Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 17.12.2024 – 5 A 2963/24
ECLI:DE:VGHANNO:2024:1217.5A2963.24.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Er ist irakischer Staatsangehöriger, 1982 im Irak geboren und 2001 erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde abgelehnt, ihm wurde aber Schutz nach § 51 AuslG zuerkannt. Im Nachgang erhielt er einen Reiseausweis für Flüchtlinge und eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die regelmäßig verlängert wurde. Am 21. August 2008 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilt. Von seiner ersten Einreise bis ins Jahr 2020 verwendete der Kläger die Aliaspersonalien Ahmad Hussein Hassan. Im Jahr 2020 legte er einen irakischen Reisepass unter den jetzt verwendeten Personalien vor.
Der Kläger ist seit 1997, seit seinem 15. Lebensjahr mit seiner heutigen Ehefrau rituell verheiratet. Die Ehe wurde während eines Aufenthalts des Klägers im Irak 2005 förmlich bestätigt und registriert. Mit seiner Ehefrau hat der Kläger vier Kinder, die in den Jahren 2000, 2007, 2012 und 2017 geboren worden sind. Die Ehefrau des Klägers ist mit den 2000 und 2007 geborenen Kindern im Jahr 2009 in das Bundesgebiet eingereist. Sie haben die irakische Staatsangehörigkeit und sind im Besitz von Niederlassungserlaubnissen. Die 2012 und 2017 geborenen Kinder haben die deutsche und die irakische Staatsangehörigkeit.
Im Jahr 2017 - nach Geburt des vierten Kindes - trennten sich die Eheleute. Die Kinder blieben bei der Mutter. Der Kläger bezeichnet die Trennung als "formal" und beschreibt, dass er sich eine eigene Wohnung genommen, aber weiter bei der Familie aufgehalten habe. Er habe damals das Geld für die Familie verdient und sofort wieder verspielt. Da habe seine Frau gesagt, dass es besser sei, wenn er eine eigene Wohnung beziehe und seine Angelegenheiten selber regele, damit er sehe, wo das Geld bleibe. Seine erwachsene Tochter habe ihm dabei geholfen und alles für ihn erledigt. Auch als er seinen Wohnsitz nach Baden-Württemberg verlegt hatte, um eine Shisha-Bar zu betreiben, sei er an den Wochenenden zur Familie zurückgekehrt. Nachdem er diese Tätigkeit aufgegeben hatte, sei er nach Hannover zurückgekehrt und habe in Hannover bei seiner Familie gewohnt.
Durch Urteil des Landgerichts E. vom 4. November 2022 wurde der Kläger wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. In den Urteilsgründen ist eingehend ausgeführt, dass der Kläger die Tat bestritten hat, die Strafkammer aber die Angaben der Geschädigten geglaubt hat.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2024 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm die Abschiebung aus der Haft an und forderte ihn für den Fall, dass der Kläger vor Abschiebung aus der Haft entlassen werde, zur Ausreise innerhalb zweier Wochen auf und drohte ihm ansonsten die Abschiebung an. Zugleich ordnete die Beklagte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet und den Schengen-Raum an und befristete dieses auf fünf Jahre und neun Monate.
Der Kläger hat am 15. Juli 2024 Klage erhoben. Zur Begründung lässt er vortragen, dass die Ausweisung seine familiären Belange nicht hinreichend achte. Er habe zu seiner Ehefrau wieder ein sehr gutes Verhältnis. Sie besuche ihn regelmäßig mit den Kindern im Gefängnis. Die Kinder vermissten ihn und suchten seinen Rat in allen Lebenslagen. Sie beabsichtigten, nach seiner Entlassung die familiäre Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Er habe neben der abgeurteilten Tat keine weiteren Straftaten begangen. Die vorgeworfene Tat habe sich in einer besonderen Lebensphase und Beziehungskonstellation ereignet und er werde künftig derartige Taten nicht mehr begehen. Im diagnostischen Verfahren sei ihm ein geringes Rückfallrisiko sowohl im Hinblick auf Sexualdelikte als auch hinsichtlich allgemeiner Straftaten und eine geringe Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestiert worden. Sein Verhalten im Vollzug sei einwandfrei. Er habe bereits aus der Haft einen ersten Besuch bei seiner Familie unternehmen können. Die Beklagte argumentiere demgegenüber mit allgemeinen Erwägungen, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht würden. Die Einwände der Beklagten gegen Vollzugslockerungen seien mit Hinweis auf eine weitere Begutachtung unbeachtet geblieben, in der dem Kläger eine geringe Flucht- und Missbrauchsgefahr und ein sozialer Empfangsraum bestätigt worden sei. Er habe - bis auf Zeiten krankheitsbedingter Einschränkungen - durchgehend gearbeitet und seinen Lebensunterhalt selbst bestritten. Er sei nach seinem jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet dort fest verwurzelt und weise keine Bezüge mehr zum Irak auf.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die Ausweisungsverfügung und stützt diese auf spezial- und generalpräventive Gründe. Der Kläger habe durch die abgeurteilte Tat ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht. Angesichts des schweren mit der Tat verwirklichten Schadens seien an eine Wiederholungsprognose nur geringe Anforderungen zu stellen. Bereits die erhebliche Dauer der Freiheitsstrafe spreche für ein hohes Wiederholungsrisiko. Der Kläger leugne außerdem weiterhin die abgeurteilte Tat und habe versucht, die Geschädigte in ein schlechtes Licht zu rücken. Sämtliche personalen und situativen Bedingungsfaktoren des Anlassdelikts könnten daher nur hypothetisch betrachtet werden und ließen keine verlässliche Prognose zu. Auch das Verhalten des Klägers im Vollzug lasse das Ausweisungsinteresse nicht geringer werden, weil der Kläger sich den Umständen angepasst verhalten könne. Daneben bestehe gerade bei schweren Sexualdelikten ein besonderes öffentliches Ausweisungsinteresse aus generalpräventiven Erwägungen, um andere Ausländer von derartigen Delikten abzuhalten.
Das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des Klägers habe sie im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots berücksichtigt. Dem Kläger sei eine Rückkehr in den Irak möglich und zumutbar. Neben seiner Mutter lebten auch drei seiner Brüder und fünf Schwestern dort.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Ausweisungsverfügung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen.
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht ("Boultif/Üner-Kriterien"). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 13; Urteil vom 25.7.2017 - BVerwG 1 C 12.16 -, juris Rn. 15; Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 20 ff.).
Dem Kläger kommt darüber hinaus kein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3a AufenthG zu, weil er nach der bestandskräftigen Widerrufsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht mehr die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt.
2. Der Kläger hat durch sein Verhalten ein besonders schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a lit. b) und c) AufenthG begründet, weil er am 4. November 2022 durch das Landgericht Hannover wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist.
3. Von dem Kläger geht gegenwärtig eine beachtliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aus. Die Gefährdung bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 23). Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Die Prognose ist von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen, ohne dass diese an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte sind an den Grad der Wiederholungsgefahr nur geringe Anforderungen zu stellen. Zu diesen Fallgruppen gehören neben schweren Betäubungsmitteldelikten auch schwere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2020 - 1 B 314/20 -, juris Rn. 20 m. w. N.).
Nach diesem Maßstab geht vom Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt trotz seiner beanstandungsfreien Führung im Strafvollzug und der günstigen Prognose für Vollzugslockerungen mit hinreichender Sicherheit die Gefahr weiterer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung aus.
Dafür spricht zum einen die fehlende Aufarbeitung der Tat durch den Kläger. Der Kläger hat die Tat im Strafprozess abgestritten und auch während des Vollzugs und im Verwaltungsprozess nicht eingeräumt. Zwar wird in den Gutachten aus dem diagnostischen Verfahren und des Prognosezentrums des Strafvollzugs darauf hingewiesen, dass das Leugnen der Tat für sich genommen kein erhöhtes statistisches Rückfallrisiko begründet und insbesondere auch die Funktion einer Bewältigungsstrategie annehmen kann. Im Gutachten des Prognosezentrums ist hierzu ausgeführt, dass das Leugnen des Delikts und die starke Schuldverschiebung des Klägers Symptome einer ich-dystonen Wahrnehmung der Tat darstellen könnten, zum Schutz des Selbstwertes, zum Schutz vor Repressalien durch Mitgefangene oder um das Bild vor seiner Familie und im Bekanntenkreis zu wahren (im Widerspruch dazu steht allerdings der Einwand des Klägers, dass ihm von der Familie der Geschädigten Bedrohungen im Irak drohten, falls er dorthin abgeschoben werde).
Zugleich halten die Gutachterinnen aber jeweils fest, dass eine Auseinandersetzung des Klägers mit den tatursächlichen Umständen auf dieser Grundlage nicht möglich ist. Einen Zugang zu dem ihm innewohnenden delinquenten Verhaltenspotenzial habe er noch nicht erarbeiten können. Angesichts der fehlenden Deliktbearbeitung aufgrund der Tatleugnung und ich-dystonen Wahrnehmung des Deliktes könne der Kläger keine eigenen Risikofaktoren bzw. Rückfallpräventionsstrategien benennen. Hierzu würde es einer Auseinandersetzung mit den der Straftat zugrundeliegenden Einstellungen bedürfen. Persönlichkeitsbezogene Bedingungsfaktoren der Straftat seien ein opportunistisches und augenblicksgebundenes Ausagieren seiner (sexuellen) Bedürfnisse, eine egozentrierte (chauvinistische) Sichtweise zum Zeitpunkt des Delikts und die damit einhergehende eingeschränkte Fähigkeit zur Perspektivübernahme, seine Bereitschaft das Vertrauensverhältnis zur Geschädigten zu missbrauchen und die Prägung durch eine Männlichkeit verherrlichende Kultur, in der Frauen wenig selbstbestimmt leben und einen geringeren Stellenwert als Männer haben. Situative Bedingungsfaktoren seien mutmaßlich eine emotionale und sexuelle Zurückweisung bzw. Distanzierung seiner Ehefrau infolge der Trennung im Jahr 2017, die spezifische Täter-Opfer-Beziehung, die aus seiner Sicht fehlende körperliche Zurückweisung/Gegenwehr durch das Opfer, anderweitige außereheliche sexuelle Kontakte und eine dadurch gesunkene Hemmschwelle, die vermeintliche Erwartung einer Gegenleistung für das Beschaffen von Cannabis und das "Wissen" über die Geschädigte, dass sie sich promiskuitiv verhalte.
Diese gutachterliche Einschätzung hält die Kammer nach dem Eindruck, den sie sich von dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat verschaffen können, für vollständig nachvollziehbar. Der Kläger hat auch in der Verhandlung versucht, Zweifel an der Tat zu wecken und auf das promiskuitive Verhalten der Geschädigten sowie das (weiter) gute Verhältnis zur Familie der Geschädigten hingewiesen. Eine Fähigkeit zur Perspektivübernahme oder ein Wandel seines Frauen- und Gesellschaftsbildes waren in seinen Äußerungen nicht zu erkennen. Dieser Eindruck wird verstärkt durch Äußerungen gegenüber der Gutachterin des Prognosezentrums, dass er es für normal halte, fremdzugehen, weil das "jeder Mann tue". Der Kläger zeigt damit, dass die persönlichkeitsbezogenen Bedingungsfaktoren seiner Tat nahezu uneingeschränkt fortbestehen. Soweit er selbst stabilisierende Faktoren geltend macht, betreffen diese hauptsächlich den familiären Rahmen durch die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern. Dieser Rahmen hat sich jedoch schon in der Vergangenheit nicht immer als so stabilisierend erwiesen, dass er die abgeurteilte Tat verhindert hätte. Es handelt sich darüber hinaus um Faktoren, die der Kläger selbst nicht vollständig steuern kann. Die Situation einer emotionalen und/oder sexuellen Zurückweisung bzw. Distanzierung durch seine Ehefrau kann sich durchaus wiederholen, wenn weitere, die Beziehung belastende Umstände eintreten oder die Ehefrau ihre Sicht auf das Delikt des Klägers ändert.
Die Gutachterin des Prognosezentrums beschreibt insoweit zwei denkbare Szenarien der weiteren Prognose. Bei einer günstigen Entwicklung nimmt der Kläger eine berufliche Anstellung auf und kehrt in seine Familie zurück, baut berufsbedingte Kontakte auf, findet eine ausgeglichene Balance zwischen Beruf und Familie und führt eine harmonische und sexuell befriedigende Beziehung mit seiner Ehefrau. Die etablierten prosozialen Strukturen geben ihm Halt und halten ihn von weiteren Taten ab. Bei einer ungünstigen Entwicklung absolviert der Kläger einen beanstandungsfreien Strafvollzug, verhält sich unauffällig und erhält problemlos Vollzugslockerungen. Im Verlauf des Strafvollzugs werden die vollzuglichen Gespräche seltener und nach Entlassung fällt ein Großteil der staatlichen Kontrollmaßnahmen weg. Der Kläger kehrt zurück zu seiner Familie und wird berufstätig, beginnt aber wieder mit dem Glücksspiel, es häufen sich die Unstimmigkeiten mit seiner Frau und Familie, er zieht wieder aus, macht flüchtige Bekanntschaften, interpretiert die Hinweise einer Frauenbekanntschaft falsch, nähert sich ihr sexuell und als sie sich weigert, setzt er sich über ihre Bedürfnisse hinweg und es kommt zu einem neuen Sexualdelikt. Die Kammer hält beide dieser Prognosen für grundsätzlich denkbar, angesichts der unbearbeiteten persönlichkeitsimmanenten Bedingungsfaktoren und der weitgehenden Abhängigkeit des positiven Szenarios von der Beziehung zur Ehefrau des Klägers (und dessen relativierenden Äußerungen zu den Anforderungen ehelicher Treue) die ungünstige Entwicklung für immer noch so wahrscheinlich, dass das durch die Tat verwirklichte Ausweisungsinteresse fortbesteht.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Gutachterinnen im diagnostischen Verfahren und des Prognosezentrums im Ergebnis die Eignung des Klägers für Vollzugslockerungen bejaht haben. Grundsätzlich binden die strafgerichtlichen und strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidungen weder die Ausländerbehörde noch das Verwaltungsgericht, sondern sind lediglich als Indiztatsachen zu berücksichtigen. Die eigene Prognose des Verwaltungsgerichts über das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr ist schon vor einem ganz anderen Zeithorizont zu treffen als die Entscheidung über Vollzugslockerungen, die zudem nach dem gegenwärtigen Stand auch nur in geringem Umfang gewährt worden sind. Der Kläger ist kein Freigänger, sondern erhält einzelne genehmigte Ausgänge. Der Ausgang zu seiner Familie erfolgte in Begleitung von Vollzugsbeamten und der Ausgang für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung war anlassbezogen auf die zu erwartende Dauer beschränkt.
Abseits der abgeurteilten Tat sprechen außerdem weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Bedrohung, Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Bedrohung zum Nachteil einer ehemaligen außerehelichen Lebensgefährtin im Jahr 2019, mit der der Kläger ein Kind hat, und der weitere Vorwurf der Vergewaltigung, von dem der Kläger in dem Urteil vom 4. November 2022 freigesprochen worden ist, weil nicht auszuschließen war, dass der Sexualkontakt einvernehmlich war. Dass bei einem insgesamt unveränderten Verhalten und Vorstellungsbild des Klägers dessen Ehe als einziger stabilisierender Faktor weitere Taten verhindern wird, hält die Kammer auch angesichts dessen für äußerst zweifelhaft.
4. Dem Ausweisungsinteresse steht ein gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schweres Bleibeinteresse gegenüber, weil der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
5. Bei der Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse des Klägers überwiegt das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse das formal gleichrangige besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des Klägers.
Zugunsten des Ausweisungsinteresses sprechen im Wesentlichen die Schwere der Taten, das in ihr zum Ausdruck kommende Frauen- und Gesellschaftsbild und das weiter bestehende Wiederholungsrisiko. Ebenfalls zugunsten des Ausweisungsinteresses ist zu berücksichtigen, dass der Kläger jahrzehntelang unter einer falschen Identität im Bundesgebiet gelebt hat.
Diesem Ausweisungsinteresse steht ein gem. § 55 Abs. 1 Nrn. 1, 3 AufenthG besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, weil der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und gemeinsam mit seiner Ehefrau die Personensorge für seine minderjährigen Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit ausübt.
Der Kläger hält sich zudem weit länger als von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gefordert rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Bei der Abwägung zwischen den gegenläufigen Interessen sind gem. § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
Zugunsten des Bleibeinteresses sprechen die wirtschaftliche Integration des Klägers, der trotz einer nur rudimentären Schul- und Ausbildung nahezu durchgehend abhängig beschäftigt war, und der Umstand, dass er jahrzehntelang nicht oder nur mit Bagatelltaten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Für das Bleibeinteresse sprechen weiterhin die familiären Interessen sowohl des Klägers am Zusammenleben mit seinen minderjährigen Kindern deutscher Staatsangehörigkeit als auch seiner Kinder am Kontakt zu ihrem Vater.
Bei dieser Abwägung geht die Kammer davon aus, dass die eigenen, auch familiären Interessen des Klägers gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Ausweisung zurücktreten müssen. Diese Gewichtung beruht zum einen auf der Schwere der Tat, ihren Auswirkungen auf die Geschädigte und - durch das in ihr zum Ausdruck kommende Rollenverständnis und Frauenbild - die Gesellschaft insgesamt. Sodann ist die Abwägung der sich gerade in der Person des Klägers gründenden Interessen maßgeblich dadurch geprägt, dass der Kläger mit der abgeurteilten Tat seine Bedürfnisse rücksichtslos gegenüber der Geschädigten durchgesetzt hat und auch rückblickend keine Verantwortung für die Tat anerkennt. Dass der Kläger die gravierenden, auch lange anhaltenden Beeinträchtigungen der Geschädigten durch die Tat nach wie vor nicht anerkennt, gleichzeitig aber von den aufenthaltsrechtlichen Folgen der Tat für ihn selbst verschont bleiben will, mag im Hinblick auf die Leugnung der Tat aus Sicht des Klägers konsistent sein; aus Sicht der Kammer ist es das nicht.
Auch das Interesse der Kinder des Klägers begründet kein überwiegendes Bleibeinteresse. Die Kammer erkennt an, dass die Kinder für die Tat ihres Vaters nicht verantwortlich waren und dennoch bereits durch dessen Haft erhebliche Folgen der Tat zu tragen haben. Auch insofern wirken sich jedoch die Schwere der Tat wie auch das generalpräventive Ausweisungsinteresse zu ihrem (weiteren) Nachteil aus. Gegenüber diesen gewichtigen öffentlichen Interessen könnte sich das Interesse der Kinder am Verbleib ihres Vaters im Bundesgebiet nur durchsetzen, wenn ihnen die dauerhafte Trennung schlechthin unzumutbar wäre. Das ist hier aus Sicht der Kammer nicht der Fall. Die Kinder sind nicht mehr in einem Alter, dass sie die Trennung als unwiederbringlichen Verlust erfahren würden. Sie sind zudem - der jüngste Sohn seit Geburt - damit aufgewachsen, dass die Eltern getrennt voneinander leben und sich der Kläger zeitweise in Süddeutschland aufgehalten hat und nur an Wochenenden bei der Familie war. Nach dem Akteninhalt und den Äußerungen gegenüber der Gutachterin des Prognosezentrums hat er auch nach Rückkehr nach Hannover nicht bei seiner Familie gewohnt. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Gerichts behauptet hat, er habe wieder im familiären Haushalt gelebt, findet in den Akten keinen Anhalt. Die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft in gemeinsamer Wohnung beabsichtigt der Kläger daher erst nach Haftentlassung; diese Erwartungen sind jedoch weniger schutzwürdig als eine bereits etablierte Lebensgemeinschaft. Dass die familiäre Lebensgemeinschaft schon durch die langjährige Begegnungsgemeinschaft schwächer ausgeprägt war, ist auch weder Folge der Ausweisung, noch kann es dadurch kompensiert werden, dass deshalb auf die weitere Trennung verzichtet werden müsste. Die damit (mit der dauerhaften Trennung) verbundenen weiteren Belastungen für die Kinder sind Folgen der Tat, die der Kläger zu verantworten hat und nicht external attributieren kann.
Auch aus Art. 8 EMRK kann der Kläger kein überwiegendes oder auch nur gleichgewichtiges Bleibeinteresse herleiten. Dazu wäre ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers oder der Ausländerin in Deutschland, andererseits die Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit an. Insoweit sind die individuellen Lebensverhältnisse des betroffenen Ausländers oder der betroffenen Ausländerin zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 29.1.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 20). Der Kläger hat zwar während seiner langen Aufenthaltsdauer erkennbare wirtschaftliche und soziale Bindungen ins Bundesgebiet aufgebaut, weil er jahrzehntelang abhängig beschäftigt war. Selbst wenn er keine der typischen Merkmale einer gesellschaftlichen Integration wie die Mitwirkung in zivilgesellschaftlichen Organisationen oder Vereinen vorweisen kann, geht die Kammer deshalb von einer fortgeschrittenen und gefestigten Integration im Bundesgebiet aus, die einer Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung zur Stellung als "faktischer Inländer" jedenfalls sehr nahekommt.
Für diese Rechtsstellung fehlt es allerdings an einer Entwurzelung im Staat seiner Staatsangehörigkeit. Der Kläger hat den Irak erst als - junger - Erwachsener verlassen und beherrscht die Landessprache. Er hat dort auch 2001 eine Feststellungsurkunde über seine Staatsangehörigkeit erhalten und 2005 seine Ehe vor Ort registrieren lassen. Seinen in der mündlichen Verhandlung wiederholten Einwand, er sei seit über 20 Jahren nicht im Irak gewesen, hält die Kammer angesichts dieser aktenkundigen Erkenntnisse für eine Schutzbehauptung, die der Kläger auch deshalb nicht belegen kann, weil sein Reiseausweis für Flüchtlinge auf Aliaspersonalien ausgestellt war und er unter seiner jetzt verwendeten Identität auch früher einen Reisepass gehabt haben kann. Auch die Ehefrau des Klägers hat bis 2009 im Irak gelebt und bis zu ihrem Nachzug eine Beziehung des Klägers in das Land aufrechterhalten. Die Mutter des Klägers sowie mehrere seiner Geschwister leben noch dort und können einen sozialen Empfangsraum bereitstellen.
II. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG und erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Befristung auf fünf Jahre und neun Monate hält sich in der Mitte des durch § 11 Abs. 5 AufenthG erweiterten Rahmens bei Ausweisungen infolge strafrechtlicher Verurteilungen und ist der Tat des Klägers und der ungünstigen Wiederholungsprognose einerseits und seinen gegenwärtigen familiären Belangen andererseits angemessen.
III. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil infolge der Ausweisung seine Niederlassungserlaubnis erloschen ist. Die Ausreisefrist liegt im gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Die in § 59 Abs. 1 AufenthG genannten familiären Belange und Abschiebungsverbote stehen der Abschiebungsandrohung gem. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen, weil der Kläger infolge strafrechtlicher Verurteilungen ausreisepflichtig ist. Sie stünden nach den vorstehenden Überlegungen auch inhaltlich nicht entgegen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist bestandskräftig widerrufen worden; Abschiebungshindernisse hat der Kläger mit seinem pauschalen Einwand, infolge seiner Tat drohe ihm Ärger mit der Familie der Geschädigten, nicht substantiiert geltend gemacht.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
V. Gründe, gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Weder weicht das Gericht von der Rechtsprechung der dort genannten Obergerichte ab, noch hat der Rechtsstreit über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.
Hinweis:
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.