Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 01.07.2025 – 9 A 2764/23

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0701.9A2764.23.00

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2023 in Gestalt der Änderung vom 03.06.2025 aufgehoben, soweit darin Gebühren festgesetzt worden sind, die einen Betrag in Höhe von 277.487,60 EUR übersteigen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Reduzierung der von der Beklagten festgesetzten Gebühren für die Erteilung eines Standortvorbescheids über die Errichtung mehrerer Windenergieanlagen.

Die Beklagte erteilte der Klägerin auf deren Antrag vom 22.11.2021 auf Grundlage von §§ 4, 9 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV - am 08.06.2022 einen Standortvorbescheid für den Außenbereich der Stadt I., bezüglich Luftverkehrsrecht (zivil und militärisch) und Planungsrecht hinsichtlich der künftigen Errichtung und des Betriebs von insgesamt 14 Windenergieanlagen vom Typ J. mit einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Gesamthöhe von 250 m bei einer Nennleistung von 5,6 MW.

Dieser Bescheid enthält - gestützt auf §§ 1, 3, 5 Abs. 1, 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes - NVwKostG - i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) i. V. m. Nr. 44.1.5 und Nr. 44.1.2.2.5 des Kostentarifs des Anhangs zu §1 Abs. 1 AllGO (im Folgenden: Anl. AllGO) - eine Kostenlastentscheidung, wonach - zur Begleichung durch die Klägerin - Gebühren in Höhe von 385.422,96 EUR festgesetzt werden. Dabei legte die Beklagte Kosten des Vorhabens in Höhe von 126.772.800,00 EUR, berechnet aus 1.617,00 EUR je kW bei 5.600 kW Nennleistung je Windenergieanlage, zugrunde. Die Gebührenforderung errechnete sie gemäß Nr. 44.1.5 i. V. m. Nr. 44.1.2.2.5 Anl. AllGO aus einer Grundgebühr in Höhe von 11.450,00 EUR, zuzüglich eines Anteils von 0,3 Prozent der 2.500.00,00 EUR übersteigenden Kosten in Höhe von 124.272.800,00 EUR. Hinzu kamen Gebühren für die Vorprüfung nach § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - (Nr. 112.2.1.1 Anl. AllGO) in Höhe von 1.152,00 EUR und Auslagen für die förmliche Zustellung in Höhe von 2,56 EUR.

Hiergegen legte die Klägerin am 05.07.2022 Widerspruch ein. Sie trug vor, sie halte die festgesetzten Gebühren für zu hoch angesetzt. Die Berechnung auf Grundlage der Investitionskosten sei fehlerhaft und führe zu einem Verstoß gegen das der AllGO immanente Äquivalenzprinzip. Nach der AllGO seien allein die Errichtungskosten maßgeblich. Diese seien mit den Herstellungskosten identisch, aber von den Investitionskosten abzugrenzen. Sie berief sich dazu auf ein auf den 08.10.2020 datiertes Dokument "Nachweis der Herstellkosten K." des Herstellers L., wonach die Herstellkosten je genehmigter Windenergieanlage 3.579.103,50 EUR betrügen. Ausweislich des Dokuments beinhalte diese Summe die Kalkulation der Kosten für die Fundamentsektion, den Turm und die Maschine einschließlich Maschinenhaus inklusive Controller, Transformator oder Trafokompaktstation, Drei-feldriger Schaltanlage und NS-Verkabelung sowie Rotor inklusive Nabe und drei Rotorblättern nebst Umsatzsteuer. Weiter führte sie aus, dass allein diese Kosten, multipliziert mit der Anzahl der zu errichtenden Anlagen, unter den Begriff der "Errichtungskosten" in Nr. 44.1.5 i. V. m. Nr. 44.1.2.2.5 Anl. AllGO fielen. Soweit die Beklagte demgegenüber die Arbeitshilfe "Bemessung der Ersatzzahlung für Windenergieanlagen" des Niedersächsischen Landkreistages, Stand 2018 (im Folgenden: NLT-Arbeitshilfe) zur Gebührenberechnung herangezogen habe, sei dies rechtswidrig, da diese Arbeitshilfe auf den vorliegenden Fall schon nicht anwendbar sei. Sie beziehe sich allein auf die Berechnung der Ersatzkosten für den Eingriff durch Errichtung genehmigter Windenergieanlagen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2023, zugestellt am 05.04.2023, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 05.07.2022 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass die Berechnung der festgesetzten Gebühren unter anderem auf den Investitionskosten des Vorhabens beruhe, die sie unter Zugrundelegung der NLT-Arbeitshilfe kalkuliert habe. Es sei zwar richtig, dass Berechnungsgrundlage der Gebührenforderung nach der AllGO die Errichtungskosten seien. Hierbei handele es sich aber nicht um die Herstellungskosten der Anlagen. Die Definition des Begriffs der Errichtungskosten müsse sich, da die einschlägige Tarifnummer der AllGO auf die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage im vereinfachten Verfahren nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 19 BImSchG bezogen sei, an dem Begriffsverständnis im BImSchG orientieren. Nach der Gesetzesbegründung zum BImSchG sei der Begriff der Errichtung umfassend zu verstehen. Er erfasse hiernach die anfallenden Kosten von der konkreten Planung über die Herstellung bzw. den Erwerb der Windenergieanlage bis zu der vollständigen Aufstellung nach erfolgreicher Genehmigung, der Installation und dem Netzanschluss. Die Errichtungskosten beinhalteten demnach sowohl die reinen Herstellungskosten als auch die Kosten für Baumaßnahmen und für die Aufbereitung des Anlagengrundstücks. Es verbiete sich insoweit eine Gleichsetzung von Herstellungs- und Errichtungskosten. Zur Ermittlung der Investitionskosten habe die Beklagte der NLT-Arbeitshilfe lediglich die Richtwerte der XXX GmbH (im Folgenden: XXX) entnommen. Hierbei handele es sich um das Ergebnis einer detaillierten Betrachtung zur Kostensituation der Windenergie an Land in Deutschland. Die Gesamtinvestitionskosten setzten sich hiernach aus den Hauptinvestitionskosten (dem Kaufpreis für die Anlage) und den Investitionsnebenkosten zusammen. Umfasst seien etwa auch Ausschachtungsarbeiten, die Errichtung einzelner (Teil-)Bauwerke sowie die Aufstellung und Einrichtung von Maschinen und Geräten, Kosten für die Herrichtung des Baugrundstücks, der Erschließung, des Bauwerks, der Baukonstruktion, der Beleuchtung und der Außenanlagen. Im Sinne einer Negativabgrenzung seien nur Kostenpositionen, die keinen Bezug zur Anlage aufweisen oder deren Betrieb betreffen, nicht einzubeziehen. Bei ihrer Berechnung habe die Beklagte Kostenpositionen, die keinen Bezug zur Anlage haben, nicht prognostiziert. Dies sei aber auch nicht erforderlich gewesen, da die Richtwerte der XXX auf Erhebungen aus den Jahren 2012 bis 2015 basierten. Unter Berücksichtigung der Inflation sowie der aktuellen Marktsituation für Windenergieanlagen sei eine Negativabgrenzung zur Ermittlung realistischer Werte nicht geboten gewesen. Die Gebührenforderung verletze auch nicht das Äquivalenzprinzip. Für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen und die Erteilung des Standortvorbescheids sei ein erheblicher Verwaltungsaufwand erforderlich gewesen. Zwischen diesem und der festgesetzten Gebühr bestehe kein grobes Missverhältnis.

Hiergegen hat die Klägerin mit am 04.05.2023 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere beruft sie sich weiterhin auf den im Vorverfahren vorgelegten "Nachweis der Herstellkosten", worunter nach Auskunft des Herstellers sämtliche Kosten inklusive der Rohbaukosten zu verstehen seien. Der Ansatz der Beklagten, die Errichtungskosten auf Basis der NLT-Arbeitshilfe und anhand des Begriffs der "Errichtung" im Sinne des BImSchG zu ermitteln, sei fehlerhaft. Es werde übersehen, dass die AllGO zwischen den Begriffen Errichtung und Herstellung einerseits und Investition andererseits differenziere. Hinsichtlich des Begriffs der "Herstellungskosten" könne die Legaldefinition in § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs - HGB - orientierungsweise herangezogen werden. Herstellungskosten sind hiernach "die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Fertigungsgemeinkosten [...]". Dieses Verständnis zugrunde gelegt seien die Begriffe Herstellungskosten und Errichtungskosten bei Windenergieanlagen gleichbedeutend. Sie umfassten die Kosten für die Herstellung der Einzelteile einer Windenergieanlage und deren Montage. Davon zu unterscheiden seien die Investitionskosten. Diese gingen über die Herstellungs- und Errichtungskosten hinaus. Diese Differenzierung werde auch von der AllGO vorgenommen. Weil die Klägerin die Höhe der Herstellungs- bzw. Errichtungskosten im Verwaltungsverfahren nachgewiesen habe, bedürfe es keiner Schätzung durch die Beklagte. Sie ist der Ansicht, dass insoweit eine Berechnung der Gebühren anhand der Gesamtinvestitionskosten gegen das Äquivalenzprinzip verstieße. Genau dies habe die Beklagte aber unternommen. Dies ergebe sich schon aus dem Bescheid vom 08.06.2022, wonach die Gebührenentscheidung "unter Zugrundelegung der Investitionskosten des Vorhabens" (S. 7 des Bescheids vom 06.06.2022) ergehe. Auch die Gebührenentscheidung selbst mache dies deutlich. Hiernach würden zugrunde gelegt die "Investitionskosten des Vorhabens in Höhe von 126.772.800 € (1.617,- €/kW bei 5.600 kW Nennleistung je WEA; berechnet nach NLT-Arbeitshilfe Stand 2018, S. 5)". Dieser Betrag beinhalte aber gemäß der NLT-Arbeitshilfe auch Investitionsnebenkosten wie "Planungskosten, Kosten für Tiefbau, Fundament und Erdkabel, Trafostation für die Netzanbindung, Elektrische Einbindung an das örtliche Stromnetz, Kosten für die Grundstücksbeschaffung [...], Kosten für den ggf. erforderlichen Wegebau, Kosten für Genehmigungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen [umfasst auch Unterhaltung und Pflege], sonstige Nebenkosten (Rücklagen für Abriss, Notar, Anwalt usw.)". Im Übrigen sei eine Orientierung an dem Begriff der "Errichtung" des BImSchG schon deshalb verfehlt, weil die AllGO in zahlreichen Tarifen auf die Errichtungskosten abstelle, dabei aber viele Fallkonstellationen regele, für die das BImSchG gerade nicht anwendbar sei.

Mit Schriftsatz vom 06.06.2025 legte die Klägerin einen Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Northeim vom 04.04.2022 aus einem parallelen Genehmigungsverfahren vor. Hieraus ergibt sich, dass dort zur Gebührenberechnung für zum vorliegenden Verfahren baugleiche Windenergieanlagen von Errichtungskosten je Anlage in Höhe von rund 3.627.000,00 EUR ausgegangen worden ist.

Nach dem Verständnis der Klägerin ist die Gebühr wie folgt zu berechnen: Auf der Basis von Errichtungskosten in Höhe von 50.107.449,00 EUR (14 Windenergieanlagen je 3.579.103,50 EUR, d. h. 639,13 EUR je kW) fielen Gebühren an in Höhe von 154.272,34 EUR, nämlich 11.450,00 EUR plus 142.822,34 EUR (berechnet aus 47.607.449,00 EUR als dem 2.500.000,00 EUR übersteigenden Betrag und hiervon 0,3 Prozent). Die Gebühr reduzierte sich damit gegenüber dem festgesetzten Betrag um 231.150,62 EUR auf 152.272,34 EUR.

Mit Schriftsatz vom 03.06.2025 hat die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 08.06.2022 insoweit aufgehoben, als die festgesetzte Gebühr einen Betrag in Höhe von 323.887,85 EUR übersteigt.

Insoweit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.06.2025 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr unter teilweiser Rücknahme der Klage,

1.

die Gebührenentscheidung der Beklagten vom 08.06.2022 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 29.03.2023 in Gestalt der Änderung vom 03.06.2025 aufzuheben, soweit darin Gebühren geltend gemacht werden, die einen Betrag in Höhe von 277.487,60 EUR übersteigen.

2.

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat sich der klägerischen Teilerledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie weist darauf hin, dass durch die Klägerin im vorliegenden Fall nur die Herstellungskosten der zu errichtenden Windenergieanlagen vorgetragen seien. Die Errichtungskosten, die für die Gebührenfestsetzung maßgeblich seien, gingen jedoch darüber hinaus. Diese könnten daher nur durch eine Prognose ermittelt werden, wofür die Richtwerte der XXX zur Ermittlung von Investitionskosten herangezogen worden seien. Diese Richtwerte, welche die einzige verfügbare Quelle zur Beurteilung der Kostensituation für Windenergieanlagen darstellten, seien der NLT-Arbeitshilfe entnommen worden. Die Arbeitshilfe selbst sei zur Berechnung nicht angewandt worden. Tatsächlich habe sie, die Beklagte, in diesem Fall ihrer Gebührenfestsetzung die auf Basis der Richtwerte ermittelten Gesamtinvestitionskosten zugrunde gelegt, nicht aber solche Positionen, die keinen Bezug zur Anlage aufweisen oder den Betrieb der Anlage betreffen. Der ermittelte Betrag ermögliche eine realistische Prognose der tatsächlichen Errichtungskosten, die sich aus den Hauptinvestitionskosten, d. h. den Herstellungskosten, und einem Teil der Nebeninvestitionskosten zusammensetzten. Eine Heranziehung von Pauschalwerten sei dabei zulässig. Dies sei erforderlich gewesen, da zum Entscheidungszeitpunkt keine aktuellen Daten zur Verfügung gestanden hätten. Bereits die von der XXX im Jahr 2015 als Hauptinvestitionskosten einer Windenergieanlage im Jahr 2015 angesetzten 1.180,00 EUR je kW führten aber für den Fall der Klägerin ohne Berücksichtigung von Nebeninvestitionskosten zu einem Betrag von 6.608.000,00 EUR je Windenergieanlage und damit zu fast doppelt so hohen Kosten wie von der Klägerin angegeben. Mit Blick auf zwischenzeitliche Preissteigerungen und Inflation sei der Ansatz eines Betrages von insgesamt 1.617,00 EUR je kW je Windenergieanlage geboten gewesen.

Soweit sie auf Grundlage der nunmehr verfügbaren Daten der XXX aus dem Jahr 2022 für die Prognose der Errichtungskosten mit Schriftsatz vom 21.09.2023 zunächst festgestellt habe, dass sich im Ergebnis gar eine rund 7.000,00 EUR höhere Gebührenforderung als festgesetzt ergebe, sei nunmehr der diesbezügliche Rechenfehler erkannt worden. Bei der Abgrenzung, welche Anteile der durchschnittlichen Nebeninvestitionskosten den Errichtungskosten des Vorhabens zuzurechnen sind, hätten für die auszusondernden Kosten für die Netzanbindung und Sonstiges 44 Prozent statt 11 Prozent der durchschnittlichen Nebeninvestitionskosten nicht berücksichtigt werden dürfen. Zugleich folge aus der aktuellen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht die Zuwegung zur geplanten Anlage umfasse. Daher müssten die der Berechnung teilweise zugrunde gelegten Nebeninvestitionskosten um weitere 12 Prozent wegen der nicht zu berücksichtigenden Erschließungskosten und somit um insgesamt 56 Prozent reduziert werden. Bei 14 Anlagen zu je 5.600 kW Nennleistung ergäben sich daraus Hauptinvestitionskosten in Höhe von 84.672.000,00 EUR (d. h. 1.080,00 EUR je kW je Anlage) und anteilige Nebeninvestitionskosten in Höhe von 21.973.952,00 EUR (d. h. 280,28 EUR je kW je Anlage), mithin insgesamt Errichtungskosten in Höhe von 106.645.952,00 EUR. Gemäß der angewendeten Tarifstelle der AllGO folge hieraus eine Gebührenforderung in Höhe von 323.887,85 EUR.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass zur Ermittlung der Errichtungskosten auch die Planungskosten des Vorhabens herangezogen werden müssten. Dies folge - wie bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt - aus der Regelungssystematik des BImSchG, wonach der Begriff der Errichtung auch die Planung umfasse. Soweit nicht alle anfallenden Planungskosten dem konkreten Akt der Errichtung zugeordnet werden könnten, müsste insoweit eine anteilige Berücksichtigung erfolgen, wobei ihr, der Beklagten, diesbezügliches statistisches Material nicht vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben und die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog) einzustellen.

II. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Sie ist nach Durchführung des gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4b, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NJG erforderlichen Vorverfahrens als (Teil-)Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) statthaft und insbesondere innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Die Klägerin war nicht darauf verwiesen, ihr Ziel einer Verringerung der Gebührenforderung mittels einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) zu verfolgen. Auch mit einem verminderten Betrag stellt sich die Gebührenforderung für sie nicht als begünstigender Verwaltungsakt dar. Unabhängig davon erweist sich die Anfechtungsklage als rechtsschutzintensiver (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.03.2025 - 7 B 6/24 -, Rn. 19 juris).

2. Die Klage ist - soweit über sie noch zu entscheiden ist - begründet.

Die angefochtene Gebührenfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung im streitgegenständlichen Ausgangsbescheid vom 08.06.2022 sind §§ 1, 3, 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2 NVwKostG i. V. m. § 1 Abs. 1 AllGO i. V. m. Nr. 44.1.5 und Nr. 44.1.2.2.5 Anl. AllGO in der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Fassung vom 17.05.2022 (Nds. GVBl. S. 304).

b) Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c) Die Gebührenentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 08.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2023 in Gestalt der Änderung vom 03.06.2025 ist materiell rechtswidrig, soweit die festgesetzte Gebühr einen Betrag in Höhe von 277.487,60 EUR übersteigt.

aa) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NVwKostG werden für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, zu denen auch die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen gehören, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind in Gebührenordnungen zu bestimmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG).

Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem BImSchG richtet sich die Höhe der Gebühr nach Nr. 44 des Kostentarifs der AllGO. Gemäß Nr. 44.1.5 Anl. AllGO fällt für die Erteilung eines Vorbescheids über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage nach § 9 Abs. 1 BImSchG eine Gebühr nach Nr. 44.1.1 (betrifft Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage im förmlichen Verfahren nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 10 BImSchG) oder nach Nr. 44.1.2 (betrifft Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage im vereinfachten Verfahren nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 BImSchG) bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage an.

Die festzusetzende Gebühr bezieht sich dabei nach Nr. 44.1.5 Anl. AllGO auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage. Daraus folgt, dass bei der Ermittlung der konkreten Gebühr nicht für jede zu errichtende Anlage, sondern nur einmal die Grundgebühr anfällt und sodann anhand der gesamten den im konkreten Gebührentatbestand genannten Betrag übersteigenden Kosten anteilig erhöht wird (vgl. dazu etwa VG Magdeburg, Urt. v. 22.03.2012 - 2 A 86/11 -, Rn. 18 juris).

Bei der Ermittlung der für die Gebührenberechnung maßgeblichen Errichtungskosten des Gesamtvorhabens kommt es gemäß § 9 Abs. 2 NVwKostG auf den Wert des Gegenstands zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung an.

Nach Auffassung der Kammer umfassen die Errichtungskosten im Sinne der Gebührentatbestände unter Nr. 44 Anl. AllGO, die in der AllGO selbst nicht definiert sind, alle Kosten, die (voraussichtlich) anfallen, um die genehmigte Anlage herzustellen, d. h. im Kontext der Errichtung einer Windenergieanlage die Kosten des Rohbaus des Turms einschließlich Fundamentadapter und der Maschine (insbesondere Maschinenhaus, Transformator, Rotor und Rotorblätter) sowie die Kosten für sämtliche sonstige Maßnahmen der technischen Einrichtung, die erforderlich sind, um die Anlage in einen funktionsfähigen und für die Inbetriebnahme vorbereiteten Zustand zu versetzen, einschließlich der jeweils anfallenden Umsatzsteuer. Die Regelung macht die Höhe der für die Amtshandlung zu entrichtenden Verwaltungsgebühr in Einklang mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip von der Höhe der Errichtungskosten abhängig und bringt damit zum Ausdruck, dass der Aufwand bei der Prüfung insbesondere der Genehmigungsvoraussetzungen bei typisierender Betrachtungsweise umso höher ist, je höher die Errichtungskosten sind. Ebenso ist der Wert der begehrten Amtshandlung, der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 NVwKostG zulässiger Anknüpfungspunkt der Gebührenerhebung ist, für den Antragsteller typischerweise umso höher, je höher die Errichtungskosten sind. Dabei geht der Begriff von konkreten Kosten aus, die zugrunde zu legen sind, wenn sie unstreitig sind oder sich zweifelsfrei ohne Aufwand ermitteln lassen. In anderen Fällen ist es der Immissionsschutzbehörde unbenommen, sich an praktikablen und sachgerechten Kriterien wie durchschnittlichen Kosten zu orientieren, um die Gebührenerhebung voraussehbar, rechtssicher und ohne aufwändige Ermittlungen im Einzelfall handhaben zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.04.2003 - 1 LB 3571/01 -, S. 3 BA, BauR 2003, 1546 f.; VG Oldenburg, Urt. v. 23.07.2019 - 4 A 3228/16 -, n. v., S. 13 UA; Urt. v. 23.07.2019 - 4 A 8211/17 -, n. v., S. 9 UA; siehe auch VG Halle/Saale, Urt. v. 28.05.2013 - 4 A 241/11 -, Rn. 48 juris; zur Zulässigkeit der Anknüpfung an die Errichtungskosten als Bemessungsgrundlage siehe auch BVerfG, Beschl. v. 30.05.2018 - 1 BvR 45/15 -, Rn. 21 juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 09.10.2020 - 4 K 220/20.NW -, Rn. 52 juris).

Die Kammer geht davon aus, dass die Errichtungskosten über die Herstellungskosten einer Anlage hinausgehen, indem sie neben dem reinen Herstellungs- bzw. Kaufpreis auch die Kosten, d. h. den Personal- und Sachaufwand, für die Aufstellung der Anlage an Ort und Stelle beinhalten. Dazu zählen auch die Kosten für Erdaushubarbeiten und das Fundament. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die AllGO kennt sowohl Errichtungskosten (wie hier bei der Genehmigung von Anlagen nach dem BImSchG, Nr. 44.1 ff. Anl. AllGO) als auch Herstellungskosten (z.B. bei der Planfeststellung der wesentlichen Änderung einer Deponie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, Nr. 2.1.15.2.1 bzw. Nr. 2.1.16.2.1 Anl. AllGO) oder Investitionskosten (bei Genehmigungen von Anlagen und sonstigen Verwaltungsvorgängen nach dem Gentechnikgesetz, Nr. 37 Anl. AllGO) als Ansatzpunkte einer Gebührenermittlung. Systematisch ist danach - ohne entgegenstehende Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass mit diesen Begriffen auch jeweils unterschiedliche Kostenpositionen erfasst werden sollen. Anders als die Klägerin meint, kann hieraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass Errichtungs- und Herstellungskosten synonym verwandt würden und deshalb allein von Investitionskosten abzugrenzen seien. Soweit die Klägerin sich insoweit auf Nr. 2.1.15.1 ff. bzw. Nr. 2.1.15.2 ff. Anl. AllGO stützt, vermag ihre Argumentation nicht zu überzeugen. Zwar ist richtig, dass die betreffenden Tarifstellen für die Planfeststellung hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs einer Deponie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auf die Errichtungskosten und hinsichtlich der wesentlichen Änderung einer Deponie auf die Herstellungskosten abstellen. Eine synonyme Verwendung der Begriffe folgt hieraus nach Auffassung der Kammer nicht. Eine bereits errichtete Deponie kann nicht noch ein weiteres Mal errichtet werden; es finden vielmehr Änderungen statt. Die dazu anfallenden Kosten mag man in sprachlicher Varianz als Herstellungskosten ("der Änderung", Nr. 2.1.15.2.1 Anl. AllGO) oder schlicht als Kosten der Änderung bezeichnen, wie es die AllGO etwa in Bezug auf die wesentliche Änderung einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage vorsieht (vgl. z. B. Nr. 44.1.8.2 Anl. AllGO).

Für das Verständnis der Kammer, im Begriff der Errichtungskosten ein Mehr gegenüber den reinen Herstellungskosten der Anlage zu sehen, spricht bereits der Wortlaut des Gebührentatbestands. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet der Begriff "errichten" nicht lediglich die Herstellung oder Anfertigung einer Sache, sondern auch deren Aufstellen, Aufbauen oder Aufrichten (vgl. Duden Online, Begriff "errichten", https://www.duden.de/rechtschreibung/errichten). Dies entspricht grundsätzlich auch der Bedeutung, die das Bundesimmissionsschutzrecht, z. B. bei § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, dem Begriff der "Errichtung" zuweist. Nach der Gesetzesbegründung ist der Begriff der "Errichtung" umfassend zu verstehen. Errichtung ist hiernach im immissionsschutzrechtlichen Sinn nicht allein das Stadium des Aufbaus einschließlich bauvorbereitender Maßnahmen im Vorfeld der eigentlichen Aufstellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2024 - 7 A 4/23 -, Rn. 25 juris), sondern auch die Einrichtung, also die technisch-konstruktive Beschaffenheit der Anlage (vgl. BT-Drs. 7/179, S. 31; siehe auch Jarass in: ders., BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 4 Rn. 54 f. m. w. N.; Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 106. EL Januar 2025, § 4 BImSchG Rn. 71). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber auch im immissionsschutzrechtlichen Begriffsverständnis die Planung des Vorhabens als reine Vorbereitungsmaßnahme noch kein Teil der Errichtung der genehmigungsbedürftigen Anlage (vgl. Jarass in: ders., BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 4 Rn. 54; Schmidt-Kötters in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.04.2025, § 4 BImSchG Rn. 102 m. w. N.).

Ungeachtet dessen ist der Beklagten, soweit sie ihr Verständnis des Begriffs der Errichtungskosten aus dem immissionsschutzrechtlichen Errichtungsbegriff ableiten will, auch entgegenzuhalten, dass die Definition eines Begriffs aus einer Landesverordnung anhand eines Begriffs aus einem Bundesgesetz grundsätzlich Bedenken aufwirft. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die AllGO - worauf auch die Klägerin zurecht hinweist - die Errichtungskosten eines Vorhabens als Ansatzpunkt der Gebührenberechnung auch in zahlreichen Konstellationen verwendet, die nicht die Genehmigung von Anlagen nach dem BImSchG betreffen (z.B. Nr. 2.1.15.1 ff. zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, Nr. 24.2.1 ff. zum Niedersächsischen Deichgesetz), weshalb der immissionsschutzrechtliche Errichtungsbegriff für die Auslegung der Gebührentatbestände in der AllGO nicht (allein) maßgeblich sein kann.

Umgekehrt scheidet auch die Übernahme des Begriffs der "Herstellungskosten" aus § 255 Abs. 2 HGB aus, auf welchen die Klägerin im Widerspruchsverfahren rekurriert hat. Soweit die Klägerin hiermit zu begründen versucht, warum Herstellungs- und Errichtungskosten gleichbedeutend und allein von den Investitionskosten abzugrenzen seien, überzeugt dies schon aus den obigen normhierarchischen Gründen nicht, da es sich bei dem HGB ebenfalls um ein Bundesgesetz handelt. Unter dem Gesichtspunkt der Abschreibung von Windkraftanlagen hat überdies das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass aus steuerrechtlicher Perspektive zu den Herstellungskosten des Wirtschaftsguts Windkraftanlage i. S. v. § 255 Abs. 2 HGB, unter die alle Aufwendungen im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Wirtschaftsguts fielen, auch die Genehmigungskosten gehören (Nds. Finanzgericht, Urt. v. 16.09.2009 - 2 K 495/05 u. a. -, Rn. 40 juris; nicht beanstandet durch BFH, Urt. v. 14.04.2011 - IV R 52/09 -, juris). Dies rückt den Begriff der Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB eher in den Bereich der Investitionskosten, die nach Niedersächsischem Gebührenrecht für die hier streitgegenständliche Maßnahme aber gerade nicht maßgeblich sind.

Nicht unter den Begriff der Errichtungskosten fallen nach Meinung der Kammer all jene Positionen, die keinen unmittelbaren Bezug zu Herstellung und Aufstellung der Anlage haben oder alleine deren Betrieb betreffen. Diese Kosten, insbesondere für die Genehmigung des Vorhabens, die Beschaffung des Grundstücks und dessen Erschließung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 10.09.2024 - 12 KS 34/22 -, Rn. 125 juris m. w. N.), für die Netzanbindung und den Betrieb sowie für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind zwar Teil der Gesamt(-investitions)kosten des Vorhabenträgers, aber bei der Berechnung der nach Nr. 44 Anl. AllGO anfallenden Gebühren nicht zu berücksichtigen.

Die für die Planung des Vorhabens anfallenden Kosten könnten daher grundsätzlich nur insoweit von dem Begriff der Errichtungskosten im Sinne von Nr. 44 Anl. AllGO umfasst sein, als sie sich konkret dem Akt der Errichtung zuordnen lassen. Die Planungskosten beinhalten aber gerade im Bereich der Errichtung und des Betriebs immissionsschutzrechtlich zu genehmigender Anlagen eine Vielzahl unterschiedlicher Kostenpositionen, die nicht allein die Herstellung bzw. den Kauf der Anlage sowie deren Aufstellen an Ort und Stelle, sondern etwa die Einholung von für die Genehmigungserteilung erforderlichen Umweltgutachten oder Prognosen über die wirtschaftliche Erträglichkeit des Anlagenbetriebs betreffen können. Eine pauschale Einbeziehung aller für das Gesamtvorhaben anfallenden Planungskosten lässt sich deshalb mit dem Wortsinn des Begriffs der Errichtungskosten im Sinne von Nr. 44 Anl. AllGO nicht vereinbaren. Eine Berücksichtigung der Planungskosten könnte allenfalls dann erfolgen, wenn sich diese Kostenposition aufschlüsseln und (anteilig) konkret (nur) dem Akt der Errichtung zuordnen lässt.

Die Immissionsschutzbehörde hat ihrer Gebührenberechnung grundsätzlich die konkret anfallenden Errichtungskosten zugrunde zu legen, wenn diese vom jeweiligen Antragsteller nachgewiesen oder sonst unstreitig sind oder zweifelsfrei und ohne Aufwand ermittelt werden können. Ist dies nicht der Fall, eröffnet sich ein Prognosespielraum, den sie unter Rückgriff auf statistisch valide Erhebungen über durchschnittliche Errichtungskosten ausfüllen darf. Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Gebühren anhand der bei der Errichtung von Windenergieanlagen anfallenden Kosten kann sich die Immissionsschutzbehörde insoweit an den Auswertungen der XXX zur Kostensituation der Windenergie an Land für den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, welche aktuell das einzig verfügbare Datenmaterial darstellen, orientieren (so bereits VG Oldenburg, Urt. v. 23.07.2019 - 4 A 3228/16 -, n.v., S. 14 f. UA; vgl. auch VG Oldenburg, Urt. v. 23.07.2019 - 4 A 8211/17 -, n.v., S. 10 f. UA) und pauschalisiert die dort für den jeweiligen Anlagentyp aufgeführten durchschnittlichen Hauptinvestitionskosten ihrer Gebührenfestsetzung zugrunde legen. Die Hauptinvestitionskosten werden durch Erhebungen bei Anlagenherstellern ermittelt, wobei regelmäßig Daten von über 90 Prozent des Marktes erfasst werden können (vgl. zuletzt XXX, Kostensituation der Windenergie an Land, Stand 2024, S. 8). Sie umfassen hiernach alle Komponenten der Windenergieanlage (Rotor, Gondel, Turm und Fundament), die Logistik- und Transportkosten sowie die Installationskosten (XXX, Kostensituation der Windenergie an Land, Stand 2024, S. 11). Dies entspricht den für die Gebührenberechnung maßgeblichen Errichtungskosten des Vorhabens. Soweit für zurückliegende Berichtszeiträume die Kosten für das Fundament der Anlage nicht den Haupt- , sondern den Nebeninvestitionskosten zugeordnet worden sind (vgl. noch XXX, Kostensituation der Windenergie an Land, Stand 2023, S. 11 f., 20 f.), ist diese Kostenposition anteilig aus den durchschnittlichen Nebeninvestitionskosten herauszurechnen und auf die durchschnittlichen Hauptinvestitionskosten aufzuschlagen. In der für das vorliegende Verfahren relevanten Ausarbeitung der XXX auf dem Stand des Jahres 2022 sind als durchschnittliche Hauptinvestitionskosten in Abhängigkeit der Leistungsklasse und der Gesamthöhe der zu errichtenden Anlage Beträge zwischen 950,00 EUR und 1.420,00 EUR je kW angegeben, wobei auf Anlagen mit einer Leistung ab 5 MW und einer Höhe zwischen 150 und 200 m durchschnittlich die geringsten und für Anlagen mit einer Leistung zwischen 3 und 4 MW und einer Höhe zwischen 200 und 250 m durchschnittlich die höchsten Hauptinvestitionskosten anfallen (vgl. XXX, Kurzfristanalyse zur Kostensituation der Windenergie an Land, Stand 2022, S. 4). Hinzuzurechnen sind Kosten für das Fundament von durchschnittlich 83,00 EUR je kW (vgl. XXX, Kurzfristanalyse zur Kostensituation der Windenergie an Land, Stand 2022, S. 5). Bewegt sich die Behörde im Bereich der Prognose, ist, soweit entsprechendes statistisches Material nicht vorliegt, eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf einen etwaigen Anteil an den anfallenden Planungskosten, die konkret dem Akt der Errichtung zuordenbar sind, nicht geboten. Planungskosten werden demnach bei prognostischer Betrachtung nicht zur Gebührenermittlung herangezogen.

Eine dahingehende Ausschöpfung des Prognosespielraums verhält sich in Anbetracht allgemeiner Preissteigerungen bei gleichzeitiger technischer Verbesserung der Anlagen auch stimmig zu bereits in früherer Rechtsprechung angenommenen Pauschalwerten von 1.000,00 EUR je kW an Kosten für die Errichtung einer Windenergieanlage (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.04.2003 - 1 LB 3571/01 -, S. 3 BA, BauR 2003, 1546 f.; VG Stade, Urt. v. 28.06.2007 - 2 A 628/06 -, n.v., S. 15 UA; VG Oldenburg, Urt. v. 11.09.2008 - 5 A 2159/06 -, Rn. 19 juris).

bb) Gemessen hieran ist die Gebührenfestsetzung durch die Beklagte teilweise zu beanstanden.

Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin unter dem 08.06.2022 einen immissionsschutzrechtlichen Standortvorbescheid über die Errichtung von 14 Windenergieanlagen erlassen. Die Erteilung des Vorbescheids stellt die von der Klägerin durch entsprechende Antragstellung veranlasste Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwKostG dar. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von (bis zu 20) Windenergieanlagen, und entsprechend auch ein hierauf bezogener Standortbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG, wird im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 4, 19 Abs. 1 BImSchG i. V. m. Ziff. 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV erteilt. Die Gebührenhöhe ist danach Nr. 44.1.5 i. V. m. Nr. 44.1.2 Anl. AllGO zu entnehmen. Gemäß Nr. 44.1.2.2.5 der Anl. AllGO beträgt die Gebühr für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2.500.000,00 EUR betragen, 11.450,00 EUR zuzüglich 0,3 v. H. der 2.500.000,00 EUR übersteigenden Kosten.

Mangels Nachweises konkreter Errichtungskosen durch die Klägerin ((1)), war die Beklagte gehalten, unter Zugrundelegung durchschnittlicher Hauptinvestitionskosten in Höhe von 1.080,00 EUR je kW zuzüglich der Kosten für das Fundament von durchschnittlich 83,00 EUR je kW Errichtungskosten in Höhe von 1.163,00 EUR je kW je Anlage anzusetzen ((2)). Dem wird die Gebührenfestsetzung der Beklagten nicht gerecht ((3)).

(1) Die Klägerin hat die konkret für ihr Vorhaben anfallenden Errichtungskosten nicht nachgewiesen. Der bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte "Nachweis der Herstellkosten" des Anlagenherstellers genügt hierfür nicht. Hiernach betrügen die "Herstellkosten" für eine Windenergieanlage des vorliegend für die Klägerin zu genehmigenden Typs 3.579.103,50 EUR; dies entspräche einem Betrag von rund 639,00 EUR je kW. Zwar sollen hiermit laut Angaben des Herstellers "sämtliche Kosten inkl. der Rohbaukosten" abgedeckt sein. Anders als die Klägerin meint, lässt sich aus dieser Formulierung sowie aus den Angaben im vorgelegten Dokument jedoch nach Auffassung der Kammer nicht ableiten, dass der kalkulierte Preis sämtliche Kosten auch für die Montage zu einer betriebsbereiten Windenergieanlage vor Ort beinhaltet. Dagegen spricht zum einen die mit der hohen Differenz zu den von der XXX ermittelten Durchschnittswerten (dazu gleich unter (3)) einhergehende fehlende Plausibilität der Angaben. Zum anderen ist - wie bereits oben ausgeführt - das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bereits im Rahmen einer Streitwertbeschwerde aus dem Jahr 2003 (Beschl. v. 30.04.2003 - 1 LB 3571/01 -, S. 3 BA, BauR 2003, 1546 f.) davon ausgegangen, dass die Errichtung einer Windenergieanlage etwa 1.000 EUR je kW Nennleistung kostet. Legt man diese Faustformel aus dem Jahr 2003 zugrunde, erscheinen Errichtungskosten von 639,00 EUR je kW Nennleistung für das Jahr 2022 völlig unrealistisch.

(2) Soweit die Klägerin demnach die tatsächlich anfallenden Errichtungskosten nicht nachgewiesen hat, durfte die Beklagte in Ausübung ihres Prognosespielraums auf ihr bekannte allgemeine Durchschnittskosten zurückgreifen. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt betrugen die Hauptinvestitionskosten für Windenenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 250 m und einer Nennleistung von 5,6 MW nach dem Datenmaterial der XXX durchschnittlich 1.080,00 EUR je kW. Dem hinzuzurechnen waren die Kosten für das Fundament in Höhe von durchschnittlich 83,00 EUR je kW (vgl. XXX, Kurzfristanalyse zur Kostensituation der Windenergie an Land, Stand 2022, S. 4 f.). Dies ergibt bei insgesamt 14 von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen Errichtungskosten von insgesamt 91.179.200,00 EUR. Daraus folgt bei Einstellung von 0,3 Prozent des 2.500.000,00 EUR übersteigenden Betrages (d. h. 88.679.200 EUR / 100 x 0,3 = 266.037,60 EUR) und unter Addition der Grundgebühr in Höhe von 11.450,00 EUR eine festzusetzende Gebühr gemäß Nr. 44.1.5 i. V. m. Nr. 44.1.2 Anl. AllGO in Höhe von 277.487,60 EUR.

(3) Die durch die Beklagte zuletzt durch Bescheid vom 08.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2023 in Gestalt der Änderung vom 03.06.2025 festgesetzte Gebühr von 323.887,85 EUR ist danach insoweit aufzuheben, als sie den Betrag in Höhe von 277.487,60 EUR übersteigt. Insbesondere war es nach den obigen Maßstäben entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zulässig, aufgrund fehlenden Datenmaterials über die Aufschlüsselung der im Einzelfall anfallenden Planungskosten diese Kostenposition insgesamt anhand der von der XXX angegebenen Werte der Ermittlung der Errichtungskosten zugrunde zu legen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten zu tragen.

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, entscheidet nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Danach sind die Kosten in der Regel demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 25.12.2016 - 1 BvR 1380/11 - Rn. 13 juris; BVerwG, Beschl. v. 27.11.2024 - 9 B 18.24 -, Rn. 3 juris). Bei der Entscheidung ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist; es wird dann in der Regel billig sein, ihm die Kostenlast zu überbürden (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 02.02.2006 - 1 C 4.05 -, Rn. 2 juris).

Unter Beachtung dieser Grundsätze entspricht es hier billigem Ermessen, der Beklagten im Umfang der übereinstimmend erklärten Teilerledigung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese hat durch die zur Teilerledigung führende (Teil-)Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin insoweit entsprochen und sich in die Rolle der unterlegenen Partei begeben.

2. Soweit die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen hat, ist sie gemäß § 155 Abs. 2 VwGO kostentragungspflichtig.

3. Im Übrigen sind die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO verhältnismäßig zu teilen.

IV. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt, wobei der Zeitpunkt der Bevollmächtigung maßgeblich ist (BVerwG, Beschl. v. 21.08.2018 - 2 A 6.15 -, Rn. 5 juris; siehe auch OVG Lüneburg, Urt. v. 04.06.2024 - 7 LB 109/21 -, Rn. 62 juris m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Gebühren, die für behördliche Entscheidungen rund um Windenergieprojekte anfallen. Dabei kam es bereits im Widerspruchsverfahren entscheidend auf die Auslegung des Begriffs der Errichtungskosten und damit auf eine originär rechtliche Frage an, die in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht abschließend geklärt ist. Der Klägerin war es angesichts dieser nicht eindeutigen Rechtslage und unter Berücksichtigung des für sie hohen wirtschaftlichen Werts des Verfahrens nicht zuzumuten, auf einen Rechtsbeistand im Widerspruchsverfahren zu verzichten.

V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 ZPO.

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