Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 12.02.2025 – 4 A 6550/20
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0212.4A6550.20.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für die Anlage "nördliche D./ südliche E." von der Einmündung H. bis zur Einmündung I. / D. - Ost durch die Beklagte.
Sie ist Eigentümerin eines Grundstückes in J., Flur 17, Flurstück 49/002 mit der postalischen Anschrift "D. 16". Das Grundstück mit einer Größe von 239 m2 ist mit einem Mehrfamilienreihenhaus bebaut. Südlich von diesem verläuft die Stichstraße nördliche D. mit einer Gesamtlänge von knapp 200 m, welche nach Osten in die Hauptstraße östliche D. / I. und vor dem Grundstück mit einem Knick nach Nordwesten führt, wo sie nach ca. 135 m in die in nördlicher Richtung verlaufende E. mündet. Letztere wird nach ca. 52 m von der H. gekreuzt. Südlich der vorbezeichneten Stichstraße nördliche D. befindet sich eine größere Parkanlage, die u. a. einen Spielplatz, einen Parkourpark, einen Basketballplatz und eine Jugendverkehrsschule beinhaltet. Die Stichstraße nördliche D. und die südliche E. wurden 1970 gewidmet.
Wegen des schlechten Zustandes dieses Straßenzuges ließ die Beklagte diesen im Jahr 2014 ausbauen. Der Ausbau betraf die Fahrbahn, die Parkflächen (welche nunmehr erstmals beidseitig in Senkrechtaufstellung vorhanden sind und - soweit diese an der südlichen Seite bereits vorhanden waren - erstmals eine Frostschutzschicht sowie eine gebundene Bauweise erhielten: insgesamt 100 Parkplätze), die Gehwege, die Straßenbeleuchtung und -bepflanzung sowie die Oberflächenentwässerung.
Die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Beklagten im Ende Dezember 2016 ein.
Die Beklagte erließ zunächst Vorausleistungsbescheide für Straßenausbaubeiträge in Bezug auf die o. g. Anlage. Auf die Klage des vormaligen Klägers hob das OVG Lüneburg (Urt. v. 24.08.2020 - 9 LB 146/17 -, juris) den ihn betreffenden Bescheid auf. Es kritisierte insbesondere, dass die Beklagte 70 % der Kosten für die Teileinrichtung Parkflächen auf die Anlieger umgelegt habe. Dieser Anteilssatz sei wegen des hohen Parkfremdverkehrs nicht vorteilsgereicht. Darüber hinaus bemängelte es, dass die die Jugendverkehrsschule nicht als Anliegerin herangezogen wurde sowie die teilweise Nichteinbeziehung der Straßenparkflächen südlich bzw. südöstlich der Fahrbahn der nördlichen D..
Daraufhin erließ die Beklagte eine Abweichungssatzung vom 16. November 2020 zu ihrer Straßenausbaubeitragssatzung (SABS), welche rückwirkend zum 30. Dezember 2016 in Kraft trat. Danach ergibt sich sich bezogen auf Teileinrichtung "Parkflächen" für die 2015 fertiggestellte Ausbauanlage ",Nördliche D. / Südliche E. ' von der Einmündung H. bis zur Einmündung I. / D. -Ost" ein Anliegeranteilssatz von 50 %.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23. November 2020 zog die Beklagte den vormaligen Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.357,65 Euro hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstückes heran. In diesem führte sie u. a. aus, die Anlage sei als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr einzustufen. Im Hinblick auf die Fahrbahn legte die Beklagte nach ihrem Satzungsrecht einen Anliegeranteil von 40 %, für die Straßenentwässerung und Beleuchtung von 50 %, für die Gehwege von 60 % und für die Parkflächen von 50 % zugrunde. Letzterer Anteilssatz spiegele das Verhältnis von Anlieger- und Fremdverkehr wider. Letzterer werde im Wesentlichen durch Anlieger*innen von Nachbarstraßen, der Nutzer*innen der Grünanlage, mit Ausnahme der Nutzer*innen der Verkehrsschule innerhalb der Unterrichtszeiten, sowie Pendler*innen mit den Zielen Filmpalast oder Innenstadt erzeugt. Um eine sachgerechte Einschätzung vornehmen zu können, seien in repräsentativen Zeiträumen vor Ort die Fahrzeugbewegungen auf den PKW-Stellplätzen in der nördlichen D. protokolliert worden. Nach den vorgenommenen Beobachtungen seien 44,7 % der Bewegungen dem Anlieger- und 45,5 % dem Fremdverkehr zuzuordnen gewesen. Bei 9,8 % der Bewegungen habe eine Zuordnung nicht zweifelsfrei getroffen werden können. Demnach sei in etwa von einem Verhältnis von 50/50 hinsichtlich der Anlieger- und Fremdverkehrsnutzung auszugehen. Diese tatsächliche Nutzung spiegele auch den Bedarf der Anlieger wieder. Die ca. 120 Haushalte im Abrechnungsgebiet verfügten lediglich über ca. 35 Stellplätze auf ihren privaten Grundstücken, sodass ein Großteil der PKW-Stellplätze allein aus bauordnungsrechtlicher Sicht erforderlich sei. Demnach würden die Stellplätze von den Anlieger*innen teilweise als Dauerparkplatz genutzt, weil sie nicht über Stellflächen auf ihren Privatgrundstücken verfügten. Es sei anzunehmen, dass sowohl der Stellplatzbedarf der Anlieger*innen als auch das Verhältnis von Anlieger- zu Fremdverkehr im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Dezember 2016 in etwa denjenigen im vorbezeichneten Beobachtungszeitraum entsprechen dürften.
Die abgerechnete Anlage und die herangezogenen Anliegergrundstücke stellen sich wie folgt dar:
(Stadtgrundkarte (Bild))
Der mittlerweile verstorbene vormalige Kläger hat am 22. Dezember 2020 Klage erhoben. Die Klägerin führt das Verfahren als dessen Erbin fort.
Sie behauptet auf Basis verschiedener selbst durchgeführter Beobachtungen, dass nur etwa 20 % der Parkplätze durch Anlieger*innen genutzt würden. Dies betreffe zum einen vier Beobachtungstage im Monat März sowie zwei weitere im Monat November 2021.
Die diesbezüglichen Feststellungen der Beklagten seien fehlerhaft, da nicht versucht worden sei, die Parkplatznutzer*innen in "Bedarfsgruppen" zu unterteilen. Auch sei die "Eigenversorgungsrate" der Anlieger*innen durch Parkplätze falsch ermittelt worden. Diese betrage tatsächlich nicht 30 %, sondern 40 %; im Abrechnungsgebiet befänden sich auch nur 110 Haushalte. Dass der Anliegeranteil im Hinblick auf parkende Pkw geringer sei, lasse sich auch daran erkennen, dass die Parkplatzbelegung zum Sonntag hin abflache bzw. am Montag wiederum ansteige. Auch gehe aus beigefügten Pressemitteilungen hervor, dass eine Unterversorgung des gesamten Stadtteils mit Einstellplätzen zu konstatieren sei, zumal zentrale Parkplatzeinrichtungen weggefallen seien.
Soweit die Beklagte bemängele, dass sie - die Klägerin - in ihrer Bilanz die Wohnungen in der H. 70/71 nicht mitberücksichtigt habe, dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass sie damit aber wiederum fünf private Stellplätze unberücksichtigt gelassen habe.
Vor diesem Hintergrund ist sie der Auffassung, dass die Beklagte nicht 50 % der Kosten für die Parkplätze auf die Anlieger*innen hätte umlegen dürfen.
In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihr Ermessen in einer Weise ausgeübt habe, den Anliegeranteil so zu bestimmen, dass Zählungen in einer bestimmten Form durchgeführt würden. An dieser Methode müsse sie sich messen lassen. Sollte sich das von ihr zugrunde gelegte Ergebnis nach dieser Berechnung als nicht überzeugend erweisen, so sei die Abweichungssatzung schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die Anlage von Querparkplätzen - wie vorliegend erfolgt - überhaupt abrechnungsfähig sei. Nach einer Entscheidung des OVG Münster (Urt. v. 21.06.1990 - 2 A 1376/87 -, juris [nur Leitsätze], beck-online sowie NWVBl 1991, 22-24 [jeweils Leitsätze und Gründe]) stelle das Anlegen von solchen bei Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr eine solche Verschlechterung des Verkehrsablaufes dar, dass Verbesserungen an anderer Stelle kompensiert würden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 23. November 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der von ihr festgesetzte Anliegeranteil im Hinblick auf die Parkplatzkosten sei zutreffend ermittelt. Für die Einstufung von Straßen sei nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg eine typisierende Betrachtungsweise zulässig, die zwar die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse zugrunde legen müsse, aber zumindest im Regelfall nur anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln sei. Die Bemessung des Anteilssatzes sei insbesondere aufgrund von Erfahrungswerten unter Zugrundelegung einer hohen Anzahl von Wohneinheiten und relativ wenigen verfügbaren Stellplätzen auf den Privatgrundstücken im Abrechnungsgebiet erfolgt. Schon daraus ergebe sich der von ihr gewählte Ansatz von 50/50.
Sie selbst habe über diese Anforderungen hinaus Beobachtungen durchgeführt und damit auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse in typisierender Form ermittelt. Damit sei sie sogar über das erforderliche Maß hinausgegangen; eine weitergehende Ermittlung sei ihr jedenfalls nicht abzuverlangen gewesen. Sie behauptet, ihre Beobachtungen hinsichtlich einer 50 %-igen Beanspruchung der Parkplätze durch Anlieger*innen sei zutreffend.
Auch treffe es nicht zu, dass die Parkplätze in der Zeit von Montag bis Freitag überwiegend von Pendler*innen genutzt würden. Ihre eigenen Beobachtungen hätten vielmehr ergeben, dass die Stellplätze über Nacht vollständig bzw. fast vollständig belegt seien. So seien beispielsweise am Donnerstag, den 17. September 2020 um 5.30 Uhr 89 von 90 Stellplätzen im Beobachtungsgebiet nördliche K. in Benutzung gewesen. Pendler*innen stünden nach dieser Feststellung sowohl morgens als auch tagsüber im Regelfall nur dann Parkplätze zur Verfügung, soweit Anlieger*innen diese freimachen würden. Zwar könne es zutreffen, dass ein Teil der Belegungen auf die naheliegenden Baustellen zurückzuführen sei. In einer Zeit, in welcher Leitungsträgerarbeiten regelmäßig in jedem Stadtquartier erforderlich seien, sei wiederum regelmäßig mit einem "gewissen Verdrängungsverkehr" zu rechnen. Sowohl in der morgendlichen Rushhour als auch in der Mittagszeit sei ein Parksuchverkehr zu beobachten gewesen, da immer nur vereinzelte Stellplätze freigeworden seien. An dem o. g. Tag seien im Zeitraum von 5.30 Uhr bis 8.30 Uhr 43 von 89 Fahrzeugen nicht bewegt worden. Von den beobachteten Fahrzeugbewegungen seien lediglich 18 dem Fremdverkehr zuzuordnen gewesen, womit ca. 20 % der Stellplätze für einige Stunden fremdgenutzt worden seien. In der abendlichen Rushhour seien erfahrungsgemäß ähnliche Zustände zu erwarten.
Ihre Beobachtungen am 01. Mai 2021 sowie am Sonntag, den 02. Mai 2021, hätten ergeben, dass sich die Parkplatzbelegung nicht von der an Werktagen unterscheide, was den Behauptungen der Klägerin entgegenstehe.
Der hohe Anliegerbedarf resultiere daraus, dass auf den Privatflächen im Verhältnis zu den bestehenden Haushalten deutlich zu wenig Einstellplätze vorhanden seien. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei die "Eigenversorgungsrate" von ihr - der Beklagten - richtig ermittelt worden. Klägerseits seien das Grundstück H. 71/72 mit den 14 Eigentumswohnungen nicht berücksichtigt worden, sodass von insgesamt 124 Haushalten auszugehen sei. Sie selbst habe die zu dem vorbenannten Grundstück zählenden Stellplätze in ihrer Berechnung auch mit einbezogen. Darüber hinaus seien durch die Klägerin offenbar private Stellplätze berücksichtigt worden, welche bautechnisch nicht als solche angelegt worden und/oder für die nach Aktenlage Baugenehmigungen nicht erteilt worden seien. Bei Zugrundelegung der Richtlinien für den Einstellplatzbedarf bei Mehrfamilienhäusern seien nach Ihrer Auffassung demnach mindestens 80 % der öffentlichen Stellplätze im Abrechnungsgebiet allein für die Anlieger*innen erforderlich.
Eine fehlerhafte Ermessensausübung liege nicht vor. Vielmehr sei die durch sie vorgenommene Verkehrszählung lediglich eine ergänzende Betrachtung gewesen.
Schließlich sei auch mit Hinblick auf die Querparkplätze der Tatbestand der Verbesserung erfüllt. Sie behauptet, anders als im von der Klägerin zitierten Urteil des OVG Münster sei vorliegend durch das Ein- und Ausparken der fließende Verkehr nicht erheblich behindert, weil es sich bei der nördlichen D. um keine Hauptverkehrsstraße handele.
Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2025 die ausgebaute Straße und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Straßenausbaubeitrages ist § 6 Abs. 1 NKAG i. V. m. § 1 SABS.
Danach erhebt die Beklagte zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung (Ausbau) ihrer Straßen, Wege, Plätze (öffentliche Einrichtungen) - insgesamt, in Abschnitten oder Teilen Beiträge - für die sie die Straßenbaulast trägt - sofern Erschließungsbeiträge nach den §§ 127ff. BauGB nicht erhoben werden können - nach Maßgabe der SABS Beiträge von den Grundstückseigentümer*innen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet (Anlieger*innen).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Beklagte hat die Anlage zutreffend bestimmt. Der Bereich der nördlichen D./ südlichen E. von der Einmündung H. bis zur Einmündung I. / D. -Ost stellt eine eigenständige öffentliche Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 NKAG i. V. m. § 1 SABS dar. Diesbezüglich wird umfassend auf die Ausführungen des OVG Lüneburg in seiner Entscheidung zu den Vorausleistungsbescheiden Bezug genommen (Urt. v. 24.08.2020 - 9 LB 146/17 -, Rn. 37 - 48, juris).
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, in Bezug auf die Teileinrichtung Parkflächen liege keine Verbesserung vor, da eine solche jedenfalls durch den Umstand kompensiert sei, dass Querparkplätze den Verkehrsfluss erheblich behinderten, vermag sie damit nicht durchzudringen.
In dem Anlegen bzw. der Neugestaltung der Parkplätze ist eine Verbesserung im ausbaurechtlichen Sinne zu sehen.
Eine Verbesserung liegt u. a. dann vor, wenn eine bisher nicht vorhandene Teilanlage zusätzlich geschaffen und dadurch eine klare Trennung des fließenden und des ruhenden Verkehrs auf dazu bestimmten Straßenflächen durch das erstmalige Anlegen von Parkstreifen erreicht wird (vgl.: OVG Münster, Urt. v. 09.05.1995 - 15 A 2545/92 -, BeckRS 1995, 9483, beck-online sowie Beschl. vom 14.08.2015 - 15 B 730/15 -, Rn. 22, juris). Die Anlage von Parkstreifen stellt wegen der Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr eine beitragsrelevante Verbesserung dar; der Umstand, dass vorher am Straßenrand Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen, ist unerheblich, da das Parken am Fahrbahnrand nicht mit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar ist (vgl.: OVG Münster, Beschl. v. 09.06.2000 - 15 A 4756/96, BeckRS 2000 -, 167000 Rn. 29, beck-online und Beschl. v. 14.08.2015 - 15 B 730/15 -, Rn. 24f., juris, m. w N.).
Danach ist hier eine Verbesserung gegeben (wovon im Vorausleistungsverfahren im Übrigen auch das OVG Lüneburg, Urt. v. 24.08.2020 - 9 LB 146/17 -, Rn. 65ff., juris, ausging). Im angegriffenen Bescheid führt die Beklagte unbestritten aus: "Die Stellplätze in der nördlichen D. waren in ungebundener Schotterbauweise hergestellt, unterbrochen von einigen Rasenflächen. Auf der südlichen Seite der Fahrbahn wurde ungeordnet geparkt. Die neuen beidseitig angeordneten Längsparkstände werden und Senkrecht- und Blockaufstellung durch Granitbordsteine abgegrenzt." Demnach stellt die Neuanlage der Parkflächen südlich der nördlichen D. eine Verbesserung derart dar, dass der fließende und ruhende Verkehr voneinander getrennt werden. Im Hinblick auf die nördlichen Parkplätze ist eine Verbesserung darin zu sehen, dass diese nunmehr in gebundener Bauweise ausgestaltet sind und zudem eine auch erstmals eine Frostschutzschicht erhalten haben (vgl. zu letzterem: OVG Lüneburg, Urt. v. 19.02.2020 - 9 LB 132/17 -, Rn. 155, juris, m. w. N. und v. Urt. v. 24.08.2020 - 9 LB 146/17 -, Rn. 59, juris; OVG Münster, Beschl. v. 21.12.2016 - 15 A 847/16 -, Rn. 11, juris, m. w. N.).
Diese Verbesserung ist nicht durch eine mit der Ausbaumaßnahme einhergehende Verschlechterung kompensiert.
Soweit mit Vorteilen durch eine Ausbaumaßnahme auch Verschlechterungen einhergehen, kann dies zu einer möglichen "Kompensation" der erstgenannten führen, mit der Folge, dass es sich im Ergebnis um keine Verbesserung und damit nicht um eine beitragsfähige Maßnahme handelte.
Eine Kompensation ist grundsätzlich in zwei Fallvarianten denkbar: Zum einen kann die technische Verbesserung einer Teileinrichtung dadurch kompensiert werden, dass dieselbe Teileinrichtung infolge des Ausbaus eine gegenüber dem früheren Zustand erhebliche Veränderung zum Schlechteren erfahren hat, weil ihre Funktionsfähigkeit durch die Ausbaumaßnahmen beeinträchtigt wird; zum anderen kann eine Kompensation dann eintreten, wenn die Verbesserung auf einer andersartigen funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche der Anlage beruht und in deren Folge eine früher funktionstüchtige Teileinrichtung weggefallen ist oder ihre bestimmungsgemäße Funktion nicht mehr erfüllt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.02.2020 - 9 LB 132/17 -, Rn. 162, juris, m. w. N.).
Eine solche Kompensation liegt hier nicht vor. Die Querparkplätze sind im Bereich der hiesigen Anlage gut benutzbar, ohne dass der Verkehr durch das Ein- und Ausparken (in erheblicher Form) beeinträchtigt würde.
Die von der Klägerin ins Feld geführte Entscheidung (OVG Münster, Urt. v. 21.06.1990 - 2 A 1376/87 -, juris [nur Leitsätze], beck-online sowie NWVBl 1991, 22-24 [jeweils Leitsätze und Gründe]) ist nicht einschlägig. In dieser ging es um eine stark befahrene Straße (zwischen 6:00 und 19:00 Uhr eine durchschnittliche Belastung von 2.100 Pkw-Einheiten), in der "praktisch ein ständiges Aus- und Einparken" stattfand. Das Urteil ist also so zu verstehen, dass eine fehlende Verbesserung anzunehmen sei, sofern ein häufiges Ein- und Ausparken den fließenden Verkehr auf der Fahrbahn mehr als nur geringfügig beeinträchtigt (vgl. hierzu auch Raden in: Driehaus/Raden Erschließungsbeiträge, 11. Aufl. 2022, § 32 Rn. 132). Dies ist hier nicht gegeben. Denn bei der streitgegenständlichen Anlage handelt es sich um eine sehr schmale Straße, in der kaum zwei Autos aneinander vorbei passen und in welcher eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h festgesetzt ist. Insofern ist nicht von einer hohen Verkehrsbelastung auszugehen. Die Kammer konnte sich bei dem Termin vor Ort auch davon überzeugen, dass nur sehr vereinzelt Fahrzeuge die Straße befahren und ein vollkommen ungefährdetes Ein- und Ausparken möglich ist. Soweit die Beklagte diese Straße als eine solche mit starkem innerörtlichen Verkehr eingestuft hat, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Einstufung üblicherweise von den Gemeinden auch bei Straßen vorgenommen wird, die über ein sehr geringes Verkehrsaufkommen verfügen. Straßenausbautechnisch dient die Einstufung lediglich der Bestimmung des Verhältnisses von Anlieger- und Fremdverkehr (vgl. hierzu ausführlich Raden in: Driehaus/Raden Erschließungsbeiträge/Raden, 11. Aufl. 2022, § 34 Rn. 49ff., m. w. N.). Vorliegend ist die Einstufung dem vorhandenen Parksuchverkehr geschuldet.
Sollten die Ausführungen der Klägerin derart zu verstehen sein, dass sie die Anzahl von 100 Pkw-Parkplätzen für nicht erforderlich hält, wäre dies unzutreffend. Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind (OVG Lüneburg, Urt. v. 28.10.2024 - 9 LB 46/22 - , Rn. 84, juris). Bei der Entscheidung darüber, wie eine Ausbaumaßnahme durchgeführt werden soll, hat die Gemeinde einen weiten Einschätzungs- und Ermessensspielraum; dieser weite Spielraum bedeutet, dass die Gemeinde aus sachlich vertretbaren Gründen dem einen oder anderen in der konkreten Situation zu berücksichtigenden Gesichtspunkt gegenüber anderen Gesichtspunkten den Vorzug geben darf (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.02.2020 - 9 LB 132/17 -, Rn. 147, juris).
Diesen weiten Spielraum hat die Beklagte hier nicht überschritten, zumal eine dichte Wohnbebauung vorliegt. Vielmehr zeigt sich anhand der vorgelegten Zeitungsartikel zum großen "Parkdruck" im streitgegenständlichen Gebiet, dass die von der Beklagten gewählte Parkplatzzahl aufgrund der vorliegenden Verhältnisse jedenfalls nicht zu gering bemessen ist. Soweit nicht die vollständige Anzahl von 100 Stellplätzen durch Anlieger benötigt wird, muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie lediglich 50 % der diesbezüglichen Kosten zu tragen hat.
Der umlagefähige Aufwand wurde von der Beklagten auch zutreffend gemäß §§ 6 Abs. 5 Satz 4, 6b Abs. 1 Satz 2 NKAG i. V. m. § 4 SABS sowie der Abweichungssatzung vom 16. November 2020 zur SABS ermittelt.
Es begegnet zunächst keinen Bedenken - und ist auch nicht angegriffen worden - dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr handelt. Dies hatte auch das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung zu den Vorausleistungsbescheiden so angenommen (Urt. v. 24.08.2020 - 9 LB 146/17 -, Rn. 97, juris).
Der von der Beklagten in der Abweichungssatzung vom 16. November 2020 zu ihrer SABS rückwirkend zum 30. Dezember 2016 festgesetzte Anteilssatz von 50 % bezogen auf Teileinrichtung "Parkflächen" ist jedenfalls nicht zu hoch angesetzt.
Nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit setzt die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags voraus, dass die Straßenausbaubeitragssatzung eine Verteilungsregelung enthält, die zwar nicht notwendig für das gesamte Gemeindegebiet, wohl aber für das betreffende Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Verteilung des beitragsfähigen Aufwands ermöglicht (vgl. im Einzelnen OVG Lüneburg, Urt. v. 19.02.2020 - 9 LB 132/17 -, Rn. 261, juris unter Hinweis OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.03.2015 - 9 LA 318/13 -, Rn. 10, juris, m. w. N.). Maßgeblich bei der Berechnung der Anteilssätze sind die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall, wobei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität eine typisierende Betrachtungsweise zulässig ist, die zwar die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse zugrunde legen muss, diese aber (zumindest im Regelfall) nur anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln braucht; insoweit sind bedeutsam die Lage der Straße im Gesamtverkehrsnetz und die Verkehrsplanung der Gemeinde, ihr darauf beruhender Ausbauzustand (u. a. Breite, Länge, vorhandene Teileinrichtungen) und die straßenrechtliche Gewichtung der Straße (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 09.08.2016 - 9 LC 29/15 -, Rn. 49, juris). Letztlich kommt es aber entscheidend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an, aufgrund derer die Verkehrsplanung der Gemeinde überholt sein kann (vgl.: OVG Lüneburg Beschl. v. 02.09.2015 - 9 LA 274/14 -, Rn. 3f., juris).
Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Lüneburg ist es anerkannt, dass im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise grundsätzlich für eine Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr ein Anliegeranteil von 70 % für die Teileinrichtung Parkflächen in Ansatz zu bringen ist (vgl. nur: OVG Lüneburg, Urt. v. 24.08.2020 - 9 LB 146/17 -, Rn. 36, juris).
Selbst wenn man vorliegend unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Entscheidung des OVG Lüneburg annehmen will, dass dieser Anteilssatz hier nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles nicht vorteilsgerecht sei, so sind jedenfalls die in Ansatz gebrachten 50 % nicht überhöht.
Im Rahmen der (auch hier) maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach den von der Beklagten ermittelten Zahlen im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. Raden in: Driehaus/Raden Erschließungsbeiträge/Raden, 11. Aufl. 2022, § 34 Rn. 50, m. w N.) 124 Anliegerhaushalten lediglich 35 private Stellplätze gegenüberstanden. Selbst wenn man die von der Klägerin genannten Zahlen (die sich allerdings auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bezogen) zugrunde legte, stünden 110 Haushalten 55 private Einstellplätze zur Verfügung. Bei einer Gesamtzahl von öffentlichen 100 Parkplätzen im Anlagenbereich ist demnach davon auszugehen, dass diese jedenfalls zu 50 % von Anlieger*innen genutzt werden. Aus Sicht der Kammer ruft die angrenzende Grünfläche auch keinen nennenswerten Pkw-Parkverkehr hervor. Diese dürfte weit überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden (insbesondere der Basketballplatz sowie die Parkouranlage). Auch soweit Erwachsene (regelmäßig mit ihren Kindern) diese ansteuern, ist zu erwarten, dass diese weit überwiegend zu Fuß oder mit Fahrrädern kommen, nicht jedoch mit dem Pkw. Nachvollziehbar sind aus Sicht der Kammer die Beklagtenausführungen, dass der wesentliche Pendlerverkehr sich üblicherweise im Mittel auf ca. drei Stunden (Einkauf in der Innenstadt, Kino-/Theaterbesuch) bis neun Stunden (berufliche Pendler) und damit auf durchschnittlich ca. sechs Stunden pro Tag beschränken dürfte. Es ist bei der typisierenden Betrachtung auch zu berücksichtigen, dass Nutzer*innen der Jugendverkehrsschule als Anlieger zu werten sind. In der Umgebung befindet sich kein Großgewerbe bzw. keine Industrie, welche über keine eigenen Stellplätze verfügte und deshalb die streitgegenständlichen Parkflächen nutzte. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass nach § 4 II. Nr. 3 d) SABS sogar in Durchgangsstraßen der Anliegeranteil für Parkflächen 60 % beträgt und damit über dem von der Beklagten für die streitgegenständliche Anlage in Ansatz gebrachten Anteil liegt. Eine konkrete Verkehrszählung ist - anders als die Klägerin meint - nicht angezeigt. Wollte man eine solche durchführen, bedürfte es zumindest Beobachtungen zu jeder Tageszeit, an allen Wochentagen sowie bezüglich aller Jahreszeiten und Wetterbedingungen. Ein solches Vorgehen würde auch enorm hohe Kosten nach sich ziehen, die wiederum von den Anlieger*innen sowie der Allgemeinheit zu tragen wären.
Selbst wenn man - wie die Klägerin - davon ausginge, dass in rein quantitativer Sicht die Parkflächen überwiegend durch Fremdverkehr in Anspruch genommen würde, führte dies nicht dazu, dass die in Ansatz gebrachten 50 % als Anliegeranteil überhöht wären. Denn es ist zu berücksichtigen, dass Anlieger*innen die Parkflächen regelmäßig über einen deutlich längeren Zeitraum belegen als Fremdnutzer*innen, wobei erstere (im Gegensatz zu letzteren) insbesondere regelmäßig ihre Pkw über Nacht auf diesen stehen lassen. Dieser qualitative Aspekt ist aus Sicht der Kammer im Hinblick auf die Teileinrichtung Parkflächen zu berücksichtigen. Es ist also nicht auf die reine Anzahl der die Flächen nutzenden Fahrzeuge abzustellen. Vielmehr sind die Standzeiten der Pkw von Anlieger- und Fremdverkehr miteinander zu vergleichen. Bei einer solchen Betrachtungsweise ist ein Anliegeranteil von 50 % selbst dann nicht zu hoch angesetzt, wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass in rein quantitativer Hinsicht der Anteil des Anliegerverkehrs spürbar geringer ist.
Die Bestimmung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil orientiert sich an dem Ausmaß der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage bzw. der Teileinrichtung. Es kommt also auf die Verkehrsbedeutung an. Bei Straßen, Gehwegen oder Radwegen kann die Inanspruchnahme allein aufgrund der Zahl der Verkehrsteilnehmer beurteilt werden. Anders verhält es sich bei der Inanspruchnahme von Parkflächen. Hier hängt das Ausmaß der Inanspruchnahme auch von der Dauer ab, in der eine Parkfläche in Anspruch genommen wird, weil die Fläche in dieser Zeit von anderen nicht in Anspruch genommen werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn es insofern Unterschiede in dem Nutzungsverhalten zwischen Anlieger*innen und Fremdverkehr gibt, weil Anlieger*innen etwa die Parkfläche erfahrungsgemäß für einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen als der Fremdverkehr, der die Parkfläche etwa für einen Einkauf in der Umgebung oder den Besuch einer nicht an der Anlage gelegenen kulturellen Einrichtung nutzt. Dies entspricht auch der Bewertung im Wirtschaftsverkehr. Während die Nutzung von Parkflächen nach Zeitdauer berechnet wird, wird die Nutzung einer Straße (etwa bei einer Maut) nicht von der Dauer der Benutzung abhängig gemacht. Eine solche Betrachtung ist insbesondere dann angezeigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - in Rede steht, dass eine atypische Situation im Abrechnungsgebiet es gebietet, eine besondere Betrachtung anzustellen.
Für die streitbefangenen Parkflächen bedeutet dies: Bei dem Abrechnungsgebiet handelt es sich um ein Wohngebiet mit Mehrfamilienhäusern, für deren Bewohner*innen Parkflächen auf den Grundstücken nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Es ist daher zu erwarten, dass deren Fahrzeuge insbesondere über Nacht wohnortnah auf den öffentlichen Parkflächen abgestellt werden. Das betrifft ungefähr die Hälfte der Zeit, die die Parkflächen zur Verfügung steht. Für einen nennenswerten Anteil an Fremdnutzer*innen "über Nacht" sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Für die Annahme eines Anliegeranteils von 50% wäre es daher unschädlich, wenn in der übrigen Zeit der Anteil der Fremdnutzer*innen überwiegen würde.
Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, weil davon ausgegangen werden kann, dass Anlieger*innen über Nacht in ihrer Straße einen Parkplatz finden, ist Folgendes zu berücksichtigen: In dicht bewohnten Gebieten mit großem Parkdruck findet zwischen den einzelnen Anlagen ein nicht unerheblicher "Parkaustausch" statt. Es ist üblich, dass Anlieger*innen in der eigenen Straße keinen Parkplatz finden und dann in einer Nebenstraße parken. Anlieger*innen dieser Nebenstraße finden deshalb dort ggf. keinen freien Parkraum und stellen ihre Pkw wiederum in einer Nachbarstraße ab, in welcher sie ebenfalls dortige Anlieger*innen "verdrängen", die einen Parkplatz suchen. Das reine Abstellen auf den ausbaurechtlichen Anliegerverkehrsbegriff kann mithin in Wohngebieten dazu führen, dass ein Großteil des Parkverkehrs als Fremdverkehr zu betrachten wäre, obgleich hier lediglich ein Austausch zwischen benachbarten Straßenzügen stattfindet. In solchen Konstellationen wird zu erwägen sein, ob die formale Abgrenzung von Anlieger- und Fremdverkehr noch zu sachgerechten Ergebnissen führt. Ein weiteres kommt hinzu: Würde eine solche Betrachtungsweise dazu führen, dass die Schaffung oder Verbesserung öffentlicher Parkflächen nicht mehr bzw. kaum noch auf die Anlieger*innen umlegbar wäre, könnte dies dazu führen, dass Gemeinden davon absehen könnten, im Rahmen des Straßenausbaus öffentlichen Parkraum zu schaffen oder zu verbessern.
Es ist auch nicht unter Ermessensaspekten ausnahmsweise auf eine rein quantitative Parkverkehrszählung abzustellen. Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe ihr Ermessen derart ausgeübt, dass hier eine rein quantitative Verkehrszählung durchzuführen sei, verkennt sie, dass die Ermessensentscheidung nicht durch die Bediensteten, sondern durch den Rat der Beklagten getroffen wird. Dieser hat in seiner SABS sogar auf eine typisierende Einstufung abgestellt, indem in § 4 SABS hinsichtlich des Anliegeranteils ausschließlich auf den jeweiligen Straßentyp abgestellt wird (Anliegerstraße, Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr und Durchgangsverkehrsstraße). Aus den Bestimmungen der Abweichungssatzung zur streitgegenständlichen Anlage ergibt sich keine Abweichung von einer typisierenden Betrachtungsweise, sondern lediglich, dass die Einstufung nach Straßentypen im Einzelfall nicht angezeigt sein kann.
Ob die in einiger Entfernung der Anlage gelegene Jugendverkehrsschule zu Recht in das Abrechnungsgebiet einbezogen wurde, kann dahinstehen, da es sich zugunsten der Klägerin auswirkt.
Weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung macht die Klägerin nicht geltend; sie sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Hinweis:
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