Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 04.09.2024 – 7 A 2831/24

In der Verwaltungsrechtssache

A.- Kläger -

B.gegen

C.- Beklagter -

wegen Rundfunkbeiträge 08/23 - 01/24

hat das Verwaltungsgericht Hannover - 7. Kammer - am 4. September 2024 durch den Berichterstatter beschlossen:

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung in dem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Az. 6 B 70/23 ausgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung über die Aussetzung beruht auf § 94 VwGO. Hiernach kann das Gericht, wenn der Rechtsstreit ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Mai 2024 (6 B 70/23) die Revision zugelassen zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle.

Da der Kläger seine Klage, mit der er sich gegen festgesetzte Rundfunkbeiträge wendet, u.a. damit begründet, dass der Beklagte seinen verfassungsmäßigen Auftrag nicht erfülle, erscheint im Lichte des vorstehend genannten Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens sachgerecht.

Dr. Rumann

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