Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 15.05.2025 – 7 A 1207/24
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0515.7A1207.24.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 14. Dezember 2007, mit dem der Beklagte eine Rentenanwartschaft unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträge festgesetzt hatte.
Der Beklagte ist eine teilrechtsfähige Einrichtung der Zahnärztekammer Niedersachen (im Folgenden: ZKN) und Träger der berufsständischen Pflichtversorgung. Er gewährt seinen Mitgliedern beitragsfinanzierte Versorgungsleistungen.
Der am D. geborene Kläger ist seit dem 3. Dezember 1985 approbierter Zahnarzt. Er ist verheiratet. Aufgrund einer Nachversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch wird die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten seit dem 3. Dezember 1985 fingiert; vom 1. Juli 1980 bis zum 30. September 1993 war der Kläger in der Bundesverwaltung als E. tätig. Sein reguläres Renteneintrittsalter erreichte der Kläger im Oktober 2024.
In einem Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 1995 an den Kläger heißt es:
"Durch das F., wurden uns für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis zum 30. September 1993 Nachversicherungsbeiträge von insgesamt DM 166.407,40 zugunsten Ihrer Altersversorgung überwiesen.
Diese Nachversicherungsbeiträge wurden gemäß den Bestimmungen des § 20a Abs. 4 der Alterssicherungsordnung wie folgt verrechnet:
Nachversicherungsbeiträge vom 01.07.1980 bis zum 30.09.1993 in Höhe von insgesamt DM 166.407,40.
Hierin sind enthalten Nachversicherungsbeiträge für die Zeit vor der Approbation als Zahnarzt vom 01.07.1980 bis zum 30.11.1985 in Höhe von insgesamt DM 49.162,87.
Nachversicherungsbeiträge für die Zeit seit der Approbation als Zahnarzt vom 01.12.1985 bis zum 30.09.1993 in Höhe von insgesamt DM 117.244,53.
Durch die Nachversicherungsbeiträge in Höhe von einmalig DM 49.162,87 erhöht sich gemäß § 19 der Alterssicherungsordnung der Anspruch auf Altersrente um zusätzlich DM 687,00 pro Monat. Gemäß § 19 Abs. 5 der Alterssicherungsordnung entfallen die Leistungseinschränkungen des § 19 Abs. 2 und 4 der Alterssicherungsordnung. Eine Erhöhung eventueller Waisenrentenansprüche aus dieser zusätzlichen Einzahlung ist damit nicht verbunden (...)."
Die Höhe der Altersrente war in den Alterssicherungsordnungen der ZKN - ASO - zunächst abhängig unter anderem von Geschlecht und Familienstand eines Mitglieds geregelt. Eine Satzungsänderung zum 1. Januar 2000 ersetzte die bisherige Altersrentenstaffelung durch neue Rechnungsgrundlagen. Die ASO 2005 verwies auf Einzelfallberechnungen anhand neuer, unveröffentlichter Rechnungsgrundlagen, die weiterhin unter anderem nach dem Geschlecht differenzierten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht beanstandete mit Urteil vom 20. Juli 2006 diese Bekanntmachungsmängel und einen Verstoß gegen § 12 des Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe - HKG -, weil kein bewährtes Versicherungssystem geschaffen worden sei, das eine lebenslange, den Grundbedarf sichernde Versorgung gewährleiste (- 8 LC 11/05 -, juris).
Im Wege der Ersatzvornahme erließ das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (nunmehr: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung) sodann rückwirkend zum Jahresbeginn 2007 die Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH 2007). Für solche Personen, deren Mitgliedschaft bei dem Beklagten bereits vor dem 1. Januar 2007 begonnen hatte und die noch keine Altersrente bezogen (sog. aktive Altmitglieder), sah § 15 Abs. 2 ABH 2007 eine sog. beitragsfreie Altersrente aus den bis 2006 geleisteten Beiträgen vor. Sie sollte nach den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechnungsgrundlagen ermittelt und auf das Renteneintrittsalter von 65 Jahren sowie bei Mitgliedern ohne Witwen- oder Witwerrentenanspruch auf die Anwartschaft eines verheirateten Mitglieds umgerechnet werden. Die ZKN verfolgte damals, nachdem das bisherige Finanzierungssystem gerichtlich beanstandet worden war, den Gedanken, ein "Altsystem" und ein "Neusystem" nebeneinander zu stellen. Eine Änderung der Altanwartschaften aus dem zum Jahresende 2006 beendeten "Altsystem" war zukünftig nicht mehr beabsichtigt, neue Rentenanwartschaftsansprüche aus den seit 2007 gezahlten Beiträgen sollten zu Rentenanwartschaften nach dem "Neusystem" gemäß § 15 Abs. 1 ABH-2007 führen.
Unter dem 14. Dezember 2007 erließ der Beklagte gegenüber den "Altmitgliedern" Bescheide, in denen die Berechnung der Altanwartschaften dargelegt wurde. Die Berechnung der darin festgesetzten Altanwartschaft oder auch beitragsfreien Altersrente erfolgte - soweit verständlich - nach den Bescheiden regelmäßig in folgenden Schritten (vgl. auch die ausführlichere Darstellung bei Nds. OVG, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 2/09 -, juris Rn. 6-11):
1. Zunächst wurde der Anwartschaftsteil berechnet, der sich aus den bis zum Jahr 2006 gezahlten Beiträgen ergab.
2. Danach wurde die so ermittelte Altanwartschaft für ledige Mitglieder um denjenigen Prozentsatz gekürzt, der sich auf Grund einer unterstellten Eheschließung des Mitgliedes zum Jahresende 2006 nach aktuellen versicherungsmathematischen Grundsätzen ergab.
3. Diese verminderte Altanwartschaft, die sich auf das bisherige individuelle Renteneintrittsalter bezog, wurde schließlich noch auf das neue, einheitliche Renteneintrittsalter von 65 Jahren hochgerechnet.
4. Die gleichen Rechenschritte erfolgen gesondert für den (sehr geringen) Teil der (individuellen) Beitragserhöhungen aus den Jahren 2005 und 2006. Zusätzlich wurde laut Bescheid - soweit erkennbar - nachträglich zur Vereinheitlichung der ursprünglich angewandte Rechenzinssatz von 2,75 Prozent auf 4 Prozent erhöht.
5. Abschließend wurden dann die sich aus den vorherigen Schritten jeweils ergebenden Teilbeträge addiert und dem Altmitglied der daraus folgende Gesamtbetrag seiner Altanwartschaft durch Bescheid mitgeteilt.
Mit dem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 14. Dezember 2007 wurde bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren ein "beitragsfreier Rentenanspruch" für die bis einschließlich zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträge in Höhe von 2.340,19 Euro festgesetzt.
Derlei Bescheide sah das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 21. und 23. Oktober 2009 (- 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8 LC 13/09 -, juris) als rechtswidrig an, weil es diesen an einer erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Indem § 15 Abs. 2 ABH 2007 auf die bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechnungsgrundlagen Bezug nehme, werde auf die tatsächlich in diesem Zeitraum angewandten Rechnungsgrundlagen abgestellt, die nicht veröffentlicht worden seien. Es sei somit unverändert geboten, eine wirksame Bestimmung zur Berechnung der Rentenhöhe auch für die Jahre 2000 bis 2006 zu schaffen und zu veröffentlichen. Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen wies der Senat überdies darauf hin, dass Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit auf den Beklagten grundsätzlich anwendbar sei, sodass eine Differenzierung des monatlichen Leistungsniveaus der Renten in unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Anknüpfung an das Geschlecht ausgeschlossen sei, auch wenn es hierfür aus versicherungsmathematischer Sicht gute Gründe geben möge.
Daraufhin ergänzte die ZKN ihre Satzung zunächst mit Wirkung zum 1. Januar 2010 und sodann im Jahr 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2007 unter anderem um einen Tabellenanhang, der Regelungen zur Berechnung des als "beitragsfreie Altersrente" bezeichneten Teils der Rentenanwartschaft für bis zum Ablauf des Jahres 2006 gezahlte Beiträge enthielt.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht befand mit Urteil vom 12. Juni 2014 (- 8 LC 130/12 -, juris), dass dadurch die zuvor nicht wirksam erlassene Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 ABH nicht in Kraft gesetzt worden sei, es fehle an einem entsprechenden ordnungsgemäßen Beschluss der Kammerversammlung. § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH, der bei ledigen Mitgliedern die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied bezwecke, verletze zudem Art. 14 Abs. 1 GG.
Im Jahr 2014 erfolgte deshalb eine weitere, auf den 1. Januar 2007 rückwirkende Änderung u.a. des § 15 Abs. 2 ABH. Danach sollte für die bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträge eine "beitragsfreie Altersrente" nach den in § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH genannten Rechnungsgrundlagen des Altersversorgungswerkes, die bis zum 31. Dezember 2006 gegolten hätten, berechnet und vom bisherigen individuell festgelegten Renteneintrittsalter auf das Renteneintrittsalter 65 umgerechnet werden. Bei Mitgliedern, die am 31. Dezember 2006 im Altersversorgungswerk ohne Witwen- und Witwerentenanspruch geführt wurden, sollte zusätzlich die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied erfolgen. Die Berechnung sollte sich aus den Anlagen 6 bis 10 ergeben. Diese Anlagen waren nicht Bestandteil der Veröffentlichung der Satzung.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied daraufhin mit Beschluss vom 4. Juli 2016 (- 8 LC 89/14 -, juris), dass § 15 Abs. 2 ABH nicht wirksam erlassen worden sei. Die Kammerversammlung habe über die Rechnungsgrundlagen keinen Beschluss gefasst; jedenfalls sei keine Veröffentlichung eines die Rechnungsgrundlagen einbeziehenden Satzungstextes erfolgt. § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH verletze zudem Art. 3 Abs. 1 GG. Die "fiktive Verheiratung" senke das höhere Anwartschaftsniveau lediger Mitglieder auf das niedrigere Anwartschaftsniveau verheirateter Mitglieder. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Versorgungssystems bezwecke.
Mit Beschluss vom 18. April 2018 fasste die Kammerversammlung der ZKN die ABH neu - ABH 2018 -. Mit dieser Satzungsänderung wurde u.a. § 15a Abs. 2 ABH 2018 eingefügt. Dieser sah für die Ermittlung der Anwartschaft auf Altersrente für bis zum 31. Dezember 2006 gezahlte Beiträge eine Berechnungsformel vor, "soweit diese nicht durch Bescheid gesondert festgestellt worden war". Diese Vorschrift nahm also ausdrücklich Personen von ihrem Anwendungsbereich aus, die - wie der Kläger - über einen Verwaltungsakt verfügten, der die Höhe ihrer Rentenanwartschaft für Beiträge bis zum Abschluss des Jahres 2006 regelte.
Mit Urteilen vom 25. Januar 2021 erklärte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (- 8 KN 47/19, 8 KN 48/19, 8 KN 49/19 und 8 KN 57/19 -, juris) § 15a ABH 2018 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam. § 15a ABH 2018 behandele die Mitglieder, die vor dem 31. Dezember 2006 Beiträge geleistet hätten, ungleich. Die Vorschrift schließe aus ihrem persönlichen Anwendungsbereich Mitglieder aus, deren Anwartschaft durch Bescheid gesondert festgestellt worden sei. Dies bewirke eine Ungleichbehandlung von Gleichem. Es erfolge eine Differenzierung zwischen Mitgliedern, die bis 2006 Beiträge geleistet hätten und deren Anwartschaftshöhe durch Bescheid geregelt sei, und solchen Mitgliedern, die ebenfalls in dem Zeitraum Beiträge geleistet hätten, und bei denen das nicht der Fall sei. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Urteil vom 28. Juni 2022 - 8 CN 1/21 - bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass § 15a ABH 2018 den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Eine satzungsrechtliche Klausel, die einen absoluten Bestandsschutz bekanntermaßen rechtswidriger, geschlechtsbezogen diskriminierender Bescheide zur Feststellung von Rentenanwartschaften vorsehe und den Anwendungsbereich der Neuregelung der Rentenberechnung auf unbeschiedene Mitglieder beschränke, missachte die gesetzlichen Grenzen der Bestandskraft von Verwaltungsakten und verletze Art. 3 Abs. 1 GG.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2023 fasste die Kammerversammlung § 15a Abs. 2 ABH neu - ABH 2023 -. Die Ausnahme für die Ermittlung der Anwartschaft, soweit diese durch Bescheid gesondert festgestellt worden war, ist hierin nicht länger enthalten. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift ist Gegenstand eines beim Niedersächsischen Oberveraltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens unter dem Aktenzeichen 8 KN 52/24.
Über die Satzungsänderungen und die ergangene Rechtsprechung informierte der Beklagte seine Mitglieder wiederholt unter anderem über seine Zeitschrift "AVW-Info" bzw. die "ZKN Mitteilungen" und das Niedersächsische Zahnärzteblatt.
Unter dem 5. April 2023 hörte der Beklagte den Kläger zu einer Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 an und bat für die Ausübung des Aufhebungsermessens und die Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Aufhebung um Ausfüllung eines Anhörungsbogens.
Daraufhin wandte sich der Kläger an den Beklagten: Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die aus seiner über 13-jährigen Dienstzeit in der Bundesverwaltung erworbenen Rentenansprüche zu Beginn seiner Mitgliedschaft von der Bundesrepublik Deutschland in das Versorgungssystem des Beklagten übertragen worden seien.
Unter dem 12. April 2023 vermerkte eine Mitarbeiterin des Beklagten das Folgende über ein Gespräch mit dem Kläger: Man habe dem Kläger erklärt, dass die Rentenansprüche aus der vorangegangenen Verwendung so verbucht worden seien, als hätte er in dieser Zeit seine Beiträge bei dem Beklagten gezahlt.
Der Kläger gab unter dem 14. April 2023 an, keine Angaben im Rahmen des Anhörungsverfahrens machen zu wollen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. Februar 2024 hob der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 14. Dezember 2007 auf. Zur Begründung heißt es: Das Bundesverwaltungsgericht habe nunmehr das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bestätigt. In der Folge habe er, der Beklagte, die Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 zu prüfen. Eine Rückfrage des Klägers vom 11. April 2023 sei geklärt worden, diese habe die Anrechnung seiner durch seine Dienstzeit bei der G. erworbenen Rentenansprüche betroffen, welche zu Beginn seiner Mitgliedschaft in dem Beklagten übertragen worden seien. Der Festsetzungsbescheid vom 14. Dezember 2007 sei rechtswidrig und für die Zukunft aufzuheben. Dem begünstigenden Bescheid habe es an einer Rechtsgrundlage gefehlt, weil § 15 Absatz 2 ABH 2007 durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam erklärt worden sei. Zunächst sei überprüft worden, ob er, der Kläger, sich auf die damalige Rechtslage eingestellt habe und subjektiv davon überzeugt gewesen sei, dass die Rechtslage unverändert fortbestehen werde, und er sein Verhalten danach ausgerichtet, also insbesondere aufgrund des Bescheides Dispositionen getroffen habe. Nicht zuletzt aufgrund der Fehlauskünfte des Beklagten in den Anwartschaftsinformationen bis 2020 sei davon auszugehen, dass er, der Kläger, auf den Bestand des Bescheides, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Anwartschaft, vertraut habe. Sein Vertrauen sei jedoch als nicht schutzwürdig anzusehen. Insbesondere sei nicht erkennbar, ob und welche Vermögensdispositionen er im Vertrauen auf den Bestand des Bescheids veranlasst habe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG könne sich der Einzelne zudem auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit gekannt habe. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe die Auffassung vertreten, die Rechtswidrigkeit der Bescheide sei für die Mitglieder des Versorgungswerkes erkennbar gewesen. Auch hätten die Mitglieder des Beklagten von der in der Satzung der Beklagten seit 1963 vorhandenen verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau gewusst. Dem Kläger sei weiter bekannt gewesen, dass es im Laufe der Jahre seit der Gründung des Beklagten im Jahr 1963 zu einer Reihe von Satzungsänderungen gekommen sei. Ob eine Aufhebung des Bescheides erfolgen dürfe, könne nur durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erfolgen. Zu Gunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids für ihn habe. Vor allem sei überprüft worden, inwieweit sich eine Differenz der Rentenhöhen ergebe und wie signifikant diese sei. Dabei habe sich eine Veränderung für die Anwartschaft in Höhe von 139,33 Euro ergeben. Es sei anzumerken, dass die errechnete Differenz nicht etwa durch ordnungsgemäß verrentete eingezahlte Beiträge erreicht worden sei, sondern sich aus einer unionsrechts- und verfassungswidrigen, nicht nachvollziehbaren und willkürlichen Berechnungsgrundlage ergebe. Dies führe zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Differenz nur eine untergeordnete Rolle spiele. Zu beachten sei auch, dass sich die Folgen der unionsrechts- und verfassungswidrigen Rechnungsgrundlagen gerade in der Differenz ausdrückten: Je höher also die Differenz sei, desto größer sei der Unrechtsgehalt des erlangten Vorteils. Auch unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs vom Bescheiderlass bis heute ergebe sich kein anderes Ergebnis. Das Festschreiben von Rentenzahlungen - wie geschehen - habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als "erkennbar missbräuchlich" bezeichnet. Zwar handele es sich um ein Versagen seitens des Satzungsgebers sowie der Verwaltung. Dieses Versagen führe jedoch nicht dazu, dass die Verwaltung diesen Bescheid nicht aus der Welt schaffen dürfe. Das öffentliche Interesse und das Erfordernis der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns stehe nach Abwägung aller Kriterien über dem Bestandsinteresse, weil der Verwaltungsakt die unionsrechts- und verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Männern und Frauen weiterhin perpetuiere. Grund dafür sei, dass eine Vielzahl von automatisiert erlassenen Verwaltungsakten gleichzeitig an eine große Anzahl von männlichen und weiblichen Mitgliedern ergangen sei. Das öffentliche Interesse und die von Gerichten festgestellten Gleichheitsverstöße seien derart gewichtig, dass es für den Beklagten nahezu keine alternativen Entscheidungsmöglichkeiten gebe, als den Bescheid aufzuheben. Zudem habe es grundsätzlich regelmäßige Informationen über die laufenden Verfahren und Entscheidungen gegeben, sodass für die Mitglieder zu erkennen gewesen sei, dass die Rechtsgrundlagen der früheren Berechnung rechtswidrig gewesen seien. Dies sei unter anderem im amtlichen Mitteilungsblatt der ZKN sowie der AVW-Info geschehen. Letztlich müsse auch sichergestellt sein, dass der Beklagte langfristig funktions- und leistungsfähig bleibe. Es bestehe zudem ein generelles Interesse an einer gleichmäßigen Verwendung der bis 2006 geleisteten Beiträge, die von den Mitgliedern nach für alle geltenden Beitragsregelungen erhoben worden seien. Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 sei auch gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 VwVfG analog aufzuheben. Es sei anerkannt, dass der für den Widerruf geltende § 49 Abs. 2 VwVfG auch auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte aufgrund des Erst-recht-Schlusses entsprechend anwendbar sei, wenn die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben seien. Dies sei hier der Fall.
Unter dem 29. Februar 2024 vermerkte eine Mitarbeiterin des Beklagten das Folgende über ein weiteres Gespräch mit dem Kläger:
"Telefonische Anfrage:
Fragt, ob bei der Neuberechnung bis 2006 auch seine Beiträge aus der Bundeswehrzeit betroffen sind. Die Neuberechnung betrifft alle Beiträge die bis 31.12.2006 gezahlt worden sind. Wenn die Bundeswehrzeit in diesen Zeitraum fällt dann sind auch die betroffen. Bittet um eine Aufstellung der Zahlungen und Berechnung."
Der Kläger hat am 18. März 2024 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor: Ihm werde der Vorwurf gemacht, keine Vermögensdispositionen ergriffen zu haben, weil er auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten vertraut habe. 17 Jahre später komme der Beklagte zu der Einsicht, "als Satzungsgeber versagt zu haben (so der Beklagte selbst)". Ein schutzwürdiges Vertrauen liege auch dann vor, wenn keine Vermögensdispositionen getroffen worden seien. Vielmehr sei die Schutzwürdigkeit anhand einer umfassenden Abwägung des privaten Bestandsinteresses mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme zu bestimmen. Über Jahre seien ihm beitragsfreie Anwartschaften angekündigt worden, die nun um 139,33 Euro gekürzt worden seien. Bereits hochgerechnet auf ein Jahr ergebe sich dabei eine Summe von 1.672,00 Euro. Bei einer durchschnittlichen Rentenbezugsdauer von aktuell 18,3 Jahren bedeute diese Kürzung in Summe 30.597,60 Euro. Dies sei eine signifikante Summe, so dass es abwegig sei, davon auszugehen, er habe kein schutzwürdiges Vertrauen in Bezug auf diese Geldleistung gehabt. Der Vertrauensschutz ergebe sich aus dem nahen Renteneintritt. Im angefochtenen Aufhebungsbescheid finde sich kein besonderer Nachweis darüber, ob die Rentennähe als schutzwürdig erachtet oder nicht geprüft worden sei. Es sei überdies fraglich, wie der Beklagte den Betrag von 139,33 Euro errechnet und ob die Rentennähe Einfluss auf die Höhe des Betrages gehabt habe. Der Beklagte habe eine Darlegung der Berechnung jedoch unter Hinweis auf starke Arbeitsbelastung und Personalmangel abgelehnt. Der Beklagte solle nachweisen, dass die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Kürzung der Rentenanwartschaften von 139,33 Euro geführt habe und darlegen, wie sich diese unter Berücksichtigung der seit 1985 auf sein, des Klägers, Beitragskonto eingezahlten Beiträge errechne. Der Verwaltungsakt weise dementsprechend keine ausreichende Begründung gemäß § 39 VwVfG auf und sei formell rechtswidrig. Von einem Zahnarztkollegen, der ebenfalls Mitglied des Beklagten sei, sei ihm, dem Kläger, überdies mitgeteilt worden, dass die Umsetzung der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung bei diesem zu einem Mehr an Anwartschaften geführt habe. Ein Mehr an Anwartschaften müsse sich jedoch nach den Ausführungen des Beklagten eigentlich gänzlich ausschließen. Aufgrund eines regen Austausches zwischen ihm und anderen Mitgliedern des Beklagten sei offenbar geworden, dass einem Zahnarzt ein Mehr von rund 13,00 Euro an zukünftigen Anwartschaften zugesprochen worden sei; zwei Zahnärztinnen seien dagegen ebenso wie ihren männlichen Kollegen Kürzungsbeträge im Bereich von rund 400,00 Euro angekündigt worden. Wenn die Neuberechnung zu einer die Diskriminierung von Mann und Frau beseitigenden Vorteilsausgleichung führen solle, sei dies kaum nachvollziehbar. Er habe die Rechtswidrigkeit des Bescheides auch nicht grob fahrlässig verkannt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er sich aus Pressemitteilungen hätte informieren oder davon ausgehen sollen, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Wieso habe es höchstrichterlicher Entscheidung bedurft, wenn die entsprechende Satzung nach Auffassung des Beklagten von Anfang an klar erkennbar rechtswidrig gewesen sei? Beschwerden oder laufende Verfahren führten nicht zwangsweise zur Rechtswidrigkeit eines erteilten Bescheids bzw. zur dessen Aufhebung. Die Frist des § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG stehe dem Widerruf entgegen. Der Beginn des Fristablaufs könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Behörde alle Tatsachen bekannt seien, die eine Rücknahme rechtfertigten. Mit einer solchen Auslegung des § 48 Abs. 4 VwVfG läge es in der Hand der Verwaltung, den Fristablauf ohne Einwirkungsmöglichkeit des Betroffenen zu beeinflussen, d.h. zu strecken. Die Jahresfrist sei vielmehr als eine Bearbeitungsfrist zu interpretieren, in der eine Entscheidung über die Rücknahme herbeizuführen sei. Andernfalls verliere die Frist ihren Sinn fast völlig, da mit weiteren Gutachten und Rückfragen die Behörde den Beginn der Frist nahezu beliebig hinausschieben könne. Die Frist sei ab Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gelaufen. Es komme hier - wegen einer Verzögerung des Anhörungsverfahrens - eine Verwirkung des Rechts auf Rücknahme in Betracht. Der ihm übermittelte Anhörungsbogen lasse nicht erkennen, wie eine Beantwortung der Fragen zur Altersvorsorge, zu den persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen oder sonstige entscheidungsrelevante Umstände die durch das Urteil des Bundesverwaltugsgerichts festgestellte Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Bescheides in irgendeiner Weise beeinflussen könnten.
Die Altersrente ist dem Kläger mit einem teilweise vorläufigen und nicht streitgegenständlichen Einweisungsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2024 zum November 2024 bewilligt worden, wobei die Altersrentenhöhe für die bis 2006 geleisteten Beiträge vorläufig nach § 15a ABH 2023 - ohne Rücksicht des aufgehobenen Grundbescheides - berechnet worden sind.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2024 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Auffassung des Klägers entgegen; er wiederholt und vertieft insoweit seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Er habe das "Für" und "Wider" der Rücknahme im Falle des Klägers abgewogen und dem Interesse der Solidargemeinschaft an der Rücknahme des Bescheides ein größeres Gewicht beigemessen. Es lägen keine Ermessensfehler vor. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses von der Leistung mangels Renteneinweisung noch keinen Gebrauch gemacht. Es ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass bei rentennahen Mitgliedern zwingend von einem überwiegenden schutzwürdigen Vertrauen auszugehen sei. Zudem sei der Aspekt der Rentennähe bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden. Der Festsetzungsbescheid vom 14. Dezember 2007 habe keinen Rentenbescheid dargestellt und schaffe daher auch keine Bindung in einer finanziellen Weise. Zudem sei zu beachten, dass der Bescheid im Massenverfahren ohne Prüfung der einzelnen Umstände - der tatsächlichen Beitragszahlungen, Änderungen des Familienstandes usw. - ergangen sei, so dass es auch für den Kläger eindeutig erkennbar gewesen sei, dass die mitgeteilte Höhe u.a. aufgrund der nicht auszuschließenden Satzungsänderungen nicht bindend sei und sich ändern könne. Der Kläger verkenne in diesem Zusammenhang eindeutig die Bedeutung der Anwartschaft. Unabhängigkeit davon liege im Falle des Klägers der Ausschlusstatbestand des § 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG vor. Ihm könne vorliegend zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Im Rahmen der Überprüfungspflicht hätte sich dem Kläger - als Akademiker - die Rechtswidrigkeit des Grundbescheides aufdrängen müssen. Insbesondere hätte der Kläger die Regelungen in zumutbarer Weise kontrollieren und den Verweis der Berechnung in § 15 Abs. 2 Satz 1 ABH 2007 auf das alte Recht erkennen können. Darüber hinaus habe aufgrund der Mitteilungen der Zahnärztekammer sowie der Beklagten für den Kläger ein offensichtlicher Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestanden. Eine Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers sei jedenfalls infolge des Hinweises im November 2021 in der AVW-Info entstanden, dass während des laufenden Gerichtsverfahrens nicht abzusehen sei, "ob Anwartschaften - und damit Renten - aus Beiträgen bis zum Jahr 2006 nach den damaligen Bescheiden oder nach den neu eingeführten Unisex-Rentenfaktoren zu berechnen sein werden". Der Bescheid vom 21. Februar 2024 sei ausreichend begründet und somit formell rechtmäßig. Das Recht verlange nicht, dass der Beklagte die Bescheide in allen Einzelheiten begründe. Auf die konkrete Darstellung der aktuellen Berechnung der Gesamtanwartschaft bzw. der Differenz bestehe zurzeit seitens des Klägers mangels entsprechender Anspruchsgrundlage kein Anspruch, weil der Kläger erst im November 2024 verrentet werde und für die Berechnung auch das zu diesem Zeitpunkt geltende Satzungsrecht zur Anwendung komme. Die Benennung der Differenz in dem Aufhebungsbescheid sei erkennbar unverbindlich und rein informatorisch. Im Hinblick auf die Höhe der Differenz werde dennoch mitgeteilt, dass sich diese aus der Subtraktion der Anwartschaft aus dem Bescheid vom 14. Dezember 2007 und der Anwartschaft nach § 15a ABH 2023 ergebe. Die Anwartschaft aus dem Bescheid vom 14. Dezember 2007 sei mit 2.340,19 Euro festsetzt worden. Die Anwartschaft nach § 15a ABH 2023 in Höhe von 2.200,86 Euro errechne sich nach mathematischen Grundsätzen gemäß der im § 15a ABH festgelegten Formel unter Zugrundelegung der gezahlten jährlichen Beitragszahlungen des Klägers in der Zeit von 1985 bis einschließlich 2006 in Höhe von insgesamt 193.611,16 Euro, sowie der festgelegten einheitlichen geschlechtsunabhängigen Rentenfaktoren aus der Tabelle des § 15a ABH 2023. Sofern sich der Kläger auf die Frist in § 48 Abs. 4 VwVfG und die Mindermeinung in der Literatur berufe, sei sein Einwand unerheblich. Die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG sei laut der Rechtsprechung eine Entscheidungsfrist. Die bisherige Anwartschaftsberechnung in dem Festsetzungsbescheid vom 14. Dezember 2007 könne nicht offengelegt werden. Denn dem Beklagten lägen keine Berechnungen der jeweiligen alten - geschlechtsabhängigen - Rentenfaktoren vor. Diese seien weder bei dem Beklagten noch bei der ZKN als Satzungsgeberin dokumentiert. Es existierten nur die veröffentlichten Tabellenwerke. Die Annahme des Klägers, Frauen sollten durch die Bescheidaufhebung aufgrund der Neuregelung bessergestellt werden und erhielten daher höhere Leistungen, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei eine geschlechterneutrale Verrentung und die gerechte Verteilung aller bis 2006 vorhandenen Mittel ohne Gefährdung der Finanzierbarkeit des Beklagten angestrebt worden. Die Berechnung der Altersrente erfolge nicht nur anhand der Anwartschaft, sondern auch anhand anderer Faktoren wie der Beitragszahlungen, freiwilligen Zuzahlungen, Änderungen des Familienstandes, etc., sodass es möglich sei, dass sich die Differenz der Anwartschaft bei der Einweisung in die Rente noch verringern oder erhöhen könne, aber nicht zwingend müsse. Für die behauptete Verwirkung fehle es sowohl an dem Zeit- als auch an dem Umstandsmoment. Insbesondere sei ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht ersichtlich. Das Ausmaß der Rechtswidrigkeit der Feststellungsbescheide und die ungerechtfertigte Begünstigung einzelner Mitglieder sei so schwerwiegend, dass das private Bestandsinteresse des Klägers nicht überwiege. Durch die Bescheide aus dem Jahr 2007 seien Mittel für die Finanzierung der Rentenhöhe in einer ungleichen Verteilung gebunden gewesen. Eine gleichmäßige Verteilung ohne Aufhebung der Bindung dieser Mittel wäre lediglich dadurch möglich gewesen, dass die Anwartschaften der Mitglieder, die durch die verfassungswidrige Regelung benachteiligt worden seien, auf das Niveau der ungerechtfertigt bevorteilten Mitglieder angehoben worden wären. Dies hätte eine Erhöhung der Deckungsrückstellung erfordert. Mittel in der erforderlichen Größenordnung stünden nicht zur Verfügung, insbesondere hätte die Gleichbehandlung auch von den jüngeren Generationen finanziert werden müssen. Die wirtschaftliche Lage des Beklagten stelle sich so dar, dass auch zum 31. Dezember 2017 die vom Versorgungswerk mindestens zu bedeckende Solvabilitätsspanne nicht bedeckt gewesen sei und zur Verhinderung eines Jahresfehlbetrags im Jahr 2017 sogar Mittel aus der Zinsreserve hätten entnommen werden müssen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
1. Die Voraussetzungen des § 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz - Nds. VwVfG - i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - liegen vor.
a) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Entscheidung bildet § 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - eine Rentenanwartschaft begründet, ist begünstigend und darf nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis Abs. 4 VwVfG zurückgenommen werden.
b) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Einwand des Klägers, dass der Verwaltungsakt nicht hinreichend begründet worden sei, greift nicht durch.
Gemäß § 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind nach Satz 2 die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Damit sind nicht alle Angaben erforderlich, die für eine vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes notwendig sind. Anzugeben sind vielmehr die tragenden - wesentlichen - Gründe, von denen die erlassende Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist. Eine Begründung ist nachholbar, § 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.
Der Kläger beanstandet, dass der Beklagte in dem streitbefangenen Bescheid den Rechenweg zur Ermittlung des Betrages, um den sich seine Rente infolge der Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 voraussichtlich verringern wird, nicht offengelegt hat. Der Beklagte hat dies jedoch durch den Schriftsatz vom 29. Mai 2024 (Blatt 3 GA) im Laufe des Klageverfahrens nachgeholt. Er hat dahingehend mitgeteilt, dass sich die Höhe der Differenz aus der Subtraktion der Anwartschaft aus dem Bescheid vom 14. Dezember 2007 und der Anwartschaft nach § 15a ABH 2023 ergebe (= 2.340,19 Euro - 2.200,86 Euro = 139,33 Euro).
Es kann angesichts dessen offenbleiben, ob eine derartige Darlegung des Rechenweges zur Begründung der Aufhebungsentscheidung überhaupt erforderlich gewesen wäre.
c) Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig.
aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor.
(1) Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 ist rechtswidrig im Sinne der Norm, weil es ihm an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Als solche kommt nur § 15 Abs. 2 ABH 2007 in Betracht, der nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bis heute nicht wirksam in Kraft gesetzt bzw. wirksam erlassen worden ist (vgl. Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 und 23. Oktober 2009 - 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8 LC 13/09 -, juris; Urteil vom 12. Juni 2014 - 8 LC 130/12 -, juris; Beschluss vom 4. Juli 2016 - 8 LC 89/14 -, juris).
(2) Die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 14. Dezember 2007 ist nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen.
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit die oder der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und das Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach Satz 2 in der Regel schutzwürdig, wenn die oder der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie oder er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG schließt nach seinem Wortlaut ("darf nicht") die Rücknahme bereits auf Tatbestandsebene zwingend aus und hindert infolgedessen die Eröffnung des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. Müller in: BeckOK VwVfG, 66. Ed., 1. April 2024, VwVfG, § 48 Rn. 47; zur Bedeutung des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auf Ebene des Tatbestandes sowie des Ermessens vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 1996 - 25 A 1950/96 -, juris Rn. 14, 18).
Die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes - eine Vertrauensbildung und eine Vertrauensbetätigung - sind im Falle des Klägers nicht gegeben (a). Es kann offenbleiben, ob der Kläger etwa infolge des Schreibens des Beklagten vom 11. Februar 2021 grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007 hatte. Dies führt jedenfalls - hier - nicht dazu, dass der Verwaltungsakt vom 14. Dezember 2007 gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen ist (b). Selbst wenn man zugunsten des Klägers ein schutzwürdiges Vertrauen bejahen würde, wäre sein Vertrauen in den Fortbestand des Festsetzungsbescheides nur sehr eingeschränkt schutzwürdig, so dass eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen ist (c).
(a) Die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes - eine Vertrauensbildung sowie eine Vertrauensbetätigung - sind nicht gegeben (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 - 8 C 91/82 -, juris Rn. 14; Schoch, in:Schoch/Schneider, Stand: Juli 2024, VwVfG, § 48, Rn. 135). Zwar ist von einer Vertrauensbildung, d.h. einem Vertrauthaben, bereits aufgrund des langen Zeitraums zwischen Erlass des Verwaltungsaktes vom 14. Dezember 2007 und seiner Aufhebung im Jahr 2024 auszugehen; darauf weist auch der Kläger in der Klagebegründung zu Recht hin. Eine Vertrauensbetätigung - d.h. ein sog. Ins-Werk-Setzen in Form einer durch das Vertrauen veranlassten Disposition des Betroffenen - ist hier jedoch nicht gegeben. Dies trägt der Kläger auch nicht vor. Anders als der Kläger meint, ist eine solche Vertrauensbetätigung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, jedoch erforderlich, um die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bejahen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 - 8 C 91/82 -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. ferner Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48, Rn. 151).
Da es hier bereits an den Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes fehlt, kommt es infolgedessen auch nicht zu einer Abwägung dieses Vertrauens mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen angesichts des Vorstehenden ebenfalls ersichtlich nicht vor.
(b) Es kann hier offenbleiben, ob der Kläger etwa infolge des Schreibens des Beklagten vom 11. Februar 2021 grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007 hatte.
Selbst wenn der Kläger ein Bewusstsein für die fehlende Richtigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007 entwickelt hätte, wäre dieser Verwaltungsakt nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen.
Hier liegt aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine atypische Konstellation vor, so dass von der Regel des § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG zu Gunsten des Klägers abzuweichen ist. Mit der Formulierung "in der Regel" lässt § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG Ausnahmen für atypische Konstellationen zu. Nach einer verbreiteten Formel liegt eine entsprechende Fallgestaltung vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung als die für den Regelfall vorgesehene Rücknahmeentscheidung möglich erscheinen lassen. Werden derartige Umstände von der Behörde nicht hinreichend erwogen, liegt nicht etwa "ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor", vielmehr wird eine Tatbestandsvoraussetzung verkannt, die voller gerichtlicher Nachprüfbarkeit unterliegt (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48 Rn. 192 m.w.N.).
Solch außergewöhnliche Umstände liegen hier darin begründet, dass der Beklagte bei dem Kläger durch die Schaffung immer neuer Rechtsgrundlagen, die u.a. den Bestand des streitgegenständlichen Bescheides schützen sollten, und der Führung diverser Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht sowie mittels seiner Mitteilungen über viele Jahre den Eindruck erweckt hat, die Festsetzungsbescheide betreffend die Beiträge für die Jahre bis 2006 seien "heilbar" und er werde diese trotz ihrer Rechtswidrigkeit nicht aufheben. Es tritt hinzu, dass dem Beklagten die Rechtswidrigkeit der Bescheide infolge der gerichtlichen Entscheidungen seit vielen Jahren bekannt war und eine Aufhebung gleichwohl nicht erfolgte (zur Rücknahmefrist sowie der Verwirkung sogleich).
(c) Selbst wenn man zugunsten des Klägers - entgegen der vorstehenden Äußerungen - ein schutzwürdiges Vertrauen bejahen würde, wäre sein Vertrauen in den Fortbestand des Festsetzungsbescheids nur sehr eingeschränkt schutzwürdig, so dass eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen wäre (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 8 KN 47/19 -, juris Rn. 107 f. zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG; VG Osnabrück, Urteil vom 12. März 2025 - 1 A 93/24 -, V.n.b., Bl. 9). Bei einer Abwägung dieses Vertrauens mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides vom 14. Dezember 2007 würde das öffentliche Interesse überwiegen.
Im Einzelnen:
Das Ausmaß der Rechtswidrigkeit der Feststellungsbescheide und die ungerechtfertigte Begünstigung einzelner Mitglieder durch den Beklagten ist wegen der gewichtigen Verstöße gegen Verfassungs- und Unionsrecht so schwerwiegend, dass das private Bestandsinteresse nicht zugunsten des Klägers ausfällt.
Schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Festsetzungsbescheids kann sich zwar daraus ergeben, dass eine begünstigte Person das Renteneintrittsalter demnächst erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2022 - 8 CN 3.21 -, juris Rn. 23). Allerdings kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe seine Lebensplanung im Alter auf eine Altersrente gestützt, die - teilweise - auf der im Bescheid vom 14. Dezember 2007 festgesetzten Höhe beruhe. Insofern war der Festsetzungsbescheid bereits ungeeignet, um für die Höhe der künftigen Altersrente vollständig Vertrauen auszulösen: Denn der Kläger leistete seine Beitragsjahre in ganz wesentlichem Umfang vor seiner Mitgliedschaft bei dem Beklagte (vom 1. Juli 1980 bis zum 2. Dezember 1985, fünf Jahre und fünf Monate) sowie im Zeitraum nach Festsetzung der Rentenanwartschaft (vom 1. Januar 2007 bis zum Renteneintritt am 1. November 2024, 17 Jahre und zehn Monate). Insgesamt sind damit 23 Jahre und drei Monate nicht von dem Bescheid vom 14. Dezember 2007 erfasst. Der Zeitraum vom 3. Dezember 1985 - Beginn der Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten - bis zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Festsetzung der Rentenanwartschaft am 31. Dezember 2006, der vom dem Bescheid vom 14. Dezember 2007 betroffen ist, umfasst dagegen einen Zeitraum von 21 Jahren. Der Kläger konnte angesichts dessen allein aufgrund des Festsetzungsbescheids vom 14. Dezember 2007 nicht mit fester Gewissheit von einer bestimmten Höhe seiner Altersrente für seine Lebensplanung im Alter ausgehen. Der überwiegende Teil seiner geleisteten Beiträge für die Bemessung der Altersrente war nicht durch einen Festsetzungsbescheid den Regelungen der Satzung entzogen, so dass die Bestimmungen zur Rentenhöhe jedenfalls insoweit weiterhin dem Satzungsgeber oblagen (zu dieser Argumentation zutreffend VG Osnabrück, Urteil vom 12. März 2025 - 1 A 93/24 -, V.n.b., Bl. 10).
Es ist auch weder erkennbar noch vorgetragen, dass mit der Aufhebung der Festsetzungsbescheide die Höhe der berufsständischen Altersversorgung rechtswidrig zu Lasten der Mitglieder verschoben werden soll, die zuvor bis 2006 eine Anwartschaft auf Altersrente erworben hatten. Vielmehr dient die Aufhebung der Bescheide der Korrektur der rechtswidrigen Festsetzung der "Altanwartschaften". Der Einwand des Klägers, er habe sich im Alter auf eine höhere Altersrente eingestellt, veranlasst keine abweichende Bewertung. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb er gerade auf eine 139,33 Euro höhere Altersrente vertraut hat, sind weder erkennbar noch vorgetragen.
Das öffentliche Interesse an der Aufhebung ist bereits deshalb hoch, weil die Festsetzungsbescheide die vor dem 1. Januar 2007 erfolgte unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung fortsetzen und ein generelles Interesse daran besteht, dass die bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Beiträge gleichmäßig zwischen den Mitgliedern verteilt werden. Die frühere Rechtslage, die sich in den Festsetzungsbescheiden weiterhin ausdrückt, führte dazu, dass einzelne Beitragszahler zulasten anderer Beitragszahler begünstigt wurden, weil sich nur für sie - trotz gleicher Beiträge - eine höhere Rentenanwartschaft ergab. Sie profitierten damit stärker von den gemeinsam erwirtschafteten Mitteln des Beklagten. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 wiegt umso schwerer, weil sich der Kreis derer, die über einen Verwaltungsakt verfügen, willkürlich zusammengesetzt hat. Aufgrund fehlerhafter Adressdaten war einer unbekannten Anzahl von Adressatinnen und Adressaten - mindestens 172 - der Festsetzungsbescheid nicht zugegangen, ohne dass der Beklagte hiergegen etwas unternommen hatte (vgl. dazu ausführlich Nds. OVG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 8 KN 47/19 -, juris Rn. 108 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 12. März 2025 - 1 A 93/24 -, V.n.b., Bl. 10).
(3) Die Aufhebung des Festsetzungsbescheids erfolgte fristgemäß gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Bei der Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG handelt es sich um eine Entscheidungsfrist (vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84 -, juris). Sie beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde Kenntnis von sämtlichen für die Ausübung des Rücknahmeermessens im konkreten Fall relevanten Umständen hat. Das ist regelmäßig erst nach der Anhörung des Betroffenen und dessen Stellungnahme oder dem erfolglosen Verstreichen der Stellungnahmefrist der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32). Unter dem 14. April 2023 teilte der Kläger mit, dass er sich im Rahmen der Anhörung nicht äußern wolle. Ausgehend davon erging der unter dem 21. Februar 2024 erlassene Aufhebungsbescheid innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme. Der vom Kläger vertretenen Auffassung, es handele sich um eine Bearbeitungsfrist, folgt die Kammer vor dem Hintergrund des Wortlautes sowie des Sinns und Zwecks des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht.
(4) Eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis liegt hier - anders als der Kläger meint - nicht vor. Von einer solchen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -, juris) nicht aus.
Zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte die Rücknehmbarkeit erkannt hatte, konnten jedenfalls Begünstigte mit einem vorläufigen Bescheid aufgrund der entsprechenden Mitteilungen des Beklagten nicht mehr darauf vertrauen, dass die Rücknahmebefugnis durch diesen nicht mehr ausgeübt werde. In den Mitteilungen des Beklagten aus den Jahren 2022 und 2023, die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -) betreffen, heißt es etwa, dass der Revisionsantrag absolut erforderlich gewesen sei, um den Vertrauensschutz in fast 15 Jahre alte Bescheide höchstrichterlich feststellen zu lassen, die von der großen Mehrheit als unabänderlich betrachtet worden seien. Diese Bescheide führten nach der Auffassung des Beklagten und der Kammerversammlung nach Beratung durch zahlreiche Juristen zu Vertrauensschutz, der unabhängig von der in Streit stehenden Satzungsänderung zu berücksichtigen sei. Die Aufhebung dieser alten Bescheide gegenüber Mitgliedern, von denen viele vor der Rente stünden und sich auf diese Rentenhöhe eingestellt hätten, erscheine den Beteiligten ungerecht. Am Ende habe das Bundesverwaltungsgericht aber das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das alle Bescheide aus dem Jahr 2007 aufgehoben und alle Mitglieder gemäß § 15a ABH behandelt sehen wolle, bestätigt und konkretisiert. Die Mitglieder, die im vergangenen Jahr in Rente gegangen seien, hätten vorläufige Bescheide erhalten. Auch bei diesen könne es zur Aufhebung von Bescheiden und ggf. geringeren Renten kommen.
Der Fall des Klägers liegt damit anders als jene, in denen eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis als Ausprägung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben angenommen wird. Denn eine Verwirkung liegt dann vor, wenn ein die Rechtswidrigkeit erkennender Begünstigter berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht mehr ausgeübt werde und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42/98 -, juris).
Eine Verwirkung setzt zudem voraus, dass die Behörde ihr Recht längere Zeit nicht geltend macht und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 28. September 1994 - 11 C 3.93 -, juris Rn. 43). Auch an letzterem fehlt es, weil die fehlende Rücknahme letztlich in dem Versuch begründet lag, durch entsprechende Satzungsänderungen rückwirkend eine Ermächtigungsgrundlage zu schaffen. Nach der diesbezüglich endgültigen Klärung hat der Beklagte jedenfalls gegenüber Personen, denen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorbehaltlos Rente gewährt worden war, nicht länger signalisiert, an den Bescheiden aus den Jahren 2007 festhalten zu wollen.
bb) Die Rücknahme des Festsetzungsbescheids erfolgte auch nicht ermessensfehlerhaft. Ermessenfehler des Beklagten sind nicht erkennbar.
(1) Die Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden Bescheides steht im Ermessen der Behörde. Das Rücknahmeermessen ist in jedem Einzelfall entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen auszuüben, § 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 40 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2022 - 8 CN 1/21 -, juris Rn. 24 m.w.N.).
Bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme hat die zuständige Behörde sowohl das öffentliche Interesse an der Herstellung des an sich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustandes zu würdigen, als auch die Interessen des durch die Rücknahme betroffenen Begünstigten in Rechnung zu stellen und die widerstreitenden Interessen mit Blick auf die Auswirkungen der Rücknahme in dem konkret zur Entscheidung gestellten Einzelfall unter Beachtung des Übermaßverbots gegeneinander abzuwägen. Das Gewicht des Interesses der durch die Rücknahme betroffenen begünstigten Person an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts wird in erster Linie von den wirtschaftlichen und sonstigen Folgen bestimmt, die die Rücknahme für sie auslöst.
Darüber hinaus kann für die Ausübung des Rücknahmeermessens unter diesem Gesichtspunkt aber auch von Bedeutung sein, ob die Rücknahmemöglichkeit dadurch eröffnet wird, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG nicht entwickelt hat oder ob sie sich wegen Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG auf Vertrauen nicht berufen kann und sie deshalb grundsätzlich weniger schutzwürdig erscheint (OVG NRW, Urteil vom 25. November 1996 - 25 A 1950/96 -, juris Rn. 13 - 14).
(2) Gemessen an diesem Maßstab sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Der Beklagte hat sein Ermessen erkannt und seine Entscheidung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung begründet. Zudem perpetuiere der Verwaltungsakt vom 14. Dezember 2007 die unionsrechts- und verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Männern und Frauen weiterhin.
Es ist - anders als der Kläger meint - nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte den Bescheid vom 14. Dezember 2007 unter dem 21. Februar 2024 aufgehoben hat, obwohl der Kläger im November 2024, also wenige Monate nach Bescheiderlass, sein reguläres Renteneintrittsalter erreicht hat, und der Bescheid vom 14. Dezember 2007 vor nahezu 18 Jahren erlassen worden ist und daher seit vielen Jahren bestandskräftig war. Diese Aspekte sind im Rahmen der Ermessensausübung von dem Beklagten berücksichtigt worden. Es stellt sich jedoch nicht als ermessensfehlerhaft dar, dass der Beklagte sich im konkreten Fall des Klägers gleichwohl für eine Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 entschieden hat. Denn diesen Aspekten steht - darauf weist der Beklagte zu Recht hin - der besonders gravierende Verstoß gegen Unions- und Verfassungsrecht gegenüber, der durch die Aufhebung des Bescheides beseitigt wird. Zudem ist im Falle des Klägers eine Vertrauensbetätigung - d.h. ein sog. Ins-Werk-Setzen in Form einer durch das Vertrauen veranlassten Disposition - nicht gegeben (vgl. bereits zuvor).
Es stellt im konkreten Einzelfall des Klägers auch keinen Ermessensfehler dar, dass der Beklagte nicht ausdrücklich erwogen hat, dass der Kläger bis zum 30. September 1993 in der Bundesverwaltung tätig war und - ausweislich des Bescheides des Beklagten vom 8. Februar 1995 - Nachversicherungsbeiträge für die Zeit seit der Approbation als Zahnarzt vom 1. Dezember 1985 bis zum 30. September 1993 in Höhe von insgesamt 117.244,53 DM "verrechnet" worden sind. Denn obwohl dieser Betrag aus einem anderen System der Altersversorgung stammte und jenes Rechtsregime nicht vom dem hier in Rede stehenden Verstoß gegen Unions- und Verfassungsrecht betroffen war, stellt sich die konkrete Festsetzung des Beklagten in Gestalt des Bescheides vom 14. Dezember 2007 - wie ausgeführt - als gravierender Verstoß gegen Unions- und Verfassungsrecht dar.
Soweit die Nachversicherungsbeiträge in Höhe von einmalig 49.162,87 DM für die Zeit vor der Approbation als Zahnarzt - dies betrifft den Zeitraum vom 1. Juli 1980 bis zum 30. November 1985 - in Rede stehen, tritt hinzu, dass aus dem Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 1995 folgt, dass sich der Anspruch des Klägers auf Altersrente durch die Nachversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum "um zusätzlich DM 687,00 pro Monat" erhöht. Dieser Bescheid ist durch den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2024 nicht aufgehoben worden. Der streitgegenständliche Bescheid bezieht sich sowohl im Tenor als auch in der Begründung - ausschließlich - auf den Bescheid vom 14. Dezember 2007 und diejenigen Beiträge, die der Kläger als Mitglied des Beklagten leistete. Aus dem Telefonvermerk einer Mitarbeiterin des Beklagten ergibt sich nichts Anderes. Daraus geht allein hervor, dass bei der Neuberechnung bis 2006 auch die vom Kläger geleisteten Beiträge aus der Zeit in der Bundesverwaltung betroffen seien. Gleichwohl wird der Beklagte bei der Berechnung der konkreten Höhe der Rente des Klägers den bestandskräftigen Bescheid vom 8. Februar 1995 zu berücksichtigen haben.
Die Argumentation des Klägers, dass durch die Rücknahme des Festsetzungsbescheids vom Beklagten die Gleichbehandlung von Frauen beabsichtigt und angesichts dessen nicht nachvollziehbar sei, warum manche Zahnärzte infolge der Rücknahme mehr und einige Zahnärztinnen weniger Rente bekämen, greift nicht. Zwar trifft es zu, dass es sich bei den Festsetzungsbescheiden vom 14. Dezember 2007 um geschlechtsbezogen diskriminierende Bescheide handelt. Die Annahme des Klägers, dass Frauen durch die Bescheidaufhebung bessergestellt werden und höhere Leistungen erhalten sollen, ist jedoch unzutreffend. Durch die Aufhebung dieser Festsetzungsbescheide soll vielmehr eine geschlechtsneutrale Verrentung erfolgen. Überdies ist beabsichtigt, die Ungleichbehandlung von Mitgliedern, die vor dem 31. Dezember 2006 Beiträge geleistet haben, zu beenden. Für einige - weibliche oder männliche - Mitglieder ist die Höhe der Anwartschaft durch Bescheid festgestellt worden. Bei anderen - weiblichen oder männlichen - Mitgliedern ist dies nicht der Fall gewesen. So ist es zu erklären, dass nunmehr einige Zahnärztinnen infolge der Bescheidaufhebung über eine Anwartschaft in geringerer Höhe verfügen.
Ob hier sogar eine Ermessensreduzierung auf Null deshalb in Betracht kommt, weil die rechtswidrige Begünstigung wegen der Begrenztheit der verfügbaren Mittel keine gleichheitskonforme Rentenfestsetzung für die übrigen Mitglieder mehr zulässt, wie der Beklagte vorgetragen hat, kann angesichts des Vorstehenden offenbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2022 - 8 CN 1/21 -, juris Rn. 32 m.w.N.; für eine Ermessensreduzierung auf Null in einem Parallelverfahren vgl. so VG Osnabrück, Urteil vom 12. März 2025 - 1 A 93/24 -, V.n.b.).
2. Ob der Verwaltungsakt vom 14. Dezember 2007 überdies auch nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG i. V. m. § 1 Nds. VwVfG in analoger Anwendung aufgehoben werden konnte, kann angesichts des Vorstehenden dahinstehen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Selbst wenn die Ausführungen des Klägers zu der fehlenden Begründung zutreffend wären, wäre der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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