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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 19.09.2024 – 5 A 4000/22

ECLI:DE:VGHANNO:2024:0919.5A4000.22.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die vorläufige Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger*innen begehren die Verpflichtung der Beklagten, über ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden.

Die Kläger*innen sind türkische Staatsangehörige, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Einreise in das Bundesgebiet 2013 mit Bescheid vom 19. Dezember 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Die Beklagte hatte ihnen daraufhin Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt.

Zwischen dem 7. August 2019 und dem 7. September 2021 wurden den Kläger*innen durch das Generalkonsulat der Republik Türkei Reisepässe ausgestellt.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2022 beantragten die Kläger*innen bei der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltstiteln auf Grundlage von § 25b AufenthG.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 5. August 2022 mit, dass die Kläger*innen derzeit im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG seien und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG daher nicht in Betracht komme. Auch eine Vorprüfung, ob im Fall des Verzichts auf die Flüchtlingseigenschaft die Erteilung in Betracht komme, werde die Beklagte nicht durchführen.

Mit Schreiben vom 8. September 2022 setzten die Kläger*innen der Beklagten eine Frist zur Entscheidung bis 26. September 2022. Die Beklagte nahm in ihrem Antwortschreiben vom 12. September 2022 lediglich Bezug auf ihre frühere Antwort.

Am 17. September 2022 haben die Kläger*innen Untätigkeitsklage erhoben.

Die Kläger*innen beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, über ihre Anträge (auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG) vom 23. Juli 2022 zu entscheiden.

Während des Verfahrens haben die Kläger*innen gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich den Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft erklärt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und erwidert, dass die Kläger*innen zwar zwischenzeitlich gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge förmlich auf den zuerkannten Status verzichtet hätten, bisher aber kein Widerruf der Zuerkennung erfolgt sei. Die Kläger*innen hätten daher zwar offensichtlich kein Interesse mehr an dem (weiter bestehenden) Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG, dieser bestehe jedoch weiterhin. Damit seien zugleich die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG nicht erfüllt, weil dieser an eine Duldung anknüpfe, also an eine grundsätzlich bestehende Ausreisepflicht. Der bestehende Aufenthaltstitel sei einer Duldung nicht gleichzusetzen.

Auf Hinweis des Gerichts haben die Kläger*innen ausdrücklich wiederholt, dass die Klage ausschließlich auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, ihre Anträge zu bescheiden. Infolge ihres Antrags auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25b AufenthG hätten Sie Anspruch auf eine Verfahrensduldung, die sodann die Erteilung des Anspruchs nach § 25b AufenthG ermögliche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Juli 2024 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Das Gericht konnte auch in Abwesenheit der Kläger*innen mündlich verhandeln und entscheiden, weil die Kläger*innen form- und fristgerecht über ihren damaligen Prozessbevollmächtigten geladen und in der Ladungsverfügung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II. Die Klage ist unzulässig, weil der Antrag ausdrücklich auf die Verpflichtung der Beklagten beschränkt ist, über die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden, und er mit dieser Beschränkung nicht von einem Rechtsschutzbedürfnis getragen ist.

Für die Verpflichtungsklage muss auch in der Gestalt der Untätigkeitsklage als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, zumal auch diese Klageart primär dem Schutz subjektiver Rechte dient.

Das Rechtsschutzbedürfnis tritt neben die - hier nicht im Streit stehende - Klagebefugnis und erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann.

Das Vorhandensein des für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz erforderlichen Interesses an der Erlangung dieses Rechtsschutzes folgt bei Leistungsklagen (einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage) in aller Regel bereits aus dem Umstand, dass ein Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht; bereits dadurch, dass sich ein Kläger wegen der ausstehenden Leistung - überhaupt - an das Gericht wendet, wird offenbar, dass er an der gerichtlichen Entscheidung "subjektiv" interessiert ist.

Während die Anträge der Kläger*innen an die Beklagte auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aufgrund von § 25b AufenthG gerichtet waren, haben sie ihre Klage beschränkt auf die Verpflichtung der Beklagten, über diese Anträge zu entscheiden. Die Klage ist daher nicht auf die mit dem ursprünglichen Antrag begehrte Leistung gerichtet, sondern auf einen einzelnen Verfahrensschritt, der zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die begehrte Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse ist. In Bezug auf das durch die Anträge bei der Beklagten definierte Rechtsschutzziel hat die vom Entscheidungsinhalt losgelöste Bescheidung für die Kläger*innen keinen Nutzen.

Allein aus dem Umstand, dass ein Kläger nach der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (§ 88 VwGO) das Klagebegehren prozessual auf eine reine Bescheidung beschränken kann, folgt noch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine derart beschränkte Klage. Vielmehr ist für die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eine generelle Beschränkung auf eine (reine) Bescheidungsklage auch mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 - BVerwG 1 C 18.17 -, juris).

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine reine Bescheidungsklage muss daher von hinreichenden Gründen getragen sein. Solche Gründe sind hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die bloße Bescheidung der Anträge bringt den Klägern keinen erkennbaren Vorteil, weil sie dadurch den begehrten Aufenthaltserlaubnissen keinen Schritt näher kämen. Soweit die Kläger anführen, dass sie infolge der Klage Anspruch auf eine Verfahrensduldung hätten, die wiederum die materiellen Anforderungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse erfüllen werde, trifft dies erkennbar nicht zu. Zum einen entsteht eine Verfahrensduldung nicht bereits mit der Klageerhebung; vielmehr müsste sie im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden, die darauf gerichtet ist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zu unterlassen. Einen solchen Antrag haben die Kläger*innen bisher nicht gestellt; er wäre auch absehbar entbehrlich, weil die Kläger*innen sämtlich im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen bzw. einer Fiktionsbescheinigung und deshalb nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind.

Sodann besteht ein Anspruch auf eine Verfahrensduldung nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung, dass diese zur Gewährleistung der Rechtsschutzgarantie erforderlich ist, um die bereits bestehenden Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Auch das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Kläger*innen nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. Weiterhin folgt aus der Funktion der Verfahrensduldung, bestehende Voraussetzungen für einen Titel zu erhalten, dass die Verfahrensduldung nicht mit dem Ziel zugesprochen werden kann, die Voraussetzungen eines Titels (d. h. den Besitz einer Duldung) gerade durch die Verfahrensduldung erstmals herbeizuführen. Weil auch sonst die Voraussetzungen der begehrten Aufenthaltserlaubnis - der geduldete Aufenthalt oder Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG - absehbar nicht erfüllt wären, wäre die Verfahrensduldung auch aus materiellen Gründen nicht zuzusprechen.

Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die ein Rechtsschutzbedürfnis tragen könnten. Dass die Kläger einen Anspruch auf Bescheidung haben, aber absehbar nicht den geltend gemachten materiellen Anspruch, begründet insbesondere kein schutzwürdiges Interesse, den Klagantrag im Kosteninteresse soweit zu beschränken, dass er zwar in der Sache nutzlos, aber noch erfolgreich wäre.

III. Die Klage ist auch nicht im mutmaßlichen Rechtsschutzinteresse der Kläger*innen als Antrag auf Verpflichtung der Beklagten umzudeuten, die Beklagte zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu verpflichten.

Zwar ist das Gericht aufgrund von § 88 VwGO gehalten, das tatsächliche Begehren des Klägers zu ermitteln und dabei an die Fassung des Antrags nicht gebunden. Grenze der Auslegung eines Klageantrags ist aber die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO. Sind danach ein rechtlicher Hinweis und eine rechtliche Erörterung erforderlich, besteht schon im Hinblick auf das Gebot der Neutralität des Gerichts keine Legitimation des Richters, ohne vorherige Erörterung die Wesensgrenzen der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.9.1989 - BVerwG 8 B 9.89 -; Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17; juris). Die nach diesem Maßstab gebotenen Hinweise hat das Gericht den Kläger*innen während des schriftlichen Verfahrens gegeben, worauf diese die Klage weiterhin ausdrücklich beschränkt haben. Eine weitergehende Auslegung ist dem Gericht daher verwehrt. Sie hätte auch nicht den Erfolg der Klage zur Folge, weil die Kläger*innen absehbar keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG haben.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO i. V. m § 31 GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

V. Gründe, gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Weder weicht das Gericht von der Rechtsprechung der dort genannten Obergerichte ab, noch hat der Rechtsstreit über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.

Hinweis:

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