Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Hannover Gerichtsbescheid vom 17.01.2025 – 3 A 5868/24

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0117.3A5868.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Unterlassung von Aussagen einer Amtsvormundin im familiengerichtlichen Verfahren.

Das Jugendamt des Beklagten ist seit November 2022 Vormund für die Kinder C., D. und E. F.. Der Kläger ist der ehemalige Vermieter der Familie und mit der Mutter der Kinder verheiratet. Der Beklagte hat die Kinder im Jahr 2022 in Obhut genommen; seit Anfang 2023 leben sie in einer Pflegefamilie.

Anträge des Klägers auf Einräumung eines Rechts auf Umgang mit den Kindern lehnte das Amtsgericht Stadthagen mehrfach ab. Das gegen einen der Beschlüsse erhobene Rechtsmittel des Klägers beim Oberlandesgericht Celle blieb erfolglos.

Mit Schreiben vom 14.11.2024 hat die zuständige Amtsvormundin des Beklagten Antrag auf Erlass eines Näherungsverbotes gegen den Kläger beim Amtsgericht G. gestellt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger mehrfach Grenzen zu den Kindern und der Pflegefamilie überschritten habe. Die Kinder würden keinen Umgang mit dem Kläger wünschen. Auf sie, die Vormundin, habe der Kläger Druck ausgeübt, ihr die Adresse der Pflegefamilie zu nennen. Der Kläger habe die Anschrift selbst ermittelt und sich in der Folge mehrfach vor dem Haus der Pflegefamilie aufgehalten. Dort habe er auch die Kinder fotografiert. Bei einem seiner "Besuche" sei der Kläger in Begleitung weiterer männlicher Personen aufgetaucht. Zuletzt habe die Polizei einen Platzverweis gegen ihn ausgesprochen.

Am 2.12.2024 hat der Kläger Klage erhoben.

Er behauptet, dass es sich bei den in der Antragschrift vom 14.11.2024 getätigten Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handele, was er näher ausführt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

der Amtsvormundin des Beklagten zu untersagen, die in der Antragschrift vom 14.11.2024 über ihn getätigten Äußerungen im familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht G. zu wiederholen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass bereits der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet sei. Zudem würden die beanstandeten Äußerungen nicht die insofern relevante Grenze zur Schmähkritik überschreiten.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist nicht an ein anderes Gericht zu verweisen. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet, denn der Kläger hat zum Ausdruck gebracht, dass er sich im Wege des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen einzelne Äußerungen der Amtsvormundin des Beklagten wehren möchte. Hierfür ist wegen der öffentlich-rechtlichen Rechtsstellung der Amtsvormundin kein vorrangiger Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Insbesondere begehrt der Kläger nicht lediglich ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden, wofür nach § 56 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1802 Abs. 2 BGB das Familiengericht zuständig wäre, sondern die gerichtliche Untersagung einzelner Aussagen. Hierfür ist das Familiengericht unzuständig.

Die Klage ist unzulässig. Die Kammer hat bereits entschieden, dass in vergleichbaren Konstellationen kein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Unterlassung gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht besteht. Der Einzelrichter verweist insofern auf die Gründe dieser Entscheidung (VG Hannover, Beschl. v. 15.1.2025 - 3 B 5901/24 -, n.v.), die auch hier gelten:

"[Der Antrag] ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit der Antragsteller mit seinem Antrag sinngemäß die einstweilige Untersagung von bestimmten vorgetragenen Behauptungen der Antragsgegnerin in Gerichtsverfahren, insbesondere in familiengerichtlichen Verfahren, in denen das Jugendamt der Antragsgegnerin mitzuwirken hat (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII), begehrt. Dem Antragsteller steht insofern eine einfachere und gleich wirksame Möglichkeit zur Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung zur Verfügung (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 26.11.1992 - 7 C 21/92, BVerwGE 91, 217-222, juris Rn. 12). Er kann den von ihm benannten Äußerungen der Antragsgegnerin unmittelbar in den jeweiligen (familien-)gerichtlichen Verfahren entgegentreten, sollten sie dort von der Antragsgegnerin vorgetragen werden. Das Familiengericht entscheidet in richterlicher Unabhängigkeit und ist nicht an den Tatsachenvortrag und die darauf bezogenen Wertungen der dort Beteiligten gebunden. Sollte das Familiengericht dem Vortrag der Antragsgegnerin folgen, worum sich der Antragsteller ausweislich seiner Antragsbegründung ausdrücklich sorgt, so stünden dem Antragsteller dagegen wiederum (familien-)gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Die Kammer folgt insofern den Gründen des Verwaltungsgerichts Köln, das in einer Entscheidung über einen vergleichbaren Antrag in Anlehnung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt hat:

,Gibt das Jugendamt nach § 50 SGB VIII eine Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht ab, ist Adressat dieser Stellungnahme das Gericht und nicht das Kind oder die Eltern, so dass sich diese gegen die Stellungnahme des Jugendamts nicht gesondert auf dem Verwaltungsrechtsweg wehren können. Ihr Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gegen diese Mitteilungen als unselbständige Teile des familiengerichtlichen Erkenntnisprozesses wird dadurch gewährleistet, dass sie Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Familiengerichte ergreifen können. Soweit die familiengerichtliche Entscheidung, in deren Rahmen die jugendamtliche Stellungnahme eingeholt wurde, keinem Rechtsmittel mehr zugänglich ist, gilt vor dem Hintergrund der Verteidigungsmöglichkeiten in diesem Verfahren in der Regel der allgemeine Grundsatz, dass weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen (weiteren bzw. zusätzlichen) Instanzenzug gewährleisten.' (VG Köln, Beschl. v. 04.06.2021 - 26 L 909/21, juris Rn. 11, derweil den Antrag als unbegründet ablehnend, in Anlehnung an OVG NRW, Beschl. v. 24.10.2007 - 12 B 1520/07, juris Rn. 11)

Aus Sicht der Kammer kann im Allgemeinen der bloße Umstand, dass eine Behörde in amtlicher Eigenschaft Beteiligte an einem gerichtlichen Rechtsstreit ist, nicht dazu führen, dass deren dort getätigter Tatsachenvortrag in einem wiederum parallel geführten eigenständigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch Unterlassungsbegehren bestritten bzw. angefochten werden kann, um auf diesem Wege Einfluss auf die Tatsachenauswertung in dem jeweiligen eigentlichen Rechtsstreit, in dessen Kontext die behördlichen Tatsachenbehauptungen getätigt wurden, zu nehmen (vgl. ablehnend wegen fehlendem Anordnungsanspruch auch BayVGH, Beschl. v. 07.04.2005 - 12 CE 04.3375, juris Rn. 5). Ein solcher Ansatz würde divergierenden Entscheidungen Vorschub leisten oder durch dann bestehende Vorgreiflichkeit und entsprechende Aussetzungsanträge der Effektivität des Rechtsschutzes entgegenstehen. Zudem würde dadurch den Verwaltungsgerichten entgegen der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Ordnung der verschiedenen Gerichtszweige mit den ihnen jeweils zugewiesenen sachlichen Zuständigkeiten die Rechtsmacht eingeräumt, maßgeblichen Einfluss auf den von einem anderen Gericht in einem anderen Verfahren nach dem dafür anzuwendenden Verfahrensrecht zu beurteilenden Streitstoff zu nehmen. [...]

Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der summarischen Prüfung eines Prozesskostenhilfeantrags (Beschl. v. 05.06.2020 - 12 C 20.308, juris Rn. 2 ff.) und diesem folgend das Verwaltungsgericht München (Beschl. v. 02.06.2021 - M 18 E 21.1454, juris Rn. 53 ff.) vergleichbare Anträge in der Sache auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs geprüft und damit implizit offenbar für zulässig erachtet haben, teilt die Kammer diese Auffassung aus den vorgenannten Gründen nicht. Die zuletzt genannten Entscheidungen setzen sich mit der Frage der Zulässigkeit des Antrags und den o.g. Gründen für die Unzulässigkeit auch nicht in ersichtlicher Weise auseinander. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich im Rahmen seiner Entscheidung zudem nicht mit seiner vorangegangenen Rechtsprechung auseinandergesetzt, wonach derartige Anträge sinngemäß stets schon aus dem Grund abzulehnen seien, dass sich aus § 50 SGB VIII kein Unterlassungs- bzw. Anordnungsanspruch ableiten lasse (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.04.2005 - 12 CE 04.3375, juris Rn. 5). Der von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Entscheidung in Bezug genommenen Entscheidung des Eufach0000000005s (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010 - 7 B 54/10, juris Rn. 14) lag zudem keine Konstellation zugrunde, in welcher verwaltungsgerichtlich die Unterlassung von Äußerungen einer Behörde in Verfahren vor anderen Gerichten begehrt wurde."

Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Äußerungen der Amtsvormundin des Beklagten im vorliegenden Fall die Grenze zur Schmähkritik überschreiten, wofür es aber auch keine Anhaltspunkte gibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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