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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 26.03.2025 – 7 A 238/24

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0326.7A238.24.00

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2023 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteilsvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Festsetzungsbescheides über ihre Rentenanwartschaft.

Die am D. geborene Klägerin gehört seit dem 01. Mai 1984 dem Beklagten als Pflichtmitglied an; nachdem sie sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten niedergelassen hatte, setzte sie die Mitgliedschaft ab dem 01. April 1987 als freiwilliges Mitglied fort.

Der Beklagte ist eine teilrechtsfähige Einrichtung der Zahnärztekammer Niedersachen - ZKN - und Träger der berufsständischen Pflichtversorgung. Er gewährt seinen Mitgliedern beitragsfinanzierte Versorgungsleistungen. Die Höhe der Altersrente war in der Alterssicherungsordnung der ZKN - ASO - seit 1972 (unter anderem) abhängig von Geschlecht und Familienstand des Mitglieds geregelt. Eine Satzungsänderung zum 01. Januar 2000 ersetzte die bisherige Altersrentenstaffelung durch - der Satzung nicht beigegebene - neue Rechnungsgrundlagen. Die ASO 2005 verwies auf Einzelfallberechnungen anhand neuer, unveröffentlichter Rechnungsgrundlagen, die weiterhin unter anderem nach dem Geschlecht differenzierten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht beanstandete mit Urteil vom 20. Juli 2006 die Bekanntmachungsmängel und einen Verstoß gegen § 12 des Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe - HKG -, weil kein bewährtes Versicherungssystem gewählt worden sei, das eine lebenslange, den Grundbedarf sichernde Versorgung gewährleiste (- 8 LC 11/05 -, juris).

Im Wege der Ersatzvornahme erließ das zuständige Ministerium sodann rückwirkend zum Jahresbeginn 2007 die Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung - ABH 2007 -. Für solche Personen, die vor 2007 bereits Mitglieder des Beklagten und noch nicht berentet waren (aktive Altmitglieder), sah § 15 Abs. 2 ABH 2007 eine sog. "beitragsfreie Altersrente" aus den bis 2006 geleisteten Beiträgen vor. Sie sollte nach den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechnungsgrundlagen ermittelt und auf das neue Renteneintrittsalter von 65 Jahren sowie bei Mitgliedern ohne Witwen- oder Witwerrentenanspruch auf die Anwartschaft eines verheirateten Mitglieds umgerechnet werden. Dem lag der Gedanke zugrunde, ein "Altsystem" und ein "Neusystem" nebeneinander zu stellen. Eine Änderung der "Altanwartschaften" aus dem zum Jahresende 2006 geschlossenen "Altsystem" war zukünftig nicht mehr beabsichtigt; neue Rentenanwartschaftsansprüche aus den seit 2007 gezahlten Beiträgen sollten zu Rentenanwartschaften nach dem sogenannten Neusystem gemäß § 15 Abs. 1 ABH in der damaligen Fassung führen.

Im Dezember 20007 erließ der Beklagte auf dieser Grundlage eine Vielzahl von Festsetzungsbescheiden für sog. beitragsfreie Rentenanwartschaften, die einer erheblichen Anzahl ihrer Adressaten wegen fehlerhafter Adressdaten nicht wirksam bekannt gegeben wurden.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 setzte der Beklagte gemäß § 15 Abs. 2 ABH 2007 auch für die Klägerin einen beitragsfreien Rentenanspruch für deren bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Beitragszahlungen in Höhe von 3.054,78 Euro - ausgehend von einem Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres - fest.

Derlei Bescheide sah das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 21. und 23. Oktober 2009 (- 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8LC 13/09 -, juris) als rechtswidrig an, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Indem § 15 Abs. 2 ABH 2007 auf die bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechnungsgrundlagen Bezug nehme, werde auf die tatsächlich in diesem Zeitraum angewandten Rechnungsgrundlagen abgestellt, die nicht veröffentlicht worden seien. Es sei somit unverändert geboten, eine wirksame Bestimmung zur Berechnung der Rentenhöhe auch für die Jahre 2000 bis 2006 zu schaffen und zu veröffentlichen. Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht noch darauf hin, dass Artikel 4 der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit auf den Beklagten grundsätzlich anwendbar sei, sodass eine Differenzierung des monatlichen Leistungsniveaus der Renten in unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Anknüpfung an das Geschlecht ausgeschlossen sei, auch wenn es hierfür aus versicherungsmathematischer Sicht gute Gründe geben möge.

Daraufhin ergänzte die ZKN ihre Satzung zunächst mit Wirkung zum 01. Januar 2010 und sodann im Jahr 2011 rückwirkend zum 01. Januar 2007 um einen Tabellenanhang, der Regelungen zur Berechnung des als "beitragsfreie Altersrente" bezeichneten Teils der Rentenanwartschaft für bis zum Ablauf des Jahres 2006 gezahlte Beiträge enthielt und auf den in einem so bezeichneten § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH verwiesen wurde.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht befand mit Urteil vom 12. Juni 2014 (- 8 LC 130/12 -, juris), dass dadurch die zuvor nicht wirksam erlassene Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 ABH nicht in Kraft gesetzt worden sei; es fehle an einem entsprechenden ordnungsgemäßen Beschluss der Kammerversammlung. § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH, der bei ledigen Mitgliedern die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied bezweckte, verletze zudem Art. 14 Abs. 1 GG.

2014 erfolgte deshalb eine weitere, auf den 01. Januar 2007 rückwirkende Änderung u.a. des § 15 Abs. 2 ABH. Danach sollte für die bis zum 31. Dezember 2006 entrichteten Beiträge eine "beitragsfreie Altersrente" nach den in § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH genannten Rechnungsgrundlagen des Beklagten, die bis zum 31. Dezember 2006 gegolten hätten, berechnet und vom bisherigen individuell festgelegten Renteneintrittsalter auf das Renteneintrittsalter 65 umgerechnet werden. Bei Mitgliedern, die am 31. Dezember 2006 von dem Beklagten ohne Witwen- und Witwerrentenanspruch geführt wurden, sollte zusätzlich die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied erfolgen. Die Berechnung sollte sich aus den Anlagen 6 bis 10 ergeben. Diese Anlagen waren nicht Bestandteil der Veröffentlichung der Satzung.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht befand daraufhin mit Beschluss vom 04. Juli 2016 (- 8 LC 89/14 -, juris), dass § 15 Abs. 2 ABH nicht wirksam erlassen worden sei. Die Kammerversammlung habe über die Rechnungsgrundlagen keinen Beschluss gefasst. Jedenfalls sei keine Veröffentlichung eines die Rechnungsgrundlagen einbeziehenden Satzungstextes erfolgt. § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH verletze zudem Art. 3 Abs. 1 GG. Die "fiktive Verheiratung" senke das höhere Anwartschaftsniveau lediger Mitglieder auf das niedrigere Anwartschaftsniveau verheirateter Mitglieder. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Versorgungssystems bezwecke.

Mit Beschluss vom 18. April 2018 fasste die Kammerversammlung der ZKN die ABH neu - ABH 2018 -. Mit dieser Satzungsänderung wurde u.a. § 15a Abs. 2 ABH 2018 eingeführt. Dieser sah für die Ermittlung der Anwartschaft auf Altersrente für bis zum 31. Dezember 2006 gezahlte Beiträge eine Berechnungsformel vor, "soweit diese nicht durch Bescheid gesondert festgestellt worden war". Diese Vorschrift nahm also ausdrücklich Personen von ihrem Anwendungsbereich aus, die - wie die Klägerin - über einen Verwaltungsakt verfügten, der die Höhe ihrer Rentenanwartschaft für bis zum Abschluss des Jahres 2006 entrichtete Beiträge regelte.

Unter dem 24. Januar 2019 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass ihre monatliche Altersrentenanwartschaft unter Berücksichtigung der bis einschließlich Dezember 2018 festgesetzten Beiträge 3.764,40 Euro betrage. Diese Anwartschaft setze sich wie folgt zusammen: Anwartschaft aus Beiträgen bis 31. Dezember 2006 (§ 15a) 3.054,78 Euro, Anwartschaft aus Pflichtbeiträgen vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2018 (§ 15b) 699,74 Euro, Anwartschaft aus Überschussverteilung 9,88 Euro.

Mit letzter "Information über den Stand Ihrer Altersversorgung" vom 06. März 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ihre zum Stand 31. Dezember 2019 erworbene Altersrentenanwartschaft betrage 3.822,10 Euro.

Mit Urteilen vom 25. Januar 2021 (- 8 KN 47/19, 8 KN 48/19, 8 KN 49/19 und 8 KN 57/19 -, juris) erklärte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht § 15a ABH 2018 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam. § 15a ABH 2018 behandele die Mitglieder, die vor dem 31. Dezember 2006 Beiträge geleistet hätten, ungleich. Die Vorschrift schließe aus ihrem persönlichen Anwendungsbereich Mitglieder aus, deren aus Beiträgen bis 2006 abgeleitete Anwartschaft durch Bescheid gesondert festgestellt worden sei. Dies bewirke eine Ungleichbehandlung von Gleichem. Es erfolge eine Differenzierung zwischen Mitgliedern, die bis 2006 Beiträge geleistet hätten und deren Anwartschaftshöhe durch Bescheid geregelt sei, und solchen Mitgliedern, die ebenfalls in dem Zeitraum Beiträge geleistet hätten, und bei denen das nicht der Fall sei. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.

Unter dem 30. Mai 2022 beantragte die Klägerin eine vorgezogene Altersrente bei dem Beklagten.

Mit Urteil vom 28. Juni 2022 - 8 CN 1/21 - bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass § 15a ABH 2018 den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Eine satzungsrechtliche Klausel, die einen absoluten Bestandsschutz bekanntermaßen rechtswidriger, geschlechtsbezogen diskriminierender Bescheide zur Feststellung von Rentenanwartschaften vorsehe und den Anwendungsbereich der Neuregelung der Rentenberechnung auf unbeschiedene Mitglieder beschränke, missachte die gesetzlichen Grenzen der Bestandskraft von Verwaltungsakten und verletze Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit Bescheid vom 15. August 2022 gewährte der Beklagte der Klägerin ab dem 01. September 2022 eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 3.385,15 Euro monatlich. Ausweislich der Begründung des Bescheides beinhaltete dieser Betrag u.a. 2.476,61 Euro aus Anwartschaft für bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Beiträge auf Grundlage von § 15a ABH 2018. In dem Bescheid heißt es weiter:

"Aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 28.06.2022 festgestellten Ungültigkeit des § 15a ABH erfolgt die Berechnung der Rentenleistung für Beitragszahlungen bis zum 31.12.2006 bis zum Neuerlass einer gültigen Regelung durch die Zahnärztekammer Niedersachsen vorläufig. Die Gewährung der Rentenleistung aus Anwartschaften für Beiträge bis zum 31.12.2006 nach § 15a ABH steht unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Entscheidung. Insoweit steht dieser Bescheid weiter unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass aufgrund des Erlasses einer neuen Satzungsregelung die Grundlage für die Berechnung der Rentenleistung für Beitragszahlungen bis zum 31.12.2006 geändert werden muss.

Gemäß § 15 Abs. 5 der ABH hat das AVW Ihre nach § 15 Abs. 1 bis 3 ABH bestimmte Altersrente aus Beiträgen bis zum 31.12.2006 um 18,75% und Ihre Altersrente aus Beiträgen ab dem 01.01.2007 um 10% erhöht, da bei Ihnen keine Anwartschaft auf Witwenrente/Witwerrente besteht. Diese prozentualen Erhöhungen sind in der vorstehend ausgewiesenen Altersrente bereits berücksichtigt."

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 14. September 2022 Klage (7 A 206/23, vormals 5 A 3896/22), über die noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 03. Mai 2023 fasste die Kammerversammlung § 15a Abs. 2 ABH neu - ABH 2023 -. Die Ausnahme für die Ermittlung der Anwartschaft, soweit diese durch Bescheid gesondert festgestellt worden war, ist hierin nicht länger enthalten.

Unter dem 08. Juni 2023 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 an und bat sie, für die Ausübung des Aufhebungsermessens und die Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Aufhebung einen beigefügten Anhörungsbogen auszufüllen.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2023 ließ die Klägerin insoweit auf die Ausführungen in dem Verfahren 7 A 206/23 verweisen. Danach stehe ihr hier ein besonderer Vertrauensschutz zu, da sie zum Zeitpunkt des Urteils des Eufach0000000005s unmittelbar vor dem Eintritt in den Rentenbezug gestanden habe. Sie habe den Antrag auf Altersrente am 30. Mai 2022 - also noch bevor das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe - gestellt. Die Entscheidung des Eufach0000000005s sei am 28. Juni 2022 ergangen, also während des laufenden Rentenbewilligungsverfahrens und keine fünfzig Tage vor der Festsetzung der Altersrente durch den Beklagten mit Bescheid vom 15. August 2022. Zwischen dem Urteil des Eufach0000000005s und dem Renteneintritt hätten nur etwas mehr als zwei Monate gelegen. Mithin habe ein erhöhter Vertrauensschutz der Klägerin entsprechend des Urteils des Eufach0000000005s vom 28. Juni 2022 bestanden. Dies insbesondere, da sie nicht damit habe rechnen können, dass eine Neuberechnung des bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen Rentenanspruchs erfolge und sie hierdurch eine verminderte Rente erhalte. Die Klägerin habe hierauf nicht mehr durch eine Anpassung ihrer privaten Altersversorgung reagieren können. Hieraus ergebe sich der Vertrauensschutzgrund aus § 48 Abs. 2 VwVfG, weil sie Vermögensdispositionen getroffen habe, welche nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Dass keiner der in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Gründe, welche gegen einen Vertrauensschutz sprächen, vorliege, sei offensichtlich.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Dezember 2023, zugestellt am 20. Dezember 2023, hob der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 14. Dezember 2007 auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass jener Bescheid rechtswidrig sei, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. § 15 Abs. 2 ABH 2007 sei wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und höherrangiges Recht für unwirksam erklärt worden. Es sei zwar nicht zuletzt aufgrund seiner - des Beklagten - Fehlauskünfte, u.a. der Anwartschaftsinformationen bis 2020, davon auszugehen, dass die Klägerin auf den Bestand des Bescheides Vertrauen gebildet habe. Dieses Vertrauen sei aber nicht schutzwürdig. Insbesondere sei eine Vertrauensbetätigung nicht erkennbar und nicht ersichtlich, ob bzw. welche Vermögensdispositionen veranlasst worden seien. Die Klägerin erreiche ihr reguläres Renteneintrittsalter im Mai 2024. Seit September 2022 beziehe sie eine vorgezogene Altersrente. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens habe Sie keine Tatsachen vorgetragen, die auf ein schutzwürdiges Vertrauen schließen ließen. Ihre Äußerungen bezüglich ihrer Vermögensdispositionen und die Rentennähe seien berücksichtigt worden. Es sei dennoch davon auszugehen, dass diesbezüglich keine konkreten Vermögensdispositionen im Vertrauen auf den Bestand des Bescheids vom 14. Dezember 2007 veranlasst worden seien. Eine Vermögensdisposition müsse zudem im Vertrauen auf den Bescheid getroffen worden sein. Ein solcher enger Zusammenhang sei hier nicht zu erkennen. Weder das im Jahr 2022 beantragte Vorziehen des Renteneintrittsalters noch das allgemeine Ausrichten auf die Rentenhöhe basierend auf Anwartschaftsinformationen stellten Vermögensdispositionen im Vertrauen auf den Fortbestand des besagten Bescheides dar. Die unverbindlichen Mitteilungen der voraussichtlichen Höhe der Altersrente in den Anwartschaftsinformationen seien auch keine Zusicherung der konkreten Höhe der Altersrente. Es sei weiter nicht erkennbar, dass die freiwillige Entscheidung, das Renteneintrittsalter vorzuziehen - wenngleich dadurch ein prozentualer Abzug der Altersrente erfolgt sei -, überhaupt als beachtenswerte und nachteilige Vermögensdisposition qualifiziert werden könne. Insbesondere hätte die Klägerin aufgrund der Erkenntnis, dass § 15a ABH 2018 und § 15 Abs. 2 ABH 2007 unwirksam seien, durch weitere Beitragszahlungen "gegensteuern" und Ihre Gesamtrentenanwartschaft entsprechend erhöhen können. Auf Vertrauen könne sich der Einzelne zudem nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit gekannt habe oder doch jedenfalls habe erkennen müssen. Insoweit habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 25. Januar 2021 die Auffassung vertreten, dass die Rechtswidrigkeit der Bescheide für die Mitglieder des Versorgungswerkes erkennbar gewesen sei. Auch hätten seine Mitglieder von der in der Satzung seit 1963 vorhandenen verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau gewusst und seit Geltung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit bzw. seit den Feststellungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit des Finanzierungssystems mit einer Satzungsänderung rechnen müssen. § 15 Abs. 2 ABH 2007 habe auf europarechts- und verfassungswidrige Rechtsgrundlagen verwiesen. Es seien diesbezüglich mehrere Klageverfahren anhängig gewesen; die Rechtswidrigkeit der Bescheide für die bis zum 31. Dezember 2006 eingezahlten Beiträge sei in der Presse und in den Mitteilungsblättern der ZKN und des Beklagten stark diskutiert worden. Es sei zudem mit einer Neuregelung zu rechnen gewesen, weil die alte Rechtslage unklar und verworren gewesen sei. Bekannt sei auch, dass es seit der Gründung des Beklagten zu einer Reihe von Satzungsänderungen gekommen sei. Im Falle der Klägerin sei noch zu beachten, dass sie seit dem 01. September 2022 Rentenleistungen - allerdings auf Basis der aktuell gültigen Berechnungsgrundlage des § 15a ABH - beziehe. Im Rahmen einer Abwägung sei auf Seiten des Bestandsinteresses der Klägerin die negative Veränderung für deren Anwartschaft in Höhe von 724,53 Euro zu berücksichtigen. Weil diese jedoch aufgrund einer ursprünglich Unionsrechts- und verfassungswidrigen, willkürlichen Berechnung zustande gekommen sei, spiele sie nur eine untergeordnete Rolle. Je höher die Differenz, desto größer sei zudem der Unrechtsgehalt des erlangten Vorteils. Auch unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs von 2007 bis heute hätte die Durchsetzung des Vertrauensschutzes zum Ergebnis, dass die Klägerin zu Unrecht auf Dauer eine Altersrente bezöge, die über die ihr satzungsrechtlich zustehende Rente, die geschlechtsunabhängig und auf Grundlage der von ihr eingezahlten Beiträge zu errechnen sei, läge. Das Festschreiben solcher Rentenzahlungen habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 25.01.2021 - 8 KN 47119 - Rn. 108) als erkennbar missbräuchlich bezeichnet. Zwar handele es sich um ein Versagen seitens des Satzungsgebers, welcher verfassungswidrige Satzungsregelungen für die Rentenberechnungen erlassen habe, und seitens der Verwaltung, welcher in der Satzungsänderung im Jahr 2007 eine Ermächtigung für den Erlass der Bescheide gesehen habe. Dieses Versagen führe jedoch nicht dazu, dass die Verwaltung diesen Bescheid nicht aus der Welt schaffen dürfe. Es sei die Pflicht der Verwaltung, rechtmäßig zu handeln und rechtswidriges Verhaften im Rahmen der geltenden Gesetze zu bereinigen. Das öffentliche Interesse und das Erfordernis der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns, dass die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands verlange, stehe nach Abwägung aller Kriterien über dem Bestandsinteresse, weil der Verwaltungsakt die unionsrechts- und verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Männern und Frauen weiterhin perpetuiere. Die Aufhebung des besagten Bescheides diene der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG sowie des Unionsrechts in Form der Richtline zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (79/7/EWG). Insoweit sei in die Abwägung auch eingestellt worden, dass es regelmäßig Informationen der Mitglieder über laufende Gerichtsverfahren und - entscheidungen gegeben habe, sodass für die Mitglieder zu erkennen gewesen sei, dass die Rechtsgrundlagen der früheren Berechnung der Anwartschaften rechtswidrig gewesen seien und bis zuletzt insoweit keine verfassungsgemäße Berechnungsgrundlage existiert habe. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sei in seinen Urteilen vom 25. Januar 2021 sogar davon ausgegangen, dass die Regelung für die Anwartschaftsberechnung für diese Beiträge derart "unseriös" gewesen sei, dass es jedem hätte einleuchten können, und dass die Missbräuchlichkeit des Versuchs, die Rentenhöhe flächendeckend durch Verwaltungsakt festzuschreiben und der Regelung durch Satzung dauerhaft zu entziehen, den Mitgliedern erkennbar gewesen sei. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des Bescheides sei deshalb ganz erheblich vermindert. Letztlich müsse auch sichergestellt sein, dass der Beklagte langfristig funktions- und leistungsfähig bleibe, insbesondere im Sinne der Solidargemeinschaft der Mitglieder. Insofern bestehe auch ein Interesse an einer gleichmäßigen Verwendung der bis 2006 geleisteten Beiträge. Ein Generationenkonflikt müsse vermieden werden. Der Bescheid sei auch gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 VwVfG analog aufzuheben. Die Klägerin habe von dem Bescheid noch keinen Gebrauch gemacht, denn bei der vorläufigen Renteneinweisung sei der Bescheid aufgrund der unklaren Sach- und Rechtslage nicht berücksichtigt worden.

Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 15. Januar 2024 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2008 rechtswidrig sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 Ausführungen gemacht, welche der Beklagte bei der Umsetzung des Urteils - jedenfalls soweit es die Klägerin betreffe - offensichtlich nicht beachtet habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe - davon ausgehend, dass die Rentenansprüche mit dem Bescheid vom 14. Dezember 2007 verbindlich festgestellt worden seien und dieser Bescheid auch bestandskräftig geworden sei - ausgeführt, dass sich ein der Bescheidaufhebung entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse daraus ergeben könne, dass der damalige Adressat bereits eine Altersrente beziehe oder aber kurz vor dem Erreichen des Renteneintrittsalters stehe. Ein solcher Fall liege bei der Klägerin vor. In mehreren Informationen des Beklagten zum Stand der Altersvorsorge sei der Klägerin eine Altersversorgung unter Berücksichtigung der Feststellung vom 14. Dezember 2007 mitgeteilt worden, zuletzt mit Schreiben vom 06. März 2020. Daher habe die Klägerin davon ausgehen können, dass in ihrer Rentenberechnung ein Betrag von 3.054,78 € für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 berücksichtigt werde. Die Klägerin habe ihre (weitere) Altersversorgung und auch den Zeitpunkt ihres Renteneintritts auf dieser Grundlage geplant. Andersherum gesagt, hätte die Klägerin nicht einen vorgezogenen Renteneinritt beantragt, wenn sie von niedrigeren Altersversorgungsansprüchen ausgegangen wäre. Der Klägerin stehe ein besonderer Vertrauensschutz zu, da sie zum Zeitpunkt des zitierten Urteils des Eufach0000000005s unmittelbar vor dem Eintritt in den Rentenbezug gestanden habe. Die Klägerin habe den Antrag auf Altersrente am 30. Mai 2022 - also noch bevor das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe - gestellt. Die Entscheidung des Eufach0000000005s sei am 28. Juni 2022, also während des laufenden Rentenbewilligungsverfahrens und keine fünfzig Tage vor der Festsetzung der Altersrente durch den Beklagten mit Bescheid vom 15. August 2022, ergangen. Zwischen dem Urteil des Eufach0000000005s und dem Renteneintritt hätten nur etwas mehr als zwei Monate gelegen. Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 sei erst mit Bescheid vom 15. Dezember 2023, also fast anderthalb Jahre nach Rentenbeginn, aufgehoben worden. Die Klägerin habe hierauf nicht mehr durch eine Anpassung ihrer privaten Altersversorgung reagieren können.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2023 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheides und führt ergänzend im Wesentlichen aus, es lägen keine Fehler bei der Ausübung des Ermessens vor. Umstände, die gegen die Aufhebung des Anwartschaftsbescheides sprächen und von der Klägerin außergerichtlich im Rahmen der Anhörung vorgetragen worden seien - u. a. das Vorziehen des regulären Renteneintrittsalters von 65 Jahren, welches im Mai 2024 eingetreten wäre, sowie der Erhalt der vorgezogenen Altersrente ab September 2022 -seien umfassend im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt worden. Die Ausführungen der Klägerin bezüglich der Rentennähe gingen fehl. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Eufach0000000005s ergebe sich nicht, dass bei rentennahen Mitgliedern zwingend von einem überwiegenden schutzwürdigen Vertrauen auszugehen sei. Hieraus folge lediglich, dass die Rentennähe schutzwürdiges Vertrauen begründen könne. Ein erhöhter Vertrauensschutz sei auch deshalb nicht gegeben, weil die Einführung der geschlechtsneutralen Rentenfaktoren u. a. aufgrund der seit mindestens 2003 bekannten Ungleichbehandlung weder unerwartet noch unbekannt gewesen sei.

Unter dem 19. Dezember 2023 wies der Beklagte die Klägerin mit einem sog. "Schlussbescheid" auf der Grundlage von § 15a ABH 2023 in die vorgezogene Altersrente ein und gewährte ihr auf dieser Grundlage mit Wirkung ab dem 01. September 2022 eine monatliche Altersrente aus Anwartschaft für Beiträge bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 2.476,61 Euro. Zur Begründung führte er aus, dass durch diesen Bescheid der vorläufige Teil des Bescheides vom 15. August 2022 rückwirkend ersetzt werde. Aufgrund des Erlasses der neuen Satzungsregelung sei der Grund für den Vorbehalt weggefallen, sodass die Berechnung der Anwartschaft aus Beiträgen bis zum 31. Dezember 2006 anhand der neuen wirksamen Satzungsregelung zu berechnen und der Bescheid vom 15. August 2022 entsprechend zu ersetzen sei. Die aufgrund des vorläufigen Bescheides erbrachten Leistungen entsprächen dem endgültig festgesetzten Betrag.

Diesen Bescheid bezog die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Januar 2024 in das Klageverfahren betreffend den vorläufigen Bescheid vom 15. August 2022 (7 A 206/23) ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 15. Dezember 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

1. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - i. V. m. § 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz - Nds. VwVfG - liegen nicht vor. Zwar kann gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (s. hierzu a). Ein Verwaltungsakt, der eine Rentenanwartschaft begründet, ist jedoch begünstigend und darf nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis Abs. 4 VwVfG zurückgenommen werden (s. hierzu b). Diesen Einschränkungen wird der streitgegenständliche Bescheid nicht gerecht.

a) Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 ist rechtswidrig im Sinne der Norm, weil es ihm an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Als solche kommt nur § 15 Abs. 2 ABH 2007 in Betracht, der nach der o. g. Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bis heute nicht wirksam in Kraft gesetzt bzw. nicht wirksam erlassen worden ist (vgl. Beschlüsse vom 21.10.2009 und 23.10.2009 - 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8 LC 13/09 -, juris; Urteil vom 12.06.2014 - 8 LC 130/12 -, juris; Beschluss vom 04.07.2016 - 8 LC 89/14 -, juris).

b) Vorliegend darf der rechtswidrige Bescheid jedoch nicht zurückgenommen werden, weil die Klägerin auf seinen Bestand vertraut hat (s. hierzu aa) und ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (s. hierzu bb). Diese zusätzlichen Einschränkungen gelten gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG für einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG schließt nach seinem Wortlaut ("darf nicht") die Rücknahme auf Tatbestandsebene zwingend aus und hindert bereits die Eröffnung des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. Müller in: BeckOK VwVfG, 66. Ed., 1.4.2024, VwVfG, § 48, Rn. 47; zur Bedeutung des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auf Ebene des Tatbestandes sowie des Ermessens vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.11.1996 - 25 A 1950/96 -, juris, Rn. 14, 18).

aa) Die Klägerin hat auf den Bestand des Verwaltungsaktes vom 14. Dezember 2007 vertraut. Hiervon geht auch der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid aus. Die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes liegen vor (s. hierzu 1) und das Vertrauen ist nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen (s. hierzu 2).

1) Die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes - eine Vertrauensbildung und eine Vertrauensbetätigung - sind gegeben (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 28.10.1983 - 8 C 91/82 -, juris, Rn. 14; Schoch/Schneider/Schoch, Stand: Juli 2024, VwVfG, § 48, Rn. 135). Von einer Vertrauensbildung, d.h. einem Vertrauthaben, ist aufgrund des langen Zeitraums zwischen Erlass des Verwaltungsaktes vom 14. Dezember 2007 und dessen Aufhebung sowie des Fehlens von diesbezüglichen Ausschlussgründen (vgl. hierzu 2) auszugehen. Eine Vertrauensbetätigung - d.h. ein ins Werk setzen in Form einer durch das Vertrauen veranlassten Disposition des Betroffenen - liegt in dem Stellen des Antrages auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente unter dem 30. Mai 2022, jedenfalls in dem Eintritt in die vorgezogene Altersrente am 01. September 2022. Die Vertrauensbildung war für die Vertrauensbetätigung auch in der Form kausal, dass sie nachteilige Auswirkungen gezeitigt hat (vgl. zu dieser Anforderung Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2022, VwVfG, § 48, Rn. 136). Die Klägerin hat auf Basis unzutreffender Annahmen bzw. im Vertrauen auf den Bestand des streitgegenständlichen Bescheides über ihre Rente dergestalt disponiert, dass sie vorzeitig in diese eingetreten ist und damit Abschläge betreffend die Rentenhöhe in Kauf genommen hat. Ihr war es nach dem Eintritt in die (vorgezogene) Altersrente auch nicht mehr möglich, anderweitig Vorsorge für ihre Alterssicherung zu treffen.

2) Die Berufung auf dieses Vertrauen ist auch nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen. Die Klägerin hatte keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Sinne dieser Norm (s. hierzu (a)). Selbst wenn man von einer Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit ausginge, wäre der Verwaltungsakt aufgrund des Verhaltens des Beklagten gleichwohl nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen (s. hierzu (b)).

(a) Die Klägerin hatte keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007.

Grundsätzlich muss die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vorliegen. Bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie hier - kann das vertrauensstörende Element grundsätzlich auch später eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1993 - 2 C 34/91 -, NVwZ-RR 1994, 369; noch offengelassen in BVerwG, Urteil vom 16.11.1989 - 2 C 43/87 -, NVwZ 1990, 672; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.1993 - 11 S 461/92 -, juris, Rn. 27; VG Osnabrück, Urteil vom 12.03.2025 - 1 A 93/24 -, V.n.b., Bl. 13 m.w.N.; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 48, Rn. 159; Schoch in: Schoch/Schneider, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48, Rn. 181; differenzierend Müller in: BeckOK, VwVfG, 66. Edition, Stand 01. April 2024, § 48, Rn. 80). Hintergrund dieses Ausschlussgrundes, der eine Ausprägung des Verschuldensprinzips darstellt, ist allerdings die Erwägung, dass anderenfalls der Nachlässige oder der Rechtskundige nicht anders behandelt würde als der Sorgfältige oder der Rechtsunkundige (BT-Drs. 7/910, S. 70). Derjenige, der die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, handelt gewissermaßen auf eigenes Risiko, wenn er dennoch von dem Verwaltungsakt Gebrauch macht (BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 42/98 -, NJW 2000, 1512, beck-online). Der Ausschlussgrund kann demgemäß nach dem Sinn und Zweck der Norm dann nicht mehr eingreifen, wenn die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Vermögensverbrauch oder die Vermögensdisposition seitens des Begünstigten nicht mehr beeinflusst werden kann, d.h. wenn diesem in Bezug hierauf kein Verschulden (mehr) angelastet werden kann. Für die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG genügt es des Weiteren nicht, dass der Begünstigte die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet haben. Erforderlich ist vielmehr, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (BVerwG, Urteil vom 22.9.1993 - 2 C 34/91 -, NVwZ-RR 1994, 369, 370). Insofern kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit der Klägerin die rechtlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes bekannt waren. Deren Beurteilung kann auf einer einschlägigen Rechtskenntnis basieren; ausreichend ist jedoch auch das auf Grund einer Parallelwertung in der Laiensphäre entwickelte Bewusstsein, dass der Verwaltungsakt so nicht richtig sein kann (VGH Kassel, Urteil vom 22.01.1990 - 8 UE 1215/84 -, NVwZ 1990, 883 [VGH Bayern 20.04.1990 - 22 B 88/3361], Schoch in: Schoch/Schneider, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48, Rn. 180).

Gemessen an diesen Maßstäben kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, sie habe ein Bewusstsein für die rechtliche Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheides entwickeln müssen, bevor sie unter dem 30. Mai 2022 den Antrag auf Gewährung der vorgezogenen Altersrente stellte bzw. bevor am 01. September 2022 die vorgezogene Altersrente begann. Ein solches Bewusstsein vermochte die Klägerin gerade aufgrund der seitens des Beklagten angeführten Mitteilungsblätter nicht zu bilden. Diese vermitteln - soweit sie sich in Bezug auf die Festsetzungsbescheide überhaupt verhalten - bis zum Jahre 2021 fortwährend den Eindruck, die Rechtswidrigkeit der Bescheide könnte durch immer neue Satzungsänderungen "geheilt" werden. Im Einzelnen:

Die vorgelegten Mitteilungsblätter aus den Jahren 2006 bis 2011 befassen sich inhaltlich nicht mit den streitgegenständlichen Bescheiden. Gegenstand der Mitteilungsblätter aus dem Jahr 2006 (ZKN November 2006; AVW-Info Dezember 2006) ist das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2006 (- 8 LC 11/05 -, GewArch. 2007, 33) und das Fehlen eines bewährten Versicherungssystems. Den angeführten Mitteilungen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Satzung rückwirkend geändert werden solle, um den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts zu genügen. Die Mitteilungsblätter aus den Jahren 2007 und 2008 (AVW-info Juni 2007; AVW-info September 2007; AVW-info Dezember 2007; AVW-info 2008) beschäftigen sich mit der anschließenden Satzungsänderung, mit der "die Forderungen der Urteile des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2006 umgesetzt würden" und die für die Mitglieder "eine planbare, verlässliche und zukunftssichere Altersversorgung auf der Grundlage 100-prozentiger Kapitaldeckung bedeute". Die Streitigkeiten um die Verabschiedung der Satzung werden ebenso wiedergegeben wie der Umstand, dass letztlich die Aufsichtsbehörde die Verabschiedung angeordnet sowie eine anschließende Ersatzvornahme veranlasst hat, sowie ein diesbezügliches Rechtsschutzersuchen einzelner Mitglieder der Kammerversammlung der Zahnärztekammer.

Die AVW-aktuell aus Februar 2012 befasst sich mit einer bevorstehenden Veröffentlichung von Rententabellen als Reaktion auf die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. und 23. Oktober 2009 (- 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8 LC 13/09 -, juris), in denen dieses die gegenüber Altmitgliedern erlassenen Festsetzungsbescheide betreffend Altanwartschaften für Beiträge aus den Jahren 2000 bis 2006 mangels (veröffentlichter) Rechtsgrundlage als rechtswidrig angesehen hatte. Hierin wird ausdrücklich angegeben, dass man mit dieser Veröffentlichung der Tabellen nunmehr in großer Anstrengung die Forderung des Oberverwaltungsgerichts "erfülle", alle Rentenansprüche aus Beiträgen innerhalb des Zeitraums von 2000 bis 2006 für die Mitglieder berechen- und nachvollziehbar zu machen. Der Hinweis des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit von Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit und dem sich daraus ergebenden Ausschluss einer Differenzierung des monatlichen Leistungsniveaus der Renten in unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Anknüpfung an das Geschlecht findet keine Erwähnung. Den rechtsunkundigen Mitgliedern wurde somit der Eindruck vermittelt, bei den Gründen für die Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage des Beklagten handele es sich lediglich um "heilbare" Formalien. Zweifel in Bezug auf den Bestand der Bescheide, welche die Argumentation des Beklagten im Hinblick auf die fehlende alternative Vorsorge zur Alterssicherung rechtfertigen würde, vermag diese Mitteilung nicht zu begründen.

Die Mitteilungen aus dem Jahr 2014 (ZKN Mitteilungen August 2014; NZB November 2014; AVW-info Dezember 2014) kritisieren das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2014 (- 8 LC 130/12 -, NdsVBl. 2015, 16), halten die notwendigen Konsequenzen gleichwohl für "überschaubar und lösbar". Das Oberverwaltungsgericht habe zwar keine konkreten Vorgaben gemacht; mit einer Erhöhung des sog. Ledigenzuschlags auf 18,75 Prozent sehe der Beklagte aber "die Ansprüche aus dem Urteil" als erfüllt an. Die Satzungsänderung könne so praktikabel gehalten und die Berechnung der beitragsfreien Rentenanwartschaften aus dem Altsystem anhand der umfassenden Tabellen aufrechterhalten werden.

Dem Niedersächsischen Zahnärzteblatt - NZB - aus November 2016 ist - ohne diesbezügliche Details - lediglich zu entnehmen, dass den Beklagten mit der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 04. Juli 2016 (- 8 LC 89/14 -) "wieder einmal die Vergangenheit eingeholt habe". Bei einer geplanten Satzungsänderung "dürften die Fehler der Vergangenheit nicht wiederholt werden".

Für den Zeitraum bis zum Stellen des Antrages auf Gewährung der vorgezogenen Altersrente unter dem 30. Mai 2022 bzw. bis zum Beginn dieser Altersrente am 01. September 2022 und der damit einhergehenden Unmöglichkeit, anderweitig Vorsorge für den Renteneintritt zu treffen, hat der Beklagte keine weiteren Mitteilungen angeführt, aus denen sich eine den Vertrauensschutz der Klägerin ausschließende Bösgläubigkeit ergeben könnte. Der Beklagte ging zu diesem Zeitpunkt vielmehr - wie seine Vertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt hat - selbst davon aus, die bisherigen Fehler seien durch Satzungsänderung behebbar. Weil er dies auch seinen Mitgliedern vermittelte, durfte die Klägerin deshalb ebenfalls in dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt noch von einem Bestand seines Festsetzungsbescheides vom 14. Dezember 2007 ausgehen.

Etwas anderes folgt nach Auffassung der Kammer auch nicht aus Verkündung der Neufassung der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung im Jahr 2018 (ABH 2018) in der Ausgabe Juni 2018 des Niedersächsischen Zahnärzteblattes. Das NZB aus Mai 2018 besagt insofern, dass die Satzungsänderung notwendig geworden sei, weil in den Jahren 2004 bis 2016 mehrere Urteile des Oberverwaltungsgerichts ergangen seien, die die Satzung des Beklagten in der bisherigen Form für unwirksam erklärt hätten; um diesen Zustand zu beseitigen, seien auch außerhäusige Juristen hinzugezogen worden. In der AVW-info Juni 2018 sind unter der Überschrift "Kammerversammlung beschloss formale Ergänzung der ABH - Keine Auswirkungen auf Anwartschaften und Renten" die Berechnungstabellen für die in den Jahren 2000 bis 2006 geleisteten Beiträge sowie die mit Einführung der neuen Satzung zum 01. Januar 2007 vorgenommenen Umrechnungen gemäß § 15 Abs. 2 ABH veröffentlicht.

Hiermit erfülle die Zahnärztekammer Niedersachen eine "formale Pflicht", die zur Wirksamkeit der Tabellen notwendig sei. Die in der Vergangenheit vorgenommenen Berechnungen entsprächen den Tabellen. Es komme daher zu keinen Neuberechnungen von Anwartschaften und Renten. An den Renteninformationen und Bescheiden, die die Mitglieder erhalten hätten, ändere sich nichts.

Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 25. Januar 2021 (- 8 KN 47/19, 8 KN 48/19, 8 KN 49/19 und 8 KN 57/19 -) davon ausgegangen ist, dass die Beibehaltung eines bestimmten Rechnungszinses unseriös und die Missbräuchlichkeit des mit der Einführung von § 15a Abs. 2 ABH 2018 verbundenen Versuchs, die Rentenhöhe flächendeckend durch Verwaltungsakt festzuschreiben und der Regelung durch Satzung dauerhaft zu entziehen, erkennbar gewesen sei, kann hieraus nicht auf eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts geschlossen werden. Sähe man dies anders, griffe in jedem Fall der Ausschlussgrund des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. Hiervon geht aber auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 (-8 CN 1/21 -, juris, Rn. 24) nicht aus. Dieses legt umgekehrt dar, es sei nicht festgestellt, dass ein Fall, in dem sich der Adressat nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne, bei keinem Adressaten vorliege. Im Übrigen kann nach Auffassung der Kammer die Kenntnis eines feststehenden Rechnungszinses und des Regelungsmechanismus des § 15a Abs. 2 ABH bei rechtsunkundigen, nicht mit Verwaltungsaufgaben betrauten Mitgliedern nicht mit einer Kenntnis bzw. einem Kennen-Müssen einer Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gleichgesetzt werden. Eine solche Gleichsetzung käme nur dann in Betracht, wenn die Klägerin hinreichend rechtskundig wäre, um ohne weiteres die Folgerung zu ziehen, dass der Bescheid "nicht richtig" sein kann (VGH Kassel, Urteil vom 22.01.1990 - 8 UE 1215/84 -, NVwZ 1990, 883 [VGH Bayern 20.04.1990 - 22 B 88/3361]). Davon, dass die Klägerin einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, kann aber schon angesichts des Umstandes, dass auch der rechtskundige Beklagte diese Erwägungen nicht angestellt hat, nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil muss insofern auch Berücksichtigung finden, dass die Klägerin die maßgeblichen Informationen ausschließlich von dem Beklagten bzw. der Zahnärztekammer erhielt und deren Auskünften - wie dargestellt - stets die Annahme zugrunde lag, den Anforderungen der Rechtsprechung könne mit Satzungsänderungen genüge getan werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Bescheide, weil diese den Mitgliedern schon nur eingeschränkt kommuniziert und der zunächst gegenläufigen versicherungsmathematischen Sichtweise gegenübergestellt worden ist. Es war der rechtsunkundigen Klägerin nach alledem nicht möglich, ein gegenüber dem rechtskundigen Beklagten überlegenes Wissen zu entwickeln.

Erst die lediglich vorläufig erfolgte Bewilligung der vorgezogenen Altersrente mit Bescheid vom 15. August 2022 sowie die vorgelegten Mitteilungsblätter des Beklagten aus dem Jahr 2021 dürften geeignet gewesen sein, erste Zweifel an der Richtigkeit bzw. des Fortbestandes des Bescheides bei der Klägerin zu begründen (vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 12.03.2025 - 1 A 93/24 -, V.n.b., Bl. 13). Die Mitteilungsblätter aus dieser Zeit referieren und kritisieren wiederum die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2021. Seit der gesetzlichen Gleichstellung von Frauen und Männern innerhalb der EU seien Rentenanwartschaften bei gleichen Beiträgen gleichzustellen. Eine unterschiedliche statistische Lebenserwartung dürfe keine Rolle spielen. Gerechtigkeit sei damit nicht hergestellt. Mit der Ungültigerklärung des § 15 a ABH 2018 habe das Oberverwaltungsgericht die Forderung verbunden, wenn es möglich sei, eine Gleichbehandlung aller Rentenanwärter herbeizuführen. Die Satzung könne so gestaltet werden, dass sie für Mitglieder mit und ohne Bescheid gelte. Wenn aber eine solche Satzungsgrundlage geschaffen werde, sei der Beklagte verpflichtet, die entsprechenden Bescheide aufzuheben. Die Bescheide derer, die bereits Rente bezögen, seien gegen Aufhebung geschützt. Dem Leitenden Ausschuss und dem Vorstand der ZKN sei bewusst, dass die Mitglieder, die seinerzeit die Festsetzung der Rentenansprüche durch Bescheid akzeptiert hätten, auf den Bestand dieser Bescheide vertraut hätten. Bestätige das Bundesverwaltungsgericht aber die Haltung der Lüneburger Richter, wäre dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Während des schwebenden Verfahrens sei für den Beklagten jedoch nicht abzusehen, ob Anwartschaften - und damit Renten - aus Beiträgen bis zum Jahr 2006 nach den damaligen Bescheiden oder nach den neu eingeführten Unisex-Rentenfaktoren zu berechnen sein würden. Sämtliche aktuelle Bescheide des Beklagten ergingen daher unter Vorbehalt (vgl. zum Vorstehenden AVW-info November 2021). Rechtssicherheit sei erst mit einer Entscheidung des Eufach0000000005s zu erwarten (NZB Dezember 2021).

Dabei ist allerdings anzumerken, dass der Beklagte noch in dem Gewährungsbescheid vom 15. August 2022 lediglich darauf hingewiesen hatte, dass "die Gewährung der Rentenleistung aus Anwartschaften für Beiträge bis zum 31.12.2006 nach § 15a ABH ... unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Entscheidung" stehe.

Den Mitteilungen aus den Jahren 2022 und 2023 ist schließlich zu entnehmen, dass der Beklagte selbst sogar bis zu dem Urteil des Eufach0000000005s vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -) von einem schutzwürdigen Vertrauen seiner Mitglieder in den Bestand der Bescheide ausgegangen ist (AVW-info Juli 2022; NZB Dezember 2022; NZB Juni 2023): Der Revisionsantrag sei absolut erforderlich gewesen, um den Vertrauensschutz in fast 15 Jahre alte Bescheide, die von der großen Mehrheit als unabänderlich betrachtet worden seien, höchstrichterlich feststellen zu lassen. Diese Bescheide führten nach der Auffassung des Beklagten und der Kammerversammlung nach Beratung durch zahlreiche Juristen zu Vertrauensschutz, der unabhängig von der in Streit stehenden Satzungsänderung zu berücksichtigen sei. Die Aufhebung dieser alten Bescheide gegenüber Mitgliedern, von denen viele vor der Rente stünden und sich auf diese Rentenhöhe eingestellt hätten, erscheine den Beteiligten ungerecht. Am Ende habe das Bundesverwaltungsgericht aber das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das alle Bescheide aus dem Jahr 2007 aufgehoben und alle Mitglieder gemäß § 15a ABH behandelt sehen wolle, bestätigt und konkretisiert. Die Mitglieder, die im vergangenen Jahr in Rente gegangen seien, hätten vorläufige Bescheide erhalten. Auch bei diesen könne es zur Aufhebung von Bescheiden und ggf. geringeren Renten kommen.

(b) Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausginge, dass der Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bescheides trotz dieser Mitteilungen des Beklagten und der ZKN erkennbar gewesen wäre im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG, wäre der Verwaltungsakt nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen. Hier liegt aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine atypische Konstellation vor, so dass von der Regel des § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG zu Gunsten der Klägerin abzuweichen wäre. Mit der Formulierung "in der Regel" lässt § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG Ausnahmen für atypische Konstellationen zu. Nach einer verbreiteten Formel liegt eine entsprechende Fallgestaltung vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung als die für den Regelfall vorgesehene Rücknahmeentscheidung möglich erscheinen lassen. Werden derartige Umstände von der Behörde nicht hinreichend erwogen, liegt nicht etwa "ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor"; vielmehr wird eine Tatbestandsvoraussetzung verkannt, die voller gerichtlicher Nachprüfbarkeit unterliegt (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48, Rn. 192 m.w.N.). Solch außergewöhnliche Umstände liegen hier darin begründet, dass der Beklagte, indem er immer wieder neuer Rechtsgrundlagen, die den Bestand u. a. des streitgegenständlichen Bescheides schützen sollten, und das Führen diverser Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht sowie mittels seiner Mitteilungen bei der Klägerin über viele Jahre den Eindruck erweckt hat, die Festsetzungsbescheide betreffend die für die Jahre bis 2006 entrichteten Beiträge seien "heilbar" und er werde diese trotz ihrer Rechtswidrigkeit nicht aufheben. Es tritt hinzu, dass dem Beklagten die Rechtswidrigkeit der Bescheide infolge der gerichtlichen Entscheidungen seit vielen Jahren bekannt war und eine Aufhebung gleichwohl nicht erfolgte.

bb) Das klägerische Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes ist unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme auch schutzwürdig.

1) Vorliegend ist ein Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG indiziert. Nach dieser Vorschrift ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen - wie hier (s.o.) - aufgrund eines bestehenden Vertrauenstatbestandes verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Ein solches "ins Werk setzen" hat mit der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente stattgefunden. Die mit dem Eintritt in die vorgezogene Altersrente einhergehenden Abschläge für die Alterssicherung lassen sich nicht mehr rückgängig machen. Der Sachverhalt liegt damit grundlegend anders als die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 25. Januar 2021 (- 8 KN 47/19, 8 KN 48/19, 8 KN 49/19 und 8 KN 57/19 -) entschiedenen Fälle, in denen sich die Kläger noch im Stadium der Anwartschaft befunden hatten und nicht in eine Rente eingewiesen worden waren.

2) Es liegt auch keine Ausnahme von der Regelwirkung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor.

(a) Zwar ist der Beklagte vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass grundsätzlich gewichtige öffentliche Interessen an einer Aufhebung der Festsetzungsbescheide für sog. beitragsfreie Rentenanwartschaften bestehen. Ein solches Interesse besteht zunächst deshalb, weil diese Bescheide die verfassungs- und unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von Männern und Frauen perpetuieren (vgl. Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit), derentwegen ledige weibliche Mitglieder nach den bis zum 31. Dezember 2006 angewandten, den Bescheiden zugrundeliegenden Rechnungsgrundlagen bei gleich hohen Beiträgen und gleichem Renteneintrittsalter eine geringere monatliche Rente erhalten als ledige männliche Mitglieder. Dies ist zwar nicht das Ergebnis des einzelnen Verwaltungsakts, der immer nur die Rentenhöhe einer einzelnen Person regelt. Die Verwaltungsakte sind aber alle gleichzeitig an eine große Anzahl von männlichen und weiblichen Mitgliedern ergangen. Ihnen wurden einheitlich die seinerzeit vom Versorgungswerk faktisch angewandten Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt, die zwischen Männern und Frauen differenzierten. Daneben besteht ein generelles Interesse an einer gleichmäßigen Verwendung der bis zum Jahre 2006 geleisteten Beiträge. Diese wurden nach für alle geltenden Beitragsregelungen erhoben (vgl. zum Vorstehenden Nds. OVG, Urteil vom 25.01.2021 - 8 KN 47/19 -, juris, Rn. 109; BVerwG, Urteil vom 28.06.2022 - 8 CN 1/21 -, juris, Rn. 32). Ein öffentliches Interesse an der Aufhebung besteht darüber hinaus aufgrund der willkürlichen Zusammensetzung des Kreises derer, die über einen Festsetzungsbescheid für sog. beitragsfreie Rentenanwartschaften verfügen. Die von der Ausnahmeklausel vorausgesetzte wirksame Bekanntgabe der Feststellungsbescheide war bei den Bescheiden aus dem Jahr 2007 wegen zahlreicher fehlerhafter Adressdaten weitgehend vom Zufall abhängig. Die Fehler waren dabei erkennbar; dennoch unternahm der Beklagte nichts, um sie zu korrigieren oder die in mindestens 172 Fällen deshalb gescheiterte Bekanntgabe nachzuholen. Ein derartiges rechtsstaatswidriges Behördenhandeln ist unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht hinnehmbar (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25.01.2021 - 8 KN 47/19 -, juris, Rn. 109).

(b) Allein diese gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufhebung vermögen jedoch keine Ausnahme von der Regelwirkung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu begründen. Anderenfalls wäre im Ergebnis eine Einzelfallbetrachtung schutzwürdigen Vertrauens, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 - 8 CN 1/21 -, juris, Rn. 24) vorausgesetzt hat, nicht eröffnet.

Die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Beklagten wird auch nicht erheblich gemindert, wenn er in Einzelfällen aufgrund schutzwürdigen Vertrauens höhere Rentenleistungen erbringen muss. Dies gilt umso mehr, als die Frage einer möglichen Ermessensreduktion aufgrund der genannten öffentlichen Interessen im Falle nicht vorliegenden schutzwürdigen Vertrauens hiervon gesondert betrachtet werden müsste.

2. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG i. V. m. § 1 Nds. VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit dieser Norm liegen ihre Voraussetzungen nicht vor, weil die Klägerin bereits von dem Festsetzungsbescheid vom 14. Dezember 2007 Gebrauch gemacht hat. Der Begriff des Gebrauchsmachens ist - wofür schon eine im Wortlaut orientierte Auslegung spricht - im Sinne eines "ins Werk setzens" zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 24.01.1992 - 7 C 38/90 -, NVwZ 1992, 565, beck-online). Ein solches liegt mit dem Stellen des Antrages auf Gewährung der vorgezogenen Altersrente, jedenfalls mit dem Eintritt in diese, vor (s.o.). Hiermit wurde das Vertrauen in den Bestand des rechtmäßigen Verwaltungsakts betätigt, was nach der ratio legis zu einer Widerrufssperre führt (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 49, Rn. 128). Käme es - wie der Beklagte meint - auf die konkrete Rechtsgrundlage für den Empfang einer Leistung an, wäre diese einschränkende Voraussetzung in den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG wohl nie erfüllt, weil Ausgangspunkt der Norm stets eine geänderte Rechtsvorschrift ist.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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