Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 07.11.2024 – 5 A 3033/22
ECLI:DE:VGHANNO:2024:1107.5A3033.22.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Er ist am XX.XX 1992 in B-Stadt geboren und türkischer Staatsangehöriger. Er ist zusammen mit zwei Geschwistern im Haus der Eltern aufgewachsen. Der Vater des Klägers war bereits 1971 in das Bundesgebiet eingereist, ist Inhaber einer Niederlassungserlaubnis und seit langer Zeit bei der Firma F. beschäftigt. Die Mutter war 1988 in das Bundesgebiet eingereist, ist ebenfalls Inhaberin einer Niederlassungserlaubnis und arbeitet seit längerem bei der G.. Zwischen dem 14. Juli 1997 und dem 22. Juni 2008 war der Kläger im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis; seit dem 11. September 2008 war er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gem. § 35 Abs. 1 AufenthG. Er verließ die Hauptschule mit einem Abgangszeugnis der 8. Klasse. Das berufsvorbereitende Jahr in einer berufsbildenden Schule schloss er nicht ab. Er arbeitete 2010 an einer Tankstelle als Kassierer und anschließend wohl knapp zwei Jahre über eine Zeitarbeitsfirma in der Flugzeugabfertigung des Flughafens H.. Nach der Kündigung aufgrund sehr starken Cannabis-Konsums arbeitete er zwischen 2013 und 2015 in einem Kiosk. Anschließend war er arbeitslos. Bis zu seiner Inhaftierung am 19. Juli 2016 rauchte er nach eigenen Angaben durchschnittlich mindestens vier bis fünf Cannabis-Joints am Tag und trank täglich Alkohol. An den Wochenenden konsumierte er zudem Kokain. In dieser Zeit verspielte er sein Geld regelmäßig an Geldspielgeräten.
Während des Aufenthalts im Bundesgebiet hat sich der Kläger wie folgt strafbar gemacht:
1. Mit Urteil vom 18. Februar 2014 wurde er vom Amtsgericht B-Stadt wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen sowie Bedrohung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.
2. Mit Urteil vom 24. August 2016 wurde er vom Amtsgericht B-Stadt wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt.
3. Mit Urteil vom 31. Januar 2017 wurde er vom Landgericht B-Stadt wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet.
4. Mit Urteil vom 13. Juli 2017 wurde er vom Landgericht Hildesheim wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der unter Nr. 3 genannten Verurteilung vom 31. Januar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde erneut angeordnet. Des Weiteren wurde angeordnet, dass von der verhängten Freiheitsstrafe zwei Jahre vorweg zu vollstrecken sind.
Nach den Feststellungen des Landgerichts B-Stadt und des Landgerichts Hildesheim sprühte der Kläger am 13. April 2016 einer Mitarbeiterin eines Wettbüros Pfefferspray in das Gesicht und entnahm der Kasse 4.050,00 EUR, um Schulden zu begleichen. Den Rest gab er in kurzer Zeit für Drogen und an Spielautomaten aus. Am 2. Juni 2016 zwang er als Mittäter und unter Bedrohung mit einer Messerattrappe die Mitarbeiterin einer Spielhalle zur Herausgabe von 1.500,00 EUR. Der Kläger gab den Großteil in der Spielhalle und für Betäubungsmittel aus. Am 28. Juni 2016 bedrohte er die Mitarbeiterin einer Spielhalle mit einer Schreckschusspistole und entwendete 180,00 EUR. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers war zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt oder aufgehoben, auch wenn er zuvor Drogen konsumiert hatte. Bei der Strafzumessung berücksichtigten die Gerichte, dass der Kläger ein Geständnis abgelegt, sich entschuldigt und erkennbar Reue und Einsicht gezeigt habe. Er nehme seit der Hauptschule Drogen. Er habe den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und Straftaten zu begehen. Es bestehe eine langjährige Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2), ein Kokainmissbrauch (ICD-10 F14.1) sowie ein Verdacht auf ein pathologisches Glücksspiel (ICD-10 F63.0). Der Sachverständige ging davon aus, dass ohne den weiteren Konsum weitere Taten nicht zwingend zu erwarten seien, weil die Kriminalprognose im Wesentlichen durch das Suchtverhalten und den hieraus resultierenden Geldbedarf geprägt gewesen sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hildesheim hat der Kläger einen Sohn, zu dem er keinen Kontakt hat. Der Kontakt zur Mutter sei bereits während der Schwangerschaft abgebrochen. Sie lebe inzwischen in der Türkei und sei verheiratet. Er habe Schulden aus Internetkäufen und Handyverträgen i. H. v. ca. 10.000,00 EUR.
Im Maßregelvollzug im Maßregelvollzugszentrum I. fiel der Kläger wiederholt mit Regelverletzungen auf. So wurden u. a. bei ihm mehrfach Handys gefunden und er wurde wiederholt positiv auf synthetische Cannabinoide getestet. Auch wenn das Maßregelvollzugszentrum mit Schreiben vom 19. Juni 2019 die Erledigung der Unterbringung beantragte, ordnete das Landgericht Göttingen mit Beschluss vom 19. August 2019 die Fortdauer an, da noch hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Im Anschluss besserte sich die Behandlungsprognose und erste Ausgänge wurden ermöglicht. Mit Schreiben vom 2. November 2020 berichtete das Maßregelvollzugszentrum jedoch von wiederholtem Betäubungsmittelkonsum, einem Handyfund und einer geringen Frustrationstoleranz sowie fehlendem Problembewusstsein und mangelnder Krankheitseinsicht des Klägers und beantragte erneut die Erledigung der Maßregel. Das Landgericht Göttingen ordnete mit Beschluss vom 11. Januar 2021 die Fortdauer der Unterbringung an, da noch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe, sofern der Kläger einer Verlegung zustimme. Daraufhin wurde er am 10. Februar 2021 in das J. Psychiatriezentrum K. verlegt.
Das J. Psychiatriezentrum verwies in den ersten Stellungnahmen auf die vorherige Delinquenz und darauf, dass bisher kein durchgehender, stabiler Erfolg zu verzeichnen sei. Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung komme keinesfalls in Betracht. Allerdings sei der Kläger behutsam, schrittweise in Vollzugslockerungen zu erproben. Die Gefahr für Straftaten während der Freigänge und Urlaub sei aber als gering einzuschätzen. Entsprechend ordnete das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 28. Juni 2021 die Fortdauer der Unterbringung an. In den weiteren Stellungnahmen führte das J. Psychiatriezentrum aus, dass der Kläger anscheinend einen Nachreifungs- und Reflexionsprozess durchlaufen habe. Der Vollzug und die Lockerungen verliefen problemlos. Lediglich wenn der Kläger sich "unfair" behandelt fühle, hätte er Schwierigkeiten zur Selbstregulation. Durch transparente, klärende Ansprache sei aber bisher immer eine Lösung zu finden gewesen. Übernachtungsurlaube bei der Familie seien problemlos und ohne bekannte Auffälligkeiten verlaufen. Drogenscreenings seien negativ. Zwischendurch machte der Kläger ein Praktikum bei einer Entwässerungs- und Abrissfirma und arbeitete bei einer Telefon-Kundenservice-Firma. Der Übergang in längere Beurlaubungen und das Arbeitsleben sei jedoch teilweise problematisch, da der Kläger Schwierigkeiten bei der Beibringung übernommener Fahrkarten oder der Koordination der Termine im Privatleben, der Arbeit und der Klinik habe. Daher wurde weiter die Fortdauer der psychotherapeutischen und kriminaltherapeutischen Behandlung innerhalb des Maßregelvollzugs empfohlen.
Seit dem 18. Oktober 2021 befindet sich der Kläger im Probewohnen bei seiner Familie in A-Stadt. In der Sitzung des Landgerichts Braunschweig am 14. Dezember 2021 berichtete er von seinem Alltag in A-Stadt und verwies darauf, dass er irgendwann seine Familie in der Türkei besuchen wolle. Er habe bereits vor drei Jahren Privatinsolvenz angemeldet. In der Stellungnahme des J. Psychiatriezentrums wird allerdings berichtet, dass zu den bestehenden Schulden weitere Schulden in Höhe von ca. 4.000 EUR insbesondere für Bekleidung hinzugekommen seien. Der Kläger lebe demnach deutlich über seine Verhältnisse. Er sei mit seiner Situation überfordert. Daher wurde eine Fortdauer beantragt und am 13. Juni 2022 vom Landgericht Braunschweig beschlossen. Mit Schreiben vom 31. August 2022 beantragte das J. Psychiatriezentrum zunächst die Aussetzung zur Bewährung. Nachdem das Landgericht bereits gem. § 454 Abs. 2 StPO ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hatte, berichtete das J. Psychiatriezentrum erneut von Rückfällen, sodass es die Empfehlung zurücknahm. In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 verwies es sodann auf einen positiven Cannabis- und Alkoholbefund in der Zeit vom 26. September 2022 bis zum 3. Oktober 2022, sodass der Kläger zurück auf die Station genommen worden sei. Auslöser sei die sehr belastende ausländerrechtliche Situation gewesen. Nach eigenen Angaben in der Sitzung des Landgerichts Braunschweig vom 15. Dezember 2022 hatte der Kläger nach der Arbeit mit Kollegen Alkohol getrunken und zweimal Joints geraucht. Er habe nach eigenen Angaben alle seine Schulden erfolgreich reguliert und seine Privatinsolvenz sei 2023 abgeschlossen. Das Landgericht Braunschweig beschloss am 19. Dezember 2022 die Fortdauer der Unterbringung und setzte die Strafe nicht zur Bewährung aus. Es sei noch nicht zu erwarten, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Die verlängerte Höchstfrist des Maßregelvollzugs wurde am 20. Dezember 2023 erreicht. Strafende ist der 18. August 2026.
Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 24. Juli 2017 verwies der Kläger darauf, dass er praktisch sein gesamtes Leben im Bundesgebiet und keine Wurzeln in der Republik Türkei habe. Seine gesamte Familie lebe im Bundesgebiet und sei hier integriert. Die Straftaten habe er ausschließlich aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Wenn er therapiert sei, würde er keine Straftaten mehr begehen. Zudem sei er Vater eines im XX 2013 geborenen deutschen Staatsangehörigen, der bei der Kindesmutter lebe. Sobald er aus der Haft entlassen würde, wolle er das Umgangsrecht für den Sohn vor Gericht einklagen. In der Türkei drohe ihm die Einziehung zum Militär. Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 hörte die Beklagte den Kläger erneut an und forderte auch Nachweise über die drohende Einziehung zum türkischen Militär. Er wiederholte einige der bereits zuvor vorgebrachten Argumente und ergänzte, dass er sich mittlerweile im Probewohnen befinde. Außerdem arbeite er seit dem 29. November 2021 bei der Firma L. GmbH im zeitlichen Umfang von 37,5 Stunden in der Woche. Er legte einen entsprechenden Arbeitsvertrag vor, der bis zum 30. Juni 2022 befristet war. Das J. Psychiatriezentrum übersandte den bis zum 24. März 2031 gültigen Reisepass des Klägers an die Beklagte und verwies darauf, dass der Kläger ggf. untertauchen könnte.
Mit Bescheid vom M. Juni 2022 - zugestellt am 21. Juni 2022 - wies die Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus, drohte die Abschiebung in die Republik Türkei an und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das sie auf fünf Jahre und fünf Monate befristete.
Zu seinen Gunsten werde davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Aufenthaltsrecht gem. Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) zustehe. Die am 31. Januar 2017 abgeurteilte Straftat begründe ein besonders schweres Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a lit. d) AufenthG, die am 13. Juli 2017 darüber hinaus auch das Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b) AufenthG. Demgegenüber stehe ein besonders schweres Bleibeinteresse gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein Bleibeinteresse gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG habe er nicht dargelegt.
Die begangenen Straftaten zeugten von einer erheblichen Wiederholungsgefahr und einer schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Kläger habe die Taten zwar aus Geldnot bzw. aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, allerdings ließen die Taten neben einer hohen kriminellen Energie eine besondere Missachtung der Rechte anderer, insbesondere der Rechte auf Eigentum und körperliche Unversehrtheit, erkennen, über die er sich in erheblicher Weise zur Verfolgung eigener Ziele wiederholt gleichgültig hinweggesetzt habe. Es drohten erneut erhebliche Straftaten. Auch im Maßregelvollzug sei es zu Rückfällen gekommen. Es sei davon auszugehen, dass die Kommunikation und Reflexion in Konflikt- oder Frustrationssituationen problembehaftet sei. Der Kläger werde auch zukünftig in kritische Situationen in seinem Leben kommen. Der dadurch drohende Betäubungsmittelkonsum löse augenscheinlich eine erhebliche Gewaltbereitschaft aus. Eine eigenständige Strukturierung der eigenen Angelegenheiten sei für den Kläger schwierig. Auch wenn das J. Psychiatriezentrum den Ansatz eines Nachreifungs- und Reflexionsprozesses erkenne, so sei weder ersichtlich noch plausibel dargelegt, dass er sich mit den Straftaten und deren Folgen für die Betroffenen auseinandergesetzt habe. Ein nachhaltiger Erfolg der Therapie könne nicht positiv prognostiziert werden. Es bestehe ein nicht nur geringes Restrisiko erneuten Drogenkonsums und von Gewalttaten. Zudem gestatte auch eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie nicht die Prognose, dass eine relevante Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei. Das Umfeld habe auch vorher keine stabilisierende Wirkung gehabt. Er habe noch nicht einmal das Probewohnen erfolgreich abgeschlossen. Auch der zuletzt weitgehend positive Verlauf der Unterbringung reiche nicht aus, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Eine tiefgreifende Verhaltensänderung sei dadurch nicht indiziert. Es sei auch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, da die Schutzgüter der Gesundheit bzw. körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit des Einzelnen sowie der Schutz des Eigentums und Vermögens in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung den höchsten Rang einnähmen. Eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse sei bisher nicht gelungen und eine berufliche Perspektive nicht erkennbar. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er den täglichen Anforderungen des Berufslebens gerecht werden könnte. Es sei zu erwarten, dass er nach der Haftentlassung in die gewohnten und fest etablierten Verhaltensmuster zurückfalle und weiterhin Straftaten begehen werde. Schutzwürdige persönliche Bindungen im Bundesgebiet seien nicht dargelegt. Hinsichtlich des am XX.XX 2013 in B-Stadt geborenen deutschen Kindes liege bereits kein Vaterschaftsnachweis vor. Darüber hinaus habe er nach eigenen Angaben seit längerer Zeit keinen Kontakt zu diesem. Eine zeitweise Trennung sei auch angesichts seines Vorbringens, dass er sich nach Haftentlassung um Kontakt zu seinem Sohn bemühen wolle, zumutbar. Eine Integration in die Verhältnisse der Republik Türkei sei möglich und zumutbar. Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger noch Familienangehörige und/oder Bekannte in der Türkei habe und im Elternhaus die Kultur und Sprache kennengelernt habe. Die Folgen der Ausweisung habe er selbst zu vertreten. Daher stünden Art. 6 GG und Art. 8 EMRK der Ausweisung nicht entgegen. Auch Art. 14 ARB 1/80 und Art. 3 des Europäischen Niederlassungsübereinkommen (ENA) führten nicht zu einer anderen Entscheidung. Die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegten deutlich gegenüber dem privaten Interesse an einem Verbleib in der Bundesrepublik. Unter Berücksichtigung der Umstände sei eine Überschreitung der Frist von fünf Jahren gerechtfertigt und eine Frist von fünf Jahren und fünf Monaten angemessen. Eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft zu dem deutschen Kind sei nicht anzunehmen und könne über Fernkommunikationsmittel aufgenommen werden.
Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, da ansonsten bei einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug vergleichbar schwere Straftaten mit einer Verletzung besonders geschützter Rechtsgüter drohten, die erneut einen Ausweisungstatbestand begründeten.
Der Kläger hat am 21. Juli 2022 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Kammer mit Beschluss vom 14. März 2023 abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben mit dem Einwand, dass die Beklagte und die Kammer zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr bezüglich künftiger Straftaten angenommen hätten. Er befinde sich derzeit im Probewohnen und arbeite über eine Zeitarbeitsfirma in einem Autowerk. Er habe seit seiner letzten Verhaftung keine Straftaten mehr begangen und sehe dem erfolgreichen Abschluss seiner Therapie entgegen. Die anfänglichen Rückfälle seien im Rahmen der Therapie nicht ungewöhnlich und kein Anzeichen dafür, dass die Therapie keinen Erfolg verspräche. Bevor die Maßregel nicht erfolgreich abgeschlossen oder durch die Strafvollstreckungskammer wegen Scheiterns beendet sei, könne eine Abschiebung nicht erfolgen.
Die Beschwerde des Klägers hat das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2023 - 13 ME 44/23 - zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass mindestens bis zum erfolgreichen Abschluss einer Therapie des Klägers weiter von einer hohen Rückfallgefahr einschließlich der damit verbundenen Beschaffungskriminalität und einer damit einhergehenden konkreten Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft auszugehen sei.
Am 25. September 2023 beschloss das Landgericht Braunschweig - Strafvollstreckungskammer - die Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und lehnte die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ab. In der Begründung wird unter anderem aus einem psychiatrischen Gutachten vom 14. August 2023 zitiert, in dem eine fortbestehende Gefährlichkeit des Klägers festgestellt wird. Zum Zeitpunkt der Tat seien zwar nur noch eine Cannabisabhängigkeit und ein Kokainmissbrauch feststellbar, nicht aber ein pathologisches Glücksspiel. Dennoch liege prognostisch ein höheres Risiko vor, als das Gutachten zum Zeitpunkt der Verurteilung angenommen habe. In einem standardisierten Prognoseinstrument weise der Kläger drei Punkte mehr auf als damals, was auf dem Fehlverhalten des Klägers in der Einrichtung beruhe. Das Risiko sei zwar rechnerisch im unteren bis mittleren Bereich, auf Verhaltensebene aber hoch. Der Kläger habe eine stabile Beziehung zu seiner Familie, aber keinerlei Kontakt zu seinem Sohn, für den er auch keinen Unterhalt zahle. Das zeige fehlende Verantwortungsübernahme. Seine Zukunftspläne seien nicht realistisch, bisherige Strategien hätten den weiteren Konsum [von Betäubungsmitteln] nicht verhindert. Aufgrund des schlechten Therapieverlaufs sei bereits zweimal eine Erledigung der Maßregel empfohlen worden. Neben unkooperativem Verhalten sei es auch zu sanktionsbedürftigem Fehlverhalten gekommen. Der Kläger sei positiv auf Suchtmittel getestet worden und habe zwei Mobilfunkgeräte behalten, auf denen er Glücksspiele im Internet aufgerufen haben solle. Er habe sich auch nicht bemüht, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen. Nach Wechsel der Einrichtung sei es zwar zu einer positiven Verhaltensänderung gekommen, die Anlassverurteilung und die finanzielle Problematik seien aber weiterhin nicht aufgearbeitet worden. So habe der Kläger während des Probewohnens schon wieder neue Schulden aufgebaut, obwohl er sich bereits im Insolvenzverfahren befunden habe. Er habe weiterhin keinen Überblick über seine finanzielle Situation, lehne eine Betreuung aber ab. Es bestehe das Risiko, dass er sich bald wieder in einer finanziell überfordernden Situation befinde und erneut Straftaten begehe. Sowohl während seiner Taten als auch zu Beginn des Probewohnens habe er ohne realistische Lebensziele über seine Verhältnisse gelebt, sei sprunghaft gewesen und habe sich seinen Impulsen ungehemmt hingegeben. Damit habe er sich bis zuletzt nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Psychodynamik der Anlasstat bestehe ohne erhebliche Veränderung fort. Er könne weiterhin nicht seine Probleme lösen und gebe sich stattdessen dem Suchtmittelkonsum hin. Seit Beginn des Probewohnens seien 19 auffällige Befunde in den Drogenscreenings aufgetreten. Ein Abstinenzvorsatz sei nicht zu erkennen. Die positiven Befunde erkläre er mit teilweise lebensfernen zufälligen Drogenkontakten. Der gesamte Verlauf der Maßregel sei von zahlreichen Regelverstößen geprägt gewesen. Der Kläger habe sich nur vordergründig angepasst und berge weiterhin eine hohe Gefahr für Rückfälle und weitere erhebliche rechtswidrige Taten. Innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Dauer sei ein Erfolg der Maßregel nicht mehr zu erwarten.
In der mündlichen Anhörung führte die Gutachterin weiterhin aus, dass der Kläger auch nach Wechsel der Einrichtung Gruppentherapien abgelehnt habe, die eine Aufarbeitung seiner Tat überhaupt erst ermöglicht hätten. Der Kläger sei in seiner Persönlichkeit nicht ausreichend nachgereift, da ihm weiterhin Verantwortungsübernahme, Eigeninitiative und Ernsthaftigkeit fehlten. Er könne dadurch schnell in weitere Belastungssituationen geraten, die auch mit einem geänderten Therapieansatz nicht mehr verhindert werden könnten, zumal der Kläger schon zur Entwicklung seiner Einlassbereitschaft fünf Jahre benötigt habe. Auch Bewährungsauflagen seien nicht geeignet, diese Defizite zu kompensieren.
In ihrem Beschluss führt die Strafvollstreckungskammer sodann aus:
"Der Verurteilte hat sich in dem MRVZ I. bereits nicht therapiewillig gezeigt. Dort war es nicht möglich, eine therapeutische Beziehung zu ihm aufzubauen. Dadurch konnten damals keinerlei Erfolge in der Therapie erzielt werden. Mit dem Wechsel der Klinik und des behandelnden Therapeuten war bei der Verurteilte erstmals ein Therapiewille zu erkennen und er war in der Lage, sich auf die neue Therapie einzulassen. Diese Anpassung bestand jedoch nur vordergründig. Nach wie vor lehnte er die für ihn als ersten Therapieschritt erforderliche Aufarbeitung der Tat und der damaligen Problemlage im Rahmen einer Gruppentherapie ab. Ihm konnte nur der zweite Therapieschritt angeboten werden, der ihn bereits auf die Entlassung vorbereiten sollte. Der Verurteilte war weiterhin nicht bereit, seine Suchtmittelbiographie oder seine Deliktvorgeschichte zu besprechen, was aber ebenfalls wesentlicher Bestandteil einer erfolgreichen Therapie ist.
Die fehlgeschlagene Therapie spiegelt sich auch in dem Vollzugsverlauf wieder. Der Vollzugsverlauf zeigt, dass der Verurteilte immer wieder in dieselben Verhaltensmuster verfällt, die ihn damals zu seiner Tat motiviert, beziehungsweise diese begünstigt haben.
Der Verurteilte hat am Anfang seines Probewohnens trotz eines Insolvenzverfahrens Schulden in Höhe von 4.000 € aufgebaut. Diese Schulden haben sich trotz einer Arbeitsstelle und eines festen Einkommens innerhalb kürzester Zeit aufgehäuft, da der Verurteilte wie zum Zeitpunkt vor dem Antritt der Haftstrafe über seinen Verhältnissen gelebt hat. Dennoch sieht er weiterhin kein Defizit in seiner Finanzplanung. So hat der Verurteilte im Rahmen der Exploration eine rechtliche Betreuung zur Bewältigung seiner finanziellen Probleme abgelehnt.
[...] Das Problem [der ungeklärten ausländerrechtlichen Situation] ist für ihn immer noch nicht gelöst und wird ihn voraussichtlich weiterhin so sehr belasten, dass er auf Suchtmittel zurückgreift, um der Situation zu entkommen. Besonders kritisch ist hier zu vermerken, dass er den Konsums des einen Joint nicht als Rückfall ansieht und als unproblematischen Ausrutscher einräumt. Eine Einsicht in sein Defizit, dass er Auswege aus Drucksituationen über Suchtmittel sucht, waren während der persönlichen Anhörung nicht zu erkennen.
[...]
Das Gutachten sieht zwar bezüglich der Gefährlichkeitsprognose nach den gängigen Prognoseinstrumenten kein über dem Durchschnitt liegendes hohes Rückfallrisiko. Der Verurteilte erzielte jedoch eine höhere Punktzahl als bei seiner Anlassverurteilung. Hinzu tritt die Beleuchtung des Risikos auf der Verhaltensebene, bei der der oben abgebildete negative Vollzugsverlauf für eine hohe Gefahr für den Suchtmittelkonsum und die Begehung künftiger Straftaten im Rahmen der Beschaffungskriminalität spricht. Angefangen mit dem Fehlverhalten im MRVZ I., der Verschuldung im Probewohnen bis hin zu den positiven Befunden auf Cannabis und Alkohol im Drogenscreening lässt sich keine positive Sozialprognose allein auf die stabilen familiären Beziehungen und auf das bis zum 30.06.2024 befristeten Arbeitsverhältnis stützen. Solange die Drogenproblematik und die Finanzproblematik nicht ausreichend aufgearbeitet ist, besteht eine hohe Gefahr, dass der Verurteilte schnell wieder in Drucksituationen gerät, aus denen er durch einfache Mittel wie dem Konsum von Suchtmitteln der Situation entfliehen möchte oder seinen finanziellen Sorgen durch Beschaffungskriminalität entgeht."
Die sofortige Beschwerde des Klägers verwarf das Oberlandesgericht Braunschweig am 20. November 2023. Der Kläger ist daraufhin aufgefordert worden, aus dem Probewohnen in die Maßregelvollzugseinrichtung zurückzukehren, und von dort wieder der JVA zugeführt worden.
Während des anschließenden Vollzugs hat sich der Kläger darum bemüht, die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer vorzeitigen Abschiebung aus der Haft zu erwirken, und in diesem Zusammenhang ausgeführt, er sehe für sich eine Perspektive in der Türkei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, dass er im Maßregelvollzug mit seinen Rückfällen offen umgegangen sei und sich weiter um Abstinenz bemühe. Er habe auch gute Rückmeldungen der Vollzugseinrichtung erhalten, erst die Gutachterin, die ihn nur zweimal gesehen habe, habe ihm eine schlechte Prognose ausgestellt.
Er sei zwischenzeitlich mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt und bemühe sich, noch während der Haft die Ehe zu schließen. Die Anmeldung zur Eheschließung sei erfolgt, der Termin für die Trauung müsse mit der JVA abgesprochen werden. Nachdem die Staatsanwaltschaft seinem eigentlichen Interesse, vorzeitig aus der Haft ausreisen zu können, nicht entsprochen habe, bleibe ihm nur, die Ausweisung weiter anzufechten, um mit seiner Verlobten im Bundesgebiet leben zu können. Die Beziehung zu seiner Verlobten habe sein Leben geändert, ebenso seine Erfahrungen während der Beschäftigung bei Volkswagen. Er habe ältere, vernünftige Kollegen kennengelernt und durch sie Vorbilder erhalten. Er habe gut verdient und könne seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten. Der Arbeitsvertrag sei entfristet und verlängert worden, er habe die Anstellung nur verloren, weil er wieder in Haft genommen sei. Während des Vollzugs habe er sich nicht weiter um eine Berufsausbildung bemüht, dazu sei die verbleibende Haftzeit zu kurz. Man habe ihm lediglich einen Schweißerlehrgang angeboten, er sei aber bisher nicht dazu kommen, diesen Lehrgang zu beginnen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und nimmt im Wesentlichen Bezug auf dessen Begründung sowie die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Erledigung der Maßregel.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Ausweisungsverfügung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen.
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht ("Boultif/Üner-Kriterien"). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 13; Urteil vom 25.7.2017 - BVerwG 1 C 12.16 -, juris Rn. 15; Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 20 ff.).
Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt, darf gem. § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
Diesen besonderen Ausweisungsschutz kann der Kläger beanspruchen, weil ihm - zwischen den Beteiligten unstreitig - ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) zusteht. Sein Vater und seine Mutter sind türkische Staatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet und waren - zumindest der Vater des Klägers - seit der Geburt des Klägers und während der Kläger noch zu Hause wohnte dauerhaft erwerbstätig. Daraus ergibt sich für den Kläger jedenfalls ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht von seinem Vater gem. Art. 7 ARB 1/80.
Anders als § 53 Abs. 1 AufenthG knüpft § 53 Abs. 3 AufenthG nicht an den Aufenthalt des Ausländers an, sondern an dessen persönliches Verhalten und schließt damit generalpräventive Ausweisungsinteressen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 17; Urteil vom 12.7.2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, juris Rn. 17). Die Erwägung, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer, erheblicher Straftaten gegen Leib oder Leben abzuschrecken, kann daher in diesem Fall eine Ausweisung des Klägers nicht stützen.
Der Kläger genießt weiterhin den erhöhten Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA), weil er Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist und sich seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Danach darf er nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder bei besonders schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Ordnung ausgewiesen werden.
Auch an diesen hohen Anforderungen gemessen erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig. Sein in den abgeurteilten Taten gezeigtes Verhalten erfüllt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, das auch die gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG erhöhten Anforderungen an die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ("gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung") erfüllt und weiterhin besteht und. Auch die Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem privaten Bleibeinteresse ("für die Wahrung dieses (Grund-) Interesses unerlässlich") ergibt ein überwiegendes Ausweisungsinteresse.
a. Die am 31. Januar 2017 abgeurteilte Straftat des schweren Raubes gem. § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB begründet ein besonders schweres Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a lit. d) AufenthG, da die Freiheitsstrafe mehr als zwei Jahre beträgt und § 250 StGB für das Eigentumsdelikt eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafen vorsieht (dazu Fleuß, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.1.2023, § 54 AufenthG, Rn. 34 ff.). Die Verurteilung am 13. Juli 2017 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gem. § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 2 Nr. 1, § 253 Abs. 1, Abs. 2, § 255 StGB begründet darüber hinaus auch das Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b) AufenthG.
b. Da die Taten des Klägers nicht nur einfache Eigentumsdelikte darstellen, sondern in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und schwerer räuberischer Erpressung für die Betroffenen seiner Taten besonders eingriffsintensiv waren und den öffentlichen Frieden nachhaltig gestört haben, stellt das persönliche Verhalten des Klägers zugleich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch das Strafmaß von acht Jahren Freiheitsstrafe zeugt von dem besonderen Gewicht der Straftaten.
c. Die Gefahr und das Ausweisungsinteresse bestehen auch gegenwärtig fort, weil von dem Kläger weiterhin eine beachtliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht.
aa. Die Gefährdung bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 23).
Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte sind an den Grad der Wiederholungsgefahr nur geringe Anforderungen zu stellen. Zu diesen Fallgruppen gehören neben schweren Betäubungsmitteldelikten auch schwere Gewalt- und Eigentumsdelikte. Die Raubtaten des Klägers fallen in diese Deliktsgruppe. Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2020 - 1 B 314/20 -, juris Rn. 20 m. w. N.).
Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Ein Missbrauch von Betäubungsmitteln, der die Ausgangstaten wesentlich geprägt hat, kann durch eine ernsthafte und erfolgreiche Auseinandersetzung mit der Suchtmittelproblematik an Gewicht verlieren.
Allerdings geht die Kammer - wie das Nds. Oberverwaltungsgericht - davon aus, dass bei auf Suchterkrankungen beruhenden Straftaten ein Wegfall der Wiederholungsgefahr in aller Regel erst dann angenommen werden kann, wenn der Betroffene eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und er der damit an ihn verbundenen Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Lebens nach Therapieende auch außerhalb des schützenden und zugleich kontrollierenden Rahmens des Straf- bzw. Maßregelvollzugs gerecht geworden ist.
Diese Voraussetzungen sind offenkundig nicht erfüllt, nachdem die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 25. September 2023 die Maßregel für erledigt erklärt hat und zur Begründung ausführlich dargelegt hat, dass die Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist, die Psychodynamik der Anlasstat fortbestehe und es dem Kläger seit Beginn der Behandlung an tatsächlicher Veränderungsbereitschaft insbesondere im Hinblick auf die parallel zu behandelnden persönlichen Defizite und die Aufarbeitung seiner Suchtmittelbiografie gemangelt habe. Es sei danach ein Neuansatz der Therapie erforderlich, der innerhalb der noch verbleibenden Dauer des Maßregelvollzugs nicht mehr erfolgversprechend sei.
An diese strafgerichtliche Prognose ist die Kammer nicht rechtlich gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - BVerwG 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185-194, juris Rn. 17; Urteil vom 2.9.2009 - BVerwG 1 C 2.09 -, juris Rn. 18). Die Entscheidung ist jedoch als Indiztatsache bei der ausweisungsrechtlichen Prognose zu berücksichtigen. Die aufenthaltsrechtliche Prognoseentscheidung kann von der Entscheidung über die Restaussetzung schon unter dem Gesichtspunkt abweichen, dass sie nach einem anderen zeitlichen Prognosehorizont zu treffen ist. Denn während es bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB vor allem unter dem Aspekt der Resozialisierung um die Frage geht, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen "offen" inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann, geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft des Staates der Staatsangehörigkeit des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat auch in den Blick zu nehmen, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 - BVerwG 1 C 10.12 -, juris Rn. 19).
Aus diesen Überlegungen folgt aber ein Maßstab für die ausweisungsrechtliche Prognose, der regelmäßig höhere Anforderungen stellt als die strafgerichtliche Prognose. Ist bereits diese Prognose zuungunsten des Betroffenen getroffen und die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden, gibt es angesichts des weiteren Prognosehorizonts der aufenthaltsrechtlichen Prüfung kaum erkennbaren Raum für eine abweichende Prognose, wenn die Kammer die strafgerichtliche Prognoseentscheidung nicht mit durchgreifenden Einwänden in Frage stellt. Solche durchgreifenden Einwände hat weder der Kläger vorgebracht, noch sind sie den Akten, den fachpsychiatrischen Gutachten oder sonstigen Umständen zu entnehmen. Die Kammer hält im Gegenteil die strafgerichtliche Prognoseentscheidung für nachvollziehbar und macht sie sich nach eigener Prüfung zu eigen.
Der Kläger hat nach den Feststellungen der Strafgerichte seine Taten unter anderem unter dem Druck finanzieller Schulden von ca. 10.000,00 EUR begangen, nachdem er seinen schon zu Schulzeiten begonnenen und ohnehin ausgeprägten Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum nach Verlust seiner Arbeitsstelle und der Trennung von seiner Freundin noch deutlich gesteigert hatte. Die Strafkammer hat aufgrund sachverständiger Begutachtung bei dem Kläger eine langjährige Cannabisabhängigkeit, einen Kokainmissbrauch und den Verdacht auf pathologisches Glücksspiel festgestellt. Diese tatbegünstigenden Umstände haben sich nicht wesentlich geändert. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar erklärt, dass er die Arbeit in einem Industrieunternehmen als sinnstiftend und stabilisierend wahrnehme und insbesondere der Kontakt mit älteren, erfahrenen Kollegen ihm Vorbilder für ein straffreies Leben biete. Diesen Ansätzen der Stabilisierung steht jedoch gegenüber, dass der Kläger im geordneten Rahmen des Maßregelvollzugs über mehrere Jahre keine erkennbaren Fortschritte bei der Bewältigung der tatursächlichen Umstände gemacht hat, sondern ihm im letzten fachpsychiatrischen Gutachten sogar attestiert worden ist, dass das rechnerische Rückfallrisiko sogar höher sei als bei der Begutachtung im Rahmen des Strafprozesses. Der Kläger sei erst nach Wechsel der Therapieeinrichtung überhaupt änderungsbereit, passe sich aber nur vordergründig an. Gleichzeitig relativiere er seinen Drogenkonsum und habe sogar während des Probewohnens schnell neue Schulden von mehreren Tausend Euro aufgebaut, so dass zwei wesentliche tatbegünstigende Umstände fortbestünden. Angesichts der mehrfachen Anregungen der Therapieeinrichtungen, die Maßregel für erledigt zu erklären, sieht das Gericht in dieser gutachterlichen Einschätzung auch keine überraschende Entwicklung, die der Kläger ihr zuschreibt, wenn er geltend macht, dass er auf einem guten Weg gewesen sei und nur die Gutachterin, die ihn zweimal gesehen habe, ihn "erledigt" habe. Tatsächlich waren bei dem Kläger schon 2019 mehrfach Handys gefunden worden und er war wiederholt positiv auf synthetische Cannabinoide getestet worden, so dass das Maßregelvollzugszentrum bereits mit Schreiben vom 19. Juni 2019 die Erledigung der Unterbringung beantragt hatte. Mit Schreiben vom 2. November 2020 berichtete das Maßregelvollzugszentrum erneut von wiederholtem Betäubungsmittelkonsum, einem Handyfund und einer geringen Frustrationstoleranz sowie fehlendem Problembewusstsein und Krankheitseinsicht des Klägers und beantragte erneut die Erledigung der Maßregel.
Die Strafvollstreckungskammer hat sodann in ihrem Beschluss über die Erledigung der Maßregel durchaus die anfänglichen Fortschritte des Klägers nach Wechsel der Therapieeinrichtung erkannt und erwähnt, die sich unter anderem in der Lockerung des Maßregelvollzugs zum Probewohnen und der Aufnahme einer regelmäßigen Arbeit abbilden. Ebenso ist ausdrücklich offengelegt, dass das J. Psychiatriezentrum seit der letzten Fortdauerentscheidung keine eigenen Erkenntnisse zu auffälligen Drogenscreenings habe, sondern diese Auffälligkeiten erst bei der Forensischen Institutsambulanz aufgetreten seien. Im Hinblick auf eine Nachreifung der Persönlichkeit des Klägers bleibe es aber bei der Anregung der Aussetzung der Maßregel. Der Bericht der Forensischen Institutsambulanz vom 18. August 2023 enthielt jedoch auch ausdrückliche Zweifel an der Abstinenzmotivation des Klägers und den Hinweis auf neue Schulden, die im Zusammenhang mit der nicht tragfähig erscheinenden Abstinenzmotivation ein erhöhtes Risiko für erneute Straffälligkeit zur Geldbeschaffung bedeuteten. Im Hinblick darauf hat bereits die Staatsanwaltschaft nicht mehr die Aussetzung der Maßregel, sondern deren Fortdauer beantragt. Die Strafvollstreckungskammer hat zur Vorbereitung ihrer Entscheidung das nämliche Gutachten eingeholt, dessen Ergebnis zwar der Kläger als Schock bezeichnet, angesichts des bisherigen Verlaufs der Maßregel bei objektiver Betrachtung aber nicht überraschend ist.
Soweit die Gutachterin bei dem Kläger das Risiko erkennt, dass er sich bald wieder in einer finanziell überfordernden Situation befinde und erneut Straftaten begehe, und ihm mangelnde realistische Lebensziele, ein Leben über seine Verhältnisse, Sprunghaftigkeit und fehlende Impulskontrolle attestiert, sind das tatsächlich weitgehende Zuschreibungen, die ein Persönlichkeitsbild zeichnen, das angesichts nur kurzer Explorationszeit durch die Gutachterin überraschend detailliert ist. Die Strafvollstreckungskammer hat die Gutachterin nach den Divergenzen zu der Stellungnahme des J. Psychiatriezentrums mündlich befragt und diese hat insbesondere die fehlende Aufarbeitung der Taten, der tatursächlichen Umstände und der bisher erfolglosen Therapieansätze hervorgehoben.
Die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass der Kläger eine Aufarbeitung seiner Tat und der tatursächlichen Umstände weiter ablehnt und ihm daher nur der zweite Therapieschritt angeboten werden könne, der ihn auf die Entlassung hätte vorbereiten sollen, hält die Kammer auch angesichts ihres eigenen Eindrucks von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung für nachvollziehbar. Sie deckt sich mit den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der immer wieder hervorgehoben hat, dass er während des Maßregelvollzugs "nie gelogen" oder seine Rückfälle in Abrede gestellt habe, er aber einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen sei und diese auch zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers geleistet habe. Er hat dagegen auch auf Nachfragen des Gerichts keine erkennbaren Strategien für eine künftige Vermeidung der tatursächlichen Umstände und den Umgang mit belastenden Situationen geschildert. Die Frage nach einem Schulabschluss oder einer Berufsausbildung während der Haft hat er ausweichend damit beantwortet, dass er dafür "keinen Kopf" gehabt habe, bzw. ihm der restliche Vollzug diese Möglichkeit auch nicht mehr einräume. Für Stabilität in seinem Leben sorgten die Beziehung zu seiner Verlobten und die geregelte Arbeit. Diese Stabilitätsfaktoren sieht auch die Kammer, sie sind aber nicht völlig in der Hand des Klägers, sondern vom Fortbestand der Beziehung und dem Erhalt der Arbeitsstelle abhängig. Eine Strategie, mit Erschütterungen dieser Stabilitätsfaktoren umzugehen, hat der Kläger nicht erkennen lassen. Solche Erschütterungen sind, nachdem der Kläger bereits einmal eine Arbeitsstelle wegen seines Drogenkonsums verloren hat, ohne nachhaltige, von einem stabilen Abstinenzwillen getragene Drogenfreiheit, mithin ohne erfolgreich abgeschlossene Therapie, keineswegs ausgeschlossen. Die Kammer teilt daher die Einschätzung, dass die Psychodynamik der Anlasstat ohne erhebliche Veränderung fortbestehe.
d. Dem Ausweisungsinteresse steht ein nach § 55 AufenthG besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers gegenüber. Denn er war Inhaber einer Niederlassungserlaubnis und hält sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Er ist außerdem im Bundesgebiet geboren und hat sich - soweit ersichtlich - bis zur Ausweisungsentscheidung rechtmäßig hier aufgehalten. Dass der Kläger darüber hinaus im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Kind deutscher Staatsangehörigkeit lebt oder sein Umgangs- oder Personensorgerecht ausübt, hat der Kläger schriftsätzlich angedeutet, aber nie nachgewiesen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht.
e. Bei einer Abwägung des Ausweisungs- und Bleibeinteresses überwiegt bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Dauer seines Aufenthalts, seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, der Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie der Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers. Die Ausweisung ist zur Wahrung des von dem persönlichen Verhalten des Antragstellers berührten Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich (§ 53 Abs. 3 AufenthG).
Die Ausweisung ist nach der gescheiterten Therapie im Maßregelvollzug ein geeignetes Mittel, um den Kläger davon abzuhalten, im Bundesgebiet weitere Straftaten zu begehen. Ein milderes Mittel gleicher Eignung ist nicht ersichtlich. Insbesondere besteht wie ausgeführt eine gegenwärtige Wiederholungsgefahr. Unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Klägers einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung andererseits stellt sich die Ausweisung zum maßgeblichen derzeitigen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage auch als unerlässlich dar.
Zugunsten des Bleibeinteresses des Klägers spricht schon, dass er Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sowie dass er im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist. Er befindet sich außerdem, auch wenn diese Beziehung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (noch) nicht den grundrechtlichen Schutz der Ehe genießt, in einer Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen, die zumindest als Aspekt des durch Art. 8. EMRK geschützten Familienlebens mit deutlichem Gewicht in die Abwägung einfließt.
Gleichwohl überwiegt hier das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Klägers und seiner Verlobten an seinem Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung verletzt insbesondere nicht sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG; insofern ist die Ausweisung des Klägers von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie dient dem Ziel der Verhütung von Straftaten und ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil sie verhältnismäßig ist. Sie verletzt ferner nicht die aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG folgenden aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen. Das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegt das schützenswerte Interesse des Klägers, weil er schwerwiegende Straftaten begangen hat, die das gesellschaftliche Interesse in besonderer Weise beeinträchtigen, und aufgrund der gescheiterten Therapie immer noch zu erwarten ist, dass er erneut in Lebensumstände gerät, in denen er solche Taten wieder begeht.
Der Kläger kann auch unter dem Gesichtspunkt seiner Geburt und seines lebenslangen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht als faktischer Inländer ein überwiegendes Bleibeinteresse beanspruchen. Das folgt in seinem Fall schon daraus, dass er selbst in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dass er bereits überlegt habe, die Ausweisung "hinzunehmen", und er sich aktiv, einschließlich der Inanspruchnahme von Rechtsmitteln, um eine vorzeitige Abschiebung aus der Haft in die Türkei bemüht hat. Angesichts dessen ist sich die Kammer einerseits bewusst, dass die Aufenthaltsbeendigung den Kläger erheblich belasten würde, andererseits aber überzeugt, dass der Kläger selbst eine für ihn tragfähige Perspektive in der Türkei sieht, die auch die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner Verlobten einschließt. Die Beziehung zu seiner Verlobten und die beabsichtigte Eheschließung begründen auch insofern kein überwiegendes Bleibeinteresse, als der Kläger die Beziehung schon in Kenntnis der strafgerichtlichen Verurteilung und möglicher aufenthaltsrechtlicher Folgen begonnen hat. Auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen nach dem Protokoll zu Art. 3 ENA bleibt es bei einem Überwiegen des Ausweisungsinteresses.
2. Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 58, 59 AufenthG. Auch die in § 59 Abs. 1 AufenthG genannten Abschiebungshindernisse und Belange stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung gem. § 59 Abs. 3 AufenthG von Gesetzes wegen nicht entgegen; insbesondere überwiegen die familiären Belange des Klägers auch insoweit nicht das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.
3. Die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG und erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Befristung hält sich in der Mitte des durch § 11 Abs. 5 AufenthG erweiterten Rahmens bei Ausweisungen infolge strafrechtlicher Verurteilungen und ist den Taten des Klägers und der ungünstigen Wiederholungsprognose einerseits und seinen gegenwärtigen familiären Belangen angemessen. Die Beklagte wird allerdings in dauerhafter Kontrolle ihrer Ermessensentscheidung die Befristung bei maßgeblichen Änderungen der Sachlage - zu denen auch die beabsichtigte Eheschließung gehört - überprüfen und ggf. anpassen müssen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
III. Gründe, gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Weder weicht das Gericht von der Rechtsprechung der dort genannten Obergerichte ab, noch hat der Rechtsstreit über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.
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