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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 05.06.2025 – 10 A 4510/24
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0605.10A4510.24.00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Staatenlosigkeit.
Der am XXX in XXX, XXX, geborene Kläger reiste XXX mit seinem Vater und drei Brüdern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mangels vorgelegter Dokumente galt seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde zunächst aus tatsächlichen Gründen geduldet. Ab dem 7. November 1996 war der Kläger Inhaber von fortlaufend verlängerten Aufenthaltsbefugnissen und daran anknüpfend ab dem 28. Januar 2005 Inhaber einer bis zum 27. Januar 2007 gültigen Aufenthaltserlaubnis.
Am 22. Dezember 2004 heiratete der Kläger im Bundesgebiet die türkische Staatsangehörige, Frau C., nach islamischem Ritus.
Einen Antrag auf Verlängerung der dem Kläger erteilten und bis zum 27. Januar 2007 gültigen Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte unter Verweis auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts sowie ein bestehendes Ausweisungsinteresse mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 ab. In dem Bescheid setzte die Beklagte dem Kläger zudem eine Frist zur freiwilligen Ausreise von einem Monat nach Zustellung der Verfügung und drohte ihm die zwangsweise Abschiebung in sein - nicht konkretisiertes - Heimatland bzw. in einen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 25. Juni 2009 (VG Hannover, Urteil vom 25. Juni 2009 - 7 A 5870/07 -, n.v.) ab. Den dagegen gerichteten Zulassungsantrag des Klägers verwarf das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. September 2009 (OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2024 - 11 LA 390/09 -, n.v.).
Der Aufenthalt des Klägers wurde seitdem wegen Passlosigkeit fortlaufend geduldet; eine unselbstständige Erwerbstätigkeit wurde ihm erlaubt.
Der Kläger absolvierte während seines Aufenthalts im Bundesgebiet weder einen Schulabschluss erworben noch eine Berufsausbildung. Er ist hoch verschuldet und bestreitet seinen Lebensunterhalt - mit Ausnahme kurzer Zeiträume, in denen er einer Beschäftigung nachgegangen ist - im Wesentlichen aus dem Bezug von Sozialleistungen. Er trat bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung, namentlich wegen Eigentums-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten sowie Straftaten gegen die Ehre und den individuellen Rechtsfrieden natürlicher Personen. Außerdem führte die Straffälligkeit des Klägers dazu, dass die Beklagte ihn mit Bescheid vom 9. April 2021 aus dem Bundesgebiet auswies und ihm gegenüber ein auf 6 Jahre ab dem Zeitpunkt der beabsichtigten Abschiebung/Ausreise befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnete. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 10. Mai 2023 ab (VG Hannover, Urteil vom 10. Mai 2023 - 5 A 3710/21 -, juris). Über die daraufhin vom Kläger eingelegte Berufung entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2024 und wies die Klage insgesamt ab (OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2024 - 13 LC 116/23 -, juris). In der Zwischenzeit wurde der Kläger wegen weiterer nach Erlass des Bescheides vom 9. April 2021 begangener Straftaten verurteilt. Zuletzt absolvierte er deshalb ein Anti-Aggressionstraining.
Das klägerische Begehren war inzident ebenfalls bereits Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren.
Der Kläger hatte am 13. März 2012 erstmalig u.a. die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose beantragt. Nach Ablehnung durch die Beklagte erhob der Kläger am 12. November 2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 hob das Verwaltungsgericht Hannover den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete die Beklagte zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, soweit die Beklagte darin die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt hat (VG Hannover, Urteil vom 22. Dezember 2021 - 5 A 1570/21 -, juris). Auf die Berufung der Beklagten änderte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht das Urteil teilweise und wies die Klage mit Urteil vom 6. März 2024, welches seit dem 16. April 2024 rechtskräftig ist, ab (OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2024 - 13 LB 207/23 -, juris). Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, es könne dahinstehen, ob der Kläger Staatenloser im Sinne des Art. 28 Satz 2 Halbsatz 1 des Staatenlosenübereinkommens (StlÜbk) sei, auch wenn er dies zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die Beklagte nicht eindeutig nachgewiesen habe, sondern erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Die Entscheidung über die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose stehe jedoch im Ermessen der Beklagten. Die Ablehnung leide nicht unter Ermessensfehlern, da die Beklagte die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose wegen der Gefahr abgelehnt habe, dass der Kläger anderenfalls Straftaten im Ausland begehen und sich in Deutschland einer Strafvollstreckung entziehen könne.
Der Kläger hat am 22. April 2024 erneut die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose sowie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt, was die Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 2024 abgelehnt hat. Eine Klage gegen diese Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht Hannover nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2025 zurück (VG Hannover, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 5 A 5098/24 -, n.v.).
Am 4. Oktober 2024 hat der Kläger Klage auf Feststellung seiner Staatenlosigkeit erhoben. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Beklagte führe seine Staatsangehörigkeit in Duldungen weiterhin als "ungeklärt", obwohl im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts eine De-jure-Staatenlosigkeit festgestellt worden sei. Das Urteil werde von der Beklagten ignoriert. Dies werde vonseiten der Beklagten mit seinen Straftaten begründet. Deshalb wünsche er die eindeutige gerichtliche Feststellung seiner Staatenlosigkeit und die Anerkennung dessen durch die Beklagte. Die Anerkennung sei auch aus gesundheitlichen Gründen notwendig. Die jahrelangen Unklarheiten über sein Aufenthaltsrecht und seine Staatsangehörigkeit würden seine psychische Gesundheit belasten, er leide unter einer Verbitterungsstörung und Depression, die auch in der Psychiatrie behandelt worden sei, ohne eine Klärung seines Aufenthaltsrechts und seiner Staatsangehörigkeit sei jedoch keine Besserung möglich. Die jahrelange Verfahrensdauer entspreche nicht der Menschenwürde.
Der Kläger beantragt wörtlich,
1.
die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit, ersatzweise die Feststellung seiner De-jure-Staatenlosigkeit unter Verweis auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Dezember 2021 (5 A 1570/21) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 6. März 2024 (13 LB 207/23),
2.
die Feststellung des Datums der De-jure-Staatenlosigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger vor Klageerhebung keinen Antrag an die Beklagte auf Anerkennung seiner Staatenlosigkeit gestellt habe. Er könne seine Rechte zudem mit einer der Feststellungsklage vorrangigen Leistungsklage verfolgen, die darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen bzw. neu über den Antrag zu entscheiden. Es fehle deshalb für die Feststellungsanträge am Feststellungsinteresse aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Die Klage sei darüber hinaus unbegründet, weil keine Anspruchsgrundlage zur Feststellung der Staatenlosigkeit existiere. Dies sei von den Verwaltungsbehörden lediglich inzident - z. B. im Rahmen der Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose oder im Rahmen einer Einbürgerung - zu ermitteln. Es gebe in Deutschland kein standardisiertes Verfahren zur Feststellung einer Staatenlosigkeit, sodass der Kläger auch keine entsprechende Feststellung und Ausstellung einer Bescheinigung beanspruchen könne. Unabhängig davon würde eine solche Bescheinigung bzw. Feststellung keine Bindungswirkung für andere Behörden haben, die bei einer Antragstellung ebenfalls eine inzidente Prüfung durchzuführen hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 17. Februar 2025 und 4. März 2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.
Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klageanträge sind so auszulegen, dass der Kläger die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit durch die Beklagte, hilfsweise die gerichtliche Feststellung seiner Staatenlosigkeit beantragt.
Versteht man den Klageantrag zu 1) als Leistungsklage gegen die Beklagte auf Feststellung seiner Staatenlosigkeit, so handelt es sich um eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO auf Vornahme eines Verwaltungsaktes. Nach dem Wortlaut des § 75 Satz 1 VwGO ist die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage davon abhängig, dass vor Klageerhebung ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes gestellt worden ist. Einen solchen Antrag hat der Kläger weder vor noch nach Klageerhebung an die Beklagte gestellt, sodass die Klage auch als Untätigkeitsklage unzulässig ist.
Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Denn ein eigenständiger Anspruch auf Feststellung der Staatenlosigkeit anstelle einer Einstufung der Staatsangehörigkeit als "ungeklärt" in seinem Duldungsausweis durch die Beklagte besteht nicht.
Es ist keine gesetzliche Anspruchsgrundlage erkennbar, wonach der Kläger von der Beklagten eine solche Feststellung verlangen könnte (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2001 - 16 VG 3625/2001 -, juris Rn. 23). Es existiert auch kein spezielles Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Staatenlosigkeit in Deutschland (Hoffmann, ZAR 2024, S. 283 (285)). Die Prüfung und potenzielle Feststellung der Staatenlosigkeit erfolgt lediglich inzident im Zuge anderer Verwaltungsverfahren, z.B. bei der Beantragung eines Reiseausweises für Staatenlose, eines Aufenthaltstitels oder im Rahmen einer Einbürgerung. Ein standardisiertes Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit und Ausstellung einer vom Kläger erwünschten Bescheinigung gibt es hingegen anders als z.B. in Frankreich, Spanien oder Ungarn nicht (sog. statelessness determination procedure, vgl. https://www.unhcr.org/ibelong/results-of-thehigh-level-segment-on-statelessness/). Die Einordnung der Staatsangehörigkeit des Klägers als "ungeklärt", die der Kläger bemängelt, ist hingegen kein rechtlich geregelter Begriff, mit dem sich bestimmte Rechtsfolgen verbinden; es ist vielmehr ein Arbeitsbegriff, um einen vorläufigen Zustand zu bezeichnen, bis die Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit geklärt ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, juris Rn. 14; Gerbig, https://www.juwiss.de/56-2021/). Jedenfalls ist der Kläger durch die Eintragung als "ungeklärt" in seinem Duldungsausweis nicht in seinen Rechten verletzt. Die Ausweisersatzfunktion ist durch die Eintragung in keiner Weise berührt.
Soweit der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass er staatenlos sei, ist die Klage nicht als Feststellungsklage zulässig, da die Staatenlosigkeit kein gerichtlich feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO darstellt. Als ein solches Rechtsverhältnis werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Wesensnotwendig für ein Rechtsverhältnis ist, dass es ein objektives, zumindest aber ein subjektives öffentliches Recht zum Gegenstand hat. Auch einzelne Berechtigungen oder Verpflichtungen können als Rechtsverhältnis anzusehen sein, so insbesondere auch Status- oder statusartige Rechte, die sich als abgekürzte Bezeichnung für ein Bündel von Berechtigungen und/oder Verpflichtungen darstellen. Dazu ist zwar prinzipiell die Staatsangehörigkeit zu zählen (Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 43 Rn. 12). Gegenstand eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und einer deutschen Behörde kann allerdings allein das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit sein (Sodan, in Sodan-Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 31). Die Staatenlosigkeit, also das das (Nicht-) Bestehen einer Staatsangehörigkeit zu sämtlichen anderen, mehr als 190 Staaten der Welt, stellt jedoch keine solche Eigenschaft dar, mit der unmittelbare Rechtsbeziehungen einhergehen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. März 2005 - 4 Bf 64/02 -, juris Rn. 5). Von ihr hängen nicht unmittelbar Rechte und Pflichten des Klägers und/oder der Beklagten ab. Vielmehr stellt sie allein ein Tatbestandsmerkmal für unterschiedliche, sich aus verschiedenen Rechtsnormen ergebende Rechtsbeziehungen dar, wie etwa dem in verschiedenen anderen Verfahren durch den Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose. Für sich genommen begründet die Staatenlosigkeit jedoch noch keine rechtliche Beziehung. Als bloße Vorfrage in asyl- und ausländerrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren vor deutschen Gerichten handelt es sich somit um kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 10 B 88/07 -, juris Rn. 10).
Gleiches gilt für den Klageantrag zu 2), mit welchem der Kläger die gerichtliche Feststellung des Datums seiner Staatenlosigkeit begehrt. Auch ein solcher Feststellungsantrag ist unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Hinweis:
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