Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 20.02.2025 – 3 A 3963/19

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0220.3A3963.19.00

Urteil

hat das Verwaltungsgericht Hannover - 3. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2025 durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Soffner als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die am J. 1981 geborene Klägerin zu 1) ist irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Die Kläger zu 2) und 3) sind ihre minderjährigen Kinder, namentlich der im Jahr 2012 geborene und die im Jahr 2017 geborene . Sie reisten nach eigenen Angaben am L. 2019 aus dem Irak aus und am M. 2019 auf dem Landweg in das Staatsgebiet der Beklagten ein und stellten am N. 2019 Asylanträge.

Bei ihrer Anhörung durch die Beklagte am O. 2019 gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an, dass sie in Mosul geboren, in Sheikhan aufgewachsen und dort registriert worden sei. Später sei sie zu ihrem Mann nach Borek bei Sindjar gezogen. Sie habe keine Schule besucht, keinen Beruf erlernt und könne nicht lesen. Sie spreche nur ganz wenig arabisch. Sie sei Hausfrau gewesen und habe ihren schwerbehinderten Sohn betreuen müssen. Dieser sei von jeder Schule, bei der sie ihn vorgestellt habe, abgelehnt worden. Ihren Ehemann, der Englischlehrer gewesen sei, habe sie im Jahr 2011 geheiratet. Bei dem Angriff des sog. IS seien sie zuerst in das Dorf Hamdan, dann in ein Flüchtlingscamp in Zakho geflohen. Nach zwei bis drei Monaten seien sie nach Essian gegangen, wo ihr Mann am Telefon "von den Arabern" bedroht worden sei. Diese Bedrohungen wegen schlechter Noten für arabische Schüler habe sie gekannt, seit sie mit ihm gelebt habe (S. 11 Anhörungsprotokoll). Ihr persönlich sei nichts passiert, sie habe aber Angst gehabt und sei daher sehr lange nicht zum Spielplatz oder einkaufen gegangen. Sie seien dann in das Camp Essian gezogen. Dies sei ein Zeltlager gewesen. Sie seien dort "eine Weile" geblieben.

Ihr Ehemann sei dann im Oktober 2017 unter nicht näher geklärten Umständen verstorben, nachdem sie zu ihrer Schwester, die im gemeinsamen Elternhaus gelebt habe, gegangen sei und dort zu Abend gegessen habe. Die Diagnose sei zwar ein Herzinfarkt gewesen, allerdings habe der Körper des Ehemanns auch ein Hämatom am Rücken aufgewiesen. Sie meine daher, er sei getötet oder ermordet worden. Nach dem Tod ihres Ehemanns habe sie alleine auf die Kinder aufpassen müssen und den Wohnort "sehr häufig" gewechselt (hierzu und dem Folgenden S. 2 f. Anhörungsprotokoll). Dies sei sehr schwer gewesen. Sie hätten bei unterschiedlichen Freunden und Bekannten gelebt. Unter diesen Umständen habe sie es aber mit ihrem schwerbehinderten Sohn nicht mehr aushalten können. Der Großvater des Kindes, also der Vater ihres verstorbenen Ehemanns, habe mit ihnen in Essian gelebt. Daher seien sie dort länger geblieben. Sonst hätten sie es nicht geschafft. Ansonsten hätten sie sich aber nie lange an einem Ort aufgehalten. Bis 2017 hätten sie in Essian gelebt. Nach dem Tod des Ehemanns hätten sie bei Familienangehörigen gelebt. Ihren Lebensunterhalt hätten sie durch Spenden bestritten. Menschen aus dem Heimatdorf ihrer Schwiegereltern (Essian) hätten sie unterstützt. In Sheikhan hätten die Menschen auf den Wegen ihr Leiden gesehen und gespendet. Auch die Schule in Lalesh habe ihnen wie eine Art Tafel Pakete mit Lebensmitteln gegeben. Im Dorf Essian sei sie bis 2017 gewesen, danach habe sie sich bei ihrer Schwester in Sheikhan oder bei der Schwester ihres verstorbenen Ehemanns in Baadre oder bei entfernten Verwandten, die sie "Bekannte" nenne, aufgehalten. In Essian sei die Versorgungslage "auszuhalten" gewesen. Strom habe es für Licht, nicht aber für Luxus gegeben. Ohne Ehemann mit den Kindern zu leben sei sehr schwer gewesen (hierzu und dem Folgenden S. 10 f. Anhörungsprotokoll). Sie hätten sich nirgendwo niederlassen können. Sie hätten nicht viel gehabt und nirgendwo lange bleiben können. Sie habe kurze Zeit bei ihrer Schwester gelebt. Lange hätten sie dann in Zelten bei den Schwestern des Ehemanns gelebt - "überall, wo ich habe schlafen können mit diesen Kindern."

Der Zustand ihres schwerbehinderten Sohnes, der im Irak medizinisch versorgt worden sei, habe sich nach dem Tod ihres Ehemanns verschlechtert. Er sei seither aggressiver geworden. Sie habe mangels finanzieller Mittel eine Zeit lang seine Medikamente stoppen müssen, was zu einer weiteren Verschlechterung geführt habe. Ihre Tochter sei im Irak kostenlos in einem Krankenhaus an der Hüfte operiert worden. Seither sei diese gesund. Früher sei sie nur Mutter gewesen, jetzt sei sie Vater und Mutter. Als yezidische Frau, besonders als Witwe, habe man keine Rechte. Das gelte auch für Frauen im Allgemeinen. Sie dürften nicht Auto fahren, ohne die Kinder rausgehen, keine Entscheidungen treffen und ihr Leben selbst bestimmen. Sie gebe keine Acht mehr auf sich, früher habe sie sich normal gekleidet. Seit zwei Jahren habe sie nur die vier Wände von innen gesehen und auf ihre Kinder aufgepasst.

Die Ausreise habe sie mit Spenden finanziert. Im Irak lebe noch eine Schwester, die durch deren Sohn versorgt werde, sowie zwei Schwestern ihres verstorbenen Ehemannes in der Nähe von Sindjar. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte sie das gleiche Schicksal wie dasjenige ihres Ehemanns sowie dass sie, auf sich alleine gestellt, sich dort nichts aufbauen könne und den Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Ihre Verwandten müssten sich um sich selbst kümmern und könnten nicht für sie sorgen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom P. 2019 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung und des subsidiären Schutzstatus des Klägers ab (Nr. 1-3), stelle fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlagen (Nr. 4), drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung an (Nr. 5) und befristete das Einreise und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen jeweils aus, dass eine Gefahr durch den sog. IS nicht mehr bestehe und die allgemeine Sicherheitslage im Irak die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht zulasse. Sie könne sich im Irak zur Not durch Spenden und Angehörige im Irak und Deutschland versorgen.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am Q..2019, hat die Klägerin am R. 2019, Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, sie könne sich im Irak nicht alleine versorgen, dies auch aufgrund der Schwerbehinderung des Sohnes. Zuletzt trägt sie vor, sie sei eine westlich geprägte Frau, die sich insbesondere um das gesamte Familienleben eigenständig kümmere, selbstbestimmt und ohne Einfluss von männlichen Familienangehörigen ihre Entscheidungen treffe und seit Oktober 2024 einen Deutschkurs absolviere. Sie wolle eine Berufstätigkeit aufnehmen, soweit dies die Betreuung ihrer Kinder zulasse.

Die Beklagte hat nach mehreren gerichtlichen Hinweisen mit Bescheid vom S. 2023 den Klägern teilweise abgeholfen, indem sie für diese ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG mit Bezug auf den Irak festgestellt und Ziff. 4-6 des Bescheides vom P. 2019 aufgehoben hat. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insofern übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kläger beantragen nunmehr noch,

die Beklagte zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom P. 2019 der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung ihres Bescheids.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO).

Die Klage im Übrigen, über die der Berichterstatter nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer als Einzelrichter entscheidet und die nach dem Kontext auf sämtliche Kläger bezogen ist, hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) keinen Erfolg.

I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als derartige Verfolgung kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten.

Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), sowie nichtstaatliche Akteure (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. ausführlich u. m.w.N. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 31/18, juris Rn. 16 ff.). Dieser Maßstab entspricht dem für die Verfolgungsprognose unionsrechtlich einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der "tatsächlichen Gefahr" ("real risk") eines Schadenseintritts, der unabhängig davon Geltung beansprucht, ob der Ausländer verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10, juris Rn. 22).

Die persönlichen Umstände, aus denen er seine Furcht vor Verfolgung herleitet, hat der Ausländer glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239.89, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.08.2013 - A 12 S 2023/11, juris Rn. 35).

Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist bei einer nicht landesweiten Gefahrenlage der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Etwas anderes gilt jedenfalls dann, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (BVerwG, Urt. v. 31.03.2013 - 10 C 15.12, juris Rn. 13 f. zu § 60 Abs. 7 AufenthG).

Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn er (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Kläger nicht vor.

1. Eine Gruppenverfolgung von Menschen yezidischen Glaubens im Irak haben die Kläger nicht geltend gemacht und eine solche liegt derzeit auch nicht vor. Insofern verweist der Einzelrichter auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der weiteren Obergerichte (vgl. OVG NRW, Urt. v. 31.07.2024 - 9 A 1591/20.A, juris Leitsatz 1 und Rn. 36 ff.; zuvor bereits Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19, juris Leitsatz 1 und Rn. 46 ff., sowie Beschl. v. 11.03.2021 - 9 LB 129/19, juris Leitsatz 1 und Rn. 41 ff.) und schließt sich diesen nach eigener Prüfung an. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass Umstände eingetreten wären, die eine andere Einschätzung gebieten würden.

2. Auch die Bedrohungen, die der Ehemann anlässlich seiner Tätigkeit als Lehrer von Eltern arabischer Kinder erlebt haben soll, begründen - selbst bei Unterstellung dieses Vortrags als wahr - keine begründete Furcht vor Verfolgung. Dass der Tod des Ehemanns auf diese zurückzuführen ist, wurde nicht substantiiert vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1) ausdrücklich mitgeteilt, dass sie nicht wisse, ob ihr Mann gefallen oder geschlagen worden sei. Dass er ermordet worden sei, hat sie - anders als noch im Verwaltungsverfahren - nicht mehr vorgetragen und auch im Klageverfahren nicht geltend gemacht. Die telefonischen Bedrohungen, einmal als wahr unterstellt, richteten sich auch nicht ausdrücklich gegen die Kläger, sondern allein gegen den Ehemann. Sie fanden zudem spätestens mit dem Tod des Ehemanns im Oktober 2017 ein Ende. Die Kläger konnten in der Folge weitere rund eineinhalb Jahre unbehelligt im Irak leben.

3. Die Klägerin zu 1) wäre bei einer hypothetischen Rückkehr in den Irak auch keine alleinstehende Frau ohne männliche Schutzbereite (vgl. zum Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in solchen Fällen mit Blick auf den Irak nur VG Hannover, Urt. v. 14.04.2023 - 12 A 4071/18, juris Rn. 21 ff., m.w.N.; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urt. v. 15.11.2022 - 6 K 323/21, juris Rn. 32). Sie hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die verheiratete Schwester ihres Mannes, die sie auch laut der Klagebegründung vom 05.11.2019 im Irak unterstützt hatte, weiterhin im Irak mit ihrer Familie in Baadre lebe. Von dort kann sie - zumal in Anbetracht der mit der Klagebegründung vorgetragenen, seinerzeit im Irak bereits geleisteten Unterstützung - auch im Fall einer hypothetischen Rückkehr Schutz erhalten.

4. Die Klägerin zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Angehörige einer sozialen Gruppe von Frauen im Irak, die den Glaubenssatz der Gleichberechtigung verinnerlicht und im Alltag ausleben wollen. Die diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen sind - aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin zu 1) getätigten, widersprüchlichen und nicht schlüssigen Angaben insbesondere zu ihren Lebensverhältnissen im Irak nach dem Tod ihres Ehemanns im Oktober 2017 - nicht gegeben.

Eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) und b) AsylG liegt vor, wenn (a]) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und (b]) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Hier fehlt es bereits an der zweiten Voraussetzung. Die Klägerin hat nicht zur rechtlich hinreichenden Überzeugung des Einzelrichters vorgetragen, dass sie einer sozialen Gruppe angehört, die von der sie "umgebenden Gesellschaft" als andersartig betrachtet wird und dass sie aufgrund dessen begründete Furcht vor Verfolgung hat.

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH können Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen (EuGH, Urt. v. 11.06.2024 - C-646/21, juris Rn. 48, unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 16.01.2024 - C-621/21, juris Rn. 53). Diese Voraussetzung "wird auch von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal wie die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, erfüllt, wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden" (EuGH, Urt. v. 11.06.2024 - C-646/21, juris Rn. 48).

Dabei ist es die "Sache des betreffenden Mitgliedstaats *...+, zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant ist. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z. B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands" (EuGH, Urt. v. 11.06.2024 - C-646/21, juris Rn. 50). Heranzuziehen sind bei der Prüfung dessen insbesondere "genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa dem EASO und dem UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen *...+, die Aufschluss geben über die allgemeine Lage" in dem jeweiligen Herkunftsland (EuGH, Urt. v. 11.06.2024 - C-646/21, juris Rn. 60).

Mit Blick auf den Irak zeigt sich insofern - anders als etwa das Verwaltungsgericht des Saarlandes teilweise andeutet (vgl. Urt. v. 15.11.2022 - 6 K 323/21, juris Rn. 32) - ein differenziertes Bild:

Zwar trifft es zu, dass laut den zuletzt genannten, durch den EuGH beispielhaft hervorgehobenen Erkenntnismitteln der Irak in weiten Teilen des Landes patriarchalisch geprägt ist, sich die Frau also nach den in den jeweiligen Familien und Stämmen geltenden sozialen Regeln dem Mann klar unterzuordnen hat und diese Frauen in der Folge schwersten Risiken durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind, zu denen zuvörderst sog. "Ehren"-Morde sowie Vergewaltigungen, Zwangsprostitution, Menschenhandel und weitere Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung zählen (vgl. nur UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 150, 154; EUAA, Country Guidance Iraq, 2022, S. 111 f.; EUAA, Country Guidance Iraq, 2024, S. 44 ff.). Befördert wird dies durch staatliche Gesetze, die den Mord aus "Ehre" als Strafmilderungsgrund vorsehen und den männlichen Vergewaltiger straffrei stellen, wenn er sein Opfer im Anschluss an die Tat heiratet sowie derartigen Strafnormen entsprechend geringen oder nicht vorhandenen Möglichkeiten von Frauen, Schutz durch staatliche Behörden zu erhalten (vgl. nur UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 151). Diese Risiken durchziehen dann regelmäßig sämtliche weiteren Lebensbereiche, angefangen bei dem Ausschluss der Partnerwahl z.B. durch Zwangsverheiratung, und reichen von weitreichenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Frau, z.B. das Verbot, das Haus zu verlassen, über den Ausschluss der Frau von der Möglichkeit, durch eigene Erwerbstätigkeit einen eigenen Haushalt zu gründen und unabhängig zu leben sowie alltägliche Entscheidungen der privaten Lebensgestaltung selbst zu treffen. Die Lage in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) weicht von der Lage im Zentralirak ab und wird als weniger intensiv beschrieben, nicht zuletzt, da die dortigen staatlichen Behörden Schutzmaßnahmen, wie häusliche Gewalt verbietende Gesetze und die Schaffung von Frauenhäusern, geschaffen haben. Allerdings ist auch dort häusliche Gewalt weiterhin verbreitet und sind die ausdrücklich zum Schutz von Frauen geschaffenen Gesetze und Maßnahmen mangels konsequenter Umsetzung noch nicht im avisierten Maße effektiv bzw. leiden an nicht bedarfsgerechter Finanzierung (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 158). Frauen und Mädchen sind weiterhin zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben behindern können (AA, Lagebericht Irak, Stand: 4.2024, S. 7).

Diese Erkenntnismittel bieten jedoch keine Grundlage dafür, von einer flächendeckend und in ihrer Intensität im gesamten Irak identischen Situation von Frauen auszugehen (so im Ansatz etwa auch VG Hannover, Urt. v. 30.05.2023 - 12 A 4514/21, juris Rn. 46, m.w.N.). Dies ergibt sich nach Auffassung des Einzelrichters bereits aus den Erkenntnismitteln selbst: Die EUAA führt unmittelbar nach der Darstellung der oben genannten Risiken für "westernised behaviour" in der Risikoanalyse aus, dass stets eine Einzelfallbetrachtung der Situation der jeweiligen irakischen Frau erforderlich ist, die insbesondere die familiäre Situation, hier die Orientierung der jeweiligen Familie an traditionellen oder freiheitlich und gleichberechtigten Geschlechterrollen, miteinbezieht sowie die genaue Herkunftsregion und die Ansichten zu Geschlechterrollen in der dortigen Gesellschaft in den Blick zu nehmen hat (EUAA, Country Guidance Iraq, S. 111 f.: "Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish a well founded fear of persecution. The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: the moral and/or societal norm transgressed, gender [the risk is higher for women], conservative environment, area of origin, perception of traditional gender roles by the family and society, etc."; vgl. auch EUAA, Country Guidance Iraq, 2024, S. 44 ff.: stets Prüfung der risikobeeinflussenden Faktoren). Das gleiche gilt für die abschließende Risikoanalyse des UNHCR: In dieser wird jeweils zuvörderst betont, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Darüber hinaus wird auch zwischen sechs verschiedenen Risikosituationen für Frauen/Mädchen differenziert. Für die hier in Betracht kommenden Risikosituationen, insbesondere "women in the public sphere" und "women without genuine familiy support" hält der UNHCR das Risiko sogar für vergleichsweise geringer, indem er (lediglich) ausführt, Frauen "können", je nach den Umständen des Einzelfalls, Anspruch auf internationalen Schutz haben (UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 166: "may be" im Gegensatz zu der dort ebenfalls aufgeführten intensiveren Risikointensitätsbeschreibung "likely" für andere Risikosituationen). Die zunächst für den gesamten Irak verallgemeinerungsfähig klingenden Ausführungen dieser (teils durch den EuGH hervorgehobenen) Erkenntnismittel müssen folglich im Zusammenhang mit der Risikoanalyse gelesen und verstanden werden. Schon für sich genommen folgt also bereits aus diesen Erkenntnismitteln, dass stets eine Einzelfallbetrachtung nach den o.g. Parametern (Herkunftsregion, Einstellung der Familie etc.) erforderlich ist und sich die Situation von Frauen im Irak je nach den Umständen des Einzelfalls fundamental unterscheiden kann.

Diese Einschätzung wird durch weitere Erkenntnismittel bestätigt: Denn Frauen üben im Irak - insbesondere auch akademische - Berufe aus, nachdem sie im Irak entsprechende akademische Abschlüsse erzielt haben: Im Jahr 2024 waren acht Prozent des richterlichen Personals Frauen; in der ARK allein gab es im genannten Jahr 72 Richterinnen und 65 Staatsanwältinnen (OHCHR, 20.02.2024, Experts of the Committee on Economic, Social and Cultural Rights Commend Iraq for Plans to Increase the Number of Female Judges, Ask Questions on Anti-Homosexuality Legislation and Access to Clean Drinking Water, abrufbar unter: ohchr.org). Im Jahr 2019 gründeten irakische Richterinnen die Vereinigung der irakischen Richterinnen ("Association of Iraqi Women Judges"), die sich öffentlich u.a. für die Einstellung von mehr Frauen in den richterlichen Dienst einsetzt und mit diesem Ziel seit Jahren Unterstützung durch den obersten Richter des irakischen "Supreme Judicial Council", Faiq, Zaidan, erhält (vgl. nur UN, 12.03.2023, Association of Women Judges Commemorates International Day of Women Judges with the support of UN Iraq, abrufbar unter un.org). Auch Yezidinnen studieren im Irak (Schaer, Yezidinnen im Irak, Aufbruch nach der Tragödie, 09.01.2022, abrufbar unter quantara.de).

In der ARK waren im Jahr 2024 ferner insgesamt 1.500 irakische Journalistinnen und professionell in der Medienbranche tätige Frauen registriert (OHCHR, 20.02.2024, Experts of the Committee on Economic, Social and Cultural Rights Commend Iraq for Plans to Increase the Number of Female Judges, Ask Questions on Anti-Homosexuality Legislation and Access to Clean Drinking Water, abrufbar unter: ohchr.org) und waren demgemäß entsprechend beruflich im Irak tätig. Irakische Frauen schließen im Irak gleichermaßen naturwissenschaftliche Studiengänge ab und sind anschließend in diesen Berufen tätig. Dies gilt beispielsweise für Bauingenieurinnen, die etwa im Süden des Irak nach Aufbringen erheblichen Durchsetzungswillens für Firmen entsprechende Projekte leiten (UNDP, 19.06.2023, Fawatim's Story of Engineering and Women Empowerment in Iraq, abrufbar unter: undp.org).

Irakische Frauen gründen und leiten im Irak ferner auch eigene Unternehmen. Die im Jahr 2023 erst 26-jährige irakische Unternehmerin Rawan Al-Zaidi leitet, mit voller Unterstützung ihres Ehemanns, ihr Unternehmen mit inzwischen 50 Mitarbeitenden zur Aufforstung des Irak mit Dattelpalmen. Ihre Firma ist vom Süden des Irak bis nach Mossul tätig. Weitere Unternehmensgründungen hat sie in Planung. Sie beschreibt, dass sie Widerstände in der irakischen Gesellschaft habe überwinden müssen. Die Situation von Frauen im Irak habe sich aber zum Guten verbessert, "und jeden Tag wird es besser" (Wiener Zeitung, 11.06.2023, Frauenpower am Tigris, abrufbar unter wienerzeitung.at). Auch aus den Rückkehrprogrammen der Beklagten sind Unternehmensgründungen durch Frauen im Irak bekannt (vgl. nur den Bericht zur Rückkehrerinnen Ahlam und h, die jetzt in Bagdad erfolgreiche Online-Shops leiten: Irak: Deutsches Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration in Irak [GMAC], Wie sich Frauen im Irak selbstständig machen können", abrufbar unter startfinder.de). Eine Yezidin gründete in einem Vertriebenenlager ihr eigenes Bekleidungsgeschäft mithilfe einer NGO (Hawar, 04.01.2021, Nadhifas Success Story in Northern Iraq, abrufbar unter www.hawar.help). Yezidinnen besitzen kleine Unternehmen, leiten NGOs und haben im Nordirak u.a. Zugang zu Fußball-, Box- und Karatetrainings sowie Fahrschulen (Schaer, Yezidinnen im Irak, Aufbruch nach der Tragödie, 09.01.2022, abrufbar unter quantara.de, s. hierzu auch VG Hannover, Urt. v. 21.11.2022 - 12 A 1928/18, juris Rn. 33; Ghaedi/Infomigrants, How Iraq's IDP camps have empowered Yazidi women, 28.05.2021, abrufbar unter infomigrants.net).

Auch in weiteren Teilen des staatlichen Regierungssektors arbeiten und führen irakische Frauen: Von 2015 bis 2020 war die Bauingenieurin Sekra Alwach Bürgermeisterin der irakischen Hauptstadt Bagdad. Im derzeitigen Kabinett der irakischen Zentralregierung werden Ministerien durch Frauen geführt (vgl. nur etwa AA, Lagebericht Irak, Stand: 4.2024, S. 8: Migrations- und Vertriebenenministerium: Evan Faeq Yakoub Jabro). Die Stadt Alqosh in Ninawa wird von der Bürgermeisterin Lara Yussif Zara geführt (Schwäbische Zeitung, 24.12.2022, Frauen-Power in der irakischen Ninive-Ebene, abrufbar unter www.schwaebische.de). An irakischen Universitäten forschen und publizieren Frauen zum Stand der Gleichheit der Geschlechter im Irak (vgl. etwa Rajaa Sabbar Jaber [Universität Thi Qar/Nasiriya], The Perception of Gender Equity: A Case of Iraq, Journal of Gender, Culture and Society 2022, Vol. 2, S. 17-45).

Indiziell wird dies auch durch Einzelfallberichte bestätigt. In einem Interview aus dem Jahr 2023 mit dem Einwandererbund berichtet Solaf Aligalib von ihrem Leben in Suleimaniya (ARK) und von großen Unterschieden allein schon zwischen einzelnen Städten der ARK. Für sie habe sich das Leben nach ihrer Ausreise nicht wesentlich verändert, da sie aus einer Familie stamme, in der es "viele Freiheiten" gegeben habe. Ihre Familie habe sie vollumfänglich unterstützt, daher habe sie bis 1997, dem Jahr ihrer Ausreise, in Suleimaniya Sportwissenschaften studieren können. Sie besuche die ARK auch heute noch regelmäßig. In Suleimaniya sei es auch heute üblich, dass Frauen Miniröcke tragen und diese könnten damit "problemlos rausgehen", während dies in Dohuk oder Zakho fast nicht möglich sei. Sie berichtet auch, dass viele Frauen in anderen Familien unterdrückt würden. Die heute vorhandenen Anlaufstellen und Frauenhäuser beschreibt sie sinngemäß als positive Entwicklung, allerdings bräuchten Frauen viel Mut, sich dorthin zu wenden (Einwandererbund, Interview mit Solaf Aligalib, "Ja. Es gibt auch Unterschiede zwischen den Städten", abrufbar unter ewbund.de).

Das stete Erfordernis einer Einzelfallprüfung nach den o.g. Parametern wird mithin auch durch diese Erkenntnislage bestätigt. Eine für den gesamten Irak allgemeingültige Beurteilung der Situation von Frauen vertrüge sich mit den Lebensläufen einer beträchtlichen Zahl an Frauen, die im Irak einer Arbeitstätigkeit nachgehen oder studieren und anschließend in ihren Berufen - auch in führenden Positionen - tätig sind, nicht.

b) Im Fall der Klägerin zu 1) ist der Vortrag widersprüchlich und unglaubhaft, sodass bereits die umgebende Gesellschaft, wie sie laut der Rechtsprechung des EuGH durch den Einzelrichter festgelegt werden muss (s. oben), nicht zur Überzeugung des Einzelrichters bestimmt werden kann. Dies erfordert nach Auffassung des Einzelrichters grundsätzlich ein hinreichendes Maß an substantiiertem und schlüssigem Vortrag von Seiten der Klägerin zu 1) über deren konkrete Lebensverhältnisse im Irak. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht gerecht: Die Angaben der Klägerin zu 1) zu ihren Lebensverhältnissen im Irak nach dem Tod ihres Ehemannes (Oktober 2017) bis zu ihrer Ausreise (April 2019) wichen deutlich von den Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt ab, ohne dass die Klägerin zu 1) dies hat schlüssig erklären können. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung an, sie habe nach dem Tod des Ehemanns dauerhaft im Camp Essian gelebt. Abweichend hiervon gab sie kurze Zeit später und nach zahlreichen Nachfragen des Einzelrichters an, dauerhaft in einer Bauruine zwischen dem Camp Essian und dem Dorf Essian gelebt zu haben. Nur zu Tagesbesuchen sei sie zu ihrer Schwester nach Sheikhan oder zur Schwester des Mannes in Baadre gereist. Ihr seien regelmäßig Fahrer geschickt worden, die ihr die Einkäufe vor die Tür gestellt hätten. Demgegenüber hatte sie vor dem Bundesamt im Detail angegeben, bei ihrer Schwester und den Schwestern ihres Ehemanns längere Zeit "gelebt" zu haben. Dies hat sie im Übrigen auch mit der Klagebegründung vom 05.11.2019 - sogar in noch größerem Detail zu den jeweiligen behaupteten Wohnverhältnissen im Einzelnen (u.a. Größe der jeweiligen Unterkunft und Zimmerzahl, Verwandtschaftsverhältnis zu den dort lebenden Personen und Anzahl der Personen) - vortragen lassen. Eine Bauruine, zu ihr mit Einkäufen gesendete Fahrer sowie einzelne Tagesbesuche bei ihrer Schwester und den Schwestern des Ehemannes hatte sie gegenüber dem Bundesamt dagegen gerade nicht angegeben. Die verschiedenen Darstellungen stehen sich nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung insofern diametral und unvereinbar gegenüber. Der Einzelrichter hält diese Darstellungen der Klägerin schon aus diesem Grund insgesamt für unglaubhaft.

Widersprüchlich war darüber hinaus der Vortrag hinsichtlich ihres Schwiegervaters. Dieser habe laut den Angaben der Klägerin zu 1) vor dem Bundesamt sinngemäß eine tragende Rolle auch nach dem Tod des Ehemanns eingenommen, weshalb sie dort "länger geblieben" seien ("sonst hätten wir es nicht geschafft"). Er habe mit ihnen gelebt ("lebte mit uns", S. 3 Anhörungsprotokoll). In der mündlichen Verhandlung schien die Klägerin zu 1) dagegen gar nicht zu wissen, worauf der Einzelrichter sie insofern ansprach. Sie gab vielmehr an, der Vater des Ehemanns, also ihr Schwiegervater, sei schon drei Monate nach dem Tod des Ehemanns verstorben. Auch die Frage, ob sie ihren Schwiegervater nach dem Tod des Ehemanns getroffen habe, beantwortete die Klägerin nur mit dem Hinweis auf den zeitnahen Tod des Schwiegervaters nach dem Tod des Ehemanns.

Auf diese Widersprüche in der mündlichen Verhandlung angesprochen wies die Klägerin zu 1) auf mögliche Übersetzungsfehler hin. Ihr seien derart detaillierte Fragen in der Anhörung vor dem Bundesamt nicht gestellt worden. Dies vermag den Einzelrichter jedoch in Anbetracht der ausgesprochen detaillierten Befragung in der Anhörung vor dem Bundesamt sowie den seinerzeit detaillierten Angaben der Klägerin zu 1) vor dem Bundesamt sowie in der Klagebegründung in keiner Weise zu überzeugen. Ist aber der Vortrag zu den Lebensverhältnissen vor der Ausreise derart widersprüchlich und unglaubhaft, liegt bereits keine tragfähige Grundlage dafür vor, die umgebende Gesellschaft zu bestimmen und eine etwaige Betrachtung einer sozialen Gruppe durch ebenjene - nicht bestimmbare - umgebende Gesellschaft als andersartig zu prüfen.

c) Unabhängig davon vermag der Einzelrichter auf den widersprüchlichen Vortrag, unterstellte man theoretisch alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen als gegeben, jedenfalls auch keine begründete Furcht vor Verfolgung (vgl. §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG) zu stützen. Diese ist bei Frauen mit dem Glaubenssatz der Gleichberechtigung, so man auch diesen hier einmal als wahr unterstellen wollte, einzelfallabhängig und steht nach den Erkenntnismitteln des UNHCR und der EUAA sowie den weiteren Erkenntnisquellen vor allem im Kontext der jeweiligen individuellen Familienverhältnisse und weiteren Lebensverhältnisse in der Herkunftsregion (s. oben). Ihre zuletzt im Irak bestehenden Familien- und (örtlichen und sonstigen) Lebensverhältnisse hat die Klägerin zu 1) jedoch insgesamt nicht glaubhaft vorgetragen. Insofern wird auf die oben aufgezeigten deutlichen Widersprüche in ihrem Vortrag Bezug genommen. Unabhängig hiervon und insofern selbständig tragend waren auch die Angaben der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung insofern nicht schlüssig, als sie ihre Stellung als Frau im Irak beschrieb. Sie trug zunächst sehr generalisierend vor, in der yezidischen Gesellschaft sei es im Allgemeinen so, dass Frauen keine Rechte hätten. Sie habe etwa nie das Haus alleine verlassen und nicht arbeiten dürfen. Yezidische Frauen dürften im Irak generell nicht arbeiten. Auf die Erkenntnisse angesprochen, dass teilweise auch yezidische Frauen im Irak studierten und arbeiteten, teilte die Klägerin zu 1) - in Abweichung von dem unmittelbar zuvor getätigten Vortrag - mit, dass dies von der Familie abhängig sei. Auf die Frage, ob sie tatsächlich nie eine yezidische Frau im Irak gesehen habe, die z.B. in der Landwirtschaft gearbeitet habe, antwortete sie abermals in Abweichung von ihren vorherigen Behauptungen und insofern auch in Teilen abweichend von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Urt. v. 15.11.2022 - 6 K 323/21, juris Rn. 32), dass dies insbesondere Witwen und Frauen in Not erlaubt sei. Auch insofern hat die Klägerin zu 1), zumal sie selbst die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise verwitwet war, nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft, weil nicht schlüssig zu ihren Lebensverhältnissen im Irak und insbesondere auch nicht dazu vorgetragen, weshalb es ihr als Witwe dann per se verwehrt gewesen sein soll, arbeiten zu gehen und eigenständig, etwa ganz in der Nähe der Familie der Schwester ihres Mannes in Baadre, zu leben. Dass es ihr aufgrund der Schwerbehinderung ihres Sohnes und der permanenten persönlichen Betreuungsnotwendigkeit und mangelnder Sozialleistungen im Irak faktisch unmöglich war, arbeiten zu gehen, sondern stattdessen auf Unterstützung angewiesen gewesen zu sein, ist nicht mit einer von der umgebenden Gesellschaft bzw. staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgungshandlung gleichzusetzen.

II. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Die Kläger haben kein eigenes exponiertes Profil geltend gemacht und ein besonders hohes Niveau an willkürlicher Gewalt in einem - unterstellten - innerstaatlichen bewaffneten Konflikt liegt in Ninawa nicht vor. Auch insofern verweist der Einzelrichter auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der weiteren Obergerichte (vgl. OVG NRW, Urt. v. 31.07.2024 - 9 A 1591/20.A, juris Leitsatz 2 und Rn. 121 ff.; zuvor bereits Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19, juris Leitsatz 3 und Rn. 75 ff., sowie Beschl. v. 11.03.2021 - 9 LB 129/19, juris Leitsatz 2 und 3 sowie Rn. 111 ff.) und schließt sich diesen nach eigener Prüfung an. Es ist auch insofern weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass Umstände eingetreten wären, die eine andere Einschätzung gebieten würden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 2 VwGO, § 83b AsylG. Jede Seite ist zur Hälfte unterlegen bzw. erfolgreich. Der Einzelrichter bewertet dabei die angegriffenen Teile des streitgegenständlichen Bescheids - Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes, des Feststellens von Abschiebungsverboten und die Abschiebungsandrohung (nebst weiteren Nebenentscheidungen) - jeweils als ein Viertel des Streitgegenstandes. Hinsichtlich des Abschiebungsverbots und der weiteren Nebenentscheidungen hat die Beklagte unter Aufgabe ihres Standpunktes den Klägern abgeholfen, sodass sie insoweit die Kosten trägt. Im Übrigen sind die Kläger unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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