Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 05.05.2025 – 2 A 5085/23
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0505.2A5085.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Beihilfe für Aufwendungen einer psychotherapeutischen Behandlung.
Sie ist als Beamtin des Landes Niedersachsens mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.
Ihren Angaben folgend unterzog sie sich einer Psychotherapie aufgrund einer Aufforderung ihres Dienstherrn zur vollständigen Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit.
Mit Schreiben vom 31. August 2020 erkannte der Beklagte auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin eine Verhaltenstherapie als Einzelbehandlung mit einem Umfang von 45 Sitzungen an. Als Behandlerin wurde Dipl. Psych. D. E. festgelegt. Zudem erhielt das Schreiben den Hinweis, dass die vorstehende genannten Behandlerin eine Durschrift des Schreibens erhalten hat.
Die Klägerin begann zunächst eine Verhaltenstherapie bei der Frau E.. Sodann wechselte sie zu dem Psychologischen Psychotherapeuten F. G., von welchem sie psychotherapeutisch (weiter-)behandelt wurde. Diese Behandlungen durch Herrn G. sind u.a. nachgewiesen durch Rechnungen vom 1. April, 29. April, 1. Juli, 12. August, 30. September und 16. Dezember 2022.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Mai 2022 erkannte der Beklagte hinsichtlich der Rechnung vom 1. April 2022 Aufwendungen für einen Teil der von dem Therapeuten G. durchgeführten Verhaltenstherapiesitzungen an. Als Begründung wurde angeführt, dass Aufwendungen für eine tiefenpsychologisch fundierte oder eine analytische Psychotherapie oder eine Verhaltenstherapie nicht beihilfefähig seien, da keine vorherige Anerkennung der Beihilfefestsetzungsstelle vorliege. Ohne vorherige Anerkennung seien nur Aufwendungen für die biografische Anamnese und höchstens fünf obligatorische Sitzungen bzw. bei der analytischen Psychotherapie bis zu acht Sitzungen beihilfefähig.
Mit Beihilfeantrag vom 6. Januar 2023 reichte die Klägerin u.a. die Rechnungen vom 29. April, 1. Juli, 12. August und 30. September 2022 für Aufwendungen für die weiteren, von dem Therapeuten G. durchgeführten Verhaltenstherapiesitzungen zur anteilsmäßigen Erstattung ein.
Auf den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2023 diese Aufwendungen mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 11. Mai 2022 ab.
Mit Beihilfeantrag vom 9. Januar 2023 reichte die Klägerin die Rechnungen vom 1. Juli 2022 und vom 12. August 2022 erneut ein. Zudem reichte sie unter anderem noch eine weitere Rechnung vom 16. Dezember 2022 für Aufwendungen für weitere durchgeführte Verhaltenstherapiesitzungen bei dem Therapeuten G. zur anteilsmäßigen Erstattung ein.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2023 lehnte der Beklagte diese Aufwendungen ebenfalls ab. Dabei wurde auf dieselbe Begründung wie in den Bescheiden vom 11. Mai 2022 und 25. Januar 2023 abgestellt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen nicht beihilfefähig seien, da die Therapie nicht von der bzw. dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Behandlerin bzw. Behandler durchgeführt worden sei. Für den Therapeutenwechsel sei nach § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (im Folgenden: NBhVO) ein erneutes Antrags- und Anerkennungsverfahren erforderlich.
Gegen die Bescheide vom 25. und 30. Januar 2023 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Therapeutenwechsel nicht dazu führen könne, dass das gesamte Anerkennungsverfahren gemäß § 12 Abs. 3 NBhVO hinfällig geworden sei. Die Daten und Fakten hätten sich nicht geändert. Aus den gesetzlichen Regelungen ergebe sich keineswegs die niedergelegte apodiktische Behauptung, dass für einen Therapeutenwechsel ein erneutes Antrags- und Anerkennungsverfahren erforderlich sei. Als personenbezogenes Kriterium ergebe sich einzig die durchzuführende Überprüfung, ob die Ärztin bzw. der Arzt oder die Therapeutin bzw. der Therapeut die in der Anlage 3 NBhVO niedergelegten Anforderungen für die Durchführung der jeweiligen Behandlung erfülle. Die Anerkennung durch die Behilfestelle sei unabhängig von der einzelnen Person. Aus der Regelung des § 12 Abs. 3 NBhVO ergebe sich nicht, dass die Anerkennung vollständig entfalle und gegenstandslos werde und ein erneutes Antragsverfahren notwendig sei, wenn ein Therapeutenwechsel stattfinde. Auch aus den Informationsblättern ergebe sich dies nicht. Ferner habe sie - die Klägerin - den Beklagten mit E-Mails mehrfach über den durchgeführten Wechsel des Therapeuten in Kenntnis gesetzt, ohne dass sie darauf hingewiesen worden sei, dass sie einen neuen Antrag stellen müsste, die erteilte Anerkennung entfalle und sie nochmals vollständig das Verfahren des § 12 Abs. 3 NBhVO durchführen müsse. Im Übrigen sei ausreichend, dass der nunmehr behandelnde Therapeut die damaligen Ausführungen, die zur Anerkennung geführt hätten, nochmals explizit bestätige, um die Beihilfefähigkeit der getätigten Aufwendungen für die psychotherapeutische Behandlung zu begründen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ihr Dienstherr sie zur Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit aufgefordert habe, eine Psychotherapie durchzuführen und jeweils zum Ende eines Vierteljahres Nachweise über eine Inanspruchnahme einer Psychotherapie vorzulegen. Daher sei die durchgängige Psychotherapie notwendig und auch gegenüber dem Dienstherrn explizit nachzuweisen gewesen. Die Gesundung habe bei der Therapeutin E. nicht sachgerecht stattfinden können, sodass es einen Wechsel bedürft habe, um insbesondere der seitens des Dienstherrn auferlegten Verpflichtung vollumfänglich und durchgängig nachzukommen.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden jeweils vom 8. September 2023 wies der Beklagte die Widersprüche mit gleichlautender Begründung ab. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie sei mit Schreiben vom 15. Juli 2020 - offenbar gemeint ist das Schreiben vom 31. August 2020 - als Einzelbehandlung mit einem Umfang von 45 Sitzungen bei der Therapeutin Dipl. Psych. D. E. anerkannt worden. Mit den Beihilfeanträgen habe die Klägerin eine Beihilfe der Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie bei einem anderen Therapeuten, dem Psychotherapeuten F. G., beantragt. Da für diesen Psychotherapeuten keine Anerkennung ausgesprochen worden sei, hätten lediglich fünf probatorische Sitzungen mit dem Beihilfebescheid vom 11. Mai 2022 berücksichtigt werden können. Der Beihilfebescheid vom 11. Mai 2022 habe einen Hinweis enthalten, dass die Aufwendungen bei dem Therapeuten F. G. über die Probatorik hinaus ohne vorherige Anerkennung der Beihilfestelle nicht beihilfefähig seien. Dagegen habe die Klägerin weder Widerspruch eingelegt noch bezüglich der Kürzung in diesem Beihilfebescheid nachgefragt. Etwaige Schreiben bezüglich eines Therapeutenwechsels, die die Klägerin in einem Telefongespräch vom 9. März 2023 mit der Sachbearbeiterin erwähnt habe, seien bei der Beihilfefestsetzungsstelle nicht eingegangen. Aus dem Anerkennungsschreiben gehe hervor, dass die Therapie bei der Therapeutin E. anerkannt worden sei. Die Anerkennung der Psychotherapie sei an die Psychotherapeutin bzw. den Psychotherapeuten gebunden, die bzw. der diese beantragt habe. Es werde - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht eine generelle Genehmigung für eine Psychotherapie ausgesprochen.
Gegen die Bescheide vom 30. und 25. Januar 2023 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 8. September 2023 hat die Klägerin am 13. Oktober 2023 Klage erhoben.
Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass sie einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen für die ihr entstandenen Aufwendungen für die durchgeführte psychotherapeutische Behandlung bei dem Psychotherapeuten G. habe. Sie habe die psychotherapeutische Behandlung in erster Linie angefangen und fortgesetzt, weil sie zur Aufnahme und Durchführung einer solchen psychotherapeutischen Behandlung seitens des Dienstherrn explizit aufgefordert worden sei. Die Durchführung einer Psychotherapie sei mithin die Umsetzung einer explizit erteilten Weisung ihres Dienstherrn gewesen. Sie sei in der Verpflichtung gewesen, durchgängig eine solche Psychotherapie durchzuführen und gegenüber dem Dienstherrn nachzuweisen.
Sie habe das Anerkennungsverfahren nach § 12 Abs. 3 NBhVO durchlaufen und die Therapie sei gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NBhVO anerkannt worden. Nachfolgend sei es wegen verschiedener zunächst organisatorischer und auch inhaltlicher Schwierigkeiten ihrerseits zu einem Wechsel des Therapeuten gekommen, immer unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine durchgängige Durchführung einer Psychotherapie die Umsetzung der ihr erteilten expliziten Weisung ihres Dienstherrn gewesen sei. Der stattgefundene Wechsel in der Person des Therapeuten habe dabei nichts an den im Rahmen des Verfahrens gemäß § 12 Abs. 3 NBhVO dargelegten Fakten und Daten und der abschließend auf der Grundlage dieser Daten und Fakten getroffenen Anerkennung geändert. Soweit seitens des Beklagten geltend gemacht werde, dass die Therapie nicht von der explizit im Anerkennungsbescheid festgelegten Therapeutin durchgeführt worden sei, sei festzuhalten, dass dies keine inhaltlich tragfähige Begründung für die Verwehrung von Beihilfe sei und sich aus den zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen nicht die geltend gemachte apodiktische Regelung ergebe, dass für einen Therapeutenwechsel ein erneutes vollumfängliches Antrags- und Anerkennungsverfahren erforderlich sei. Einzige personenbezogene Kriterien ergäben sich aus Anlage 3 zur NBhVO. Diese Kriterien würde auch der Psychotherapeut G. erfüllen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine unmittelbare Bindung an eine einzelne behandelnde bzw. therapierende Person gegeben sein soll, da es vielmehr um die Notwendigkeit einer im Einzelnen dargelegten, überprüften und anerkannten Behandlung als solcher gehe, völlig unabhängig davon, bei welcher konkreten Person diese durchgeführt werde. Die Rechtsauffassung des Beklagten finde keinen expliziten Niederschlag in den insofern maßgeblichen gesetzlichen Regelungen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 NBhVO sei lediglich die grundsätzliche Notwendigkeit der Behandlung, die Art der Behandlung und - in organisatorischer Ausgestaltung - die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen vorgegeben. Daran habe sich auch unter dem Therapeuten G. inhaltlich nichts geändert. Vielmehr seien ausweislich der Rechnungen des Psychotherapeuten G. eine Verhaltenstherapie in Einzelbehandlung durchgeführt worden, was medizinisch in dem vorherigen Psychotherapiegutachten vom 15. März 2020 als notwendig erachtet worden sei.
Die Klägerin beantragt,
1.
den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 30. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2023 zu verpflichten, ihr antragsgemäß weitere Beihilfe zu gewähren,
2.
den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 25. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2023 zu verpflichten, ihr antragsgemäß weitere Beihilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zunächst auf die Begründung in den Widerspruchsbescheiden und führt ergänzend aus, dass die beihilfenrechtliche Anerkennung einer psychotherapeutischen Behandlung jeweils auf den behandelnden Therapeuten bezogen sei. Dies ergebe sich auch aus der Anerkennung vom 15. Juli 2020 - gemeint ist offenbar vom 31. August 2020 -, in der antragsgemäß die Therapeutin E. festgelegt worden sei. § 12 Abs. 3 Satz 1 NBhVO sei explizit zu entnehmen, dass innerhalb des Gutachterverfahrens auch festgestellt werde, ob die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut, die oder der die Psychotherapie durchführen solle, die in der Anlage 3 zur NBhVO genannten Anforderungen für die Durchführung der jeweiligen Behandlung erfülle. Die Festlegung der oder des Therapeuten sei daher essentieller Bestandteil des Gutachtens und zugleich der Anerkennung.
Zudem sei anzumerken, dass die Aufforderung des Dienstherrn der Klägerin, eine Psychotherapie durchzuführen und entsprechende Nachweise über die Inanspruchnahme der Psychotherapie vorzulegen, nicht die Notwendigkeit einer vorherigen Anerkennung der Psychotherapie, wie sie in § 12 Abs. 3 NBhVO gefordert sei, erübrige, auch wenn es sich dabei um den Wechsel des Therapeuten in einer bereits begonnenen Psychotherapie handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berichterstatterin konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden.
II. Die Klage hat keinen Erfolg.
Streitgegenstand der vorliegenden Klage sind die Bescheide vom 25. und 30. Januar 2023 in Gestalt der der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 8. September 2023 in Bezug auf die Rechnungen vom 29. April, 1. Juli, 12. August, 30. September und 16. Dezember 2022, jeweils ausgestellt von dem Psychologischen Psychotherapeuten G.. Soweit in der Klageschrift ohne Begründung im Klageantrag generell die o.g. Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide aufgenommen werden und eine antragsgemäße Erstattung begehrt wird, hat die Klägerin mit ihrer Klagebegründung hinreichend klargestellt, dass sie sich in diesem KLageverfahren (allein) gegen die Versagung der Aufwendungen aus den Rechnungen vom 29. April, 1. Juli, 12. August, 30. September und 16. Dezember 2022 wendet. Soweit auch andere Aufwendungen aus anderen Rechnungen teilweise als nicht beihilfefähig anerkannt wurden, sind diese nicht Gegenstand des Klageverfahrens.
Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Die Bescheide des Beklagten vom 25. und 30. Januar 2023 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 8. September 2023 sind in dem hier streitigen Umfang rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung - namentlich Verhaltenstherapie als Einzelbehandlung - aus den Rechnungen vom 29. April, 1. Juli, 12. August, 30. September und 16. Dezember 2022 (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich - so auch hier - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen beansprucht werden, soweit nicht eine später ergangene Regelung Rückwirkung für vergangene Zeiträume entfaltet (siehe BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 -, juris Rn. 9 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 12. Januar 2023 - 5 LC 142/21 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Daher richtet sich der vorliegend geltend gemachte Anspruch nach § 12 Abs. 3 NBhVO in der vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 NBhVO in der vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung wird Beihilfe für Aufwendungen für ambulante Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie sowie für ambulante Leistungen der Verhaltenstherapie nur gewährt, wenn
1. eine Ärztin, ein Arzt, eine Therapeutin oder ein Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung der jeweiligen Behandlung erfüllt, die Notwendigkeit und die Art der Behandlung, die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen sowie die Voraussetzungen für den Behandlungserfolg festgestellt hat und
2. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Gutachtens zu den Feststellungen nach Nummer 1 die Notwendigkeit und die Art der Behandlung sowie die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen anerkannt hat.
Werden die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten getroffen, so sind diese durch eine somatische Abklärung durch eine Konsiliarärztin oder einen Konsiliararzt zu ergänzen (Satz 2). Kann die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen nicht mit ausreichender Sicherheit festlegen, so sind Aufwendungen für bis zu fünf probatorische Sitzungen und bei der analytischen Psychotherapie für bis zu acht probatorische Sitzungen beihilfefähig (Satz 3). Aufwendungen für die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 sind beihilfefähig; der Bemessungssatz beträgt 100 Prozent (Satz 4).
Vorliegend hat der Beklagte zwar mit Schreiben vom 31. August 2020 eine Verhaltenstherapie als Einzelbehandlung mit einem Umfang von 45 Sitzungen auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin anerkannt. Dabei hat er als Behandlerin Dipl. Psych. D. E. festgelegt. Bei Frau E. hat die Klägerin die Verhaltenstherapie auch zunächst begonnen, sodann aber zu dem Therapeuten G. gewechselt, ohne dass eine vorherige Anerkennung bei dem Beklagten beantragt wurde. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, sie habe den Therapeutenwechsel gegenüber dem Beklagten mehrfach per E-Mail mitgeteilt, hat sie dies nicht glaubhaft gemacht. Denn der Beklagte hat in den Widerspruchsbescheiden angeführt, dass etwaige Schreiben nicht eingegangen seien. Im Klageverfahren hat sich die Klägerin zwar auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren bezogen, ist den Ausführungen des Beklagten allerdings nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat sie weder ihr Vorbingen verteidigt noch z.B. etwaige E-Mails als Nachweis übersandt. Dem Beklagten war insoweit bis zum (nicht streitgegenständlichen) Beihilfeantrag vom 6. April 2022, mit welchem erstmals eine Rechnung des Psychotherapeuten G. hinsichtlich einer Verhaltenstherapie als Einzelbehandlung eingereicht wurde, der Therapeutenwechsel nicht bekannt. Als Reaktion auf diese erstmalige Einreichung einer Rechnung des Psychotherapeuten G. lehnte der Beklagte die volle Erstattung der Rechnung mit Bescheid vom 11. Mai 2022 ab und wies in der Begründung bereits darauf hin, dass keine vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle vorliege, weswegen nur eine bestimmte Anzahl an Sitzungen beihilfefähig sei. Diesen Behilfebescheid griff die Klägerin nicht an, sondern ließ ihn bestandskräftig werden. Durch diesen Bescheid hatte sie aber Kenntnis darüber, dass der Beklagte von einer fehlenden vorherigen Anerkennung ausgeht.
Dieser Auffassung des Beklagten ist insoweit zu folgen, als dass die vorherige Anerkennung vom 31. August 2022 ausdrücklich an Frau E. als Behandlerin anknüpft. Dem Anerkennungsschreiben lässt sich diesbezüglich eindeutig und zweifelsfrei entnehmen, dass der Beklagte die Durchführung der Verhaltenstherapie an die Person von Frau E. angeknüpft hat. Denn er führt in dem Schreiben auf, dass als Behandlerin Dipl. Psych. D. E. festgelegt werde. Zudem erhielt das Anerkennungsschreiben den Hinweis, dass die vorstehende genannte Behandlerin eine Durschrift des Schreibens erhalten habe. Mit diesen beiden Ausführungen im Anerkennungsschreiben wird hinreichend deutlich, dass der Beklagte nur eine Verhaltenstherapie anerkannt hat, die von Frau E. durchgeführt wird.
Diese Anknüpfung an eine Behandlerin bzw. einen Behandler findet sich - entgegen den Ausführungen der Klägerin - auch in den gesetzlichen Regelungen des § 12 Abs. 3 NBhVO i.V.m. Anlage 3 zur NBhVO wieder. Zwar bestimmt § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NBhVO lediglich, dass die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Notwendigkeit und die Art der Behandlung sowie die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen anerkennt. Eine Anerkennung bezüglich einer Behandlerin bzw. eines Behandlers ist nicht angeführt.
Allerdings wird diese Anerkennung durch die Systematik und den Sinn und Zweck von § 12 Abs. 3 NBhVO impliziert.
Denn § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NBhVO führt daneben weiter an, dass die Anerkennung "aufgrund eines Gutachtens zu den Feststellungen nach Nummer 1" erfolgt. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBhVO normiert dabei, dass "eine Ärztin, ein Arzt, eine Therapeutin oder ein Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung der jeweiligen Behandlung erfüllt, die Notwendigkeit und die Art der Behandlung, die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen sowie die Voraussetzungen für den Behandlungserfolg festgestellt hat". Insbesondere die Voraussetzung, dass die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung der jeweiligen Behandlung erfüllt werden müssen, bringt zum Ausdruck, dass der Normgeber diese Ärztin bzw. diesen Arzt oder diese Therapeutin bzw. diesen Therapeuten als Behandlerin bzw. Behandler für die sich der Anerkennung anschließenden Therapie betrachtet. Ansonsten wäre die Voraussetzung, dass die in Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung der jeweiligen Behandlung erfüllt werden müssen, obsolet. Im Übrigen wäre auch Anlage 3 zur NBhVO selbst obsolet. Denn Anlage 3 zur NBhVO zählt - wie sich dem Titel der Anlage explizit entnehmen lässt - die Anforderungen an "Ärztinnen, Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten für die Durchführung ambulanter psychotherapeutischer Leistungen" auf. Auch durch diese Anlage wird daher hinreichend deutlich, dass die jeweilige Therapie von der Person durchgeführt wird, die das entsprechende Feststellungsgutachten nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBhVO erstellt hat. Daher lässt sich - entgegen dem Einwand der Klägerin - den gesetzlichen Bestimmungen entnehmen, dass eine Anknüpfung an eine bestimmte behandelnde Person erfolgen soll.
Dies entspricht auch dem Sinn und Zwecke dieser Regelungen. Dieser liegt darin, dass die behandelnden Personen bestimmte Qualifikationsmerkmale nachweisen müssen, damit die jeweilige Therapie möglichst erfolgreich durchgeführt werden kann. Daher ist auch bei einem Gutachten, welches durch eine Psychotherapeutin bzw. einen Psychotherapeuten, d.h. eine Person ohne ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin, erstellt wurde, zusätzlich nach § 12 Abs. 3 Satz 2 NBhVO eine ergänzende somatische Abklärung durch eine Konsiliarärztin oder einen Konsiliararzt notwendig. Auch die Anlage 3 zur NBhVO knüpft je nach Therapieform weitere Zusatzqualifikationen an die behandelnde Person an. So ist z.B. bei einer von einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführten Verhaltenstherapie nach Ziff. 3.2.1 der Anlage 3 zur NBhVO erforderlich, dass dieser eine vertiefte Ausbildung in dieser Therapieform aufweisen kann. Wäre - wie die Klägerin es vorträgt - bei einem Wechsel der behandelnden Person lediglich eine Anzeige bei dem Beklagten notwendig ohne, dass eine weitere Prüfung erfolgt, könnten diese an die Behandlerin bzw. den Behandler gebundenen Qualifikationsnachweise unter Umständen aber nicht mehr erfüllt sein, was dem Sinn und Zweck der Regelung widerspricht. So konnte im vorliegenden Fall etwa nicht nachgeprüft werden, ob der Psychologische Psychotherapeut G. eine vertiefte Ausbildung in der Verhaltenstherapie entsprechend Ziff. 3.2.1 der Anlage 3 zur NBhVO nachweisen kann, damit die Behandlung möglichst erfolgreich durchgeführt werden kann.
Da sowohl nach der Systematik als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelungen aus § 12 Abs. 3 NBhVO eine Anknüpfung an die behandelnde Person für die Durchführung der Therapie bei der vorherigen Anerkennung durch die Festsetzungsstelle erfolgt, ist ein Wechsel der behandelnden Person nicht von einer solchen vorherigen Anerkennung gedeckt.
Ob bei einem solchen Wechsel der behandelnden Person ein vollständiges erneutes Anerkennungsverfahren nach § 12 Abs. 3 NBhVO durchzuführen gewesen wäre oder ob nur eine Anzeige des Wechsels mit reduziertem Prüfungsumfang beschränkt auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBhVO i.V.m. Anlage 3 zur NBhVO ausreichend gewesen wäre, muss nicht entschieden werden. Denn auch zu letzterem hatte der Beklagte mangels Anzeige des Therapeutenwechsels, welchen die Klägerin - wie dargelegt - nicht glaubhaft gemacht hat, keine Gelegenheit. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach Erlass des Behilfebescheides vom 11. Mai 2022 davon Kenntnis hatte, dass der Beklagte von einer fehlenden vorherigen Anerkennung ausgeht, und diesbezüglich keine Rechtsbehelfe einlegte oder sich zu dem Ablehnungsgrund genauer informierte, sondern die (Teil-)Ablehnung vielmehr hinnahm.
Nicht von Relevanz ist, dass die Klägerin von ihrem Dienstherrn zur Durchführung einer aufgefordert worden sei und entsprechende Nachweise erbringen habe müssen. Denn es lag in ihrem Verantwortungsbereich die dafür notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hätte sie dabei spätestens gegen den Beihilfebescheid vom 11. Mai 2022 vorgehen oder sich zumindest informieren müssen.
Nach alledem war die abgelehnte (anteilsmäßige) Erstattung der streitgegenständlichen Rechnungen des Psychotherapeuten G. rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfegewährung.
III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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