Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 15.05.2025 – 7 A 3486/23
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0515.7A3486.23.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird der Ablehnungsbescheid vom 15. Mai 2023 aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, ihr eine auf das Gebiet der Ergotherapie beschränkte Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde zu erteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Beurteilung ihrer fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erneut zu entscheiden.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung der Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Ergotherapie (sektorale Heilpraktikererlaubnis).
Die Klägerin schloss 2017 erfolgreich eine dreijährige Ausbildung zur Ergotherapeutin ab und ist seither zum Führen der Berufsbezeichnung der Ergotherapeutin berechtigt. Nach Abschluss der Ausbildung war die Klägerin zunächst bis G. als angestellte Ergotherapeutin in einer Ergotherapiepraxis tätig. Seit H. ist sie selbstständig mit einer eigenen Praxis.
Mit Schreiben vom 1. März 2023 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes beschränkt auf das Gebiet der Ergotherapie. Zu den von ihr angewandten Methoden erklärte sie, dass sie vor allem im pädiatrischen, geriatrischen und psychiatrischen Bereich tätig sei und auf sensorisch-perzeptiver sowie motorisch-funktioneller und psychisch-funktioneller Basis arbeite. Außerdem biete sie tiergestützte Therapien mit Hunden und Pferden an. Im Zuge der Antragstellung legte die Klägerin auch einen Nachweis über die Teilnahme an einem Intensivkurs mit der Bezeichnung "Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Ergotherapie" vor, welchen sie I. 2023 bei dem Interdisziplinären Fortbildungszentrum und Equine Akademie in J. (kurz K., Institut für medizinische Bildung L.) unter der Leitung des Mediziners M. und der Ergotherapeutin und sektoralen Heilpraktikerin für Ergotherapie N. absolviert hatte. Der Lehrplan dieses Kurses umfasste insbesondere die Themenbereiche Diagnostik und Indikationsstellung, Berufs- und Gesetzeskunde, Hygienevorschriften, Therapiegestaltung, Abrechnungsmodalitäten und Patientenkommunikation. Die institutsinterne Abschlussprüfung bestand die Klägerin.
Mit Schreiben vom 6. März 2023 erklärte der Beklagte, dass das Heilpraktikergesetz eine sektorale Erlaubnis zur Ausübung von Heilkunde auf dem Gebiet der Ergotherapie nicht vorsehe und eine solche - anders als für die Bereiche der Psychotherapie, der Physiotherapie und der Logopädie - auch (noch) nicht höchstrichterlich anerkannt worden sei. Unabhängig davon könne es sein, dass der vorgelegte Nachweis über die Teilnahme an dem Intensivkurs "Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Ergotherapie" für eine Erlaubniserteilung nicht ausreiche. Jedenfalls müsse der Kurs erst einer intensiven Überprüfung unterzogen werden. Die Klägerin hielt gleichwohl unter Verweis auf die Anerkennung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Ergotherapie durch das Gesundheitsamt B-Stadt an dem Antrag fest.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2023 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und legte dieser die Kosten des Verfahrens auf. Als Begründung führte der Beklagte an, dass es für eine solche sektorale Heilpraktikererlaubnis an einer Rechtsgrundlage fehle und diese für den Bereich der Ergotherapie auch nicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt werden könne. Außerdem handele es sich bei der Ergotherapie schon nicht um Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes. Heilkunde liege nur vor, wenn eine Tätigkeit heilkundliche Fachkenntnisse erfordere und eine nennenswerte Gesundheitsgefährdung durch deren Ausübung entstehen könne. An Letzterem fehle es bei der Ergotherapie.
Mit ihrer Klage vom 20. Juni 2023 wendet sich die Klägerin gegen diesen Ablehnungsbescheid und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
Sie habe einen Rechtsanspruch auf die begehrte sektorale Heilpraktikererlaubnis. Sie übe Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes aus und ein Grund für die Versagung der Erlaubnis nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz liege nicht vor, insbesondere bestehe keine Gefahr für die Volksgesundheit.
Ergotherapie falle unter den Begriff der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes, da die Tätigkeit auf die Heilung und Linderung von Krankheiten und Leiden gerichtet sei, die ergotherapeutischen Anwendungen heilkundliche Fachkenntnisse voraussetze und die Betätigung jedenfalls mittelbar mit gesundheitlichen Risiken für die Patienten verbunden sein könne.
Eine Gefahr für die Volksgesundheit sei mit der Ausübung der bereichsbezogenen Heilpraktikererlaubnis durch sie nicht verbunden. Sie habe bereits im Rahmen der staatlich anerkannten Ausbildung zur Ergotherapeutin hinreichende Fachkenntnisse für die Tätigkeit im Bereich Ergotherapie gesammelt und könne dies durch ihre Examinierung nachweisen. Sie verfüge insoweit auch über mehrjährige Berufserfahrung. Darüber hinaus habe sie im Rahmen des von ihr besuchten Intensivkurses hinreichend medizinische und fachkundliche Kenntnisse erworben.
Sie benötige die begehrte Erlaubnis für ihre Berufsausübung, da die Ausübung der Heilkunde nach gesetzlicher Systematik grundsätzlich Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten vorbehalten sei. Dass die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis grundsätzlich möglich sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die dort aufgestellten Grundsätze zur Erteilung der Heilpraktikererlaubnis für die Bereiche der Psychotherapie und der Physiotherapie ließen sich auch auf die Ergotherapie übertragen. Die Ergotherapie sei gesetzlich als Beruf anerkannt, umfasse hinreichend definierte und abgrenzbare Aufgabenfelder und stelle nach Maßgabe des Fünften Sozialgesetzbuches ein anerkanntes Heilmittel dar.
Unter Berücksichtigung der Betroffenheit von Art. 12 Abs. 1 GG und Einbeziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei außerdem eine verfassungskonforme Reduktion des § 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz dahingehend geboten, dass eine weitere Überprüfung der Fachkenntnisse der Klägerin durch das Gesundheitsamt nicht erforderlich sei. Die im Rahmen der Ausbildung zur Ergotherapeutin abgelegte staatliche Prüfung sowie das Zertifikat über die Teilnahme am Intensivkurs bescheinigten in hinreichender Weise, dass keine Gefahr für die Volksgesundheit bestehe.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 15. Mai 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die auf das Gebiet der Ergotherapie beschränkte Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde zu erteilen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin sodann beantragt,
den von dem Beklagten erlassenen Ablehnungsbescheid vom 15. Mai 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag, ihr eine auf das Gebiet der Ergotherapie beschränkte Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde zu erteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Beurteilung ihrer fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt seinen Bescheid unter Bezugnahme auf die in der Entscheidung bereits angeführten Gründe. Es fehle für die begehrte bereichsbezogene Heilkundeerlaubnis an einer Rechtsgrundlage und Ergotherapie sei schon keine Heilkunde im Sinne des Gesetzes.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 25. April 2025 das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, vertreten durch die Präsidentin, beigeladen. Dieses trägt vor, es sei für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis nicht zuständig. Zuständig seien vielmehr die unteren Verwaltungsbehörden. Soweit durch die Klage die Möglichkeit der Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Ergotherapie bezweckt werden solle, sei das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung beizuladen.
Durch Beschluss vom 29. April 2025 hat die Kammer auch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, vertreten durch den Minister, beigeladen. Dieses hat im Verfahren keine Stellungnahme abgegeben. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Sodann hat die Kammer mit Beschluss vom 5. Mai 2025 Beweis erhoben zu der Frage, ob Behandlungsmethoden der Ergotherapie nennenswerte Gesundheitsgefahren zur Folge haben können und - bejahendenfalls - ob diese gefahrengeneigten Methoden für die eigenverantwortlich ausgeübte Ergotherapie bedeutsam sind. Der Beweis ist erhoben worden durch Beiziehung des Sachverständigengutachtens zu den vorbezeichneten Fragen in dem Verfahren 9 S 684/20 des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Eine Klagerücknahme muss eindeutig und zweifelsfrei sein, sie braucht aber nicht ausdrücklich erklärt werden (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 92 Rn. 18; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 90 Rn. 9, jeweils m.w.N.). In der nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen nachträglichen Beschränkung des Klagebegehrens liegt eine teilweise Rücknahme der Klage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.1998 - 11 VR 13/97 - juris Rn. 44; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 92 Rn. 11; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 90 Rn. 13). Der Antrag auf Verurteilung zur Neubescheidung stellt im Verhältnis zum Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis ein Minus dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2004 - 6 C 11/03 - juris Rn. 43; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 113 Rn. 210; Schübel-Pfiste, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 51). Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 20. Juni 2023 ausdrücklich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die begehrte sektorale Heilpraktikererlaubnis zu erteilen und hierzu vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorlägen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin - vertreten durch Ihren Prozessbevollmächtigten - einen Antrag auf Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts und nach Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten gestellt. Damit ist sie von ihrem Begehren, den Beklagten zum Erlass des Verwaltungsaktes zu verpflichten, erkennbar abgerückt. Wird eine Klage teilweise zurückgenommen, so hat das Gericht das Verfahren insoweit einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO
II. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.
Aus dem Ab-Vermerk des Beklagten ergibt sich, dass der Bescheid vom 15. Mai 2023 erst am 25. Mai 2023 versandt wurde, sodass die Klagefrist nach § 74 Abs. 2 VwGO durch Einreichung der Klage am 20. Juni 2023 jedenfalls gewahrt worden ist.
Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin hinsichtlich ihres Antrags auf Verpflichtung zur Neubescheidung i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Das Gericht ist nicht in der Lage, abschließend über das Vorliegen eines Anspruchs zu entscheiden, da es die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - 1. DVO-HeilprG - vom 18. Februar 1939 (in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191, 3219)), nicht selbst anhand der vorgelegten Aus- und Fortbildungsnachweise beurteilen kann. Es ist ausnahmsweise auch nicht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen (so auch VG Karlsruhe, Urt. v. 19.3.2015 - 9 K 1519/13 - juris Rn. 14). Bei einem Verpflichtungsbegehren ist das Gericht grundsätzlich gehalten, alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen (BVerwG, Urt. v. 2.5.1984 - 8 C 94/82 - juris Rn. 19; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 113 Rn. 214). Aus § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergibt sich indessen, dass es hiervon Ausnahmen geben kann (ausführlich zu den anerkannten Fallgruppen Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 113 Rn. 218 ff.). Die Herstellung der Spruchreife ist aus rechtlichen Gründen insbesondere dann nicht möglich, wenn der Gesetzgeber der Behörde eine vorrangige Entscheidungsbefugnis eingeräumt hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Behörde auf Tatbestandsseite ein Beurteilungsspielraum oder auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen zusteht (BVerwG, Urt. v. 29.8.2001 - 6 C 4/01 - juris Rn. 12; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 113 Rn. 218). Bei der abschließenden Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis steht der Behörde grundsätzlich weder ein Beurteilungsspielraum bei der Überprüfung der tatbestandlich vorausgesetzten Fachkenntnisse zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 23/94 - juris), noch handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 9 m.w.N.).
Allerdings verfügt die Behörde über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens, mit welchem sie sich Gewissheit darüber verschafft, ob ein Heilpraktikeranwärter eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt. Weder das Heilpraktikergesetz noch die 1. DVO-HeilPrG verhalten sich zu dieser Frage. In Ausgestaltung dieses Gestaltungsspielraums findet bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Heilpraktikeranwärter i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilPrG regelmäßig eine ein- oder zweistufige Prüfung statt. Dabei werden zunächst die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Unterlagen geprüft (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 21.1.1993 - 3 C 34/90 - juris Rn. 32 und Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 19/08 - juris Rn. 28). Anschließend kann - wenn sich aus den Unterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass die Anwärter über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen - eine Überprüfung vor einem Gutachterausschuss stattfinden (so jedenfalls in Niedersachsen vorgesehen für die sektorale Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie, Physiotherapie, Logopädie und Podologie nach Ziffer 7 der Richtlinie des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vom 10. April 2025 - Nds. MBl. 2025 Nr. 208). Dieses besondere Verfahren würde bei einer Entscheidung des Gerichts unter Hinzuziehung eines Sachverständigen umgangen werden. Insoweit ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Überprüfung durch den Beklagten ausnahmsweise zu bejahen (so im Ergebnis auch VG Gera, Urt. v. 9.12.2014 - 3 K 705/14 GE - juris Rn. 22, 57; VG Düsseldorf, Urt. v. 25.8.2016 - 7 K 1583/14 - juris Rn. 19; VG Braunschweig, Urt. v. 18.8.2022 - 1 A 145/20 - juris Rn. 15; VG Oldenburg, Urt. v. 16.2.2023 - 12 A 2165/22 - juris Rn. 39; außerdem VG Karlsruhe, Urt. v. 19.3.2015 - 9 K 1519/13 - juris Rn. 14 unter Verweis auf die Überprüfung der Sachkunde durch einen Prüfungsausschuss im Waffenrecht).
2. Die Klage ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Erteilung der begehrten Erlaubnis (a)). Bei der Ergotherapie handelt es sich um eine heilkundliche Tätigkeit i.S.d. Heilpraktikergesetzes, welche ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden kann (b)). Die Erlaubnispflicht ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin ausgebildete Ergotherapeutin ist (c)). Die Erteilung einer auf den Bereich der Ergotherapie beschränkten Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ist rechtlich zulässig (d)). Der Beklagte hat die Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin zu überprüfen (e)).
a) Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte sektorale Heilpraktikererlaubnis sind § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) - HeilprG - vom 17. Februar 1939 (in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191, 3219)), i.V.m. der 1. DVO-HeilPrG. Nach § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf derjenige, der Heilkunde ausüben will, ohne bestallt zu sein, dazu einer Erlaubnis. § 2 Abs. 1 HeilprG verweist für die Erteilung der Erlaubnis im Übrigen auf die 1. DVO-HeilprG. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 9, sowie Urt. v. 13.12.2012 - 3 C 26.11 - juris Rn. 11 und Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 9 m.w.N.).
b) Die von der Klägerin beabsichtigte Anwendung ergotherapeutischer Behandlungsmethoden fällt unter den Begriff der Heilkunde i.S.d. § 1 Abs. 1 HeilprG, sodass der in dieser Norm festgeschriebene Erlaubniszwang auch für sie gilt.
Die Ausübung der Heilkunde umfasst nach § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Ergotherapie zielt regelmäßig auf die Heilung oder Linderung von Krankheiten und Leiden. Die ergotherapeutische Tätigkeit umfasst dabei Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, durch Anwendung aktivierender und handlungsorientierter Methoden und Verfahren, mit Hilfe der Betätigung von Handfertigkeiten und handwerklichen Fähigkeiten sowie durch Erlernung beruflicher Kenntnisse motorische, sensorische, psychische und kognitive Störungen zu beheben oder zu lindern und eine Eingliederung in Beruf und Alltag zu erreichen. Dabei dienen die beschäftigungstherapeutischen Verfahren vor allem der Wiederherstellung von Grundfunktionen beim Patienten und der Wiedereingliederung in das Alltagsleben, während die arbeitstherapeutischen Verfahren auf eine Wiedereingliederung in das Arbeits- und Berufsleben zielen (vgl. BT-Drs. 7/3113, S. 6 zum Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten als Vorläufer des Gesetzes über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten).
Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen unter den Begriff der Heilkunde nach verfassungskonformer Auslegung jedoch nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (zu dieser verfassungsrechtlichen Auslegung BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 9 sowie Urt. v. 26.8.2010 - 3 C 28.09 - juris Rn. 18 m.w.N.).
Die eigenverantwortliche Anwendung ergotherapeutischer Methoden zur Krankenbehandlung setzt heilkundliche Fachkenntnisse voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 10 ff.; VGH BW, Urt. v. 17.5.2022 - 9 S 684/20 - juris Rn. 34 ff.).
Dies lässt sich bereits an den Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen für den Beruf des Ergotherapeuten erkennen (BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 10.; VGH BW, Urt. v. 17.5.2022- 9 S 684/20 - juris Rn. 36 f.). Die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023, BGBl. I Nr. 359) eine dreijährige Ausbildung und das Bestehen der staatlichen Prüfung voraus. Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten - ErgThAPrV - vom 2. August 1999 (BGBl. I 1999 S. 1731), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148) auf folgende Fächergruppen: Allgemeine und spezielle Krankheitslehre, Grundlagen der Arbeitsmedizin, Psychologie und Pädagogik, Behindertenpädagogik, Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde, motorisch-funktionelle Behandlungsmethoden, neurophysiologische Behandlungsverfahren, neuropsychologische Behandlungsverfahren, psychosoziale Behandlungsverfahren und arbeitstherapeutische Verfahren. Die mündliche Prüfung umfasst nach § 6 Abs. 1 ErgThAPrV die Fächer Biologie, Anatomie, Physiologie, Medizinsoziologie, Gerontologie und Grundlagen der Ergotherapie.
Wie den Gesetzgebungsmaterialien zum Ergotherapeutengesetz zu entnehmen ist, geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass ergotherapeutische Behandlungsmethoden umfassende medizinische Kenntnisse voraussetzen (so auch BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 11). Dort heißt es unter anderem, dass eine dreijährige Ausbildung aufgrund der hohen Ausbildungsanforderungen, die sich neben umfangreichem Wissen in der Medizin auch auf psychologische, pädagogische, handwerkliche und sonstige Fähigkeiten erstreckten, unerlässlich sei. Die Berufstätigkeit erstrecke sich über zahlreiche Bereiche der Medizin und sei darauf gerichtet, beim Patienten die soziale Anpassung zu fördern, Interessen und Fähigkeiten zu mobilisieren und zu aktivieren. Neben der Behandlung psychisch kranker Patienten umfasse die Therapie Anwendungen zur Wiedergewinnung oder Besserung der Bewegungsfähigkeit, zur Förderung der Gelenkmobilität sowie der Muskelkraft und Koordination (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, BT-Drs. 7/3113, S. 7 f.).
Ergänzend kann die Annahme der Erforderlichkeit heilkundlicher Fachkenntnisse zudem auf den Umstand gestützt werden, dass die Ergotherapie ein gesetzlich vorgesehenes und in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) i.d.F. vom 19. Mai 2011 (BAnz Nr. 96 S. 2247), zuletzt geändert am 29. Oktober 2024 (BAnz AT 20.11.2024 B3) vorgesehenes Heilmittel der gesetzlichen Krankenversicherungen ist (§ 124 Abs. 1 SGB V, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 6 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1, §§ 35 bis 40 HeilM-RL/Erster Teil). Die Heilmittelrichtlinie bestimmt das Berufsbild des Ergotherapeuten mit, da darin wesentlichen Behandlungsmethoden und Therapieformen dargelegt werden (hierzu ausführlicher BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 12 m.w.N.).
Dass zum Gebiet der Ergotherapie auch Methoden zählen, welche keine heilkundlichen Fachkenntnisse voraussetzen, ist unschädlich. Es genügt, wenn den Tätigkeitsbereichen, welche entsprechende Fachkenntnisse voraussetzen, ein erhebliches Gewicht zukommt. Sie müssen mithin einen bedeutsamen Bestandteil der eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeit ausmachen. Dies ist im Hinblick auf die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeuten sowie den in der Heilmittel-Richtlinie vorgesehenen Anwendungsfeldern und Behandlungsmethoden anzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 14.; VGH BW, Urt. v. 23.3.2017 - 9 S 1034/15 - juris Rn. 51).
Die selbstständige Ausübung der Ergotherapie weist darüber hinaus die zur Erfüllung des Heilkundebegriffs erforderliche Gefahrengeneigtheit auf.
Eine Heiltätigkeit, die keine nennenswerte Gesundheitsgefährdung birgt, fällt nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie heilkundliche Fachkenntnisse erfordert (BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 17; Urt. v. 25.6.1970 - 1 C 53.66 - juris Rn.27 f.; Beschl. v. 28.10.2009 - 3 B 39.09 - juris Rn. 3 m.w.N.). Nennenswert ist das Risiko, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nicht nur geringfügig ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 17; Urt. v. 26.8.2010 - 3 C 28.09 - juris Rn. 18). Allein die Möglichkeit einer mittelbaren Gefährdung durch das Unterlassen eines gebotenen Arztbesuches aufgrund des Besuchs bei einem Ergotherapeuten genügt hierfür nicht (BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 17 m.w.N.).
Die Einstufung der selbstständig ausgeübten Ergotherapie als Heilkundeausübung setzt voraus, dass jedenfalls einige der Behandlungsmethoden nennenswerte Gesundheitsschäden zur Folge haben können und dass diese gefahrengeneigten Methoden für die Ausübung der Ergotherapie auch bedeutsam sind (BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 17).
Nach Einbeziehung des Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. O., Facharzt für Allgemeine Chirurgie, für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin, aus dem Verfahren 9 S 684/20 vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411 a ZPO ist das Gericht davon überzeugt, dass die Voraussetzung der Gefahrgeneigtheit bei der Ergotherapie gegeben ist.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 5. Juli 2021 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 insbesondere drei ergotherapeutische Therapiemethoden benannt, die aus seiner Sicht mit erheblichen Gesundheitsrisiken für die Patienten verbunden sind: Schienentherapien, Therapien des Facio-Oralen Traktes nach K. Coombes (F.O.T.T.-Therapie) sowie Behandlungen auf neuro-physiologischer Basis nach Perfetti und Bobath.
Eine Therapie mit individuell angepassten Schienen kommt nach dem Sachverständigengutachten unter anderem bei Patienten mit einem chronisch-regionalen Schmersyndrom (Fachbezeichnung: komplexes regionales Schmerzsyndrom / complex regional pain syndrome, kurz: CRPS), bei der Nachbehandlung von verschiedenen Verletzungen, insbesondere Sehnenverletzungen an den Händen, bei rheumatischen Erkrankungen sowie bei der Nachbehandlung von Verbrennungen in Betracht (vgl. Gutachten S. 17 f., S. 25 ff., ergänzende Stellungnahme S. 8 f., S. 11 f.). Dabei gebe es unterschiedliche Schienen für differenzierte Nachbehandlungskonzepte. Diese würden in der Regel aus thermoplastischem Material hergestellt und den Patienten individuell angepasst (vgl. Gutachten S. 17 f., ergänzende Stellungnahme S. 3 ff.).
Hinsichtlich der Behandlung von Patienten mit CRPS mittels individuell angepasster Schienen hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die gelenkstabilisierenden Bänder grundsätzlich in einem angespannten Zustand sein sollten. Bei einer falschen Gelenkstellung könne es zu einer Schrumpfung der Bänder und Kapseln und einem Verlust der Gelenkfunktion kommen (Gutachten S. 26). In der Folge könnten nach der entsprechenden Ruhigstellungsphase sämtliche Fingergelenke vollständig versteifen. Dies lasse sich in der Regel weder mit konservativen Maßnahmen noch mit einem operativen Eingriff korrigieren (ergänzende Stellungnahme S. 3). Ferner führten nicht optimal angepasste Schienen zu einer Weichteilproblematik und offenen Hautstellen (Gutachten S. 26).
Im Bereich der Nachbehandlung, insbesondere von Sehnenverletzungen an den Händen, könne es durch nicht optimal angepasste Schienen zu fehlerhaften Gelenkstellungen kommen, wodurch zu viel Kraft auf die Sehnennaht einwirke. Dadurch könne die genähte Sehne erneut reißen. Außerdem sei ein Verkleben der Sehne sowie eine entsprechende Weichteilproblematik durch Druckstellen an den Fingern möglich (Gutachten S. 26 f., ergänzende Stellungnahme S. 3, S. 11 f.).
Aufgrund dieser Darlegungen hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die ergotherapeutische Schienentherapie mit erheblichen Gesundheitsgefahren einhergehen kann.
Darüber hinaus sieht der Sachverständige mögliche Gesundheitsgefahren bei einer Therapie des Facio-Oralen Trakts. Anwendung finde die Therapie insbesondere bei neurologischen Erkrankungen, Schädel-Hirn-Traumen oder anderen Verletzungen im Gesicht oder Hals. Ziel dieser Methode sei, die Sensibilität in der betroffenen Gesichtshälfte und insbesondere im Mund zu fördern, die Mundmotorik sowie die Zungenbeweglichkeit und den Schluckvorgang zu verbessern und die Atem- und Sprechkoordination zu erhöhen. Dabei bestehe die Gefahr einer Aspirationspneumonie als Folge der Aspiration von Speichel oder Nahrungsbestandteilen (Gutachten S. 27 f., ergänzende Stellungnahme S. 9 f.).
Auch dies erscheint der Kammer nachvollziehbar. Es liegt insoweit nahe, dass es - ungeachtet des aufgrund der Grunderkrankung ohnehin bestehenden Risikos - gerade bei einem Training, das mit wiederholten und für den Patienten anstrengenden Übungen verbunden ist, zu einer erhöhten Gefahr der Aspiration von Speichel oder Nahrung kommen kann.
Weiter geht der Sachverständige davon aus, dass eine fehlerhafte Anwendung des Behandlungskonzeptes auf neuro-physiologischer Basis nach Perfetti und Bobath erhebliche Schmerzen bei den Patienten auslösen könnte (ergänzende Stellungnahme S. 10). Die genannten Methoden zielten darauf, verloren gegangene Verknüpfungen im Gehirn zu bestimmten Bewegungsabläufen neu anzubahnen. Außerdem solle der Muskeltonus der betroffenen Körperhälfte reguliert, die Körperwahrnehmung gefördert und das Gleichgewicht geschult werden (vgl. Gutachten S. 16 f., ergänzende Stellungnahme S. 10). Dabei müsse die Anwendung dieser Konzepte so gestaltet werden, dass ein höheres Schmerzniveau vermieden werde. Falsch durchgeführte Maßnahmen könnten zu einer erheblichen Erhöhung des Muskeltonus hin zur Dauerkontraktion des Muskels und dadurch zu einer erheblichen Schmerzentwicklung führen (vgl. ergänzende Stellungnahme S. 10). Diese mögliche Erhöhung des Schmerzniveaus ist als Gefahr für die Gesundheit potentieller Patienten zu qualifizieren.
Die angeführten Therapiemethoden sind nach den Angaben des Sachverständigen auch von erheblicher Bedeutung für die ergotherapeutische Praxis.
Das Gutachten benennt zahlreiche Anwendungsfälle für die Schienentherapie (CRPS, Verletzungen, insbesondere Sehnenverletzungen an der Hand, rheumatischen Erkrankungen, Verbrennungen, Nervenlähmungen). Dabei stellt nach Aussage des Sachverständigen insbesondere die Nachbehandlung von Sehnenverletzungen einen Schwerpunkt der Ergotherapie dar (ergänzende Stellungnahme S. 11). Gerade die sog. Verletzung der Strecksehne in Zone 1 sei eine sehr häufig zu therapierende Alltagsverletzung.
Aber auch für die F.O.T.T.-Therapie sowie die Behandlungskonzepte auf neuro-physiologischer Basis nach Perfetti und Bobath benennt der Sachverständige eine Vielzahl von möglichen Anwendungsbereichen (für die F.O.T.T.-Therapie: Verletzungen im Bereich des Gesichts und des Halses, neurologischen Erkrankungen, Schädel- Hirn-Traumen sowie Beeinträchtigungen der entsprechenden Funktionen aus anderen Gründen; für die Perfetti-Methode: Lähmungen nach einem Schlaganfall oder Unfall, neurologische Erkrankungen; für das Bobath-Konzept: Bewegungsbeschränkungen nach einem Schlaganfall, Gehirnblutungen, Hirntumore oder multiple Sklerose).
Auch diese Ausführungen hält die Kammer für plausibel und hinreichend. Der Beklagte ist den Ausführungen des Sachverständigen weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Gutachter die erforderliche Sachkunde fehlt oder das Gutachten sonstige Mängel aufweist, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Nach alldem ist die Kammer davon überzeugt, dass die eigenverantwortlich ausgeübte Ergotherapie in erheblichem Maß durch Methoden geprägt ist, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Sie ist mithin eine heilkundliche Tätigkeit, die ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden darf (so bereits VGH BW, Urt. v. 17.5.2022 - 9 S 684/20 - juris Rn. 66).
c) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin ausgebildete Ergotherapeutin ist.
Das Berufsrecht unterscheidet zwischen den Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche oder seelische Krankheiten, Leiden oder Schäden beim Menschen behandeln dürfen (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker), und den Gesundheitsfachberufen (auch Heilhilfsberufe genannt), die zur Krankenbehandlung grundsätzlich nur aufgrund ärztlicher Verordnung befugt sind (BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 23; ausführlich zu dieser gesetzlichen Ausdifferenzierung in Bezug auf den Beruf des Physiotherapeuten BVerwG, Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 19/08 - juris Rn. 12 ff.). Das gesetzlich fixierte Berufsbild des Ergotherapeuten zählt zur zweiten Gruppe (BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 23 unter Verweis auf BT-Drs. 7/3113 S. 6 "ärztlich überwachte Behandlungen" und S. 8 "übt seine Tätigkeit unter ärztlicher Anleitung aus"). Aufgrund der begehrten Erlaubnis wäre die Klägerin dagegen berechtigt, ohne ärztliche Verordnung eigenverantwortlich körperliche oder seelische Leiden durch Ergotherapie zu behandeln.
d) Die Heilpraktikererlaubnis ist auch teilbar. Das Heilpraktikergesetz enthält weder dem Wortlaut nach noch nach seinem Sinn und Zweck ein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis. Bei Inkrafttreten des Gesetzes bestand kein Bedürfnis zur Regelung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis, da die Gesundheitsberufe noch nicht derart ausdifferenziert waren. Seit Inkrafttreten des vorkonstitutionellen Gesetzes haben sich die Berufsbilder auf dem Sektor der Gesundheitsberufe in damals nicht vorhersehbarer Weise ausdifferenziert und der Gesetzgeber selbst hat diverse Berufsbilder mit jeweils eigenen, umfänglichen Qualifikationsanforderungen festgelegt. Vor diesem Hintergrund sind die Vorschriften des Heilpraktikergesetzes im Lichte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten anzupassen. Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG ist danach zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Patienten nicht erforderlich und mithin unverhältnismäßig, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet ausüben will, dessen Tätigkeitsumfang hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 21.1993 - 3 C 34.90 - juris Rn. 35, Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 18, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 8.17 - juris Rn. 22, für die Ergotherapie ausdrücklich Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 25 f.).
Das Gebiet der Ergotherapie ist für die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar (so bereits BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 28 ff.; VGH BW, Urt. v. 17.5.2022 - 9 S 684/20 - juris Rn. 73 ff.; VG Oldenburg, Urt. v. 31.1.2017 - 7 A 3879/16 - juris Rn. 22; VG Braunschweig, Urt. v. 21.1.2015 - 1 A 32/14 - juris Rn. 21). Der Tätigkeitsumfang wird durch die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten aufgeführten Ausbildungsinhalte (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ErgThAPrV) beschrieben und definiert. Die Anwendungsbereiche und Aufgabenstellungen ergeben sich außerdem aus den Ausbildungsinhalten sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 7/3113, S. 6 ff.) und aus der Heilmittel-Richtlinie (vgl. §§ 35 ff. HeiM-RL). Wegen dieses normativen Rahmens ist nicht zu erwarten, dass in der Praxis Unklarheiten darüber bestehen könnten, ob eine bestimmte Behandlungsmaßnahme zur Ergotherapie zählt oder nicht (hierzu ausführlich BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 28 ff.)
e) Nach alledem darf und muss der Beklagte der Klägerin die beantragte, auf den Bereich der Ergotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilen, wenn seine Überprüfung ergibt, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG besitzt.
Nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde.
Dabei fordert das Gesetz gerade keine bestimmte Fachprüfung für den Heilpraktiker, sondern erwartet von dem zuständigen Gesundheitsamt im Einzelfall die Prüfung, ob mit der Ausübung der (sektoralen) Heilkunde eine Gefahr für den Patienten verbunden wäre (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 10.2.1983 - 3 C 21/82 - juris Rn. 26 ff., Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 19/08 - juris Rn. 22). Der Umfang dieser Überprüfung steht unter dem Vorbehalt des rechtstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes. Es dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einem Bezug zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.1983 - 3 C 21/82 - juris Rn. 30 f., Urt. v. 21.1.1993 - 3 C 34/90 - juris Rn. 29 f., Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 19/08 - juris Rn. 22). Der Antragsteller muss mithin keine Kenntnisse nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt. (BVerwG, Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 19/08 - juris Rn. 22 sowie Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10.17 - juris Rn. 36 sowie Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 8/17 - juris Rn. 34).
Eine so verstandene Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Bevölkerung und insbesondere der Patienten auch nicht unverhältnismäßig. Sie dient der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung ergotherapeutischer Behandlungsmethoden unmittelbar hervorgerufen werden können. Diese bleiben bei falscher Diagnose oder nicht erkannten Kontraindikationen nicht lediglich wirkungslos, sondern können das Leiden des Patienten unter Umständen deutlich verschlimmern (vgl. VGH BW, Urt. v. 23.3.2017 - 9 S 1034/15 - juris Rn. 77 m.w.N.).
Aufgrund ihrer dreijährigen, durch staatliche Prüfung erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die richtige Ausführung einer Krankenbehandlung mit den Mitteln der Ergotherapie hinreichend sicher beherrscht. Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der ergotherapeutischen Behandlungsmethoden müssen deshalb nicht erneut überprüft werden. Keiner weiteren Überprüfung bedürfen darüber hinaus heilkundliche Kenntnisse über Krankheiten, die mit Beschwerden auf dem Gebiet der Ergotherapie in keinem Zusammenhang stehen und die daher für die beabsichtige Tätigkeit nicht benötigt werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 23.3.2017 - 9 S 1034/15 - juris Rn. 74; so auch für den Bereich der Physiotherapie BVerwG, Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 19/08 - juris Rn. 23 und für den Bereich der Logopädie BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 8/17 - juris Rn. 35).
Allerdings muss die Klägerin für die selbstständige Behandlung durch ergotherapeutische Maßnahmen zusätzlich nachweisen, dass sie auch über ausreichende Kenntnisse zur Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Ergotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt. Zudem bedarf es ausreichender diagnostischer Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1993 - 3 C 34/90 - juris Rn. 29, Urt. v. 26.08.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 27 sowie Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 8/17 - juris Rn. 36 und Beschl. v. 11.7.2013 - 3 B 64/12 - juris, Rn. 4).
Allein ihre Ausbildung zur Ergotherapeutin befähigt die Klägerin nicht zu einer selbstständigen Erstdiagnostik. Entsprechend dem vom Gesetzgeber ausgestalteten Berufsbild wird ein Ergotherapeut im Rahmen der Krankenbehandlung grundsätzlich nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung tätig. Dem folgend beschränken sich die Ausbildungsinhalte auf solche Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine ergotherapeutische Befunderhebung sowie die Behandlungsplanung und deren anschließende Umsetzung erforderlich sind. In dem dafür notwendigen Umfang erstreckt sich der Unterrichtsstoff auch auf medizinische Fächer wie beispielsweise die allgemeine und spezielle Krankheitslehre. Dagegen vermittelt die Ausbildung nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erstdiagnose im Sinne einer ärztlichen Differentialdiagnostik (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 und § 7 Abs. 1 ErgThAPrV). Diese Ausbildungslücke ist normativ vorgegeben (so auch BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 - juris Rn. 23; VGH BW, Urt. v. 23.3.2017 - 9 S 1034/15 - juris Rn. 75; ähnlich für den Bereich der Physiotherapie BVerwG, Urt. v. 26.08.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 24 und für den Bereich der Logopädie BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 8/17 - juris Rn. 19).
Bei der noch durchzuführenden Kenntnisüberprüfung wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass die Überprüfung keine formalisierte Prüfungsleistung darstellt, sondern allein der Gefahrenabwehr dient. Bei der anzustrengenden Sachverhaltsermittlung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind zunächst vorgelegte Zeugnisse und sonstige Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen zu prüfen und je nach dem Ergebnis die Art der weiteren Ermittlungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 19/08 - juris Rn. 32, Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 28; VGH BW, Urt. v. 17.5.2022 - 9 S 684/20 - juris Rn. 79). Mithin wird sich der Beklagte im Benehmen mit dem Gesundheitsamt zunächst damit zu befassen haben, inwieweit die in dem von der Klägerin besuchten Intensivkurs vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, um eine Gefährdung der Bevölkerung und möglicher Patienten auszuschließen.
III. Die einheitliche Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 und 2 VwGO. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, folgt die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin aus § 155 Abs. 2 VwGO (zu 1/2). Im Übrigen hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen (zu 1/2).
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Gründe für eine davon abweichende Kostenregelung sind nicht ersichtlich. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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