Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 15.07.2025 – 4 A 448/22
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0715.4A448.22.00
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 20.12.2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Straße "G." in der Ortschaft Ingeln-Oesselse.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung H.). Das Grundstück mit einer Größe von 509 m2 liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der zweigeschossige Bebauung erlaubt.
Die Straße "G." zweigt in nördlicher Richtung von der Hauptstraße ab und endet in der Feldmark. Die Beklagte baute die Straße in den Jahren 2015 bis 2017 aus. Dabei nahm sie den Bereich der Anlage zwischen der Hauptstraße und der Kreuzung durch die Straße "I." vom Ausbau aus. Die letzte Unternehmerrechnung ging im Jahr 2017 ein.
Die Eigentümer der nicht an diesem Teil der Anlage liegenden Grundstücke zog die Beklagte im August 2018 zu Straßenausbaubeiträgen heran. Dagegen erhoben mehrere Betroffene Klage. Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 08.11.2021 gab das Verwaltungsgericht einer Klage teilweise statt (Az. 4 A 1513/20). Dabei entschied die Kammer, dass der Straßenbereich, an dem das streitbefangene Grundstück liegt, ebenfalls Teil der Anlage ist und die Eigentümer der dort anliegenden Grundstücke unter dem Gesichtspunkt des beitragsfähigen Teilstreckenausbaus hätten herangezogen werden müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 20.12.2021 zog die Beklagte die Kläger daraufhin zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 9.062,94 € heran. Die Beklagte versuchte, den Bescheid per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Sie übergab den Bescheid einem Postdienstleister, der Citipost, die den Bescheid am 04.01.2022 "nach Ablauf der Lagerfrist" an die Beklagte zurücksandte. Sie - die Citipost - habe zwei Zustellversuche unternommen und danach eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten eingeworfen. Die Kläger hätten das Einschreiben nicht abgeholt. Am 10.01.2022 stellte die Beklagten den Bescheid durch eigene Mitarbeiter zu. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 01.12.2021, hatte die Beklagte die Kläger unter Beifügung eines Entwurfs des Beitragsbescheides angehört und erklärt, sie beabsichtige, in der 51. KW einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Daraufhin hatte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Vorlage einer Vollmacht legitimiert und um Akteneinsicht nachgesucht, die ihm am 22.12.2021 (ohne Hinweis auf den Bescheid vom 20.12.2021) gewährt wurde.
Am 04.02.2022 haben die Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung machen sie geltend, die Heranziehung sei rechtswidrig, weil mit Ablauf des Jahres 2021 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der Bescheid sei am 10.01.2021 zugestellt und damit erst zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden. Der zuvor unternommene Zustellungsversuch habe nicht zum Erfolg geführt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung könne eine Zustellung nicht angenommen werden. Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass der Benachrichtigungsschein den Absender der zuzustellenden Sendung nicht erkennen lasse. Der Ort, an dem der Bescheid hätte abgeholt werden können, die Filiale der XXX in B-Stadt in der XXXstraße, liege zudem weit vom Wohnort der Kläger entfernt. Im Übrigen wäre es für die Beklagte ein Leichtes gewesen, eine andere, zuverlässigere Zustellungsform zu wählen.
Hilfsweise machen die Kläger geltend, die Heranziehung sei teilweise rechtswidrig, weil die Berechnung der Beklagten hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse fehlerhaft sei. Die Berechnung der Beklagten führe dazu, dass die Zahl der Vollgeschosse zu Lasten des Klägers doppelt in die Berechnung einfließe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Heranziehung sei rechtzeitig erfolgt. Bereits mit dem ersten Zustellversuch gelte der Bescheid gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG als zugestellt. Im Übrigen gelte im Fall einer unberechtigten Annahmeverweigerung das Schriftstück kraft gesetzlicher Fiktion nach § 179 Abs. 3 ZPO als zugestellt.
Die Heranziehung sei rechtmäßig. Sie entspreche den Vorgaben der nicht zu beanstandenden Straßenausbaubeitragssatzung (SABS). § 6 Abs. 3 SABS sehe vor, dass zu der nach § 6 Abs. 2 SABS festgestellten Grundstücksfläche je Vollgeschoss 25% der Grundstücksfläche hinzugezählt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Heranziehung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.
Die Beteiligten streiten über die Frage, wann der angefochtene Bescheid den Klägern zugestellt und damit wirksam wurde; ob eine Zustellung schon Ende des 2021 durch den Zustellungsversuch über die Citipost bewirkt ist oder erst durch die (zwischen den Beteiligten unstreitige) Zustellung durch Bedienstete der Beklagten am 10.01.2022. Dies hat (möglicherweise) Auswirkungen auf die Zulässigkeit der am 04.02.2022 erhobenen Klage und berührt die Rechtmäßigkeit des Bescheides, weil mit Ablauf des Jahres 2021 gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 NKAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Die persönliche Beitragspflicht entsteht mit der wirksamen Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Die Bekanntgabe bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 b) NKAG i.V.m. § 122 AO. Danach ist ein Bescheid (lediglich) bekanntzugeben. Wird er - wie hier - gemäß behördlicher Anordnung zugestellt, richtet sich die Zustellung nach den Vorschiften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Der Zustellungsversuch durch Übergabe an den Postdienstleister Citipost, der den Bescheid durch Einschreiben mit Rückschein zustellen sollte, führte nicht zu einer wirksamen Zustellung.
Gemäß § 4 Abs. 1 VwZG kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Für Letzteres hat sich die Beklagte entschieden. Zum Nachweis der Zustellung genügt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG der Rückschein. Wenn der Bescheid - wie im vorliegenden Fall - zurückgesandt wird, ist diese Voraussetzung nicht erfolgt, zumal auch die Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG in diesem Fall nicht greift.
Der Bescheid vom 20.12.2021 gilt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung als noch im Jahr 2021 zugestellt. Zwar erscheint zweifelhaft, ob § 179 Satz 3 ZPO (Zustellung bei verweigerter Annahme) Anwendung findet, weil darauf zwar in § 3 Abs. 2 VwZG und § 5 Abs. 2 VwZG verwiesen, wird, nicht aber in § 4 VwZG. Gleichwohl ist nach Auffassung des Gerichts denkbar, dass auch in den Fällen des § 4 VwZG unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ein Schriftstück als zugestellt gelten kann.
Die Voraussetzungen dafür liegen aber nicht vor. Verwirkung kommt in Betracht, wenn jemand den Eindruck erweckt, auf die Geltendmachung seiner Rechte zu verzichten und die Behörde darauf vertrauen durfte. Das ist etwa der Fall, wenn jemand bewusst die Annahme verweigert oder als Empfänger nachweislich Kenntnis vom Bescheid hatte und dennoch keine Maßnahmen ergriffen hat, um den Bescheid abzuholen oder die Behörde zu informieren.
Zugunsten der Beklagten ist in diesem Fall zu berücksichtigen, dass sie mit dem Anhörungsschreiben den Erlass des als Entwurf übersandten Schreibens für die 51. KW angekündigt hatte. Das Gericht unterstellt weiter zugunsten der Beklagten, dass die Kläger noch vor Jahresende den Rückschein in ihrem Briefkasten vorgefunden haben und den Bescheid bei der Filiale der Citipost in B-Stadt hätten abholen können. Ob dies den Tatsachen entspricht oder die Kläger die Benachrichtigung - etwa wegen urlaubsbedingter Abwesenheit - erst im neuen Jahr vorgefunden haben, ist nicht bekannt, muss aber nicht näher aufgeklärt werden, weil es darauf nicht ankommt.
Zu Lasten der Beklagten sind nämlich folgende Umstände zu berücksichtigen: Die Zustellung des Bescheides ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Er ist lediglich bekanntzugeben (§ 122 AO). Die Bekanntgabe durch Zustellung ist zwar möglich; damit müssen die Empfänger eines solchen Bescheides aber nicht zwingend rechnen. Für die Kläger hatte sich vor Erlass des Bescheides zudem ein Rechtsanwalt legitimiert, dem der Bescheid mit wenig Aufwand hätte zugestellt werden können, was aus Sicht der Kläger auch naheliegend gewesen sein dürfte. Die Beklagte wählte zudem unter den in Betracht kommenden Möglichkeiten der Zustellung (§§ 3 - 5 VwZG) ein besonders aufwändiges Verfahren, das für sie zudem mit dem Risiko verbunden ist, dass mit der Rücksendung des Rückscheins die Zustellung scheitert. Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Benachrichtigungskarte nicht erkennen lässt, wer Absender des zuzustellenden Schriftstücks ist. Für die Kläger war damit nicht sicher erkennbar, dass es sich bei dem zuzustellenden Schriftstück um den angekündigten Bescheid handelt. Schließlich ist die Abholung des Schriftstücks bei der Citipost in der J. B-Stadt für die Kläger, die in K. wohnen, wegen der geografischen Entfernung (nach Routenplaner beträgt die einfache Strecke 24 km bzw. 32 km und dauert 42 min bzw. 25 min) mit erheblichem Aufwand verbunden. In der Zusammenschau und Gewichtung dieser Umstände ist das Verhalten der Kläger nicht als treuwidrige Annahmeverweigerung zu werten.
Damit ist der Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Hinweis:
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