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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 10.10.2024 – 5 B 2157/24

ECLI:DE:VGHANNO:2024:1010.5B2157.24.00

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung.

Er ist 1995 im Bundesgebiet geboren und serbischer Staatsangehöriger. Ihm wurde zunächst am 30. November 1995 eine bis 28. November 2000 befristete Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz erteilt, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug fortgalt und zuletzt bis 20. Juli 2011 verlängert wurde. Am 18. August 2011 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und erhielt danach fortlaufende Duldungen wegen Passlosigkeit.

Am 2. August 2006 wurde dem Antragsteller ein bis zum 1. August 2007 gültiger Reiseausweis für Ausländer ausgestellt. Seine Eltern sind seit Juni 2018 im Besitz serbischer Reisepässe. Mehrfachen Aufforderungen der Antragsgegnerin, für den Antragsteller einen gültigen Pass oder Nachweise über Passbeschaffungsbemühungen vorzulegen, kamen der Antragsteller und seine Eltern nicht nach.

Unter dem 3. Juli 2019 vermerkte die Antragsgegnerin in der Ausländerakte, dass sie in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bei im Inland geborenen oder langjährig aufgewachsenen Kindern, die zwischenzeitlich volljährig seien, auch bei bisher nicht gelungener wirtschaftlicher Integration von einer Verwurzelung im Sinne des Art. 8 EMRK ausgehe, solange keine Straftaten begangen würden. Auch von der Erfüllung der Passpflicht könne in diesen Fällen abgesehen werden. Am selben Tag wurde dem Antragsteller eine bis 2. Juli 2021 befristete Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz aus humanitären Gründen aufgrund von § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Am 19. Mai 2021 beantragte der Antragsteller die Verlängerung dieses Titels.

Der Antragsteller besuchte die Hauptschule, die er ohne Abschluss verließ. Im April 2015 begann der Antragsteller eine berufsvorbereitende Maßnahme als Tischlerhelfer, deren Ausgang nicht bekannt ist. Im Jahr 2016 holte er den Hauptschulabschluss nach und begann im September 2016 eine Ausbildung zum Fachpraktiker Verkauf, die er nach knapp eineinhalb Jahren abbrach, um sich beruflich anders zu orientieren. In der Folge hat er keine weiteren Ausbildungsschritte unternommen oder Beschäftigungsverhältnisse begonnen und statt dessen öffentliche Leistungen bezogen.

Der Antragsteller ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, erstmals 2011 durch wiederholte Diebstähle aus dem Schulkiosk. In den folgenden Jahren gab es gelegentliche polizeiliche Ermittlungen und eingestellte Strafverfahren wegen Bagatellen.

Am 1. September 2020 wurde der Antragsteller wegen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung am 30. April 2020 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt, weil er eine Flasche Wodka aus einem Supermarkt gestohlen hatte und sich gewaltsam wehrte, als er von einem Mitarbeiter angesprochen und zum Stehenbleiben aufgefordert worden war. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde unter der Weisung zur Bewährung ausgesetzt, dass der Antragsteller 80 Stunden gemeinnützige Arbeit leiste. Nachdem der Antragsteller der Weisung trotz mehrfacher Erinnerung und Mahnung des Gerichts nicht nachgekommen war, wurde die Strafaussetzung am 6. Juli 2021 widerrufen.

Am 3. Juli 2021 wurde der Antragsteller bei Fahndungsmaßnahmen aufgrund eines Raubdelikts als Verdächtiger kontrolliert, dabei ließ eine der kontrollierten Personen eine Konsumeinheit Marihuana fallen.

Vom 6. September 2021 bis 19. März 2022 war der Antragsteller in Haft. Nach seiner Entlassung wollte er zunächst die Ausbildung zur Fachkraft Verkäufer wieder aufnehmen, nahm dann aber am 28. März 2022 eine Teilzeittätigkeit bei einem Personaldienstleister auf, die er zum 1. Juni 2022 wieder kündigte. Seit April 2022 nahm der Antragsteller wieder (ergänzende) Leistungen nach dem SGB II in Anspruch. Seine Bewerbungen um Ausbildungsplätze blieben erfolglos. Ab 22. Mai 2023 war der Antragsteller für knapp einen Monat als Küchenhilfe bei einem Personaldienstleister tätig. Vom 23. Oktober 2023 bis 14. Januar 2024 nahm er an einer Maßnahme "JobBüro 63" teil.

Unter dem 22. November 2021 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu ihrer Absicht an, die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, weil infolge der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ein Ausweisungsinteresse bestehe. Mit der Anhörung forderte sie den Antragsteller auf, seinen Schulabschluss, etwaige Ausbildungsverhältnisse und Zeiten einer Berufstätigkeit nachzuweisen sowie besondere Integrationsleistungen oder schützenswerte soziale Beziehungen nachzuweisen.

Am 2. Februar 2024 beging der Antragsteller - in demselben Geschäft wie bei der Tat am 30. April 2020 - einen weiteren Ladendiebstahl, für den gegen ihn ein Strafbefehl über eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen erging.

Mit Bescheid vom 24. April 2024 lehnte die Beklagte den Antrag vom 19. Mai 2021 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung auf und drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Zur Begründung führt sie aus, dass keine Ausreisehindernisse vorlägen, die die Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG tragen könnten. Solche Ausreisehindernisse ergäben sich insbesondere nicht aus dem in Art. 6 GG, Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie. Der Antragsteller sei volljährig und kinderlos. Die familiäre Lebensgemeinschaft zu seinen Eltern sei nicht schon dadurch besonders schutzbedürftig, dass sie mit dem Antragsteller im selben Haushalt lebten. Ein über das im Regelfall übliche Maß hinausgehendes Bedürfnis nach gegenseitigem Beistand habe der Antragsteller nicht dargelegt. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK sei schon durch den lebenslangen Aufenthalt des Antragstellers eröffnet, der Antragsteller habe aber nicht die angesichts der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integration erreicht. Seine wirtschaftliche Integration sei gering, seine Erwerbsbiographie von Leistungsbezug und abgebrochenen kurzzeitigen Beschäftigungen geprägt. Besondere gesellschaftliche Integrationsleistungen habe der Antragsteller nicht dargelegt. Dagegen seien seine Straftaten deutliche Hinweise auf eine gescheiterte Integration. Der Antragsteller könne aufgrund seiner Straftaten auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht beanspruchen; in der Folge sei ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 25a AufenthG ebenso ausgeschlossen. Der Antragsteller sei auch nicht im Besitz einer Duldung gewesen, sondern seine Aufenthaltserlaubnis habe aufgrund von § 81 Abs. 4 AufenthG weiter gegolten. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stünden weiterhin die nicht erfüllten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen entgegen, namentlich das Bestehen von Ausweisungsinteressen infolge der Verurteilung des Antragstellers, die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers und die (Nicht-)Erfüllung der Passpflicht. Der Antragsteller habe sich auch nach Erreichen der Volljährigkeit zunächst nicht um einen Heimatpass bemüht und 2022 erstmals Schriftwechsel mit dem serbischen Generalkonsulat vorgelegt, den er bis heute nicht in deutscher Abschrift eingereicht habe. Nachdem seine Eltern serbische Pässe erhalten haben, sei nicht nachvollziehbar, welche Hindernisse noch entgegenstünden.

Der Antragsteller hat am 24. Mai 2024 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist - 5 A 2155/24 -, und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung seiner Klage und des Antrags macht er im Wesentlichen geltend, dass er im Bundesgebiet geboren sei und sein ganzes Leben hier verbracht habe. Er sei fest im Bundesgebiet verwurzelt und habe zu Serbien keinerlei Kontakt. Er spreche die Sprache nicht und habe dort keine Verwandten, die ihn unterstützen könnten. Er habe aus familiären Gründen und infolge der Verurteilung einige schwierige Jahre hinter sich und beginne jetzt gerade erst, Fuß zu fassen. Er bemühe sich um Wiedereingliederung. Anfang des Jahres 2024 habe sein Vater einen Schlaganfall erlitten und er habe gemeinsam mit seiner Mutter die Pflege des Vaters übernommen. Er habe sich gleichzeitig um Arbeit bemüht, aber eine große psychische Belastung erlebt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers teilte abschließend mit, dass er seit einiger Zeit keine Rückmeldungen von dem Antragsteller erhalten habe.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 24. Mai 2024 gegen den Ablehnungsbescheid vom 24. April 2024 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig, weil die Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 AufenthG) und gegen die Androhung der Abschiebung (§ 64 NPOG) von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat.

Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während eines anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geführt hat und diese Wirkung durch die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag wieder erloschen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.2.2021 - 11 S 3852/20 -, juris Rn. 6 und vom 7.7.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 13). Der Antragsteller hat am 19. Mai 2021 und damit rechtzeitig vor Ablauf seiner bis zum 2. Juli 2021 befristeten Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragt, sodass seinem Antrag die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zukommt. Diese Fiktionswirkung wurde mit der nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbaren Ablehnung des Verlängerungsantrages beendet und damit die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar. In einer solchen Fallkonstellation ist die Suspendierung des Bescheides mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu bewirken. Durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung lebt zwar die Erlaubnisfiktion nicht wieder auf, sie lässt jedoch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfallen.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers oder der betroffenen Ausländerin, von einem Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Bei nach summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg versprechendem Rechtsbehelf überwiegt im Hinblick auf die Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmende Garantie effektiven Rechtsschutzes das Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse, so dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Ergibt dagegen eine summarische Einschätzung des Gerichts, dass die Anfechtungsklage offensichtlich erfolglos bleiben wird, reicht dies allein zwar noch nicht aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr ein über den Erlass des Grundverwaltungsaktes hinausgehendes öffentliches Interesse. Hierfür ist allerdings nicht ein besonders gewichtiges oder qualifiziertes öffentliches Interesse zu fordern; notwendig, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass überhaupt ein öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt. Bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt reichen daher auch Vollzugsinteressen minderen Gewichts für die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO, in denen - wie hier - die aufschiebende Wirkung bereits kraft gesetzlicher Anordnung entfällt, spricht die gesetzliche Wertung für ein überwiegendes öffentliches Interesse, soweit nicht offensichtlich absehbar ist, dass die Verfügung rechtswidrig ist und die Klage Erfolg hat.

Gemessen hieran überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse, weil sich die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Vollzugsinteresse ausnahmsweise zurücktritt oder entfällt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11; Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; Urteil vom 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 12).

1. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil ein unverschuldetes dauerhaftes Ausreisehindernis im Sinne dieser nicht besteht.

a. Soweit der Antragsteller dadurch an der Ausreise gehindert ist, dass er immer noch nicht über einen Reisepass des Staates seiner Staatsangehörigkeit verfügt, liegt darin zwar ein tatsächliches Ausreisehindernis, das der Antragsteller aber im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zu vertreten hat.

b. Zur Wahrung der familiären Bindungen des Antragstellers enthält das Aufenthaltsgesetz in den §§ 27 ff. AufenthG vorrangige Bestimmungen. Sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift - wie hier - nicht erfüllt, kann § 25 Abs. 5 AufenthG - auch in Verbindung mit Art. 8 EMRK - grundsätzlich keinen allgemeinen "Auffangtatbestand" für diejenigen Fälle darstellen, mit dem die Anforderungen dieser Titel letztlich unterlaufen würden.

c. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ein rechtliches Ausreisehindernis aus Art. 8 EMRK folge, weil er im Bundesgebiet fest verwurzelt sei und keine Bezüge zu Serbien aufweise, kann ein rechtliches Ausreisehindernis zwar grundsätzlich auch aus dem Schutz des Privatlebens folgen, auch wenn weder aus Art. 6 GG noch aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt hergeleitet werden kann. Insofern ist allerdings durchaus zu differenzieren, ob der Staat einen Ausländer zwangsweise außer Landes verbringt oder ob es um die Frage geht, den Aufenthalt des vollziehbar Ausreisepflichtigen deshalb zu erlauben, weil er nicht freiwillig ausreisen kann. Die Anforderungen an die für die Interessen des Ausländers streitenden Belange müssen im zuletzt genannten Fall höher angesetzt werden und sind als tatbestandliche Voraussetzung des § 25 Abs. 5 AufenthG erst dann erfüllt, wenn dem Schutz des Privatlebens nicht auch durch eine (weitere) Duldung Genüge getan werden kann.

Dabei ist schon zweifelhaft, ob der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet ist, weil eine durch Art. 8 EMRK geschützte Verwurzelung im Bundesgebiet nur während Zeiten entstehen kann, in denen der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht verfügt hat, nicht aber während der Zeiten, in denen er sich ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat, also ausreisepflichtig war und die bestehende Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gleichwohl nicht wahrgenommen hat. Der Antragsteller war von Geburt bis 2011 im Besitz von Aufenthaltsrechten, wurde jedoch von 2011 bis 2019 nur geduldet. Während dieser Phase bestand zwar ein Abschiebungshindernis, aber kein Ausreisehindernis, weil sich der Antragsteller - wie seine Eltern - um serbische Reisepapiere hätte bemühen können.

Auch eine tatsächliche Integration, die eine Verwurzelung im Sinne des Art. 8 EMRK begründen könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Er hat weder sozial-gesellschaftliche noch wirtschaftliche Bindungen aufgezeigt. Er lebt auch als Volljähriger im Haushalt seiner Eltern, hat keinen Beruf erlernt und ist nicht erwerbstätig. Während es zu kurz greift, für die Frage der Integration allein auf (volks-)wirtschaftliche Faktoren abzustellen, fehlen damit auch alle sozialen und gesellschaftlichen Bindungen, die mit einer Erwerbstätigkeit einhergehen - Kontakte zu und Umgang mit Mitschüler*innen, Kolleg*innen und Kund*innen, Übung im Umgang mit Behörden und geschäftlichen Gepflogenheiten und dergleichen. Eine gelungene berufliche Integration belegt darüber hinaus den Willen und die Befähigung zum Erwerb von Kenntnissen und eine gewisse Wandelbarkeit, so wie die kurzen Beschäftigungszeiten und die häufigen Abbrüche von Ausbildungen des Antragstellers auf dahingehende Mängel deuten. Aktivitäten in anderen Bereichen wie Sport, Vereine oder Gemeinden, die auf solche Fähigkeiten deuten könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich selbst von einer Verwurzelung des Antragstellers ausgegangen ist und dabei über die "bisher" nicht gelungene wirtschaftliche Integration hinweggesehen hat, folgt kein Ausreisehindernis, weil seitdem die Straftaten des Antragstellers hinzugetreten sind. Auch wenn es sich dabei um Bagatellstraftaten handelt, die zudem relativ hart bestraft worden sind, stehen diese Taten einer Verwurzelung im Bundesgebiet entgegen. Das folgt aus den Umständen, dass der Antragsteller diese Taten erst im fortgeschrittenen Alter und nicht als Jugendverfehlungen begangen hat, die Chance der Bewährung hat verstreichen lassen und selbst nach der Anhörung durch die Antragsgegnerin eine weitere, ebenfalls geringfügige Tat begangen hat. Angesichts dessen ist ihm zwar keine besondere kriminelle Energie zuzuschreiben, aber ein erkennbares Desinteresse an einem Leben in geregelten Bahnen zu konstatieren.

d. Selbst wenn eine Verwurzelung des Antragstellers angenommen würde und alle weiteren Anforderungen an ein rechtliches Ausreisehindernis auf Tatbestandsseite erfüllt wären, wäre die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis dadurch nicht rechtswidrig. Das wäre nur der Fall, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hätte, den die Antragsgegnerin durch deren Ablehnung verletzt hätte.

Ein solcher Anspruch setzt entweder eine gebundene Entscheidung der Behörde voraus oder eine Reduzierung des Ermessens auf "Null", so dass bei fehlerfreier Ermessensbetätigung nur die begehrte Entscheidung hätte getroffenen werden können. Das ist hier nicht der Fall.

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG "kann" die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die Erteilung steht damit im Ermessen der Behörde. Der Antragsteller war zuletzt auch nicht 18 Monate im Besitz einer Duldung, so dass das Ermessen auf atypische Fälle reduziert und die Aufenthaltserlaubnis im Regelfall zu erteilen wäre.

Ein Ermessen der Antragsgegnerin besteht weiterhin im Hinblick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 AufenthG, von deren Erfordernis gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden kann. Das betrifft die Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und das Nichtbestehen von Ausweisungsinteressen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

Ein Anspruch des Antragstellers bestünde nur, wenn das Ermessen hinsichtlich aller dieser Aspekte auf eine Pflicht zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis reduziert wäre.

Das ist hier erkennbar nicht der Fall, weil schon hinsichtlich der Passpflicht keine erkennbaren Hindernisse bestehen, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung zu erfüllen, nachdem die Eltern des Antragstellers serbische Pässe erhalten haben. Insofern ist auch kein Grund dafür ersichtlich, von der Voraussetzung abzusehen.

Auch ein Ausweisungsinteresse steht dem Anspruch grundsätzlich entgegen, weil die Verurteilung des Antragstellers vom 1. September 2020 ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG begründet. Auch angesichts des Umstands, dass es die erste Verurteilung des Antragstellers und eine Bagatelltat war, ist keine Reduzierung des Ermessens zu erkennen, in deren Folge die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, von der Tat und dem dadurch begründeten Ausweisungsinteresse abzusehen. Gegen eine solche Reduzierung des Ermessens spricht das fortgeschrittene Alter des Antragstellers und vor allem - ausschlaggebend - der Widerruf der Bewährung, die dem Antragsteller mit durchaus erfüllbaren Weisungen eröffnet worden war. Nachdem der Antragsteller in Kenntnis der aufenthaltsrechtlichen Bedeutung seiner Verurteilung ein weiteres Mal in ähnlicher Weise straffällig geworden ist, sieht die Kammer keinen Anhalt mehr für eine Ermessensreduzierung auf "Null".

Da hinsichtlich zweier allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen das Absehensermessen eröffnet bleibt, besteht auch kein Grund, im Hinblick auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers eine solche Reduzierung anzunehmen. Sie ergibt sich jedenfalls nicht daraus, dass die Sicherung des Lebensunterhalts die letzte unerfüllte Erteilungsvoraussetzung wäre, und auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung der Erwerbsbiographie des Antragstellers. Insofern käme eine Ermessensreduzierung in Betracht, wenn der Antragsteller erkennbar vorübergehend oder unverschuldet seinen Lebensunterhalt nicht sichern könnte. Im Fall des Antragstellers ist nahezu seine gesamte Erwerbsbiographie von wenigstens ergänzendem Leistungsbezug und fehlender beruflicher Perspektive geprägt.

2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer Rechtsgrundlage hat die Antragsgegnerin fehlerfrei geprüft und verneint. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG steht die Verurteilung des Antragstellers schon auf Tatbestandsseite entgegen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch aus § 25a AufenthG, weil der Antragsteller weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG noch im Besitz einer Duldung ist.

Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG steht der Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 (zwingend) zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 besteht.

3. Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller ist nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis und dem Ende der Fiktionswirkung seines Verlängerungsantrags vollziehbar ausreisepflichtig.

Auch die in § 59 Abs. 1 AufenthG genannten gesundheitlichen und familiären Belange stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der volljährige Antragsteller über die familiäre Haushaltsgemeinschaft hinaus nicht dargelegt hat, dass die Familienmitglieder auf gegenseitige Beistandsleistung angewiesen wären. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, dass er seinen Vater pflege, der einen Schlaganfall erlitten habe, hat er diese Umstände weder näher dargelegt noch durch Nachweise glaubhaft gemacht.

Schließlich besteht kein Abschiebungsverbot; dies ergibt sich auch nicht aus rechtlichen Gründen, insbesondere nicht aus dem Schutz des Privatlebens durch Art. 8 EMRK. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die vorstehenden Überlegungen, dass der Antragsteller sich über mehrere, prägende Jahre nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und im Übrigen eine ihm die Ausreise unzumutbar machende Verwurzelung im Bundesgebiet über den tatsächlichen Aufenthalt hinaus nicht dargelegt hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nrn. 1.5, 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).

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