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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 13.09.2024 – 10 A 1262/23
ECLI:DE:VGHANNO:2024:0913.10A1262.23.00
Tenor:
Der Klägerin wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2023 wird hinsichtlich der Ziffern 1) und 3) bis 6) aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils festzusetzenden Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Sie ist ivorische Staatsangehörige und christlichen Glaubens aus dem Dorf F..
In Côte d'Ivoire lebte die Klägerin mit ihrem Onkel väterlicherseits und dessen Ehefrau zusammen in einem Haus. In der umliegenden Siedlung lebte die Großfamilie der Klägerin. Die Klägerin verließ Côte d'Ivoire im Jahr 2020 und reiste von dort aus zunächst nach Marokko, wo sie sich drei Monate lang aufhielt. Am 07.04.2022 reiste sie u.a. über Spanien nach Deutschland ein. Am 07.06.2022 stellte sie einen förmlichen Asylantrag bei der Beklagten.
Die persönliche Anhörung der Klägerin durch die Beklagte erfolgte am 15.06.2022.
Sie berichtete, dass sie nie eine Schule besucht und lediglich ein bisschen lesen, aber nicht schreiben könne. Ihre Mutter sei verstorben, als sie noch klein gewesen sei. Sie habe montags immer einer Freundin ihrer verstorbenen Mutter dabei geholfen, auf dem Markt Lebensmittel und Gewürze zu verkaufen, und dafür ein wenig Geld bekommen.
Eines Tages habe ihr Onkel ihr gesagt, dass sie einen 92 Jahre alten Mann heiraten solle. Sie habe sich geweigert, doch das hätten ihr Onkel und die anderen Familienangehörigen nicht akzeptiert. Sie hätten sie gefesselt, geschlagen und misshandelt. Unter anderem hätten sie eine Plastiktüte angezündet und sie mit dem flüssigen Plastik verbrannt. Davon habe sie heute noch Narben im Rücken- und Nackenbereich. Außerdem hätten die Frau ihres Onkels und andere Familienmitglieder sie auf den Wunsch ihres zukünftigen Ehemannes hin zwangsbeschnitten. Die Beschneidung habe im Jahr 2020 stattgefunden. Deswegen leide sie bis heute unter Infektionen und gesundheitlichen Problemen.
Sie habe den Mann heiraten müssen und zwei bis drei Monate lang mit Unterbrechungen mit ihm zusammengelebt. Zwischenzeitlich sei sie mehrfach zu ihrem Onkel zurückgekehrt und dann wieder zu ihrem Ehemann zurückgebracht worden. Der Mann habe sie als sein Eigentum betrachtet. Vergewaltigt habe der Mann sie nicht, weil er dafür zu alt gewesen sei. In ihrem Dorf habe es keine Möglichkeit gegeben, Hilfe bei Behörden oder Organisationen zu suchen. Sie sei nie unterwegs gewesen und kenne keine anderen Orte in Côte d'Ivoire.
Die Klägerin führte weiter aus, eine ihr namentlich unbekannte Dame aus der Nachbarschaft ihrer Familie habe mitbekommen, dass sie Probleme gehabt habe. Sie habe ihr dabei geholfen, das Haus zu verlassen und sie aufgenommen, als ihr Onkel auf dem Feld zum Arbeiten gewesen sei. Außerdem habe sie ihr Medikamente gegen die Verletzungen gegeben. Dann habe sie ihr die Ausreise aus Côte d'Ivoire nach Marokko finanziert. Die Dame habe behauptet, dass sie in Marokko als Hausmädchen arbeiten könne.
Tatsächlich sei sie in Casablanca jedoch gezwungen worden sich zu prostituieren. Die Dame sei ihre Zuhälterin gewesen. Drei Monate lang sei sie in einer Wohnung eingesperrt worden. Nachdem sie zwangsweise einen Kunden in der Stadt Layun aufgesucht habe, sei es ihr gelungen, auf dem Rückweg zu fliehen. Die Erfahrungen auf der Flucht hätten ihr sehr wehgetan, doch in ärztlicher Behandlung sei sie bisher nicht. Mit der Dame habe sie seit ihrer Ausreise aus Marokko keinen Kontakt mehr und auch nichts mehr von ihr gehört. Ihre Familienangehörigen wüssten nicht, was ihr in Marokko widerfahren sei.
Mit Bescheid vom 16.01.2023, zugegangen am 23.01.2023, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab, stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 4), drohte die Abschiebung nach Côte d'Ivoire an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6). Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass die Klägerin nicht erneut Opfer von Menschenhandel zu werden drohe. Der Kontakt zu der Zuhälterin sei zwischenzeitlich abgerissen und ihr drohe auch keine Stigmatisierung, weil ihre Verwandten nichts davon wüssten, dass sie sich hätte prostituieren müssen. Auch eine erneute Genitalverstümmelung sei nicht beachtlich wahrscheinlich, weil die Klägerin die Hilfe der Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen könne. Dasselbe gelte für die erlittene häusliche Gewalt. Zum einen seien die Schilderungen der Klägerin nicht glaubhaft und selbst bei Wahrunterstellung könne sie sich schutzsuchend an die Polizei wenden. Zudem könne sie in Côte d'Ivoire auch eine ihr Existenzminimum sichernde Lebensgrundlage erwirtschaften.
Die Klägerin hat am 02.02.2023 Klage erhoben.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig und argumentiert, ihr stehe in Côte d'Ivoire weder eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung noch könne sie von der Polizei oder sonstigen staatlichen Institutionen Hilfe erwarten, weil diese in Familienangelegenheiten nicht einschritten. Zudem leide sie unter multiplen körperlichen und psychischen Beschwerden und Erkrankungen und sei nicht arbeitsfähig.
In der mündlichen Verhandlung berichtete die Klägerin u.a., dass ihre Familie offiziell zum Volk der Yacouba (Mande) gerechnet werde. Ihr Vater stamme aus Guinea und tatsächlich gehörten sie den Fula an. Sie sei islamisch erzogen worden, habe sich dann aber dem Christentum zugewandt und in Côte d'Ivoire die Kirche besucht. Ihre Eltern seien beide verstorben. Die Frau, mit der sie auf dem Markt Lebensmittel verkauft habe, sei die Ehefrau ihres Onkels gewesen. Ihr zwangsweise angetrauter Ehemann sei 80 Jahre alt gewesen und habe sie auch vergewaltigt, zudem habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Vor ihr seien auch bereits ihre älteren Schwestern zwangsverheiratet worden und unter ungeklärten Umständen zu Tode gekommen.
Sie erklärte weiter, dass sie nahezu jeden zweiten Tag beim Arzt sei, aber bisher habe keiner der Mediziner die Ursache für ihre gesundheitlichen Beschwerden finden können. Ihre Erkrankung erschwere es ihr, eine Anstellung zu behalten, weil sie bei der Arbeit regelmäßig Zusammenbrüche erleide und dann gekündigt werde. Zur Glaubhaftmachung legte die Klägerin sie ein Schreiben über die betriebsseitige Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vom 31.07.2024 vor.
Ferner reichte sie mehrere ärztliche Atteste zu den Akten. Mit Schreiben vom 14.10.2022 stellte die Frauenärztin der Klägerin fest, dass bei ihr eine Anämie vorliege und empfahl die Einnahme eines Eisenpräparats. Am 18.08.2023 war sie bei einer Gastroenterologin wegen Bauchschmerzen in Behandlung. Diese verordnete ihr zusätzlich zu dem bereits eingenommenen Antidiabetikum Ozempic u.a. Pantoprazol (Protonenpumpenhemmerz zur Reduzierung der Produktion von Magensäure). Laut einem Bericht einer Röntgenpraxis vom 12.01.2024 leidet die Klägerin an Husten und Kurzatmigkeit. Am linken Lungenunterlappen sei eine gering streifige Minderbelüftung feststellbar. Ihre Hausärztin stellte in einem Schreiben vom 12.01.2024 fest, dass sie eine Lungenentzündung habe. Ein Pneumologe führte ihren seit Monaten bestehenden Husten in einer Bescheinigung vom 08.02.2024 darauf zurück, dass sie vermutlich unter Asthma leide. Er verordnete ihr die Einnahme von Salmeterol (bronchienerweiterndes Arzneimittel) und Fluticasonpropionat (Kortikoid). Laut einer Bescheinigung des Klinikums Nordstadt war sie dort 07.06.2024 bis zum 14.06.2024 in stationärer Behandlung. Ausweislich des Unterlassungsbriefs litt sie unter unklarer Dysphagie (Schluckstörung), Atemnot, unklarem Blutdruckabfall und Rückenschmerzen. Bereits vorhandene Vorerkrankungen seien arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), Diabetes mellitus, Kardiomegalie (nicht normgerechte Vergrößerung des Herzens) und Asthma. Am 13.06.2024 sei die Klägerin operiert worden. Es sei eine Endoskopie der oberen Atemwege durchgeführt und eine zystische Raumforderung sei entfernt worden. Am 24.06.2024 überwies eine Allgemeinmedizinerin sie an die Gastroenterologie wegen des Verdachts auf eine chronische Hepatitis. Am 25.06.2024 überwies ihre Hausärztin sie an die Radiologie wegen des Verdachts eines Bandscheibenvorfalls.
Schließlich legte die Klägerin eine Bescheinigung des Netzwerks für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen e.V. (NTFN) vom 10.09.2024 vor. Darin berichtet eine Psychologin, dass sie mit der Klägerin am 23.07.2024, 19.08.2024 und am 04.09.2024 Gespräche geführt habe. Diese habe ihr berichtet, dass sie psychosomatische Beschwerden habe und infolge ihrer Zwangsbeschneidung unter Schmerzen leide. Sie beschrieb Schwierigkeiten, sich bei Ärzten verständlich zu machen und dort mit ihren Symptomen ernstgenommen zu werden. Es habe sich in den Gesprächen herausgestellt, dass die Klägerin massiven traumatisierenden Erlebnissen ausgesetzt gewesen sei. Sie habe geschildert, in ihrem Herkunftsland mit Gewalt zur Heirat gezwungen worden zu sein. In Marokko sei sie wiederum zur Prostitution gezwungen worden und schwanger geworden. Während der Flucht über das Mittelmeer sei ihr Baby von anderen Personen über Bord geworfen worden und ertrunken. Über ihre Erlebnisse berichte sie sehr affektisoliert, teilweise wirkte sie auch dissoziiert. Die Psychologin vermute bei der Klägerin eine schwere seelische Erkrankung und äußerte den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16.01.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Côte d'Ivoire bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.08.2024 übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Einzelrichterin konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2024 teilgenommen hat, weil sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 16.01.2023 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Klägerin steht im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
Ein Ausländer ist Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"), drohen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2020 - 9 A 1980/17.A -, juris Rn. 32). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -; Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118/90 -, juris).
Es obliegt dabei dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es der Schilderung eines in sich stimmigen Sachverhaltes, aus dem sich bei unterstellter Wahrheit ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist.
Die Einzelrichterin ist nach umfangreicher Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugt davon, dass ihr in ihrem Herkunftsland Côte d'Ivoire wegen ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen in Form von physischer und psychischer Gewalt durch ihre Familienangehörigen und ihren zwangsweise angetrauten Ehemann drohen, §§ 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Die Klägerin wird auch nicht imstande sein, in Côte d'Ivoire auf jegliche Unterstützung ihres Familienverbandes zu verzichten und eigenständig ein Einkommen zu erwirtschaften, welches ausreichend wäre, um dauerhaft ihr Existenzminimum zu sichern. Ihr stehen weder ein schutzbereiter und zum effektiven Schutz fähiger Akteur nach § 3d Abs. 1 AsylG noch eine landesinterne Fluchtalternative gem. § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung (vgl. ebenso VG Bremen, Urteil vom 04.10.2023 - 7 K 630/20 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 20.05.2022 - 10 A 755/19 -, juris).
Im Rahmen einer realitätsnahen Rückkehrprognose ist davon auszugehen, dass die Klägerin alleine nach Côte d'Ivoire zurückkehren und sich dort wieder in ihre Heimatregion begeben würde. Die Klägerin hat bis zu ihrer Ausreise aus Côte d'Ivoire im Dorf F. im Westen von Côte d'Ivoire gelebt. Das Dorf liegt im Distrikt Montagnes, welches an Liberia und Guinea grenzt. Die Klägerin berichtete in der mündlichen Verhandlung, dass sie vor ihrer Ausreise aus Côte d'Ivoire noch nie an einem anderen Ort als in F. und dem nahe gelegenen Dorf G. gelebt habe, wo sich die Plantage ihres Onkels befinde und in dem auch ihr zwangsweise angetrauter Ehemann wohnhaft sei.
Die Klägerin ist vorverfolgt aus Côte d'Ivoire ausgereist. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Geflüchteter bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung begünstigt den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorschädigung durch eine Beweiserleichterung und begründet eine widerlegliche Vermutung, dass sich ein früherer Schadenseintritt bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird.
Die Klägerin hat überzeugend berichtet, dass sie in Côte d'Ivoire nach dem Tod ihrer Eltern von ihren Familienangehörigen mit Gewalt zu einer Heirat mit einem wesentlich älteren Mann gezwungen wurde. Der Mann sei Jahrgang 1940 und sogar sein jüngstes Kind sei noch älter als sie. Er habe ihrem Onkel viel Geld gegeben, um sie heiraten zu dürfen, und ihr Onkel habe ihr gesagt, dass der Mann sie gekauft habe. Als sie sich widersetzt habe, habe ihr Onkel ihr mit dem Tode gedroht. Ihre Verwandten hätten sie verbrannt, um sie zur Heirat zu zwingen, und von dieser Misshandlung trage sie heute noch Narben. Zudem sei sie auf Verlangen des für sie ausgewählten Ehemanns zum zweiten Mal beschnitten worden. Das erste Mal habe man sie mit zwölf Jahren beschnitten, doch ihr Ehemann sei der Meinung gewesen, dass die Beschneidung damals schlecht gemacht worden sei und wiederholt werden müsse. Seither habe sie Unterleibsschmerzen und Probleme beim Geschlechtsverkehr. Auch eine Partnerschaft könne sie deswegen nicht eingehen. Nach der Heirat habe ihr zwangsweise angetrauter Ehemann sie misshandelt und vergewaltigt. Sie sei schwanger von ihm geworden, doch er habe sie geschlagen und sie habe ihr Kind verloren.
Ihre beiden älteren Schwestern hätten dasselbe Schicksal erlitten wie sie und seien schließlich zu Tode gekommen, sodass sie damit gerechnet habe, dass ihr das Gleiche geschehen werde. Ihre älteste Schwester sei Krankenschwester gewesen. Ihre Eltern hätten von ihr verlangt zu heiraten. Sie habe die Entscheidung respektieren wollen und sich gefügt, habe aber weiter berufstätig sein wollen. Als ihr Ehemann ihr auch das verboten habe, sei sie zu ihren Eltern zurückgekehrt, doch diese hätten gefordert, dass sie wieder zu ihrem Ehemann gehen müsse. Hilfesuchend habe ihre Schwester sich an die Polizei gewandt, doch diese hätten ihr nur geraten, wegzulaufen und in eine andere Stadt zu gehen, wenn sie die Heirat nicht akzeptieren wolle. Ihre Schwester sei dem Rat gefolgt und nach Abidjan gegangen. Einen Monat später habe man sie dort tot aufgefunden. Die Todesursache sei nicht geklärt, doch sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass ihre Schwester auf Veranlassung ihres Onkels und des für sie ausgewählten Ehemanns vergiftet worden sei.
Zu ihren Erlebnissen abseits des Kerngeschehens der beschriebenen Übergriffe machte die Klägerin durchgängig detaillierte, widerspruchsfreie und lebensnahe Angaben. Obwohl sie von der Zwangsverheiratung ihrer Schwestern und auch von der Vergewaltigung durch ihren Ehemann und ihrer Fehlgeburt in der Befragung bei der Beklagten noch nicht berichtet hatte, insofern also gesteigerter Vortrag vorliegt, hat die Einzelrichterin keinen Zweifel daran, dass die Schilderungen der Klägerin der Wahrheit entsprechen. Ihr fiel es psychisch ersichtlich schwer, die Geschichte ihrer Schwestern wiederzugeben. Sie fing dabei an zu weinen und erlitt eine Panikattacke mit Luftnot, wegen derer die mündliche Verhandlung unterbrochen werden musste. Sie erklärte, dass dies immer passiere, wenn sie zu viel über ihre Erlebnisse spreche. In der Anhörung bei der Beklagten sei es ebenso gewesen, weil sie nicht gewusst hätte, was sie erzählen sollte, und weil sie Angst vor Abschiebung gehabt habe. Dass die Klägerin auch während ihrer persönlichen Anhörung am 15.06.2022 erheblich belastet war, geht auch aus dem Protokoll des Bundesamtes hervor. Darin ist vermerkt, dass die Klägerin weinte, stöhnte und hyperventilierte und die Anhörerin selbst äußerste, dass die Klägerin erkennbar unter extremem Druck stehe.
Die Einzelrichterin hat den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin Teile ihrer Erlebnisse zu verdrängen versucht. So verneinte sie zu Beginn der Verhandlung zunächst reflexhaft, dass sie jemals in Marokko gewesen sei. Erst später, nachdem die Verhandlung unterbrochen worden war und sie sich sicherer zu fühlen schien, berichtete die Klägerin von der dort erlittenen Zwangsprostitution durch die Tochter und den Schwiegersohn ihrer Nachbarin, die von ihr verlangt hätten, das Geld zurück zu zahlen, mit welchem die Nachbarin ihre Ausreise finanziert habe. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass die Klägerin gegenüber der Anhörerin der Beklagten noch verneinte, von ihrem Ehemann vergewaltigt worden zu sein, und angab, dass dieser zu alt dafür gewesen sei. Diese Einschätzung bestätigt sich auch durch die aktuellen Feststellungen der Psychologin des NTFN e.V., die bei ihr den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte und affektisoliertes und dissoziiertes, also Gefühle und Erlebnisse verdrängendes und abspaltendes Verhalten, beobachtete.
Die gewalttätigen Übergriffe, die die Klägerin beschrieben hat, stellen Verfolgungshandlungen in Form von psychischer, physischer und - im Hinblick auf ihren Ehemann - auch sexueller Gewalt im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG dar. Eine Verfolgungshandlung liegt darüber hinaus auch in der Zwangsverheiratung selbst. Die mit der Zwangsverheiratung verbundene Zwangslage liefert Frauen dauerhaft und ohne Aussicht auf Hilfe als reines Objekt den Zielen der Familienplanung aus. Es handelt sich um eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (VG Bremen, Urteil vom 04.10.2023 - 7 K 630/20 -, juris; zum Irak: VG Berlin, Urteil vom 22.05.2018 - 25 K 22.17 A -, juris Rn. 18).
Die glaubhaft geschilderte Vorverfolgung der Klägerin stellt einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass ihre Furcht vor Verfolgung - noch immer - begründet ist. Es sprechen keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung bedroht sein wird. Dies ergibt sich aus den noch immer patriarchalisch geprägten gesellschaftlichen Bedingungen in Côte d'Ivoire und dem unzureichenden staatlichen Schutz für Opfer von Zwangsheirat in Verbindung mit den individuellen Lebensumständen der Klägerin, welche in ihrer Situation erheblich gefahrerhöhend wirken.
Frauen werden in Côte d'Ivoire regelmäßig von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen. Gemäß des State of World Population der UNFPA 2019 treffen nur 25% der Frauen in Côte d'Ivoire ihre eigenen Entscheidungen bezüglich sexueller Interaktion mit dem Partner, Nutzung von Verhütungsmitteln und Gesundheit (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, 10.08.2021, S. 13). Obwohl sich die ivorische Gesellschaft langsam wandelt und sich die Mentalität ivorischer Eltern insbesondere in intellektuellen Kreisen verändert, ist oft noch der Mann derjenige, der alle wichtigen Entscheidungen im Haushalt trifft und über die Zukunft aller Mitglieder des Haushalts entscheidet. Diese Norm ist in den meisten Kulturräumen anzutreffen und ist besonders stark in ländlichen oder muslimischen Gebieten (Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (CGRS-CEDOCA), Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 9, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2098395/coi_focus_cote_divoire._le_mariage_force_20231006.pdf). Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist in Côte d'Ivoire noch immer unzureichend umgesetzt. Es besteht sowohl im politischen als auch im wirtschaftlichen Bereich weiterhin eine erhebliche Kluft zwischen Männer und Frauen. Côte d'Ivoire hat im Gender Inequality Index der Vereinten Nationen eine der schlechtesten Bewertungen weltweit (Bertelsmann Stiftung, BTI 2024 Country Report Côte d'Ivoire, 19.03.2024, S. 4, 14, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2105844/country_report_2024_CIV.pdf).
Frauen stellen die Mehrheit der armen Bevölkerung von Côte d'Ivoire dar. Sie haben große Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Gesundheit und wirtschaftlichen Möglichkeiten und leiden unter erheblicher rechtlicher und wirtschaftlicher Diskriminierung (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 10). Einen Sekundarschulabschluss hatten 2019 insgesamt 34,4% der Männer, aber nur 9% der Frauen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, 10.08.2021, S. 13). Ferner haben Frauen keinen angemessenen Zugang zu öffentlichen Ämtern, was sich beispielsweise in dem geringen Anteil von Frauen im Parlament (14,2 % im 2021 gewählten Parlament trotz einer geltenden Geschlechterquote) und einer niedrigeren Alphabetisierungsrate bei Frauen (86,7 % bei Frauen im Vergleich zu 93,1 % bei Männern) zeigt. Frauen stellen auch nur 41,0 % der Erwerbsbevölkerung (Bertelsmann Stiftung, BTI 2024 Country Report Côte d'Ivoire, 19.03.2024, S. 21). In ländlichen Gebieten leben 75% der Frauen unterhalb der Armutsgrenze. Zwischen Januar und Mai 2013 waren nach Angaben des Zentrums für Investitionsförderung in Côte d'Ivoire (CEPICI) von den 800 Unternehmen, die in diesem Zeitraum registriert wurden, nur 15 % in den Händen von Frauen (Réseau des Femmes Leaders pour le Développement (RFLD), Rapport sur la Voix des Femmes dans une Société Patriarcale; Changez le Récit, 25.04.2023, S. 43, abrufbar unter https://reliefweb.int/attachments/55b262e4-178e-4325-9ea7-7381e9aa42c3/French%20-%20VOIX%20DES%20FEMMES%20DANS%20UNE%20SOCIETE%20PATRIARCAL_CHANGEZ%20LE%20RECIT_.pdf).
Die Ehe nimmt in der ivorischen Gesellschaft einen hohen Stellenwert ein. Sie gilt als förderlich für den Fortbestand der Gesellschaft sowie die Sozialisierung der Jugend wie auch als Mittel, um Familienarmut auszurotten. Ivorische Eltern gehen regelmäßig davon aus, dass die Heirat ihren Töchtern eine bessere Zukunft sicher, einschließlich besserer Aussichten und eines besseren sozialen Status, dass sie die Familienehre aufrechterhält und ihnen Respekt gewährleistet. Die Ehe gilt als die vertragliche Einführung einer Frau aus einem Clan in den Clan des Ehemannes, welche durch die Mitgift besiegelt wird. Wenn die Ehe annulliert wird, muss die Mitgift zurückgezahlt werden. Während Jungen nach der herrschenden Auffassung in der ivorischen Zivilgesellschaft mindestens bis zur gesetzlich festgelegten Volljährigkeit warten können, um zu heiraten, beginnt das Heiratsleben von Mädchen potenziell bereits im Alter der Pubertät (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 7). Vorbedingung für die Eheschließung ist häufig die Jungfräulichkeit der Braut, was ebenfalls ein Grund für frühe Eheschließungen ist. Um die Familienehre zu wahren, verheiraten Eltern ihre Töchter lieber bereits im Alter von 13 oder 15 Jahren, um zu verhindern, dass sie vor der Heirat sexuell aktiv werden (Fédération internationale pour les droits humains (Internationale Föderation für Menschenrechte, FIDH), "On va régler ça en famille", Les obstacles à une prise en charge effektive des victimes de violences sexuelles en Côte d'Ivoire, März 2022, S. 16, abrufbar unter: https://www.fidh.org/IMG/pdf/vsbg_cote_divoire-2.pdf).
Die Ivorer praktizieren unabhängig von ihrer Religion in der Regel eine "Ehe in Etappen", wobei die erste und wichtigste eine gewohnheitsmäßige oder traditionelle Heirat ist, und zwar im Widerspruch zum Gesetz, das es verbietet, eine solche Verbindung ohne eine vorherige zivile Trauung zu vollziehen. Danach folgen die kirchliche und die standesamtliche Eheschließung, manchmal erst viel später aufgrund der Kosten für eine kirchliche Hochzeit, bei der Familie und Freunde zu einem Fest zusammenkommen. Von den verheirateten Frauen haben nur 16 % der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren ihre Ehe beim Standesamt registrieren lassen und verfügen über eine Heiratsurkunde. Polygamie ist eine gängige kulturelle Praxis, die nicht legalisiert ist. In der traditionellen Ehe ist die Scheidung nur auf Initiative des Mannes bei schweren Verfehlungen der Frau, wie Ehebruch oder Disziplinlosigkeit, zulässig. Die Frau hat keinen Anspruch auf Scheidung aufgrund von Zwangsheirat oder häuslicher Gewalt (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 12, 40).
Im Hinblick auf die Gewalt gegen Frauen betonen mehrere Quellen, dass diese in der ivorischen Gesellschaft weit verbreitet ist, banalisiert und sogar "unsichtbar" gemacht wird (Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (CGRS-CEDOCA), Côte d'Ivoire; Les mutilations génitales féminines (MGF), 05.02.2024, S. 28, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2104150/coi_focus_cote_divoire._les_mutilations_genitales_feminines_mgf_20240205_2.pdf). Außerdem wird der Begriff von sexueller Gewalt in Côte d'Ivoire häufig auf Vergewaltigung reduziert, während andere Formen von Gewalt nicht als solche wahrgenommen werden. Zwangsehen, Genitalverstümmelungen, sexuelle Belästigung oder Ausbeutung werden häufig nicht angezeigt, weil den Betroffenen gar nicht bewusst ist, dass das, was sie erleiden, strafrechtlich geahndet werden kann. Bei Frauen, die vor der erlittenen sexuellen Gewalt bereits sexuell aktiv waren, wird die Tat zudem weniger ernst genommen, da es nicht um die Verletzung ihrer Jungfräulichkeit geht. Frühe und erzwungene Ehen sind ein extrem hoher Risikofaktor für wiederholte und langfristige sexuelle Gewalt und eine Vielzahl anderer Menschenrechtsverletzungen (FIDH, "On va régler ça en famille", Les obstacles à une prise en charge effektive des victimes de violences sexuelles en Côte d'Ivoire, März 2022, S. 16, 24)
Die erlittene Verfolgung hat die Klägerin damit nicht zufällig oder wegen ihrer besonderen familiären Umstände getroffen, sondern gem. §§ 3a Abs. 3, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht, mithin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (ebenso VG Göttingen, Beschluss vom 08.04.2024 - 3 B 147/24 -, juris Rn. 6). Ihr Onkel und ihre weiteren Familienmitglieder sowie ihr zwangsweise angetrauter Ehemann sind erkennbar der Auffassung, dass es der Klägerin als junger Frau nicht zustehe, frei über die Wahl ihres Lebenspartners und die Ausgestaltung ihres Sexuallebens zu entscheiden, sondern dass sie sich stattdessen den Erwartungen und Forderungen der älteren Männer in ihrem sozialen Umfeld zu fügen habe. Dabei handelt es sich um Ansichten, welche in Côte d'Ivoire, insbesondere in den ländlichen und muslimisch geprägten Regionen, noch immer weit verbreitet und gesellschaftlich anerkannt sind. Wegen ihres weiblichen Geschlechts wurde die Klägerin von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig - und mit weniger Rechten als ein Mann ausgestattet - betrachtet. Die Einzelrichterin geht davon aus, dass alle Frauen in Côte d'Ivoire als eine bestimmte soziale Gruppe betrachtet werden können, weil ihre Diskriminierung viele Lebensbereiche und nicht ausschließlich den der Eheschließung betrifft (s. auch zur Einordnung aller Frauen eines Landes als bestimmte soziale Gruppe: EuGH, Urteil vom 16.01.2024 - C-621/21 -, juris Rn. 62). In jedem Fall ist die Klägerin jedoch auch Mitglied der Gruppe der Frauen im heiratsfähigen Alter in Côte d'Ivoire. Aufgrund dieser Zugehörigkeit droht der Klägerin auch weiterhin Verfolgung.
Wie häufig Zwangsheiraten in Côte d'Ivoire praktiziert werden, ist statistisch schwer feststellbar, weil die Zahlen je nach Quelle stark variieren, so etwa zwischen 142 Fällen landesweit in 2021 laut dem ivorischen Familienministerium (Annuaire statistique du ministère de la femme, de la famille et de l'enfant, Mai 2022, S. 15, abrufbar unter: https://famille.gouv.ci/Tmffe/Annuaire_statistique_2021_du_MFFE.pdf) und 1.245 Fällen allein in sechs ivorischen Gemeinden in den Jahren 2019 und 2020 laut der NGO CPDEFM (Organisation des Citoyennes pour la Promotion et la Défense des Droits des Enfants, Femmes et Minorités, zitiert nach CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 14). Nach Angaben des Nationalen Menschenrechtsrats wurden zwischen 2022 und 2023 79 Fälle von Kinder-, Früh- und Zwangsheirat gemeldet, wobei die tatsächliche Zahl aufgrund von Dunkelziffern Schätzungen zufolge deutlich höher liegt (UN Human Rights Council (HRC), Visit to Côte d'Ivoire; Report of the Special Rapporteur on contemporary forms of slavery, including its causes and consequences, 01.07.2024, S. 10, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2113551/g2410248.pdf).
Zwangsheiraten von Erwachsenen sollen mittlerweile rückläufig sein und vor allem noch vorkommen in den Fulani-Gemeinschaften, die oft in abgelegenen Siedlungen leben. In den nördlichen Fulbe-Gemeinschaften erhöhen das Gewicht der Tradition, die geringe Bildungsrate und wiederkehrende familiäre Situationen, wie die Zwangsverheiratung von Schwestern oder Cousinen, den Druck der Eltern auf ihre Töchter (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 14-16). Die NGO CPDEFM führte aus, dass in den Gemeinden, in denen Zwangsheirat besonders häufig vorkomme, mehr als die Hälfte der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt. Die am häufigsten praktizierte Religion in diesen Gebieten sei nach wie vor der Islam. Viele Eltern und Familienoberhäupter nähmen die religiösen Dogmen des Islam als Alibi, um die Heirat ihrer Kinder zu rechtfertigen (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 17).
Die Klägerin stammt aus einer muslimischen Gemeinschaft, die sich selbst dem Volk der Fula zugehörig fühlt. Ihr Heimatort F. ist ein kleines Dorf im Westen von Côte d'Ivoire weitab von allen größeren Städten. Auch wurden nach ihren glaubhaften Schilderungen in ihrer Familie bereits mehrfach Frauen aus ihrer Familie zwangsweise verheiratet, so insbesondere ihre beiden älteren Schwestern. Folglich treffen in ihrem Fall mehrere gefahrerhöhende Faktoren zusammen. Die Einzelrichterin ist überzeugt davon, dass es der Klägerin nicht gelingen wird, sich von ihrem zwangsweise angetrauten Ehemann loszusagen, ohne deswegen mit gewaltsamen Repressionen von dessen Seite sowie der ihrer Familienangehörigen rechnen zu müssen. Denn aus der Sicht ihres Onkels wie auch ihres Ehemanns hat Letzterer sie von ihrer Familie "gekauft" und damit zu seinem Eigentum gemacht.
Frauen und Mädchen haben in Côte d'Ivoire nur äußerst begrenzte Möglichkeiten, um sich einer Zwangsheirat zu widersetzen. Der Respekt vor den Eltern ist in der ivorischen Kultur von größter Bedeutung (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 18). Verweigert sich eine volljährige Frau einer Zwangsheirat, sind familiäre Ablehnung und soziale Ausgrenzung mit ihren sozioökonomischen Folgen (Isolation, Armut, Verwundbarkeit usw.) höchstwahrscheinlich (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 40). Der Leiter der Rechtsklinik in Bondoukou führte in einer Befragung durch CEDOCA aus, dass die Mehrheit der jungen Frauen, deren Heirat durch die Maßnahmen der Organisation verhindert oder ausgesetzt werde, von ihren Familienmitgliedern verlassen werde. Aus der Sicht ihrer Verwandten hätten die Mädchen Schande über ihre Familie gebracht. Die finanziellen Mittel, die der Bräutigam oder seine Eltern den Familien der jungen Frauen zur Verfügung stellten, dienten oft auch dem Zweck, den zukünftigen Schwiegerfamilien zu helfen, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn die Hochzeit nicht stattfinden könne, seien ihre Familie mit der Rückzahlung der Mitgift belastet. Seien sie zur Rückzahlung nicht imstande, verletze auch dies die Ehre der Familie (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 19).
Laut einer Untersuchung von UNICEF aus dem Jahr 2019 drohen Kindern und Jugendlichen, die die Zwangsheirat verweigern, schwere Gewalt bis hin zu Ehrenmorden durch den designierten Ehepartner oder die Eltern und Verwandten, insbesondere wenn die Mitgift bereits gezahlt wurde. Ferner besteht die Gefahr der Verbannung aus der Familie und der Gemeinschaft (UNICEF, Analyse de la situation des enfants et des femmes en Côte d'Ivoire, Januar 2020, S. 138, abrufbar unter: https://www.unicef.org/cotedivoire/media/2706/file/Sitan_C%C3%B4tedivoire_Partie1.pdf). Weitere mögliche Repressalien, die die Frauen und Mädchen erdulden müssen, sind das Abschneiden von der Finanzierung des Studiums, von der Unterstützung der Gesundheitsfürsorge oder die Enterbung. Ferner können die Betroffenen physischer oder psychologischer Gewalt ausgesetzt sein (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 19). Viele Quellen vertreten die Ansicht, dass die Distanzierung vom Wohnort und die Inanspruchnahme einer Frauenrechtsorganisation die besten Alternativen seien, um eine Zwangsheirat zu verhindern (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 40). Die Möglichkeiten, sich hilfesuchend an eine Frauenrechtsorganisation oder einen religiösen Führer zu wenden und durch Flucht in eine andere Stadt eine Mediation zu veranlassen, sind jungen Frauen außerhalb von Abidjan allerdings regelmäßig nicht bekannt (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 18).
Die Klägerin hat ausgeführt, in ihrer Familie von keiner Person Unterstützung erhalten zu haben. Auch ihre Eltern seien verstorben und könnten ihr somit keinen Schutz mehr bieten. Dadurch, dass die Klägerin noch in Côte d'Ivoire zum Christentum konvertiert ist, hat es ferner kaum Aussicht auf Erfolg, sich mit der Bitte um Vermittlung an einen von ihren muslimischen Familienmitgliedern respektierten religiösen Führer zu wenden. Der Klägerin waren zudem keine Frauenrechtsorganisationen bekannt, bei denen sie um Hilfe hätte nachsuchen können. Welche Frauenrechtsorganisation der Klägerin möglicherweise helfen könnte, auf welche Art und Weise, und, ob und wie sie schnell genug Kontakt zu einer solchen Organisation aufbauen könnte, ist spekulativ und kann die beachtliche Wahrscheinlichkeit weiterer Übergriffe nicht ausräumen. Dies gilt umso mehr, weil die von NGOs angebotene Betreuung nur kurzfristig ist, weshalb es für junge Frauen problematisch ist, eine Familie anzuzeigen, von der sie abhängig sind (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 28).
Auch von den ivorischen Sicherheitsbehörden kann die Klägerin keinen effektiven Schutz vor ihrem zwangsweise angetrauten Ehemann und ihren Verwandten erwarten (vgl. ebenso VG Bremen, Urteil vom 04.10.2023 - 7 K 630/20 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 20.05.2022 - 10 A 755/19 -, juris). Nach § 3d Abs. 1 AsylG kann Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten (Nr. 2). § 3d Abs. 2 AsylG sieht vor, dass der Schutz vor Verfolgung wirksam sein muss und nicht nur vorübergehender Art sein darf. Generell ist demnach ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
Zwar gelten in Côte d'Ivoire Rechtsvorschriften zur Ahndung von geschlechtsspezifischer Gewalt. Der ivorische Staat sieht die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die die freie und volle Zustimmung beider Ehegatten zur Eingehung der Ehe vorsieht, als Völkergewohnheitsrecht an. Ferner ist er mehreren Übereinkommen zum Schutz der Rechte der Frau beigetreten, so etwa im Jahr 1995 dem Übereinkommen über die Zustimmung zur Eheschließung, das Mindestalter für die Eheschließung und die Registrierung von Eheschließungen von 1964 sowie dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das in Artikel 16 das Recht auf freie Wahl des Ehepartners und auf Eingehung einer Ehe nur mit freier und uneingeschränkter Zustimmung fordert. Ferner hat Côte d'Ivoire wie die meisten Länder der Afrikanischen Union (AU) die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker unterzeichnet und ratifiziert, in der es in Artikel 18 heißt, dass der Staat die Pflicht hat, für die Beseitigung jeglicher Diskriminierung der Frau zu sorgen und den Schutz der Rechte der Frau und des Kindes, wie sie in internationalen Erklärungen und Übereinkommen festgelegt sind, zu gewährleisten (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 20 f.).
Auch das nationale Recht enthält entsprechende Bestimmungen. Nach Artikel 4 des Zivilgesetzbuchs muss jeder der zukünftigen Ehegatten persönlich in die Ehe einwilligen. Die Zustimmung ist demnach ungültig, wenn sie durch Gewalt erpresst wurde. Artikel 26 besagt, dass Ehen, die unter anderem unter Missachtung der in Artikel 4 festgelegten Regeln geschlossen wurden, für nichtig erklärt werden müssen (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 22). Auch Art. 439 des neuen Strafgesetzbuchs von 2021 befasst sich ausdrücklich mit Zwangsheirat und regelt, dass mit einer Haftstrafe von einem bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von 360.000 bis 1.000.000 CFA oder nur einer dieser beiden Strafen bestraft wird, wer eine Person zwingt, eine zivilrechtliche, gewohnheitsrechtliche oder religiöse eheliche Verbindung einzugehen (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 23). Das Gesetz Nr. 2021-894 von 2021 über Schutzmaßnahmen für Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Gewalt außerhalb der Familie sieht in Artikel 2 vor, dass der Gerichtspräsident im Fall von häuslicher Gewalt in dringenden Fällen eine Schutzanordnung für das Opfer ausstellen kann. Der Erlass Nr. 1651/MEME/CAB von 2012 sieht einen bevorzugten Empfang für die Opfer von geschlechtsspezifischen Straftaten in Polizeidienststellen vor (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 24).
Auf Initiative der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) wurden seit 2016 in den Polizeistationen und Gendarmeriebrigaden Gender-Empfangsbüros eingerichtet, in Côte d'Ivoire häufiger als Gender Desks bezeichnet. Die Rolle dieser Büros besteht insbesondere darin, Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Das Personal dieser Einrichtungen wird in verschiedenen Themenbereichen wie Menschenrechten, Ermittlungstechniken und Opferbetreuung geschult. Allerdings existieren die Gender Desks nur in einigen wenigen Polizeistationen, die im Rahmen des Pilotprojekts ausgewählt wurden. Sie leiden unter einem Mangel an Mitteln und Ausrüstung, aber auch an einem klaren Rechtsrahmen. Ferner ist die Bevölkerung bisher nur unzureichend über die Existenz und die Ziele dieser Strukturen informiert und auch für viele Polizisten ist das Thema geschlechtsspezifische Gewalt nach wie vor neu, da es erst kürzlich in ihre Ausbildungsmodule aufgenommen wurde (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 24 f., 27).
Neben dem formalen Recht ist in Côte d'Ivoire zudem auch das Gewohnheitsrecht ein wichtiger Bestandteil der Gesetzgebung. Das ivorische Gewohnheitsrecht ist insbesondere in Bezug auf Zwangs- und Frühehen oftmals nachteilig für Frauen (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 21 f.). Die Regierung setzt die bestehenden Gesetze nicht wirksam durch, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen traditionelle Bräuche oft Vorrang vor formellen Gesetzen haben (US Department of State (USDOS), 2023 Country Report on Human Rights Practices: Côte d'Ivoire, 23.04.2024, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/document/2107653.html). Darüber hinaus stellen ivorische Frauenrechtsorganisationen fest, dass Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt keinen effektiven Zugang zur Justiz und zu einer angemessenen Betreuung haben. Nach den Erfahrungen der Internationalen Föderation für Menschenrechte (Fédération internationale pour les droits humains, FIDH) versäumen Polizei und Gendarmerie häufig ihre Pflichten im Rahmen des Strafverfahrens und wälzen ihre eigene Verantwortung auf die Betroffenen und ihre Familien ab. Sie zögerten nicht, den Opfern die Vorladungen für die Täter zu geben, damit sie sie ihnen selbst überreichen, oder die Familien der Opfer zu bitten, die Täter zu suchen oder festzunehmen. Viele Fälle zeigten das völlige Fehlen von Ermittlungen seitens der Polizei und der Gendarmerie. Wenn die anzeigeerstattende Person ihre Rechte nicht kennt, versucht die Polizei laut der NGO Beobachtungsstelle für Menschenrechte der Elfenbeinküste (Observatoire ivoirien des droits de l'homme, OIDH) oft, sie zu einer außergerichtlichen Einigung zu drängen. Polizei und Justiz achteten auf ihr Image und arbeiteten vor allem dann ernsthaft, wenn NGOs einen Fall genau verfolgten und öffentlich darauf aufmerksam machten - was aber wiederum viele Opfer vermeiden wollten (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 26 f.).
Das ivorische Justizsystem wird von den lokalen Gemeinschaften weitgehend abgelehnt, da sie seine Funktionsweise nicht verstehen und es als Bedrohung für die soziale Stabilität ansehen. Sie greifen nur als letztes Mittel darauf zurück, in der Regel aus Angst vor seinem strafenden Charakter. Stattdessen werden bevorzugt Dorf-, Nachbarschafts- oder Familienvorsteher gebeten, eine Lösung zu finden und beide Seiten zufrieden zu stellen. Das ivorische Konfliktmanagementsystem bevorzugt kulturell nicht die Repression, sondern die Schlichtung zur Wahrung des sozialen Zusammenhalts. Dabei haben die Interessen des Täters, insbesondere seine Freiheit, regelmäßig Vorrang vor denen der Überlebenden, deren Schäden weder anerkannt noch ersetzt werden. In diesem Zusammenhang ist es für Familienmitglieder schwierig, einseitig zu entscheiden, einen anderen Konfliktlösungsmechanismus ohne die Zustimmung des Oberhaupts ihrer Familie zu verwenden, noch weniger im Bereich der sexuellen Gewalt, die ein Tabu darstellt (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Les mutilations génitales féminines (MGF), 05.02.2024, S. 41; FIDH, "On va régler ça en famille", Les obstacles à une prise en charge effektive des victimes de violences sexuelles en Côte d'Ivoire, März 2022, S. 6; CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 30). Der Leiter der Rechtsklinik in Bondoukou und die NGO Beobachtungsstelle für Menschenrechte der Elfenbeinküste (Observatoire ivoirien des droits de l'homme, OIDH) gehen davon aus, dass die Mehrheit der Fälle von Zwangsheirat über traditionelle Mechanismen abgewickelt wird (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 31).
Zeugen, die der Polizei einen Fall von Zwangsheirat melden, müssen Vergeltungsmaßnahmen seitens der Gemeinschaft befürchten. Laut der Demografie- und Gesundheitserhebung von 2021 (Demographic and Health Survey, DHS) suchten von den Frauen im Alter von 15-49 Jahren, die häusliche, körperliche oder sexuelle Gewalt erlebt hatten, nur 30,3 % Hilfe, um die Situation zu beenden. Im Gegensatz suchten 58,6 % nie Hilfe oder sprachen mit jemandem über die Situation. Von den Frauen, die Hilfe suchten, taten dies 66,6 % bei ihren Familien. Etwas mehr als ein Viertel bat die Familie ihres Ehemannes oder Intimpartners um Hilfe. In 15 % der Fälle suchten die Frauen Hilfe bei Freunden und 14 % bei einem Nachbarn. Andere Hilfsquellen wurden nur sehr selten kontaktiert; die Polizei wurde nur in 3,1 % der Fälle um Hilfe gebeten. Des Weiteren kommt es häufig dazu, dass Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt ihre Aussage zurückziehen aus Angst vor Vergeltung und Stigmatisierung aufgrund des familiären bzw. gemeinschaftlichen Drucks und der Ungewissheit über den Ausgang des Gerichtsverfahrens (CGRS-CEDOCA), Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 27, 31).
Im Übrigen halten auch die finanziellen Mittel, die erforderlich sind, um ein Gerichtsverfahren durchzuführen, die Ivorer von den Gerichten fern. Lokale Rechtshilfebüros (BAJ) für mittellose oder bedürftige Personen wurden per Dekret ab 2016 bei jedem Gericht jenseits von Abidjan eingerichtet. Diese Büros werden jedoch kaum genutzt, da die Formalitäten für viele Rechtsuchende zu kompliziert sind. So müssen diese den Rechtshilfebüros administrative Dokumente wie Steuerunterlagen, eine Geburtsurkunde usw. für die Zusammenstellung der Unterstützungsakte vorlegen, welche kostenpflichtig sind. Hinzu kommt, dass viele Ivorer rein geographisch weit entfernt von dem nächsten Gericht oder von Anwaltsbüros leben. Außer zwei Anwaltskanzleien in Bouaké und einer in San Pedro sind alle anderen in Abidjan konzentriert (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 28).
Strafrechtliche Verurteilungen wegen Zwangsheiraten sind schließlich äußerst selten. Die erste Verurteilung wegen einer Zwangs- und Frühehe in Côte d'Ivoire erfolgte erst im Jahr 2014 in Bouaké. Auch im Jahr 2022 kam es zu einer Haftstrafe gegen den Vater sowie den Verlobten eines jungen Mädchens in Soubré. Im Übrigen konnte CEDOCA in den Jahren 2022 und 2023 keine einzige Verurteilung wegen Zwangsheirat ermitteln. Die Leiterin der Rechtsklinik in Bouaké erklärte, dass sie in ihrer achtjährigen Berufserfahrung nie einen Fall von sexueller Gewalt gesehen, der zu einer Wiedergutmachung geführt hätte (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 29 f.).
Der Klägerin steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
In Côte d'Ivoire gibt es keine Aufnahme- oder Durchgangszentren für Frauen oder Mädchen, die von Kinder-, Früh- oder Zwangsheirat betroffen sind (HRC, Visit to Côte d'Ivoire; Report of the Special Rapporteur on contemporary forms of slavery, including its causes and consequences, 01.07.2024, S. 11). Abidjan ist laut dem Vertreter von UN Women und Verantwortlichen der Vereinigung der Juristinnen der Elfenbeinküste (Association des femmes juristes de Côte d'Ivoire, AFJCI) die einzige Stadt, die groß genug ist, damit ein Mädchen nach der Flucht nicht von seinen Familienangehörigen gefunden werden wird. Wenn es ihr gelingt, ein Einkommen zu erwirtschaften und dies an ihre Familie zu schicken, kann dies die Gemüter beruhigen. Ohne Unterstützung von Verwandten bleiben die jungen Frauen jedoch oft einige Zeit am Busbahnhof von Adjamé, einem Ort, an dem sie anfällig für Gewalt sind, insbesondere durch einen gut organisierten Zuhälterring. Haben die Betroffenen keine Mittel, um für sich selbst zu sorgen, oder wissen sie nicht, wohin sie gehen sollen, sehen sie sich regelmäßig gezwungen, zurückzukehren, um die Vergebung der Familie zu erbitten, indem sie zustimmen, die Zwangsheirat doch einzugehen (CGRS-CEDOCA, Côte d'Ivoire; Le mariage forcé, 06.10.2023, S. 18 f.).
Entsprechendes droht im Falle einer Rückführung nach Côte d'Ivoire auch der Klägerin. Schon aufgrund ihrer schlechten psychischen und physischen Konstitution wird sie aller Voraussicht nach nicht imstande sein, in Abidjan zeitnah eine Arbeitsstelle zu finden und vor allem dauerhaft zu halten, um sich mit dieser ein eigenständiges Leben einschließlich Wohnraum und allen Gütern des täglichen Bedarfs zu finanzieren (ebenso für eine alleinerziehende Mutter: VG Göttingen, Beschluss vom 08.04.2024 - 3 B 147/24 -, juris Rn. 6; VG Bremen, Urteil vom 04.10.2023 - 7 K 630/20 -, juris; ebenso für junge Frau ohne Schulbildung: VG Hannover, Urteil vom 20.05.2022 - 10 A 755/19 -, juris). Wie die Klägerin überzeugend dargelegt hat, hat sie schon in Deutschland mehrfach Arbeitsstellen verloren, weil sie während der Arbeitszeit immer wieder Zusammenbrüche erlitten hat. Auch die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Berichte belegen, dass sich die Klägerin in einem besorgniserregenden gesundheitlichen Zustand befindet, was sich in verschiedensten Symptomen wie Bauchschmerzen, Rückenschmerzen, Husten, Kurzatmigkeit und Schluckstörungen äußert. Hinzu kommen wiederkehrende Panikattacken. Die Klägerin nimmt regelmäßig diverse Medikamente ein, welche ihre Beschwerden jedoch nicht vollständig lindern können. Die Ursache für ihre gesundheitlichen Probleme konnte bisher nicht ermittelt werden und es spricht aufgrund der Verfolgungs- wie auch der Fluchtgeschichte der Klägerin und ausweislich der Einschätzung der NTFN e.V. viel dafür, dass bei ihr eine schwerwiegende psychische Erkrankung vorliegt, welche sich auch psychosomatisch ausprägt. Ohne Unterstützung ihrer Familie wird die Klägerin ihr Existenzminimum in Côte d'Ivoire nicht sichern können, wenn sie nicht uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Ihre Arbeitsfähigkeit ist derzeit nicht gewährleistet und wird voraussichtlich auch erst durch umfangreiche psychologische Behandlung herzustellen sein. Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerin keine Schulbildung hat und in Côte d'Ivoire bisher auch kein eigenes Geld verdient, sondern nur einer Verwandten beim Verkaufen auf dem Markt geholfen hat.
Dementsprechend wäre die Klägerin gezwungen, um Verelendung zu vermeiden, nach einer Rückführung wieder zu ihrer Familie nach F. zurückzukehren, diese um Verzeihung und Unterstützung zu bitten und die Zwangsheirat zu akzeptieren, was - selbst wenn es gelingen sollte - ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in nicht akzeptabler Weise verletzen würde. Dahinstehen kann, ob der Klägerin seitens ihrer Familie darüber hinaus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch geschlechtsspezifische Verfolgung in Form weiterer bzw. erneuter weiblicher Genitalverstümmelung droht.
Da der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, besteht für eine weitere Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes kein Anlass mehr. Der Bescheid war auch hinsichtlich der Ziffer 3 aufzuheben. Ebenfalls sind die Ziffern 4 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben. Hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten (Ziffer 4) folgt dies aus § 31 Abs. 5 AsylG; hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) aus § 34 Abs. 1 AsylG und hinsichtlich der Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 6) aus § 11 Abs. 2 AufenthG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden aufgrund von § 83 b AsylG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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