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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 06.02.2025 – 15 A 984/23

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0206.15A984.23.00

Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.10.2021 wird aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seines Asylantrags als unzulässig und die Androhung seiner Abschiebung nach Rumänien.

Er ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens aus F..

Der 28 Jahre alte Kläger lebte in Syrien mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen. Er besuchte die Schule bis zur 12. Klasse des Gymnasiums, verließ sie aber ohne Abschluss. Später arbeitete er als Bauarbeiter und Innenausstatter. Er verließ Syrien Mitte des Jahres 2016 und hielt sich zunächst mehrere Jahre im Libanon und der Türkei auf. Von dort aus reiste er u.a. über Griechenland und Serbien nach Rumänien ein, wo ihm auf seinen Asylantrag hin internationaler Schutz zuerkannt wurde. Im April 2021 verließ er Rumänien wieder und reiste am 02.07.2021 nach Deutschland ein. Er stellte am 22.07.2021 einen förmlichen Asylantrag bei der Beklagten. Die Eltern und Geschwister sowie die Großfamilie des Klägers leben noch in Syrien.

Die Beklagte ermittelte durch einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 am 06.07.2021, dass der Kläger am 15.02.2021 in Timișoara in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte und ihm am 01.04.2021 ein internationaler Schutzstatus zuerkannt wurde.

In seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 04.08.2021 berichtete der Kläger, bei der Einreise nach Rumänien habe man ihn und die anderen aus seiner Gruppe geschlagen und beschimpft und ihnen gedroht, sie nach Bulgarien zu schicken, wenn sie nicht ihre Fingerabdrücke abgäben, um einen Asylantrag zu stellen. Danach seien sie in ein Camp in der Provinz Timișoara gebracht worden. Als er das Camp verlassen habe, habe man ihn aufgegriffen und wieder dorthin zurückgebracht. In dem Camp sei er etwa zwei Monate lang geblieben. Er habe auch eine Anhörung zu seinen Fluchtgründen gehabt. Er habe kein Essen und kein Trinken und auch keine finanzielle Unterstützung erhalten, sondern von seinen Ersparnissen gelebt. Normalerweise bekämen die Asylsuchenden dort 100,00 Euro monatlich, aber ihm seien die Leistungen gestrichen worden, weil er versucht hatte, aus dem Camp zu fliehen. Insgesamt habe er vier bis fünf Monate lang in Rumänien gelebt. Dort habe es keine Möglichkeiten für Integration, Bildung und Arbeit gegeben. Die Arbeitslosenquote sei sehr hoch. Weil er gewusst habe, dass es keine Arbeitsplätze gab, insbesondere nicht ohne Sprachkenntnisse, habe er gar nicht erst versucht, eine Arbeit zu finden oder sich anderweitig zu integrieren. Nach seiner Entlassung aus dem Camp sei er obdachlos gewesen und habe wie auch viele andere Menschen in Rohbauten übernachtet. Auch seine Psyche habe unter der Situation gelitten. Er habe Beruhigungsmittel genommen, um damit zurechtzukommen. Sein Ziel sei Deutschland gewesen, wo sein Onkel mütterlicherseits lebe. Er würde lieber sterben als nach Rumänien zurückzukehren. Nur daran zu denken, belaste ihn psychisch. In Deutschland gehe es ihm aber besser.

In seiner persönlichen Anhörung vom selben Tag gab der Kläger an, dass er zwei Onkel in Deutschland habe. Er habe Syrien verlassen, weil er im Jahr 2014 zum Militärdienst einberufen worden sei und sich der Armee nicht habe anschließen wollen.

Mit Bescheid vom 07.10.2021 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 2), drohte die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 4). Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Rumänien ausreichend seien. Sie hätten Zugang zu Bildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Zwar teilten sie die prekäre Lage der rumänischen Bevölkerung, doch dies sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die allgemeine Arbeitslosigkeit sei zwar recht hoch, doch in den meisten Regionen seien Arbeitsmöglichkeiten für Personen mit geringen Sprachkenntnissen verfügbar. Es sei dem Kläger somit möglich, mit der erforderlichen Eigeninitiative zu vermeiden, dass er in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

Der Kläger hat am 19.10.2021 Klage erhoben.

Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig und betont, dass er gesundheitlich sehr unter den Lebensumständen in Rumänien gelitten habe. Bei einer Rückkehr drohe sich sein gesundheitlicher Zustand drastisch zu verschlechtern.

In der mündlichen Verhandlung am 08.04.2024 berichtete der Kläger, dass er mittlerweile in medizinischer Behandlung sei. Er bekomme Medikamente gegen Stress und Schmerzen verschrieben und führe Gespräche mit seinem Arzt. Er arbeite in einer Festanstellung in Vollzeit.

Im Nachgang der mündlichen Verhandlung legte der Kläger die Stellungnahme einer Diplom-Psychologin vom 24.04.2024 vor, die darin ausführt, der Kläger sei seit Mitte April 2023 bei ihr in Behandlung. Er leide unter Depressionen, Ängsten und ausgeprägten Schlafstörungen. Der Kläger habe ihr berichtet, dass er in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Rumänien verbal und körperlich angegriffen und mehrfach bedroht worden sei. Aus Angst um sein Leben habe er die Einrichtung verlassen und fortan auf der Straße gelebt. Dort habe er von Essensresten aus dem Abfall gelebt. In Deutschland arbeite er mittlerweile als Maler, was ihn ablenke, doch er habe große Angst vor Abschiebung nach Rumänien. Wegen seiner Schlafstörungen leide er unter Erschöpfungszuständen. Wegen der Depressionen ziehe er sich manchmal völlig zurück und verlasse nicht einmal mehr seine Wohnung. Je länger der Kläger noch in der Angst vor Abschiebung leben müsse, desto größer sei die Gefahr, dass sich seine Symptome chronifizierten.

Mit einer weiteren Stellungnahme vom 19.08.2024 bestätigte die Psychologin ihre Einschätzung noch einmal. Aufgrund der Therapie seien temporär Dämpfungen der Symptomatik des Klägers erreicht worden, doch bei aufkommender Angst verstärkten sich die Symptome wieder. Der Kläger sei dazu übergangen, Cannabis zu konsumieren, um nachts schlafen zu können. Allerdings habe er sich wegen des Konsums kaum noch aus der Wohnung gewagt aus Angst, kontrolliert und bestraft zu werden.

Der Kläger legte einen weiteren Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 10.01.2025 vor. Darin wird ausgeführt, der Kläger habe sich dort am 11.12.2024 vorgestellt und seither hätten mehrere Konsultationen stattgefunden. Bei ihm lägen ein chronisches depressives Syndrom und eine depressive Entwicklung sowie Beschwerden einer Angststörung vor. Der Kläger leide unter Rücken-, Kopf- und Magenschmerzen, Nervosität und innerer Unruhe sowie Ängsten und Schlafstörungen. Er sei medikamentös mit dem Antidepressivum Citalopram behandelt worden, doch subjektiv habe sich sein Gesundheitszustand dadurch nicht verbessert. Daraufhin sei die Dosis erhöht worden. Mittlerweile sei er liiert und in einer Partnerschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen. Die psychophysische Belastbarkeit des Klägers sei eingeschränkt. Fremdgefährdung, Eigengefährdung oder Suizidalität seien nicht festzustellen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den Bescheid und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Das Verfahren ist zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheidet ohne mündliche Verhandlung über die Klage, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2024 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.10.2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gegen einen sog. Drittstaatenbescheid, mit dem - wie vorliegend - ein Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wird, weil dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde, ist die Anfechtungsklage die (alleine) statthafte Klageart (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34/19 -, juris Rn. 10).

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Der Kläger hat ausweislich des Eurodac-Treffers vom 06.07.2021 bereits am 15.02.2021 in Rumänien einen Asylantrag gestellt und die rumänischen Behörden haben ihm am 01.04.2021 einen internationalen Schutzstatus zuerkannt.

Gleichwohl kann die Unzulässigkeitsentscheidung im Falle des Klägers nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris Rn. 35 ff.; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris Rn. 83 bis 94).

Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen. Dieser hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Er verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV steht (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21/22 -, juris Rn. 13). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Insoweit obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 85).

Systemische Mängel können erst angenommen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris Rn. 9). Es kann sich dabei um systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen handeln. Diese fallen nur dann ins Gewicht, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21/22 -, juris Rn. 13). Erforderlich ist die reale Gefahr, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, dass das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder, dass der Betroffene während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare menschliche Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in zumutbarer Weise befriedigen kann (Nds. OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris Rn. 41).

Die vorstehenden Grundsätze vorausgesetzt ist davon auszugehen, dass der Kläger in Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der ernsthaften Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Rumänien bestehen systemische Schwachstellen des Asylverfahrens im Hinblick auf anerkannte Schutzberechtigte mit psychischen Erkrankungen. Diesen droht wegen verringerter eigener Ressourcen zur Bewältigung der allgemein schwierigen Lebensumstände, unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten und gesellschaftlich verbreiteter Stigmatisierung Verelendung in Form von Obdachlosigkeit (ebenso für schutzberechtigte Familie mit Kindern: VG Bremen, Urteil vom 09.11.2022, 1 K 572/21, juris; für alleinstehende, psychisch kranke Dublin-Rückkehrerin: VG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2024 - A 12 K 3311/23 -, juris; für alleinstehende Frau: VG Münster, Beschluss vom 14.01.2024 - 2 L 7/24.A - asyl.net: M32276; a. A. für schutzberechtigte Familie mit Kindern: VG Magdeburg, Urteil vom 02.04.2024 - 4 A 246/22 MD -, juris Rn. 51; für alleinstehende Frau: VG Aachen, Urteil vom 09.01.2025 - 4 K 1774/23.A -, juris Rn. 144; VG Köln, Urteil vom 19.08.2024 - 8 K 2972/24.A -, juris Rn. 39; für alleinstehenden Mann: VG Ansbach, Urteil vom 08.12.2023 - AN 17 K 19.50870 -, juris Rn. 33; für alleinstehenden Dublin-Rückkehrer: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.09.2024 - 18a K 1511/21.A -, juris Rn. 53).

Rumänien ist seit langem ein typisches Auswanderungsland. Seit dem Fall des Eisernen Vorhangs und der Öffnung des Ostblocks für den Kapitalismus sind rumänische Migranten zu einer festen Arbeitskraft in Westeuropa geworden. Insgesamt leben schätzungsweise fast 10 Millionen Rumänen im Ausland. Verglichen damit ist die Einwanderung nach Rumänien relativ gering. Nach dem Beitritt zur Europäischen Union (EU) im Jahr 2007 verzeichnete Rumänien jedoch eine verstärkte Zuwanderung. Zwischen 2016 und 2020 hat sich die Zahl der Asylanträge in Rumänien versechsfacht, von 1.260 im Jahr 2016 auf über 6.000 im Jahr 2020. Im Jahr 2023 beantragten bereits 8.999 männliche und 1.159 weibliche Geflüchtete Asyl in Rumänien, darunter 933 Minderjährige (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 10), was im Vergleich zu anderen EU-Staaten wie etwa Griechenland mit über 64.000 Asylanträgen im Jahr 2023 allerdings noch immer eine niedrige Anzahl ist (AIDA/ECRE, Country Report: Greece. Update 2023, 24.06.2024, S. 9). Die gestiegenen Asylbewerberzahlen in Rumänien spiegeln, auch wenn sie niedriger sind als in den meisten westeuropäischen Staaten, die Tatsache wider, dass das Land zu einem wichtigen Einreisepunkt nach Europa auf der Balkanroute geworden ist. Weil Rumänien über fünfzig Jahre lang unter einem kommunistischen Regime stand, war die Beantragung von Asyl im Land indes lange kein üblicher Vorgang und die nationale Struktur zur Steuerung der Migration begann sich erst nach der Revolution von 1989 zu entwickeln. Damit verfügt Rumänien noch nicht über die gleichen Regierungsstrukturen, die in westlichen Demokratien seit der Entwicklung ihrer Wohlfahrtsstaaten bestehen. Rumänien ist zudem nach Bulgarien der zweitärmste EU-Mitgliedstaat. Seit dem Ende des Kommunismus ist das Land mit massiver Entvölkerung, wirtschaftlicher Stagnation und dem Abbau seines Sozialversicherungssystems konfrontiert. Es ist daher nicht überraschend, dass Migration eher als Unannehmlichkeit denn als Chance für die Entwicklung angesehen wird. Die wirtschaftlichen Ressourcen sind selbst für die lokale Bevölkerung begrenzt, ganz zu schweigen von der Unterbringung von Asylbewerbern in einem System, das bereits mit einer begrenzten Kapazität zur Aufnahme und Integration von Migranten zu kämpfen hat (Raluca Bejan, The Centre on Migration, Policy & Society (COMPAS), The Integration of Refugees in Romania: A Non-Preferred Choice, November 2021, S. 3 ff., 26, abrufbar unter: https://www.compas.ox.ac.uk/wp-content/uploads/WP-2021-155-The-Integration-of-Refugees-in-Romania-A-Non-Preferred-Choice.pdf).

Es gibt nur wenige Informationen darüber, wie es Asylbewerbern in Rumänien ergeht, da es dem Staat an einem systematischen Verfahren zur Erhebung von Forschungs- und Bewertungsdaten über Integrationsergebnisse fehlt. Insbesondere rumänische Wissenschaftler haben darauf hingewiesen, dass Integrationsprozesse auf Verfahrensrichtlinien beschränkt sind, die zwar technisch dem europäischen normativen Rahmen entsprechen, aber nicht die für eine erfolgreiche Integration erforderliche gesellschaftlich-individuelle Dynamik widerspiegeln. Die Migrationssteuerung in Rumänien ist relativ zentralisiert, weshalb die die Generalinspektion für Einwanderung (General Inspectorate for Immigration (IGI)) die wichtigste staatliche Behörde ist, die alle Migrationsangelegenheiten im Land von Integrationsdiensten bis hin zu Grenzkontrollen und Asylverfahren überwacht. Die Migrationspolitik wird ausschließlich unter der Schirmherrschaft des Staates koordiniert. Die wenigen zivilgesellschaftlichen Akteure, die im Land präsent sind, haben keinen Einfluss auf die migrationspolitischen Entscheidungen auf höchster staatlicher Ebene und auch kein starkes Mitspracherecht bei der Umsetzung des Asylsystems. In einer Befragung unter Mitarbeitern der Migrationsbehörden und Politikern im Jahr 2021 neigten insbesondere erstere dazu, Integration mit der Existenz von Asylunterkünften gleichzusetzen. Die Unterstützung der Integration von Migranten wurde als zweitrangig gegenüber der Aufnahme angesehen. Es fehlt auch an einem integrierten Rahmen für die Bereitstellung von Dienstleistungen, sowohl zwischen verschiedenen staatlichen Akteuren als auch zwischen staatlichen Akteuren und NGOs, in Bereichen, die die Integration erleichtern und soziale Ausgrenzung verringern, wie Beschäftigung, Wohnen, Gesundheitsversorgung und Familienunterstützung. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass während der fünfzig Jahre unter dem kommunistischen Regime die Bereitstellung von Sozialleistungen ausschließlich in der Verantwortung des Staates lag und in dem es keinen dritten Sektor in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen gab (COMPAS, The Integration of Refugees in Romania: A Non-Preferred Choice, November 2021, S. 8 f., 23, 27).

Der Kläger wird bei einer Rückkehr nach Rumänien voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Unterkunft zu finden.

Begünstigte internationalen Schutzes dürfen nach ihrer Anerkennung nach Art. 21 Abs. 1 der Integrationsverordnung (abrufbar unter: https://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocument/49507) nur dann - im Rahmen verfügbarer Kapazitäten - in staatlichen Aufnahmezentren verbleiben, wenn sie am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 188). Das staatlich geförderte Integrationsprogramm wird als ein begrenztes, aber funktionierendes System angesehen. Die Teilnehmer der Befragung unter Mitarbeitern der Migrationsbehörden und Politikern im Jahr 2021 gaben an, dass offizielle Daten den Erfolg der Integration von Flüchtlingen in die rumänische Gesellschaft für diejenigen belegen, die den vom rumänischen Staat angebotenen institutionellen Weg eingeschlagen haben (COMPAS, The Integration of Refugees in Romania: A Non-Preferred Choice, November 2021, S. 19). 738 Erwachsene, die sich 2023 neu für das Integrationsprogramm angemeldet haben, und 761 Erwachsene, die sich 2022 angemeldet hatten, nahmen im Jahr 2023 daran teil (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 16). Gemäß der Regierungsverordnung Nr. 44/2004 ("Integrationsverordnung") werden Personen, die internationalen Schutz genießen, auf Antrag und gemäß einem von der Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (General Inspectorate for Immigration - Directorate for Asylum and Integration (IGI-DAI)) individuell abgeschlossenen Protokoll in das Integrationsprogramm aufgenommen. Der Antrag auf Teilnahme am Integrationsprogramm muss allerdings nach Art. 16 der Integrationsverordnung (abrufbar unter: https://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocument/49507) innerhalb von drei Monaten nach Gewährung des Schutzes bei IGI-DAI eingereicht werden (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 168; s. auch Inspectoratul General pentru Imigrari/ Ministerul Afacerilor Interne (Generalinspektion für Einwanderung des Innenministeriums), https://igi.mai.gov.ro/inscrierea-in-programul-de-integrare/, aufgerufen - wie die übrigen Links - am 04.02.2025).

Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16.08.2023 - 11 A 4136/19.A -, juris Rn. 29) können anerkannte Schutzberechtigte, die aus einem Drittstaat nach Rumänien zurückgeführt werden, aufgrund des Ablaufs der gesetzlichen Frist in aller Regel nicht mehr am Integrationsprogramm teilnehmen und aufgrund dessen in einem staatlichen Aufnahmezentrum wohnen sowie weitere staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Soweit das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Urteil vom 09.01.2025 (4 K 1774/23.A, juris Rn. 153) ausführt, das staatliche Integrationsprogramm stehe nicht nur Personen zur Verfügung, die sich nach der Anerkennung als Schutzberechtigte durchgängig weiter in Rumänien aufhalten, sondern je nach Einzelfall auch Personen, die nach der Schutzzuerkennung Rumänien verlassen haben und zurückgeführt werden, so ergibt sich dies weder aus den Regelungen der Integrationsverordnung noch aus den verfügbaren Erkenntnismitteln. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe, auf die das VG Aachen verweist, ermittelte lediglich, dass anerkannte Schutzberechtigte, die an einem Integrationsprogramm teilnehmen und dann das Land verlassen, aus dem Programm ausgeschlossen werden - nicht aber, dass die gesetzliche Ausschlussfrist für solche Begünstigten, die das Land verlassen, ohne sich zuvor für das Integrationsprogramm angemeldet zu haben, nicht abläuft (Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Thema: Auswirkungen der Aufnahme ukrainischer Kriegsflüchtlingen auf die Lebensbedingungen (Wohnsituation, Arbeitsmarkt, Existenzsicherung) von nach Rumänien zurückkehrenden Schutzberechtigten, 20.07.2022, S. 1). Soweit das Auswärtige Amt im Jahr 2022 die Auskunft erteilte, es werde "versucht, [eine ausgereiste Person nach Rückkehr] wieder in das Integrationsprogramm einsteigen zu lassen" (AA, Thema: Staatliche Unterstützung für schutzberechtigte Personen in Rumänien, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4.2.2022, S. 1, Verweis darauf auch durch VG Ansbach, Urteil vom 08.12.2023 - AN 17 K 19.50870 -, juris Rn. 26) ist zum einen völlig unklar, ob diese denkbar vage Absichtsbekundung überhaupt eine tatsächliche Grundlage hat, ob also entsprechende Fälle von Wiederaufnahme dokumentiert wurden, zum anderen, auf welcher Rechtsgrundlage solche Ausnahmen fußen sollen und wie aussichtsreich derartige Versuche sind (ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 02.04.2024 - 4 A 246/22 MD -, juris Rn. 41 f.). Zum anderen steht diese Information in Widerspruch zu den Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Was den Kläger betrifft, so bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er während seines Aufenthalts in Rumänien an dem Integrationsprogramm teilgenommen hat. Vielmehr gab er an, er habe keinerlei staatliche Unterstützung erhalten und auch keine Bemühungen unternommen, sich zu integrieren. Selbst wenn er in das Programm aufgenommen worden wäre, wäre er nach den vorliegenden Erkenntnismitteln aufgrund seiner Ausreise für die Zukunft davon ausgeschlossen worden. Die Gewährung internationalen Schutzes für den Kläger in Rumänien am 01.04.2021 liegt bereits knapp vier Jahre zurück. Damit hat er keinen Zugang mehr zum Integrationsprogramm und den damit verbundenen staatlichen Unterstützungsleistungen.

Zwar sieht Art. 34 Abs. 2 der Integrationsverordnung vor, dass IGI-DAI den in Art. 33 Abs. 3 genannten schutzbedürftigen Personen eine Unterkunft in einem regionalen Zentrum für die Unterbringung von Asylbewerbern anbieten kann (abrufbar unter: https://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocument/49507). Diese Unterstützungsleistung scheint nicht an die Teilnahme am Integrationsprogramm geknüpft zu sein. Schutzbedürftige Personen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 der Integrationsverordnung sind Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende in Begleitung ihrer minderjährigen Kinder, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, geistiger, körperlicher oder sexueller Gewalt erlitten haben oder sich in einer anderen besonderen Situation befinden, die den oben genannten ähnlich ist. Weil der Kläger ausweislich der vorgelegten psychologischen sowie psychiatrischen Stellungnahmen unter einer psychischen Erkrankung leidet, dürfte es sich bei ihm um eine schutzbedürftige Person im Sinne der gesetzlichen Regelung handeln. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass es ihm gelingen wird, dies gegenüber den rumänischen Behörden nachzuweisen. In der Praxis füllen Schutzsuchende in Rumänien bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein spezielles Formular aus und auch im Vorgespräch und im persönlichen Gespräch werden Fragen zu Schutzbedürftigkeit gestellt (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 89 f.).

Der Kläger hat das Asylverfahren bereits abgeschlossen, also den Identifizierungsprozess für besonders schutzbedürftige Asylantragsteller durchlaufen, und es ist unwahrscheinlich, dass er dabei seine Angstzustände aufgrund der körperlichen Übergriffe durch die rumänischen Grenzschutzbeamten erwähnt hat, weil diese nicht im Zusammenhang mit der asylrelevanten Verfolgungsgeschichte stehen, sondern sich erst auf der Flucht ereignet haben. Im Aufnahmezentrum Timișoara, in dem der Kläger im Jahr 2021 sein Asylverfahren durchgeführt hat, wurden in diesem Zeitraum ausweislich der Erkenntnismittel keine Opfer von Menschenhandel oder Asylsuchende mit psychischen Problemen identifiziert (AIDA/ECRE, Country Report: Romania. Update 2021, 31.05.2022, S. 76). Auch landesweit wurden nach Informationen von IGI-DAI im Jahr 2022 etwa 3.600 besonders schutzbedürftige Personen identifiziert, darunter allerdings weit überwiegend Minderjährige, ältere Menschen und Alleinerziehende mit Kindern, und nur einstellige Zahlen von Menschen mit geistigen Behinderungen oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlebt hatten. Im Jahr 2023 meldete IGI-DAI 939 besonders schutzbedürftige Personen, darunter wieder überwiegend Minderjährige und Alleinerziehende und wiederum jeweils nur einstellige Zahlen von Personen mit Gewalterfahrungen oder in prekären Situationen. Personen mit psychischen Störungen wurden jeweils nicht gesondert ausgewiesen (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 90 f.). Dies legt nahe, dass rumänische Behörden Schwierigkeiten bei der Erkennung des besonderen Schutzbedarfs von Menschen mit psychischen Erkrankungen haben. Damit fehlt es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in Rumänien bereits als besonders vulnerabel erkannt wurde oder nach seiner Rückführung noch erkannt werden und somit die notwendige Unterstützung erhalten wird.

Auch Zugang zu einer Sozialwohnung wird der Kläger voraussichtlich nicht erhalten. Die lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung sind nach Art. 29 Abs. 1 der Integrationsverordnung (abrufbar unter: https://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocument/49507) zwar verpflichtet, im Rahmen der verfügbaren Mittel Sozialwohnungen für Personen bereitzustellen, die in Rumänien internationalen Schutz erhalten haben, und zwar unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 190). Sozialwohnungen in Rumänien wurden nach 1989 jedoch allmählich zu einem nationalen Problem, was mit dem Sturz des kommunistischen Regimes und der Privatisierung zusammenhing, die zu einem starken Rückgang bei der Instandhaltung und dem Bau von Sozialwohnungen führten. Die Behörden haben wenig unternommen, um den Bau von Sozialwohnungen zu fördern, und im Gegensatz zu anderen Ländern in Westeuropa, in denen auch private und gewerbliche Bauträger Sozialwohnungen bauen, sind in Rumänien die lokalen Behörden die einzigen, die für die Bereitstellung von Sozialwohnungen zuständig sind (International Organization for Migration (IOM) - Includ-EU, https://includeu.eu/housing-in-romania/). Die Zahl der Sozialwohnungen ist mit etwa 4 % des Wohnungsbestands sehr gering und Obdachlose werden beim Zugang zu Sozialwohnungen nicht vorrangig behandelt (world habitat, Eliminarea problemei persoanelor fara adapost în Europa Centrala și de Est: trecerea la un sistem bazat pe locuire în România (zu Deutsch: Beendigung der Obdachlosigkeit in Mittel- und Osteuropa: Übergang zu einem wohnungsbasierten System in Rumänien), 2023, S. 1 f., abrufbar unter: https://world-habitat.org/wp-content/uploads/2023/09/wh_housing-led-in-cee_BRIEFING-ROMANIA_RO_FINAL.pdf). In Timișoara, der drittgrößten Stadt Rumäniens, wurden Anträge auf Sozialwohnungen gestellt, aber bisher hat niemand davon profitiert. Die örtliche öffentliche Verwaltung verfügt über keine Sozialwohnungen; die Liste der Anträge auf Sozialwohnungen ist endlos (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 190).

Der Kläger wird in Rumänien somit eine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt finden müssen. Auf staatliche Unterstützungsleistungen finanzieller Art wird er dabei nicht zurückgreifen können.

Die finanzielle, nicht rückzahlbare Beihilfe wird nach der gesetzlichen Regelung in Art. 60 Abs. 1 der Asylverordnung (abrufbar unter: https://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocumentAfis/250656) grundsätzlich nur solchen Begünstigten internationalen Schutzes gewährt, die am Integrationsprogramm teilnehmen. Allerdings sind besonders schutzbedürftige Personen von dieser Verpflichtung ausgenommen. Darüber hinaus läuft jedoch nach Art. 60 Abs. 3 der Asylverordnung eine dreimonatige Frist für die Stellung des Antrags auf Gewährung der Beihilfe ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus. Ausnahmen von dieser Frist für besonders schutzbedürftige Personen sind in der Vorschrift - anders als hinsichtlich der Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationsprogramm - nicht vorgesehen. In der Praxis wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Gewährung des internationalen Schutzes mit Unterstützung einer NGO gestellt. IGI-DAI leitet die Akte des Begünstigten zur Prüfung an die Bezirksbehörde für Zahlungen und Sozialinspektion (Agenția Județeanapentru Plațiși Inspecție Sociala (AJPIS)) weiter. Dem Antrag müssen der Beschluss über die Gewährung des internationalen Schutzes, eine befristete Aufenthaltserlaubnis sowie eine Bescheinigung über die Anmeldung zum Integrationsprogramm, die von der örtlich zuständigen IGI-DAI-Stelle ausgestellt wurde, beigefügt werden. Diese Frist wird nach aktuellen Erkenntnismitteln auch in der Praxis streng ausgelegt und gilt absolut (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 202 f.; s. auch Inspectoratul General pentru Imigrari/ Ministerul Afacerilor Interne, https://igi.mai.gov.ro/programul-de-integrare/). Hinzu kommt, dass es selbst mit dem Betrag der nicht erstattungsfähigen Hilfe nach Zahlung der Miete praktisch unmöglich ist, die Mittel für ein Existenzminimum zu erreichen (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 189).

IGI-DAI gewährt zudem nach Art. 21 Abs. 6 bzw. Art. 29 Abs. 3 der Integrationsverordnung (abrufbar unter: https://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocument/49507) Mietzuschüsse für Personen, die Anspruch auf Unterbringung in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung bzw. in einer Sozialwohnung haben, denen aber aus Kapazitätsgründen keine solche zur Verfügung gestellt werden kann. Staatlich übernommen wird im Rahmen des Art. 21 Abs. 6 der Integrationsverordnung die vollständige Miete, im Rahmen des Art. 29 Abs. 3 der Integrationsverordnung bis zu 50 % der Miete, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln, für einen Zeitraum von maximal einem Jahr. Dieser Mietzuschuss wird jedoch nach den gesetzlichen Regelungen ebenfalls nur Personen gewährt, die in Rumänien das Integrationsprogramm abgeschlossen haben oder denen die Verlängerung des Integrationsprogramms um sechs Monate genehmigt wurde. Zudem müssen die Begünstigten, um in den Genuss einer finanziellen Unterstützung von IGI-DAI für die Miete zu kommen, nicht nur nachweisen, dass sie eine Sozialwohnung beantragt haben, sondern sie müssen auch einen bei den Steuerbehörden registrierten Mietvertrag vorweisen (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 190). Das Problem besteht darin, dass viele Vermieter die Mietverträge nicht behördlich registrieren lassen wollen, um Steuerzahlungen zu vermeiden. Die verfügbaren Daten zeigen, dass von denjenigen, die Mietzuschüsse beantragen, nur wenige diese letztendlich erhalten (International Organization for Migration (IOM) - Includ-EU, https://includeu.eu/housing-in-romania/). In den Jahren 2022 und 2023 kam diese Hilfe keinem einzigen Begünstigten zugute (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 190).

Ähnlich wie andere postsozialistische Länder hat Rumänien ein umfangreiches Wohnungsprivatisierungsprogramm durchgeführt und mittlerweile befindet sich die überwältigende Mehrheit der Wohnungen in Privatbesitz. Der Mangel an erschwinglichem Wohnraum, der durch die Massenprivatisierung in den 1990er Jahren und die Hinwendung zu Wohneigentum in den 2000er Jahren verursacht wurde, konnte durch die Politik nicht ausgeglichen werden. Die Programme auf nationaler Ebene zielen auf junge Familien (z. B. durch Kreditgarantieprogramme) und Familien aus wohlhabenderen Schichten ab. In dem sehr kleinen subventionierten Mietsektor sind die Mieteinnahmen in der Regel nicht kostendeckend. Private Vermietungen werden teilweise als grauer Markt betrieben, und es gibt keine offiziellen Daten über diesen Sektor. Ein erheblicher Teil der einkommensschwachen (städtischen) Familien wurde aus dem sozialen Mietsektor ausgeschlossen. Trotz der großen Zahl leerstehender Wohnungen - hauptsächlich von Arbeitsmigranten, die in andere EU-Mitgliedstaaten gezogen sind - sind nur wenige Wohnungen auf dem privaten Mietmarkt verfügbar, der unzureichend reguliert ist. Die Probleme beim Zugang zu Wohnraum werden durch steigende Immobilienpreise, steigende Marktmieten und hohe Nebenkosten noch verschärft. Die Wohnungspreise und Marktmieten sind im Verhältnis zu den Einkommen sehr hoch, insbesondere in den regionalen Hauptstädten. In Bukarest gibt der Durchschnittshaushalt fast 45 % seines Einkommens für die Miete aus (world habitat, Eliminarea problemei persoanelor fara adapost în Europa Centrala și de Est: trecerea la un sistem bazat pe locuire în România, 2023, S. 4 f.) Ein zusätzliches Problem, mit dem Drittstaatsangehörige in Rumänien konfrontiert sind, ist die Zurückhaltung der Vermieter, Ausländer zu akzeptieren. Da es sich bei den meisten Vermietern um ältere Menschen handelt, spielen ihre Einstellung und Mentalität eine große Rolle, da sie manchmal zögern, einer ausländischen Person zu vertrauen, die nicht ihren strengen Anforderungen entspricht (IOM - Includ-EU, https://includeu.eu/housing-in-romania/).

In jedem Fall wird der Kläger ohne staatliche finanzielle Unterstützung innerhalb kürzester Zeit eine Arbeitsstelle finden müssen, um dauerhaft die Miete für eine Privatwohnung zu finanzieren.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt stellt in allen osteuropäischen Ländern, einschließlich Rumänien, eine Herausforderung für Flüchtlinge dar. Die schlechteren Bedingungen für Einwanderer im Vergleich zu rumänischen Staatsbürgern werden durch den ohnehin schon niedrigen Lebensstandard im Land noch verschärft (The Centre on Migration, Policy & Society (COMPAS), The Integration of Refugees in Romania: A Non-Preferred Choice, November 2021, S. 24 f.). Rechtlich gesehen gibt es für Personen, die internationalen Schutz genießen, indes keine Einschränkungen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Sobald Asylbewerbern der Flüchtlingsstatus gewährt wird, werden sie als Arbeitssuchende registriert und haben Zugang zu den gleichen Beschäftigungsmöglichkeiten wie rumänische Staatsangehörige (COMPAS, The Integration of Refugees in Romania: A Non-Preferred Choice, November 2021, S. 16). In der Praxis kann die fehlende Kenntnis der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen auch der englischen Sprache) den Zugang der Begünstigten zum Arbeitsmarkt erschweren. IGI-DAI und die Nationale Agentur für Beschäftigung verfügen nicht über Statistiken über die Anzahl der Begünstigten internationalen Schutzes, die in Rumänien arbeiten. Laut der NGO Romanian National Council for Refugees (CNRR) waren im Jahr 2023 Begünstigte des internationalen Schutzes in Rumänien hauptsächlich im HORECA-Sektor (Abkürzung für das Gastgewerbe: Hotels, Restaurants, Catering) und im Baugewerbe beschäftigt (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 191 f.). Nach Angaben der Interviewteilnehmer der bereits erwähnten, nicht repräsentativen Befragung unter Behördenmitarbeitern und Politikern von 2021 ist etwa ein Viertel der Flüchtlingsbevölkerung in Rumänien in die lokale Arbeitswelt integriert (COMPAS, The Integration of Refugees in Romania: A Non-Preferred Choice, November 2021).

Von staatlicher Seite wird Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen angeboten, die den Fähigkeiten der einzelnen Personen entsprechen. In jedem Landkreis in Rumänien gibt es eine Arbeitsvermittlungsagentur, bei der sich geschützte Flüchtlinge als Arbeitssuchende registrieren lassen können (COMPAS, The Integration of Refugees in Romania: A Non-Preferred Choice, November 2021, S. 16). Es wird ein individueller Plan erstellt, bei dem die Ausbildung und der Hintergrund der jeweiligen Person berücksichtigt werden sollen. Die nationale Arbeitsagentur kollaboriert zu diesem Zweck auch mit NGOs (SFH, Thema: Auswirkungen der Aufnahme ukrainischer Kriegsflüchtlingen auf die Lebensbedingungen (Wohnsituation, Arbeitsmarkt, Existenzsicherung) von nach Rumänien zurückkehrenden Schutzberechtigten, 20.07.2022, S. 2). Personen, die internationalen Schutz genießen, haben die Möglichkeit, das Bildungsprogramm "Zweite Chance" zu absolvieren, um ihre Ausbildung abzuschließen und an Berufsausbildungskursen teilzunehmen. In der Praxis nehmen sie jedoch regelmäßig nicht daran teil, da sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um sich während des Programms selbst zu versorgen, und lieber ungelernte Tätigkeiten annehmen (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 191 f.). Im Rahmen des von der NGO Jesuit Refugee Service Romania (JRS) durchgeführten Projekts "My place" wurden Bildungsaktivitäten organisiert, um die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die Bezirksagentur für Arbeit (Agentia Județeanapentru Ocuparea Fortei de Munca, AJOFM) schickte JRS offene Stellenausschreibungen, die an Begünstigte vergeben wurden, und diese erhielten Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, bei der Erstellung eines Lebenslaufs, bei der Registrierung bei AJOFM usw. (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 191).

Laut einem Vertreter der kirchlichen Hilfsorganisation AIDRom (Asociata Ecumenica A Bisericilor Din Romania, zu Deutsch: Rumänischer Ökumenischer Verband der Kirchen) haben die Begünstigten in der Stadt Timișoara - wo der Kläger seinen Asylantrag stellte - keine Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. AIDRom unterstützt sie bei der Arbeitssuche. Einige Arbeitgeber zögern demnach allerdings aus verschiedenen Gründen, Ausländer einzustellen, z. B. weil sie die weit verbreitete Sprache nicht beherrschen und nicht mit ihren Mitarbeitern kommunizieren können. Laut dem Vertreter des Zentrums in Bukarest wurden im Laufe des Jahres zehn Begünstigte eingestellt. Schwierigkeiten bestünden vor allem für Personen ohne Diplome, Studienbescheinigungen oder Qualifikationen. Berufstätige Begünstigte erhalten zudem in der Regel nur den Mindestlohn, der keinen angemessenen Lebensunterhalt ermöglicht (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 191 f.). Obwohl der Zugang zum Arbeitsmarkt für gebildete Menschen einfacher ist, haben sie immer noch Schwierigkeiten, insbesondere was die Kenntnis ihrer Rechte betrifft, und sind Opfer des Drucks von Arbeitgebern, z. B. Überstunden zu leisten oder verspätete Lohnzahlungen zu akzeptieren (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 17). Studien belegen zudem, dass Migranten auf dem rumänischen Arbeitsmarkt mit Diskriminierung konfrontiert sind. In Rumänien gaben in einer nationalen Umfrage unter 645 im Ausland geborenen Einwohnern 17 Prozent der Befragten an, dass sie sich bei der Arbeitssuche diskriminiert fühlten. Dabei ist zu beachten, dass die Einwanderer, die an dieser Umfrage teilnahmen, größtenteils hochqualifiziert waren. Für die Flüchtlingsbevölkerung wären die Diskrepanzen auf dem Arbeitsmarkt und die Diskriminierung in der Gesellschaft noch größer (COMPAS, The Integration of Refugees in Romania: A Non-Preferred Choice, November 2021, S. 24).

Eine weitere Hürde sowohl beim Zugang zum Wohnungsmarkt als auch zum Arbeitsmarkt ist, dass Geflüchtete in Rumänien vielfach Schwierigkeiten haben, ein Bankkonto zu eröffnen. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16.08.2023 - 11 A 4136/19.A -, juris Rn. 67) ergibt sich aus aktuellen Erkenntnismitteln gerade nicht, dass sich in allen Landesteilen Rumäniens Banken finden, die international Schutzberechtigten ein Konto eröffnen. In Galati können Begünstigte bei einigen Banken keine Bankkonten eröffnen, da es offenbar bestimmte Drittländer gibt, deren Staatsangehörige (Syrer, Iraker, Iraner und Afghanen) aus Sicherheitsgründen keine Dienstleistungen angeboten werden. Im Jahr 2023 wurde wie im Jahr 2022 beobachtet, dass selbst die kleinen Banken keine Bankkonten für Personen mit internationalem Schutzstatus und Drittstaatsangehörige eröffneten. In Timișoara berichtete AIDRom in den vergangenen Jahren, dass Begünstigte, die ein Bankkonto für bestimmte Online-Dienste eröffnen und Geld erhalten wollten, oft abgelehnt wurden, insbesondere syrische Staatsangehörige wie der Kläger. Obwohl die Rumänische Nationalbank die Banken offiziell darüber informiert hat, dass sie jedem ein Bankkonto eröffnen dürfen, trifft jede Bank eine eigenständige Entscheidung. Ablehnungen erfolgen auch unabhängig von der Staatsangehörigkeit mit der Begründung, dass eine Person keine Arbeit hat. Auch in Radauti können Begünstigte nur dann ein Bankkonto eröffnen, wenn sie einen Arbeitsvertrag haben. In Giurgiu weigern sich die Banken im Allgemeinen ebenfalls, Konten zu eröffnen, so der Vertreter von AIDRom. In Bukarest haben Begünstigte aus Syrien, dem Iran, dem Irak und Afghanistan laut IOM Rumänien oft Schwierigkeiten im Umgang mit Bankinstituten. Um ein Konto zu eröffnen, müssen sie mehrere Bedingungen erfüllen, nämlich: Aufenthaltserlaubnis, Reisepass aus dem Herkunftsland, Nachweis eines stabilen Einkommens sowie Kenntnisse der rumänischen Sprache (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 173).

Während ausweislich dieser Erkenntnismittel bereits für gesunde anerkannte Schutzberechtigte Hindernisse beim Zugang zum Arbeitsmarkt bestehen, verschärft sich die Problemlage für solche Geflüchteten, die unter psychischen Erkrankungen leiden.

Der Kläger leidet ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste unter einer psychischen Erkrankung in Form von Depressionen. Die Einzelrichterin lässt offen, ob die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des Neurologen und Psychiaters vom 10.01.2025 in allen Punkten die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2, Satz 3 AufenthG erfüllt, weil die Vorschrift auf die Berücksichtigung psychischer Erkrankungen als gefahrerhöhender Faktor bei der Prüfung systemischer Mängel im Asylsystem eines Drittstaats jedenfalls keine direkte Anwendung findet. Aufgrund der Ausführungen in der psychiatrischen Bescheinigung und auch unter Berücksichtigung der beiden Stellungnahmen der Psychologin des Klägers ist die Einzelrichterin überzeugt davon, dass bei ihm tatsächlich eine depressive Erkrankung verbunden mit einer Angststörung vorliegt, die ihn in der Bewältigung seines Alltags beeinträchtigt, indem sie Schlafstörungen, Körperschmerzen und sozialen Rückzug auslöst.

Die wahrgenommene öffentliche Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit psychischen Erkrankungen ist in Rumänien im Vergleich zu anderen Regionen in Deutschland, der Slowakei und Russland deutlich stärker und betrifft mehr Lebensbereiche. Laut einer repräsentativen Studie besteht in Rumänien eine stark negative Einstellung gegenüber Menschen mit psychischen Erkrankungen in allen Lebensbereichen, insbesondere auf dem Arbeits- und Heiratsmarkt. Fast zwei Drittel der rumänischen Bevölkerung teilen demnach die Ansicht, dass die meisten Menschen eine Person, die in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde, nicht respektieren, nicht ernst nehmen oder ihr nicht vertrauen. Die Hälfte ist der Meinung, dass die meisten Menschen die Einweisung in eine psychiatrische Klinik als persönliches Versagen betrachten; sie glauben, dass diese Personen weniger intelligent sind, und würden solche Personen nicht als Freunde akzeptieren. Ein besonders schädliches negatives Stereotyp, das Menschen mit psychischen Erkrankungen in Rumänien häufig entgegengebracht wird, ist, dass sie unberechenbar und gefährlich sind. Studien haben durchweg bestätigt, dass sowohl Unterhaltungs- als auch Nachrichtenmedien bemerkenswert dramatische und verzerrte Bilder von psychischen Erkrankungen zeichnen, die Unberechenbarkeit, Gefährlichkeit und Kriminalität betonen. Die Auswirkungen auf Menschen mit psychischen Erkrankungen sind nachteilig und tragen zu einem geringen Selbstwertgefühl, erlebter Diskriminierung und mangelnder Bereitschaft, Hilfe zu suchen, bei. Mehr als die Hälfte der Teilnehmer einer Studie mit schwerer Depression erwartete oder erlebte Diskriminierung am Arbeitsplatz, und fast 60 % von ihnen hatten sich aufgrund der erwarteten Diskriminierung davon abgehalten, sich für eine Arbeitsstelle, eine Ausbildung oder ein Praktikum zu bewerben (Elena A. Manescu u.a., Mental health related stigma in Romania: systematic review and narrative synthesis, 08.09.2023, S. 14 ff., abrufbar unter: https://link.springer.com/content/pdf/10.1186/s12888-023-05147-3.pdf).

Die Stigmatisierung von Menschen mit psychischen Erkrankungen wirkt sich auch auf die Verfügbarkeit und Qualität medizinischer Hilfe aus, die für anerkannte Schutzberechtigte ohnehin problematisch sein kann.

Personen mit internationalem Schutzstatus haben das Recht auf eine Krankenversicherung zu den Bedingungen, die das Gesetz für rumänische Staatsbürger vorsieht. Die NGO CNRR gibt allerdings an, dass Personen, die internationalen Schutz genießen, nur oberflächliche Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitsdiensten erhalten und oft nicht genau wissen, wie sie dieses Recht in Anspruch nehmen können. Wenn eine Person unter internationalem Schutz angestellt ist, zahlt der Arbeitgeber die Krankenversicherung über Steuern. Für Begünstigte mit internationalem Schutzstatus, die nicht arbeiten, ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten äußerst schwierig. Personen, die kein Einkommen erzielen, sind verpflichtet, zwölf Monate lang eine staatliche Krankenversicherung zu bezahlen, was sechs Bruttomindestlöhnen entspricht (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 203 f.). Im Jahr 2024 lag der von Personen ohne steuerpflichtiges Einkommen zu zahlende jährliche Beitrag bei 1.980 Lei (umgerechnet 398 Euro) (Cristina Somanescu, economica.net, 07.01.2024, https://www.economica.net/asigurarea-la-sanatate-a-persoanelor-fara-venituri-fiscalizate-costa-1-980-de-lei-si-e-optionala_716028.html). Selbst wenn sie versichert sind, gibt es laut der NGO International Organisation for Migration (IOM) Behandlungen und Untersuchungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt sind und von den Begünstigten selbst bezahlt werden müssen (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 204).

Auch die Kosten für Medikamente sind sehr hoch. Einige NGOs erstatten die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen. Der gezahlte Betrag reicht jedoch nicht immer aus, um die Bedürfnisse der Begünstigten zu decken, insbesondere bei Personen mit chronischen Gesundheitsproblemen. Über den finanziellen Aspekt hinaus leiden anerkannte Schutzberechtigte unter den allgemeinen Mängeln des rumänischen Gesundheitssystems, mit denen auch rumänische Staatsangehörige konfrontiert sind. Die Überweisung an einen Facharzt kann drei bis sechs Monate oder sogar länger dauern, und die meisten Personen mit internationalem Schutzstatus können sich eine Konsultation bei einem Facharzt in Privatkliniken nicht leisten, sodass sie diese sehr langen Wartezeiten in Kauf nehmen müssen. Zudem kommt es regelmäßig vor, dass Hausärzte sich weigern, Personen mit internationalem Schutzstatus zu registrieren, da sie Patienten für mindestens sechs Monate registrieren müssen und befürchten, dass die Begünstigten Rumänien verlassen. Außerdem haben Begünstigte, die seltene Sprachen sprechen, in Krankenhäusern keinen Zugang zu einem Dolmetscher, sodass sie sich oft mit Bekannten verständigen müssen (AIDA/ECRE, Country Report: Romania, 24.07.2024, S. 203 f.).

Vorurteile und Diskriminierung gegenüber psychiatrischen Patienten sind zudem auch im rumänischen Gesundheitswesen verbreitet. Die Mehrheit der in einer Studie befragten Ärzte und mehr als die Hälfte (52 %) in einer anderen Studie stimmten zu, dass sie sich mit psychiatrischen Patienten unwohl fühlen. Ähnliche Ergebnisse wurden in einer qualitativen Studie mit einer repräsentativen Stichprobe von 98 Fachkräften im Bereich der psychischen Gesundheit festgestellt, die angaben, dass Fachkräfte im Gesundheitswesen den Kontakt mit psychiatrischen Patienten vermeiden, was zu Vernachlässigung und Diskriminierung führt (Elena A. Manescu u.a., Mental health related stigma in Romania: systematic review and narrative synthesis, 08.09.2023, S. 14). Obwohl Rumänien seit 2007 gezwungen ist, sich an die europäischen Standards anzupassen, wurde die Gesetzgebung zur psychischen Gesundheit in Rumänien in der Theorie und weniger in der Praxis geändert und aktualisiert. Strukturelle Stigmatisierung im rumänischen System der psychischen Gesundheitsversorgung kommt auf vielen Ebenen vor. So sieht beispielsweise die nationale Gesetzgebung zur psychischen Gesundheit eine allgemeine Deinstitutionalisierung der psychiatrischen Versorgung und eine stärkere Fokussierung auf die Gemeindeebene vor. Die Zahl der Betten in psychiatrischen Krankenhäusern wurde in den letzten Jahren schrittweise reduziert, ohne dass es zu einer entsprechenden Entwicklung der gemeindenahen Dienste kam. Tatsächlich wurde Rumänien wegen der alarmierenden Unterentwicklung in diesem Bereich im Vergleich zu anderen osteuropäischen Ländern kritisiert (Elena A. Manescu u.a., Mental health related stigma in Romania: systematic review and narrative synthesis, 08.09.2023, S. 2).

Durch eine Rückführung nach Rumänien würde sich die Angst des Klägers vor Abschiebung realisieren und sein psychischer Zustand würde sich voraussichtlich weiter verschlechtern. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Auslöser für die depressive Symptomatik nach den Angaben des Klägers Misshandlungen und Bedrohungen durch Sicherheitskräfte in Rumänien waren. Zum anderen hat der Kläger sich in Deutschland durch eine Partnerschaft und eine Festanstellung ein stabilisierendes Umfeld aufgebaut, das er bei der zwangsweisen Ausreise nach Rumänien vollständig verlieren würde. Es ist somit anzunehmen, dass der Kläger in Rumänien adäquater psychologischer Betreuung bedürfen wird, diese aber nicht wird erhalten können. Infolgedessen wird er nur über geringe psychische Ressourcen für die Suche nach einem Arbeitsplatz verfügen. Zugleich wird er bei der Arbeitssuche voraussichtlich mit diskriminierendem Verhalten von Seiten potenzieller Arbeitgeber konfrontiert sein. Die schlechte psychische Konstitution des Klägers erhöht somit beträchtlich die Gefahr, arbeitslos zu bleiben.

Ohne staatliche finanzielle Unterstützung und eigenes Einkommen droht dem Kläger in Rumänien Obdachlosigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass er Kontaktpersonen in Rumänien hat, die ihn aufnehmen könnten, oder größere Ersparnisse, mit denen er für längere Zeit ohne eigenes Einkommen eine Wohnung finanzieren könnte. Ein Leben in Obdachlosigkeit würde für den Kläger eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung bedeuten.

Untersuchungen zufolge gab es in Rumänien im Jahr 2019 etwa 15.000 Obdachlose (European Social Policy Network (ESPN), National strategies to fight homelessness and housing exclusion Romania, 2019, S. 5, abrufbar unter: https://docslib.org/download/12973539/national-strategies-to-fight-homelessness-and-housing-exclusion; dies bei knapp 19 Mio. Einwohnern; gegenüber 37.400 Obdachlosen in Deutschland bei 84 Mio. Einwohnern laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales, empirische Untersuchung von September 2022 abrufbar unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb-605-empirische-untersuchung-zum-wohnungslosenberichterstattungsgesetz.html). 65 % der dauerhaft auf der Straße lebenden Personen waren im Jahr 2014 Jungen/Männer, während 45 % der vorübergehend auf der Straße lebenden Personen Mädchen/Frauen waren. Allein in Bukarest, der Hauptstadt Rumäniens, leben etwa 5.000 Menschen ohne Obdach. Das mangelnde politische Interesse an dieser stark gefährdeten Gruppe, die kleiner ist als andere gefährdete soziale Gruppen, hat Obdachlosigkeit zu einem chronischen Problem gemacht (European Social Policy Network (ESPN), National strategies to fight homelessness and housing exclusion Romania, 2019, S. 6 f.). Dass es an Berichten darüber fehlt, dass anerkannte international Schutzberechtigte in Rumänien in der Praxis in nennenswertem Anteil in Obdachlosigkeit fallen (so VG Aachen, Urteil vom 09.01.2025 - 4 K 1774/23.A -, juris Rn. 229), dürfte darauf zurückzuführen sein, dass sich die Einwohner Rumäniens der sehr großen und immer noch wachsenden Obdachlosenbevölkerung, die sie umgibt, vielfach nicht bewusst sind (so Zoe Schlagel, Borgen Project, 06.08.2020, https://borgenproject.org/homelessness-in-romania/). Die aktuellen nationalen Daten zur Obdachlosigkeit in Rumänien sind alt und ungenau (world habitat, Eliminarea problemei persoanelor fara adapost în Europa Centrala și de Est: trecerea la un sistem bazat pe locuire în România, 2023, S. 1 f.). Obdachlosigkeit stellt ein in Rumänien eher wenig untersuchtes Thema dar. In der heutigen rumänischen Gesellschaft wird der Obdachlose als alleiniger Verantwortlicher für seine Handlungen und für die Situation, in der er sich befindet, angesehen, sodass Alkoholismus, fehlende Fähigkeiten zum selbstständigen Leben und Arbeitsunfähigkeit als absolute Schuld der betreffenden Person angesehen werden (Bianca-Daniela Parepeanu, Persoanele adulte fara adapost și importanța serviciilor sociale în procesul de reintegrare în comunitate și societate (zu Deutsch: Erwachsene Obdachlose und die Bedeutung von Sozialdiensten für den Prozess der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft), 10.10.2023, S. 3, 8, abrufbar unter: https://www.cunoasterea.ro/wp-content/uploads/woocommerce_uploads/2023/11/Cunoasterea_Stiintifica-2-4-Stiinte_sociale-Persoanele_adulte_fara_adapost-Bianca_Daniela_Parepeanu-p9waeh.pdf).

Obwohl die "Nationale Strategie zur sozialen Eingliederung von Obdachlosen für 2022-2027" vom Parlament im Jahr 2022 verabschiedet wurde, gab es im Bereich der "Housing First"- und wohnungsbasierten Initiativen keine großen Verbesserungen. Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit beschränken sich auf grundlegende humanitäre Hilfe (Notunterkünfte, Zugang zu kostenlosen Mahlzeiten, Einrichtungen zur Körperpflege und Beratung an wichtigen Punkten) (world habitat, Eliminarea problemei persoanelor fara adapost în Europa Centrala și de Est: trecerea la un sistem bazat pe locuire în România, 2023, S. 3, 5). Bestehende Wohnungsinitiativen sind sporadisch und unbedeutend, und der Sektor der Obdachlosendienste besteht überwiegend aus vorübergehenden und Notfallmaßnahmen und nicht aus Dienstleistungen, die darauf abzielen, Obdachlosigkeit zu verhindern oder zu beenden. Hilfsdienste mit geringer Intensität, wie Notunterkünfte und Tageszentren, machen den Großteil der verfügbaren Dienste aus und werden von NGOs durchgeführt, von denen einige nur geringe staatliche Mittel erhalten (world habitat, Eliminarea problemei persoanelor fara adapost în Europa Centrala și de Est: trecerea la un sistem bazat pe locuire în România, 2023, S. 1 f.). Ein weiteres Problem ist die Tatsache, dass in kleinen Gemeinden die Befugnis zur Entwicklung von Sozialdiensten im Vergleich zu Großstädten, in denen Obdachlosen die Dienste eines Nachtasyls oder sogar einer vorübergehenden Unterkunft zur Verfügung stehen, recht gering oder fast nicht vorhanden ist. Sogar die Dienste eines mobilen Teams sind sehr schwierig zu erbringen, da es an Fachpersonal fehlt und dieses nur selten auf die Straße geht, um die Situation der Obdachlosen zu beurteilen (Bianca-Daniela Parepeanu, Persoanele adulte fara adapost și importanța serviciilor sociale în procesul de reintegrare în comunitate și societate, 10.10.2023, S. 21 f.).

Viele Obdachlose leben in Abwasserkanälen und verbringen ihre Tage damit, sich in halböffentlichen Räumen zum Betteln zu versammeln. Bei Zwangsräumungen wurden mehrfach Familien ohne Vorwarnung auf die Straße gesetzt und mussten obdachlos werden oder an unsichere Orte in der Nähe von großen Mülldeponien oder alten Chemiefabriken umziehen (Zoe Schlagel, Borgen Project, 06.08.2020, https://borgenproject.org/homelessness-in-romania/). Im Sommer ziehen die obdachlosen Personen es oft vor, auf der Straße, in Parks, auf Bänken, in improvisierten und verlassenen Häusern zu leben, und in der kalten Jahreszeit suchen sie wegen des hohen Krankheitsrisikos Schutz in Treppenhäusern oder in der Kanalisation, wenn sie nicht die Dienste eines Nachtasyls in Anspruch nehmen können oder wollen (Bianca-Daniela Parepeanu, Persoanele adulte fara adapost și importanța serviciilor sociale în procesul de reintegrare în comunitate și societate, 10.10.2023, S. 9 f.).

Hinzu kommt, dass der Kläger ohne festen Wohnsitz voraussichtlich seine Aufenthaltserlaubnis für Rumänien nicht wird verlängern können. Die dem Kläger aufgrund der am 01.04.2021 erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes erteilte Aufenthaltserlaubnis dürfte mittlerweile abgelaufen sein, weil die Aufenthaltserlaubnis bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur für eine Dauer von drei Jahren erteilt wird bzw. bei Zuerkennung subsidiären Schutzes für eine Dauer von zwei Jahren. Zwar kann der Kläger einen Verlängerungsantrag stellen, allerdings muss der Begünstigte des internationalen Schutzes, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, IGI-DAI nach Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 der Asylverordnung (abrufbar unter: https://legislatie.just.ro/Public/DetaliiDocumentAfis/250656) ein Dokument vorlegen, das seinen rechtmäßigen Wohnsitz nachweist, d.h. entweder einen Nachweis über Immobilieneigentum oder einen Mietvertrag. Der Kläger ist indes mittlerweile nicht mehr in der Aufnahmeeinrichtung in Timișoara wohnhaft und hat zu dieser - mangels Möglichkeit der Teilnahme am Integrationsprogramm - auch keinen Zugang mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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