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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 30.04.2025 – 3 B 3680/25
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0430.3B3680.25.00
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. April 2025 gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.03.2025 verfügte Androhung der Abschiebung in den Irak wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.04.2025 gegen den dem Antragsteller am 03.04.2025 zugestellten Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.03.2025 anzuordnen, soweit darin dem Antragsteller unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise von einer Woche die Abschiebung in den Irak angedroht wird,
hat Erfolg.
Gemäß § 36 Abs. 4 VwGO Satz 1 VwGO darf u.a. in Fällen, in denen - wie vorliegend - das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, seitens des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes - gemeint ist damit die Abschiebungsandrohung - bestehen. Das ist vorliegend der Fall. Die Bewertung des Asylantrags des Antragstellers seitens des Bundesamtes als offensichtlich unbegründet ist aller Voraussicht nach rechtswidrig, weshalb auch eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG unter Setzung einer lediglich einwöchigen Ausreisefrist nicht ergehen durfte.
Dass die Voraussetzungen des für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vom Bundesamt herangezogenen § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im vorliegenden Fall gegeben sind, ist im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstlich zweifelhaft. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.
Dass das nicht der Fall ist, ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 30.04.2025 nach Auffassung des Einzelrichters - weiterhin - offensichtlich. Völlig zu Recht bemängelt der Antragsteller insoweit zunächst, dass das Bundesamt unter eklatanter Missachtung der diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben seine dahingehende Wertung in dem angegriffenen Bescheid selbst lediglich formelhaft und ohne erkennbare differenzierte Würdigung seines, des Antragstellers, Vortrags im Rahmen seiner Anhörung mit lediglich zwei allgemein gehaltenen Sätzen begründet hat. Insbesondere weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass das Bundesamt dabei insbesondere außer Acht gelassen hat, dass er im Hinblick auf seinen Vortrag, für ihn sei ein Leben im Irak nicht möglich, insbesondere auch auf seine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden verwiesen hat. Dass dieser Vortrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Prüfung des Asylantrags "nicht von Belang" wäre, ist abwegig, zumal gerichtsbekannt andere EU-Mitgliedstaaten - etwa Griechenland - zumindest bis in die jüngste Vergangenheit hinein irakischen Staatsangehörigen allein wegen einer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden internationalen Schutz gewährt haben, was schon mit Blick auf den europarechtlichen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems jedenfalls nicht völlig außer Acht bleiben kann. Im Übrigen hat der Antragsteller auch selbst im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 15.04.2025 substantiiert zu aktuellen Vorkommnissen und gesellschaftlichen Entwicklungen im Irak vorgetragen, die im Hinblick auf eine mögliche flüchtlingsschutzrelevante Gefährdung der Angehörigen der jesidischen Glaubensgemeinschaft dort jedenfalls nicht als belanglos qualifiziert werden können.
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr mit Schriftsatz vom 30.04.2025 meint, dieser Vortrag sei "nicht zu werten", weil er vom Vortrag des Antragstellers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren abweiche, erschließt sich diese rechtliche Bewertung dem Einzelrichter bereits dem Grunde nach nicht. Ob und ggf. in welchem Umfang ergänzender Vortrag eines Asylbegehrenden in einem Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes unbeachtlich bleiben kann, ist in § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG abschließend geregelt. Zu den dort normierten Voraussetzungen verhält sich der Vortrag der Antragsgegnerin allerdings nicht. Der Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 15.04.2025 verzögert im Übrigen die Entscheidung über seinen Eilantrag nicht. Diesem hätte nämlich an sich bereits spätestens nach dem Eingang jenes Schriftsatzes stattgegeben werden können, da der Bescheid der Antragsgegnerin hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteil - wie bereits dargelegt - an einem offenkundigen Begründungs- und Sachverhaltsauswertungsmangel leidet. Abgesehen davon perpetuiert die Antragsgegnerin diesen Mangel mit ihrem nunmehrigen Vortrag sogar, in dem sie damit weiterhin sinngemäß in Abrede stellt, dass der Antragsteller sich bereits im Verwaltungsverfahren auch auf Schwierigkeiten im Irak als Angehöriger der jesidischen Glaubensgemeinschaft berufen habe. Demgegenüber ist im Anhörungsprotokoll u. a. festgehalten:
"Frage: Was befürchten Sie bei der theoretischen Rückkehr in den Irak?
Antwort: Das Leben im Schingal ist sehr schwer. Die Infrastruktur ist schlecht. Man hat dort keine Zukunft und kein Leben. Die Häuser sind zerstört. Es gibt unterschiedliche Parteien. Man hat Angst. Wenn ich in den Irak zurückkehre, wo soll ich als Jeside leben? Für Jesiden ist besonders schwer, im Irak zu leben.
...
Auf Nachfrage: In Kurdistan zu leben, war teuer. Jesiden leben zusammen und die Kurden leben auch zusammen. Wenn Kurden und Jesiden zusammenleben, kommt es zu Problemen."
Insofern ist es unzutreffend, dass der Antragsteller nunmehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gegenüber seinem Vortrag im Rahmen der Anhörung "abweichende Angaben" gemacht hat. Vielmehr hat er seinen Vortrag bezüglich der allgemeinen Schwierigkeiten, als Jeside im Irak zu leben, nunmehr - lediglich - umfangreich ergänzt.
Dass die Bewertung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG aus anderen Gründen mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig wäre, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).
Lange
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