Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 09.12.2024 – 5 B 2497/24
ECLI:DE:VGHANNO:2024:1209.5B2497.24.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutz gegen die Androhung seiner Abschiebung, die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet durch die Antragsgegnerin.
Er ist albanischer Staatsangehöriger, 1988 in Albanien geboren und erstmals vor dem 14. Dezember 2006 unter Aliaspersonalien in das Bundesgebiet eingereist. Er hielt sich zunächst als Jugendlicher ohne festen Wohnsitz im Bundesgebiet auf und wurde zwischen dem 14. Dezember 2006 und dem 30. Mai 2008 mehrfach von der Polizei aufgegriffen und der Clearingstelle des Fachbereichs Jugend der Antragsgegnerin zugeführt. Im Februar 2009 wurde der Antragsteller bei einer Wohnungsdurchsuchung aufgegriffen und im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Untersuchungshaft und anschließend in Abschiebehaft genommen. Am 8. April 2009 wurde er nach Albanien abgeschoben.
Nach erneuter Einreise zu einem unbekannten Zeitpunkt wurde der Antragsteller am 3. März 2012 bei einem Polizeieinsatz in einer Spielhalle aufgegriffen und in Polizeigewahrsam genommen, weil er zur Festnahme ausgeschrieben war. Mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. März 2012 wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und am 27. August 2012 aus der Abschiebehaft abgeschoben.
Am 21. Juli 2013 wurde der Antragsteller erneut bei einer Spielhallenkontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen, festgenommen und aus der Abschiebehaft am 15. August 2013 abgeschoben.
Am 20. November 2014 wurde der Antragsteller wiederum im Bundesgebiet aufgegriffen und in Abschiebehaft genommen. In der Folge gab er erstmals die heute noch verwendete Identität an, legte entsprechende Papiere vor und äußerte ein Asylgesuch. Das am 16. Dezember 2014 förmlich wiederholte Schutzgesuch wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt, der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung nach Albanien angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet, weiterhin wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Die Klage und ein Eilantrag des Antragstellers blieben ohne Erfolg. Der Antragsteller verließ - nach Angabe seiner Verlobten - am 6. Mai 2016 das Bundesgebiet und reiste am 24. April 2017 wieder ein.
Am 8. Juli 2017 schloss der Antragsteller in Dänemark die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Am 10. März 2020 wurde ihm eine bis 9. März 2023 befriste Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 13. Oktober 2020 und am 7. Januar 2023 wurden in die Ehe zwei Kinder geboren, die deutsche Staatsangehörige sind.
Am 24. August 2022 wurde der Antragsteller wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Am 28. März 2023 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der (zwischenzeitlich abgelaufenen) Aufenthaltserlaubnis.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2024 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus, lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung aus der Haft in die Republik Albanien an. Für den Fall, dass die Abschiebung nicht aus der Haft erfolge, forderte sie den Antragsteller zur Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Entlassung auf. Zugleich ordnete die Antragsgegnerin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Antragsteller an, das sie auf fünf Jahre und vier Monate befristete.
Zur Begründung der Entscheidung führt die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller in fünf nachgewiesenen Fällen über die verschlüsselte Plattform Encrochat Kokain in Größenordnungen zwischen 300 g und 1 kg erworben und gewinnbringend weiterverkauft habe. Strafmildernd sei berücksichtigt worden, dass sich der Antragsteller zuvor nicht strafbar gemacht habe, sich die Taten über einen relativ kurzen Zeitraum erstreckten und der Antragsteller sich durch Wiedereinreise in Kenntnis des Haftbefehls freiwillig gestellt habe. Strafverschärfend seien die große Menge der gehandelten Drogen und der Umstand gewesen, dass Kokain eine harte Droge sei. Die Straftaten begründeten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, dem ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüberstehe, weil der Antragsteller vor dem Haftantritt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe. Die Familie besuche ihn auch während der Haft regelmäßig. Während der Antragsteller angegeben habe, kein Suchtproblem zu haben, seien Urinkontrollen während der Haft positiv auf Cannabinoide gewesen. Der Antragsteller sei nach Einschätzung der JVA derzeit nicht für den offenen Vollzug geeignet. Die drohende Aufenthaltsbeendigung, die nicht hinreichend reflektierte Suchtmittelproblematik und noch nicht abschließend geklärte tatbegünstigende Faktoren begründeten eine Missbrauchsgefahr des offenen Vollzugs. Weitere Taten seien zu befürchten. Dass sich der Antragsteller im Vollzug ansonsten beanstandungsfrei führe, trage keine andere Bewertung. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration habe der Antragsteller nicht dargelegt, es ergebe sich nur aus dem Urteil des Landgerichts, dass er seit 1. April 2022 in der Gastronomie tätig gewesen sei. Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung ihrer Folgen für die ein und drei Jahre alten Kinder des Antragstellers geboten. Der Antragsteller habe seine Taten in Kenntnis seiner Verantwortung als werdender Vater begangen, ohne dass ihn diese davon abgehalten hätten. Im Hinblick auf die Belange der Kinder sei jedoch das ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot statt auf sechs Jahre und acht Monate, die die Antragsgegnerin als tatangemessen erachte, auf fünf Jahre und vier Monate zu verkürzen.
Der Antragsteller hat am 17. Juni 2024 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist - 5 A 2496/24 -, und zugleich um vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er aus, dass von ihm keine Gefahr weiterer Straftaten mehr ausgehe. Er sei erstmals in Haft gewesen und durch die Haft nachhaltig beeindruckt. Er habe die Taten begangen, bevor seine Kinder geboren worden seien, und sich seit der Geburt der Kinder deutlich verändert. Es belaste ihn, nicht für seine Kinder da sein zu können. Die intensive, liebevolle Bindung zu seiner Familie gebe ihm Stabilität. Er selbst sei sich sicher, nie wieder in eine vergleichbare Situation zu geraten. Aus Sicht seiner Kinder sei die Ausweisung und in deren Folge die Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht als vorübergehend zu begreifen. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei deshalb zu lang gewählt.
Der Antragsteller beantragt,
1.
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 17. Juni 2024 anzuordnen,
2.
hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahrens auszusetzen.
Die Antragsgegnerin hat bisher keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist hinsichtlich der Abschiebungsandrohung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässig, insbesondere statthaft (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Var. 1 VwGO).
Soweit sich die Klage auch gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis richtet, ist der Antrag zwar als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, aber nicht von einem Rechtsschutzbedürfnis getragen, denn er ist nicht geeignet, das erkennbare Rechtsschutzziel zu erreichen, namentlich den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet vorübergehend zu sichern.
Gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist in der Hauptsache die Verpflichtungsklage statthaft, die im einstweiligen Rechtsschutz durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO flankiert wird. Anderes gilt - im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis - nur dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung zugleich eine gesetzlich begründete Fiktion des erlaubten Aufenthalts beendet wird, durch die erst die Ausreisepflicht entsteht. Das ist hier nicht der Fall, weil der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erst am 28. März 2023 und damit nach dem Ablauf seines bis zum 9. März 2023 befristeten Aufenthaltstitels gestellt hat und bereits bei Antragstellung vollziehbar ausreisepflichtig war.
Soweit sich die Klage in der Hauptsache gegen die Ausweisungsverfügung richtet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft, weil die Klage von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 VwGO). Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung nicht angeordnet.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung zurücktritt. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt zum anderen auch dann, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist, weil es an einem besonderen Vollzugsinteresse fehlt, welches über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, AuAS 2020, 77, juris Rn. 16). Bei der Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Gemessen hieran überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse, weil sich die Abschiebungsandrohung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen wird und es hier auch nicht an einem besonderen Vollzugsinteresse fehlt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11).
Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 58, 59 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil seine Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist und aufgrund des erst nach Ablauf gestellten Verlängerungsantrags auch nicht als fortbestehend gilt. Es liegen auch weder Abschiebungsverbote vor, noch stehen das Kindeswohl oder familiäre Belange der Abschiebung entgegen.
Das Kindeswohl und die familiären Belange des Antragstellers sind durch eine Abschiebung unzweifelhaft betroffen. Es entspricht insofern gefestigter Rechtsprechung, dass Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt, wenn eine durch Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht, die nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/14 -, juris Rn. 19). Die Folgen einer auch vorübergehenden Trennung haben insbesondere dann hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann.
Hier hat die Aufenthaltsbeendigung besonders schwerwiegende Folgen für das Kindeswohl, weil die Trennung nicht nur vorübergehend zur Nachholung eines Visumverfahrens erzwungen würde, sondern zugleich eine Ausweisung mit einem empfindlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden ist.
Angesichts dessen wäre der bloße Ablauf der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers für sich genommen nicht ausreichend, eine Abschiebungsandrohung trotz der entgegenstehenden familiären Belange zu tragen. Die weiteren Umstände des Einzelfalls begründen jedoch ein öffentliches Interesse an der Ausreise des Antragstellers, das die Belange des Kindeswohls und das familiäre Interesse des Antragstellers überwiegt.
Das ergibt sich bereits aus der Aufenthaltsgeschichte des Antragstellers. Der Antragsteller hält sich - soweit aktenkundig - seit 2006 immer wieder im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt war jedoch bis zur erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2020 durchgängig rechtswidrig. Der Antragsteller hat dabei bis zu zehn verschiedene Identitäten verwendet. Der Antragsteller ist einmal ausgewiesen und dreimal abgeschoben worden und trotz geltender Einreise- und Aufenthaltsverbote immer wieder unerlaubt eingereist. Auch die strafrechtliche Ahndung dieser Einreisen hat ihn nicht davon abgehalten, nach jeder Abschiebung innerhalb kurzer Zeit wieder einzureisen. Einer geplanten weiteren Abschiebung hat er sich dadurch entzogen, dass er einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag gestellt hat. Er hat auch die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen, während er - ihm bekannt - vollziehbar ausreisepflichtig und im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung war. Die Ehe wurde außerdem im Ausland geschlossen und der Antragsteller ist danach - soweit ersichtlich ohne das erforderliche Visum für einen dauerhaften Aufenthalt - wieder in das Bundesgebiet eingereist. Schon vor diesem Hintergrund durfte der Antragsteller nur sehr eingeschränkt ein Vertrauen darauf bilden, dass er die familiäre Lebensgemeinschaft dauerhaft im Inland führen kann.
Auch mit der Erteilung der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller ausdrücklich die Erwartung mitgeteilt, dass er künftig die Gesetze und Verordnungen der Bundesrepublik einhalte. Angesichts dessen musste dem Antragsteller klar gewesen sein, dass er die mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis begründete Aufenthaltsperspektive gefährdet, als er (nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis) die abgeurteilten Straftaten begangen hat.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in Kenntnis der Ermahnung der Antragsgegnerin keine Bagatellstraftaten begangen hat, sondern schwere Straftaten, aufgrund derer die Antragsgegnerin ihm gegenüber eine Ausweisungsverfügung mit einem empfindlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat.
Schon diese Ausweisungsverfügung begründet ein weitergehendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, das sich auch gegenüber den hochrangigen Interessen des Kindeswohls und der familiären Belange durchsetzen kann. Der Verurteilung kommt dabei schon abstrakt ein besonderes Gewicht zu, weil die gegen den Antragsteller verhängte Strafe die für ein besonders schweres Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1, 1b AufenthG erforderlichen Strafmaße deutlich übersteigt.
Die Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen. Dem Kindeswohl kommt weder nach Europäischen Grund- und Menschenrechten noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2015 - BVerwG 1 B 26.15 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 23).
Nach diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Antragstellers und seiner Kinder an seinem Verbleib im Bundesgebiet, weil gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller auch künftig erhebliche Straftaten im Bundesgebiet begehen wird.
Der Antragsteller ist wegen einer Straftat nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln verurteilt worden, die schon abstrakt Grundinteressen der Gesellschaft besonders beeinträchtigen. Nach gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gehören Drogendelikte, insbesondere der illegale Handel mit Betäubungsmitteln und darin gerade der Handel mit harten Drogen, zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten. Dabei zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Die Folgen, insbesondere für junge Menschen, können äußerst gravierend sein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein "großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit" (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - Tsakouridis, C-149/09 -, NVwZ 2011, 221 Rn. 47; Urteil vom 22.05.2012 - P.I., C-348/09 -, juris Rn. 28). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen. Rauschgiftkonsum bedroht diese Schutzgüter der Abnehmer in hohem Maße und trägt dazu bei, dass deren soziale Beziehungen zerbrechen und ihre Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt, dass er bei Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldeliktes - wie hier vorliegend - in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen (EGMR, Urteil vom 30.11.1999 - Baghli/Frankreich Nr. 3437/97 -, NVwZ 2000, 1401 [EGMR 30.11.1999 - 34374/97]; Urteil vom 17.4.2013 - Yilmaz/Deutschland Nr. 52853/99 -, NJW 2004, 2147 [BVerwG 13.05.2004 - BVerwG 3 C 45/03]). Das ist sowohl bei der Abwägung der in Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - und § 59 Abs. 1 AufenthG genannten Belange insbesondere des Kindeswohls als auch bei der Abwägung des Rechts auf Schutz des Privatlebens aus Art. 8 EMRK zu berücksichtigen.
Die Geburt der Kinder des Antragstellers kann zwar - abstrakt chronologisch betrachtet - durchaus eine Zäsur in dessen Leben darstellen, weil beide Kinder erst geboren worden sind, nachdem der Antragsteller die abgeurteilten Taten begangen hatte. Eine solche Zäsur ist schon deshalb zweifelhaft, weil bisher weder die bereits ergangene Ausweisung, noch die Eheschließung des Antragstellers oder die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis keine erkennbaren Wandel im Leben des Antragstellers eingeleitet haben. Auch die zuletzt abgeurteilten Taten hat der Antragsteller begangen, während seine Ehefrau schon mit dem ersten Kind schwanger war, ohne dass ihn die absehbare auf ihn zukommende Verantwortung als Vater davon abgehalten hätte.
Der strafrechtlichen Verurteilung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt weniger Gewicht zu, dass der Antragsteller erstmals verurteilt worden ist. Zum einen lässt die Tatbegehung eine Einbindung des Antragstellers in Strukturen der organisierten Kriminalität erkennen, die neben den von ihm gehandelten Mengen auch an der Verwendung kryptierter Mobiltelefone im Encrochat-Netzwerk deutlich wird. Der Antragsteller ist mit den abgeurteilten Taten auch nicht erstmals polizeilich in Erscheinung getreten.
Er ist während seiner ersten Aufenthalte im Bundesgebiet seit 2006 immer wieder im Umfeld von Spielhallen oder Bars, die mit Betäubungsmittelstraftaten in Verbindung gebracht werden, polizeilich festgestellt worden. Bereits in den Jahren 2009, 2013 und 2018 ist im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln gegen ihn ermittelt worden. Auch wenn die Verfahren durch Freispruch (2009), nach § 170 Abs. 2 StPO (2013) und nach § 31a BtMG (2018) eingestellt worden sind, sind diese Erkenntnisse im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Wiederholungsprognose zu verwerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlich festgestellten Umstände unabhängig von dem Verfahrensausgang eine bestehende Einbindung in die Strukturen der Betäubungsmittelkriminalität erkennen lassen. Am 16. Februar 2018 wurde bei einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Antragsteller eine geringe Menge Marihuana aufgefunden. Am 5. Februar 2019 ist er im Umfeld der offenen Drogenszene in B-Stadt beim Verkauf von Kokain beobachtet und kontrolliert worden. Bei der anschließenden Kontrolle und Durchsuchung sind 10 Konsumeinheiten Kokain bei ihm aufgefunden worden. Der Antragsteller ist außerdem in einer Anklageschrift als Cousin des Angeschuldigten in Erscheinung getreten und soll bei der Übergabe von 16 kg Marihuana an den Angeschuldigten anwesend gewesen sein. Der Antragsteller ist dabei von Zeugen als "Laufbursche" seines Cousins bezeichnet worden. In den Feststellungen zur Person des Angeschuldigten (des Cousins des Antragstellers) ist weiter ausgeführt, dass dieser am 3. Juli 2012 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden war, weil er sich im Januar 2011 eine halbautomatische Pistole nebst Munition besorgt und damit in einem Club in der Steintorstraße einen Dritten erschossen hatte.
Am 3. März 2015 ist der Antragsteller aufgegriffen und von Zeugen identifiziert worden, nachdem er gemeinsam mit mehreren anderen männlichen Personen in einer Bar eine Schlägerei mit zwei anderen Personen begangen hat. Das Verfahren wurde nach § 153 Abs. 2 StPO gegen Geldauflage eingestellt. Dass bei diesem Vorfall die spätere Ehefrau des Antragstellers anwesend (und als Zeugin festgestellt worden) war, spricht im Übrigen weiter gegen die Annahme, dass die familiäre Bindung des Antragstellers ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten würde.
Gegen den Antragsteller ist außerdem im Jahr 2020 wegen Geldwäsche ermittelt worden, weil im Rahmen einer Pfändungsanordnung Zahlungen aus unklarer Herkunft auf dem Konto des Antragstellers und seiner Ehefrau festgestellt worden waren. Dieses Verfahren wurde nach § 154 StPO eingestellt. Die festgestellten Bareinzahlungen geben weitere Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur die Familie des Antragstellers kein stabilisierender Faktor ist, der ihn von weiteren Taten abhalten wird, sondern die Ehefrau des Antragstellers, wenn sie nicht sogar über sein Verhalten im Bilde ist, jedenfalls die Vorteile daraus in Anspruch nimmt.
Das Landgericht hat bei der Verurteilung des Antragstellers weiterhin keinen tatursächlichen Beitrag einer eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers angenommen, so dass davon auszugehen ist, dass er die Taten aus wirtschaftlichem Interesse begangen hat. Im Vollzugsplan ist hierzu ausgeführt, dass die Motivlage unklar sei, der Antragsteller aber zum Zeitpunkt der Tatbegehung arbeitslos gewesen sei und die Geburt seines ersten Kindes bevorgestanden habe, wofür vermutlich kostspielige Anschaffungen notwendig gewesen seien. Es sei demnach nicht auszuschließen, dass er die Straftaten aufgrund einer finanziellen Notlage begangen habe. Dass diese Interessen angesichts der bisherigen Erwerbsbiographie des Antragstellers im Bundesgebiet künftig keine weiteren Anreize zu einer Rückkehr in die Betäubungsmittelkriminalität darstellen werden, ist nicht erkennbar.
Daraus, dass der Antragsteller die Taten nicht aus einem schädlichen Hang zu Betäubungsmitteln begangen hat, folgt im Übrigen nicht, dass er nicht dennoch eine Drogenproblematik aufweist, die die Wiederholungsgefahr weiter erhöht. So ist bei dem Antragsteller, obgleich er im Diagnosegespräch bei Haftantritt eine Drogenproblematik verneint hat, am 23. März 2021 bei einer Kontrolle im Straßenverkehr ein Drogenvortest positiv auf THC und Kokain ausgefallen. Am 15. Juli 2022 wurden bei einer Durchsuchung Marihuana und ein angerauchter Joint in der Jackentasche des Antragstellers gefunden. Auch zwei Urinkontrollen während des Strafvollzugs ergaben positive Befunde auf Cannabinoide, die entweder auf einen kürzlich zurückliegenden (also innerhalb der JVA erfolgten) Konsum oder einen zurückliegenden erheblichen Drogenkonsum hindeuten und mit den Angaben des Antragstellers im diagnostischen Verfahren nicht vereinbar sind. Dass diese Drogenbefunde erst nach der Rückkehr des Antragstellers aus Albanien und lange nach Geburt seiner Kinder festgestellt worden sind, spricht im Übrigen wiederum gegen die Annahme einer nachhaltigen Änderung des Lebenswandels des Antragstellers als Folge seiner Vaterschaft.
Wegen des bisherigen Lebenswandels hält die Kammer eine Wiederholungsgefahr auch nicht angesichts des weitgehend beanstandungsfrei verlaufenden Vollzugs für geringer. Auch die Justizvollzugsanstalt geht bisher davon aus, dass der Antragsteller den Anforderungen des offenen Vollzugs nicht genüge und zu befürchten sei, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu weiteren Straftaten missbrauchen werde.
Im Hinblick auf die Schwere der Tat und die offensichtlich bestehende, aber nicht im Ansatz bewältige Drogenproblematik bedürfte es einer längeren Wohlverhaltensphase außerhalb des geordneten Rahmens des Strafvollzugs, um von einer relevanten Reduzierung der Wiederholungsgefahr ausgehen zu können.
Dem Antragsteller kommen auch nicht die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 8 EMRK zu Gute. Es ist nicht davon auszugehen, dass er ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben nur noch im Bundesgebiet führen kann. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung muss der Ausländer dazu im Bundesgebiet ein Leben führen, durch das er faktisch so stark in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, dass ihm das Verlassen des Bundesgebiets nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2002 - BVerwG 1 C 8.02 -, juris Rn. 23; OVG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.3.2020 - 11 S 2293/18 -, juris Rn. 31). Der Ausländer muss auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sein, dass er gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt werden könne, während ihn mit dem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band seiner Staatsangehörigkeit verbindet (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - BVerwG 1 C 8.96 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2010 - 11 S 2359/10 -, juris Rn. 27; VGH München, Beschluss vom 3.7.2017 - 19 CS 17.551 -, juris Rn. 10). Dies hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension "Verwurzelung") und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension "Entwurzelung") ab. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.2.2018 - 8 ME 1/18 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Beschluss vom 1.11.2017 - 13 ME 190/17 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Schon diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil sich der Antragsteller zwar seit 2006 immer wieder im Bundesgebiet aufhält, er aber nur von 2020 bis 2023 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war und sich ansonsten rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch eine wirtschaftliche Integration im Sinne geregelter Erwerbsarbeit kann er angesichts einer nur kurzen, ungelernten Beschäftigung in der Gastronomie nicht aufweisen. Auch eine Entwurzelung in Albanien ist nicht zu erkennen, nachdem der Antragsteller nach seinen Angaben im Strafverfahren und den Feststellungen der Kammer im Jahr 2020 und zuletzt vor der Inhaftierung dort hingereist war, um Urlaub zu machen und sein Kind der Familie vorzustellen.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Hinblick auf Albanien ist weder von dem Antragsteller geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, nachdem sein Schutzgesuch aus dem Jahr 2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und der Antragsteller - wie soeben erwähnt - zu Besuchszwecken nach Albanien gereist ist.
3. Der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gem. § 123 Abs. 5 VwGO subsidiär und damit unstatthaft, soweit der (vorrangige) Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung statthaft ist. Er ist auch materiell unbegründet.
a. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Im Hinblick auf das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet kommt insoweit die Verpflichtung der Antragsgegnerin in Betracht, den Aufenthalt des Antragstellers bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu dulden. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
b. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf eine Duldung zur Sicherung des Aufenthalts für die Dauer des Hauptsacheverfahrens richtet sich nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
aa. Rechtliche Hindernisse der Abschiebung ergeben sich nicht aus einem Anspruch auf eine sogenannte Verfahrensduldung.
Die Abschiebung kann nicht allein deshalb für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens ausgesetzt werden, weil der Ausländer den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Klageverfahren geltend macht und ihn im Bundesgebiet durchsetzen will (Nds. OVG, Beschluss vom 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.1.2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.2.2010 - 2 M 2/10 -, juris Rn. 7). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG abschließend genannten Fälle bestimmt, die hier - wie zuvor ausgeführt - nicht gegeben sind.
Darüber hinaus kann ein Duldungsanspruch zwar zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht kommen, wenn sich aus den aufenthaltsrechtlichen Regelungen ergibt, dass der angestrebte aufenthaltsrechtliche Status aus dem Inland verfolgt werden kann, und die Aussetzung der Abschiebung zugleich notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann.
Das betrifft insbesondere Titel, die tatbestandlich an eine bestehende Duldung anknüpfen, nicht aber die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Ein Anspruch auf eine Verfahrensduldung zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Zusammenleben mit der Ehefrau des Antragstellers kommt daher nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts per se nicht in Betracht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris).
bb. Sonstige Duldungsgründe liegen nicht vor. Ein rechtliches Hindernis der Abschiebung ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Schutz der Ehe und Familie und der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft durch Art. 6 Abs. 1 GG; insofern nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die vorstehende Abwägung der familiären Belange und des Kindeswohls mit dem Interesse am Vollzug der Ausreisepflicht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nrn. 8.1, 8.2, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).
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