Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 01.07.2025 – 7 B 1771/25
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0701.7B1771.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 289,62 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Grundsteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2025, durch welchen die Grundsteuer für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück C. auf 520,08 Euro jährlich ab dem 1. Januar 2025 festgesetzt wurde.
Mit Bescheiden vom 9. März 2023 setzte das Finanzamt D. den Grundsteueräquivalenzbetrag sowie den Grundsteuermessbetrag für das eingangs bezeichnete Grundstück gegenüber der Antragstellerin fest. Der Messbetrag wurde dabei von 19,14 Euro für das Jahr 2024 auf 57,79 Euro ab dem 1. Januar 2025 angehoben. Der hiergegen von der Antragstellerin am 15. November 2024 eingelegte Einspruch wurde bisher nicht beschieden.
Durch Ratsbeschluss vom 12. Dezember 2024 hob die Antragsgegnerin den Hebesatz für die Grundsteuer B durch Anpassung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern von 700 v.H. auf 900 v.H. ab dem 1. Januar 2025 an (Amtsblatt der Landeshauptstadt Hannover 2025, Nr. 01, S. 3). Bereits im Vorjahr war der Hebesatz durch Ratsbeschluss vom 30. November 2023 von 600 v.H. auf 700 v.H. ab dem 1. Januar 2024 angehoben worden (Beschluss-Drs. Nr. 1541/2023; Amtsblatt der Landeshauptstadt Hannover 2023, Nr. 26, S. 102). Dieser ersten Erhöhung lag ein Beschluss des Rates zum Haushaltssicherungskonzept XI für die Jahre 2023 bis 2026 zugrunde (HSK XI, Beschluss-Drs. Nr. 2661/2022). Im Rahmen dieses Konzeptes wurden von dem Rat der Antragsgegnerin mehrere Maßnahmen beschlossen, um dem für das Haushaltsjahr 2024 erwarteten Defizit entgegenzuwirken und einen ausgeglichenen Haushalt zu gewährleisten. Während im Haushaltsplan der Antragsgegnerin (Doppelhaushalt 2023 / 2024, Beschluss-Drs. 2027/2022; Amtsblatt der Landeshauptstadt Hannover 2023, S. 36) für das Jahr 2024 noch Erträge i.H.v. 156 Millionen Euro aus der Grundsteuer B vorgesehen waren, sollten durch die Anhebung des Hebesatzes von 600 v.H. auf 700 v.H. Einnahmen i.H.v. insgesamt 181 Millionen Euro erzielt werden. Tatsächlich betrugen im Jahr 2024 die Einnahmen aus der Grundsteuer B knapp 179 Millionen Euro.
Im Zuge der weiteren Anpassung des Hebesatzes von 700 v.H. auf 900 v.H. ab dem 1. Januar 2025 veröffentlichte die Antragsgegnerin über ihr Amtsblatt auch den von ihr ermittelten aufkommensneutralen Hebesatz nach § 7 Abs. 1 Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) für die Grundsteuer B in Höhe von 909,65 v.H. (Amtsblatt der Landeshauptstadt Hannover 2025, Nr. 01, S. 3) sowie die Differenz zu dem nunmehr festgesetzten Hebesatz i.H.v. 9,65 v.H. Bei der Berechnung des aufkommensneutralen Hebesatzes hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben die nach Beschluss des Haushaltssicherungskonzeptes für das Jahr 2024 erwarteten Einnahmen aus der Grundsteuer B i.H.v. 181 Millionen Euro sowie die bis zum Oktober 2024 vorliegenden Daten der Finanzverwaltung zu den Grundsteuermessbeträgen zugrunde gelegt. Bei dem Hebesatz von 909,65 v.H. handelt es sich danach um den Hebesatz, der aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Daten zu den Grundsteuermessbeträgen erforderlich wäre, um Einnahmen i.H.v. etwa 181 Millionen Euro zu erzielen.
Am 17. Januar 2025 erließ die Antragsgegnerin den angegriffenen Bescheid über die Erhebung der Grundsteuer B gegenüber der Antragstellerin und setzte die Grundsteuer B auf 520,08 Euro jährlich fest. Als Berechnungsgrundlage führte die Antragsgegnerin den von dem Finanzamt festgesetzten Messbetrag von 57,79 Euro sowie ihren Hebesatz von 900 v.H. an.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 beantragte die Antragstellerin zunächst die Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides bei der Antragsgegnerin. Diese lehnte den Antrag mit Schreiben vom 12. Februar 2025 ab.
Daraufhin hat die Antragstellerin am 13. Februar 2025 Klage gegen den Grundsteuerbescheid erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass sich der Betrag der Grundsteuer im Vergleich zum Vorjahr vervierfacht habe. Die nunmehr von der Antragsgegnerin erhobene Grundsteuer sei nicht aufkommensneutral. Dies sei indes nach § 7 NGrStG und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 zur damals gültigen Grundsteuerberechnung geboten.
Darüber hinaus sei das NGrStG verfassungswidrig und könne daher nicht als Grundlage für die Besteuerung dienen. Das Gesetz verstoße jedenfalls gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da bei der Besteuerung vornehmlich auf die bebaute und unbebaute Fläche des Grundstücks abgestellt werde, nicht aber auf Alter und Zustand des Gebäudes. So werde in ihrem Fall nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Gebäude bereits nach dem 2. Weltkrieg errichtet worden sei und sich in einem schlechten baulichen Zustand befinde. Eine Gleichbehandlung mit Neubauten sei ungerechtfertigt.
Die von der Antragsgegnerin erhobene Grundsteuer sei außerdem nicht aufkommensneutral. Die Antragsgegnerin plane für das Haushaltsjahr 2025 Einnahmen aus der Grundsteuer i.H.v. 181 Millionen Euro, während im Haushalt 2024 noch 156 Millionen Euro veranschlagt worden seien. Die Aufkommensneutralität der Grundsteuer sei nach § 7 NGrStG und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2018 geboten.
Dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei auch deshalb zu entsprechen, weil sie andernfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gezwungen sei, die Grundsteuer an die Antragsgegnerin zu entrichten. Dies sei angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das NGrStG unbillig. Sollte sie zudem in der Hauptsache Erfolg haben, so müsse sie die bereits geleisteten Zahlungen von der Antragsgegnerin zurückfordern. Die Durchsetzung derartiger Forderungen sei für sie jedoch viel schwieriger als für die Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (7 A 1769/25) gegen den Grundsteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2025 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt aus, dass sie hinsichtlich des Messbetrages an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden sei. Einwendungen gegen den Messbetrag seien dort vorzubringen.
Nach Art. 106 GG stehe es den Gemeinden außerdem zu, den Hebesatz für die Grundsteuer eigenverantwortlich festzulegen. Dieses Recht bestehe unabhängig von der Grundsteuerreform. § 7 NGrStG besage nur, dass der aufkommensneutrale Hebesatz ermittelt werden müsse, nicht aber, dass die Gemeinde diesen auch zwingend wählen müsse. Ungeachtet dessen sei der nunmehr festgesetzte Hebesatz von 900 v.H. für die Grundsteuer B aufkommensneutral im Verhältnis zu den Einnahmen aus dem Jahr 2024. Im Haushalt für das Jahr 2024 seien zwar zunächst nur Einnahmen i.H.v. 156 Millionen Euro aus der Grundsteuer B vorgesehen gewesen. Durch die Anhebung des Hebesatzes von 600 v.H. auf 700 v.H. durch den Ratsbeschluss Ende 2023 habe man jedoch Einnahmen i.H.v. 181 Millionen Euro erzielen wollen und tatsächlich auch knapp 179 Millionen Euro eingenommen. Für das Jahr 2025 habe sie, die Antragsgegnerin, mit Einnahmen i.H.v. 181 Millionen Euro gerechnet; tatsächlich seien bisher - Stand: 18. Februar 2025 - jedoch lediglich 168 Millionen Euro veranlagt worden. Die Berechnung des Hebesatzes sei aufgrund der Daten der Finanzverwaltung vom 20. Oktober 2024 erfolgt.
Auch wenn der Hebesatz in der Gesamtschau für die Antragsgegnerin aufkommensneutral sei, könne es im Einzelfall dazu kommen, dass die Grundsteuer höher oder niedriger ausfalle. Dies sei hinzunehmen.
Eine unzumutbare Härte sei nicht ersichtlich. Es sei zu berücksichtigen, dass die Forderung gegenüber der Antragstellerin lediglich 520,08 Euro für das gesamte Jahr 2025 betrage. Demgegenüber habe sie - die Antragsgegnerin - ein gewichtiges Interesse an einer planbaren Haushaltsführung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen nicht, insbesondere wurde der erforderliche Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor Anrufung des Gerichts gestellt und von der Antragsgegnerin abgelehnt.
Der Antrag ist allerdings unbegründet, da das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin nicht überwiegt.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist begründet, wenn im Rahmen einer Abwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes überwiegt.
Für diese Abwägung maßgeblich sind insbesondere die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (BVerwG, Beschl. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - juris Rn. 10; Ndrs. OVG, Beschl. v. 17.4.2019 - 7 ME 8/19 - juris Rn. 5). Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist in der Regel gegeben, wenn sich im Rahmen einer summarischen Prüfung ergibt, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Sollte der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig sein, hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keinen Erfolg (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16 - juris Rn. 18; Ndrs. OVG, Beschl. v. 10.5.2010 - 13 ME 181/09 - juris Rn. 4; Ndrs. OVG, Beschl. v. 17.4.2019 - 7 ME 8/19 - juris Rn. 5).
Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist dabei in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber für die dem gerichtlichen Verfahren vorangehende behördliche Entscheidung über einen Aussetzungsantrag in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enge Voraussetzungen aufgestellt hat. Den damit verbundenen Wertungen ist auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass die aufschiebende Wirkung der gegen einen Abgabenbescheid i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gerichteten Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch durch das Gericht nur angeordnet werden kann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.7.1981 - 8 C 83.81 - BeckRS 1981, 31249755; VGH BW, Beschl. v. 4.4.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006,420 (420); Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl 2022, § 80 Rn. 95; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 80 Rn. 377 m.w.N.).
Das Vorbringen der Antragstellerin weckt weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (1.) noch rechtfertigt es die Annahme einer unbilligen Härte (2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides sind nur dann anzunehmen, wenn ein Obsiegen des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher scheint als sein Unterliegen. Ein offener Ausgang des Hauptsacheverfahrens vermag die Aussetzung der Vollziehung dagegen angesichts der gesetzgeberischen Wertung aus § 80 Abs. 4 Satz 3 und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen (ausführlich OVG RLP, Beschl. v. 2.2.1984 - 6 D 2/83 - NJW 1986, 1004; OVG NRW, Beschl. v. 25.8.1988 - 3 B 2564/85 - NVwZ-RR 1990,54; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2005 - 12 S 9/05 - NVwZ 2006, 356 (356); OVG Münster, Beschl. v. 29.1.2018 - 9 B 1540/17 - GewA 2018, 201 (202); siehe außerdem Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl 2022, § 80 Rn. 95 m.w.N.; a.A. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 80 Rn. 285 f., der gleichwohl weitere Nachweise für die herrschende Rspr. benennt).
Ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache erscheint nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Vielmehr ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, da sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grundsteuerbescheides Rechtsfragen stellen, die erst im Zuge der Durchführung des Hauptsacheverfahrens geklärt werden können.
a) Die Rechtsgrundlage für den angegriffenen Grundsteuerbescheid findet sich in §§ 1 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (Gesetz vom 7. August 1973, BGBl I S. 965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2024, BGBl 2024 I, Nr. 387 - GrStG -) i.V.m. § 1 und § 2 Abs. 1 NGrStG (Gesetz vom 7. Juli 2021, Nds. GVBl S. 502, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2022, Nds. GVBl. S. 304) und der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzung) der Landeshauptstadt Hannover vom 23. Februar 2012 (Gemeinsames Amtsblatt für die Region A-Stadt und Landeshauptstadt Hannover 2012, Nr. 08, S. 70, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 12.Dezember 2024, Amtsblatt der Landeshauptstadt Hannover 2025, Nr. 01, S. 3). Die Höhe der Grundsteuer bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NGrStG durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks i.S.d. § 2 Abs. 2 NGrStG mit dem von der Gemeinde bestimmten jeweiligen Hebesatz.
Soweit die Antragstellerin im Rahmen ihrer Antragsbegründung vorbringt, dass das im NGrStG für die Bemessung der Grundsteuer angelegte Flächen-Lage-Modell den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletze, vermag dieser Vortrag die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht zu rechtfertigen. Zunächst richtet sich der Vortrag gegen die (vermeintlich) ungleiche Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Festsetzung des Äquivalenzbetrages sowie des darauf beruhenden Messbetrages. Einwendung gegen den im Grundsteuermessbescheid durch das Finanzamt festgesetzten Messbetrag können jedoch nur durch Anfechtung dieses Bescheides angegriffen werden und nicht durch eine Klage gegen den Grundsteuerbescheid (vgl. § 351 Abs. 1 Abgabenordnung in der Fassung vom 23. Januar 2025, BGBl 2025 I Nr. 24, S. 5 - AO -). Darüber hinaus wurde die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nicht festgestellt. Bei dem für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist ein Klageverfahren anhängig, welches die Frage der Verfassungsmäßigkeit des NGrStG zum Gegenstand hat (Az. 1 K 38/24). Eine Entscheidung steht noch aus. Im Hinblick auf die in § 80 Abs. 4 Satz 3 und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung vermag allein das anhängige Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht eine Aussetzung aber nicht zu rechtfertigen.
b) Aus dem weiteren Vortrag der Antragstellerin ergeben sich keine Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides.
Allein der Umstand, dass sich die Grundsteuer für die Antragstellerin deutlich erhöht hat, vermag keine Rechtmäßigkeitsbedenken zu begründen.
Soweit die Antragstellerin den Messbetrag für fehlerhaft hält, kann ihre Klage gegen den Grundsteuerbescheid - und damit auch der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - mit diesem Einwand keinen Erfolg haben, weil der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes nach § 184 Abs. 1 Satz 4 AO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO für den Grundsteuerbescheid bindend ist, soweit die im Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen für den Grundsteuerbescheid von Bedeutung sind. Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht hinsichtlich des Steuermessbescheides hat. Gemäß § 351 Abs. 2 AO können Feststellungen in einem Grundlagenbescheid wie dem Grundsteuermessbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides - des Grundsteuerbescheides - angegriffen werden. Einwendungen gegen den Grundsteuermessbescheid sind damit im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
Der Bindungswirkung des Grundsteuermessbescheides steht auch der beim Finanzamt gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch der Antragstellerin nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob der Einspruch fristgerecht eingelegt worden ist, greift die Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO ausdrücklich auch dann, wenn der Feststellungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist.
c) Auch bestehen bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzung) der Antragsgegnerin, insbesondere nicht in der geänderten Fassung, die die Satzung durch den Ratsbeschluss vom 12. Dezember 2024 erhalten hat.
Formelle Mängel werden von der Antragstellerin nicht gerügt und sind nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage auch nicht erkennbar. Insbesondere wurden die Hebesatzung und der Beschluss über die Änderung des Hebesatzes für das Jahr 2025 von der Vertretung als dem zuständigen Gemeindeorgan - § 58 Abs. 1 Nr. 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) - formwirksam beschlossen und nach § 11 NKomVG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht (siehe für die Hebesatzung Gemeinsames Amtsblatt für die Region A-Stadt und Landeshauptstadt Hannover 2012, Nr. 08, S. 70 und für die besagte Änderung Amtsblatt der Landeshauptstadt Hannover 2025, Nr. 01, S. 3).
Ebenso hat die Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 NGrStG den aufkommensneutralen Hebesatz und die Abweichung des bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz veröffentlicht (siehe Amtsblatt der Landeshauptstadt Hannover 2025, Nr. 01, S. 3).
Bei der Ermittlung des aufkommensneutralen Hebesatzes durfte die Antragsgegnerin auch das Grundsteueraufkommen aus dem Jahr 2024 zugrunde legen, wie es sich aus dem Haushaltplan einschließlich des Haushaltssicherungskonzeptes XI ergibt. Nach § 7 Abs. 1 NGrStG ist zur Ermittlung des aufkommensneutralen Hebesatzes das Grundsteueraufkommen der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen, das im Haushaltsplan der Gemeinde für das Kalenderjahr 2024 veranschlagt worden ist. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleich bliebe.
Die Antragsgegnerin hat bei der Ermittlung des aufkommensneutralen Hebesatzes die für das Jahr 2024 nach Beschluss des Haushaltssicherungskonzeptes XI erwarteten Einkünfte i.H.v. 181 Millionen Euro zugrunde gelegt (156 Mio. Euro laut Beschluss des Haushaltsplans für die Jahre 2023 und 2024 zzgl. 25 Mio. Euro nach Beschluss des Haushaltssicherungskonzeptes XI). Rechtliche Bedenken gegenüber der Berücksichtigung der durch das Haushaltssicherungskonzept XI vorgesehenen Mehreinnahmen bestehen - entgegen dem Vortrag der Antragstellerin - nicht. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO - vom 18. April 2017, Nds. GVBl. S. 130, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2025, Nds. GVBl. 2015, Nr. 3) bildet das Haushaltssicherungskonzept eine Anlage zum Haushaltsplan. Das Haushaltssicherungskonzept ist mithin Bestandteil des Haushaltsplans und nach § 7 Abs. 1 NGrStG bei der Berechnung des aufkommensneutralen Hebesatzes mit einzubeziehen. Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Norm. Durch die Veröffentlichung des aufkommensneutralen Hebesatzes soll vor allem die Transparenz in dem Prozess der Grundsteuerreform gefördert werden (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs LT-Drs. 18/8995, S. 11 sowie ergänzender Schriftlicher Bericht zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen, LT-Drs. 18/9632, S. 25). Für eine Vergleichbarkeit der veranschlagten Grundsteueraufkommen 2024 und 2025 ist es insoweit sachdienlich, die im Haushaltplan 2024 vollzogenen Änderungen einzubeziehen und damit das tatsächlich angesetzte Aufkommen für die Ermittlung des aufkommensneutralen Hebesatzes nach der Grundsteuerreform heranzuziehen.
Die Satzung begegnet mit ihrem Hebesatz von 900 v.H. für die Grundsteuer B bei summarischer Prüfung nach bisheriger Sach- und Rechtslage auch keinen ernstlichen materiell-rechtlichen Zweifeln.
Gemäß § 7 Abs. 3 NGrStG i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist. Diese Vorschrift konkretisiert einfachgesetzlich die den Gemeinden in den Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG garantierte Steuerertragshoheit als Teil der aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden gemeindlichen Finanzhoheit. Diese Garantie weist das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu (Art. 106 Abs. 5 GG). Das Grundgesetz bestimmt dabei weiter, dass den Gemeinden das Recht einzuräumen ist, die Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Aufgrund dieser Regelung steht den Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze ein - verfassungsrechtlich fundierter - weiter Entschließungsspielraum zu (OVG NRW, Beschl. v. 16.7.2013 - 14 A 2761/12 -, juris Rn. 6; Kube, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: März 2025, Art. 106 Rn. 38). Dieser Entschließungsspielraum erfasst dabei grundsätzlich auch, auf welche Weise die Gemeinden ihre kommunalen Aufgaben finanzieren. Es ist somit Sache der Gemeinde, - durch ihren Rat - die Hebesätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 16.12.2019 - 2 A 189/18 - n.v.; VG Arnsberg, Urt. v. 29.6.2017 - 5 K 2857/16 -, juris Rn. 32-33 m. w. Nachw.). Dies ermöglicht den Gemeinden, Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen. Die Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, ihre Einnahmen durch Anhebung der Grundsteuer an den Finanzbedarf anzupassen, um damit angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben (VG Düsseldorf, Urt. v. 9.5.2016 - 5 K 802/15 - juris Rn. 109 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 - 8 C 43/09, juris Rn. 16 und auf die Rspr. des BVerfG zur Gewerbesteuer, Beschl. v. 27.1.2010 - 2 BvR 2185/04 - juris Rn. 86). Sie sind - im Rahmen der Gesetze - berechtigt selbst zu entscheiden, in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf über die Grundsteuer (oder anderweitig) decken wollen und welche Höhe der Hebesatz erreichen soll (BVerwG, Urt. v. 11.6.1993 - 8 C 32.90 - juris Rn. 11; Hess. VGH, Beschl. v. 5.8.2014 - 5 A 884/14.Z - juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Urt. v. 9.5.2016 - 5 K 802/15 - juris Rn. 111). Da dieser Entschließungsspielraum nur "im Rahmen der Gesetze besteht", darf er zwar durch einfaches Gesetz - etwa durch Vorgaben des Kommunalabgaben- oder des Kommunalverfassungsrechts - verhältnismäßig begrenzt werden. Im Übrigen ist das den Gemeinden zustehende Normsetzungsermessen gerichtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob dessen gesetzliche Grenzen überschritten sind, namentlich weil die Normsetzung willkürlich oder die Erhebung der Steuer unverhältnismäßig ist.
Dies zugrunde gelegt, bestehen keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des beschlossenen Hebesatzes für die Grundsteuer B i.H.v. 900 v.H. Die beschlossene neue Hebesatzregelung verstößt bei summarischer Prüfung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand weder gegen Vorschriften des Kommunalabgaben- oder Grundsteuerrechts noch ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich weder aus § 7 NGrStG noch aus dem Urteil des BVerfG von 2018, dass die Antragsgegnerin den von ihr ermittelten und veröffentlichten aufkommensneutralen Hebesatz wählen muss.
§ 7 Abs. 1 NGrStG besagt lediglich, dass der aufkommensneutrale Hebesatz zu ermitteln, nicht aber, dass dieser auch zu beschließen ist. Definiert wird der aufkommensneutrale Hebesatz in der Vorschrift als der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleich bliebe. In Absatz 2 der Norm ist vorgesehen, dass die Abweichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz zu veröffentlichen ist. Daraus ergibt sich, dass Abweichungen grundsätzlich zulässig sind. Die Regelung dient insbesondere der Transparenz in dem Prozess der Grundsteuerreform (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs LT-Drs. 18/8995, S. 11 sowie ergänzender Schriftlicher Bericht zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen, LT-Drs. 18/9632, S. 25). Die Norm bringt in ihrer Gesamtschau zum Ausdruck, dass die Aufkommensneutralität aus Sicht des Gesetzgebers (politisch) zwar wünschenswert, angesichts der Finanzhoheit der Kommunen und des in Art. 106 Abs. 6 GG und § 25 GrStG verankerten Hebesatzungsrechts aber nicht zwingend ist (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs LT-Drs. 18/8995, S. 11; Niederschrift über die 129. Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 23. Juni 2021, S. 19). § 7 Abs. 3 NGrStG stellt insoweit ausdrücklich klar, dass die Regelungen des § 25 GrStG - das Hebesatzungsrecht - unberührt bleiben. Dieser Absatz wurde im Gesetzgebungsprozess ergänzt, um klarzustellen, dass die Festsetzung des Hebesatzes letztlich im Ermessen der Gemeinden steht (vgl. ergänzender Schriftlicher Bericht zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen, LT-Drs. 18/9632, S. 25).
Das Bundesverfassungsgericht hat entgegen der Ansicht der Antragstellerin in der von ihr angeführten Entscheidung keinesfalls festgestellt, dass die Grundsteuer für das Jahr 2025 oder für künftige Jahre aufkommensneutral sein müsse. Es hat vielmehr zu künftigen Regelungen ausgeführt (aus BVerfG, Urt. v. 10.4.2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 168):
"Bei der Neuregelung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten, vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt überprüfbaren Spielraum zur Bestimmung des Steuergegenstandes und des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 138, 136 [BVerfG 17.12.2014 - 1 BvL 21/12] <181 Rn. 123, 131>; 139, 285 <309 f. Rn. 72> jew. m.w.N.; oben B IV 1 b). Damit liegt auch die Gesamthöhe des mit der Steuer zu erzielenden Aufkommens völlig in der Hand des Gesetzgebers. Belässt er es im Grundsatz bei der bisherigen Struktur von Einheitsbewertung und Grundsteuer, kann das Steueraufkommen über den Grundsteuermessbetrag durch den Gesetzgeber und über die Hebesätze durch die Gemeinden bestimmt werden. Aber auch in einem anderen Modell bleibt es dem Gesetzgeber und den nach dem Grundgesetz hebesatzberechtigten Gemeinden (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG) vorbehalten, die Steuerhöhe und damit den Umfang des Steueraufkommens zu regeln. In keinem Fall wird das Gesamtaufkommen durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine in der Relation realitätsgerechte Bemessung der Besteuerungsgrundlagen vorbestimmt."
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung gemessen an dem Kommunalabgaben- und Grundsteuerrecht hat die Kammer nicht. Das Grundsteuergesetz selbst gibt den Gemeinden keine Höchstgrenze bei der Festsetzung von Hebesätzen im Sinne einer zahlenmäßigen Begrenzung vor. § 26 GrStG ermächtigt die Länder zwar zu einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung; hiervon hat das Land Niedersachsen jedoch keinen Gebrauch gemacht. Ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip wurde weder dargetan noch ist ein solcher nach der vorliegenden Sachlage ersichtlich (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz - NKAG - und § 111 Abs. 5 Satz 1 NKomVG; zur ohnehin eingeschränkten Reichweite des Gebotes Ndrs. OVG, Urt. v. 19.9.1990 - 13 OVG C 4/87 -juris Rn. 10).
Eine beachtliche gesetzliche Grenze des gemeindlichen Ermessens kann sich indes aus der Eigentumsgarantie der von der Grundsteuererhebung betroffenen Grundstückseigentümer nach Art. 14 Abs. 1 GG ergeben. Die Gestaltungsfreiheit der Gemeinde wird bei der Auferlegung von Steuerlasten - als Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG - durch den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BVerfG, Beschl. v. 18.1.2006 - 2 BvR 2194/99 - juris Rn. 43 zur Einkommens- und Gewerbesteuer; OVG NRW, Beschl. v. 16.7.2013 - 14 A 464/13 - juris Rn. 24 zum Hebesatz bei der Grundsteuer). Mit Blick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Privatnützigkeit des Eigentums darf die Grundsteuer keine "erdrosselnde" Wirkung haben (VG Düsseldorf, Urt. v. 9.5.2016 - 5 K 802/15 - juris Rn. 142; VG Lüneburg, Urt. v. 16.12.2019 - 2 A 189/18 - n.v.; außerdem - unter Verweis auf das Übermaßverbot des Art. 20 Abs. 1 GG - Bay. VGH, Beschl. v. 21.2.2016 - 4 ZB 05.1171 - juris Rn. 14). Die Steuerbelastung muss für die Steuerpflichtigen bei generalisierender Betrachtung, das heißt in der Regel, zumutbar sein (OVG NRW, Beschl. v. 30.10.2024 - 14 B 748/24 - juris Rn. 15). Außerdem kann eine Hebesatzerhöhung unangemessen sein, wenn die Gemeinde ihrer gar nicht bedurfte, weil der Haushalt auch ohne die Hebesatzerhöhung ausgeglichen wäre und die Mehreinnahmen lediglich zu einer das vernünftige Maß übersteigenden Erhöhung der Rücklagen führen würde (OVG NRW, Beschl. v. 30.10.2024 - 14 B 748/24 - juris Rn. 16).
Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich. Vorliegend ist der Antragstellerin zwar zuzugestehen, dass der Hebesatz von 900 v.H. - auch im Vergleich zu anderen niedersächsischen Kommunen - besonders hoch ist. Es ist indes (noch) nicht ersichtlich, dass die Hebesatzerhöhung zu einer verfassungsrechtlich unangemessen hohen Steuerbelastung der Grundstückseigentümer führt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Mehrzahl der Grundsteuerpflichtigen nicht mehr in der Lage wäre, die Grundsteuer aufzubringen oder jedenfalls derart belastet würde, dass die Privatnützigkeit des Eigentums dadurch entfiele, sind nicht erkennbar.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Grundsteuer habe sich für sie drastisch erhöht und sei nicht tragbar, vermag dies die vorläufige Einschätzung des Gerichts nicht zu ändern. Ungeachtet dessen, dass vorliegend grundsätzlich eine abstrakte Betrachtung geboten ist, lässt sich feststellen, dass der Antragstellerin vorliegend eine jährliche Grundsteuerlast in Höhe von 520,08 Euro für ihr Grundstück auferlegt wird, also einem Monatsbetrag von etwa 43 Euro. Eine im Vergleich zum Wert des Grundstücks nicht mehr hinnehmbare Belastung durch die Grundsteuer dürfte damit erkennbar nicht vorliegen.
Aus dem Haushaltsplan der Antragsgegnerin für das Jahr 2025 folgt außerdem, dass die erwarteten (Mehr-)Einnahmen nicht für die Bildung von Rücklagen, sondern zur Deckung des Finanzbedarfs im Haushaltsjahr benötigt werden. Der Ergebnishaushalt der Antragsgegnerin sieht für das Haushaltsjahr ein Saldo von Null vor (kein Überschuss, kein Fehlbetrag). Hinzu kommen Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach § 2 Abs. 6 NKomHKVO in Höhe von knapp 912 Millionen Euro. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Anhebung des Hebesatzes voraussichtlich nicht unangemessen.
Ebenso wenig lässt sich bei der Festsetzung des Hebesatzes ein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot erkennen (zum Willkürverbot als Ausdruck des Allgemeinen Gleichheitssatzes und des Rechtsstaatsprinzips: BVerfG, Urt. v. 27.5.1992 - 2 BvF 1/88 u.a. - juris Rn. 362; Sommermann, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 10 Rn. 305 f.; Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand Dezember 2024, Art. 2 Rn. 83, je m.w.N.).
Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, soll durch den neu festgesetzten Hebesatz für das Jahr 2025 sichergestellt werden, dass die Steuereinnahmen aus der Grundsteuer B in etwa gleichbleibend sind gegenüber den Einnahmen aus dem Jahr 2024. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlen wurde der Hebesatz i.H.v. 900 v.H. auf Grundlage der von der Finanzverwaltung im Oktober 2024 vorgelegten Daten zu den bis dahin ermittelten Grundsteuermessbeträgen so berechnet, dass er zumindest annähernd aufkommensneutral wäre, soweit die Daten der Finanzverwaltung im Wesentlichen unverändert blieben. Nachdem im Jahr 2024 Einnahmen i.H.v. 181 Millionen Euro erwartet und tatsächlich Einnahmen i.H.v. knapp 179 Millionen Euro durch die Erhebung der Grundsteuer B erzielt wurden, sind für das Jahr 2025 ebenfalls Einnahmen i.H.v. 181 Millionen Euro vorgesehen. Der gewählte Hebesatz i.H.v. 900 v.H. ist damit sogar geringer als der ermittelte aufkommensneutrale Satz von 909,65 v.H. Eine vollkommende Aufkommensneutralität im Sinne einer genau gleichbleibenden Einnahmenhöhe kann dabei aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden Daten sowie der Möglichkeiten der nachträglichen Änderung der Messbeträge von vornherein nicht erwartet werden. Dies wird noch einmal deutlich, wenn man berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin bis zum 14. April 2025 nach eigenen Angaben lediglich einen Ertrag i.H.v. knapp 169 Millionen Euro aus der Grundsteuer B erzielt hat. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung des Hebesatzes ist jedenfalls nach der Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar.
2. Die Vollziehung der Grundsteuerpflicht hat auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte ist nur dann anzunehmen, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BVerfG, Beschl. v. 11.10.2010 - 2 BvR 1710/10 - juris Rn. 20).
Durch die Vollziehung des angegriffenen Bescheides werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Sollte die Antragstellerin mit ihrer Klage in der Hauptsache obsiegen, so kann sie die bis dahin geleisteten Zahlungen von der Antragsgegnerin zurückfordern. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin im Falle eines stattgebenden Urteils eine Rückzahlung verweigern würde oder nicht nur Zahlung in der Lage wäre, sind nicht ersichtlich. Die Behauptung der Antragstellerin geht insoweit "ins Blaue hinein". Die Antragstellerin trägt darüber hinaus auch nicht vor, finanziell nicht in der Lage zu sein, 520,08 Euro jährlich, d.h. 43,34 Euro monatlich, aufzubringen. Eine unbillige Härte dürfte mit der Vollziehbarkeit des Grundsteuerbescheides nicht verbunden sein. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Planbarkeit ihrer Haushaltsführung.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11) ein Viertel des für die Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes.
Hinweis:
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.