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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 27.06.2025 – 3 B 6121/25

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0627.3B6121.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem D.., E., F., die Finanzierung von mindestens drei zweistündigen begleiteten Umgängen ab dem 1. Juli 2025 zuzusagen,

hat keinen Erfolg.

1.

Gemäß § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 920 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sowohl ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (überwiegende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) sind hierzu glaubhaft zu machen.

Dabei entspricht es dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt und der jeweilige Antragsteller grundsätzlich nicht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch in einem Hauptsacheverfahren gerichtet ist; das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13, juris Rn. 5 ff. m. w. N.).

2.

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund für die von ihm begehrte einstweilige Anordnung nicht dargelegt.

a)

Wie bereits in dem das Rechtsverhältnis der Beteiligten zueinander betreffenden Beschluss der Kammer vom 02.10.2024 - 3 B 4193/24 - dargelegt, richtet sich der konkrete Inhalt eines Anspruchs auf Unterstützung oder Hilfestellung bei der Wahrnehmung von Umgangskontakten gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII in Fällen einer vom Familiengericht für erforderlich gehaltenen Beschränkung des Umgangsrechts auf ausschließlich begleiteten Umgang danach, welchen Stand ein entsprechendes familiengerichtliches Umgangsverfahren erreicht hat. Da es derzeit - weiterhin - an einer vollziehbaren familiengerichtlichen Umgangsregelung fehlt, kann sich der vom Antragsteller geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch allein darauf richten, dass das Jugendamt gegenüber dem Familiengericht seine grundsätzliche Bereitschaft zur Bereitstellung einer Umgangsbegleitung - sei es mit eigenen Kräften, oder mittels Finanzierung einer seitens eines freien Jugendhilfeträgers durchzuführenden Begleitung der Umgangskontakte - erklärt, damit daran anknüpfend wiederum das Familiengericht eine konkrete Umgangsregelung mit einem familiengerichtlich vollzieh- bzw. vollstreckbaren Inhalt treffen kann (vgl. dazu OVG Münster B. v. 15.12.2021, 12 B 1551/21, juris Rn. 17 f., m. w. N.).

b)

Ausgehend davon liegt bereits deshalb ein Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung nicht vor, weil diese über den vorstehend beschriebenen rechtlichen Umfang des vom Antragsteller behaupteten jugendhilferechtlichen Anspruchs schon dem Grunde nach insoweit hinausginge, als er damit eine verwaltungsgerichtliche Festlegung des von ihm benannten freien Jugendhilfeträgers als zukünftigen Leistungserbringer verlangt. Es ist aber nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Leistungserbringer für eine Umgangsbegleitung festzulegen, sondern die originäre Aufgabe des Familiengerichts, weil allein dieses zu beurteilen hat, ob ein vom umgangsbegehrenden Elternteil vorgeschlagener Leistungserbringer nach Maßgabe des § 1684 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 BGB geeignet ist, das mit der Anordnung der Umgangsbegleitung verfolgte Ziel, Gefahren für das Kindeswohl im Zusammenhang mit einem Umgang des Kindes mit dem Elternteil abzuwehren. Insofern steht dem Antragsteller entgegen seiner Auffassung auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII das Recht zur eigenen freien, das Jugendamt, das Verwaltungsgericht oder das Familiengericht gemäß § 5 Abs. 2 SGB VIII (weitestgehend) bindenden Auswahl eines Leistungserbringers für eine Umgangsbegleitung zu. Denn das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt voraus, dass der vom Leistungsberechtigten benannte Leistungserbringer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Leistungserbringung geeignet ist, was jedenfalls in Fällen, in denen es - wie hier - infolge einer Uneinigkeit zwischen der umgangsbestimmungsberechtigten Person und dem umgangsberechtigten Elternteil einer vollstreckungsfähigen familiengerichtlichen Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der (begleiteten) Umgangskontakte bedarf, der originären Bewertung seitens des Familiengerichts unterliegt. Das mit dem Fall des Antragstellers befasste Familiengericht hat bisher eine derartige Bewertung nicht vorgenommen.

c)

Unabhängig von Vorstehendem liegt auch ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung nicht vor. Die Sache ist nicht in der für die vom Antragsteller für die von ihm benannten drei Umgangskontakte erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Maße eilbedürftig. Dem Antragsteller ist es nicht unzumutbar, das Ergebnis des für den 01.07.2025 angesetzten familiengerichtlichen Termins abzuwarten, in dem es namentlich um die Frage gehen wird, ob und unter welchen Voraussetzungen zukünftig (ggf. begleitete) Umgangskontakte des Antragstellers mit seinem Sohn stattfinden können. Sollte in diesem Termin das Familiengericht eine Umgangsbegleitung unter Übertragung der Begleitung auf den vom Antragsteller benannten freien Jugendhilfeträger anordnen wollen und sich daran allein infolge einer Weigerung der Antragsgegnerin, eine derartige Umgangsbegleitung als Jugendhilfeleistung zur Verfügung zu stellen, gehindert sehen, könnte der Antragsteller diesbezüglich um vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bei dem erkennenden Gericht nachsuchen, ohne dass damit für ihn eine unzumutbare Verzögerung in der Realisierung seines - dann familiengerichtlich dem Grunde nach bereits weitgehend konkretisierten - Umgangsrechts einzutreten drohte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller vehement beklagte Beschränkung bzw. zuletzt Unterbrechung seines Umgangs mit seinem Sohn zu einem nicht geringen Teil auf seinem eigenen Verhalten beruht, indem er sich wiederholt und ohne jegliche selbstkritische Reflexion über rechtswirksame familiengerichtliche Beschränkungen bzw. jugendamtliche Vorgaben bzgl. der Kontaktaufnahme und -gestaltung zu seinem Sohn in rechtswidriger Weise eigenmächtig hinweggesetzt hat. Soweit der Antragsteller im Übrigen sehr ausführlich sinngemäß geltend macht, vor dem Familiengericht könne er effektiven Rechtsschutz aus Gründen, die nichts mit ihm zu tun hätten, nicht erlangen, ist das für das vorliegende Verfahren bereits dem Grunde nach irrelevant, denn es ist nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die Arbeitsweise bzw. die Arbeitsergebnisse des Familiengerichts zu bewerten. Dafür steht in den Grenzen des dortigen Prozessrechts der familiengerichtliche Rechtsweg offen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

Hinweis:

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