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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 13.03.2025 – 3 B 2360/25

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0313.3B2360.25.00

Tenor

Die Anträge des Antragstellers werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die wörtlich gestellten Anträge des Antragstellers,

"1)

den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung gegen den Fachbereich Jugend und Familie, G. vertreten durch den Oberbürgermeister, wegen Akteneinsicht gemäß § 25 SGB X. Ich beantrage konkret, den Antragsgegner zu verpflichten, mir unverzüglich folgende Dokumente aus seiner zu meinem Kind H. geführten Akte postalisch, per E-Mail oder durch eine Einsicht in seinen Räumlichkeiten am 18.3. um spätestens 13 Uhr mit der Möglichkeit, Fotokopien zu machen, zur Verfügung zu stellen:

a)

Von I. vom Kommunalen Sozialdienst J. gefertigte Dokumente mit Bezug zu mir, zumindest Protokolle oder sonstige interne Schriftstücke zu:

den begleiteten Umgängen zwischen meinem Kind und mir vom 13.12. und 18.12.2023

meinen Telefonaten mit ihm im Mai und August 2024

seiner Nachricht auf meinem Anrufbeantworter vom 21.6.2024.

b)

Das Protokoll von K. vom Kommunalen Sozialdienst J. zum begleiteten Umgang zwischen meinem Kind und mir vom 17.2.2025,

2)

im Wege der einstweiligen Verfügung ohne Anhörung den Antragsgegner dazu zu verpflichten, gemäß § 16 SGB VIII der Mutter meines Kindes, L., unverzüglich und nachweislich Leistungen anzubieten, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen und dazu beitragen, dass sie sich Fähigkeiten der Konfliktbewältigung aneignen kann, um Konflikte mit mir ohne Hinzuziehung der Polizei oder eines Gerichts zu lösen,

3)

im Wege der einstweiligen Verfügung ohne Anhörung den Antragsgegner dazu zu verpflichten, gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII mein Kind H. und mich unverzüglich bei der Ausübung unseres Rechts auf Umgang zu unterstützen und das dem Verwaltungsgericht nachzuweisen und das Vorlegen von Nachweisen jeglicher Hilfe seitens des Antragsgegners für das zukünftige Zustandekommen von Spieltreffen zwischen meinem Kind und mir.

4)

dass der Antragsgegner verpflichtet wird, dabei zu helfen, dass es zu Umgangsbegleitungen durch M. kommt, eine befreundete Nachbarin meines Kindes. Er kann das durch ein Befürworten solcher Treffen tun, sowie durch Beratung der Kindesmutter, dem zuzustimmen."

haben keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 920 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sowohl ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (überwiegende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) sind hierzu glaubhaft zu machen.

Dabei entspricht es dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt und der jeweilige Antragsteller grundsätzlich nicht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch in einem Hauptsacheverfahren gerichtet ist; das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13, juris Rn. 5 ff. m. w. N.).

Der Antragsteller hat hinsichtlich des Antrags zu 1) bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da die begehrte Akteneinsicht, spräche das Gericht diese dem Antragsteller vorläufig zu, eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellte und der Antragsteller die für einen Erfolg des Antrags erforderlichen unzumutbaren Nachteile nicht hinreichend dargelegt hat. Wozu er die Einsichtnahme in die unter dem Antrag zu 1) lit. a) aufgeführten Dokumente im Wege des Eilrechtsschutzes benötigt, hat er bereits nicht ausreichend begründet. Dass ihm diese Dokumente bislang im Rahmen seiner außergerichtlich teilweise erfolgreichen Akteneinsichtsanträge nicht ausgehändigt worden seien, wie er diesbezüglich lediglich vorträgt, begründet im Rahmen des Eilrechtsschutzes ersichtlich keinen unzumutbaren Nachteil im o.g. Sinne.

Auch der Verweis auf den im derzeit anhängigen familiengerichtlichen Umgangsverfahren für den 18.03.2025 angesetzten Anhörungstermin reicht für die Darlegung eines Anordnungsgrundes im o. a. Sinne nicht aus. So hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt, inwieweit er konkret zur Vorbereitung auf diesen Termin zwingend auf eine vorherige Einsichtnahme in die von ihm benannten Dokumente angewiesen wäre. Namentlich hinsichtlich des im Antrag zu 1) lit. b) genannten Protokolls der Antragsgegnerin über den begleiteten Umgangstermin vom 17.02.2025 kann der Antragsteller sich im Übrigen unmittelbar im familiengerichtlichen Verfahren, insbesondere im dortigen Termin am 18.03.2025, äußern und verteidigen, sofern die Antragsgegnerin in dem Termin auf den besagten Umgangstermin und ein darüber gefertigtes Protokoll ihrer Mitarbeiterin in einer für den Antragsteller potenziell nachteiligen Weise Bezug nehmen sollte, zumal der Antragsteller selbst bei dem Umgangstermin zugegen war und demnach eigene unmittelbare Eindrücke gegenüber dem Familiengericht schildern kann. Darstellungen der Antragsgegnerin in dem Termin vor dem Familiengericht über den Ablauf dieses Umgangstermins und die Umstände, die zu dessen vorzeitiger Beendigung geführt haben, kann er ggf. substantiiert bestreiten oder dem Familiengericht auch vorab seine Darstellung der Ereignisse schildern. Er kann zudem in dem familiengerichtlichen Verfahren selbst - auch bereits im Vorfeld des für den 18.03.2025 angesetzten Termins - konkret die Beiziehung eines von der Antragsgegnerin über den Umgangstermin am 17.02.2025 gefertigten Protokolls förmlich beantragen bzw. zumindest als Ausprägung des Amtsermittlungsgrundsatzes des Familiengerichts gemäß § 26 FamFG anregen und damit auf dessen Einbeziehung in jenes Verfahren hinwirken, was ihm dann als dortiger Beteiligter ein Einsichtsrecht verschafft.

Es kommt daher nicht darauf an, ob der Antragsteller insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, so dass die Frage, inwiefern ein (isolierter) Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht überhaupt in einem separaten gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden kann bzw. ob der Antragsteller die hierfür ggf. aufzustellenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 - 2 C 16/15, juris Rn. 25 ff.) glaubhaft gemacht hat, offenbleiben kann.

Hinsichtlich des Antrags zu 2) hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da er mit diesem Antrag nur etwaige Ansprüche der Mutter seines Sohnes, z.B. auf Hilfe zur Erziehung, geltend macht, die allein der Kindesmutter zustehen. Der Antragsteller kann diese (fremden) Ansprüche nicht für die Kindesmutter geltend machen.

Hinsichtlich der Anträge zu 3) und 4), mit denen der Antragsteller sinngemäß sowohl einen Anspruch auf eine in ihren Ausgestaltungsmodalitäten - hier in Gestalt der Festlegung der Begleitperson für zukünftige Umgänge - konkretisierte Umgangsbegleitung gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII als auch entsprechende abstrakte Ansprüche auf künftige Unterstützung und den Nachweis dessen durch die Antragsgegnerin geltend macht, hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Entsprechend, wie es die Kammer im vorangegangenen Verfahren N. bereits entschieden hat, richtet sich der Anspruch gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII in Ansehung des derzeitigen Standes des familiengerichtlichen Umgangsverfahrens - weiterhin - nicht auf die Durchführung konkreter Umgangstermine, da diese zunächst durch das Familiengericht insbesondere auch hinsichtlich ihrer Modalitäten im Einzelnen festzulegen sind, sondern - sollten die Voraussetzungen weiterhin vorliegen - allenfalls auf Erklärung der Antragsgegnerin gegenüber dem Familiengericht zur Bereitschaft, Umgangsbegleitungen durchzuführen. Hierauf hat die Kammer in ihrer Entscheidung im Verfahren N. explizit hingewiesen und auch das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 13.01.2025 (O.) nochmals darauf verwiesen. Es ist die originäre Aufgabe des Familiengerichts, aufbauend auf einer grundsätzlichen Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Umgangsbegleitung deren Modalitäten im Einzelnen festzulegen.

Soweit man die Anträge zu 3) und 4) so verstehen wollte, dass in ihnen auch - nochmals - die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Antragsgegnerin auf Erklärung ihrer weiteren Bereitschaft zur Unterstützung bei begleiteten Umgängen gegenüber dem Familiengericht enthalten ist, so fehlte auch insoweit der Anordnungsanspruch, da dem Vorbringen der Beteiligten schon nicht zu entnehmen ist, dass die Antragsgegnerin ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Umgangsbegleitung, die sie im Herbst 2024 gegenüber dem Familiengericht im Nachgang zu der Entscheidung der Kammer im Verfahren N. erklärt hatte, zurückgenommen hat. Den von ihr organisierten und begleiteten Umgangstermin am 17.02.2025 hat sie zwar vorzeitig abgebrochen, dies aber nach dem Vortrag des Antragstellers aus dem Grund, dass er sich - nach Ansicht der Antragsgegnerin - in diesem konkreten Termin nicht an Absprachen über sein Verhalten gegenüber dem Kind gehalten haben soll. Eine grundsätzliche Aufgabe der Bereitschaft zur Begleitung von Umgangskontakten zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn ist dem schon für sich genommen und selbständig die Entscheidung tragend nicht zu entnehmen. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren schriftsätzlich erklärt, dass erst der wiederholte Verstoß gegen die festgelegten Modalitäten der Umgangskontakte zu einer (künftigen) Überdenkung ihrer Position führen müsse. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach dem vorzeitig abgebrochenen Umgangstermin am 17.02.2025 trotz nachfolgender entsprechender Aufforderungen seitens des Antragstellers weitere Umgangstermine nicht mehr angeboten hat, ist kein ausreichender Beleg dafür, dass die Antragsgegnerin dem Grunde nach nicht mehr bereit wäre, weiterhin Umgangsbegleitung gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII durchzuführen. Angesichts der oben dargestellten Anspruchssituation war die bisherige Vorgehensweise der Antragsgegnerin, solche Termine insoweit vollständig eigenverantwortlich zu organisieren, mit Blick auf § 18 Abs. 3 SGB VIII im vorliegenden Fall überobligatorisch.

Ist demnach ein Wegfall der grundsätzlichen Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Begleitung von Umgangskontakten nicht glaubhaft gemacht, fehlt es auch insofern an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers, als dieser einen "Nachweis" oder sinngemäß eine Vorfestlegung für künftiges diesbezügliches Verhalten der Antragsgegnerin begehrt. Einen solchen "Nachweis" kann er im Übrigen auch deshalb nicht verlangen, weil die Antragsgegnerin verpflichtet ist, bei ihrer (künftigen) diesbezüglichen Bereitschaft bzw. Bewertung jederzeit aktualisierend das Kindeswohl und das vorliegend nach Aktenlage hochdynamische Verhalten der Eltern und deren gezeigten Fähigkeiten - also insbesondere auch das Verhalten des Antragstellers und dessen Maß an Fähigkeit oder Unfähigkeit, sich an Absprachen zu halten, - zu berücksichtigen. Ein "Nachweis" oder eine Vorfestlegung der Antragsgegnerin bezüglich der Aufrechterhaltung ihrer Bereitschaft zur Umgangsbegleitung in einer bestimmten zeitlichen Dimension und ein entsprechender Anspruch des Antragstellers wären mit dieser gesetzlichen Pflicht der Antragsgegnerin unvereinbar.

Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Kammer den an das Verfahren N. anknüpfenden Vollstreckungsantrag des Antragstellers auf Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin mit vorangegangenem Beschluss vom 13.03.2025 von diesem Verfahren abgetrennt hat und unter einem noch zu vergebenden Aktenzeichen weiterführt. Über diesen Antrag ist daher nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

Ebenfalls lediglich klarstellend und ohne Auswirkung auf die hier getroffene Entscheidung weist die Kammer darauf hin, dass die Interpretation des o.a. Beschlusses des OLG Celle vom 13.01.2025 seitens des Antragstellers, soweit er meint, diesem entnehmen zu können, der Beschluss des Familiengerichts vom 07.08.2024 sei bezüglich der Aussetzung der zuvor seitens des Kammergerichts A-Stadt durch Beschluss vom 30.01.2024 (P.) festgelegten Umgangsmodalitäten insgesamt rechtswidrig, fehlgehen dürfte. Das OLG Celle hat den Beschluss des Familiengerichts vom 07.08.2024 vielmehr ersichtlich nur insoweit als defizitär bezeichnet, als es das Familiengericht (bisher) versäumt hat, darin konkrete Modalitäten des von ihm angeordneten begleiteten Umgangs festzulegen. Dieser - auch von der Kammer in ihrer Entscheidung im Verfahren N. aufgezeigte - Mangel dürfte jedoch keinesfalls bedeuten, dass die vom Familiengericht in dem Beschluss vom 07.08.2024 vorgenommene Einschränkung des Umgangsrechts des Antragstellers auf lediglich begleiteten Umgang mit seinem Sohn und die damit vorgenommene Abänderung der insoweit anderslautenden Entscheidung des Kammergerichts nicht derzeit für den Antragsteller rechtsverbindlich wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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