zu 1.) und ihres Ehemanns bei dem Beklagten statt, bei der durch die in Wien ansässige Firma P. per Video von gerichtlich beeidigten Dolmetscherinnen für die Sprachen Bosnisch, Kroatisch und Serbisch übersetzt worden ist. Bezüglich der Fragen und Antworten wird auf die über die Klägerin zu 1.) geführte Ausländerakte verwiesen.

Mit Schreiben vom 09.07.2019 gab der Beklagte der Klägerin zu 1.) Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass Zweifel bestünden, dass die Ehe mit dem Ziel des Zusammenlebens geschlossen worden sei und nicht nur zur Erzielung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland. Bei der Befragung hätten die Eheleute insbesondere unterschiedliche Angaben zum Ablauf der Eheschließung gemacht, zu der Frage, ob der Ehemann Raucher ist und eine Brille trägt und auch alltägliche Fragen des Zusammenlebens nicht deckungsgleich beantwortet.

Mit Schreiben vom 09.09.2019 wies die Klägerin zur 1.) darauf hin, dass es keine Rechtsgrundlage im Freizügigkeitsrecht für die durchgeführte getrennte Ehegattenbefragung gebe. Nachdem die erforderlichen Nachweise wie Reisepass und eine Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung vorgelegt worden seien, habe es keinen Anlass für weitere Ermittlungen gegeben. Welche Verdachtsmomente für einen Rechtsmissbrauch vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich. Offenbar sei der Beklagte fehlerhaft von der Annahme aufenthaltsrechtlicher Bewertungskriterien ausgegeben. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der Qualität der Gesprächs- und Protokoll-Führung. Für die Umstände einer Scheinehe sei der Beklagte vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet.

Mit Bescheid vom 25.09.2019 stellte der Beklagte fest, dass die Kläger nicht zu den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes gehören (1.), eine auf Dauer angelegte Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet ist und die Kläger verpflichtet sind, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids zu verlassen (2.) und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Die Ehegattenbefragung habe ergeben, dass die Eheleute keinerlei gemeinsame Erfahrungen hätten und über Details des Zusammenlebens auch nur sehr geringe übereinstimmende Auskünfte hätten geben können. Daraus ergäben sich deutliche Anzeichen einer Scheinehe.

Die Kläger haben am 10.10.2019 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 04.08.2020 (15 1437/20) hat das Verwaltungsgericht Hannover die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts wiederhergestellt und in Bezug auf die Abschiebungsandrohung angeordnet. Zwar gäbe es aufgrund der zahlreichen Widersprüche in der Ehegattenbefragung Anhaltspunkte dafür, dass sich das Ehepaar nur sehr oberflächlich kenne und keine eheliche Lebensgemeinschaft führe. Allerdings könne die umfassende Prüfung der vorgebrachten Einwände der Kläger dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, da die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung, dass kein Freizügigkeitsrecht bestehe, nicht von einem besonderen Vollzugsinteresse getragen wird. Aus den Vorgängen ergäbe sich kein Sozialhilfebezug der Kläger. Angesichts des Schulbesuchs der Kläger zu 2.) bis 5.) und des Aufenthalts des Vaters der Kläger zu 2.) bis 5.) in der Bundesrepublik überwiege das Interesse der Kläger, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens in Deutschland zu verbleiben.

Zur Begründung ihrer Klage weisen die Kläger darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung ermessensfehlerhaft sei. Zudem sei auch nicht erkennbar, dass die Ehe ausschließlich zum Zwecke der Erlangung eines ansonsten nicht bestehenden Aufenthaltsrechts geschlossen worden sei. Der Begriff der Scheinehe dürfe im Freizügigkeitsrecht nicht genauso wie im Aufenthaltsrecht ausgelegt werden. Es seien auch keine Täuschungshandlungen vorgenommen worden. Die Validität der Übersetzung werde bezweifelt, da sich der Beklagte ausländischer Sprachmittler beim Videodolmetschen bedient habe, ohne dass klar sei, dass die Qualifikation der Sprachmittler auch den Anforderungen nach § 23 NJG entspreche. Zudem sei die Entscheidung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ermessensfehlerhaft, da die Klägerin zu 1.) einer Erwerbstätigkeit nachgehe und die Kläger zu 2.) bis 5.) die Schule besuchten und sich ihr Vater im Bundesgebiet aufhalte.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 25.09.2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ehegattenbefragung sei - aufgrund der sehr kurzfristigen Eheschließung vor der Einreise in die Bundesrepublik - rechtmäßig erfolgt und habe insbesondere unterschiedliche Angaben in Bezug auf den Tag der Eheschließung, die Wohnverhältnisse und das alltägliche Zusammenleben, Eigenschaften der Ehepartner und das Kennenlernen ergeben. Da es sich hier um Täuschungshandlungen handele, die nicht schutzwürdig seien, liege ein Fall des intendierten Ermessens vor. Den ab Oktober 2023 geschlossenen Mietvertrag über die Wohnung in der Markstraße 10 in A-Stadt habe nur die Klägerin zu 1.), nicht aber ihr Ehemann unterschrieben. An der Ermessensentscheidung werde festgehalten. Der Vater der Kläger zu 2.) bis 5.) sei aus ihrem Zuständigkeitsbereich verzogen. Es gebe auch keine Angaben zum Umfang seiner Kontakte zu den Klägern zu 2.) bis 5.).

Den ab dem 01.02.2024 gültigen Mietvertrag für eine Wohnung in der A-Straße in Q. haben die Klägerin zu 1.) und ihr Ehemann unterschrieben.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Klägerinnen zu 1.) bis 3.) informatorisch befragt und im Rahmen der Beweisaufnahme den Ehemann der Klägerin zu 1.) als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten der Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die die Berichterstatterin nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer mit Beschluss vom 08.01.2024 als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Die Feststellung des Beklagten mit Bescheid vom 25.09.2019, dass die Kläger nicht zu den freizügigkeitsberechtigten Personen gehören und das Bundesgebiet verlassen müssen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist § 2 Abs. 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU). Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG kann das Nichtbestehen des Rechts auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 1 festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 kann das Nichtbestehen dieses Rechts bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet.

Grundsätzlich ist der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes eröffnet, da die Klägerin zu 1.) als Ehefrau des ungarischen Staatsangehörigen A. Familienangehörige eines Unionsbürgers im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 a) und die Kläger zu 2.) bis 5.) als Kinder der Klägerin zu 1.) Familienangehörige im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU sind und sie sich damit auf ein mögliches Freizügigkeitsrecht nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU berufen können.

Der Vorwurf des Beklagten, nur eine Scheinehe zu führen, berührt insoweit nicht die Frage des Anwendungsbereichs nach § 1 FreizügG/EU, sondern nur die Frage, ob das Nichtbestehen der Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 7 a.F. bzw. § 2 Abs. 4 n.F. FreizügG/EU festgestellt werden kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.09.2023 - 13 ME 131/23 -, Rn. 12ff. juris). Dabei wird der Begriff der Scheinehe in diesem Zusammenhang so definiert, dass es sich um eine Ehe handelt, die lediglich zum Zweck der Gewährung des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen wird, um dem Familienangehörigen ein ansonsten nicht zustehendes Aufenthaltsrecht zu vermitteln (Europäische Kommission, Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien, 22.12.2023 - C/2023/1392 -, S. 72). Ob im Fall einer Scheinehe § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 FreizügG/EU einschlägig ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Rechtsfolgen beider Vorschriften sich nicht unterscheiden (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 27.02.2018 - 6 A 2148/16 -, Rn. 26, juris).

Die Beweislast bezüglich der Voraussetzungen für die Feststellung des Nichtbestehens liegt bei der prüfenden Behörde (Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 14. Auflage 2022, FreizügG/EU, § 2 Rn. 180). Im Rahmen der Anfechtung der Entscheidung hat das Gericht sich unter Berücksichtigung der allgemein geltenden Beweislastregelungen in freier Beweiswürdigung ein eigenes Bild von der Sachlage zu machen und zu entscheiden, d.h. weder die Bindung an eine etwaige vorherige strafrechtliche Entscheidung noch ein Geständnis des Ausländers oder seines Ehepartners sind Voraussetzung für die Feststellung nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU (OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.04.2022 - 13 LA 73/22 -, Vn.b.).

Das Gericht teilt nach der Beweisaufnahme die Einschätzung des Beklagten, dass die Kläger den ungarischen Staatsangehörigen A. nicht zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft begleitet haben.

Bereits die getrennte Ehegattenbefragung der Klägerin zu 1.) und des Herrn A. hat ganz erhebliche Widersprüche zur Hochzeit und den gemeinsamen Lebensumständen ergeben.

Während die Klägerin zu 1.) bei der Befragung erklärt hatte, dass sie bei der standesamtlichen Trauung etwa 20 Personen gewesen seien, einschließlich seiner Schwester und zweier Brüder, ihrer Schwester und zwei weiterer Verwandter sowie den Kindern und sie anschließend nur etwas Trinken gegangen seien, hatte Herr A. ausgesagt, dass nur die Klägerin zu 1.) und er sowie vier weitere Personen dabei gewesen seien, darunter zwei Trauzeugen und keine Kinder, und es anschließend ein gemeinsames Mittagessen gegeben habe. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Eheleute ihre Trauung, die zum Zeitpunkt der Befragung nur gut 4 Monate her gewesen ist, so unterschiedlich beschrieben haben. Sowohl die Fragen nach der Anzahl der Gäste (20 Personen oder 6 Personen, mit oder ohne Familie, mit oder ohne Kinder) als auch nach den Aktivitäten im Anschluss an die Trauung (gemeinsames Mittagessen oder nur Trinken-gehen) sind von den Eheleuten so unterschiedlich beantwortet worden, dass man Zweifel daran haben könnte, dass beide an derselben Veranstaltung teilgenommen haben. Diese Widersprüche sind auch durch die Befragung der Klägerin zu 1.) und die Vernehmung ihres Ehemanns in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst worden. Stattdessen erklärte die Klägerin zu 1.) in der mündlichen Verhandlung, dass sie etwa 10 Personen gewesen seien, darunter überwiegend seine Familie und ein Bekannter von ihr, jedoch keine Kinder und sie gemeinsam Abendessen gewesen seien. Demgegenüber sagte der Zeuge A. aus, dass nur die Klägerin zu 1.), ihre Kinder und zwei Trauzeugen da gewesen seien, hingegen niemand aus seiner Familie. Auch wenn aufgrund der serbischen Urkunde über die Trauung der Klägerin zu 1.) und des Zeugen A. von einer formell wirksamen Eheschließung auszugehen sein wird, wecken die voneinander abweichenden Angaben zum Kreis der Gäste und zum Ablauf des Programms erhebliche Zweifel daran, dass es tatsächlich eine gemeinsame Feier gegeben hat.

Wesentliche Widersprüche gab es auch bei den Angaben zu den Treffen vor der Eheschließung. Während die Klägerin zu 1.) bei ihrer Befragung bei dem Beklagten erklärt hatte, dass ausschließlich er sie besucht habe, da sie wegen der Kinder nicht habe reisen können, hatte der Zeuge A. ausgesagt, dass sie ihn zuerst besucht habe und er danach mehrfach bei ihr zu Besuch gewesen sei. Auch dieser Widerspruch ist durch die Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst worden. Die Klägerin zu 1.) erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er sie zuerst besucht habe und für ein Wochenende geblieben sei, damals aber nicht bei ihr übernachtet habe und sie ihn dann in Ungarn ohne Kinder besucht habe. Sie hätten sich etwa zweimal im Jahr getroffen. Demgegenüber sagte der Zeuge A. aus, dass er sie in ihrem Dorf besucht und auch bei ihr übernachtet habe und sie ihn dann mehrfach besucht habe, auch mit den Kindern, und sie sich etwa zehnmal in Serbien getroffen hätten.

Weitere Widersprüche gab in Bezug auf die körperlichen Merkmale des Zeugen A.. In der Befragung bei dem Beklagten hatte die Klägerin zu 1.) keine Angaben zu Tätowierungen des Zeugen machen können, weil sie "das Licht aus(mache)". Herr A.hatte hingegen ausgesagt, dass er eine Tätowierung am linken Arm habe. In der mündlichen Verhandlung zeigte die Klägerin zu 1.) bei der Frage nach Tätowierungen ihres Ehemanns sowohl auf die Arme (links und rechts) als auch auf den seitlichen Bauch-/Rückenbereich links und rechts, konnte sich allerdings nicht festlegen, auf welcher Seite die Tätowierung gewesen sein soll. Herr A. erwähnte demgegenüber nur die Tätowierungen auf beiden Armen, von denen eine der Beschreibung der Klägerin zu 1.) entsprach.

Darüber hinaus waren auch die Angaben zu den Modalitäten der Mietzahlungen vor dem Beklagten erfolgten widersprüchlich. Während die Klägerin zu 1.) ausgesagt hatte, dass die Miete an unbekannt überwiesen werde und Bekannte die Zahlungen vornähmen, da sie kein gemeinsames Konto hätten, hatte ihr Ehemann erklärt, dass sie die Bezahlung regele. Diesen Widerspruch gibt es zum aktuellen Mietobjekt nicht mehr, da beide in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärten, dass die Klägerin zu 1.) die Miete über ihr Konto bezahle. Allerdings sind dafür die Aussagen über die gemeinsame Wohnung nicht deckungsgleich. Wenig nachvollziehbar ist zunächst die Angabe des Herrn A., in R. zu wohnen, ohne eine genaue Adressangabe machen zu können, obwohl der gemeinsame Mietvertrag mit der Klägerin zu 1.) über eine Wohnung in A-Stadtabgeschlossen worden ist. Selbst wenn man unterstellt, dass Herr A. A-Stadt als Teil der S. wahrnimmt, unterscheiden sich auch die Angaben zum Zuschnitt der Wohnung. Nach Aussage der Klägerin zu 1.) hat die aktuelle Wohnung drei Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche und ein Bad, während die Wohnung nach Angaben ihres Ehemanns nur aus zwei Kinderzimmern, einem Wohnzimmer (das den Eheleuten als Schlafzimmer dient), einem Badezimmer und der Küche besteht, also einen Raum weniger aufweist. Wenig nachvollziehbar ist darüber hinaus die Aussage des Herrn A., dass der letzte Umzug vor einem Jahr gewesen sei, da der zuletzt vorgelegte Mietvertrag zum 01.02.2024 (also vor weniger als 4 Monaten) abgeschlossen worden ist und nicht davon auszugehen ist, dass sie in diese Wohnung bereits vor einem Jahr umziehen konnten.

Weitere Unterschiede betreffen die Angaben zum Arbeitsort des Herrn A.. Während Herr A. aussagte, dass er derzeit in München im Baugewerbe tätig sei, erklärte die Klägerin zu 1.), dass er in Berlin arbeite. Nach den Angaben der Klägerinnen zu 2.) und 3.) arbeitet Herr A. derzeit hingegen in Bielefeld.

Unterschiedliche Aussagen gab es auch zu den Lebensgewohnheiten am Wochenende und zum Begehen von Geburtstagen oder Festtagen. Während die Klägerin zu 1.) erklärte, dass jeder mal um 7 Uhr oder um 8 Uhr oder um 10 Uhr aufstehe und dann einfach was essen und sie (nur) manchmal gemeinsam frühstückten, sagte ihr Ehemann, dass er und die Klägerin zu 1.) morgens so gegen 8 Uhr aufstehen und gemeinsam frühstücken würden. Nach Angaben der Klägerin zu 1.) feiere sie ihren Geburtstag nicht und bekomme als Geschenk von ihm einen Kuss. Auch ihr Ehemann feiere seinen Geburtstag nicht. Demgegenüber erklärte Herr A., dass der Geburtstag der Klägerin zu 1.) gefeiert werde und er ihr einen Blumenstrauß geschenkt habe. Auch seinen (letzten) Geburtstag hätten sie in der Wohnung gefeiert, und zwar am Wochenende nach dem Geburtstag, weil er wegen der Arbeit nicht direkt an dem Tag habe feiern können. Demgegenüber erklärte die Klägerin zu 3.), dass sie seinen Geburtstag vorgefeiert hätten, weil er sich wegen der Verlängerung seines Reisepasses an seinem Geburtstag nicht in Deutschland aufgehalten habe. In Hinblick auf religiöse Feiertage sagte die Klägerin zu 1.) aus, dass ihr Ehemann früher in Ungarn Weihnachten gefeiert habe, hier jetzt eher nicht und dass sie Moslem sei und das Bayramfest feiere, das er manchmal mitfeiere. Herr A. erklärte demgegenüber, dass die Klägerin zu 1.) - wie er - katholisch sei und er Weihnachten feiere. Seine Ehefrau feiere auch noch andere Feste, aber er wisse nicht, was.

Schließlich weichen auch die Angaben zum gemeinsamen Familienleben mit den Kindern voneinander ab. Während die Klägerin zu 1.) in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass ihr Ehemann keine Zeit mit ihren Kindern, den Klägern zu 2.) bis 5.) verbringe, weil die Kinder schon groß seien, erklärten die Klägerinnen zu 2.) und 3.) jeweils, dass sie gemeinsam Spazieren gingen, Fernsehen schauten oder ins Kino oder Essen gingen.

Zwar gab es auch übereinstimmende Aussagen der Klägerin zu 1.) und ihres Ehemanns, etwa betreffend seine (fehlenden) häuslichen Pflichten, seine Tätigkeit im Baugewerbe, das Kennenlernen über Facebook und seinen Vorschlag zu heiraten. Allerdings überwiegen insgesamt die Widersprüche, die auch nicht nur ganz unwesentliche Fragen des Zusammenlebens betreffen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich aufgrund der Montagetätigkeit des Herrn A. um eine Wochenendbeziehung handelt und die Eheleute deshalb weniger gemeinsame Zeit haben als wenn sein Arbeitsplatz vor Ort wäre, erklärt dies nicht die widersprüchlichen Angaben zu den Umständen der Hochzeit, des Kennenlernens, der körperlichen Merkmale, der Wohnung, der Gestaltung der Wochenenden und der Begehung von Geburtstagen und Festtagen. Die Klägerin zu 1.) und Herr A. sind inzwischen seit mehr als fünf Jahren verheiratet und haben nach eigenen Angaben seit dem Zuzug der Kläger zu 1.) bis 5.) einen gemeinsamen Haushalt. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass einfache Fragen wie nach dem Begehen von Geburtstagen und religiösen Feiertagen, dem Aussehen des Partners und dem Zuschnitt der Wohnung, aber auch Fragen zu besonderen Ereignissen wie der Hochzeit oder dem Kennenlernen ganz unterschiedlich beantwortet worden sind. Aus Sicht des Gerichts zeigen die unterschiedlichen Aussagen der Kläger und des Zeugen A., dass kein Zuzug zur Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft erfolgt ist, und zwar unabhängig von der Frage, ob auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem für die Entstehung des Freizügigkeitsrechts maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen ist (VG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2023 - 4 B 46/23 -, V.n.b.) oder ob auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (VGH München, Beschl. v. 09.07.2019 - 10 CS 19.1165 -, Rn. 12, juris; Oberhäuser in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage, FreizügG/EU, § 2 Rn. 59; Gerstner-Heck in: BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bade/Kothe, Stand: 15.10.2023, FreizügG/EU, § 2 Rn. 36), so dass die Behörde die von ihr getroffene Ermessensentscheidung darauf zu kontrollieren hat, ob sich die Verhältnisse der Beteiligten geändert haben.

Soweit die Kläger grundsätzlich die Verwertbarkeit der Aussagen vor der Ausländerbehörde in Zweifel gezogen sowie die Qualität der Übersetzung gerügt haben, folgt das Gericht diesen Einwendungen nicht. Zwar ist es im Grundsatz zutreffend, dass auf dem Gebiet des Freizügigkeitsrechts (nur) im Einzelfall Nachprüfungen zulässig sind, wenn ein begründeter Verdacht auf Rechtsmissbrauch besteht und systematische Nachprüfungen vom Unionsrecht nicht zugelassen sind (Europäische Kommission, Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien, 22.12.2023 - C/2023/1392 -, S. 71). Allerdings sind - bei entsprechenden Anhaltspunkten für einen Rechtsmissbrauch - getrennte Befragungen nach Einreise in das Bundesgebiet zulässig (OVG Potsdam, Urt. v. 13.04.2011 - 12 B 37.09 - BeckRS 2011, 52251). Selbst wenn man jedoch unterstellen würde, dass eine Einreise kurz nach einer Eheschließung nicht ausreichend wäre, um im Einzelfall den Verdacht des Rechtsmissbrauchs zu begründen, würde daraus jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot resultieren. Das Beweisverwertungsverbot stellt im Strafprozess eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften oder aus übergeordnet wichtigen Gründen (willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder Vorliegen eines besonders schweren Fehlers) im Einzelfall anzuerkennen ist (BVerfG, Beschl. v. 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10 - Rn. 10, juris). Im Verwaltungsverfahren gibt es kein entsprechendes ausdrückliches Beweisverwertungsverbot (VGH Kassel, Urt. v. 27.02.2018 - 6 A 2148/16 -, Rn. 26, juris), so dass die Aussagen bei der Befragung im März 2019 Berücksichtigung finden können. Anhaltspunkte dafür, dass die Übersetzung seinerzeit fehlerhaft gewesen wäre, liegen nicht vor und sind von den Beteiligten auch nicht substantiiert glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist es der Klägerin zu 1.) und ihrem Ehemann auch in der Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die bestehenden Widersprüche aufzulösen oder zu erklären, sondern es ist sogar zu weiteren Ungereimtheiten gekommen, die den Verdacht des Beklagten stützen, dass die Ehe zwischen der Klägerin zu 1.) und ihrem Ehemann nur eingegangen wurde, damit die Kläger das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmen können.

Die Entscheidung des Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei. Das Ermessen nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU stellt einen Fall des intendierten Ermessens dar, d.h. die Ausländerbehörde darf nur in besonderen Ausnahmefällen von der Verlustfeststellung absehen (Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, FreizügG/EU, § 2 Rn. 174). Anders als die Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit nach § 6 FreizügG/EU erfordert die Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 FreizügG/EU nur, dass ein Ausländer das Vorliegen einer materiellen Voraussetzung für die Freizügigkeitsberechtigung nach §§ 2 ff. FreizügG/EU vortäuscht oder ein ausländischer Familienangehöriger, der nicht Unionsbürger ist, dem Unionsbürger nicht im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6, 3 FreizügG/EU nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Dieser gesetzgeberischen Wertung widerspräche es, bei der Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 FreizügG/EU zu berücksichtigen, ob von dem persönlichen Verhalten der Kläger eine schwere Gefährdung im Sinne von § 6 Abs. 2 FreizügG/EU ausgeht, die auch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.09.2023 - 13 ME 131/23 -, Rn. 16, juris).

Besondere Umstände, die ein Absehen von der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts gebieten, liegen nicht vor. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf verwiesen haben, dass sich der Vater der Kläger zu 2.) bis 5.) im Bundesgebiet aufhalte und es sich insoweit um schützenswerte Kontakte handele, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, in welchem Umfang entsprechende Kontakte des Kindesvaters zu den Klägern zu 2.) bis 5.) überhaupt bestehen und wo sich der Kindesvater - nach seinem Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten - aufhält. Abgesehen davon, dass jedenfalls die Klägerinnen zu 2.) und zu 3.) inzwischen volljährig sind, ist darüber hinaus festzustellen, dass sich die Kläger zu 2.) bis 5.) bis zu ihrem Zuzug in das Bundesgebiet bereits in einem anderen Land als ihr Vater aufgehalten haben, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass eine infolge des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts nunmehr erneut eintretende räumliche Trennung vom Kindesvater unzumutbar wäre. Dass die Kläger zu 2.) bis 5.) aufgrund der Scheinehe ihrer Mutter ihren Status als freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige verlieren, stellt ebenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der - abweichend vom intendierten Ermessen - eine andere Ermessensentscheidung gebietet. Vielmehr dürfte es der Natur der Sache entsprechen, dass die von der Klägerin zu 1.) abgeleitete Freizügigkeitsberechtigung nur solange Bestand haben kann, wie die Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin zu 1.) wirksam ist. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es für die volljährigen Klägerinnen zu 2.) und 3.) unzumutbar wäre, in ihr Heimatland zurückzukehren, in dem sie die ersten 15 bzw. 14 Lebensjahre verbracht haben. Entsprechendes gilt auch für die Kläger zu 4.) und 5.), die im Alter von 10 Jahren bzw. 9 Jahren ins Bundesgebiet eingereist sind. Auch wenn sie in Deutschland noch die Schule besuchen dürften, steht dies einer Rückkehr nach Serbien nicht entgegen, da sie dort bereits die Schule besucht haben und noch über ausreichende serbische Sprachkenntnisse verfügen dürften. Die weitere Frage, ob den Klägern nach der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz zusteht, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens und von dem Beklagten zunächst in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

Auch die Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts sind die Kläger nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU ausreisepflichtig. Die gesetzte Ausreisepflicht von einem Monat ist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU ebenfalls nicht zu bestanden, genauso wenig wie die Abschiebungsandrohung nach Serbien nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU.

Gründe dafür, die Berufung - wie vom Prozessbevollmächtigten der Kläger beantragt - nach § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).

Lange

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