Gesetze / Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 22.01.2025 – 1 A 2614/23

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0122.1A2614.23.00

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Verlassen des Ratssaales durch den Beklagten und einige Dezernentinnen und Dezernenten in der Ratsversammlung am 22. Dezember 2022 während der Rede des Fraktionsvorsitzenden der Klägerin rechtswidrig war.

Die Klägerin ist die AFD-Fraktion im Rat der Landeshauptstadt Hannover. Sie besteht aus drei Personen. Der Beklagte ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Hannover. Er leitet und beaufsichtigt gem. § 85 Abs. 3 Satz 1, Hs. 1 NKomVG die Verwaltung. Die Landeshauptstadt Hannover hat sieben Stadträtinnen und Stadträte, die den Beklagten innerhalb der ihnen zugewiesenen Geschäftsbereiche vertreten, § 16 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover.

In der Ratsversammlung am 22. Dezember 2022 wurde zunächst unter TOP 1 die Sitzung eröffnet und die ordnungsgemäße Einberufung, die Beschlussfähigkeit des Rates und die Tagesordnung festgestellt. Laut Protokoll waren der Beklagte und alle Dezernentinnen und Dezernenten mit Ausnahme des Stadtbaurates anwesend. Anschließend wurde der Doppelhaushalt der Landeshauptstadt Hannover für die Jahre 2023/2024 beraten. Jede Ratsfraktion erhielt dabei 15 Minuten Redezeit. Zu Beginn der Rede des Fraktionsvorsitzenden der Klägerin waren der Beklagte und der Großteil der Dezernentinnen und Dezernenten anwesend. Nach zwei Minuten Redezeit nutzte der Fraktionsvorsitzende der Klägerin u.a. den Begriff der "Sozialtouristen" für "Menschen aus kulturfremden Regionen". In den folgenden Sekunden verließen zunächst einige Ratsmitglieder und die Dezernentinnen und Dezernenten den Ratssaal. Anschließend stand auch der Beklagte auf und verließ mit weiteren Ratsmitgliedern den Ratssaal. In einem Bericht der Lokalpresse vom 22. Dezember 2022 (https://www.haz.de/lokales/hannover/rat-debattiert-ueber-haushalt-der-stadt-hannover-XUNNUUJ3K4HJZFMLHECWII5Q74.html, abgerufen am 22.01.2025) heißt es unter der Überschrift: "Hannovers Rat debattiert über städtischen Haushalt in finsteren Zeiten" zunächst in Fettdruck: "Kaum Zwischenrufe, hohes Krisenbewusstsein, zum Teil wirre Reden: Hannovers Ratsfraktionen debattieren über den neuen Haushalt der Stadt und ein hartes Sparpaket. Als die AFD von "Sozialtouristen" redet, verlässt nahezu der gesamte Rat einschließlich Oberbürgermeister und Dezernenten den Saal." Weiter heißt es unter der Unterüberschrift: "AFD: "Sozialtouristen" werden alimentiert - Rat verlässt den Saal" - "Die AFD fordert, mit Steuermitteln sparsamer umzugehen. Als AFD-Fraktionschef Jens Keller die Aufnahme von Geflüchteten kritisiert und der Stadt vorwirft, "Sozialtouristen" zu alimentieren, verlassen nahezu alle Ratspolitiker den Saal. Auch Oberbürgermeister D. (Grüne) und die Dezernenten schließen sich an. Keller redet weiter und spricht unter anderem von einer "ideologisch getriebenen Verschuldung" der Stadt."

Mit E-Mail der Klägerin vom 4. Januar 2023 an den Geschäftsbereich des Beklagten fragte sie, ob es Verwaltungsbeamten gestattet sei, eine laufende Ratssitzung zu verlassen, wenn sie möglicherweise mit dem Inhalt der Debatte oder des Redebeitrags nicht einverstanden sind und ob der Oberbürgermeister und die Dezernentinnen und Dezernenten mit diesem offensichtlichen "Statement" ihre Neutralitätspflicht als Verwaltungsbeamte verletzt hätten. Mit E-Mail vom 17. Januar 2023 ließ der Beklagte darauf hinweisen, dass keine generelle Pflicht des Beklagten und der Dezernentinnen und Dezernenten bestehe, während der gesamten Dauer einer Sitzung des Rates anwesend zu sein. Sie müssten nur auf Verlangen in der Sitzung Auskunft erteilen. Sie könnten auch per Videokonferenz teilnehmen oder sich zeitweise in Rufbereitschaft in der Nähe des Sitzungssaales aufhalten. Insbesondere während der Haushaltsreden der jeweiligen Fraktionsvorsitzenden sei kein Auskunftsverlangen zu erwarten gewesen. Ein Verlassen des Ratssaals stehe daher im Ermessen der jeweiligen Person. Alle Dezernentinnen und Dezernenten seien im Nebenraum gewesen und hätten die Haushaltsrede per Tonübertragung gehört.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Februar 2023 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn auf, derartige politische Aktionen zukünftig in amtlicher Funktion zu unterlassen. Er solle binnen einer Woche eine Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten für die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstatten. Der Beklagte äußerte sich daraufhin nicht.

Unter dem 24. April 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt zum Sachverhalt ergänzend aus, dass sie auf kommunaler Ebene immer wieder massiven Anfeindungen und Verunglimpfungen ausgesetzt sei. Dies treffe zunehmend auch auf Zuspruch in der Führungsebene der Stadtverwaltung, insbesondere durch den Beklagten sowie die Dezernenten. Die Kommunalverfassungsklage sei zulässig und begründet. Die Feststellungsklage sei statthaft. Die Klägerin begehre in ihrer Eigenschaft als Ratsfraktion unter Berufung auf organschaftliche Mitwirkungsrechte im Rat der Landeshauptstadt Hannover die Feststellung rechtswidrigen Handelns. Die Beteiligten stritten unmittelbar über Bestand und Reichweite der inter-organschaftlichen Rechte und Pflichten. Die Klägerin sei klagebefugt, da ihr Recht auf Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG - und damit gleichfalls ihr Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung als Fraktion gem. § 57 Abs. 2 Satz 1, 58 NKomVG in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz der Organtreue - verletzt sein könne, da sie durch die konzertierte politische Aktion in rechtswidriger Weise öffentlich herabgewürdigt worden sei. Der Beklagte sei richtiger Klagegegner, da dieser die geltend gemachte Innenrechtsposition verletzt habe. Dieser müsse sich das Verhalten der in seinem Auftrag bzw. seiner Vertretung handelnden Dezernenten zurechnen lassen. Es bestehe ein Feststellungsinteresse angesichts der Gefahr der Wiederholung vergleichbarer Handlungen. Es sei im Wege eines kollegialen Miteinanders Brauch, dass die übrigen Ratsmitglieder sowie die anwesenden Verwaltungsbeamten die im Rahmen der Haushaltsberatungen vorgetragenen Positionen und Auffassungen der Fraktionen zum Haushalt zur Kenntnis nähmen, bevor sodann in die umfassenden Beschlussfassungen über die einzelnen Vorlagen und Änderungsanträge eingetreten werde. Entgegen dieser üblichen Gepflogenheit sei die Haushaltsrede dazu missbraucht worden, um ein politisches Statement gegen die Klägerin und die AFD im Allgemeinen zu setzen. Es habe sich um eine konzertierte Aktion gehandelt, um die unliebsame Kritik "auflaufen zu lassen" und nonverbal die Missbilligung gegenüber der Klägerin und dem Fraktionsvorsitzenden kundzutun. In Bezug auf die übrigen Ratsmitglieder entspreche dieses Verhalten dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Hinsichtlich des Beklagten und der ihm unterstellten Dezernenten sei dies jedoch rechtswidrig. Der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) gelte auch zwischen kommunalen Organen und könne parallel zur Verletzung des Rechts auf gleichberechtigte Mitwirkung gem. §§ 57 Abs. 2 Satz 1, 58 NKomVG in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz der Organtreue geltend gemacht werden. Der Beklagte habe erheblich gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot - und damit das Recht auf Chancengleichheit - verstoßen. Der Beklagte und die für ihn handelnden Bediensteten hätten es strikt zu unterlassen, in amtlicher Funktion für oder gegen eine Ratsfraktion zu werben oder Partei zu ergreifen; sie müssten sich in amtlicher Funktion strikt neutral zu verhalten. Auch von der Presse sei das Verhalten als politische Aktion eingeordnet worden. Es habe sich daher für jeden wahrnehmbar um eine politische Meinungskundgabe zulasten der Klägerin gehandelt. Damit sei auch gegen das für die Verwaltung geltende Sachlichkeitsgebot verstoßen worden. Dem interessierten Publikum sei nicht klar geworden, welche konkreten Äußerungen des Fraktionsvorsitzenden aus welchen sachlichen Gründen kritisiert würden. Der Beklagte und die Dezernenten hätten auch in amtlicher Eigenschaft gehandelt. Zwar komme dem Beklagten, der kraft Amtes Ratsmitglied sei, eine "Zwitterstellung" zu, die Dezernenten nähmen hingegen gerade kein politisches Amt wahr, sondern seien nachgeordnete Verwaltungsbeamte, die ggf. sachliche Aufklärungsarbeit leisten könnten. Die Klägerin habe versucht, die Angelegenheit niedrigschwellig auszuräumen, müsse nun aber mangels Antwort auf die Abmahnung gezwungenermaßen eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Dafür habe sie zunächst Spenden zur Finanzierung des Prozesses gesammelt. Der Beklagte lehne - entgegen seiner Verpflichtungen aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz - die Bereitstellung von Mitteln für eine legitime Rechtsverfolgung der Klägerin konsequent ab.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Verlassen des Ratssaales durch den Beklagten und sämtliche der für ihn handelnden Dezernenten im Rahmen einer konzertierten politischen Aktion während der Haushaltsrede des Fraktionsvorsitzenden der Klägerin in der Ratsversammlung am 22. Dezember 2022 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Es handele sich um eine reine Unterstellung, dass sich der Beklagte und seine Dezernentinnen und Dezernenten im Vorfeld abgesprochen hätten, gemeinschaftlich den Ratssaal zu verlassen, mit dem Ziel, die Verwaltungsspitze der Landeshauptstadt Hannover in ihrer Gesamtheit zwingen zu wollen, die Ausführungen der Klägerin anhören zu müssen. Der Beklagte habe keine Absprachen zu einer konzertierten Aktion getroffen, dazu sei ihm nichts bekannt. Er habe den Saal während der mehrstündigen Sitzung mehrfach kurzfristig verlassen, um sich zu verpflegen, kurze Abstimmungsgespräche und dringende Telefonate zu führen und dergleichen mehr. Konkrete Uhrzeiten seien ihm nicht mehr erinnerlich.

Diese Aussage würde durch sämtliche Dezernentinnen und Dezernenten bestätigt. Herr Stadtrat E. habe angeführt, den Ratssaal aufgrund der Lautstärke verlassen zu haben. Der Erste Stadtrat Herr F.sei kurz nach ihm in den Vorraum des Ratssaals gekommen, wo sie gemeinsam an einem Tisch gestanden hätten und dort die Rede in angenehmer Lautstärke hätten hören können. Herr F. habe dazu ausgesagt, dass er den Ratssaal während der Sitzung mehrfach kurzfristig verlassen habe, so auch während der Haushaltsrede des Fraktionsvorsitzenden der Klägerin. Es sei nicht ungewöhnlich, dass er die in aller Regel über mehrere Stunden andauernde Ratssitzung kurzzeitig verlasse, um dringliche Telefonate zu führen oder Abstimmungen in seinem - in unmittelbarer Nähe zum Ratssaal befindlichen - Büro vorzunehmen. Frau Stadträtin G. habe erklärt, dass sie die Sitzung mehrfach verlassen habe. Sie könne sich allerdings nicht erinnern, wann genau sie gegangen und gekommen sei. Das sei für sie nicht unüblich. Frau Stadrätin H. habe sich nach eigener Aussage nicht wohl gefühlt und habe frische Luft gebraucht. An genaue Uhrzeiten könne sie sich nicht erinnern. Frau Stadträtin I. habe mehrfach den Ratssaal kurz verlassen habe, was nicht unüblich sei - zumal im Vorraum des Ratssaals die Redebeiträge und damit die Sitzung weiterverfolgt werden könnten. Soweit sie sich erinnere, sei die Sitzung zum Zeitpunkt der Haushaltsrede des Fraktionsvorsitzenden der Klägerin schon mindestens 90 Minuten gelaufen und sie habe die Toilette aufgesucht. Frau Stadträtin J. erklärt, dass sie - wie üblich - die Ratssitzung mehrfach verlassen habe. Sie könne sich erinnern, dass sie sich während der Haushaltsrede des Fraktionsvorsitzenden der Klägerin zumindest temporär im Vorraum des Ratssaals aufgehalten habe. Sie könne sich nicht genau erinnern, wann sie den Ratssaal verlassen habe und zurückgekehrt sei.

Vor dem Hintergrund dieser Aussagen bestehe kein Anspruch darauf, einen Verstoß des Beklagten feststellen zu lassen. Es habe keine Absprachen, keine politische Aktion und somit auch keine Verletzung des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebots durch den Beklagten gegeben. Die Klägerin müsse einen Beweis für die von ihr behauptete Absprache zu erbringen. Hinsichtlich der Kosten eines Prozesses sei es nicht ungewöhnlich, dass die klagende und unterliegende Partei die Kosten tragen müsse. Dies treffe alle Parteien bzw. Fraktionen gleichermaßen.

Die Klägerin repliziert, dass der Sachvortrag der Beklagten befremdlich bzw. bewusst unzutreffend sei und der prozessualen Wahrheitspflicht nicht gerecht werde. Soweit der Beklagte und die Dezernenten erklärten, dass es sich nicht um eine konzertierte politische Aktion gehandelt habe, sondern es zufällige Zusammenhänge gebe, seien dies Schutzbehauptungen, die den tatsächlichen Ablauf nicht korrekt wiedergäben. Dazu legt die Klägerin eine Aufnahme des h1-Fernsehens vor, die auch öffentlich zugänglich ist (https://www.youtube.com/watch?v=qSRwZqaBDoY, abgerufen am 22.01.2025). Dort sei zu erkennen, dass der Beklagte und die Dezernenten nicht rein zufällig, unabhängig voneinander und zu unterschiedlichen Zeiten den Ratssaal verlassen hätten, sondern gemeinsam mit einem Großteil der übrigen Ratsmitglieder im Rahmen einer konzertierten politischen Aktion, um ihr Missfallen über die direkt zuvor vom Fraktionsvorsitzenden der Klägerin geäußerten Kritik an einer überbordenden Alimentierung von Menschen aus kulturfremden Regionen zum Ausdruck zu bringen. Unabhängig von der politischen Positionierung hätten der Beklagte und die Dezernenten dem Raum nicht verlassen dürfen, da dies das ihnen in ihrer Funktion obliegende Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot verletze. Der Beklagten sei der vorwerfbare Pflichtenverstoß offenbar auch bewusst, weshalb der Sachverhalt unzutreffend dargestellt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Die Feststellungsklage der Klägerin gegen den Beklagten ist als interorganschaftlicher Kommunalverfassungsstreit zulässig.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Der Beklagte und die Dezernentinnen und Dezernenten haben nicht in privater Funktion gehandelt, sondern in Ausübung eines öffentlichen Amtes anlässlich einer Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Hannover. Streitentscheidend sind dabei insbesondere Normen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover.

Die Klage ist als Feststellungsklage im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreites statthaft. Das Kommunalverfassungsstreitverfahren ist die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Organen einer kommunalen Gebietskörperschaft oder innerhalb dieser Organe über die eigenen Zuständigkeiten, Aufgaben und Mitwirkungsrechte. Eine Feststellungsklage setzt gem. § 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO ferner voraus, dass die Beteiligten um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses streiten. Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind rechtliche Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm des öffentlichen Rechts zwischen Personen untereinander oder in Bezug auf eine Sache ergeben. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Klägerin macht als Organteil u. a. unter Berufung auf organschaftliche Rechte einen Feststellungsanspruch geltend. Der Beklagte ist direkt gewählter hauptamtlicher Beamter auf Zeit, § 80 Abs. 6 NKomVG, der die Verwaltung gem. § 85 Abs. 3 Satz 1, Hs. 1 NKomVG leitet und beaufsichtigt, und zugleich gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 NKomVG kraft Gesetzes Mitglied des Rates der Landeshauptstadt Hannover. Die Klägerin wendet sich gegen den Beklagten nicht in seiner Rolle als Mitglied des Rates der Landeshauptstadt Hannover, sondern als Hauptverwaltungsbeamter in seiner Rolle als Leiter der Verwaltung und damit als eigenständiges Organ. Daher handelt es sich in der vorliegenden Konstellation um einen Streit zwischen einem Organteil und einem anderen Organ innerhalb derselben öffentlich-rechtlichen Körperschaft, also einem Interorganstreit. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind im Innenrechtsstreit unstatthaft, weil es an der Außenwirkung fehlt, wenn sich die Maßnahme eines Organs gegen ein (anderes) Organteil richtet. Es gibt daher keine Gestaltungs- oder Leistungsklage, die gegenüber der Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 2 VwGO Vorrang zukäme.

Der Beklagte ist richtiger Klagegegner. Das "Rechtsträgerprinzip" bei Ehrschutzverfahren vermag nach Auffassung der Kammer bei einem rein kommunalverfassungsrechtlichen Innenrechtsstreit keine Geltung zu beanspruchen (vgl. Beschl. d. Kammer v. 03.06.2014 - 1 B 7660 -, juris Rn. 51 und ausführlich Urt. d. Kammer v. 22.01.2025 - 1 A 2765/22 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Dezernentinnen und Dezernenten stehen "im Schnittpunkt politischer Willensbildung und fachlicher Verwaltung" (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1978 - VII C 45.76 -, juris Rn. 20 und Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 20/91 -, juris Rn. 21). Gem. § 16 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover vertreten sie den Beklagten innerhalb der ihm zugewiesenen Geschäftsbereiche. Der Beklagte muss sich die Handlungen der Dezernentinnen und Dezernenten daher im Sinne eines "Organträgerprinzips" rechtlich zurechnen lassen.

Die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ist gegeben, soweit eine Verletzung von Mitwirkungsrechten aus § 57 Abs. 2 NKomVG in Verbindung mit dem ungeschriebenen Grundsatz der Organtreue möglich erscheint. Die Klagebefugnis setzt dabei in Kommunalverfassungsstreitverfahren voraus, dass das klagende Organ bzw. der klagende Organteil geltend macht, durch die Handlung oder Unterlassung eines anderen Organ(teils) in einem durch die Kommunalverfassung eingeräumten wehrfähigen subjektiven Mitgliedschaftsrecht verletzt zu sein (Wefelmeier in: KVR-NKomVG, § 54 Rn. 26 m. w. N.). Die als verletzt bzw. beeinträchtigt bezeichneten Rechte müssen durch Gesetz oder Geschäftsordnung gerade (auch) dem jeweiligen Kläger zugeordnet sein (vgl. Urt. d. Kammer v. 04.08.2016 - 1 A 675/16 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Die Klägerin ist Adressatin der Handlungen des Beklagten und der Dezernentinnen und Dezernenten, da sie den Ratssaal unmittelbar während der Rede des Fraktionsvorsitzenden der Klägerin verlassen haben. Die Klägerin macht dazu die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie die Verletzung des Rechts auf gleichberechtigte Mitwirkung gem. §§ 57 Abs. 2 Satz 1, 58 NKomVG in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz der Organtreue geltend.

Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Recht auf Chancengleichheit der Klägerin ist von vornerein ausgeschlossen. Das Recht der politischen Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken. Die Chancengleichheit gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne und das gesamte "Vorfeld" der Wahlen (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.12.1968 - 2 BvE 1/67 -, juris Rn. 218 ff.; Beschl. v. 07.03.2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.02.2011 - 9 S 499/11 -, juris Rn. 5 ff.), sondern sie gilt auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6/16 -, juris Rn. 24 m. w. N.; ThürVerfGH, Urt. v. 08.06.2016 - 25/15 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Ein Recht auf Chancengleichheit privilegiert jedoch allein politische Parteien gem. Art. 21 GG. Das damit zusammenhängende Neutralitätsgebot als Grenze der Äußerungsbefugnis eines Amtsträgers kann nur im Verhältnis zu politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG, nicht aber im Verhältnis zu sonstigen politischen Gruppierungen herangezogen werden. Die allgemeine Neutralitätspflicht dient nicht dem Schutz von Organen oder Organteilen, sondern dem öffentlichen Interesse an der Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen. Die Fraktionen sind ein freier Zusammenschluss von zwei oder mehr Abgeordneten (vgl. § 57 Abs. 1 NKomVG), die von der Parteizugehörigkeit unabhängig sind. Es mangelt trotz des vergleichbaren Organisationsgrades an der Beteiligung an politischen Wahlen und somit an einer vergleichbaren Interessenlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6/16 -, juris Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urt. v. 04.11.2016 - 15 A 2293/15 -, juris Rn. 94 ff.; VG Frankfurt, Beschl. v. 14.06.2022 - 3 L 34/22 -, juris Rn. 42; VG Münster, Urt. v. 12.04.2019 - 1 L 365/19 -, juris Rn. 17 f.). Innerhalb eines Hoheitsträgers sind dessen einzelnen funktionalen Einheiten Innenrechte nicht um ihrer selbst willen eingeräumt, sondern ausschließlich zur Gewährleistung der ihnen zugeordneten Funktionen. Ein allgemeines Beanstandungsrecht gegenüber Organhandlungen des Hauptverwaltungsbeamten steht Ratsfraktionen als wehrfähige Innenrechtsposition daher nicht zu (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 02.06.2009 - 4 B 287/09 -, juris Rn. 20).

Nach Auffassung der Kammer sind mögliche Rechtsbeziehung aus spezifischen staatsorganisations- bzw. kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben zu entwickeln, nicht aber über sich in Staatsprinzipien oder Verfassungsgrundsätzen widerspiegelnden Grundrechtsinhalten (vgl. Urt. d. Kammer v. 30.10.2019 - 1 B 4400/19 -, juris Rn. 43 zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und zugehöriger Rechtsprechung des Eufach0000000005s). Entsprechend könnte sich aus den Mitwirkungsrechten der Fraktion gem. § 57 Abs. 2 NKomVG in Verbindung mit dem ungeschriebenen Grundsatz der Organtreue ein Anspruch darauf ergeben, von herabwürdigenden und unsachlichen Handlungen verschont zu bleiben. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 NKomVG wirken Fraktionen und Gruppen bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung, im Hauptausschuss und in den Ausschüssen mit. Daraus folgt auch das Recht gleichberechtigt an der Willensbildung und Entscheidungsfindung mitzuwirken. Die unmittelbare Teilhabe der Klägerin an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Rates als solchem ist durch das Verhalten des Beklagten und der Dezernentinnen und Dezernenten nicht betroffen. Insoweit begründet § 57 Abs. 2 Satz 1 NKomVG für sich genommen keine wehrfähige Innenrechtsposition der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Mit Blick auf die konkrete Handlung des Beklagten und der Dezernentinnen und Dezernenten ist ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot jedoch nicht ausgeschlossen und könnte auch eine wehrfähige Innenrechtsposition in Form der Mitwirkungsrechte in Verbindung mit dem ungeschriebenen Grundsatz der Organtreue verletzt haben. Denn herabwürdigende und unsachliche Handlungen des Beklagten gegenüber der Klägerin könnten dazu führen, dass die Klägerin gegenüber den anderen Ratsmitgliedern in ein schlechtes Licht gerückt wird und deshalb die Mitwirkungsrechte nicht mehr effektiv ausüben könnte. Es ist insoweit anerkannt, dass Mitgliedern eines Rates ein organschaftliches Abwehrrecht zustehen könnte, sog. "innerorganisatorischer Unterlassungs- und Störungsbeseitigungsanspruch" (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2022 - 1 S 2686/21 -, juris Rn. 32).

Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist gegeben. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Die gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Rechtsposition der Klägerin zu verbessern. Liegt das feststellungsfähige Rechtsverhältnis in der Vergangenheit, ist ein berechtigtes Interesse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn ohne die Möglichkeit einer Feststellungsklage kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen wäre. Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Stehen hoheitliche Maßnahmen im Streit, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, ist das Feststellungsinteresse auch für ein vergangenes Rechtsverhältnis zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Die in Rede stehende Maßnahme des Beklagten und der Dezernentinnen und Dezernenten steht im engen Zusammenhang mit der Rede des Fraktionsvorsitzenden der Klägerin. Sie erledigt sich typischerweise so kurzfristig, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Die Kammer geht davon aus, dass trotz der mangelnden Rüge durch die Klägerin in der Ratssitzung ein allgemeines Rechtschutzbedürfnis besteht, weil es hier um ein faktisches Verhalten ohne Vorankündigung während einer Ratsversammlung geht. Das Zusammenwirken der Organteile bzw. Organe ist von den wechselseitigen Rechten und Pflichten aus dem Grundsatz der Organtreue geprägt, deren Grundlagen im Gesetz und der Geschäftsordnung sich die Beteiligten bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht bewusst waren und deren Grenzen im Rahmen der Begründetheit im Einzelnen zu prüfen sind (siehe aber OVG NRW, Urt. v. 12.05.2021 - 15 A 2079/19 -, juris Rn. 56 ff. m. w. N. und OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 - 1 B 59/23 -, juris Rn 11 ff.). Es kann daher auch offen bleiben, ob darüber hinaus auch die Gefahr einer Wiederholung vorliegt. Aus den Stellungnahmen des Beklagten und der Dezernentinnen und Dezernenten im gerichtlichen Verfahren könnte man schließen, dass diese nur das vorübergehende Verlassen des Ratssaals ohne Anknüpfung an ein bestimmtes Verhalten wiederholen würden. Die Kammer ist nach der mündlichen Verhandlung und Inaugenscheinnahme der Aufnahmen von der Ratsversammlung jedoch überzeugt, dass der Beklagte und die Dezernentinnen und Dezernenten sowie eine größere Zahl der Ratsmitglieder den Ratssaal anlässlich der konkreten Äußerung des Fraktionsvorsitzenden der Klägerin verlassen haben. Die auch in der mündlichen Verhandlung wiederholte Behauptung, der Beklagte und die Dezernentinnen und Dezernenten hätten die Sitzung zufällig bzw. unabhängig von einer konkreten Äußerung verlassen, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar.

2. Die Feststellungsklage ist unbegründet.

Die (positive) Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO ist nicht begründet, weil das streitige Rechtsverhältnis in Gestalt eines wehrfähigen Verstoßes gegen Organteilrechte zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht besteht. Ein wehrfähiger rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein Organteilrecht der Klägerin liegt nicht vor. Das von der Klägerin als Abwehrrecht gegenüber dem Verhalten anderer Organe während einer Ratsversammlung aus § 57 Abs. 2 NKomVG in Verbindung mit dem ungeschriebenen Grundsatz der Organtreue zustehende wehrfähige Innenrecht ist durch das Verhalten des Beklagten und der Dezernentinnen und Dezernenten zwar betroffen; der Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot greift aber wegen eines eigenen Verstoßes gegen den Grundsatz der Organtreue durch die Klägerin nicht durch.

a) Aus § 57 Abs. 2 NKomVG folgt ein Mitwirkungsrecht der Klägerin an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Rates. Der ungeschriebene Grundsatz der Organtreue wurzelt in dem verfassungsrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie in dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Er ist auch auf das Verhältnis zwischen kommunalen Organen und Organteilen übertragbar (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2022 - 1 S 2686/21 -, juris Rn. 36). Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass auch auf kommunaler Ebene die Organe bzw. Organteile wechselseitig auf (rechts-)treues Verhalten angewiesen sind, um die eigenen Aufgaben wirkungsvoll ausüben zu können. Die Nichtbeachtung des für jedes Staatshandeln geltenden Sachlichkeitsgebots kann in schwerwiegenden Fällen zugleich einen Verstoß gegen das Gebot der Organtreue darstellen. Das Sachlichkeitsgebot besitzt eine spezifisch demokratische Komponente. Demokratie lebt vom Austausch sachlicher Argumente; sie zielt auf eine vernunftgeleitete Sorge um das gemeine Wohl. Ein Amtswalter, der am politischen Diskurs teilnimmt, hat deshalb seine Äußerungen an dem Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses auszurichten. Das schließt eine Meinungskundgabe durch symbolische Handlungen nicht aus, fordert aber den Austausch rationaler Argumente, die die Ebene argumentativer Auseinandersetzung nicht verlassen. Staatliche Amtsträger dürfen ferner in der öffentlichen Diskussion Vertreter anderer Meinungen weder ausgrenzen noch gezielt diskreditieren, solange deren Positionen die für alle geltenden rechtlichen Grenzen nicht überschreiten, namentlich nicht die allgemeinen Strafgesetze verletzen. Nur so kann die Integrationsfunktion des Staates sichergestellt werden, die ebenfalls im Demokratieprinzip wurzelt (BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6/16 -, juris Rn. 29). Wenn z.B. ein Hauptverwaltungsbeamter anlässlich einer angemeldeten Versammlung das Licht an mehreren städtischen Gebäuden ausschalten lässt, bringt die negative Symbolik in drastischer Weise die Missbilligung der geäußerten politischen Ansichten zum Ausdruck und verlässt die Ebene eines rationalen und sachlichen Diskurses, ohne für eine weitere diskursive Auseinandersetzung mit den politischen Zielen der Versammlung offen zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6/16 -, juris Rn. 30).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die Kammer der Ansicht, dass der Beklagte und die Dezernentinnen und Dezernenten durch das Verlassen des Ratssaales gegen die Grenzen des Sachlichkeitsgebots verstoßen haben.

Grundsätzlich ist der Beklagte befugt, sich am politischen Diskurs über spezifisch örtliche Angelegenheiten zu beteiligen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6/16 -, juris Rn. 16 ff.). Der Beklagte und die Dezernentinnen und Dezernenten haben in der Ratsversammlung auch nicht auf die Möglichkeiten eines hoheitlichen Amtes zurückgegriffen, sondern sich den anderen Ratsmitgliedern angeschlossen und den Saal während der Haushaltsrede des Fraktionsvorsitzenden der Klägerin verlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Reden zur Aufstellung eines Haushaltes den politischen Akteuren nach den politischen Gepflogenheiten die Gelegenheit eröffnet, einen größeren thematischen Bogen zu spannen und die dahinter liegenden politischen Ansichten in den Vordergrund zu rücken. Die konkrete Handlung ist außerdem in ihren Zusammenhang zu setzen. Der Widerstreit der unterschiedlichen politischen Positionen ist nicht zuletzt von Debatten, die mit Stilmitteln wie Überspitzung, Polarisierung, Vereinfachung oder Polemik geführt werden, geprägt. Angesichts der polarisierenden Zuspitzung des Fraktionsvorsitzenden der Klägerin in der Rede zur Aufstellung des Haushalts, wäre auch eine vergleichbare Gegenreaktion weniger schwerwiegend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2022 - 1 S 2686/21 -, juris Rn. 45 m. w. N.). Der politische Diskurs ist jedoch durch den Austausch von Meinungen und Argumenten geprägt. Mit dem Verlassen des Ratssaals haben der Beklagte und die Dezernentinnen und Dezernenten zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit den Meinungen und Argumenten der Klägerin gerade nicht auseinandersetzen und diese sogar noch nicht einmal hören wollen. Dadurch kann der öffentliche Diskurs als Wesensmerkmal eines demokratischen Rechtsstaates nicht stattfinden. Dies gilt insbesondere für die Sitzungen des Rates, die gerade für den - mitunter auch kontroversen - Austausch von Meinungen und Argumenten gedacht ist. Durch das Verlassen des Ratssaals haben der Beklagte und die Dezernentinnen und Dezernenten den rationalen und sachlichen Diskurs abgebrochen und den Vorsitzenden der Klägerin als Vertreter einer anderen Meinung diskreditiert. Die negative Symbolik bringt die Missbilligung der geäußerten politischen Ansicht in drastischer Weise zum Ausdruck. Dieses Verhalten widerspricht nicht nur dem kollegialen Miteinander, sondern überschreitet auch die rechtlichen Grenzen des Sachlichkeitsgebots. Es lässt sich dagegen nicht mit Erfolg einwenden, dass man der in den Nebenraum übertragenen Rede weiterhin zugehört habe. Mit Blick auf Organteilrechte der Klägerin ist nämlich entscheidend, wie ein objektiver Dritter in der Rolle des die Rede haltenden Vorsitzenden das Verlassen des Ratssaals verstehen musste. Dieser konnte weder wissen noch erkennen, dass der Beklagte und die Dezernentinnen und Dezernenten der Rede weiterhin zuhören.

b) Allerdings kann die Klägerin den Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nicht gerichtlich geltend machen, da sie selber die kommunal(verfassungs-)rechtlichen Möglichkeiten zur Abstellung des rechtswidrigen und von ihr erkannten Zustands nicht genutzt hat. Dies ist Obliegenheit der Klägerin, die aus dem Grundsatz der Organtreue folgt. Die Nichtbeachtung dieser Obliegenheit schränkt die aus der Organtreue resultierenden Rechte der Klägerin entsprechend ein.

Die Klägerin und der Beklagte sind Organe bzw. Organteile desselben Kommunalverbands. Auch im Interorganstreit zwischen einem Organ und einem anderen Organteil - wie hier bezüglich des Verlassens des Ratssaals während der Haushaltsrede des Fraktionsvorsitzenden der Klägerin - ist der Grundsatz der Organtreue zu berücksichtigen. Hieraus folgt ein Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen Störungen, die eine ungeschmälerte Ausübung der Mitwirkungsbefugnisse der Klägerin vereiteln. Die Organtreue wirkt jedoch nicht nur zugunsten der Klägerin, sondern verpflichtet sie auch zur Rücksichtnahme gegenüber anderen Organen und Organteilen, damit auch diese ihre Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können. Organe und Organteile einer Gemeinde, soweit sie als solche tätig werden, handeln nicht auf der Grundlage eigener subjektiver Rechte, sondern nehmen im Interesse der Funktionsfähigkeit der Gemeinde übertragene Organ(teil)rechte wahr. Daraus folgt die Obliegenheit von Organteilen, rechtliche Bedenken gegen (erfolgte oder anstehende) Maßnahmen oder Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbesondere eine rechtzeitige Rüge einer beanstandeten Maßnahme oder Beschlussfassung, die grundsätzlich gegenüber dem Organ selbst zu erfolgen hat. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später nicht mehr im Rahmen einer Feststellungsklage mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände seiner Mitglieder zu prüfen und gegebenenfalls für Abhilfe Sorge zu tragen. Ob es für die geforderte Rechtzeitigkeit der Rüge notwendig ist, diese im Vorfeld der beanstandeten Maßnahme zu erheben, oder ob es ausreicht, sie im Nachhinein vorzubringen, hängt von der Art des Streitgegenstandes und den insoweit bestehenden tatsächlichen Möglichkeiten des Betroffenen ab. Besteht im Vorfeld keine Gelegenheit zur Rüge, so ist diese zeitnah im Anschluss zu erheben, um die Möglichkeit zur Selbstkorrektur einzuräumen. Zeitnah bedeutet insofern, dass das betroffene Organ innerhalb kurzer Frist Klarheit darüber haben muss, ob eine Maßnahme oder Beschlussfassung als rechtswidrig betrachtet oder akzeptiert wird. Da die in kommunalrechtlichen Organstreitigkeiten regelmäßig statthafte Feststellungsklage nicht an eine Frist gebunden ist, könnte andernfalls der Bestand der Maßnahme bzw. Beschlussfassung für Monate in der Schwebe bleiben. Dies würde - was im Interesse einer effektiven Funktionswahrnehmung zu vermeiden ist - das für die Zusammenarbeit und die Funktionsfähigkeit der Organe einer Gemeinde erforderliche Vertrauensverhältnis erheblich belasten (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.05.2021 - 15 A 2079/19 -, juris Rn. 56 ff. m. w. N. und OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 - 1 B 59/23 -, juris Rn 11 ff., die bereits ein Rechtschutzbedürfnis ablehnen).

Die kommunal(verfassungs-)rechtlichen Möglichkeiten zur Abwendung eines rechtswidrigen Zustands und deren Grenzen geben zuvorderst das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz und das Ortsrecht wie etwa die Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover vor.

§ 1 Abs. 2 der maßgeblichen Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover vom 30. Juni 2022 schreibt generell die Anwesenheit der Ratsmitglieder an allen Ratssitzungen vor. Vorübergehende Abwesenheiten während einer Ratssitzung - wie sie hier in Frage stehen - sind hingegen schwieriger zu regulieren. Insoweit weist das Gericht zunächst der Vollständigkeit halber darauf hin, dass es für die Mitglieder der Klägerin nach Verlassen des Großteils der Ratsmitglieder nahegelegen hätte, die Beschlussfähigkeit des Rates der Landeshauptstadt Hannover zu rügen. Die Rüge der Beschlussfähigkeit ist die naheliegende kommunal(verfassungs-)rechtliche Möglichkeit, über die Abwesenheit von einzelnen Mitgliedern zu diskutieren und ggf. über deren Folgen zu beschließen. Soweit die Zweifel an der Beschlussfähigkeit ausreichend deutlich erklärt wurden, müsste die Vorsitzende unverzüglich über diese Frage befinden (Blum in: Blum/Meyer, NKomVG, 5. Auflage 2021, § 65, Rn. 15). Die Beschlussfähigkeit ist Voraussetzung für jegliche Handlungsfähigkeit einer Vertretung. Die Beratung ist für die spätere Beschlussfassung von entscheidender Bedeutung und gehört damit selbst zum Entscheidungsvorgang (Blum in: Blum/Meyer, NKomVG, 5. Auflage 2021, § 65 Rn. 1 mit Verweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.1964, Die Gemeinde 1964, S. 232, 233 und m. w. N.). Gem. § 65 Abs. 1 NKomVG ist die Vertretung beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Mitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung der Vertretung rügt. Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung fest, ob die Vertretung beschlussfähig ist. Die Vertretung gilt, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Mitglieder der Vertretung im Laufe der Sitzung verringert, so lange als beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. § 18 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung des Rates ergänzt § 65 Abs. 1 NKomVG mit einem Satz, wonach auf Antrag eines Ratsmitglieds die Beschlussfähigkeit erneut festzustellen ist. Gem. § 19 Abs. 3 der Geschäftsordnung sind Anträge über die Beschlussfähigkeit vorrangig zu behandeln. Die Vorsitzende des Rates der Landeshauptstadt Hannover hat zu Beginn der Ratsversammlung am 22. Dezember 2022 die Beschlussfähigkeit ordnungsgemäß festgestellt. Die Beschlussfähigkeit wurde zu keiner Zeit - also auch nicht nach Verlassen des Großteils der Ratsmitglieder während der Rede des Fraktionsvorsitzenden der Klägerin - in Frage gestellt. Die Fiktionswirkung des § 65 Abs. 1 Satz 3 NKomVG wirkt so lange, bis die Beschlussfähigkeit ausdrücklich angezweifelt wird, und zwar auch dann, wenn für alle Anwesenden offenkundig ist, dass die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mitgliederzahl im Verlaufe einer Sitzung unterschritten ist (Blum in: Blum/Meyer, NKomVG, 5. Auflage 2021, § 65 Rn. 10 ff.). Auf der einen Seite besteht daher im politischen Umfeld die Möglichkeit, die Beschlussunfähigkeit bewusst herbeizuführen. Auf der anderen Seite kann die Beschlussfähigkeit aber auch dazu genutzt werden, die anderen Ratsmitglieder - und so auch den Beklagten als Mitglied kraft Amtes - zur Anwesenheit im Sitzungssaal anzuhalten. Es liegt auf der Hand, dass eine Fraktion das Verlassen der Ratsmitglieder inklusive des Beklagten nicht zunächst hinnehmen und nachträglich die Rechtmäßigkeit des Verhalten gerichtlich überprüfen lassen kann.

Die aus dem Grundsatz der Organtreue folgende Obliegenheit der Klägerin griff außerhalb der Frage der Beschlussfähigkeit auch hinsichtlich des Verhaltens des Beklagten als Leiter der Verwaltung sowie der Dezernentinnen und Dezernenten. Die Klägerin hätte nämlich das Verlassen des Ratssaals mit einem Geschäftsordnungsantrag nach § 13 der Geschäftsordnung rügen und die Teilnahme des Beklagten und der Dezernentinnen und Dezernenten nach § 6 Satz 1 der Geschäftsordnung verlangen können.

Die Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover sieht in § 13 vor, dass jedes Ratsmitglied in der Sitzung Anträge zur Geschäftsordnung stellen kann, soweit die Geschäftsordnung nicht ausdrücklich etwas Abweichendes regelt. Anträge zur Geschäftsordnung sind dabei insbesondere Anträge auf Erweiterung und Absetzung von der Tagesordnung, Schluss der Debatte, Unterbrechung der Sitzung, Verlängerung der Redezeit (und andere). Ein solcher Antrag wird in der Regel durch das Heben beider Arme signalisiert und hat Vorrang vor allen anderen Sachfragen. § 87 Abs. 1 NKomVG und § 6 Satz 2 und Satz 3 der Geschäftsordnung sehen vor, dass der Oberbürgermeister und die Beamtinnen und Beamten auf Zeit verpflichtet sind, dem Rat auf Verlangen in der Sitzung Auskunft zu erteilen. Die damit normierte Verpflichtung begründet eine "faktische Teilnahmepflicht" (Mielke in: Blum/Meyer, NKomVG, 2021, 5. Auflage, § 87 Rn. 2). Sie sind zudem auf ihr Verlangen auch zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Die Auskunftspflicht des Beklagten und der Dezernentinnen und Dezernenten hätte daher von der Klägerin dazu genutzt werden können, um deren Teilnahme an der Ratssitzung zu erzwingen. In der Situation des Verlassens während der Beratung über den Haushalt ist für die Kammer jedoch die Teilnahmeerwartung, die aus § 6 Satz 1 der Geschäftsordnung folgt, deutlich naheliegender. Dieser Satz in der Geschäftsordnung schreibt ergänzend zu den Regelungen in § 87 Abs. 1 NKomVG vor, dass der Oberbürgermeister und die übrigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit an den Sitzungen des Rates teilnehmen. Auch wenn die Geschäftsordnung als Selbstverpflichtung des Rates keine unmittelbaren Rechtspflichten des Beklagten als Leiter der Verwaltung sowie der Dezernentinnen und Dezernenten begründen kann, so wird in diesem Satz eine klare Erwartungshaltung des Rates formuliert. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde nochmals deutlich, dass sich weder die Mitglieder der Klägerin noch die Vertreterin des Beklagten dieser Vorschrift in der Geschäftsordnung bewusst waren. Allerdings entbindet eine Unkenntnis über die Regelungen der eigenen Geschäftsordnung nicht von der Obliegenheit, die Teilnahme des Beklagten und der Dezernentinnen und Dezernenten unter Verweis auf diese Vorschrift einzufordern. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Mehrheitsverhältnisse war die Rüge des Verhaltens des Beklagten und der Dezernentinnen und Dezernenten nicht entbehrlich. Im Rahmen einer Diskussion über den konkreten Vorgang hätten sich die Ratsmitglieder eine eigene Meinung über die rechtlichen Grundlagen und Grenzen der Teilnahmeerwartung bilden können. Immerhin stand ein aus Sicht der Klägerin rechtswidriges Verhalten des Beklagten und der Dezernentinnen und Dezernenten im Raum. Der Austausch hätte dem Beklagten und den Dezernentinnen und Dezernenten zudem die Möglichkeit gegeben, den rechtswidrigen Zustand selber zu beseitigen. Angesichts des tatsächlichen Verhaltens innerhalb der Ratsversammlung und des rechtlichen Rahmens aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und der Geschäftsordnung wäre eine Rüge noch während der Ratssitzung vom 22. Dezember 2022 notwendig gewesen. Doch weder in dieser Ratssitzung noch in einer der folgenden Ratssitzungen wurde das Verhalten des Beklagten und der Dezernentinnen und Dezernenten von der Klägerin gerügt oder im Rat zur Diskussion gestellt. Die Anfrage der Klägerin per Mail vom 4. Januar 2023 gab zwar die Möglichkeit des Austausches mit der Verwaltung. Die Diskussion über Inhalt und Grenzen der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover wäre aber auch innerhalb dieses Organs zu führen gewesen. Es ist mit dem Grundsatz der Organtreue nicht zu vereinbaren, wenn die Klägerin einen Zustand duldet, den sie mit kommunal(verfassungs-)rechtlichen Möglichkeiten hätte abstellen können, und anschließend wegen dieser Frage vier Monate später den Rechtsweg beschreitet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer folgt nicht der Auffassung, dass bei einem Insichprozess zweier Funktionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören (so aber OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 - 1 A 192/08 -, juris Rn. 54). Die §§ 154 ff. VwGO sehen eine solche Kostenentscheidung nicht vor. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Prozesskosten bzw. einen Kostenerstattungsanspruch hat, ist eine materiellrechtliche Frage und vorliegend nicht zu entscheiden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Hinweis:

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.