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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 12.12.2024 – 1 A 3163/22
ECLI:DE:VGHANNO:2024:1212.1A3163.22.00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Schmutzwasserbeitrags.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines aus den Flurstücken 113/9 und 108/1 (Gemarkung E., Flur 2) bestehenden Grundstücks am D. mit einer Größe von insgesamt 23.480 m2, wovon 15.238 m2 auf das Flurstück 113/9 und 8.242 m2 auf das Flurstück 108/1 entfallen. Zunächst war die Klägerin nur Eigentümerin des Flurstücks 113/9 (D. 11), das als Autohaus mit Werkstatt gewerblich genutzt wird. 2018 erwarb die Klägerin zusätzlich das nordwestlich direkt angrenzende Flurstück 108/1, welches nach Auflassung am 12. November 2021 grundbuchmäßig am 15. Juni 2022 dem bisherigen Grundstück 113/9 als Bestandteil zugeschrieben und sodann unter einer neuen Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts 1028 einheitlich eingetragen wurde. Das Grundstück liegt mit beiden Flurstücken insgesamt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 "F. " aus dem Jahr 1981 (mit Änderungen aus 1986 und 1988), welcher ein Gewerbegebiet mit zwei zulässigen Vollgeschossen festsetzt.
Auf Antrag vom 2. März 2022 wurde der Klägerin unter dem 22. April 2022 eine Entwässerungsgenehmigung zur Änderung bzw. Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlage für Schmutzwasser des Gebäudes D. 11 auf den Flurstücken 113/9 und 108/1 und zum Anschluss an den Grundstücksanschlusskanal für Schmutzwasser erteilt. Die Entwässerungsgenehmigung wurde der Klägerin zusammen mit einer Baugenehmigung am 18. Juli 2022 zugestellt.
Im Mai 2022 ermittelte die Beklagte bei Sichtung des digitalen Kanalplans, dass abgehend vom bestehenden Schmutzwasserhauptkanal im D. zum Flurstück 108/1 ein Anschlusskanal lediglich bis zur Mitte eines alten Grabens auf dem Flurstück 132 hergestellt worden war, so dass bis zur Grenze des Flurstücks 108/1 noch mindestens 0,5 m fehlten.
Unter dem 30. Mai 2022 wurde die Klägerin zur Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags für das Grundstück "D. (9)" mit der Flurstücksbezeichnung 108/1 der Flur 2 von E. angehört. Mit dem Neubau einer Buswerkstatt samt Nebenräumen mit Installation von zwei Waschbecken und einem WC erfahre das bislang als Stellfläche genutzte Flurstück 108/1 eine abwassertechnische Nutzung und werde an den Schmutzwasserkanal angeschlossen. Auch bei einem Anschluss über das benachbarte Flurstück 113/9 unterliege das Flurstück 108/1 der Beitragspflicht. Da die Anschlussleitungen nach dem Entwässerungsplan von 1970 und dem aktuellen Kartenmaterial nicht an die Grundstücksgrenze herangeführt worden seien, sei der erste Grundstücksanschluss noch nicht erfolgt und die sachliche Beitragspflicht sei noch nicht ausgelöst worden. Aktuell befänden sich die Flurstücke 108/1 und 113/9 im Eigentum der Klägerin und sie könne frei über den Anschluss entscheiden. Um Irritationen bei Veräußerung oder Änderung von Baulichkeiten vorzubeugen, werde der erste Grundstücksanschluss für das Flurstück 108/1 ordnungsgemäß bis zur Grundstücksgrenze verlängert.
Die Klägerin wandte unter dem 15. Juni 2022 ein, dass der Beitrag für den Umfang des Bauvorhabens zu hoch sei und der angedachte neue Schmutzwasseranschluss nicht benötigt werde, weil das Gebäude über die bestehende Leitung des Autohauses angeschlossen werde. Es wurde vorgeschlagen, die Kosten für den angedachten Schmutzwasseranschluss vom Schmutzwasserbeitrag abzuziehen und lediglich die Differenz in Rechnung zu stellen.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2022 setzte die Beklagte für das Grundstück "D. (9)" - Flurstück 108/1 der Flur 2 von E. - einen Beitrag für den Anschluss an die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage Kanalnetz mit Pumpstationen i. H. v. 44.078,22 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss an den Kanal unabhängig davon entstehe, ob ein betriebsfertiger Anschluss vor einem Grundstück vorhanden sei. Von der erforderlichen rechtlichen Sicherung sei regelmäßig auszugehen, wenn die Gemeinde dem Anschluss zugestimmt habe. Weil die Klägerin Eigentümerin beider Flurstücke sei, der Anschluss über das Flurstück 113/9 erfolgen solle und eine entsprechende Entwässerungsgenehmigung erteilt worden sei, habe die Beklagte für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht keinen Grundstücksanschluss des Flurstücks 108/1 zu erstellen. Dem Vorschlag zur Zahlung der Differenz zwischen Schmutzwasserbeitrag und Herstellungskosten des Anschlusses könne nicht gefolgt werden. Eine Verhältnismäßigkeit zwischen tatsächlicher Bebauung bzw. Nutzung und der Höhe des Beitrags bleibe unberücksichtigt, weil eine höhere Ausnutzung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich wäre und die Schmutzwasserbeitragspflicht nach Erhebung des einmaligen Beitrags abgegolten sei. Bei einer Grundstücksfläche von 8.242 m2 und zwei Vollgeschossen ergebe sich eine Beitragsfläche von 3.296 m2 und bei einem Beitragssatz von 13,37 EUR/m2 ein Beitrag von 44.078, 22 EUR.
Die Klägerin hat am 1. August 2022 Klage erhoben. Die Beklagte habe mit dem angegriffenen Bescheid ein nicht existierendes Buchgrundstück veranlagt. Das veranlagte Flurstück 108/1 der Flur 2 der Gemarkung E. stelle kein beitragspflichtiges Grundstück im Sinne der Schmutzwasserabgabensatzung dar, da es sich bei einem Grundstück im Sinne der Satzung grundsätzlich um das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne handele. Das Flurstück 108/1 sei dem Flurstück 113/9 zugeschrieben worden und sodann unter der laufenden Nr. 6 im Grundbuchblatt eingetragen worden. Die sachliche Beitragspflicht sei nicht entstanden, weil das veranlagte Grundstück tatsächlich nicht an den Abwasserkanal angeschlossen sei. Weder verfüge das Grundstück über einen eigenen betriebsfertig hergestellten Anschluss, da bei der Anschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze etwa 0,5 m fehlten, noch sei das Grundstück tatsächlich an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten angeschlossen. Die bloße Möglichkeit des Anschlusses über das im Eigentum der Klägerin stehende Flurstück 113/9 genüge für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten über die Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags für das Grundstück "D. (9)" (Flurstück 108/1 der Flur 2 von E.) vom 7. Juli 2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zutreffend sei, dass mit der Übertragung des Flurstücks 108/1 vom Grundbuchblatt 1388 in das Grundbuchblatt 1028 die Flurstücke 108/1 und 113/9 ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne bildeten. Durch die Zusammenführung von ehemals eigenständigen Flurstücken und selbstständigen Grundstücken könne die Veranlagung zu einem einmaligen Schmutzwasserbeitrag nicht umgangen werden. Das Abgabenrecht sehe eine Nachveranlagung von Teilen eines Grundstücks bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erhebung eines Beitrags für leitungsgebundene Einrichtungen vor. Bis zur Zusammenschreibung mit dem Flurstück 113/9 sei für das Flurstück 108/1 die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden. Die Einleitung des auf dem Flurstück 108/1 anfallenden Schmutzwassers über das Flurstück 113/9 sei mit der am 18. Juli 2022 zugestellten Entwässerungsgenehmigung vom 22. April 2022 genehmigt worden. Mit Erteilung der Entwässerungsgenehmigung sei die sachliche Beitragspflicht entstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2022 über die Festsetzung eines Schmutzwasserbeitrags i. H. v. 44.078,22 EUR ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des klägerischen Grundstücks zu einem Schmutzwasserbeitrag ist die Schmutzwasser-Abgabensatzung der Beklagten - SAS - in der in 2022 geltenden Fassung. Nach § 3 Abs. 1 SAS unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage Kanalnetz mit Pumpstationen angeschlossen werden können, der Beitragspflicht, wenn für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen (Buchst. a) oder wenn sie - ohne dass für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist - nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Stadt zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen (Buchst. b). Nach § 3 Abs. 2 SAS unterliegt ein Grundstück auch dann der Beitragspflicht, wenn zwar die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 SAS nicht erfüllt sind, es aber an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage tatsächlich angeschlossen wird. § 3 Abs. 3 SAS bestimmt, dass ein Grundstück im Sinne der Satzung grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne ist. § 4 Abs. 1 SAS bestimmt, dass der Schmutzwasserbeitrag nach einem nutzungsbezogenen Maßstab (Vollgeschoßmaßstab) berechnet wird. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Gemäß § 7 Abs. 1 SAS entsteht die Beitragspflicht mit der Herstellung der betriebsfertigen öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses für das Grundstück; nach § 7 Abs. 2 SAS im Falle des § 3 Abs. 2 SAS mit dem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeit, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses. § 7 Abs. 3 SAS regelt, dass im Falle der Fertigstellung der betriebsfertigen öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage einschließlich des Grundstücksanschlusses die Beitragspflicht nicht nur mit dem tatsächlichen Anschluss einer auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeit (§ 3 Abs. 2 SAS i. V. m. § 7 Abs. 2 SAS) entsteht, sondern auch dann, sobald das Grundstück nachträglich Baulandeigenschaft i. S. v. § 3 Abs. 1 SAS erhält.
1.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde keine Veranlagung eines nichtexistenten Grundstücks vorgenommen. Auch wenn sich nach der Überschrift des Bescheides die Festsetzung auf das Grundstück "D. (9) (Flurstück 108/1 der Flur 2 von E.)" bezieht und das klägerische Grundstück im - nach § 3 Abs. 3 SAS grundsätzlich maßgeblichen - bürgerlich-rechtlichen Sinne zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides aus den vormals als Grundstücken selbstständigen Flurstücken 113/9 (mit der Anschrift D. 11) und 108/1 bestand, ist hinreichend deutlich, dass es im Beitragsbescheid zunächst um das klägerische Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne geht, die konkrete Festsetzung sich dabei allerdings nur auf die Teilfläche des Flurstücks 108/1 beziehen soll, weil das Flurstück 113/9 als vormals für sich genommen selbstständiges Buchgrundstück bereits zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen worden war. Aus der verbalen Fokussierung in der Überschrift des Bescheides lediglich auf die die Nachveranlagung auslösende neue Teilfläche des bürgerlich-rechtlichen Grundstücks kann nicht ernsthaft geschlussfolgert werden, die Festsetzung beziehe sich auf ein nicht existentes Grundstück. Beide genannten Flurstücke blieben nach der grundbuchrechtlichen Zuschreibung existent. Das am 15. Juni 2022 in das Grundbuchblatt als Nr. 5 des Bestandsverzeichnisses übertragene Flurstück 108/1 wurde der bisherigen Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses, bei der es sich um das Flurstück 113/9 handelte, als Bestandteil zugeschrieben; beide Flurstücke wurden sodann unter Beibehaltung ihrer Bezeichnung als neue Nr. 6 im Bestandsverzeichnis eingetragen. Ein objektiver Betrachter in der Rolle der Klägerin, der die skizzierten grundbuchrechtlichen Verhältnisse kennt, kann aus dem Bescheid daher insgesamt ohne weiteres den Schluss ziehen, dass dieser das aus den Flurstücken 113/9 und 108/1 bestehende neue bürgerlich-rechtliche Grundstück am D. betreffen soll, allerdings eine erneute sachliche Beitragspflicht nur bezüglich der neu hinzugekommenen Teilfläche des Flurstücks 108/1 angenommen wird. Bei dieser hinreichenden Eindeutigkeit des Bescheides ergeben sich auch keine Schwierigkeiten daraus, dass nach § 6 Abs. 9 NKAG ein Beitrag als öffentliche Last "auf dem Grundstück" ruht. Diese Regelung, die letztlich auch eine Vollstreckung in ein Grundstück zur Folge haben kann, impliziert zwar, dass keinerlei Unklarheiten bestehen dürfen, auf welches Grundstück sich ein Beitrag bezieht. Solche Unklarheiten bestehen vorliegend aber auch nicht. Die Beklagte ist mithin auch nicht etwa in unzulässiger Weise vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff abgewichen, von dem Ausnahmen nur bei der Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit möglich sind, nicht aber bei einer entsprechenden Zerlegung (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2024, § 8 Rn. 1018). In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass das Argument der Klägerin, es sei ein nichtexistentes Grundstück veranlagt worden, (wohl) aus dem Missverständnis herrührte, dass das Flurstück 108/1 bei der Zuschreibung als solches erloschen sei. Das ist aber - wie dargestellt - nicht der Fall.
2.
Die grundstücksbezogene Nachveranlagung des aus den Flurstücken 113/9 und 108/1 rechtlich am 15. Juni 2022 neu entstandenen Buchgrundstücks war nach § 3 Abs. 1 Buchst. a SAS und § 7 Abs. 1 SAS ab diesem Zeitpunkt bezüglich der Teilfläche des dem bisherigen Buchgrundstück als Bestandteil zugeschriebenen Flurstücks 108/1 möglich. Die Festsetzung eines weiteren Abwasserbeitrags für ein in der Vergangenheit bereits veranlagtes bürgerlich-rechtliches Grundstück ist bei grundbuchrechtlicher Zuschreibung weiterer hinzuerworbener und ebenfalls bevorteilter Flächen möglich, ohne dass es dafür einer speziellen gesetzlichen Regelung bedarf. Es liegt nicht anders als in dem Fall, in dem bislang nicht veranlagte Teilflächen eines Grundstücks nachträglich in Baulandqualität hineinwachsen. Die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich der aus dem Flurstück 108/1 bestehenden Teilfläche entstand am 15. Juni 2022. Im Einzelnen:
a) Anders als in den Kommunalabgabengesetzen einiger anderer Bundesländer existiert in Niedersachsen zwar keine Vorschrift, die bei nachträglichen Erhöhungen der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks bei gleichbleibender Grundstücksgröße oder bei Veränderungen der Grundstückgröße als solcher eine Nachveranlagung ausdrücklich ermöglichen würde. So bestimmt etwa § 29 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg - KAG BW -, dass von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, weitere Anschlussbeiträge erhoben werden können, soweit sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht; § 29 Abs. 3 Satz 3 KAG BW bestimmt ausdrücklich, dass weitere Anschlussbeiträge auch dann erhoben werden können, wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist, soweit das Grundstück unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet wird. Das Fehlen einer entsprechenden die Veränderung der Grundstücksfläche betreffenden expliziten Regelung im niedersächsischen Recht hat aber nicht zur Folge, dass bei einer rechtlichen Vereinigung eines Buchgrundstücks mit einem anderen Buchgrundstück eine grundstücksbezogene Nachveranlagung (vgl. zu diesem Begriff und zu weiteren Nachveranlagungskategorien Albrecht, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 690-691a) ausgeschlossen wäre. In Niedersachsen ist zwar nach dem aus § 6 Abs. 6 NKAG abzuleitenden Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. dazu Urt. d. Einzelrichters d. Kammer v. 14.01.2022 - 1 A 1273/20 -, juris Rn. 15 f.) eine Nachveranlagung bei Erhöhung der baulichen Ausnutzbarkeit oder Ausnutzung eines Buchgrundstücks ausgeschlossen (vgl. Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG-Kommentar, Stand: Oktober 2020, § 6 Rn. 264); anerkannt ist aber trotz Fehlens einer ausdrücklichen abgabenrechtlichen Regelung, dass im Falle des späteren "Hineinwachsens" einer bislang nicht veranlagten Grundstücksteilfläche in eine beitragsrelevante Nutzungsmöglichkeit bzw. Vorteilslage eine Nachveranlagung durchaus möglich ist (vgl. Freese, a. a. O, § 6 Rn. 265; Blomenkamp, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1030, 1035; Nds. OVG, Beschl. v. 19.07.2012 - 9 ME 117/11 -, V. n. b.; Beschl. v. 13.01.2016 - 9 LA 96/15 -, V. n. b.). Diese Differenzierung zwischen Veränderungen bei der Ausnutzbarkeit der Grundstücksfläche und Veränderungen der Fläche selbst erscheint insbesondere gerechtfertigt, wenn es sich - wie hier nach § 4 Abs. 1 SAS - bei dem satzungsrechtlichen Beitragsmaßstab um einen nutzungsbezogenen Flächenmaßstab handelt, bei dem gerade die konkrete Grundstücksfläche eines Grundstücks - wie hier beim Vollgeschossmaßstab - die maßgebliche "Regelgröße" ist. Aus § 6 NKAG ergeben sich keine Vorgaben, die einem solchen Verständnis entgegenstehen könnten. Für den Fall des erstmaligen Hineinwachsens einer Grundstücksteilfläche in die Vorteilslage ist zudem anerkannt, dass die Beitragspflicht entsteht, ohne dass für die Teilfläche eine zusätzliche Anschlussmöglichkeit geschaffen werden muss (Blomenkamp, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1035a).
Der Sache nach liegt es nach Auffassung der Kammer nicht anders, wenn zu einem bereits veranlagten Altbuchgrundstück ein neuer Grundstücksteil hinzukommt, für den eine sachliche Beitragspflicht bislang nicht entstanden war und der baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Diese Konstellation wird satzungsrechtlich zwanglos bereits durch § 3 Abs. 1 Buchst. a SAS erfasst: Das dem Flurstück 113/9 am 15. Juni 2022 zugeschriebene Flurstück 108/1 liegt vollumfänglich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 "F. ", der i. S. d. § 3 Abs. 1 Buchst. a SAS eine gewerbliche Nutzung festsetzt; auch außerplanungsrechtlich stand einer baulichen oder gewerblichen Nutzung nichts entgegen. Für die Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage reicht die für das vormals selbstständige Grundstück Flurstück 113/9 bestehende und bereits zuvor genutzte Anschlussmöglichkeit aus, ohne dass es einer gesonderten spezifischen Anschlussmöglichkeit für das neu hinzugekommene Flurstück 108/1 bedürfte, denn die Frage des aus einer Anschlussmöglichkeit resultierenden Vorteils ist grundstücksbezogen zu beurteilen und hier ohne weiteres zu bejahen. Auch bei sehr großen Grundstücken reicht es nämlich im Regelfall aus, dass der Anschluss an irgendeiner Stelle auf das Grundstück gelegt oder herangeführt wird; nur wenn im Einzelfall aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Verlegung einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage zu dem Grundstücksanschluss nicht möglich sein sollte, entsteht für die so betroffene Teilfläche die Beitragspflicht (noch) nicht (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1050). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier ersichtlich nicht vor. Da bereits § 3 Abs. 1 Buchst. a SAS die vorliegende Konstellation erfasst, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob (zusätzlich) die Voraussetzungen der - an sich für Außenbereichsgrundstücke gedachten - Regelung des § 3 Abs. 2 SAS erfüllt sind, wonach ein Grundstück der Beitragspflicht auch im Falle eines tatsächlichen Anschlusses unterliegt.
Die Kammer folgt nicht der zum dortigen Landesrecht vertretenen (älteren) Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass ohne eine besondere landesrechtliche Regelung zur grundstücksbezogenen Nachveranlagung und ohne eine gesonderte satzungsrechtliche Verankerung die Sperre einer weiteren Beitragserhebung auch dann greife, wenn ein bislang nicht beitragspflichtiges Grundstück einem Grundstück zugeschlagen wird, für das ein Beitrag bereits erhoben wurde (vgl. Urt. v. 26.10.1979 - II 1308/78 -, juris Rn. 27; Urt. v. 26.05.1983 - 2 S 606/82 -, KStZ 1983, 208 f.). Diese (ältere) Rechtsprechung vermag gerade bei flächenbezogenen Beitragsmaßstäben nicht zu überzeugen, denn die Beitragspflicht soll gerade von der erstmaligen baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit von Flächen abhängen (vgl. dazu ausführlich Birk, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 697e). Ein maßgeblicher Unterschied der Konstellation der Vergrößerung eines Grundstücks durch Hinzuerwerb einer bislang nicht beitragspflichtig gewesenen Fläche im Vergleich zum erstmaligen Hineinwachsen von bislang nicht veranlagten Teilflächen eines Grundstücks in eine Vorteilslage ist nicht erkennbar. Für diese Konstellation wird für das niedersächsische Landesrecht - wie ausgeführt - eine Nachveranlagungsmöglichkeit bejaht.
b) Die sachliche Beitragspflicht für das zum neu entstandenen Buchgrundstück als weitere Teilfläche hinzugekommene Flurstück 108/1 entstand nach § 7 Abs. 1 SAS mit der Entstehung des aus den Flurstücken 113/9 und 108/1 neu zusammengesetzten Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinne am 15. Juni 2022. Der Lauf der Festsetzungsverjährung infolge der früheren Fertigstellung des Hauptkanals nebst Anschluss für das Grundstück in seinem alten Zuschnitt betrifft die Teilfläche des Flurstücks 108/1 nicht.
aa) Dem die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht regelnden § 7 SAS liegt die gesetzliche Bestimmung in § 6 Abs. 6 NKAG zugrunde, wonach die Beitragspflicht - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen der Aufwandspaltung und Abschnittsbildung - mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme entsteht. Für diese landesrechtliche Ausgestaltung wird davon ausgegangen, dass für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht die betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Einrichtung nur ausreicht, wenn das Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt auch baulich, gewerblich oder in abgabenrechtlich vergleichbarer Weise nutzbar ist und so den durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen Vorteil auch in Anspruch nehmen kann (Blomenkamp, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1055 unter Bezugnahme auf Nds. OVG, Beschl. v. 13.01.2016 - 9 LA 96/15 -, V. n. b.). Wenn sich die Vorteilslage, die mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung begründet wurde, auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt, so entsteht die Beitragspflicht für weitere Teilflächen erstmalig mit dem Zeitpunkt, in dem diese in die Baulandqualität hineinwachsen (Blomenkamp, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1055a m. w. N.). Diese Sichtweise ist konsequent, wenn man eine Nachveranlagung in der Konstellation des "Hineinwachsens in Baulandqualität" auch ohne besondere gesetzliche Regelung für möglich hält. Die "Beitragsfähigkeit" der Maßnahme i. S. v. § 6 Abs. 6 NKAG im Bereich des Abwasser- bzw. Kanalbaubeitragsrechts erschöpft sich demnach nicht darin, dass (irgendwann) ein Hauptkanal (je nach Satzungsrecht mit oder ohne Grundstücksanschluss) hergestellt wurde und dies für dem Grunde nach bevorteilte Grundstücke in ihrem jeweiligen Zuschnitt die Beitragspflicht bereits ausgelöst hatte. Die Beitragsfähigkeit muss vielmehr konkret bezogen auf ein zu betrachtendes Grundstück mit dessen Teilflächen danach beurteilt werden, inwieweit die Vorteilslage entstanden ist. Auch in Bezug auf § 6 Abs. 6 NKAG ist der Hinzuerwerb bislang nicht beitragspflichtig gewesener Flächen nicht anders zu bewerten als das spätere Hineinwachsen in Baulandqualität weiterer Teilflächen eines bereits in der Vergangenheit veranlagten Grundstücks.
Ein Verständnis des § 7 Abs. 1 SAS dahingehend, dass die Entstehung der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Voraussetzungen der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das frühere nur aus dem Flurstück 113/9 bestehende Grundstück lange gegeben waren und dass dieser Zeitpunkt - mit der Folge einer längst abgelaufenen Festsetzungsverjährungsfrist - auch für das neu entstandene Grundstück maßgeblich sein müsse, wäre vor dem skizzierten Hintergrund nicht überzeugend. Auch die Regelungen in § 7 SAS sollen nach ihrem erkennbaren Sinn und Zweck die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht - und damit den Lauf der Festsetzungsverjährung - an die erstmalige Entstehung der Vorteilslage i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG knüpfen, was kumulativ voraussetzt, dass das Grundstück nach § 3 SAS überhaupt der Beitragspflicht unterliegt und die öffentliche Anlage einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses i. S. d. § 7 Abs. 1 SAS hergestellt ist. Unerheblich ist dabei, welche dieser beiden kumulativen Voraussetzungen zuerst erfüllt ist. In § 7 Abs. 3 SAS ist eine klarstellende Regelung aufgenommen, welche die Transition eines Außenbereichsgrundstücks in Bauland betrifft. Trotz bereits erfolgter Herstellung von Schmutzwasseranlage und Grundstücksanschluss entsteht die Beitragspflicht nach dieser Regelung für das Grundstück erst mit nachträglicher Erlangung der Baulandeigenschaft. Aus dieser klarstellenden Bestimmung, die in den Abgabensatzungen anderer Kommunen keineswegs durchgängig enthalten ist, ist aber nicht etwa im Wege eines Umkehrschlusses abzuleiten, dass in allen anderen Fällen die Festsetzungsverjährung nach Herstellung von Schmutzwasseranlage und Anschluss bereits unabhängig davon laufen soll, ob das betreffende Grundstück bzw. eine bestimmte Teilfläche davon überhaupt schon nach § 3 SAS der Beitragspflicht unterliegt. Bei dieser Sichtweise wäre bei einem späteren Hineinwachsen in Baulandqualität bislang nicht veranlagter Grundstücksflächen oder bei einem Hinzukommen neuer Grundstücksflächen eine Nachveranlagung nur möglich, wenn sich diese Veränderungen innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 NKAG i. V. m. § 169 AO, § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a NKAG i. V. m. § 170 Abs. 1 Satz 1 AO) ergeben, was regelmäßig nicht der Fall ist. Die Regelung des § 7 Abs. 3 SAS bringt nach Auffassung der Kammer nur für eine bestimmte (häufiger auftretende) Konstellation klarstellend zum Ausdruck, dass die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht kumulativ davon abhängen soll, dass sowohl die Anlage betriebsfertig hergestellt ist, als auch ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück bzw. ein Grundstücksteil existiert, dem die Vorteilslage zugerechnet werden kann. Nicht anders liegt es letztlich beim Hinzukommen eines Flurstücks, welchem als vormals eigenständigem Buchgrundstück noch keine Vorteilslage erwachsen war.
Das mithin beitragsrechtlich neu zu betrachtende und aus den Flurstücken 113/9 und 108/1 bestehende Grundstück existierte mit einer flächenmäßig erweiterten Vorteilslage rechtlich erst ab dem 15. Juni 2022. Erst zu diesem Zeitpunkt war damit i. S. d. § 7 Abs. 1 SAS die Schmutzwasseranlage vor dem neuen Grundstück einschließlich der Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses für das neue Grundstück in beitragsfähiger Weise "hergestellt", und zwar dadurch, dass auch die Teilfläche des Flurstücks 108/1 über den schon bestehenden Anschluss angeschlossen werden konnte, der zuvor nur dem Flurstück 113/9 zugeordnet werden konnte. Die Herstellung der Anschlussmöglichkeit als beitragsfähige Maßnahme bedurfte dabei keiner weiteren baulichen Anpassungen der Beklagten, sondern erfolgte schlichtweg durch die rechtliche Vereinigung der beiden Flurstücke, durch die der erste Grundstücksanschluss nun auch als solcher für das Grundstück mit der Teilfläche des Flurstücks 108/1 genutzt werden konnte. Wie bereits ausgeführt, reicht eine zur Verfügung stehende Anschlussmöglichkeit regelmäßig auch bei sehr großen Grundstücken aus, um die sachliche Beitragspflicht zur Entstehung zu bringen. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt daher die Möglichkeit, dass das Flurstück 108/1 über den ursprünglich (nur) für das Flurstück 113/9 hergestellten Grundstücksanschluss entwässern kann. Da die sachliche Beitragspflicht hier nach § 7 Abs. 1 SAS entstanden ist, kommt es - anders als es bei § 7 Abs. 2 SAS der Fall wäre - auf den Zeitpunkt der Genehmigung des Anschlusses nicht an. Es ist daher - anders als die Klägerin meint - nicht relevant, dass ihr die Entwässerungsgenehmigung erst nach dem Beitragsbescheid zugestellt wurde.
bb) Die sachliche Beitragspflicht war auch nicht aus anderen Gründen bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 15. Juni 2022 entstanden, als die Klägerin selbst noch nicht Grundstückseigentümerin war. Zwar war vor dem ehemals als Grundstück noch selbstständigen Flurstück 108/1 im D. der Schmutzwasserhauptkanal als wesentlicher Teil der öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage bereits lange hergestellt. Es fehlte aber am zusätzlichen Erfordernis der Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses für dieses Grundstück, da der Anschlusskanal mindestens 0,5 m vor dem Grundstück im Bereich eines alten Grabenflurstücks endete. Von einem betriebsfertigen Grundstücksanschluss kann in einer solchen Situation nicht die Rede sein. Anders als Beitragssatzungen anderer Kommunen knüpft § 7 Abs. 1 SAS die Entstehung der Beitragspflicht an die Fertigstellung eines vom Hauptkanal abzweigenden Grundstücksanschlusskanals und nicht lediglich an die Herstellung des Hauptkanals. Die Kammer vermag auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte mit dem Bau eines "unfertigen" Anschlusskanals rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbraucht hätte (vgl. zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten - § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b NKAG i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO - auf Seiten eines Beitragspflichtigen: Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2022 - 9 LA 122/20 -, juris), um etwa dem damaligen Eigentümer die Beitragspflicht zu ersparen oder um den Entstehungszeitpunkt und damit auch den Beginn der Festsetzungsverjährung gleichsam künstlich in die Zukunft zu verschieben. Die jetzige Annahme der Beklagten (Bl. 10 Beiakte 001), dass der Anschlusskanal in früheren Zeiten schon so weit verlegt worden sei, um später nicht noch einmal die Straße aufreißen zu müssen, erscheint der Kammer durchaus plausibel. Zwar dürfte es auch möglich gewesen sein, den Anschlusskanal im Rahmen der früheren Bauarbeiten direkt bis an das Grundstück heranzuführen, so dass die Beitragspflicht bereits seinerzeit für das aus dem Flurstück 108/1 bestehende bürgerlich-rechtliche Grundstück ausgelöst worden wäre. Rechtlich oder tatsächlich zwingend war dies jedoch nach Einschätzung der Kammer nicht. Zur Verdeutlichung sei an dieser Stelle angemerkt, dass unter Zugrundelegung eines anderen als des hier vertretenen Verständnisses zu § 7 Abs. 1 SAS die Beitragspflicht für das Flurstück 108/1 auch nicht mehr durch Heranführung des Grundstücksanschlusses an die Grenze herbeigeführt werden könnte, denn bezogen auf das maßgebliche neue Buchgrundstück würde es sich lediglich um einen zweiten Grundstücksanschluss handeln, der die Beitragspflicht wegen des vorhandenen ersten Grundstücksanschlusses nicht nochmals zur Entstehung bringen könnte.
3.
Hinsichtlich der Berechnung der Beitragshöhe nach Beitragsmaßstab und Beitragssatz (§§ 4 und 5 SAS) wird auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Bescheides Bezug genommen. Eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung ist nicht geltend gemacht worden und auch ansonsten nicht ersichtlich. Bei der für die Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Fläche des hinzugekommenen Flurstücks von 8.242 m2 und zwei Vollgeschossen ergibt sich eine Beitragsfläche von 40 %, also 3.296,80 m2. Bei einem Beitragssatz von 13,37 EUR/m2 Beitragsfläche folgt daraus ein Schmutzwasserbeitrag i. H. v. 44.078,22 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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