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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 17.07.2024 – 4 B 1793/24

ECLI:DE:VGHANNO:2024:0717.4B1793.24.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, welchen sie dagegen erhoben hat, dass die Antragsgegnerin das von ihr zuvor versagte Einvernehmen zu einer Baumaßnahme ersetzt hatte.

Der Beigeladene beantragte am 18. Dezember 2023 bei der Antragsgegnerin eine Genehmigung für den Neubau einer Stahlhalle für ein Mietlager mit Empfang und Verkaufseinheit. Nach den eingereichten Unterlagen handelt es sich um ein dreigeschossiges Gebäude mit einer Firsthöhe von 11,38 m und einer Grundfläche von 913, 91 m2.

Das Vorhabengrundstück mit der postalischen Anschrift F. in A-Stadt (Gemarkung G., Flur H., Flurstücke I.) liegt auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Der geplante Standort der Halle befindet sich im rückwärtigen Bereich des Grundstücks, hinter einem an der Straße gelegenen Wohnhaus. In dem betroffenen Straßenkaree befinden sich ganz überwiegend gewerbliche Bauten und vereinzelte Wohnhäuser.

Die Antragsgegnerin bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 darum, mitzuteilen, ob sie als betroffene Gemeinde das gemäß § 36 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Vorhaben erforderliche Einvernehmen erteile.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 teilte die Antragstellerin mit, dass sie ihr Einvernehmen versage. Sie führte hierzu aus, das Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in einem Gebiet, welches die Merkmale eines Gewerbegebiets aufweise. Die beantragte Lagerhalle sei ihrer Art nach in einem Gewerbegebiet zulässig. Auch hinsichtlich der Bauweise, der Lage auf dem Grundstück sowie der Grundfläche füge sich das Vorhaben ein. Das Vorhaben überschreite jedoch aufgrund seiner Kubatur, die insbesondere durch die Höhe bedingt sei, den vorhandenen Rahmen der Bebauung deutlich und füge sich daher nicht in die nähere Umgebung ein. Das höchste sich in der näheren Umgebung befindende Gebäude in der J. sei zwar höher als das beantragte Gebäude, habe aber nur eine Grundfläche von 180 m2. Es sei daher nicht mit dem beantragten Vorhaben vergleichbar und könne nicht als Referenzobjekt herangezogen werden.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin dazu an, dass sie beabsichtige, das - aus ihrer Sicht rechtswidrig - versagte Einvernehmen zu ersetzen. Sie sei der Auffassung, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig sei, weil es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. In dieser befänden sich bereits dreigeschossige Gebäude; neben dem Gebäude in der K. auch in der L..

In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2024 teilte die Antragstellerin mit, dass sie ihre planungsrechtliche Auffassung beibehalte. Die von der Höhe vergleichbaren Gebäude in der K. und M. sowie in der L. hätten weitaus kleinere Grundflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7/15 -, NVwZ 2017, 717 ff.) könnten sie daher nicht als Referenzobjekte herangezogen werden, weil sie in Bezug auf die Höhe im Verhältnis zu ihrer Grundfläche nicht vergleichbar seien. Es genüge insoweit nicht die Heranziehung nur eines Maßfaktors. Würde das beantragte Vorhaben zugelassen, entstünde ein Gebäude, welches den vorhandenen Rahmen der Umgebung massiv überschreite. Dieses würde als Vorbild für weitere ähnliche Gebäude dienen und damit beachtlich bodenrechtliche Spannungen begründen.

Mit Bescheid vom 23. April 2024 ersetzte die Antragsgegnerin das von der Antragstellerin versagte Einvernehmen. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, ein maßstabsbildender und prägender Rahmen könne in dem betroffenen Gebiet nicht festgelegt werden. Das Gebiet sei durchmischt von ein-bis dreigeschossigen Gebäuden, welche auch von ihrer Grundflächenzahl unterschiedlich seien. Die geplante größere Höhe überschreite diejenige in der näheren Umgebung nicht unangemessen. Nach der zur Genehmigung vorliegenden Planung werde das Maß der überbaubaren Fläche eingehalten und führe zu keinen bodenrechtlichen Spannungen. Die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich nicht auf Bauvorhaben in Gewerbe-, sondern in Wohngebieten. Sie habe auch das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt. Das Ersetzen des Einvernehmens sei sowohl geeignet als auch erforderlich und insbesondere auch angemessen. Der Bauherr erhalte dadurch Planungssicherheit. Dessen finanzielle Belange seien ebenfalls zu berücksichtigen. Argumente, die zu Gunsten der Antragstellerin in die Ermessensentscheidung hätten eingestellt werden müssen, habe diese nicht vorgebracht. Instrumente zur Sicherung der Planungshoheit seien nicht genutzt worden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ebenfalls verhältnismäßig. Das Individualinteresse des Bauherrn an dem Sofortvollzug sei höher zu bewerten als das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin. Dem Bauherrn sei ein langwieriges Rechtsbehelfsverfahren und die damit einhergehenden finanziellen Aufwendungen für die Realisierung des Vorhabens nicht zuzumuten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die von der Antragstellerin angeführte Grundlage für das Versagen des Einvernehmens nicht geeignet sei, in ihrem Sinne zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 29. April 2024 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2024. Sie bezog sich insoweit auf ihre bisherigen Ausführungen. Darüber hinaus sei kein öffentliches Interesse erkennbar, wonach die sofortige Vollziehung angeordnet werden könne.

Ebenfalls am 29. April 2024 hat die Antragstellerin um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie verweist auch insoweit auf ihr bisheriges Vorbringen.

Sie beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ersetzung des Einvernehmens wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung habe sie, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, nicht im öffentlichen Interesse, sondern im überwiegenden Interesse des Beigeladenen getroffen. Im Übrigen bezieht sie sich auf ihre bisherigen Ausführungen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Eilantrag ist zwar zulässig aber nicht begründet.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ersetzungsentscheidung wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 23. April 2024 besonders angeordnet, sodass der Widerspruch der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags liegen vor.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist begründet, wenn im Rahmen einer Abwägung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes überwiegt. Darüber hinaus ist der Antrag auch dann begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.1988 - 4 C 1/88 -, Rn. 15, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2010 - 13 ME 181/09 - , Rn. 3 f., juris; Beschl. v. 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, Rn. 25 ff., juris). Vorliegend erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2023 als formell rechtmäßig (dazu unter 1.). Auch die weiter vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu unter 2.).

1. Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist insbesondere auf das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, Rn. 26, juris). Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die hier von der Antragstellerin angeführte sofortige Vollziehung im überwiegenden Beteiligteninteresse darf - ähnlich wie bei § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO - nur angeordnet werden, wenn sich das Interesse eines Beteiligten gerade darauf richtet, dass der Verwaltungsakt bereits vor seiner Unanfechtbarkeit vollzogen werden kann. Zu fordern ist auch hier ein besonderes Interesse, das über das regelmäßige Interesse des Beteiligten am Gebrauchmachen des ihm günstigen Verwaltungsakts hinausgeht und das Rechtsschutzinteresse des vom Verwaltungsakt belasteten Beteiligten überwiegt. So kann es etwa unbillig sein, wenn ein Bauwerber möglicherweise jahrelang auf die Verwirklichung seines genehmigten Bauvorhabens und damit auf die Nutzung seines Eigentums warten muss (Puttler in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 92, m. w. N.).

Diesen Anforderungen genügt die Anordnung des Sofortvollzuges in dem streitgegenständlichen Bescheid. Die Antragsgegnerin hat insoweit darauf abgestellt, dass das Individualinteresse des Bauherrn an dem Sofortvollzug höher zu bewerten ist als das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin. Dem Bauherrn sei ein langwidriges Rechtsbehelfsverfahren und die damit einhergehenden finanziellen Aufwendungen für die Realisierung seines Vorhabens nicht zuzumuten.

2. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO weiter vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen ist entscheidend, ob das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs oder das Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides überwiegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.2017 - 9 VR 2/16 -, Rn. 2, juris). Dies beurteilt sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 - 7 VR 1/14 -, Rn. 10, juris). Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist in der Regel gegeben, wenn sich im Rahmen einer summarischen Prüfung ergibt, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Sollte der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig sein und ist ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben, hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keinen Erfolg (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16 -, Rn. 18, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2010 - 13 ME 181/09 -, Rn. 4, juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat ihr Widerspruch gegen die Ersetzungsentscheidung der Antragsgegnerin keine Erfolgsaussichten.

Die Antragsgegnerin hat das von der Antragstellerin versagte Einvernehmen rechtmäßig ersetzt. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB bestimmt, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen kann. Legt die Gemeinde Rechtsmittel - hier Widerspruch - gegen die Ersetzung des Einvernehmens ein, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB, je nachdem welche Zulässigkeitsvorschrift einschlägig ist, in vollem Umfang nachzuprüfen. Eine darüber hinausgehende "Verletzung der Planungshoheit der Gemeinden" ist keine Voraussetzung, um die Ersetzungsentscheidung aufzuheben (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 152. EL 2023, § 36 Rn. 43a, m. w. N.).

Die Voraussetzung für eine Ersetzung des Einvernehmens liegen hier vor. Das von dem Beigeladenen beantragte Vorhaben ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nach § 34 BauGB zulässig.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Vorgaben sind hier erfüllt.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich das Vorhaben, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet entspricht, seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig wäre.

Das Vorhaben ist zudem auch in Bezug auf das - hier allein streitige - Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, weil es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Als maßgebliche nähere Umgebung ist die Umgebung anzusehen, insoweit sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt. Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Ob eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung bei der Bestimmung der näheren Umgebung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob diese in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass die zuständigen Behörden sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (VG Hannover Beschl. v. 22.08.2022 - 4 B 2648/22 -, Rn. 45, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.10.2019 - 1 LB 147/17 -, Rn. 24, juris; BVerwG, Urt. v. 06.06.2019 - 4 C 10/18 -, Rn. 11 ff., juris; Söfker/Hellriegel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 152. EL 2023, § 34 Rn. 36, m. w. N.).

Die Beteiligten gehen übereinstimmend und aus Sicht der Kammer zutreffend davon aus, dass das Straßenkarree N., O., P. und Q. den räumlichen Bereich der näheren Umgebung bildet.

Dies zugrunde gelegt, ist der die Eigenart der näheren Umgebung prägende Rahmen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sehr weit anzusetzen. Die nähere Umgebung ist geprägt von ein- bis dreigeschossigen Gewerbeimmobilien mit unterschiedlichen Grundflächen und Gebäudehöhen sowie vereinzelten Wohnhäusern. Das Gebäude in der J. hat eine kleinere Grundfläche als das Vorhaben, ist aber höher als dieses. Die Halle der Firma R. in der S. ist mit 9,85 m zwar niedriger als das Vorhaben mit seiner Firsthöhe von 11,38 m, hat aber - im Vergleich zu allen anderen Objekten der näheren Umgebung - eine um ein Vielfaches größere Grundfläche. Das Gebäude in der L. hat nach Auffassung der Beteiligten ebenfalls eine Höhe von knapp unter 10 m. Die sonstigen Gebäude des Straßenkarrees sind niedriger als die eben bezeichneten Objekte.

Das geplante Vorhaben befindet sich in Bezug auf die Maße Grundfläche und Gebäudehöhe nicht außerhalb dieses weiten Rahmens. Isoliert betrachtet sprengt es den vorhandenen Rahmen nicht aufgrund seiner Höhe weil es - unstreitig - höhere Gebäude gibt. Sofern die Antragstellerin anführt, das Gebäude in der J. könne deshalb nicht als Referenzobjekt herangezogen werden, weil es anders genutzt werde und eine kleinere Grundfläche habe, folgt die Kammer dem nicht. Nach den aufgezeigten Maßstäben kommt zunächst maßgeblich auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Außer Acht können nur solche Gebäude bleiben, die Bebauung mangels Kraft nicht prägen können, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen. Ersteres liegt in Bezug auf dieses Gebäude erkennbar nicht vor und wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet. Das Gebäude stellt auch keinen Fremdkörper dar, der wegen seiner Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter seiner Umgebung nicht beeinflussen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23/86 -, NVwZ 1990, 755, 756). Die insoweit erforderlichen Merkmale sind bei dem Gebäude, da es zu Büro- und Wohnzwecken genutzt wird, schon nicht erfüllt. Büronutzungen finden sich zum Beispiel auch in dem Komplex der Firma R. in der S. sowie in weiteren Gewerbeimmobilien. Zudem ist bei der Frage, ob eine bauliche Anlage als "Fremdkörper" aus dem Rahmen der faktisch vorhandenen Umgebungsbebauung ausscheidet, grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Dies ergibt sich daraus, dass § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB statisch angelegt ist, also nur auf die Fortschreibung des Vorhandenen, nicht aber auf städtebauliche Optimierung zielt (Spieß in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 34 BauGB, Rn. 73).

Aber selbst wenn dieses Gebäude für die Feststellung der Eigenart der näheren Umgebung unberücksichtigt bliebe, läge das geplante Vorhaben aufgrund der Vielschichtigkeit der Bebauung innerhalb des vorhandenen Rahmens.

Sofern die Antragstellerin argumentiert, das geplante Vorhaben füge sich aufgrund der Kombination der Maßfaktoren Grundfläche und Höhe nicht in die nähere Umgebung ein, folgt die Kammer dem ebenfalls nicht. Zwar geht die Antragstellerin zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beide Maßfaktoren zusammenwirken (Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7/15 -, NVwZ 2017, 717 ff.). Sofern sie aber darauf abstellt, in der näheren Umgebung existiere kein Gebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche und Höhe, kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass sich das Vorhaben außerhalb des Bezugsrahmens befindet. Eine solche Betrachtung ließe außer Acht, dass insbesondere das Gebäude der Firma R. in der S. eine weitaus größere Grundfläche aufweist, aber mit 9,85 m nur geringfügig niedriger als das geplante Gebäude ist. Wenn aber eine Kubatur in der näheren Umgebung existiert, die in ihrer flächenmäßigen Ausdehnung und auch in Bezug auf ihr Gesamtvolumen alle sonstigen Gebäude sowie das Vorhaben weit übertrifft, erschließt sich nicht, warum letzteres außerhalb des vorhandenen Rahmens liegen sollte. Die Antragstellerin stellt insoweit darauf ab, dass dem Maßfaktor Höhe ab einer nicht näher bestimmbaren Gebäudegrundfläche ein höheres Gewicht zukomme. Warum aber bei der vorhandenen Vielschichtigkeit des Gebietes gerade die bei dem Vorhaben geplante Kombination der beiden Maßfaktoren außerhalb des Rahmens liegen soll, bleibt unklar. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das geplante Gebäude seiner Höhe nach den vorhandenen Bestand nicht weit übertrifft, sondern sogar höhere Gebäude existieren.

Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend angeführt hat, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es aufgrund des flach ansteigenden Daches bei dem streitgegenständlichen Vorhaben für dessen optische Wirkung wesentlich auf die Traufhöhe ankommt. Diese beträgt aber lediglich ca. 9,50 m und ist damit sogar niedriger als die Höhe des Gebäudes in der S..

Ein Vorhaben, das sich - wie hier - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in der Regel seiner Umgebung ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7/15 -, NVwZ 2017, 717, 719, Rn. 17; Söfker/Hellriegel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 152. EL 2023, § 34 Rn. 30). Für Letzteres sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden.

Sofern die Antragstellerin anführt, sie befürchte aufgrund der Vorbildwirkung des Vorhabens bodenrechtliche Spannungen, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. § 34 Abs. 1 BauGB kommt nur im Rahmen der vorhandenen Bebauung eine planersetzende Funktion zu. Die Norm bildet aber darüber hinaus keine Grundlage für eine planerische Entscheidung, welche Einfluss auf künftige Entwicklungen oder Ereignisse nehmen kann (BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7/15 -, NVwZ 2017, 717, 718 Rn. 15; Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 25).

Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht dabei regelmäßig der Billigkeit, wenn dieser einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Nummern 15 Buchst. b) und 17 Buchst. b) der Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Juni 2021 eingegangene Verfahren (BauR 2021, 1240). Das Gericht setzt für den Streit einen Wert von 35.000,00 Euro an, der für das hier zu entscheidende Eilverfahren mangels Vorwegnahme der Hauptsache zu halbieren ist.

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