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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 07.11.2024 – 4 A 3160/23

ECLI:DE:VGHANNO:2024:1107.4A3160.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Anordnung zur Gestaltung der Fassade ihres Wohnhauses.

Sie sind Eigentümer des mit einem Doppelhaus bebauten Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung H.. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. I. der Stadt A-Stadt. Der Bebauungsplan weist das Grundstück als Allgemeines Wohngebiet aus. Unter Ziffer 4 enthält der Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 NBauO zur Fassadengestaltung:

4. Fassaden

4.1 Fassadenmaterial

Als Außenwandmaterial für Wohngebäude, Garagen und Nebenanlagen sind nur die folgenden Materialien zulässig: Sichtmauerwerk aus Ziegelstein oder Klinker oder Holzfachwerk mit Ausfachung als Sichtmauerwerk aus Ziegelsteinen und Ausfachung als Putz. Putz oder Holzverschalung sind nur zulässig, wenn ihr Anteil an der Fassadenfläche die Hälfte je Gebäudeseite nicht überschreitet.

4.2 Fassadenfarbe

Für das Sichtmauerwerk ist der Farbton "rot" entsprechend der unter Punkt 3.2 genannten Farben für Dacheindeckungen zu verwenden.

Unter Ziff.3.2 (Dachdeckung) heißt es:

Als Farbtöne für die Dachsteine sind Farben zu verwenden, die sich im Rahmen der nachstehend aufgeführten Farbtöne des Farbregisters RAL 840 HR befinden:

Für die Farbgruppe rot die Farben: 3000 (feuerrot) 3001 (signalrot) 3002 (karminrot) 3003 (rubinrot) 3013 (tomatenrot) 3016 (korallenrot) 2009 (verkehrsorange) 2010 (signalorange) 2011 (tieforange).

Nach der Begründung des Bebauungsplans soll die künftige Bebauung eine gestalterische Qualität bekommen, die sie als Teil des Siedlungsgebietes erscheinen lasse und die der unmittelbaren Nähe zum historischen Ortskern gerecht werde. Die Festlegungen orientierten sich an der historisch gewachsenen, regionaltypischen Bauweise. Das Erscheinungsbild des Neubaugebietes in Rethmar-Süd diene als Leitbild für die einzelnen Festsetzungen (S. 38 der Begründung). Die Außenwandmaterialien sollten zumindest zur Hälfte in dem für Rethmar ortstypischen Klinker oder Ziegelstein (Farbdefinition "rot" entsprechend der Dachfarben) oder als Fachwerk mit roter Ausmauerung oder Ausfachung als Putz gehalten werden.

Für das Bauvorhaben machten die Kläger eine Mitteilung nach § 62 NBauO. Im Sommer 2021 errichteten sie das Vorhaben und verwendeten dabei einen Klinker des Typs "Adelaide" des Herstellers Röben Tonbaustoffe GmbH. Mit E-Mail vom 18.04.2021 hatten sie sich zuvor an die Stadt A-Stadt gewandt und gefragt, ob diese Klinker in Einklang mit den örtlichen Bauvorschriften stünden. Als Antwort teilte die Stadt A-Stadt mit E-Mail vom 21.04.2021 den Inhalt der entsprechenden Regelung mit. Die örtlichen Bauvorschriften würden bei der Genehmigung bzw. Bauanzeige nicht überprüft, der Entwurfsverfasser stehe hier in der Verantwortung, dass das Bauvorhaben dem Baurecht entspreche. Eine Einschätzung zu den durch Fotos belegten Klinkern gab die Stadt A-Stadt nicht ab.

Auf Veranlassung der Stadt A-Stadt überprüfte die Beklagte Ende Juli 2021 die verwendeten Klinker, kam zu der Einschätzung, dass diese eher Braun in Richtung grau und violett seien, damit nicht den zulässigen Farben entsprächen und hörte die Kläger gemäß § 79 Abs. 4 NBauO an. Diese gaben an, sowohl der Entwurfsverfasser als auch der Baustoffhändler hätten bescheinigt, dass die Klinkerfarbe rot sei. Im Übrigen gebe es in anderen Neubaugebieten in Rethmar, bei denen der entsprechende Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften gleichen Inhalts enthalte, Häuser, bei denen der identische Klinker verwendet worden sei. Auch daran habe man sich orientiert.

Mit Bescheid vom 19.09.2022 forderte die Beklagte die Kläger auf, die Fassaden bis spätestens 31.03.2023 so zu gestalten, dass sie den Vorgaben der örtlichen Bauvorschrift entsprächen und drohte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € an. Das verfahrensfrei errichtete Bauvorhaben sei materiell baurechtswidrig, weil die verwendeten Klinker nicht den Vorgaben der örtlichen Bauvorschrift entsprächen. Der Farbton sei deutlich dunkler als zugelassen. Ein Einschreiten liege wegen der Vorbildwirkung für weitere Vorhaben im öffentlichen Interesse. Die Anordnung, die Fassaden so zu gestalten, dass sie den Vorgaben entsprächen, lasse den vollen Spielraum der zulässigen Fassadengestaltung zum Beispiel auch durch Anstrich zu und sei daher verhältnismäßig. Eine Legalisierung durch Zulassung einer Abweichung komme nicht in Betracht.

Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 25.04.2023 - zugestellt am 27.04.2023 - zurück.

Am 26.05.2023 haben die Kläger Klage erhoben.

Der gewählte Klinker bewege sich bei etwas großzügiger Auslegung innerhalb des durch die örtlichen Bauvorschriften vorgegebenen Farbspektrums. Würde man das Farbspektrum enger sehen, würde es insgesamt verunstaltend wirken, wenn die Fassaden in diesen Farbtönen, die eher an Autolacke aus den 70er Jahren erinnerten, gestaltet würden.

Die örtliche Bauvorschrift sei unwirksam. Ein homogenes und prägendes Erscheinungsbild der Ortschaft sei gerade nicht feststellbar. Es gebe nur vereinzelt landwirtschaftliche Gebäude, die annähernd in den vorgegebenen Tönen 3002, 3003 und 3006 ausgeführt seien. Die gewählte Farbskala spiegele nicht das Farbspektrum der vorhandenen Bebauung wider. Abseits des Ortskerns und auch in den Neubaugebieten gebe es zahlreiche Bauvorhaben, die anders gestaltet seien. Das betreffe etwa das Gebäude des ehemaligen Bundessortenamtes, das schon wegen seiner Größe präge. Auch der alte Ortskern sei viel bunter.

Es gebe mehrere Gebäude mit der gleichen oder einer ähnlichen Klinkerfarbe, die bereits vor Jahren fertiggestellt worden seien, gegen die die Beklagte nicht einschreite. Dies betreffe etwa die Gebäude J. im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. K. sowie das Gebäude L. im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. M..

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2023 aufzuheben,

den Kostenbescheid vom 19.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Nr. 1 NBauO lägen vor. Die Verfügung sei ermessensfehlerfrei ergangen.

Der von der Klägerin gewählte Klinker sei keiner der zulässigen RAL-Farben zuzuordnen, sondern deutlich dunkler als der dunkelste zulässige Ton. Die durch die örtlichen Bauvorschriften vorgegebene Farbskala orientiere sich an der vorhandenen Bebauung und habe einen besonderen gestalterischen Bezug zu dem nah gelegenen historischen Ortskern. Dies diene einem homogenen Erscheinungsbild der Ortschaft. Es sei Bezug genommen worden auf den alten Ortskern in Rethmar. Dies sei der Bereich um den sog. Gutshof. Dieser Bereich bestehe aus dem Gutshof selbst, den ehemaligen Stallungen weiter südlich und der Kirche weiter nördlich. Dazu komme eine Reihe zum Teil noch aktiver landwirtschaftlicher Betriebe. Die Gestaltung dieser Fassaden diene als Vorbild für die weitere Bebauung. Die zulässigen Farbtöne seien auch nicht "schreiend" oder "grell".

Das ehemalige Gebäude des Bundesortenamtes liege nicht in dem Bereich, in dem der Bebauungsplan Vorgaben für die Fassadengestaltung enthalte. Hinzu komme, dass das Gebäude lange vor dem Wirksamwerden des Bebauungsplans Nr. N. errichtet worden sei.

Soweit in der Umgebung des klägerischen Grundstücks Gebäude vorhanden seien, die in vergleichbarer Weise nicht in Einklang mit den Farbvorgaben örtlicher Bauvorschriften stünden, seien bereits bauaufsichtliche Verfahren eingeleitet worden oder es werde die Frage bauaufsichtlichen Einschreitens geprüft. Dies betreffe auch Gebäude im Geltungsbereich anderer Bebauungspläne bei vergleichbaren örtlichen Bauvorschriften.

Die Kammer hat vor Ort verhandelt und das streitbefangene Grundstück sowie die maßgebliche Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die gefertigten Lichtbildaufnahmen Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Zu dem Hintergrund der örtlichen Bauvorschriften reichte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung noch einen zwischen der Stadt A-Stadt und dem (damaligen) Kommunalverband Großraum Hannover geschlossenen Vertrag und eine Machbarkeitsstudie Rethmar-Süd zu den Akten.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Das gilt sowohl für die Klage gegen die bauaufsichtliche Anordnung als auch für die Klage gegen den Kostenbescheid.

Die bauaufsichtliche Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO.

Die verwendeten Klinker widersprechen dem öffentlichen Baurecht, namentlich den Farbvorgaben der örtlichen Bauvorschrift. Das hat insbesondere die Inaugenscheinnahme im Termin vor Ort ergeben. Die verwendeten Klinker weisen einen deutlich dunkleren (ins bräunliche bzw. violett gehenden) Farbton auf als zugelassen. Bei den dunkelsten durch die örtliche Bauvorschrift zugelassenen Tönen dürfte es sich um die Farbtöne "korallenrot" (RAL 840 HR 3016) bzw. "tomatenrot" (RAL 840 HR 3013) handeln. Beide Farbtöne sind deutlich heller und weisen einen stärkeren Rotanteil auf als die verwendeten Klinker. Zu beachten ist, dass nach der örtlichen Bauvorschrift nicht alle im RAL Farbspektrum (von RAL 3000 bis 3033) genannten Rottöne zulässig sind, sondern nur die im Einzelnen aufgeführten. Nicht zulässig sind etwa die deutlich ins Bräunliche oder Violette gehende Töne wie etwa RAL 3007 oder 3009.

Die örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung der Fassaden (Ziff. 4) ist wirksam. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 3 Nr. 1 NBauO. Um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen, können danach Gemeinden durch örtliche Bauvorschrift für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden stellen, unter anderem für die Auswahl der Baustoffe und der Farben der von außen sichtbaren Bauteile. Davon hat die Stadt A-Stadt Gebrauch gemacht und diese gemäß § 84 Abs. 6 NBauO in den Bebauungsplan Nr. 215 "Backhausfeld", der am 30.01.2020 in Kraft getreten ist, als Festsetzung aufgenommen.

In formeller Hinsicht haben die Kläger Einwände nicht erhoben; formelle Mängel sind auch nicht ersichtlich.

In materieller Hinsicht ist die Festsetzung nicht zu beanstanden. Ziff. 4 sieht vor, dass als Außenwandmaterial vor allem Sichtmauerwerk aus Ziegel oder Klinker zulässig ist, wobei als Farbtöne Farben zu verwenden sind, die sich im Rahmen der nachstehend aufgeführten Farbtöne des Farbregisters RAL 840 HR befinden (3000 [feuerrot], 3001 [signalrot], 3002 [karminrot], 3003 [rubinrot], 3013 [tomatenrot], 3016 [korallenrot], 2009 [verkehrsorange], 2010 [signalorange], 2011 [tieforange]).

In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, mit den Festsetzungen würden besondere Anforderungen an die bauliche Gestaltung der geplanten Bebauung gesetzt. Die künftige Bebauung solle eine gestalterische Qualität bekommen, die sie als Teil des Siedlungsgebietes erscheinen lasse und die der unmittelbaren Nähe zum historischen Ortskern von Rethmar gerecht werde. Die Festlegungen orientierten sich an der historisch gewachsenen, regional typischen Bauweise. Das Erscheinungsbild des Neubaugebietes in Rethmar-Süd diene als Leitbild für einzelne Festsetzungen. Die örtlichen Bauvorschriften griffen hinsichtlich der Fassadengestaltung auf Baustoffe und Farben zurück, die das dörfliche Siedlungsbild prägten. Die Außenwandmaterialien sollten zumindest zur Hälfte in dem für Rethmar ortstypischen roten Klinker oder Ziegelstein (Farbdefinition "rot" entsprechend der Dachfarben) oder als Fachwerk mit roter Ausmauerung oder Ausfachung als Putz gehalten werden.

Das ist als Begründung für die Festsetzung hinreichend. Das Konzept der Stadt A-Stadt verfolgt einen zulässigen städtebaulichen bzw. baugestalterischen Zweck.

Das Konzept, die vorhandene Prägung eines Gebietes durch eine bestimmte historische Bauart, bestimmte Materialien oder Gestaltungselemente zu erhalten und so ein bestimmtes Erscheinungsbild eines Gebietes zu bewahren, ist zulässig, wenn die schützenden Merkmale in dem betreffenden Gebiet tatsächlich noch in relevantem Umfang vorhanden sind (vgl. Wiechert/Lenz in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 10. Aufl., § 84 Rn. 47). Dass ein Gebiet Vorschäden aufweist, ist dabei unerheblich. § 84 Abs. 3 NBauO verlangt auch nicht, dass örtliche Bauvorschriften auf städtebaulich vollkommen einheitliche Bereiche beschränkt werden. Das städtebauliche Konzept muss nicht lückenlos und umfassend auf jeden von der Bauvorschrift erfassten Bereich bis in das letzte Detail passen. Andererseits reicht es nicht aus, wenn in einem Gebiet schützenswerte bzw. ortsbildprägende Gebäude nur in geringem Umfang vorhanden sind. Das Ziel, eine einheitliche Bebauung zu erreichen, stellt dann kein taugliches gestalterisches Konzept dar, wenn dieses Ziel nicht auf eine historisch überlieferte Bausubstanz aufbauen kann (vgl. Wiechert/Lenz, a.a.O., Rn. 47 f.).

Die Überlegungen der Stadt A-Stadt gehen zurück auf die Entwicklung von Neubaugebieten im Süden Rethmars vor über 20 Jahren. Die Bebauung sollte kreisförmig an die Ortschaft anschließen, um den ovalen Siedlungsgrundriss im südlichen Bereich fortzuführen. Bezugspunkt für die kreisförmige Neubebauung sei das Gut, um das der Ort herum gewachsen sei (Seite 21 der Städtebaulichen Machbarkeitsstudie Rethmar Süd). Durch eine Satzung könne das Gebiet in einer dorftypischen und ortsbildprägenden Art gestaltet werden. Dabei bleibe der wesentliche Charakter der alten Bausubstanz von Rethmar erhalten und werde innerhalb der neuen Bebauung durch verschiedene Elemente aufgenommen. Die Bebauungspläne für die Erweiterung von Rethmar in Richtung Westen greifen dies auf und nehmen darauf Bezug. Leitbild für die Gestaltungsfestsetzungen in dem streitbefangenen Bebauungsplan sei das in den letzten 15 Jahren entstandene benachbarte Baugebiet in Rethmar-Süd (Seiten 22 und 38 der Begründung des Bebauungsplans).

Nach den Feststellungen, die die Kammer bei der Verhandlung vor Ort treffen konnte, lässt sich der historische Ortskern mit dem Gutshof und weiteren ortsbildprägenden, im Wesentlichen früher wohl landwirtschaftlich genutzten Gebäuden mit rotem Klinker oder Ziegelstein heute noch nachvollziehen. Das bedeutet nicht, dass alle Gebäude im Ortskern oder im Ort (wie etwa das Gebäude des Bundessortenamtes) in dieser Form gestaltet sind. Das ist aber nach den oben dargelegten Grundsätzen auch nicht nötig. Historisch von Bedeutung und der städtebauliche bzw. baugestalterische Anknüpfungspunkt sind der Gutshof und die ihm von der Fassadengestaltung ähnelnden (ehemaligen) landwirtschaftlichen Betriebe. Diese prägen den Ortskern und wurden von der Stadt A-Stadt als gestalterisches Element für die Weiterentwicklung des Ortes im Süden und Westen aufgenommen. Diesen Weg beschreitet die Stadt A-Stadt seit über 20 Jahren konsequent, indem sie bei der Aufstellung dieser Bebauungspläne auch (jedenfalls vergleichbare) Festsetzungen zu der Gestaltung von Fassaden trifft. Anders formuliert: Die Stadt A-Stadt verfolgt mit den Vorschriften über die Fassadengestaltung eine echte Gestaltungsidee.

Die Regelung ist hinreichend bestimmt. Es ist zulässig, wenn eine Gemeinde wie hier die zulässigen Farbtöne anhand des Farbregisters RAL 840 HR festsetzt (vgl. Wiechert/Lenz, a.a.O., Rn. 56). Mit der Formulierung, es seien "Farben zu verwenden, die sich im Rahmen der aufgeführten Farbtöne des Farbregisters befinden", wird auch deutlich gemacht, dass keine vollständige Übereinstimmung verlangt wird, sondern die verwendeten Farbtöne den RAL-Farbtönen lediglich entsprechen müssen.

Auch das gewählte Farbspektrum ist nicht zu beanstanden. Um den Rahmen zu beschreiben, in dem Farben von Klinkern zulässig sind, wurden aus dem Spektrum der Rot- und Orangetöne insgesamt neun Töne benannt. Diese Töne beschreiben nachvollziehbar das zulässige Spektrum. Weil es um einen Rahmen geht, der beschrieben werden soll, steht dem nicht entgegen, dass Töne aus diesem Spektrum nicht genannt werden, die möglicherweise auch hätten angegeben werden können, wie etwa die Farbtöne RAL 2001 oder 2002. Damit würden die Anforderungen an die Bestimmtheit überspannt.

Der Erlass örtlicher Bauvorschriften steht im Ermessen des Plangebers, das dem Planungsermessen nach § 1 Abs. 7 BauGB ähnelt. Der Plangeber trifft eine Abwägungsentscheidung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung eines bestimmten ortsgestalterischen Konzepts und den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen. Die Entscheidung der Stadt A-Stadt, für die Fassadengestaltung nur bestimmte Rottöne zuzulassen, lässt Abwägungsfehler nicht erkennen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Stadt A-Stadt bei der Abwägung dem von ihr verfolgten gestalterischen Ziel den Vorrang eingeräumt hat vor den entgegenstehenden Interessen der Grundstückseigentümer. Die Festsetzung der Farbe der Fassade in einem Neubaugebiet bedeutet für Bauwillige nur eine geringe Einschränkung. Einschränkungen in der Ausnutzbarkeit des Grundstücks oder finanzieller Mehraufwand sind damit nicht verbunden. Eingeschränkt wird lediglich die Gestaltungsfreiheit. Vor dem Hintergrund dieser nur geringen Einschränkungen dufte die Beigeladene im Rahmen einer Abwägung ihrem Gestaltungsinteresse den Vorrang einräumen.

Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung, mit der der baurechtswidrige Zustand beseitigt werden könnte, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob § 66 NBauO als Norm mit Tatbestand und Ermessensfolge oder als einheitliche Ermessensvorschrift zu verstehen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.06.2018 - 1 LC 183/16 -, juris, Rn. 61 ff.). Der Zweck der örtlichen Bauvorschrift ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans. Als Orientierung an der historisch gewachsenen regionaltypischen Bauweise sollen die Außenwandmaterialien zumindest zur Hälfte in dem für Rethmar ortstypischen Klinker oder Ziegelstein gehalten werden. Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn sich die Klinker - wie hier - nicht innerhalb des Farbspektrums bewegen. Das gilt nicht erst dann, wenn eine Farbe gewählt wurde, die ein völlig anderes Farbspektrum betrifft. Deswegen kommt ein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nicht in Betracht.

Auch die Ausübung des Ermessens ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Vorgaben der örtlichen Bauvorschriften wegen des Vorbildcharakters für weitere Bauvorhaben den Vorrang eingeräumt vor den Interessen der Kläger an der Erhaltung der vorhandenen Fassade.

Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass eine örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung bei Neubauvorhaben für Bauherren keine große Einschränkung bedeutet. Es wäre den Klägern ohne weiteres möglich gewesen, einen Klinker zu verwenden, der sich innerhalb des Farbspektrums bewegt. Die Kläger wenden ein, dass sie sich gerade deswegen an die Stadt A-Stadt gewandt hätten, um diese Frage zu klären, in der Sache aber keine Antwort erhalten hätten. Nach Auffassung der Kammer ist das misslich, führt aber im Ergebnis nicht dazu, dass der Erlass der bauaufsichtlichen Anordnung ermessensfehlerhaft wäre. Der Gesetzgeber hat sich vor dem Hintergrund, das Bauen für den Bauwilligen einfacher und schneller zu gestalten und die Bauaufsichtsbehörden zu entlasten, in vielen Bereichen für einen Verzicht auf präventive bauaufsichtliche Prüfungen entschieden. Damit fehlt es an einer Prüfung im Baugenehmigungsverfahren, die Bauherren Sicherheit geben würde, ob ein Vorhaben mit dem materiellen Recht in Einklang steht oder nicht. Das Risiko liegt nun bei dem Bauherren bzw. dem Entwurfsverfasser, der ggfs. haftet. Konsequenz dieser gesetzgeberischen Entscheidung ist aber, dass es der Bauaufsichtsbehörde oder bei der Frage der Beachtung örtlicher Bauvorschriften der Gemeinde nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn sie - wie hier - solche Prüfungen nicht vornimmt.

Die Anordnung leidet auch nicht deswegen an Ermessensfehlern, weil es in dem Baugebiet, in dem das Grundstück der Kläger gelegen ist, oder benachbarten Baugebieten mit vergleichbaren örtlichen Bauvorschriften Wohnhäuser mit gleicher Klinkerfarbe oder einer Klinkerfarbe gibt, die ebenfalls nicht den örtlichen Bauvorschriften entspricht. Die Beklagte hat in vergleichbaren Fällen Verfahren bereits eingeleitet bzw. zugesagt, in solchen ebenfalls bauaufsichtlich einzuschreiten. Die Kammer hat keinen Anlass, daran zu zweifeln. Unerheblich ist, dass es unter diesen Fällen offensichtlich Bauvorhaben in "älteren" Baugebieten gibt, in denen die Beklagte bisher nicht eingeschritten ist. Die eingeschränkte präventive bauaufsichtliche Prüfung und die personelle Ausdünnung der Bauaufsichtsbehörden hat zur Folge, dass Baurechtsverstöße oft lange Zeit unentdeckt bleiben. Vertrauensschutz können "Nachahmer" daraus nicht ableiten.

Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat das in diesem Fall mildeste Mittel gewählt, indem sie den Klägern einen Spielraum lässt, wie sie die Fassade umgestalten. Eine solche Umgestaltung ist zwar voraussichtlich mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden. Sie ist aber nach Auffassung der Kammer nicht unmöglich.

Auch der Kostenbescheid ist nicht zu beanstanden. Gründe, warum die Berechnung der Kosten rechtswidrig sein sollte, tragen die Kläger nicht vor; sie sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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