Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 24.06.2025 – 4 A 3479/22

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0624.4A3479.22.00

Tenor

Die Baugenehmigung vom 19. August 2021 und der Widerspruchsbescheid der G. vom 20. Juli 2022 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine bereits errichtete Mistplatte.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H. in I., Flurstück J. der Flur K. in der Gemarkung L.. Der Beigeladene ist Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstücks M. in I., Flurstück N. der Flur K. in der Gemarkung L.. Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Beigeladene nutzt sein Grundstück (nördliche Hofstelle) landwirtschaftlich als Gemischtbetrieb mit dem Schwerpunkt Mutterkuhhaltung und Pensionspferdehaltung. Weitere Betriebsgebäude des Hofes befinden sich auf dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite in südlicher Richtung gelegenen Flurstück O. (südliche Hofstelle).

(Bildausschnitt)

Zu den Grundstücken des Beigeladenen liegen die folgenden Baugenehmigungen vor:

nördliche Hofstelle (Flurstück N.)

Baugenehmigung vom 11. September 1985 für den Neubau einer Maschinenhalle,

Baugenehmigung vom 25. Oktober 1985 für den Neubau einer Maschinenhalle/Nachtrag,

Baugenehmigung vom 18. November 1988 zur Errichtung eines Neubaus eines Viehstalles mit Jauchegrube für 14 Ammenkühe mit Kälbern und 10 Mastschweinen, darin enthält die Nebenbestimmung 6 den Hinweis:

"Für die Zwischenlagerung des Festmistes auf dem Hofgrundstück ist eine Mistplatte von ca. 15 m2 Größe erforderlich, die an die Güllegrube anzuschließen ist."

Baugenehmigung vom 15. Juli 1996 für den Neubau einer Reithalle mit 12 Pferdeboxen,

Baugenehmigung vom 14. Juli 1997 für den Neubau einer Remise,

Baugenehmigung vom 22. Juli 1998 für die Anlegung eines Abreitplatzes.

südliche Hofstelle (Flurstück O.)

Baugenehmigung vom 16. Juli 1986 für den Umbau einer Scheune zum Stall für die Haltung von 21 Milchkühen, 50 Tiere Jung- und Mastvieh sowie von 8 Kälbern.

Die Kläger teilten der Beklagten Anfang 2020 mündlich mit, dass auf dem nördlichen Grundstück des Beigeladenen eine neue Mistplatte ohne Baugenehmigung direkt an ihrer Grundstücksgrenze errichtet worden sei und es durch diese zu erheblichen Geruchsbelästigungen komme. Die Beklagte leitete daraufhin ein ordnungsbehördliches Verfahren gegen den Beigeladenen ein.

Veranlasst durch die bauaufsichtliche Beanstandung beantragte der Beigeladene am 16. November 2020 bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Herstellung einer Mistplatte. Nach der dem Antrag beigefügten Baubeschreibung soll diese ausschließlich als kurzzeitiges Zwischenlager und Verladeplatz für anfallenden Trockenmist aus Pferde- und Rinderhaltung dienen.

Der Beigeladene beauftragte den Diplomingenieur P. der Landwirtschaftskammer Q. damit, ein Immissionsgutachten zu dem von ihm geplanten Vorhaben zu erstellen, welches dieser unter dem 6. August 2021 vorlegte. Für die Berechnung der zu erwartenden Geruchsimmissionssituation legte der Gutachter die Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Niedersachsen (GIRL) zugrunde. Er erstellte sodann ein Immissionsausbreitungsmodell für den IST- und den PLAN-Zustand.

Für die Berechnung des IST-Zustandes legte er den (vermeintlich) baurechtlich genehmigten Zustand zugrunde, nicht den faktisch ausgeübten Betrieb. Sämtliche Eingangsdaten im Hinblick auf den IST- Zustand erstellte er auf der Grundlage der Angaben des Beigeladenen. Bei der Art und dem Umfang der Tierhaltung ging er davon aus, dass folgende Stallplätze genehmigungsrechtlich vorhanden seien (Anlage 3a): ein Paddock mit 6 Stallplätzen; ein Pferdestall mit 12 Stallplätzen für Pferde über 3 Jahre, ein Kuh-/Schweinestall mit Stallplätzen für 14 Kühen oder Färsen über 2 Jahre, 5 Kälber unter 6 Monaten, 10 Mastschweine und 6 Tiere männliches Mastvieh; eine Mistlagerung für Schweine sowie ein Kuhstall mit Stallplätzen für 20 Kühen oder Färsen über 2 Jahre, 6 Kälber unter 6 Monate, 6 Tiere weibliches Jungvieh, 6 bis 12 Monate alt, sowie 6 Tiere weibliches Jungvieh 12 bis 24 Monate alt.

Für den PLAN-Zustand addierte er zunächst die Immissionen des IST-Zustandes mit denjenigen, welche das zur Genehmigung gestellte Vorhaben hervorruft. Dies führe teilweise zu einer Überschreitung der zulässigen Geruchsstundenhäufigkeit in einem Wohn- und Dorfgebiet (S. 9 bzw. Anlage 9 des Gutachtens). In einem weiteren Schritt passte er die Tierbestände so weit nach unten an, bis sich die Differenzen der Immissionen aus IST- und PLAN-Zustand an den betroffenen Wohnnutzungen nicht erhöhen. Er führte hierzu aus, dass bei einer Erweiterung eines legalen Betriebs nach den Grundsätzen der sogenannten Verbesserungsgenehmigung nur zu prüfen sei, ob es zu einer Verschlechterung der Immissionslage komme. Eine solche rufe das Vorhaben unter Berücksichtigung des gegenüber der Genehmigungslage reduzierten Tierbestandes nicht hervor (S. 10 bzw. Anlage 10 des Gutachtens). Bei der Art und dem Umfang der tatsächlich ausgeübten Tierhaltung ging der Gutachter davon aus, dass folgende Stallplätze vorhanden seien: ein Paddock mit 6 Stallplätzen; ein Pferdestall mit 12 Stallplätzen für Pferde über 3 Jahre; ein weiterer Pferdestall mit 7 Stallplätzen für Ponys und Pferde unter 3 Jahre; das streitgegenständliche Mistlager (dessen Nutzung nach dem Gutachten, anders als in der Baubeschreibung, ausschließlich auf Pferdemist beschränkt ist); einen Kuhstall mit Stallplätzen für 12 Kühen oder Färsen über 2 Jahre, einen Bullen und 6 Kälber unter 6 Monaten und zusätzliche vier Pferdeställe auf der südlichen Hofstelle mit insgesamt 11 Stallplätzen für Pferde über 3 Jahren sowie vier Paddocks mit jeweils 4 Stallplätzen (Anlage 3b des Gutachtens). Ausgehend hiervon komme es bei den umliegenden Wohnnutzungen zu einer Verminderung der Geruchsstundenhäufigkeiten. Im direkten Umfeld der neuen Mistplatte verbleibe die Geruchsstundenhäufigkeit auf gleichem Niveau. Es bestünden daher aus immissionsfachlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben.

Mit Bescheid vom 19. August 2021 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für die Herstellung einer Mistplatte. In den Nebenbestimmungen regelte die Beklagte als Nebenbestimmung, dass das Immissions-Gutachten vom 6. August 2021 Bestandteil der Baugenehmigung sei. Die Baugenehmigung gelte nur für eine in dem Gutachten nachgewiesene Mistplatte in Verbindung mit der geplanten Betriebsführung gemäß dem Gutachten. Anzahl und Art der Tiere sowie die Belegung der Ställe und Paddocks dürfe maximal dem Gutachten entsprechen. Eine Belegung mit mehr Tieren, anderen Tieren oder geänderten Standorten sei unzulässig.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 17. September 2021 Widerspruch ein. Sie trugen im Wesentlichen vor, dass die streitgegenständliche Mistplatte zu einer erheblichen Geruchsbelastung führe und das Vorhaben daher rücksichtslos sei. Insofern liege ein erheblicher Eingriff in ihr Eigentum vor. Sie bezweifelten, dass das Immissions-Gutachten dazu geeignet sei, die Erheblichkeit der von der Mistplatte ausgehenden Belastung für ihr Grundstück zu beurteilen. Das Gutachten sei fehlerhaft. Insbesondere fehle eine Einzelfallbetrachtung. Der Gutachter sei bei der Standortsituation von falschen Tatsachen ausgegangen. Er habe einen fehlerhaften IST-Zustand ermittelt. In Bezug auf die Tierplatzzahlen der bestehenden und geplanten Tierhaltungen stütze sich der Gutachter ausschließlich auf die Angaben des Beigeladenen. Daher sei der Gutachter davon ausgegangen, dass die Stallanlagen bisher zur Rinder-, Pferde- und Schweinehaltung genutzt worden seien und durch die teilweise bereits erfolgte Umnutzung die Schweinehaltung aufgegeben worden sei. Dies sei falsch. Vielmehr habe es auf der Hofstelle des Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt eine Schweinehaltung gegeben. Eine Schweinehaltung habe nur auf der südlichen Hofstelle des Beigeladenen stattgefunden. Insofern seien die tatsächlichen Bedingungen vor Ort missachtet worden, sodass der vom Gutachter errechnete Emissionsschwerpunkt falsch verortet sei. Der Gutachter unterscheide zudem zwischen der alten südlichen Hofstelle und der neuen nördlich gelegenen Hofstelle. Diese führe ebenfalls zu einer fehlerhaften Ermittlung des Emissionsschwerpunktes. Auch bei der Feststellung des PLAN-Zustands sei das Gutachten fehlerhaft. Wenn der Gutachter im Rahmen der Ermittlung des IST-Zustands die genehmigte Nutzung zugrunde lege, sei auch bei der Ermittlung des PLAN-Zustands diese genehmigte Nutzung heranzuziehen. Vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständliche Mistplatte lediglich einen Abstand von 10 m zu ihrem Wohnhaus habe, sei es abwegig, dass die Geruchsstundenhäufigkeit auf gleichem Niveau verbleibe. Vielmehr trete eine Verschlechterung ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2022 wies die Region R. den Widerspruch der Kläger zurück. Eine Verletzung des allgemeinen Gebietsgewährleistungsanspruchs sei nicht gegeben. Auch das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sei nicht verletzt. Aufgrund der Bewertungen des Immissions-Gutachtens bestünden keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass von der genehmigten Mistplatte eine für das Dorfgebiet unzumutbare Geruchsbelästigung ausgehe. Insbesondere trete keine Verschlechterung zu aktuell genehmigten Nutzungen ein. Vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständliche Mistplatte von drei Seiten umschlossen sei und dem kurzzeitigen Zwischenlagern und Verladen von angefallenen Trockenmist diene, entstünden keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen, die über das gebietstypische Maß hinausgehen würden. Das Immissions-Gutachten sei nach den aktuellen Standards erstellt worden. Fehler bei der Berechnung oder Berücksichtigung falscher Tatsachen seien nicht ersichtlich.

Hiergegen haben die Kläger am 19. August 2022 Klage erhoben. Zur Begründung widerholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, dass nicht alle Geruchsquellen bei der Ermittlung des IST-Zustands berücksichtigt worden seien. Ebenso seien bei der Ermittlung des PLAN-Zustands nicht alle Geruchsquellen berücksichtigt worden. Ein Paddock und ein Mistlager seien nicht berücksichtigt worden.

Die Kläger beantragen,

die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.08.2021 und den Widerspruchsbescheid der Region Hannover vom 20.07.2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Die Kläger hätten die Begrifflichkeiten des IST- und PLAN-Zustands missverstanden. Wenn im Gutachten von einem IST-Zustand die Rede sei, handle es sich um den in der Vergangenheit bereits genehmigten Zustand vor Beantragung der Baugenehmigung zur Errichtung der neuen Mistplatte. Dies gelte sowohl hinsichtlich bereits genehmigter baulicher Anlagen als auch hinsichtlich der Art und Anzahl der genehmigten Tierbestände. Der PLAN-Zustand hingegen zeige den aktuellen Stand, so wie er tatsächlich sein könne und nach der neuen Genehmigungslage auch zu sein habe, damit die streitgegenständliche Mistplatte nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen führe. Durch die Nutzung der Mistplatte als Zwischenlager gäbe es Zeiträume, bei denen weniger oder sogar gar kein Mist auf der Mistplatte vorhanden sei. Insofern sei die Geruchsbelastung sogar weniger gravierend.

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. November 1988 enthalte zwar eine Auflage zur Errichtung einer Mistplatte, diese hätte jedoch vor ihrer Errichtung bei der Beklagten beantragt werden müssen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Er unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten und trägt ergänzend vor, dass die streitige Mistplatte an dieser Stelle bereits seit 1990 existiere. Die Mistplatte sei im Zusammenhang mit der am 18. November 1988 erteilten Baugenehmigung zum Neubau eines Viehstalles als Auflage angeordnet worden. Sie sei jedoch nicht ständig als Zwischenlager genutzt worden. In dem Kuh- und Schweinestall auf der nördlichen Hofstelle habe aus betrieblichen Gründen keine Schweinehaltung stattgefunden. Gleichwohl seien die baulichen Vorrichtungen so geblieben, dass jederzeit Schweine gehalten werden könnten. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 18. November 1988 seien Schweine in einem anderen Betriebsteil auf der südlichen Hofstelle gehalten worden. Eine Schweinehaltung finde nun auf dem Hof seit etwa 10 Jahren nicht mehr statt.

Die Kammer hat den Gutachter in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2025 angehört und sich die Situation vor Ort erläutern lassen. Wegen der Einzelheiten seiner Aussage wird auf die hierüber gefertigte Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 19. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Region R. vom 20. Juli 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Eine zulässige Anfechtungsklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann Erfolg, wenn der angefochtene Verwaltungsakt - hier die Baugenehmigung zugunsten des Beigeladenen - rechtswidrig ist und die Kläger zugleich in ihren Rechten verletzt. Die objektive Verletzung einer Rechtsnorm genügt daher nicht. Im Rahmen der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn findet dementsprechend keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungsaktes statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften verletzt sind. Die Zulassung eines Bauvorhabens durch die Bauaufsicht verletzt einen Nachbarn dann in seinen Rechten, wenn sie mit Vorschriften nicht vereinbar ist, die - zumindest auch - die Funktion haben, nachbarliche Rechte zu schützen. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 22.8.2022 - 4 B 2648/22 -, Rn. 43 juris). Letzteres ist hier der Fall.

Die Kläger können sich auf eine Verletzung des sogenannten Rücksichtnahmegebots berufen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Grundstück des Beigeladenen noch dem Innenbereich - dann gemäß § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverodnung (BauNVO) - oder dem Außenbereich - dann gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB - zuzuordnen ist.

Soweit ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich verwirklicht werden soll und die Zulässigkeit der Art nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, wird Drittschutz über das Gebot des Einfügens in Verbindung mit dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geregelten Rücksichtnahmegebot vermittelt. Danach sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Eine solche Unzumutbarkeit kann sich auch aus Geruchseinwirkungen ergeben. Die Vorschrift findet auch auf unbeplante Gebiete Anwendung, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6/98 -, Rn. 16, juris). § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots. Die Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, NVwZ 2013, 372, 373, Rn. 16). Bei der Bemessung dessen, was den durch ein Bauvorhaben Betroffenen an Immissionen zugemutet werden kann, bietet sich eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) an (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.07.2011 - 1 ME 76/11 -, Rn. 12, juris).

Unter Berücksichtigung der gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Nutzungsformen und den von diesen typischerweise ausgehenden Wirkungen findet das Gebot der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB über den Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" auch auf Außenbereichsgrundstücke Anwendung. Es gilt dabei nicht nur für Vorhaben im Außenbereich, sondern wirkt auch über Gebietsgrenzen des Außenbereichs hinweg in Gebiete nach §§ 30 und 34 BauGB (Söfker/Kment in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL 11/2024, § 35 Rn. 88f., m. w. N.).

Bestehen Anhaltspunkte für einen Immissionskonflikt, ist es im Rahmen des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots angezeigt, dass die Behörde das Vorhaben genau betrachtet. In diesen Fällen wird regelmäßig zu verlangen sein, dass das Vorhaben hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte deutlich auf der sicheren Seite liegt. Etwaige Ungenauigkeiten dürfen nicht zu Lasten der betroffenen Nachbarschaft gehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2023 - 1 ME 73/23 -, Rn. 10, juris). Wird die Behörde diesen Anforderungen nicht gerecht, ergibt sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bereits daraus, dass ihre Entscheidung darüber, was den Nachbarn eines Vorhabens im Einzelfall zuzumuten ist, fehlerhaft ist. Sofern Nachbarn sich - wie im Falle eines erkennbaren Immissionskonflikts - über die dargestellten einfachgesetzlichen Einfallstore auf eine drittschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebots berufen können, wird die Behörde der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung nur gerecht, wenn sie im Rahmen der vorzunehmenden Zumutbarkeitsprüfung die maßgeblichen Faktoren erkennt und ausreichend berücksichtigt. Tut sie dies nicht oder unzureichend und erteilt trotzdem eine Baugenehmigung, widerspricht diese nicht nur objektiv dem öffentlichen Baurecht, sondern verletzt gleichzeitig den subjektiven Schutzanspruch der Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen. Anders als im Anwendungsbereich von Normen, die (lediglich) allgemeine Interessen schützen, liefe der Schutz von Grundstücksnachbarn durch das Rücksichtnahmegebot andernfalls weitgehend ins Leere. Käme ein Verstoß gegen das drittschützende Rücksichtnahmegebot nur und erst dann in Betracht, wenn beispielsweise im Falle von Geruchs- oder Lärmimmissionen die Überschreitung bestimmter Leitwerte eindeutig feststünde, obläge es regelmäßig den Nachbarn dieses darzulegen und zu beweisen. Dies wäre in letzter Konsequenz sogar dann der Fall, wenn einer Baugenehmigung trotz erkennbarem Immissionskonflikt überhaupt kein Gutachten zugrunde läge, die Lärm- oder Geruchswerte also unbekannt wären. Hinzu käme im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung, dass die betroffenen Grundstücksnachbarn das Prozessrisiko insbesondere auch hinsichtlich der Kosten für dann vom Verwaltungsgericht einzuholende Gutachten tragen würden. Dies würde der Funktion des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, einen nachbarlichen Interessenausgleich sicherzustellen, nicht gerecht.

Nach den aufgezeigten Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hier vor.

Das Gutachten als Teil der erteilten Genehmigung ist nicht geeignet, den vorhandenen Immissionskonflikt zu lösen. Es bejaht die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Wege einer sogenannten "Verbesserungsgenehmigung". Dabei geht der Gutachter davon aus, dass sich für die Kläger durch das Vorhaben die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.

Zwar geht das Gutachten richtigerweise davon aus, dass bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen grundsätzlich etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen sind, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Bei Überschreitung des maßgeblichen Immissionswerts ist in einem erheblich vorbelasteten Gebiet nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s die Zulassung eines weiteren emittierenden Vorhabens deshalb jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat und das - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige - Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt (BVerwG, Urt. v. 27.06.2017 - 4 C 3/16 -, Rn. 13, juris; vgl. auch VG Hannover, Urt. v. 15.02.2018 - 12 A 7782/17 -, Rn. 34, juris; VG Hannover Urt. v. 20.07.2018 - 4 A 1590/17 -, Rn. 30, juris). Das gilt bei einer Lage des Vorhabens im Innen wie im Außenbereich gleichermaßen (vgl. OVG Lüneburg Urt. v. 09.12.2021 - 1 LC 113/19 -, Rn. 27, juris). Die Zumutbarkeit von Gerüchen wird daher in vorbelasteten Lagen nicht nach dem jeweiligen Immissionsrichtwert der GIRL, sondern durch das Maß der genehmigten Vorbelastung definiert (vgl. OVG Lüneburg Beschl. v. 12.9.2022 - 1 ME 48/22 -, Rn. 15, juris).

Die Kernaussage des Gutachtens, dass sich die Immissionen, welchen das klägerische Grundstück durch die Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen ausgesetzt ist, verbessern beziehungsweise nicht verschlechtern, fußt jedoch auf einer nicht tragfähigen Grundlage. Die seitens des Gutachters angestellte Vergleichsberechnung ist unschlüssig. Bei der Ermittlung des IST-Zustands stellt das Gutachten nicht auf den baurechtlich genehmigten Zustand ab. Stattdessen legt es einen Zustand zugrunde, der ausschließlich auf den Angaben des Beigeladenen beruht. Diese Angaben stimmen aber nicht in jeder Hinsicht mit der Genehmigungslage überein.

Zutreffend geht der Gutachter zunächst davon aus, dass der baurechtlich genehmigte Zustand und nicht der faktisch ausgeübte Betrieb für die Berechnung des IST-Zustands zugrunde zu legen ist. Vor dem Hintergrund, dass bei der Bemessung dessen, was den durch ein Bauvorhaben betroffenen Nachbarn zugemutet werden kann, sich grundsätzlich eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des BImSchG anbietet (s. o.), ist auch bei der hier zu beurteilenden Frage, ob sich die Immissionslage trotz Zulassung eines neuen Vorhabens verbessert, eine entsprechende Anlehnung vorzunehmen. Für die immissionsschutzrechtliche Vergleichsbetrachtung ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang die genehmigte Nutzung faktisch ausgeschöpft wird. Maßgeblich ist vielmehr die genehmigte Nutzung als rechtlich gesicherter Zustand. Gemäß Ziff. 4.1 Abs. 2 der GIRL sind "alle Emittenten von Geruchsstoffen, die das Beurteilungsgebiet beaufschlagen", zu erfassen, wenn die Ermittlung der Vorbelastung rechnerisch vorgenommen wird. Aus der Systematik des Immissionsschutzrechts ergibt sich, dass für die immissionsschutzrechtliche Bewertung an die abstrakte Möglichkeit anzuknüpfen ist. Die Schutzpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG setzen nicht den Eintritt konkreter Immissionen voraus, sondern erfassen bereits die potenzielle Beeinträchtigung. Maßgeblich ist daher die größtmögliche tatsächliche Nutzung der Anlage im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 22 Rn. 33). Auch soweit die Genehmigungsbedürftigkeit von der Größe oder Leistung der Anlage abhängt, ist gemäß § 1 Abs.1 Satz 4 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) nicht allein auf den tatsächlich möglichen Betriebsumfang, sondern auch auf das rechtlich zulässige Maß, wie es sich aus dem Inhalt der beantragten oder erteilten Genehmigung ergibt, abzustellen (VGH München, Beschl. v. 11.09. 2003 - 22 CS 03.2095 -, NVwZ-RR 2004, 94).

Diese Auffassung wird durch die Novellierung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) weiter gestützt. Mit dem Inkrafttreten der novellierten TA Luft am 1. Dezember 2021 wurde die bislang eigenständige Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL 2008) in den Anhang 7 der TA Luft überführt. In die TA Luft sind dabei die wesentlichen Teile der GIRL aufgenommen worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.2023 - 7 B 5.23 -, Rn. 19, juris). In Ziff. 4.2 Abs. 3 des Anhang 7 zur TA Luft heißt es: "Bei der Ermittlung der Vorbelastung ist bei zu betrachtenden Anlagen auf den ohne weitere Genehmigungen rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen." Angesichts der inhaltlichen Übernahme wesentlicher Bestimmungen der GIRL in die TA Luft ist davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um eine inhaltliche Neuregelung, sondern um eine Klarstellung bestehender Grundsätze handelt, die bereits unter Geltung der GIRL anzuwenden waren.

Gegen einen Rückgriff auf die tatsächliche Nutzung spricht auch, dass ein solcher das Risiko einer gezielten Manipulation eröffnet würde. Antragsteller eines Bauvorhabens könnten dann beispielsweise durch eine vorübergehende Erhöhung der tatsächlichen Nutzung auf das genehmigte Maß - etwa durch kurzfristige Aufstockung des Tierbestands - gezielt eine höhere Vorbelastung erzeugen, um die Beurteilung der zusätzlichen Belastung zu verändern.

Die von dem Gutachter vor diesem Hintergrund angenommene Prämisse, dass für den IST-Zustand als Immissionsquelle eine genehmigte Mistlagerung für Schweine heranzuziehen sei, trifft nicht zu. Eine entsprechende Baugenehmigung für eine solche Mistlagerung hat es nie gegeben. Zwar wurde im Rahmen der Baugenehmigung vom 18. November 1988 für die Errichtung eines Viehstalles mit Jauchegrube eine Mistlagerung für Schweine als "erforderlich" erachtet, eine Baugenehmigung hierfür wurde jedoch nicht beantragt und dementsprechend auch nicht erteilt. Damit ist die in dem Gutachten zugrunde gelegte Vorbelastung falsch berechnet. Für die Annahme einer Verbesserungsgenehmigung fehlt in der Folge das Fundament, sodass bereits deswegen der Immissionskonflikt in der Baugenehmigung nicht ausreichend gelöst worden ist. Der Gutachter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausgeführt, dass seine Grundaussage, es liege keine Verschlechterung im immissionsschutzrechtlichen Sinne vor, voraussichtlich ohne Berücksichtigung der Mistlagerung für Schweine im Rahmen des IST-Zustandes nicht mehr tragfähig sei.

Nach den vorstehenden Ausführungen muss die Kammer bereits mehr abschließend darüber entscheiden, ob der Gutachter zu Recht einen Kuh-/und Schweinestall mit Stallplätzen für 14 Kühe, 5 Kälber, 10 Mastschweinen und 6 Tieren männliches Mastvieh für die Berechnung des IST-Zustands insgesamt zugrunde gelegt hat. Nach den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung vor Ort wurde in dem betreffenden Stall zu keinem Zeitpunkt eine Schweinehaltung aufgenommen. Es erscheint daher fraglich, ob sich die Baugenehmigung vom 18. November 1988 für die Errichtung eines Viehstalles mit Jauchegrube hinsichtlich der Schweinehaltung nicht gemäß 71 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) oder auf andere Weise gemäß § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) erledigt hat. Eine solche kommt insbesondere in Betracht, wenn die genehmigte Nutzung endgültig aufgegeben und nicht nur vorübergehend unterbrochen wird, wofür hier einiges spricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

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