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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 15.05.2025 – 1 B 1628/25
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0515.1B1628.25.00
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Abschiebung in die Russische Föderation.
Die Antragstellerin ist russische Staatsangehörige, tschetschenischer Volkszugehörigkeit, geb. am 9. August 2005 in der Russischen Föderation. Sie reiste nach eigenen Angaben am 2. Juni 2024 über den Landweg kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. Juni 2024 einen Asylantrag. Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. Juni 2024 begründete sie ihr Schutzgesuch insbesondere mit ihrer Homosexualität. Sie sei von der Polizei misshandelt und von Teilen ihrer Familie verfolgt worden. Sie legte eine Bescheinigung eines Krankenhausaufenthalts in E. vom 5. März 2024 vor. In einer Belehrung des Bundesamtes wird die Antragstellerin darüber aufgeklärt, dass sie dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen müsse und eine Zustellung an die letzte bekannte Adresse wirksam sei. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 wurde die Antragstellerin dem "F. G." zugewiesen.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf internationalen Schutz ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. Es drohte der Antragstellerin die Abschiebung in die Russische Föderation an und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate befristete. Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Antragstellerin ihre begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht habe. Der Bescheid wurde am 18. Dezember 2024 mit der Adresse "G." an die Post übergeben. Laut Postzustellungsurkunde vom 20. Dezember 2024 war die Antragstellerin unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln; das Schreiben ging als unzustellbar an das Bundesamt zurück.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 hat die Antragstellerin Klage erhoben und um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Von dem ablehnenden Bescheid habe sie erst durch ein Schreiben der Ausländerbehörde vom 31. Januar 2025 Kenntnis erlangt. Sie legt das Schreiben der Ausländerbehörde und den dazugehörigen Umschlag vor. Dieser trage kein Datum. Ihr sei der Bescheid nicht zugestellt worden. Sie sei am 20. Juni 2024 noch in Friedland gewesen, sei dann nach H. umverteilt und vor dort nach I. gezogen. Sollte eine Zustellung nach Friedland durchgeführt worden sein, sei es offensichtlich, dass der Bescheid die Antragstellerin nicht erreicht habe. Sollte eine Zustellung erfolgt sein, werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie legt eine amtliche Meldebestätigung vor, wonach sie seit dem 1. August 2024 unter der Adresse "J.", gemeldet ist. Auch die vorgelegte Aufenthaltsgestattung vom 16. Dezember 2024 beinhaltet diese Adresse. Auch die Eidesstattliche Versicherung einer unter der gleichen Adresse wohnhaften Person führt aus, dass die Antragstellerin unter der Adresse "J." kein Bescheid erreicht habe. Im Übrigen habe die Antragstellerin ihr Verfolgungsschicksal glaubhaft vorgetragen.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2024 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Eilantrag sei bereits unzulässig; die Klage sei verfristet.
Auf die Nachfrage des Gerichts, ob denn der Klage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung zukomme, hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass der (offensichtlich) unzulässigen Klage der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung zukommen könne, da ein offenes Hauptsacheverfahren nicht zu sichern sei; es drohe sonst eine Verzögerung durch zusätzliche Rechtsbehelfsmöglichkeiten; § 75 Abs. 1 AsylG lege zudem ausnahmsweise fest, dass Rechtsbehelfen in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Antragstellerin weist auf die Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG hin und den Umstand, dass sie erst durch die Ausländerbehörde von der Ablehnung Kenntnis erlangt hätte. Eine offensichtliche Unzulässigkeit sei daher nicht gegeben. Soweit die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin durchgreife, sei der Antrag auf aufschiebende Wirkung statthaft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der Antrag, über den gem. § 76 Abs. 4 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist bereits unstatthaft (1.); ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft und auch ansonsten zulässig, aber unbegründet (2.).
1. Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht der Hautsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a VwGO normiert, dass die aufschiebende Wirkung (nur) entfalle (1.) bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, (2.) bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, (3.) in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen und (3a.) für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, [...]. Entsprechend der Ausnahmeregelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO schließt ein Bundesgesetz, § 75 Abs. 1 AsylG, die aufschiebende Wirkung in Asylverfahren regelhaft aus. Danach haben Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz (nur) in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Im Verfahren der Antragstellerin ergibt sich die Abschiebungsandrohung aus § 34 AsylG sowie § 59 AsylG und die Ausreisefrist von 30 Tagen bei sonstiger Ablehnung aus § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Daraus folgt, dass eine Klage gegen den belastenden Bescheid des Bundesamts gem. § 75 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat.
Allerdings ist die aufschiebende Wirkung der Klage in diesem Falle streitig, weil das Bundesamt davon ausgeht, dass die Klage (offensichtlich) unzulässig ist. Zwar ist die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO die automatische Folge von (Anfechtungs)Widerspruch und Anfechtungsklage. Der Rechtsbehelf muss lediglich eingelegt sein, damit der ex lege wirkende Rechtsschutz eintritt (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, Rn. 77). Dies gilt allerdings nach überwiegender Auffassung hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht in jedem Fall. Dabei ist unerheblich, ob nach der Evidenzlehre auf die Offensichtlichkeit (siehe z.B. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 - 1 VR 14/17 -, juris Rn. 23; Hoppe in: Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 20 m. w. N.) oder nach den einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu differenzieren ist (so ausführlich: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL, August 2024, § 80, Rn. 78 ff. m. w. N.; Gersdorf in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 72. Ed., 1.1.2024, § 80 Rn. 17 ff. m. w. N.; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, Rn. 31 ff.). Bei der Klagefrist streitet die Bestandskraft des Bescheides gegen die aufschiebende Wirkung der Klage. Der Verwaltungsakt ist unanfechtbar; die Klage kann nicht zum Erfolg führen. Ein offenes Hauptsacheverfahren gilt es nicht zu sichern. Die Klagefrist ist ein objektives Kriterium, das verlässlich geprüft und deren Einhaltung festgestellt werden kann. Auch § 80b VwGO verweist auf die Unanfechtbarkeit eines Bescheides. Eine verspätete Klageerhebung begründet daher nach überwiegender und überzeugender Auffassung keine aufschiebende Wirkung.
Unabhängig von der Einhaltung der Klagefrist ist der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung daher in jedem Fall unstatthaft.
Für den Fall, dass die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2024 fristgerecht und auch ansonsten zulässig erhoben wurde, so hätte sie gem. § 75 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG in diesem Fall aufschiebende Wirkung.
Für den Fall, dass die Klage hingegen verfristet erhoben wurde, läge kein Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3a VwGO vor, in dem § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ermöglicht. Die aufschiebende Wirkung wäre insbesondere nicht unmittelbar durch Bundesgesetz (§ 75 Abs. 1 AsylG) entfallen, sondern - wie soeben ausgeführt - aufgrund der versäumten Klagefrist und der daraus resultierenden Bestandskraft des Bescheides.
2. Da das Bundesamt davon ausgeht, dass der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt, droht eine Vollziehung des Bescheides. Um Klarheit über die Rechtslage zu gewinnen, ist in diesen Fällen - sofern ein Eilverfahren überhaupt angestrengt und einer Entscheidung zugeführt werden soll - ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog statthaft. Erst dadurch kann das Gericht darüber befinden, ob eine feststellende Entscheidung zum Eintritt der aufschiebenden Wirkung bereits kraft Gesetzes oder eine den Eilantrag abweisende Entscheidung (wegen sofortiger Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes) zu treffen ist (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL, August 2024, § 80, Rn. 87 m. w. N.; Gersdorf in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 72. Ed., 1.1.2024, § 80 Rn. 22).
Die Antragstellerin hat zwar ausdrücklich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dieser Antrag ist jedoch unstatthaft (s.o.). Im Widerspruch zur Auffassung des Bundesamtes ist sie der Ansicht, dass ihre Klage aufschiebende Wirkung entfaltet. Ihr Begehren kann die Antragstellerin nur über einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog erreichen, sodass ihr Eilantrag gem. § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend auszulegen ist.
Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtsfrage der Klagefrist ist nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL, August 2024, § 80, Rn. 87). Die Klage der Antragstellerin ist nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden (a). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren (b).
a) Gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist ordnungsgemäß. Die Klage vom 11. Februar 2024 gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2024 wahrt diese Frist nicht.
Die Zustellung des angegriffenen Bescheides vom 17. Dezember 2024 gilt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post, mithin am 18. Dezember 2024, als bewirkt. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG). So liegt es hier. Der Bescheid des Bundesamts wurde ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 18. Dezember 2024 zur Post gegeben. Die Postzustellungsurkunde, mit der der Bescheid an der Anschrift der Antragstellerin zugestellt werden sollte, kam mit dem Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" vom 20. Dezember 2024 in Rücklauf. Die nunmehr vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Angehörigen der Antragstellerin vermag nicht in Zweifel zu ziehen, dass ein Zustellungsversuch unter der Adresse "G.", erfolgte. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB begann die Klagefrist mithin am 19. Dezember 2024 zu laufen und endete am 2. Januar 2025. Die Klageschrift ist ausweislich des elektronischen Prüfvermerks (erst) am 11. Februar 2025 bei Gericht eingegangen.
b) Der Antragstellerin ist wegen der Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO bestimmt, dass die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie die Frist ohne Verschulden i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO versäumt hat. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Beteiligten im Hinblick auf die Wahrnehmung der Frist geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 8.3.1983 - BVerwG 1 C 34.80 -, juris Rn. 19). Hingegen erfordert eine unverschuldete Fristversäumnis, dass dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm also die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war (BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990 - BVerwG 9 B 506.89 -, juris Rn. 3).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie wurde in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 7 AsylG bei Antragstellung auf diese Zustellungsvorschriften hingewiesen, hat den Wechsel ihrer Anschrift gegenüber dem Bundesamt jedoch nicht angezeigt. Ihre nunmehr vorgelegte amtliche Meldebestätigung und die damit einhergehende Kenntnis des Einwohnermeldeamtes genügt den Anforderungen des § 10 Abs. 1 AsylG nicht bzw. bietet keine Gewähr für die Kenntnis des Bundesamtes (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 10 AsylG, Rn. 5 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.
Prozesskostenhilfe erhält gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung hat aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).
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