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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 20.05.2025 – 2 B 3049/25
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0520.2B3049.25.00
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle zur Stellennummer 26501-24, Fachpraxislehrkraft - Fachpraxis Metalltechnik, zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragsstellers bestandskräftig entschieden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs.
Der Antragsteller ist gelernter Werkzeugmacher und Feinwerkmechaniker-Handwerksmeister. Seine Meisterprüfung schloss er am 15. Juli 2000 mit der Note 3 ab. Er trat sodann in den Dienst des Landes Niedersachsen ein und ist nach Abschluss der entsprechenden Laufbahnprüfung mit Wirkung zum 1. Mai 2005 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer für Fachpraxis (aktuelle Besoldungsgruppe A 10) ernannt worden.
Seine derzeitige Stammschule ist die Berufsbildende Schule F.. Ausweislich eines amtsärztlichen Gutachtens vom 31. Januar 2024 ist er wegen einer nicht überwindbaren Konfliktsituation mit dem Schulleiter seiner Stammschule aus gesundheitlichen Gründen an seiner Stammschule als dienstunfähig eingestuft worden. Im amtsärztlichen Gutachten wurde jedoch zugleich festgestellt, dass er grundsätzlich als voll dienstfähig ohne Einschränkungen zu beurteilen und er bereit und in der Lage ist, jeden Dienstposten an jedem (anderen) Dienstort anzutreten, der seiner Qualifikation entspricht.
Seit dem Jahr 2019 hat der Antragsteller mehrfach erfolglos seine Versetzung an eine andere Stammschule begehrt. Mit Versetzungsantrag vom 15. Juli 2024 begehrte er eine Versetzung zum 1. Februar 2025. Als "Einsatzwunsch", d.h. als Schule, zu welcher die Versetzung begehrt wird, führte er die Antragsgegnerin sowie weitere Berufsbildende Schulen an. Die Schulleitung der Stammschule erteilte die Freigabe des Antragstellers mit Entscheidung vom 19. August 2024. Die Schulleitung der Antragsgegnerin entschied ebenfalls am 19. August 2024 und gab dabei lediglich "Kein Bedarf" an. Über diese Entscheidungen wurde der Antragsteller zunächst nicht informiert. Erst mit Schreiben vom 4. November 2024 teilte die Stammschule dem Antragsteller mit, dass seinem Versetzungsantrag nicht entsprochen werden könne, da es keinen fächerspezifischen Bedarf bei der Antragsgegnerin und den weiteren Berufsbildenden Schulen gebe.
Bereits mit Datum vom 1. November 2024 beantragte die Antragsgegnerin bei dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (im Folgenden: RLSB) die Freigabe für eine neu zu besetzende Stelle für eine Fachpraxislehrkraft (Besoldungsgruppe A 10) mit der Fachrichtung "FM - Fachpraxis Metalltechnik" mit Beschäftigungsbeginn zum 1. Februar 2025. Dabei wurde u.a. angegeben, dass ein Versetzungsantrag einer Lehrkraft mit der gewünschten Fächerkombination innerhalb Niedersachsens an die Antragsgegnerin nicht vorliege. Das RLSB gab die Stellenausschreibung am 12. November 2024 frei.
Die daraufhin am 13. November 2024 ausgeschriebene Stelle (Stellennummer 26501-24), welche auf dem Online-Stellenportal veröffentlicht wurde, führte unter der Rubrik "Zusatzqualifikation" - wie von der Antragsgegnerin beantragt - Folgendes an:
"Der Unterrichtseinsatz erfolgt überwiegend in den Klassen der Berufseinstiegsschule. Erfahrungen und/oder Zusatzqualifikationen in dem Bereich sind wünschenswert."
Nach Kenntniserlangung von dieser Stellenausschreibung wandte sich der Antragsteller zunächst telefonisch, festgehalten in einer Gesprächsnotiz der Antragsgegnerin vom 13. November 2024, und nochmals mit E-Mail vom 13. November 2024 an die Antragsgegnerin. In der E-Mail bewarb er sich unter Anfügung seiner entsprechenden Bewerbungsunterlagen auf die ausgeschriebene Stelle. Zudem führte er an, dass ein aktueller Versetzungsantrag mit dem Wechselwunsch zur Antragsgegnerin bereits im Juli 2024 gestellt worden und dieser insofern noch aktuell und aktiv sei.
Mit E-Mail vom 13. November 2024 setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller davon in Kenntnis, dass der Status des von ihm angeführten Versetzungsantrages durch das RLSB geprüft werde.
Mit weiterer E-Mail vom 18. November 2024 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass eine Rückmeldung vom RLSB hinsichtlich des Versetzungsantrages vorliege. Die Prüfung habe ergeben, dass der Versetzungsantrag nicht mehr als aktiv zu bewerten sei, da er abgelehnt worden sei. Inwiefern die Stammschule dies ihm gegenüber kommuniziert habe, sei für den Rechtscharakter irrelevant. Da er sich bereits im niedersächsischen Schuldienst befinde, könne er keine Bewerbung über das Online-Stellenportal vornehmen und es komme nur eine formlose Bewerbung in Betracht. Die E-Mail vom 13. November 2024 werte sie - die Antragsgegnerin - als Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle. Er - der Antragsteller - erhalte nach Ende der Ausschreibungsfrist erneut Nachricht.
Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich zudem weitere sechs Bewerber über das Online-Stellenportal, darunter auch der Beigeladene. In der automatisiert erstellten und der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten sog. Stellen-Bewerbungs-Liste wurden diese sechs Bewerber entsprechend ihrer Abschlussnote in der Meister- bzw. Technikerprüfung absteigend platziert. Dabei war der Beigeladene mit einer Abschlussnote von 4 auf dem sechsten und damit letzten Platz gelistet. Der Antragsteller wurde zunächst handschriftlich und ohne entsprechende Platzierung aufgenommen, sodann aber mit einem Hinweis auf eine E-Mail von Frau G. vom 7. Januar 2025 wieder gestrichen. In dieser E-Mail führte Frau G. den Abschnitt 4.1.3 des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 26. März 2024 - 42-84011 - VORIS 2410 - betreffend die Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen in Niedersachsen (im Folgenden: Runderlass) an, auf den sich bezogen werden könne.
Nachdem zwei Bewerber keine Bewerbungsunterlagen einreichten und daher nicht weiter im Bewerbungsverfahren berücksichtigt wurden, erstellte die Antragsgegnerin sodann eine Vorauswahl in Bezug auf die verbleibenden vier Bewerber, wozu nicht (mehr) der Antragsteller zählte, und lud den Beigeladenen sowie einen weiteren Bewerber zum Auswahlgespräch ein. Bevor die Auswahlgespräche stattfinden konnten, zog der weitere eingeladene Bewerber seine Bewerbung zurück.
Nach Durchführung des (einzigen) Auswahlgesprächs mit dem Beigeladenen entschied sich die Antragsgegnerin, die ausgeschriebene Stelle mit diesem zu besetzen, was sie in einem Auswahlvermerk vom 16. Januar 2025 festhielt. Der Auswahlvermerk listete dabei die sechs Bewerber einschließlich des Beigeladenen auf, jedoch nicht den Antragsteller. Zudem wurde u.a. ausgeführt, dass der Beigeladene sowie ein weiterer Bewerber in die engere Wahl genommen und zum Auswahlgespräch eingeladen worden seien. Beide erfüllten die Einstellungsvoraussetzungen und verfügten zudem über eine sonderpädagogische bzw. rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation. Der Fokus habe bei der Festlegung - wie ausdrücklich in der Stellenausschreibung dargestellt - bei den Zusatzqualifikationen gelegen, da der Unterrichtseinsatz überwiegend in den Klassen der Berufseinstiegsschule erfolge.
Der Auswahlentscheidung stimmte der Schulpersonalrat sowie die Gleichstellungsbeauftrage der Antragsgegnerin zu.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt habe werden können. Es werde nach Rücksprache mit dem RSLB auf den Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 26. März 2024 Bezug genommen. Nach Abschnitt 4.1.3 dieses Runderlasses könnten beamtete und unbefristet im niedersächsischen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte nicht am Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst teilnehmen und seien gegebenenfalls auf das Versetzungsverfahren zu verweisen. Der Versetzungsantrag des Antragstellers sei aus den ihm bekannten Gründen nicht mehr aktiv, worüber er bereits mit E-Mail vom 18. November 2024 informiert worden sei.
Im Weiteren nahm der Antragsteller zu dieser Mitteilung Stellung und erbat eine Zusicherung, dass die Stelle bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Einbeziehung in das Bewerbungsverfahren und seinen Versetzungsantrag nicht anderweitig besetzt werde, was sowohl die Antragsgegnerin als auch das RLSB bestätigten.
Auf die Stellungnahme des Antragstellers teilte die Antragsgegnerin ihm mit Schreiben vom 29. Januar 2025 u.a. mit, dass das RLSB vor der Stellenausschreibung den Versetzungsantrag des Antragstellers als nicht mehr aktiv betrachtet habe. Nachdem die Stelle ausgeschrieben worden sei, habe sich der Antragsteller am gleichen Tag in einer sehr ruppigen, unangenehmen und absolut unangemessenen Art und Weise telefonisch bei ihrer Verwaltungsleitung beschwert. Um sich ein objektiveres Bild von dem Antragsteller machen zu können, sei vor der Wahl für die Durchführung der Auswahlgespräche Einsicht in seine Personalakte genommen worden. Diese Sichtung habe ergeben, dass im Hinblick auf seine Ausgangs- und Zusatzqualifikationen mehrere qualifiziertere Bewerbungen vorgelegen hätten. Die Entscheidung, den Antragsteller nicht zu einem Gespräch einzuladen, sei daher folgerichtig gewesen.
Im Weiteren hielten die Antragsgegnerin und das RLSB daran fest, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Daraufhin hat der Antragsteller am 25. März 2025 ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes beim beschließenden Gericht gestellt.
Zur Begründung führt er u.a. aus, dass er bei dem Auswahlverfahren zu berücksichtigen gewesen sei. Er habe bereits mehrere Versetzungsanträge mit dem Einsatzwunsch an die Antragsgegnerin gestellt. Diese seien ihr auch bekannt gewesen. Das Versetzungsverfahren habe erst durch Mitteilung an ihn vom 4. November 2024 geendet. Die Stellenanforderung sei aber bereits am 1. November 2024 durch die Antragsgegnerin erfolgt. Insofern müsse davon ausgegangen werden, dass sein Versetzungsantrag im Zeitpunkt des Bedarfs einer neuen Lehrkraft bei der Antragsgegnerin noch aktiv gewesen sei.
Selbst wenn der Status seines Versetzungsantrages nicht mehr als aktiv zu bewerten gewesen sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass seine E-Mail vom 13. November 2024 als Bewerbung gewertet werden würde, was dazu führe, dass seine Bewerbungsunterlagen im gleichen Umfang wie die Bewerbungsunterlagen der übrigen Bewerber zu berücksichtigen gewesen seien. Durch die faktische Berücksichtigung der Unterlagen und damit seiner "Bewerbung" könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass seine Bewerbung nunmehr aufgrund des Status des Versetzungsantrages nicht einzubeziehen gewesen wäre. Zudem sei er bereits aufgrund der Bestätigung, dass seine E-Mail als Bewerbung gewertet werden würde, nicht gehalten gewesen, einen weiteren Versetzungsantrag zu stellen. Im Übrigen hätte ihn die Antragsgegnerin auf das Stellen eines neuen Versetzungsantrages hinweisen müssen.
Wie sich dem Auswahlvorgang der Antragsgegnerin entnehmen lasse, habe sie bei der Prüfung der Bewerbungsunterlagen auf Grundlage der sog. Stellen-Bewerbungs-Liste vordifferenziert. Die Platzierung auf dieser Liste sei ausschließlich nach der Note der Meister- bzw. Technikerprüfung vorgenommen worden. Hier wäre er - der Antragsteller - aufgrund der Berücksichtigung und seiner grundsätzlichen Eignung miteinzuordnen gewesen. Ausweislich der Rangliste wäre er aufgrund seiner Durchschnittsnote von 3 in der Meisterprüfung vor dem Beigeladenen einzuordnen gewesen.
Ferner sei davon auszugehen, dass er - der Antragsteller - auch im Übrigen die beste Qualifizierung für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle aufgrund seiner langjährigen praktischen Erfahrungen in allen Bereichen und Altersstufen der berufsbildenden Schulklassen und weitergehender Aus- und Fortbildungen aufweise. Die in der Stellenausschreibung angeführte Zusatzqualifikation sei lediglich als wünschenswert ausgewiesen worden. Soweit die Antragsgegnerin diese offenbar als ein konstitutives Anforderungsmerkmal angesehen habe, sei dies mit dem Laufbahnprinzip nicht zu vereinbaren. Im Übrigen würden seine bisherigen Tätigkeiten, u.a. im Rahmen des nunmehr abgelösten Sprint-Programms, seine Erfahrung in den Klassen der Berufseinstiegsschule aufweisen.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Dienstposten zur Stellennummer 26501-24, Fachpraxislehrkraft - Fachpraxis Metalltechnik zu besetzen, solange nicht über die Nichtberücksichtigung und Bewerbung des Antragsstellers vom 13. November 2024 rechtkräftig entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen. Sie weist auf Abschnitt 4.1.3. und 4.2.1. des Runderlasses hin und führt aus, dass der Versetzungsantrag des Antragstellers im August 2024 abgelehnt worden sei, weil zu diesem Zeitpunkt kein Bedarf bestanden habe. Dies sei so auch der Stammschule am 21. August 2024 mitgeteilt worden. Damit habe sich der Versetzungswunsch für sie - die Antragsgegnerin - erledigt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei ein Versetzungsantrag nicht allgemein und unbefristet gültig bis eine Stelle frei werde. Auch habe sie den grundsätzlichen Versetzungswunsch des Antragstellers nicht ständig im Hinterkopf behalten müssen. Formell richtig wäre es gewesen, wenn zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung ein neuer Versetzungsantrag seitens der Stammschule freigegeben worden wäre. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe der Antragsteller nicht berücksichtigt werden müssen. Versäumnisse der Stammschule müsse sie sich nicht anrechnen lassen.
Selbst wenn der Antragsteller im Auswahlverfahren aber zu berücksichtigen gewesen wäre, eigne er sich nicht für die ausgeschriebene Stelle. Zum einen fehle es an der persönlichen Eignung. Zum anderen sei der Antragsteller auch fachlich nicht geeignet. Hinsichtlich der nicht vollständig erfüllten fachlichen Voraussetzungen verweise sie auf ihre bereits erfolgte Stellungnahme vom 29. Januar 2025. Darüber hinaus sei anzumerken, dass die Rangfolge auf der Stellen-Bewerbungs-Liste kein ausschließliches Kriterium für die Frage der Eignung sei. Die Reihenfolge sei zwar lediglich nach der Note der Meisterbzw. Technikerprüfung gebildet worden. Dies sei aber nicht der einzige ausschlaggebende Punkt für die Auswahlentscheidung gewesen. Die in der Stellenausschreibung angeführte Zusatzqualifikation sei zwar nur als wünschenswert deklariert worden, allerdings habe derjenige Bewerber, der eine solche wünschenswerte Zusatzqualifikation vorweise, einen deutlichen Vorteil gegenüber einem Bewerber ohne eine solche Zusatzqualifikation. Das Vorbringen des Antragstellers, dass sein etwaiger Erfahrungsvorsprung mit einem Eignungsvorsprung gleichzusetzen sei, sei nicht haltbar. Dies würde stets dazu führen, dass dienstjüngere Bewerber generell in Bewerbungsverfahren unterliegen würden.
Der Beigeladene hat sich mit Schriftsatz vom 14. April 2025 zur Sache geäußert und unter Darstellung seines beruflichen Werdegangs angeführt, dass er am besten für die ausgeschriebene Stelle geeignet sei. Er hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO), dass der Antragsteller sowohl seinen materiell-rechtlichen Anspruch, der durch die begehrte Anordnung vorläufig zu seinen Gunsten gesichert bzw. geregelt werden soll (Anordnungsanspruch), als auch Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), glaubhaft macht.
Einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin beabsichtigt trotz der vorprozessual abgegebenen Zusicherung auch weiterhin, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen dauerhaft zu besetzen, wodurch der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers vereitelt werden würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 VR 3.21 -, juris Rn. 11).
Zudem hat der Antragsteller den für ein Sicherungsbegehren erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (im Folgenden: GG).
Auswahlentscheidungen unterliegen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine Neubescheidung seiner Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei der erneuten Auswahl offen sind, d.h. seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27). Hierbei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32).
Diesen Maßstab zugrunde legend erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung als rechtsfehlerhaft, da sie gegen bestehende Verfahrensvorschriften verstößt, indem der Antragsteller nicht zu einem Auswahlgespräch eingeladen worden ist.
Die Antragsgegnerin führt sowohl in der an den Antragsteller gerichteten Auswahlmitteilung vom 17. Januar 2025 als auch im gerichtlichen Verfahren an, dass der Antragsteller aufgrund der Regelung in Abschnitt 4.1.3 des o.g. Runderlasses nicht im Bewerbungsverfahren zu berücksichtigen gewesen sei. Diese Regelung sieht vor, dass beamtete und unbefristet im niedersächsischen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte nicht am Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst teilnehmen können; sie sind gegebenenfalls auf das Versetzungsverfahren zu verweisen. Da der Antragsteller bereits als beamtete Lehrkraft im niedersächsischen Schuldienst tätigt ist, unterfällt er grundsätzlich zwar dieser Ausschlussregelung. Allerdings sieht Abschnitt 4.2.1 des Runderlasses auch vor, dass bei Vorlage eines Versetzungsantrages einer beamteten Lehrkraft unter bestimmten, näher ausgeführten Voraussetzungen diese Lehrkraft in das Auswahlverfahren einzubeziehen ist. Diese Einbeziehung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller abgesprochen, indem sie seinen Versetzungsantrag vom 15. Juli 2024 als nicht mehr aktiv gewertet hat. Die diesbezüglich zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob dieser Versetzungsantrag als aktiv zu werten war, muss nicht geklärt werden. So spricht zwar zunächst für die Ansicht der Antragsgegnerin der zeitliche Ablauf, da die Ablehnung des Versetzungsantrages dem Antragsteller am 4. November 2024 von seiner Stammschule bekannt geben und die streitgegenständliche Stelle erst am 13. November 2024 ausgeschrieben wurde. Allerdings ist auch zu beachten, dass diese Ablehnung - ungeachtet der Frage ihrer rechtlichen Qualität - noch nicht rechtskräftig und von dem Antragsteller vorliegend mangels Rechtsbehelfsbelehrung binnen eines Jahres angegriffen hätte werden können, was insoweit für die Ansicht des Antragstellers streitet.
Eine abschließende Klärung über den Status des Versetzungsantrages bedarf es aber nicht. Denn die Antragsgegnerin hat mit ihrer E-Mail vom 18. November 2024 dem Antragsteller ausdrücklich mitgeteilt, dass sie seine E-Mail als Bewerbung auf die streitgegenständliche Stelle werte und er nach Ende der Ausschreibungsfrist weitere Nachricht erhalte. Damit hat die Antragsgegnerin eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie den Antragsteller mit in das Bewerbungs- und Auswahlverfahren einbezieht, was sich im Folgenden auch daraus ergibt, dass sie im laufenden Bewerbungsverfahren Einsicht in seine Personalakte genommen und seine fachlichen Qualifikationen geprüft hat. Dies ergibt sich zum einen aus E-Mails zwischen den Beteiligten, worin die Erlaubnis zur Einsicht in die Personalakte eingeholt wurde, und zum anderen aus handschriftlichen Anmerkungen der Antragsgegnerin auf den Bewerbungsunterlagen des Antragstellers sowie dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2025. In Letzterem führt sie explizit an, dass Einsicht in die Personalakte genommen worden sei, damit sie sich nach dem Telefonat vom 13. November 2024 ein objektiveres Bild von dem Antragsteller verschaffen könne und nach Prüfung der fachlichen (und persönlichen) Qualifikation die Entscheidung, den Antragsteller nicht zum Auswahlgespräch einzuladen, folgerichtig gewesen sei.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren demgegenüber ausführt, dass Akteneinsicht in die Personalakte des Antragsstellers wegen potenzieller zukünftiger Versetzungsanträge genommen worden sei, steht dies erkennbar im Widerspruch zu der im Schreiben vom 29. Januar 2025 geäußerten Intention der Antragsgegnerin selbst. Der dem Verwaltungsvorgang zu entnehmende Verfahrensverlauf sowie der ausdrücklichen Erklärung in der E-Mail der Antragsgegnerin vom 18. November 2024 ist somit eindeutig zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller in das Bewerbungsverfahren einbezogen und ihn faktisch wie einen Versetzungsbewerber, d.h. eine beamtete Lehrkraft, die einen Versetzungsantrag gestellt und nach Abschnitt 4.2.1 des Runderlasses in das Auswahlverfahren einzubeziehen ist, behandelt hat. Daher kann sich die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsteller keinen neuen Versetzungsantrag gestellt habe. Denn sonst hätte sie den Antragsteller - entsprechend der Regelung in Abschnitt 4.1.3 des Runderlasses - auf das Stellen eines neuen Versetzungsantrages hinweisen müssen und nicht suggerieren dürfen, dass sie ihn wie die anderen Bewerber in das Bewerbungs- und Auswahlverfahren einbezieht.
Dass die Antragsgegnerin den Antragsteller zunächst auch im Bewerbungs- und Auswahlverfahren miteinbezogen hat, ergibt sich zudem aus der sog. Stellen-Bewerbungs-Liste. Auf dieser automatisiert erstellten Liste wurde der Antragsteller zunächst nicht gelistet, offenbar weil er seine Bewerbung nicht über das Online-Stellenportal eingereicht hat bzw. einreichen konnte. Die Antragsgegnerin hat ihn sodann aber händisch - ohne eine entsprechende Platzierung - aufgenommen, später aber wieder gestrichen mit einem Hinweis auf eine E-Mail von Frau G. vom 7. Januar 2025. In dieser E-Mail weist Frau G. auf die Regelung in Abschnitt 4.1.3 des Runderlasses hin, d.h. auf die fehlende Bewerbungsfähigkeit von beamteten und unbefristet angestellten Lehrkräften des niedersächsischen Landesdienstes. Wie bereits dargelegt, konnte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen dieser Regelung aber nicht aus dem Bewerbungs- und Auswahlverfahren ausschließen und hätte ihn daher auf die Stellen-Bewerbungs-Liste belassen müssen.
Soweit der Antragsteller diesbezüglich weiter einwendet, dass er auf dieser Liste vor dem Beigeladenen zu platzieren gewesen wäre, führt dies allein aber nicht dazu, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. Zwar ist in Bezug auf die Stellen-Bewerbungs-Liste festzustellen, dass die Platzierung entsprechend der Abschlussnote der Meister- bzw. Technikerprüfung erfolgt ist, was durch einen entsprechenden handschriftlichen Vermerk auch niedergelegt wurde. Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Regelungen des Runderlasses, welcher in Abschnitt 4.2.3 Abs. 6 Satz 1 vorsieht, dass die Reihenfolge der Bewerbungen auf der Stellen-Bewerbungs-Liste entsprechend dem Grad der Übereinstimmung des Lehramtes, der Lehrbefähigungsfächer (berufliche Fachrichtung, Unterrichtsfach, Ausbildungsschwerpunkte) und der gegebenenfalls erforderlichen Zusatzqualifikationen mit den Anforderungen der bekannt gegebenen Stelle erfolgt. Lediglich bei Theorielehrkräften erfolgt nach Abschnitt 4.2.3 Abs. 6 Satz 2 des Runderlasses innerhalb der jeweiligen Gruppen eine Aufstellung einer Rangfolge nach Bewerbernote. Für die hier maßgeblichen Fachpraxislehrkräfte findet sich eine Rangfolge nach Noten aber nicht. Daher erweist sich die hier vorgenommene Platzierung auf der Liste als fehlerhaft.
Auch wenn erst die Auswahlgespräche Grundlage der Auswahlentscheidung sind, ist die StellenBewerbungs-Liste bei der Einladung zu einem Auswahlgespräch zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 4.2.5 des Runderlasses). Diese Vorgehensweise hat im hiesigen weiteren Bewerbungs- und Auswahlverfahren jedoch keinen Niederschlag gefunden. Denn entsprechend den Ausführungen der Antragsgegnerin im Auswahlvermerk vom 16. Januar 2025 wurde die Vorauswahl für die Durchführung der Auswahlgespräche ausschließlich anhand der von den Bewerbern nachgewiesenen Zusatzqualifikationen getroffen. So führt der Auswahlvermerk an, dass der Beigeladene sowie ein weiterer Bewerber in die engere Wahl genommen und zum Auswahlgespräch eingeladen worden seien. Beide erfüllten die Einstellungsvoraussetzungen und verfügten zudem über eine sonderpädagogische bzw. rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation. Der Fokus habe bei der Festlegung - wie ausdrücklich in der Stellenausschreibung dargestellt - bei den Zusatzqualifikationen gelegen, da der Unterrichtseinsatz überwiegend in den Klassen der Berufseinstiegsschule erfolge. Damit hat die Antragsgegnerin die Rangfolge der - hier zwar fehlerhaften - Stellen-Bewerbungs-Liste nicht berücksichtigt, denn auf dieser war der Beigeladene auf Platz 6 und der weitere eingeladene Bewerber auf Platz 4 hinter den anderen in Frage kommenden Bewerbern auf Platz 1 und Platz 3 gelistet. Ob die bloße Nichtbeachtung der Reihenfolge der Stellen-Bewerbungs-Liste einen relevanten Fehler darstellt, muss nicht entschieden werden.
Denn entscheidungserheblich für das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist, dass die dargelegte Vorgehensweise der Antragsgegnerin nicht mit den Vorgaben aus der Stellenausschreibung zu vereinbaren ist. Soweit die Antragsgegnerin für die Einladung zu den Auswahlgesprächen laut des Auswahlvermerks vom 16. Januar 2025 maßgeblich auf das Erfordernis von Zusatzqualifikationen in Bezug auf den Unterrichtseinsatz in den Klassen der Berufseinstiegsschule abstellt, steht dies im Widerspruch zur Stellenausschreibung. Denn darin sind die Zusatzqualifikationen - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - lediglich als "wünschenswert" deklariert worden. Insoweit sind solche lediglich als fakultativ (vgl. zur Unterscheidung von konstitutiven und fakultativen Anforderungsmerkmalen: Nds. OVG, Beschluss vom 25. Februar 2025 - 5 ME 11/25, n. v.; Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn. 31 m. w. N.) angesehen worden. Indem die Antragsgegnerin diese Zusatzqualifikationen sodann aber als maßgeblich für die Einladung zu Auswahlgesprächen ansieht, stuft sie diese faktisch als konstitutives Anforderungsmerkmal ein, was mit den o.g. Regelungen im Runderlass nicht zu vereinbaren ist. Denn danach ist - wie dargelegt - bei der Einladung zu den Auswahlgesprächen die Stellen-Bewerbungs-Liste zu berücksichtigen. Letztere wird - wie ebenfalls bereits ausgeführt - entsprechend dem Grad der Übereinstimmung des Lehramtes, der Lehrbefähigungsfächer (berufliche Fachrichtung, Unterrichtsfach, Ausbildungsschwerpunkte) und der gegebenenfalls erforderlichen Zusatzqualifikationen mit den Anforderungen der bekannt gegebenen Stelle aufgestellt. Die Zusatzqualifikationen spielen insoweit nur eine Rolle für die Rangfolge, soweit diese erforderlich, d.h. konstitutiv, sind. Vorliegend beschreibt die Stellenausschreibung die Zusatzqualifikationen aber als "wünschenswert" und damit gerade nicht als konstitutiv, sondern lediglich fakultativ. Der rechtliche Rahmen für die Einladung zu den Auswahlgesprächen und die streitgegenständliche Stellenausschreibung lassen damit eine wie von der Antragsgegnerin vorgenommene Einengung des Bewerberkreises für die Einladung zu den Auswahlgesprächen nicht zu. Vielmehr wäre der Antragsteller - und auch die weiteren Bewerber - zu einem Auswahlgespräch einzuladen gewesen. Denn der Antragsteller erfüllt insoweit die konstitutiven Voraussetzungen der (sehr kurzen) Stellenausschreibung, welche lediglich die Fachrichtung Metalltechnik umfasst. Wie sich aus einer E-Mail der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 5. Februar 2025 und auch aus der Stellen-Bewerbungs-Liste ergibt, ist diese Fachrichtung breit gefächert. So weisen die auf der Stellen-Bewerbungs-Liste aufgenommen Bewerber unterschiedliche Meisterbzw. Technikerabschlüsse auf, namentlich "Staatl. gepr. Metallbautechniker", "Industriemeister Metall", "Feinwerkmechanikermeister", "Metallbaumeister Konstruktionstechnik" und "Metallbaumeister". Insoweit fällt auch die Qualifikation des Antragstellers als Feinwerkmechaniker-Handwerksmeister unter die Fachrichtung Metalltechnik, sodass er die konstitutiven Anforderungsmerkmale aus der Stellenausschreibung erfüllt und zu einem Auswahlgespräch einzuladen gewesen wäre.
Da die beschließende Kammer nicht prognostizieren kann, zu welchem Ergebnis ein solches Auswahlgespräch führen würde, sind die Chancen des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung als offen anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind weder den anderen Beteiligten noch der Staatskasse aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen entspricht regelmäßig nur dann der Billigkeit, wenn der Beigeladene Anträge gestellt und damit das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen oder wenn er das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL, VwGO, § 162 Rn. 92 f. m. w. N.). Beides ist hier nicht der Fall. Zwar hat sich der Beigeladene in der Sache geäußert, dadurch aber weder das Verfahren wesentlich gefördert noch hat er Anträge gestellt.
Die Streitwertfestsetzung ergeht nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (im Folgenden: GKG). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der die beschließende Kammer folgt, im Rahmen von Konkurrentenstreitverfahren bzw. diesbezüglicher Eilverfahren einen Streitwert in Höhe des Auffangwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, wenn der Antragsteller bereits zeitlich vor Antragstellung im Eilverfahren einen Dienstposten innehatte, welcher der Bewertung des begehrten Dienstpostens entspricht, wenn also (für diesen Beamten) ein Fall der reinen Dienstpostenkonkurrenz vorliegt. Denn in diesem Fall ist das Begehren unter dem Blickwinkel der Wertfeststellung einer Umsetzung oder Versetzung gleichzusetzen, für die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sowohl im Hauptsache- als auch im Eilverfahren von einem Streitwert in Höhe von 5.000 € ausgeht (Nds. OVG, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 5 ME 34/24 -, juris Rn. 49 m. w. N.). Vorliegend wird der Antragsteller als beamtete Lehrkraft für Fachpraxis bereits nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldet, was der Bewertung der streitgegenständlichen Stelle entspricht.
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