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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 28.02.2025 – 5 B 2235/25
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0228.5B2235.25.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verweigerung der Einreise nach dem Schengener Grenzkodex durch die Antragsgegnerin.
Er ist Staatenloser aus den palästinensischen Autonomiegebieten und - soweit ersichtlich - 2014 in das Bundesgebiet eingereist. Auf seinen Antrag wurde ihm internationaler subsidiärer Schutz zuerkannt und zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, seit 27. April 2023 eine Niederlassungserlaubnis erteilt.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2024 wies die zuständige Ausländerbehörde A-Stadt den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus und sprach ihm gegenüber ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 20 Jahren aus.
Der Antragsteller hat gegen diese Verfügung Widerspruch bei der Ausländerbehörde eingelegt und bei dem Verwaltungsgericht A-Stadt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt.
Am 28. Februar 2025 wurde der Antragsteller am Flughafen A-Stadt bei der Einreise kontrolliert und unter Verweis auf eine Ausschreibung zur Fahndung und die Ausweisungsverfügung zurückgewiesen. Hiergegen erhob er Widerspruch gegenüber der Antragsgegnerin und suchte gegen 15.00 Uhr zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach.
Das Gericht hat nach Eingang sofort Kontakt mit der örtlichen Polizeidienststelle am Flughafen aufgenommen, sodann der Bevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin telefonisch rechtliches Gehör gewährt. Der Vertreter der Antragsgegnerin erörterte, dass die Einreiseverweigerung nicht aufgrund des gegen den Antragsteller erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots ergangen sei, sondern aufgrund einer Gefahr für die innere oder öffentliche Sicherheit und weil er keinen Aufenthaltstitel habe vorlegen können.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Einreiseverweigerung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2025 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller um internationalen Schutz nachgesucht, so dass die Antragsgegnerin von der sofortigen Zurückschiebung mit dem für 18.00 Uhr avisierten Flug abgesehen und das asylrechtliche Flughafenverfahren eingeleitet hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorab übermittelten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag ist statthaft, aber unbegründet.
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Bevollmächtigte des Antragstellers die Antragsschrift zunächst versehentlich an das Verwaltungsgericht A-Stadt übersandt hat. Die dort irrtümliche Übersendung hat keine (der Zulässigkeit entgegenstehende) Rechtshängigkeit des Antrags ausgelöst.
Die mit dem Widerspruch angefochtene Einreiseverweigerung ist nicht schon dadurch erledigt, dass der Antragsteller ein Schutzgesuch geäußert und die Antragsgegnerin im Hinblick darauf von der Zurückschiebung des Antragstellers mit dem avisierten Flug abgesehen und in Aussicht gestellt hat, den Antragsteller gem. § 18 Abs. 1 AsylG an die zuständige Außenstelle des Bundesamts weiterzuleiten. Denn ihm kann bei Ablehnung des Schutzgesuchs immer noch die Einreise verweigert werden, ihm wird zudem die gewünschte Einreise ohne das asylrechtliche Flughafenverfahren weiter verwehrt.
Der Antrag ist in der Sache unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen bzw. wiederherstellen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter dem Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung zurücktritt.
Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt zum anderen auch dann, wenn - im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist, weil es an einem besonderen Vollzugsinteresse fehlt, welches über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. Bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt rechtfertigen allerdings auch Vollzugsinteressen minderen Gewichts für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO, in denen die aufschiebende Wirkung - wie hier nach Art. 14 Abs. 3 Satz 3 SGK bereits kraft gesetzlicher Anordnung entfällt, spricht bereits die gesetzliche Wertung für ein überwiegendes öffentliches Interesse, soweit nicht offensichtlich absehbar ist, dass die Verfügung rechtswidrig ist und das Rechtsmittel Erfolg hat.
Nach der im Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Einreiseverweigerung voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Einreiseverweigerung findet - unabhängig von einer Ausschreibung zur Fahndung und dem gegen den Antragsteller erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot - eine Rechtsgrundlage in Art. 14 Abs. 1 SGK. Danach wird einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 SGK erfüllt, die Einreise verweigert. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) SGK muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies - wie im Falle des Antragstellers als Staatenloser aus den palästinensischen Autonomiegebieten - nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
Der Antragsteller war zwar im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, diese ist jedoch infolge der Ausweisungsverfügung der A-Stadt erloschen. Diese Wirkung tritt gem. § 84 Abs. 2 AufenthG ungeachtet der aufschiebenden Wirkung etwaiger Rechtsmittel ein. Ein Visum für den längeren Aufenthalt oder für den kurzzeitigen Aufenthalt im Schengen-Raum hat der Antragsteller - im Vertrauen auf den Fortbestand seiner Niederlassungserlaubnis - nicht eingeholt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 1.5, 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
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