Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 12.02.2025 – 4 A 2540/22
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0212.4A2540.22.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus.
Die Kläger sind jeweils hälftige Eigentümer der Grundstücke mit der postalischen Anschrift L. beziehungsweise M. (Flurstück N. und O., Flur P., Gemarkung Q.). Ebenfalls im gemeinschaftlichen Eigentum der Kläger stehen die Flurstücke R., S. und T.. Auf dem Flurstück O. befindet sich im vorderen, nördlich an der Straße gelegenen Bereich ein Wohngebäude (Hausnummer U.). Auf dem südwestlich davon liegenden Flurstück O. (Hausnummer M.) befindet sich ein Tischlereibetrieb, an welchen sich östlich und südlich der Gartenbereich des Flurstücks O. anschließt.
Die Beigeladenen sind Eigentümer des westlich abgrenzenden Grundstücks mit der postalischen Anschrift V. (Flurstück W., Flur P., Gemarkung Q.).
Nach § 5 Nr. 1 eines notariellen Kaufvertrages vom 25. September 1998 haben die Eigentümer des Flurstücks W. (Beigeladene) ein Recht, einen gemeinsamen auf dem Flurstück N. (Kläger) verlaufenden Abwasserkanal, der in die in der X. verlaufende öffentliche Kanalisation einleitet, zu betreiben und zu benutzen. Darüber hinaus ist dieses Recht unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag in Abteilung II des Grundbuchs der Beklagten für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks W. durch eine Grunddienstbarkeit gesichert.
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Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des seit dem 16. Juni 1988 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 49 "Y." der Beklagten. Der Plan setzt für die Grundstücke ein Mischgebiet mit einzuhaltenden Baugrenzen und die offene Bauweise fest. Die Geschossflächenzahl beträgt 0,6, die Grundflächenzahl 0,4. Die zulässige Zahl der Vollgeschosse beträgt im nördlichen Teil der betroffenen bebaubaren Grundstücksflächen II und im südlichen Teil I.
Auf ihren Antrag erteilte die Beklagte den Beigeladenen am 24. September 2020 für ihr Grundstück eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt acht Wohnungen. Genehmigt wurde ein zusammenhängendes Gebäude mit zwei Eingängen (Hausnummern Z. und AA.), welches von der nördlichen Baugrenze länglich nach Süden verläuft und eine bebaute Fläche von insgesamt 482,54 m2 aufweist. Der vordere, höhere nördliche Teil des Gebäudes besteht aus Erd-, Ober- und Dachgeschoss mit insgesamt fünf Wohnungen, während der südlich gelegene Teil lediglich aus Erd- und Dachgeschoss besteht und insgesamt drei Wohnungen beinhaltet. Im hinteren Bereich des Grundstücks sieht die Genehmigung 10 PKW-Stellplätze vor, die über eine östlich des Gebäudes verlaufende Zufahrt erreicht werden.
Für das Vorhaben erteilte die Stadtentwässerung der Beklagten unter dem 19. Oktober 2020 eine Entwässerungsgenehmigung, die mit Nachtrag vom 9. Februar 2022 modifiziert wurde (Einbau einer Rückstaupumpanlage statt einer Abwasserhebeanlage mit Rückstauschleife über die Rückstaueben). Die 9. Anlage der Entwässerungsgenehmigung ist ein auf das Vorhaben der Beigeladenen bezogener geohydrologischer Bericht (Versickerungsgutachten) vom 7. Oktober 2020. Dieser legt als zu entwässernde Fläche die versiegelte Grundfläche des Gebäudes von 480 m2 zugrunde.
Am 29. September 2021 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die ihnen am 8. September 2021 zugestellte Baugenehmigung der Beigeladenen. Sie trugen hierzu vor, aus Ziffer 3.5 der Begründung des maßgeblichen Bebauungsplans ergebe sich, dass freistehende, also Reihen- oder Doppelhäuser die Art und Weise der Bebauung im Plangebiet prägten und auch weiterhin errichtet werden sollten. Diese Vorgabe erfülle das genehmigte großformatige Gebäude nicht. Es füge sich nicht in die Umgebung ein. Der Bebauungsplan sehe nach Ziffer 3.1 der Begründung südlich der X. einen parkähnlichen Gartenbereich mit altem und gewachsenem Baumbestand vor. Durch das Vorhaben bleibe davon nichts übrig. Das mittlerweile errichtete Gebäude wirke auf ihr Grundstück erdrückend.
Die Anordnung und Zufahrt zu den Stellplätzen verstießen gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Parkplätze lägen an der am weitesten von der Straße entfernten Stelle, was zu unzumutbaren Lärm- und Abgasbelästigungen der Nachbarn führe.
Die nach § 41 NBauO zu berücksichtigende Abwasserentsorgung sei nicht gesichert. Die vorgesehene Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück selbst sei nicht sichergestellt. Es bestehe die Gefahr, dass ihr Grundstück, entweder durch Überleitung oder durch unberechtigte Inanspruchnahme des grundbuchrechtlich gesicherten Kanalleitungsrechts, beeinträchtigt werde. Der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Versickerung eingereichte Bericht vom 7. Oktober 2020 gehe teilweise - etwa hinsichtlich der versiegelten Fläche - von falschen Tatsachen aus. Das im Grundbuch zu ihren Lasten eingetragene Kanalleitungsrecht beziehe sich auf das Einfamilienhaus, welches zuvor auf dem Baugrundstück gestanden und deutlich weniger Abwassermengen produziert habe als das jetzt genehmigte Vorhaben. Das Kanalleitungsrecht könne zivilrechtlich nur im Rahmen einer gleichbleibenden, nicht aber für eine erweiterte Nutzung in Anspruch genommen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2022 wies die AB. den Widerspruch der Kläger zurück. Sie führte aus, die erteilte Baugenehmigung verletze den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger nicht. Einschränkungen der Zulässigkeit von Wohngebäuden könnten sich in einem Mischgebiet grundsätzlich nicht ergeben, da das Wohnen eine der beiden Hauptnutzungsarten sei. Ziffer 3.5 der Begründung des Bebauungsplans beschränke sich ausweislich des letzten Absatzes auf den Planbereich, der als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt sei. Es handele sich zudem nicht um eine drittschützende städtebauliche Zielsetzung, sondern eine Darlegung des seinerzeitigen Bedarfs beziehungsweise der Nachfrage und damit um ein klassisches Begründungselement. Die Anordnung der Stellplätze und deren Zufahrt sei zumutbar. Die Zufahrt verlaufe weit überwiegend entlang der durch die Kläger bebauten Grundstücksgrenze. Es verstoße grundsätzlich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn in einem festgesetzten Dorf- oder Mischgebiet auch in den straßenabgewandten Bereichen Stellplätze und entsprechende Zufahrten genehmigt würden, soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen treffe, um eine besondere Wohnruhe zu gewährleisten.
Am 21. Juni 2022 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen zu ihren bisherigen Ausführungen ergänzend vor, ihren Widerspruch hätten sie - unabhängig von ihrer Wohnadresse - nicht nur für das Grundstück A-Straße, sondern als Eigentümer beider Nachbargrundstücke eingelegt.
Die erteilte Genehmigung verletze ihren Anspruch auf Gebietserhaltung, weil der Bebauungsplan nach den Ziffern 3.1, 3.4 sowie 3.5 seiner Begründung die Genehmigung von Mehrfamilienhäusern nicht vorsehe und diese das Plangebiet sowie den Stadtteil nicht prägten. Die im rückwärtigen Bereich des Grundstücks liegenden Stellplätze verstießen ebenfalls gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Dem Plan liege die Annahme zugrunde, dass die Lärmbelastung ausgehend von der X. nach Süden hin abnehme. Dies verdeutliche das südlich des Mischgebiets gelegene Allgemeine Wohngebiet. Der rückwärtige Bereich hinter der straßenseitigen Bebauung an der X. stelle nach dem planerischen Willen einen vom Verkehrslärm abgeschirmten Ruhebereich mit Grünbewuchs dar. Der Bestand der rückwärtigen Grundstücksflächen mit altem Baumbestand gehöre zu den erhaltenswerten Grundzügen der Planung. Das Grundstück AC. stelle insoweit eine Ausnahme dar. Die im hinteren Bereich des Grundstücks verlaufende Hecke schirme die Ruhezone ihres Grundstücks nicht ausreichend gegen Lärm und Abgase ab.
Eine für die rechtliche Sicherstellung der Abwasserentsorgung im Sinne des § 41 Abs. 2 NBauO erforderlich Baulast existiere nicht.
Das genehmigte Vorhaben halte die im Bebauungsplan vorgegebene Grundflächenzahl nicht ein. Entgegen § 19 Abs. 4 NBauO berücksichtige die dazu angestellte Berechnung allenfalls die Gebäudefläche mit rund 500 m2, nicht aber die Zufahrt mit einer Fläche von 160 m2 sowie die Rangier- und Einstellflächen mit 480 m2.
Es sei nicht erkennbar, dass die Gebäudewand des Mehrfamilienhauses, die parallel zu ihrem Grundstück verlaufe, als Brandwand ausgebildet sei. Im Brandfall drohe hier ein Brandüberschlag auf ihr Grundstück. Zudem sei nicht geklärt, ob im Brandfall ein ausreichender Zugang für die Feuerwehr zu dem Gebäude bestehe.
Das genehmigte Bauvorhaben beschatte ihr Grundstück erheblich.
Der Baukörper halte an seiner westlichen Seite den Grenzabstand nicht ein.
Die Kläger beantragen,
die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 24. September 2020 sowie den Widerspruchsbescheid der AB. vom 18. Mai 2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Vorhaben sei entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans in offener Bauweise errichtet worden, auch wenn es sich um zwei aneinandergebaute Mehrfamilienhäuser mit jeweils separatem Eingang handele. Nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung des § 22 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 1. Oktober 1977 bis zum 26. Januar 1990 gültigen Fassung (BauNVO 1977) würden in der offenen Bauweise Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet, deren Länge höchstens 50 m betragen dürften. Dies sei vorliegend der Fall; es handele sich um ein Einzelhaus mit einer Gesamtlänge von knapp 36 m. Auch zwei auf demselben Baugrundstück aneinander gebaute Häuser seien aus planungsrechtlicher Sicht noch immer als Einzelhaus anzusehen. Die Festsetzung eines Einzelhauses stelle keine Vorgabe zur Errichtung eines "Einfamilienhauses" dar. Welche Größe der Baukörper habe und wie viele Wohnungen sich darin befänden, sei für die Frage, ob es sich um ein Einzelhaus handele, ohne Belang.
Der Bebauungsplan sehe für das Vorhabengrundstück keine festgesetzten Grünflächen vor, auch seien dort keine zu erhaltenen Bäume festgesetzt worden. Unabhängig davon befinde sich im südlichen Bereich des Baugrundstücks jenseits des festgesetzten Baufensters noch immer ein weitläufiger nicht überbauter Gartenbereich.
Das Bauvorhaben halte die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl ein. § 19 BauNVO 1977 sehe die Berücksichtigung der Grundfläche von Nebenanlagen, Garagen und Stellplätzen und deren Zufahrten sowie von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bei der Berechnung der Grundflächenzahl (noch) nicht vor. Die Regelung des § 19 Abs. 4 BauNVO in der ab dem 27. Januar 1990 gültigen Fassung, auf die sich die Kläger bezögen, habe es bei Inkrafttreten des Bebauungsplans noch nicht gegeben, sie finde daher keine Anwendung.
Das Vorhaben halte die vorgegebenen Grenzabstände ein. Die behauptete Unterschreitung des Grenzabstands des Bauvorhabens zur westlichen Grundstücksgrenze sowie zur Straße wäre irrelevant, da es sich hierbei nicht um die Grenzen zum klägerischen Grundstück handele. Wegen der eingehaltenen Grenzabstände sei eine ausreichende Lüftung, Belichtung und Besonnung beider Grundstücke gewährleistet.
Die genehmigten Einstellplätze seien im hinteren Grundstücksbereich zulässig. Es handele sich dabei um der zulässigen Wohnnutzung zugeordnete Nebenanlagen, die auch außerhalb der ausgewiesenen überbaubaren Grundstückfläche zulässig seien, soweit der Bebauungsplan - wie hier - nichts Anderes vorsehe. Ein Teil der genehmigten Einstellplätze befinde sich sogar noch innerhalb des Baufensters. Die Anordnung der Stellplätze sei auch nicht rücksichtslos. Der weitaus überwiegende Teil des Erholungsbereichs des klägerischen Grundstücks befinde sich zudem südlich der Bebauung des Baugrundstücks. Zudem liege hier ausweislich der ausgeweiteten Baufenster ein planerischer Wille vor, die rückwärtigen Grundstücksbereiche nachzuverdichten. In einer solchen Situation verletzten rückwärtig gelegene Stellplätze nicht das Gebot der Rücksichtnahme.
Die Entwässerung des Baugrundstücks werde nicht von der Bauaufsichtsbehörde, sondern von der zuständigen Stadtentwässerung unabhängig geprüft und genehmigt. Die Bauaufsicht prüfe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens lediglich, ob unter anderem die abwassertechnische Erschließung des Baugrundstücks sichergestellt sei (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 NBauO). Dies teile die Stadtentwässerung der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mit. Welchen Inhalt die Entwässerungsgenehmigung habe und wie diese im Einzelnen auch im Hinblick auf die Menge des anfallenden Abwassers sichergestellt und geregelt sei, sei für die Bauaufsichtsbehörde ohne Belang und nicht Bestandteil der Baugenehmigung.
Eine Brandwand des streitgegenständlichen Vorhabens zum Nachbargrundstück sei gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO nicht erforderlich, weil der Abstand der Gebäudeabschlusswand mehr als 2,50 m zur Grundstücksgrenze betrage. Das streitgegenständliche Bauvorhaben sei zudem im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO geprüft und genehmigt worden. Die Prüfung des Brandschutzes sei dabei nicht gegenständlich.
Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Der Widerspruch sei nach dem geführten Schriftverkehr nur für das Grundstück L. eingelegt worden. Hinsichtlich des Grundstücks AD. sei die Baugenehmigung daher bestandskräftig geworden.
Von der Möglichkeit einer Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) habe die Beklagte als Plangeber keinen Gebrauch gemacht.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 verschaffe grundsätzlich keinen Nachbarschutz aus den Kriterien Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche. Hierfür müsse zusätzlich ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes resultieren - "Umschlag von Quantität in Qualität" - was hier nicht der Fall sei. Die nur objektivrechtlich zu prüfenden Baugrenzen seien eingehalten. Die Bautiefe korrespondiere mit den Bautiefen auf den benachbarten Grundstücken Hamelner Straße AE. und insbesondere AF..
Auf eine erdrückende Wirkung des Vorhabens könnten sich die Kläger nicht berufen. Die optische Nähe der benachbarten Gebäude ergebe sich aus dem Umstand, dass das Wohngebäude der Kläger auf der Grundstücksgrenze stehe und zusätzlicher Abstand erst dadurch entstanden sei, dass die Kläger das Flurstück S. erworben hätten.
Die Frage welchen Umfang das bestehende Kanalleitungsrecht habe, sei zivilrechtlicher Natur. Ungeachtet dessen bestehe nach dem vorliegenden notariellen Kaufvertrag zu Gunsten des ganzen Flurstücks W. und zu Lasten der Flurstücke N., S. und T. ein Kanalleitungsrecht. Wegen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebots könne aus diesem Recht keine Baubeschränkung hergeleitet werden. Die im Grundbuch hierzu eingetragene Dienstbarkeit decke, da sie nach der gebotenen objektiven Auslegung unbeschränkt formuliert sei, auch die Abwasserentsorgung des Neubaus auf der Basis der bestehenden Leitungen ab. § 41 NBauO schreibe die Sicherung der Abwasserbeseitigung durch Baulast nicht zwingend vor. In Bezug auf das Niederschlagswasser sei § 41 NBauO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht zu prüfen. Daher habe die Baugenehmigung insoweit auch keinen Regelungsgehalt. Es sei zudem auch fraglich, ob die Vorschrift nachbarschützend sei. Sie hätten ungeachtet dessen Ökopflaster verlegt, was den Anforderungen an § 41 NBauO genüge.
Im Übrigen schließen sie sich den Ausführungen der Beklagten an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Sie ist als Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere sind die Kläger klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als drittbetroffene Nachbarn können sie geltend machen, durch die angegriffene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein. Sofern die Beigeladenen argumentieren, die Kläger hätten Widerspruch nur als Eigentümer des Grundstücks L., nicht aber als Eigentümer des Grundstücks AD. erhoben, folgt daraus nicht die (Teil-) Unzulässigkeit ihrer Klage. Dies gilt selbst dann, wenn man - wovon die Kammer nicht überzeugt ist - den Vortrag der Beigeladenen unterstellt. Denn auch als Eigentümer des Grundstücks L. sind die Kläger baurechtlich Nachbarn und als solche (voll) klagebefugt. Der Kreis der benachbarten Grundstücke im Sinne des Baurechts ist je nach der Reichweite der rechtlich relevanten Auswirkungen des Vorhabens unterschiedlich und geht häufig über die unmittelbar angrenzenden Grundstücke hinaus (Burzynska/Fontana in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 68 Rn. 5, m. w. N.). Das im nördlichen Bereich gelegene Grundstück AD., welches auf Höhe des Wohnhauses der Kläger nicht bebaut und nur wenige Meter breit ist, schließt mögliche Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf das Grundstück L. nicht aus.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Eine zulässige Anfechtungsklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann Erfolg, wenn der angefochtene Verwaltungsakt - hier die Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen - rechtswidrig ist und die Kläger zugleich in ihren Rechten verletzt. Die objektive Verletzung einer Rechtsnorm genügt daher nicht. Im Rahmen der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn findet dementsprechend keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungsaktes statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften verletzt sind. Die Zulassung eines Bauvorhabens durch die Bauaufsicht verletzt einen Nachbarn dann in seinen Rechten, wenn sie mit Vorschriften nicht vereinbar ist, die - zumindest auch - die Funktion haben, nachbarliche Rechte zu schützen. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann (vgl. VG Hannover Beschl. v. 22.08.2022 - 4 B 2648/22 -, Rn. 43, juris).
Die hier durch die Beklagte den Beilgeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Mehrfamilienhauses verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften. Die Kläger sind dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Bauplanungsrecht (Ziffer 1.). Auch das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt (Ziffer 2.). Verstöße gegen das Bauordnungsrecht (Ziffer 3.) liegen ebenfalls nicht vor.
1.
Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch der Kläger wird durch die Baugenehmigung nicht verletzt. Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 -, Rn. 12, juris; VG Hannover, Beschl. v. 22.08.2022 - 4 B 2648/22 -, Rn. 44, juris).
Eine schleichende Umwandlung des Plangebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung ist hier nicht zu befürchten. Die genehmigte Errichtung des Mehrfamilienhauses entspricht den Festsetzungen des in dem betroffenen Gebiet maßgeblichen Bebauungsplans. Der Plan setzt für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet fest. In einem solchen Gebiet sind gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 - der nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 in seiner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans gültigen Fassung Bestandteil des Plans geworden ist - Wohngebäude zulässig. Diese Vorgabe erfüllt das genehmigte Vorhaben. Eine gebietsfremde Nutzungsform liegt, da ausschließlich ein Wohngebäude genehmigt worden ist, nicht vor.
Weitere Einschränkungen in Bezug auf die Intensität der Wohnnutzung enthält der Bebauungsplan nicht. Der Plangeber hat von der Möglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf ein Höchstmaß zu begrenzen, keinen Gebrauch gemacht. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, für bestimmte städtebauliche Situationen die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden zu begrenzen. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dienen damit der Erhaltung und Entwicklung einer bestimmten Eigenart oder städtebaulichen Funktion eines Wohngebiets oder sonstigen auch für Wohnungen vorgesehenen Baugebiets (Söfker/Wienhues in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 156. EL 2024, § 9 Rn. 67). Mit der fehlenden Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB hat der Plangeber gleichzeitig positiv die Aussage getroffen, im Rahmen der vorhandenen Festsetzungen können Wohnungen in unbegrenzter Zahl gebaut werden. Schon vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Kläger, aus Elementen der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass keine Mehrfamilienhäuser errichtet werden dürften, abzulehnen. Hinzu kommt, dass auch aus den angeführten Begründungselementen des Plans ein solcher Inhalt nicht abgelesen werden kann. Sofern unter Ziffer 3.1 ausgeführt wird, das Plangebiet sei "von einer am Straßenverlauf geprägten Einzelhausbebauung geprägt", stellt dies eine Beschreibung des Ist-Zustands zum Zeitpunkt der Planaufstellung dar. Ziffer 3.5 der Planbegründung stellt in seinen ersten drei Absätzen heraus, dass das Einfamilienhaus die "vorwiegende Form" des Wohnungsbaus im Gemeindegebiet darstelle und die Festsetzung "offene Bauweise" dementsprechend die Errichtung von Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1977 ermöglichen solle. Nach dem vierten Absatz sei die Festsetzung "aus ähnlichen Gründen" in denen als Mischgebiet ausgewiesenen Bereichen getroffen worden. Mit diesen Ausführungen gibt der Plangeber zu erkennen, dass er bestimmte Wohnformen durch die Festsetzung einer offenen Bauweise ermöglichen, nicht aber, dass er andere, ebenfalls nach der offenen Bauweise mögliche Formen, verhindern möchte.
Das genehmigte Vorhaben entspricht auch der Festsetzung "offene Bauweise". Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauNVO 1977 - auf welchen die Begründung des Bebauungsplans in Ziffer 3.5 explizit verweist - werden in der offenen Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet. Der Begriff des "Einzelhauses" im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg nicht als Einzelgebäude zu verstehen, sondern nur als Baukörper, der unabhängig von der Zahl der zusammengefügten selbständig benutzbaren Gebäude zu beiden Seiten des Baugrundstücks Abstand hält (OVG Lüneburg, Urt. v. 08.12.1995 - 1 L 3209/94 -, NVwZ-RR 1996, 489, 490). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das genehmigte Vorhaben besteht aus zwei aneinandergereihten Gebäuden auf einem Grundstück von insgesamt unter 50 m Länge mit seitlichen Abstandsflächen zu den jeweiligen Nachbargrundstücken.
Die Kläger können sich weiter nicht darauf berufen, das genehmigte Vorhaben verletze sie in ihrem Gebietsprägungserhaltungsanspruch. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die allein für die Art, nicht aber das Maß der baulichen Nutzung geltende Bestimmung geht davon aus, dass - ausnahmsweise - Quantität in Qualität umschlagen, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1995 - 4 C 3.94 -, Rn. 17, juris). Auch diese Vorschrift ist nachbarschützend; sie vermittelt einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.05.2014 - 1 ME 47/14 -, Rn. 13 f., juris; BVerwG Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384, 1384). Der Anspruch entsteht, wenn ein seiner Art nach allgemein oder ausnahmsweise zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Die Eigenart ergibt sich aus der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets, den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Planungswillen, soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck gekommen ist, sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 156. EL 2024, § 3 Rn. 92a, m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO keinen Milieuschutz dahingehend vermittelt, den Charakter eines Gebiets als Ein- oder Zweifamilienhausgebiet zu bewahren; insoweit kann vielmehr allein der Plangeber über § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB entsprechende Regelungen treffen (OVG Lüneburg Beschl. v. 19.01.2023 - 1 ME 132/22 -, NVwZ 2023, 1024, 1025 Rn. 8). Eine im Sinne des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs relevante Beeinträchtigung kann also grundsätzlich nicht bereits daraus abgeleitet werden, dass eine größere Intensität der vom Plangeber zugelassenen Nutzungsform realisiert wird, wie es etwa bei der Errichtung von Mehrfamilienhäusern der Fall ist (OVG Lüneburg Beschl. v. 19.01.2023 - 1 ME 132/22 -, NVwZ 2023, 1024, 1025 Rn. 8; Beschl. v. 12.09.2022 - 1 ME 48/22 -, Rn. 10, juris; Beschl. v. 28.05.2014 - 1 ME 47/14 -, Rn. 13 f., juris).
Nach diesen Maßstäben liegt keine Situation vor, in der ausnahmsweise Quantität in Qualität umschlägt. Es handelt sich bei dem genehmigten Vorhaben lediglich um eine höhere Intensität der vom Plangeber gewollten Nutzungsform "Wohnen" durch die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Weder die örtliche Situation noch der Planungswille der Beklagten führen zu einer anderen rechtlichen Betrachtung. Dass in der unmittelbaren Nachbarschaft Einfamilienhäuser vorherrschen, wäre nach den aufgezeigten Kriterien schon für sich genommen grundsätzlich nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist aber insoweit auch und insbesondere, dass es sich um ein Mischgebiet handelt und dementsprechend neben den vorhandenen Wohngebäuden - etwa auf dem Grundstück der Kläger oder in dem daran östlich angrenzenden Grundstück AC. - auch Gewerbebetriebe ansässig sind. Es handelt sich daher der Prägung nach schon nicht um ein reines "Einfamilienhausgebiet". Den Festsetzungen und der Begründung des maßgeblichen Bebauungsplans lässt sich zudem ein Wille, den Bau von Mehrfamilienhäusern zu verhindern, nicht entnehmen (s. o.).
Die Kläger können sich nicht auf eine Verletzung der festgesetzten Grundflächenzahl berufen. Zum einen betrifft diese nach § 19 BauNVO 1977 getroffene Festsetzung das Maß der baulichen Nutzung, sodass ihr kraft Bundesrecht grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zukommt. Ob und inwieweit derartige Festsetzungen auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt deshalb von dem objektiv zu ermittelnden Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.06.2021 - 1 ME 50/21 -, Rn. 10, juris, m. w. N.). Danach scheidet eine nachbarschützende Funktion der Festsetzung hier aus. Der maßgebliche Bebauungsplan trifft in Bezug auf die festgesetzte Grundflächenzahl keine Aussage zum Nachbarschutz. Eine solche lässt sich auch nicht aus den getroffenen Festsetzungen und/oder der Begründung ableiten. Unabhängig davon hält die erteilte Baugenehmigung die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 ein. Die versiegelte Fläche der Parkplätze und der Zufahrt ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1977 werden (anders als ab der BauNVO 1990) auf die zulässige Grundfläche die Grundflächen von baulichen Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können nicht angerechnet. Stellplätze müssen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO keinen Abstand halten, können also in den Abstandsflächen zugelassen werden. Sie sind keine abstandsrelevanten baulichen Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO, weil es ihnen an der dafür erforderlichen Körperlichkeit fehlt. Die Körperlichkeit wird auch nicht durch die auf dem Stellplatz stehenden Kfz vermittelt (Breyer in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 71).
Sofern die Kläger einwenden, die Anlage der Stellplätze im hinteren Grundstücksbereich verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans, weil dieser dort eine begrünte Ruhezone vorsehe, ist dem nicht zu folgen. Eine öffentliche Grünfläche oder erhaltenswerte Bäume setzt der Plan auf dem Vorhabengrundstück, anders als etwa auf weiter westlich gelegenen Flächen, nicht fest.
2.
Das genehmigte Bauvorhaben ist gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977. Danach sind baulichen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Ausgleich sich widerstreitender Interessen gewährleisten, wobei sich die vorzunehmende Interessenabwägung daran zu orientieren hat, was dem durch das Rücksichtnahmegebot Begünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Betroffenen ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach erst dann verletzt, wenn die aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was den Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (VG Hannover, Urt. v. 08.05.2023 - 4 A 5390/19 -, n. v.). Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ersichtlich.
Die Anordnung der Stellplätze lassen für die Kläger keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erwarten. Stellplätze und Garagen sollen grundsätzlich möglichst nah an öffentliche Verkehrsflächen herangebaut werden, um kein Störpotenzial in Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine Fahrzeugbewegungen stattfanden. Das gilt jedoch nur, wenn das betroffene Karree durch Grünflächen beziehungsweise durch relative Wohnruhe gekennzeichnet ist. Was danach bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn gestattet beziehungsweise seinem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich zum einen nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes durch vergleichbare Anlagen, daneben und vor allem aber nach den Festsetzungen eines für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2022 - 1 ME 84/22 -, Rn. 6 - 7, juris; Beschl. v. 19.01.2021 - 1 ME 161/20 -, Rn. 9, juris; Beschl. v. 20.09.2017 - 1 ME 111/17 -, Rn. 6, juris).
Eine unzumutbare Belästigung liegt danach auch für die außerhalb der Baugrenzen genehmigten Stellplätze nicht vor. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass der Bebauungsplan für diesen Bereich ein Mischgebiet festsetzt. Die planungsrechtliche Grundlage lässt dementsprechend schon ganz allgemein ein höheres Maß an störenden Faktoren zu, als es etwa in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet der Fall wäre. Die Erwartung, der straßenabgewandte Bereich bleibe auf Dauer von emittierenden Nutzungen verschont, ist im Misch- oder Dorfgebiet beziehungsweise in einer Gemengelage daher grundsätzlich nicht berechtigt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.10.2022 - 1 ME 100/22 -, Rn. 15, juris). Die Kammer folgt nicht dem Vortrag der Kläger, in den hinteren Grundstücksbereichen sei nach dem Bebauungsplan zwingend ein begrünter Ruhebereich freizuhalten. Im vierten Absatz der Ziffer 3.4 der Planbegründung heißt es: "Besondere Berücksichtigung bei der Ausweisung der überbaubaren Flächen entlang der X. galt dem vorhandenen alten Baumbestand und den privaten Grünbereichen." Mit dieser allein auf die überbaubaren Flächen bezogenen Aussage kann nicht auch ein planerisches Verbot im Hinblick auf die Anlage von Stellplätzen angenommen werden. Von der Möglichkeit, nach § 12 Abs. 6 BauNVO 1977 Stellplätze in bestimmten Bereichen für unzulässig oder nur in beschränktem Umfang für zulässig zu erklären, hat der Plangeber keinen Gebrauch gemacht. Ungeachtet dessen liegen die Stellplätze nicht im hintersten Grundstücksbereich, sondern direkt südlich des Wohngebäudes. Der hinterste Bereich des Grundstücks ist nach wie vor frei von jeglicher Bebauung. Richtigerweise weist die Beklagte zudem darauf hin, dass der Bebauungsplan bei den hier betroffenen Grundstücken südlich der X. eine Nachverdichtung ermöglicht hat. Dies verdeutlicht die Ausweitung der rückwärtigen Baugrenzen, zu denen es unter Ziffer 3.4 der Begründung heißt, dass bebaubare Flächen "ergänzend" zu der vorhandenen Struktur entlang der Straße ausgewiesen werden. Eine derartige planerische Zielsetzung und die damit geschaffenen Bebauungspotenziale sprechen dagegen, dass die rückwärtigen Grundstücksbereiche als grüne Zonen relativer Wohnruhe geschützt werden sollen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.03.2022 - 1 ME 186/21 -, juris, Rn. 6 f.).
Darüber hinaus müssen sich die Kläger entgegenhalten lassen, dass ihr mittlerer beziehungsweise hinterer Grundstücksbereich auch ohne das genehmigte Vorhaben nicht allein durch Grünflächen beziehungsweise durch relative Wohnruhe gekennzeichnete ist. Es bestehen dort vielmehr erhebliche Vorbelastungen. Zu nennen ist insoweit die auf dem klägerischen Grundstück ansässige Tischlerei, welche sich ebenfalls südlich der straßenseitigen Wohnbebauung befindet. Auch das östlich gelegene Grundstück in der AC. ist nicht bloß straßenseitig, sondern bis weit in den hinteren Grundstücksbereich hinein und ohne Abstand zum klägerischen Grundstück bebaut. Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor Ort herausgestellt hat, ist in den hinteren Gebäudeteilen dieses Grundstücks ein metallverarbeitender Betrieb ansässig. Soweit die Kläger einwenden, weder die Tischlerei noch der Betrieb auf dem Grundstück AC. störe in einem vergleichbaren Maße wie die genehmigten Stellplätze, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Auch wenn - woran objektiv durchaus Zweifel bestehen - die von den Betrieben ausgehenden Lärmimmissionen aktuell nicht in erheblichen Maße störend sein mögen, ist schon angesichts ihrer typischen Betriebsweise und ihres unmittelbaren räumlichen Bezugs zu dem klägerischen Grundstück nicht davon auszugehen, dass es sich ohne das genehmigte Vorhaben um eine von jeglicher Vorbelastung freie "grüne Ruheoase" handelt. In die Betrachtung einzustellen ist zudem, dass die rückwärtig angeordneten Stellplätze keine spürbaren Auswirkungen auf das straßenseitig gelegene Wohnhaus der Kläger haben. Dort führt lediglich die Zufahrt zur Straße entlang. Gleiches gilt für den mittleren Grundstücksbereich, welcher vollständig durch das grenzständig gelegene Tischlereigebäude abgeschirmt wird.
Die Kläger können auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, das genehmigte Vorhaben sei rücksichtslos, weil es ihr Grundstück unzumutbar verschatte. Nicht ausreichend ist insoweit, dass ein Vorhaben zu einer Verschattung des Nachbargrundstückes zu einer bestimmten Tageszeit führt. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet. In einem bebauten Gebiet muss regelmäßig damit gerechnet werden, dass zur Verwirklichung des in § 1a Abs. 2 BauGB normierten Gebots zur Nachverdichtung Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.06.2012 - 2 M 38/12 -, Rn. 23, juris; OVG Münster, Urt. v. 19.07.2010 - 7 A 3199/08 -, Rn. 66, juris). Das Rücksichtnahmegebot vermittelt keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung der einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks (OVG Schleswig, Beschl. v. 20.05.2020 - 2 B 21/20 -, Rn. 20 m. w. N.). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten scheidet in der Regel schon aus, wenn die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.06.2021 - 1 ME 50/21 -, Rn. 12, juris; Beschl. v. 26.07.2017 - 1 KN 171/16 -, Rn. 79, juris; OVG Münster, Beschl. v. 10.04.2015 - 2 B 177/15.NE -, Rn. 44, juris). So ist es hier. Die Abstandsflächen zu dem klägerischen Grundstück werden nicht verletzt, was im Übrigen auch die Kläger selbst nicht einwenden. Nach einer Überprüfung mit der webbasierten Anwendung "www.sonnenverlauf.de" kommt es lediglich in den Nachmittagsstunden des Winterhalbjahres zu einer verstärkten Verschattung des Grundstücks der Kläger. Dies ist angesichts der grundsätzlich hinzunehmenden üblichen Verschattungseffekte durch Nachverdichtung von Baugebieten nicht ausreichend.
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen einer erdrückenden Wirkung des genehmigten Vorhabens liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn die genehmigte Anlage auf dem Nachbargrundstück ein Gefühl des "Eingemauertseins" oder eine "Gefängnishofsituation" hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert, reicht nicht aus. Die in diesen Ausdrücken liegende "Dramatik" ist ernst zu nehmen (st. Rspr. d. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.01.2023 - 1 ME 133/22 -, Rn. 28, juris; Beschl. v. 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, Rn. 13, juris). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Nach dem Eindruck, den sich die Kammer vor Ort in der mündlichen Verhandlung machen konnte, entsteht durch das bereits errichtete Gebäude keine "Gefängnishofsituation". Dass sich die Situation gegenüber dem vorherigen Zustand aus Sicht der Kläger verschlechtert hat, ist nach den aufgezeigten Maßstäben gerade nicht ausreichend. Dies gilt vorliegend insbesondere, weil das planungsrechtlich mögliche Baufenster vor der Errichtung des nun genehmigten Gebäudes (offenbar) nicht ausgenutzt worden ist. Wenn Nachbarn aus einer solchen Lage im Sinne eines "Vorher-nachher-Vergleichs" eine schützenswerte Rechtsposition ableiten könnten, liefe dies regelmäßig darauf hinaus, die planungsrechtlich getroffenen Entscheidungen der Gemeinde zu unterlaufen.
3.
Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Bauordnungsrecht.
Dies gilt zunächst für Frage der Entwässerung des Vorhabengrundstücks. Die Kläger können sich insoweit nicht auf § 41 Abs. 2 Satz 1 NBauO berufen, wonach bei baulichen Anlagen die einwandfreie Beseitigung der Abwässer und die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle dauernd gesichert sein müssen. Die Vorschrift ist kein Gegenstand des hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NBauO prüft die Bauaufsichtsbehörde in einem solchen Verfahren die Bauvorlagen unter anderem nur auf ihre Vereinbarkeit mit § 41 Abs. 2 Satz 2 NBauO (Verbleib von Exkrementen und Urin). Aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 NBauO ergibt sich ein eingeschränktes und abschließendes Prüfprogramm. Ein Verstoß gegen Vorschriften, die im Prüfprogramm nicht enthalten sind, steht der Erteilung der Baugenehmigung daher grundsätzlich nicht entgegen; die Bauaufsichtsbehörde trifft keine darüberhinausgehende Prüfpflicht (Stiel/Lenz in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 63 Rn. 13). Die Einschränkung des Prüfungsmaßstabes hat auch Konsequenzen für den Nachbarschutz. Hat die Baugenehmigungsbehörde die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit bestimmten Anforderungen des öffentlichen Baurechts nicht zu prüfen, enthält die Baugenehmigung auch keine Aussage zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit diesen Anforderungen. Dementsprechend enthält die Baugenehmigung insoweit auch keine verbindliche Regelung, die den Nachbarn belasten könnte, sodass eine Anfechtung einer Baugenehmigung durch den Nachbarn insoweit entfällt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.12.1996 - 1 M 5481/96 -, Rn. 10, juris).
Die wasserrechtlichen Einwendungen der Kläger greifen auch unter Berücksichtigung der sogenannten "Schlusspunkttheorie" nicht durch. Ausgangspunkt dieser Theorie ist, dass durch die Erteilung einer Baugenehmigung eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt und der Bau freigegeben wird. Auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Baugenehmigungsbehörde nach § 63 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NBauO die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 17 NBauO. Die Bauaufsichtsbehörde hat daher im bauaufsichtlichen Verfahren - auch im vereinfachten - zu prüfen, ob andere Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind, und - wenn ja - über die Baugenehmigung erst zu entscheiden, wenn diese anderen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse beantragt und erteilt sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.09.2020 - 4 ME 104/20 -, Rn. 17, juris). Erteilt die Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung, obwohl eine erforderliche weitere Genehmigung fehlt, bescheinigt sie die umfassende Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht, obwohl dies nicht der Fall ist. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Nachbarrechte verletzt die Baugenehmigung allerdings nur dann, wenn die fehlende Genehmigung ihrerseits dem Schutz von Nachbarrechten dient (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.01.2022 - 1 ME 142/21 -, Rn. 15, juris).
Die dargestellten Voraussetzungen für eine Nachbarrechtsverletzung nach der sogenannten "Schlusspunkttheorie" liegen hier nicht vor. Die Stadtentwässerung hat eine wasserrechtliche Genehmigung für das Vorhabengrundstück erteilt. Dass diese vom 19. Oktober 2020 und damit nach Erteilung der Baugenehmigung am 24. September 2020 datiert, ist unschädlich. Denn jedenfalls zu dem im Rahmen der Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 18. Mai 2022, lag die erforderliche Genehmigung vor. Die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer solchen Genehmigung tatsächlich vorliegen und diese rechtmäßig erteilt worden ist, ist nach der sogenannten "Schlusspunkttheorie" nicht von Relevanz (VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2023 - 4 B 1094/23 -, n. v.).
Die Frage, ob das vertraglich beziehungsweise grundbuchrechtlich gesichertes Leitungsrecht auch für Einleitung durch ein Mehrfamilienhaus besteht, ist darüber hinaus allein zivilrechtlicher Natur.
Zum Erfolg ihrer Klage führt auch nicht der Einwand der Kläger, das genehmigte Gebäude verletze die gesetzlich vorgesehenen Grenzabstände. Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung nur dann erfolgreich anfechten, wenn durch diese ein Gebäude zugelassen wird, welches nicht den vorgeschriebenen Abstand zu seiner Grundstücksgrenze hält (Otto/Kahle in: BeckOK BauordnungsR Nds, Stand: 01.08.2023, § 5 NBauO, Rn. 13). Eine Rechtsbeeinträchtigung ist hingegen ausgeschlossen, wenn der behauptete Verstoß sich auf der dem Nachbargrundstück abgewandten Gebäudeseite befindet (VGH Kassel, Beschl. v. 24.07.2014 - 3 B 835/14 -, Rn. 35, juris). So ist es hier. Die Kläger haben allein Grenzabstandsverletzungen an der nördlichen und westlichen, also der von ihrem eigenen Grundstück abgewandten Seite gerügt.
Letztlich greift auch ihr Vortrag nicht durch, das genehmigte Gebäude verletze brandschutzrechtliche Bestimmungen. Gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 NBauO in Verbindung mit § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 NBauO sind im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Nachweise des Brandschutzes nur für Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 zu prüfen. Bei dem genehmigten Vorhaben handelt es sich jedoch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 NBauO um ein Gebäude der Klasse 3 mit einer Höhe bis 7 m. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche im Mittel. Im Übrigen sind Brandschutzvorschriften nicht per se nachbarschützend (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2021 - 1 ME 34/21 -, Rn. 9, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht dabei regelmäßig der Billigkeit, wenn sie - wie hier - einen Sachantrag gestellt haben und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind.
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