Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 24.01.2025 – 7 A 1387/23
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0124.7A1387.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten ihre Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure. Zudem wendet sie sich gegen einen diesbezüglichen Kostenfestsetzungsbescheid.
Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, deren Partner jeweils zur Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" berechtigt sind. Der Name der Klägerin enthält keinen Hinweis auf diese Berufsbezeichnung, sondern lediglich die Bezeichnung "Ingenieurbüro". Am 8. November 2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2023 lehnte die Beklagte - nach vorheriger ablehnender Entscheidung ihres Eintragungsausschusses - die Eintragung der Klägerin in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wegen des fehlenden Zusatzes "Beratende Ingenieure" in ihrem Namen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Entscheidung auf §§ 16, 17 NIngG beruhe. § 16 NIngG regele allgemein die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" im Namen von Gesellschaften. § 17 NIngG schreibe die Eintragungsvoraussetzungen u.a. für Partnerschaftsgesellschaften in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure vor. Beim Eintragungsverfahren von Partnerschaftsgesellschaften in die Gesellschaftsliste sei im Unterschied zu Kapitalgesellschaften auf die nähere Ausgestaltung der Eintragungsvoraussetzungen in Bezug auf die Gesellschafter verzichtet worden, da sich diese aus § 2 Abs. 1 PartGG ergäben, wonach u.a. die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten sein müssten. Die Berufsbezeichnung könne dabei nicht nur "Ingenieurinnen und Ingenieure" oder "Ingenieurbüro" sein, da es für das Führen dieser Bezeichnungen im Namen der Gesellschaft die Regelung des § 15 NIngG gebe und es ansonsten der §§16, 17 NIngG nicht bedurft hätte. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NIngG sei eine Eintragung in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure zu streichen, wenn eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 oder 3 Satz 1 NIngG im Namen oder in der Firma der Gesellschaft nicht mehr geführt werde. Die Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 NIngG betreffe das Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur". § 1 Abs. 3 NIngG weise darauf hin, dass ähnliche Bezeichnungen oder Wortverbindungen miteingeschlossen seien. Vorausgesetzt werde demnach, dass die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" im Namen der Gesellschaft geführt werde. Entsprechendes habe auch schon nach § 6 Abs. 1 NIngG a.F. gegolten.
Mit weiterem Bescheid vom 11. Januar 2023 erhob die Beklagte eine Gebühr i. H. v. 300 Euro. Zur Begründung verwies sie auf § 1 Abs. 2 der Gebühren- und Auslagensatzung der Ingenieurkammer Niedersachsen in der Fassung vom 24. März 2022 (GebS), wonach Gebühren u.a. auch dann zu erheben sind, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung - hier der Eintragung - gerichteter Antrag abgelehnt wird.
Am 10. Februar 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie einen Anspruch auf antragsgemäße Eintragung habe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eintragung seien ausschließlich in § 17 NIngG geregelt. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NIngG i. V. m. Satz 2 NIngG setze lediglich eine Berufshaftpflichtversicherung voraus. Ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 2 NIngG sei nicht gegeben. Aus § 16 NIngG folge keine Verpflichtung zum Führen einer Berufsbezeichnung als "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur", sondern lediglich, unter welchen Voraussetzungen die Berufsbezeichnung geführt werden dürfe. Eine Streichung der Eintragung aus der Gesellschaftsliste gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NIngG käme nur in Betracht, wenn eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 NIngG nicht mehr geführt werde. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 NIngG genüge eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 NIngG ähnlich sei. Die Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 NIngG sei aber ausdrücklich nur "Ingenieurin" oder "Ingenieur", sodass kein Streichungsgrund vorliege. Eine teleologische Reduktion dieser Verweisung sei contra legem. Die Gesetzesauslegung der Beklagten sei wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot verfassungswidrig, weil sie gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut verstoße. Nach § 1 Abs. 2 PartGG bildeten nur "Ingenieurinnen" und "Ingenieure" nicht jedoch "Beratende Ingenieurinnen" und "Beratende Ingenieure" eine eigenständige Berufsgruppe. "Ingenieurinnen und Ingenieur" sei folglich ein Oberbegriff und "Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure" nur ein Unterfall. Entsprechendes folge aus § 2 NIngG, woraus sich die Identität der Berufsaufgabe ergebe. Ein berechtigtes Interesse an der Eintragung bestehe deshalb, weil es sich bei beiden Gesellschaftern um Beratende Ingenieure handele und die Klägerin einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil erleiden würde, wenn sie trotz der Erfüllung der erforderlichen Qualifikationen nicht in der Gesellschaftsliste auffindbar sei.
Die Klägerin beantragt,
1)
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2023 zu verpflichten, sie unter dem Namen "D." in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen,
2)
den Kostenfestsetzungsbescheid vom 11. Januar 2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Aufgrund der Vorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 1 NIngG fielen die Eintragungsvoraussetzungen für das Partnerschaftsregister und die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure auseinander. § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NIngG behandele - neben der Streichung aus dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften (vgl. § 18 NIngG) - nur die Streichungen aus der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§§ 16, 17 NIngG), nicht sonstiger Ingenieurgesellschaften (vgl. § 15 NIngG). Der Verweis in § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NIngG erfolge dementsprechend auf § 1 Abs. 2 NIngG, also nur auf die Bezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur". Die weitere Verweisung auf § 1 Abs. 3 Satz 1 NIngG, d.h. auf eine der Berufsbezeichnung ähnliche Bezeichnung, sei teleologisch und im systematischen Zusammenhang im Hinblick auf die Streichung aus der Gesellschafterliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ebenfalls auf § 1 Abs. 2 NIngG zu beschränken, d.h. auf eine dieser geschützten Berufsbezeichnung ähnliche Bezeichnung oder Wortverbindung. § 1 Abs. 1 NIngG und damit die Berufsbezeichnung der "Ingenieurin" bzw. des "Ingenieurs" werde von § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NIngG gerade nicht in Bezug genommen. Bei den Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 NIngG und § 1 Abs. 2 NIngG handele es sich nicht um ähnliche Bezeichnungen oder Wortverbindungen im Sinne des § 1 Abs. 3 NIngG, sondern um jeweils eigene Berufsbezeichnungen. Die Bezeichnungen seien nicht austauschbar und hätten nicht dieselbe Bedeutung, weil die Anforderungen an das Führen der geschützten Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" höher seien als diejenigen, die an das Führen der geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" gestellt würden. Erstere werde dabei gerade durch das Eintragungserfordernis besonders geschützt. Sinn und Zweck der Firmierung mit der entsprechenden Berufsbezeichnung sei, dass "außen dranstehe, was innen drinstecke". Für die Verwendung der Berufsbezeichnung der "Ingenieurin", des "Ingenieurs" oder des "Ingenieurbüros" bedürfe es keiner Eintragung, weil insofern lediglich § 15 NIngG gelte. Die Vorschriften der §§ 16 bis 23 NIngG seien im ersten Teil des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes angesiedelt, der mit Schutz der Berufsbezeichnung überschrieben sei. Die Normen seien entsprechend systematisch zu lesen. Das Niedersächsische Ingenieurgesetz gehe dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz als speziellere Regelung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Soweit die Klägerin ihre Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 23.4.2015 - 4 K 548/12 -, BeckRS 2015, 116478, Rn. 20 zur Eintragung in die Architektenliste).
b) Die Klage ist unbegründet, da die Ablehnung des Erlasses des begehrten Verwaltungsaktes vom 11. Januar 2023 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure zu.
aa) Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Eintragung in die Gesellschaftsliste gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 NIngG entstanden ist.
bb) Jedenfalls wäre ein solcher Anspruch nicht durchsetzbar. Dies ergibt sich aus dem auch im öffentlichen- Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung des Rechtssatzes "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est", der es verbietet, dass etwas gefordert wird, das sogleich wieder zurück zu gewähren ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 13 LA 143/14 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 6.9.1988 - 4 C 26.88 -, juris, Rn. 10, m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 9.8.2016 - 4 C 5/15 -, NVwZ-RR 2017, 717, Rn. 17; VG Bremen, Beschluss vom 20.11.2023 - 5 V 2458/23 -, BeckRS 2023, 32718, Rn. 21). Ein solcher Fall liegt hier vor, wenn die Klägerin einen Eintragungsanspruch in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure durchsetzen will, obwohl diese Eintragung sofort wieder zu streichen wäre.
1) Vorliegend wäre eine etwaige Eintragung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NIngG sofort wieder zu streichen. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NIngG besagt u.a., dass die Eintragung in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure dann zu streichen ist, wenn eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 Satz 1 NIngG im Namen oder in der Firma der Gesellschaft nicht mehr geführt wird. So läge der Fall hier. § 1 Abs. 2 NIngG nimmt die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" in Bezug, § 1 Abs. 3 Satz 1 NIngG eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs.1 oder Abs. 2 NIngG ähnlich ist, insbesondere eine Wortverbindung mit einer solchen Berufsbezeichnung oder eine Übersetzung in eine andere Sprache.
(a) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" nach § 1 Abs. 2 NIngG wird im Namen der Klägerin nicht geführt.
(b) Eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. NIngG, die einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 2 NIngG ähnlich ist, wird im Namen der Klägerin ebenfalls nicht geführt, insbesondere nicht mit Blick auf den im Namen der Klägerin enthaltenen Zusatz "Ingenieurbüro". Eine Ähnlichkeit zwischen den Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" oder "Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" ist schon deshalb nicht gegeben, weil es sich gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 NIngG um unterschiedliche Berufsbezeichnungen handelt (vgl. auch LT-Drs. 17/8174, S. 27, 48). Das Gesetz stellt an das Führen der jeweiligen Bezeichnung unterschiedliche Anforderungen (vgl. §§ 6 ff., § 10 NIngG). Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NIngG lediglich Grundvoraussetzung für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur", welche darüber hinaus u.a. einschlägige Berufserfahrung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NIngG), eine hauptberufliche, unabhängige und eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung (§ 10 Abs. 2 Satz1 Nr. 4 i. V. m. § 3 Abs. 2 NIngG) sowie eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 Satz1 Nr. 4 i. V. m. § 11 NIngG) voraussetzt. Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" unterliegt gemäß §§ 10, 16 ff. und 23 NIngG aufgrund der darin vorgesehenen Möglichkeit einer Eintragung in die Gesellschaftsliste der "Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure" einem eigenen Schutzregime. Für die Verwendung der hiervon zu unterscheidenden Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" bedarf es hingegen keiner Eintragung, weil insofern lediglich § 15 NIngG gilt. Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" ist damit einem weitergehenden Schutz unterstellt.
(c) Das Vorliegen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. NIngG, die einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 NIngG ähnlich ist, genügt nicht. Dies folgt schon daraus, dass § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NIngG den § 1 Abs. 1 NIngG nicht in Bezug nimmt. Es wäre sinnwidrig, für den Fortbestand einer Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eine der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" ähnliche Berufsbezeichnung genügen zu lassen, nicht aber die Bezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" selbst. Der Gesetzeswortlaut ist insofern schon nicht eindeutig, sodass eine Auslegung "contra legem" nicht gegeben ist. Vielmehr dürfte es sich hier bei der fehlenden genauen Bezeichnung des § 1 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. NIngG um eine redaktionelle Ungenauigkeit des Gesetzgebers gehandelt haben. Dies folgt auch aus der Gesetzeshistorie. Die verschiedenen Berufsbezeichnungen der "Ingenieurin" bzw. des "Ingenieurs" und der "Beratenden Ingenieurin" bzw. des "Beratenden Ingenieurs" waren ursprünglich in verschiedenen Normen geregelt. Während die Anforderungen an das Führen der Berufsbezeichnung der "Ingenieurin" bzw. des "Ingenieurs" in § 1 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes in der Fassung vom 1. August 2007 normiert waren, fand sich die Regelung zu der "Beratenden Ingenieurin" bzw. des "Beratenden Ingenieurs" in § 3 NIngG in der Fassung vom 1. August 2007. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NIngG in der Fassung vom 1. August 2007 sah wiederum vor, dass die Eintragung in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure zu streichen ist, wenn die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird und knüpfte damit eindeutig an die Berufsbezeichnung der "Beratenden Ingenieurin" bzw. des "Beratenden Ingenieurs" an. Entsprechendes folgt auch aus dem Sinn und Zweck des Schutzes der jeweiligen Berufsbezeichnung (vgl. LT-Drs. 17/8740, S. 2). Es erschließt sich nicht, warum eine Streichung in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die gerade dem Schutz dieser Berufsbezeichnung dient, an die Aufgabe einer anderen Berufsbezeichnung geknüpft sein sollte.
2) Rechtsfolge des § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NIngG ist eine gebundene Entscheidung, weil die Eintragung in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure zu streichen ist, wenn eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 NIngG im Namen oder in der Firma der Gesellschaft nicht mehr geführt wird. Es steht somit fest, dass für den Fall einer Eintragung sogleich eine neue Behördenentscheidung derselben Form zu Lasten der Klägerin ergehen müsste (vgl. hierzu VG Stade, Urteil vom 13.1.2005 - 2 A 941/03 -, juris, Rn. 28), die die Eintragung wieder rückgängig macht.
cc) Aus der Tatsache, dass das Gesetz lediglich die Streichung für den Fall, dass der Beruf nicht mehr unter einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 2 oder 3 Satz 1 NIngG in Niedersachsen ausgeübt wird, vorsieht und nicht das Führen einer solchen Berufsbezeichnung ausdrücklich zur Eintragungsvoraussetzung macht, folgt nichts anderes. Das Niedersächsische Ingenieurgesetz verfolgt das Ziel, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" auch im Hinblick auf das Führen dieser Bezeichnung im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft besonders zu schützen (vgl. § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 NInG). Das Gesetz geht in § 16 Abs. 1 NIngG vor diesem Hintergrund nicht nur erkennbar davon aus, dass die Eintragung das Mittel zum Zweck des Führens der geschützten Berufsbezeichnung darstellt, weil dieser erlaubt, dass eine Partnerschaftsgesellschaft die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" in ihrem Namen führen darf, wenn die Gesellschaft in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist. Vielmehr beschränkt sich der Regelungsgehalt des begünstigenden Verwaltungsakts der Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure auch darauf, die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu gewähren; weitere rechtliche Vorteile ergeben sich aus der Eintragung nicht. Damit ist die Eintragung in die Liste nach der gesetzgeberischen Konzeption Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung und dieser grundsätzlich vorgelagert. Die Gesetzgebungsmaterialien besagen insofern ausdrücklich, dass Kapitalgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit Sitz in Niedersachsen zum Führen der Berufsbezeichnung der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure im Namen oder in der Firma der Gesellschaft der vorherigen Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure bedürfen (vgl. LT-Drs. 15/3550, S. 38; Hervorhebung durch das Gericht). Wie der vorstehende Fall belegt, wird aus Praktikabilitätsgründen die Einhaltung dieser Reihenfolge in der Praxis nicht immer verlangt. Diese gesetzgeberische Grundkonzeption dürfte aber der Grund dafür sein, dass das Führen der Berufsbezeichnung nicht als Eintragungsvoraussetzung ausgestaltet ist, also nicht bereits im Eintragungsverfahren und damit vor der Eintragung nachgewiesen werden muss. Gleichwohl kann unter Berücksichtigung des Verbots treuwidrigen Verhaltens gemäß § 242 BGB eine Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure aber jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn - wie hier - schon gar nicht die Absicht des Führens der Berufsbezeichnung besteht und damit feststeht, dass die Eintragung sofort wieder gestrichen werden müsste.
Der Gesetzgeber hat mit § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NIngG deutlich gemacht, dass das Führen der Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma der Gesellschaft für den Fortbestand einer Eintragung in die Gesellschaftsliste maßgeblich ist, sodass aus dem Gesetz die Notwendigkeit des Führens dieses Zusatzes folgt und die entsprechende Gesetzesauslegung und Anwendung seitens der Beklagten nicht - wie die Klägerin meint - gegen das Willkürverbot verstößt.
2. Hinsichtlich der Anfechtung des Kostenbescheides vom 11. Januar 2023 ist die Klage ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin demgemäß nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung gemäß § 29 Abs. 2 NIngG i. V. m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 GebS sind gegeben. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GebS erhebt die Beklagte für Amtshandlungen und Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Satzung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, soweit nicht gesetzlich oder satzungsrechtlich etwas anderes bestimmt ist. Nach Ziffer 3.1 des Gebührenverzeichnisses entsteht für die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro. Gemäß § 1 Abs. 2 GebS sind Kosten u.a. auch dann zu erheben, wenn - wie hier - ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt wird.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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